Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00414
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Reiber
Urteil vom 23. März 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, war seit dem 1. Februar 2012 bei der Y.___ als Gipser beschäftigt, als er am 31. Mai 2012 auf einer Treppe auf der Baustelle stürzte und anschliessend Schmerzen im rechten Knie und Rücken hatte (Urk. 10/16/149, Urk. 10/16/129). Im Anschluss daran war der Versicherte ab 1. Juni 2012 zu 100 % arbeitsunfähig und bezog Unfalltaggelder (Urk. 10/16/110). Am 16. August 2012 unterzog er sich aufgrund einer medialen Meniskusläsion im Hinterhorn des rechten Knies einer Kniegelenksarthroskopie sowie einer medialen Teilmeniskektomie rechts (Urk. 10/16/28). Im November 2012 liess der Versicherte der Unfallversicherung mitteilen, er arbeite seit längerer Zeit wieder 100 %, woraufhin diese den Fall formlos abschloss (Urk. 10/16/100).
1.2 Der Versicherte war ferner ab dem 1. September 2014 bei der Z.___ als Gipser angestellt. Am 12. Januar 2015 erlitt er einen weiteren Unfall, als er ausrutschte, von einer Leiter stürzte und sich wiederum das rechte Knie verletzte (Urk. 10/16/95). Gleichentags und fortlaufend wurde ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, und er bezog Unfalltaggelder (Urk. 10/16/74, Urk. 10/39/258 ff.). Am 25. März 2015 löste der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis per 10. April 2015 auf (Urk. 10/8). Der Versicherte unterzog sich ferner am 13. Mai 2015 aufgrund degenerativer Veränderungen am Hinterhorn des Innenmeniskus am rechten Knie einer weiteren Kniegelenksarthroskopie (Urk. 10/16/84).
1.3 Am 25. Februar 2016 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Kniebeschwerden sowie den Sturz von der Arbeitsleiter bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/9/5 f.). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog wiederholt Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 10/12, Urk. 10/16, Urk. 10/30 f.). Diese stellte die Heilbehandlung per 31. März 2016 ein. Sie richtete bis 31. Mai 2016 Taggelder aus und stellte diese hernach ein (Urk. 10/16/17). Sie verfügte am 30. Januar 2017 eine Rente von 14 % ab 1. Juni 2016 (Urk. 10/35).
Mit Verfügung vom 1. Februar 2017 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen (Urk. 10/36). Die Unfallversicherung hingegen nahm ihre Rentenverfügung vom 30. Januar 2017 am 10. Mai 2017 zurück, führte weitere Abklärungen durch und richtete rückwirkend ab 1. April 2016 weitere Heilkosten und rückwirkend ab 1. Juni 2016 weitere Taggelder aufgrund des Unfalles vom 31. Mai 2012 aus (Urk. 10/38, Urk. 10/39/42, Urk. 10/39/82).
1.4 Am 6. November 2018 (Eingangsdatum, vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 10/44) meldete sich der Versicherte nach Aufforderung durch die Unfallversicherung (Urk. 10/43/59) erneut bei der IV-Stelle aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes zum Leistungsbezug an (Urk. 10/44/1). Im Februar 2018 war eine periphere Affektion des Nervus peroneus erkannt worden, die man operativ angehen wollte. Der Versicherte unterzog sich am 20. August 2019 aufgrund von Restbeschwerden am rechten Knie der Neurolyse des Nervus peroneus sowie einer Revision und Arthrolyse des proximalen Tibiofibulargelenks des rechten Knies (Urk. 10/51/29). Am 11. Oktober 2019 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, auf sein neues Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 10/50/1). Nachdem die Unfallversicherung am 19. November 2019 bei der IV-Stelle interveniert und diese am 1. November 2019 telefonisch mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Rücksprache genommen hatte (Urk. 10/55, Urk. 10/64/1), trat die IV-Stelle am 22. November 2019 auf das Gesuch ein (Urk. 10/56/1). Sie zog erneut Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 10/43, Urk. 10/45, Urk. 10/47, Urk. 10/51, Urk. 10/57, Urk. 10/60, Urk. 10/63) und holte mehrere Stellungnahmen des RAD, insbesondere von Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, vom 3. März und 9. April 2020, ein (Urk. 10/64/3 f., Urk. 10/49/2 ff.). Wie mit neuem Vorbescheid vom 27. April 2020 angekündigt, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Juni 2020 einen Rentenanspruch des Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 13 % (Urk. 10/65, Urk. 10/66 = Urk. 2).
Mit Verfügung vom 25. Juni 2020 richtete die Unfallversicherung dem Versicherten aufgrund der Unfälle aus den Jahren 2012 und 2015 ab dem 1. Juni 2020 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 13 % aus und verneinte den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 10/67/2 ff.).
2. Am 21. Juni 2020 erhob der Versicherte Einwände gegen die Verfügung vom 8. Juni 2020 und bat die IV-Stelle, die Verfügung nochmals zu überarbeiten (Urk. 1 S. 2). Dieses Schreiben schickte er nicht der Sozialversicherungsanstalt, sondern dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zu. Nach Klärung der Sachlage nahm das Gericht die Eingabe als Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle entgegen (Urk. 3, Urk. 6, Urk. 7). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. September 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Der Beschwerdeführer reichte innert Frist (Urk. 11-12) keine Replik ein, was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.4 Anlass zur Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer sei ab Mai 2015 und weiterhin vollständig arbeitsunfähig in seiner angestammten Tätigkeit als Gipser. Aus ärztlicher Sicht sei ihm eine angepasste Tätigkeit, überwiegend sitzend, mit leichter Wechselbelastung, ab Februar 2016 zu 100 % zumutbar (Urk. 2 S. 1). Für die Ermittlung des Einkommens ohne gesundheitliche Einschränkung werde auf den erzielten Stundenlohn als Gipser abgestellt. Das gestützt darauf errechnete Jahreseinkommen betrage Fr. 78'455.32. Sein Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung liege bei Fr. 68'132.25, wobei auf die Durchschnittslöhne aller Branchen des Bundesamtes für Statistik abzustellen sei. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 13 %. Die Voraussetzungen für die Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung seien nicht erfüllt (Urk. 2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer kritisierte in seiner Beschwerde die Berechnung des Invalideneinkommens und machte geltend, er als 59-jähriger Versicherter, der nichts auf Deutsch schreiben könne und die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrsche, könne nicht ein Jahresgehalt von Fr. 68'132.25 erzielen. Er könne nicht mehr als Gipser arbeiten und auch nicht in der Reinigungsbranche, als Lagerist, Chauffeur, Bote, Kellner oder Büroangestellter. Er könne die Anforderungen nicht erfüllen, weshalb ihn niemand anstellen würde. Ein Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung von Fr. 68'132.25 sei absolut nicht realistisch (Urk. 1 S. 1). Es könne keine Arbeit gefunden werden, in welcher er dieses Einkommen erzielen werde (Urk. 1 S. 2).
2.3 Die Beschwerdegegnerin ergänzte in ihrer Beschwerdeantwort, beim Invalideneinkommen sei vorliegend der Durchschnittswert über alle Hilfsarbeitertätigkeiten herangezogen worden (Urk. 9 S. 1). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers existierten auf dem hypothetischen Arbeitsmarkt genügend Tätigkeiten, welche dem Anforderungsprofil entsprächen. Zu denken sei an einfache Kontroll- und Überwachungsarbeiten. Das Alter sowie die fehlende Ausbildung und die mangelnden Deutschkenntnisse stünden der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in einer einfachen, keine spezifische Berufsausbildung erfordernden Hilfsarbeit nicht entgegen (Urk. 9 S. 2).
2.4 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers im Rahmen der Neuanmeldung von November 2018, die nach der rechtskräftig gewordenen, rentenabweisenden Verfügung vom 1. Februar 2017 erfolgt war.
3.
3.1 Im Zuge der anspruchsverneinenden Verfügung vom 1. Februar 2017 waren die folgenden ärztlichen Unterlagen aktenkundig:
3.2 Nachdem der Beschwerdeführer am 31. Mai 2012 gestürzt war und sich am rechten Knie verletzt hatte (Urk. 10/16/149, Urk. 10/16/129), unterzog er sich aufgrund einer medialen Meniskusläsion im Hinterhorn des rechten Knies am 16. August 2012 einer Kniegelenksarthroskopie sowie einer medialen Teilmeniskektomie rechts (Urk. 10/16/28). Im Anschluss daran bezog der Beschwerdeführer weiterhin Unfalltaggelder (Urk. 10/16/147 f.). Im November 2012 liess er mitteilen, dass er seit längerer Zeit wieder 100 % arbeite (Urk. 10/16/100).
3.3 Am 12. Januar 2015 erlitt der Beschwerdeführer erneut einen Unfall, indem er ausrutschte, von einer Leiter stürzte und sich wiederum am rechten Knie verletzte (Urk. 10/16/95). Es wurden am 13. Mai 2015 eine Kniegelenksarthroskopie sowie eine Meniskusteilresektion und eine Glättung des Hinterhorns des Innenmeniskus und des Aussenmeniskus vorgenommen (Urk. 10/16/84). Das aufgrund noch immer vorhandener Kniebeschwerden erfolgte MRI vom 8. September 2015 zeigte eine Knochenmarksveränderung am Tibiakopf, die man mit einer aktivierten Arthrose in Verbindung brachte (Urk. 10/16/66). Es wurden in der Folge mehrfache Infiltrationen gemacht, die zeitweise erfolgreich waren (Urk. 10/16/26).
3.4 Am 23. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer durch den Kreisarzt der Unfallversicherung untersucht (Urk. 10/16/24 ff.). Dieser nannte als Diagnose anterolaterale Knieschmerzen bei Status nach den Operationen in den Jahren 2012 und 2015 (Urk. 10/16/28). Dazu ergänzte er, der Beschwerdeführer klage über mässige Schmerzen des rechten Kniegelenks unter Belastung oder Bewegung. Er berichte, praktisch keine Ruheschmerzen zu haben. Zudem klage er über ausstrahlende Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte entlang der Aussenseite des gesamten rechten Beines bis zum Fuss sowie über ein Taubheitsgefühl. Die klinische Untersuchung habe eine uneingeschränkte schmerzfreie Beweglichkeit beider Kniegelenke gezeigt. Klinisch zeige sich eine minimale Schwellung des rechten Kniegelenks, kein Erguss, eine deutliche Druckdolenz über dem lateralen Gelenkspalt ohne Bandinstabilität. Ausserdem hätten sich nebenbefundlich Hinweise für eine Lumbalgie sowie eine beginnende Coxarthrose rechts gezeigt (Urk. 10/16/28).
Die bisherige berufliche Tätigkeit als Gipser sei aus unfallchirurgischer/versicherungsmedizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Im Idealfall sei eine angepasste Tätigkeit wechselbelastend, körperlich leicht bis mittelschwer, überwiegend stehend, gehend und sitzend möglich. Die Einnahme von Zwangshaltungen, das Knien, Kauern sowie Vibrationen für die untere rechte Extremität seien nicht mehr zumutbar. Zudem seien Arbeiten auf Gerüsten nicht mehr möglich. Die genannten Einschränkungen würden sich allesamt auf die rechte untere Extremität beziehen, weiter bestünden keine Einschränkungen, insbesondere nicht zeitlicher Natur (Urk. 10/16/28). Bei der erwähnten Lumbalgie beziehungsweise der beginnenden Coxarthrose seien weitere diagnostische Abklärungen und eine Therapie zu empfehlen. Diesbezüglich handle es sich um keine Unfallfolgen (Urk. 10/16/29).
3.5 Die persistierenden lateralen Knieschmerzen wurden erneut in der B.___, Kniechirurgie, abgeklärt. Die Ärzte diagnostizierten eine posttraumatische Arthrose/Instabilität des proximalen Tibiofibulargelenkes (Urk. 10/31/109). Am 5. Oktober 2016 unterzog sich der Beschwerdeführer sodann einer Stabilisationsoperation des proximalen Tibiofibulargelenks rechts (Urk. 10/31/155).
In einem Bericht vom 22. September 2016 nannten die Ärzte der Abteilung für Wirbelsäulenchirurgie des B.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine diffuse Hypästhesie des rechten Beines sowie lateralseitige Kniegelenksschmerzen rechts (Urk. 10/25/6). Die Rückenschmerzen hatten sie abgeklärt und ergänzten die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung mit Bezug auf das MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 7. Juni 2016, es liege eine Anterolisthese L5/S1 Meyerding Grad I, vor. Zudem bestehe eine Fazettengelenksarthrose L5/S1. Ansonsten ergebe sich ein altersentsprechender Normalbefund ohne Foramenstenosen oder Spinalkanalstenosen oder Diskushernien. Wirbelsäulenchirurgisch bestehe keine Beeinträchtigung der Gesundheit (Urk. 10/25/7).
3.6 Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 1. Februar 2017 schliesslich auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 23. Februar 2016 ab. Sie stellte daher fest, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Kniebeschwerden die bisherige Tätigkeit als Gipser nicht mehr, eine leidensadaptierte Tätigkeit hingegen zu 100 % zumutbar sei. Betreffend die Rückenproblematik hielt sie fest, laut der B.___ bestehe keine Beeinträchtigung. Gestützt darauf wies sie das Leistungsbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 13 % ab (Urk. 10/36/1 f.).
4.
4.1 Im Zuge der Neuanmeldung vom 6. November 2018 (Urk. 10/44/1) gingen im Wesentlichen folgende Berichte ein:
4.2 Aufgrund anhaltender Kniebeschwerden erfolgten von November 2017 bis März 2018 weitere Abklärungen in der B.___ (Abteilungen für Wirbelsäulenchirurgie, Kniechirurgie sowie im Zentrum für Paraplegie, Urk. 10/39/200 f., Urk. 10/39/221, Urk. 10/39/226 ff.) und in der C.___. Mit Bericht vom 1. Oktober 2018 nannten die Ärzte der C.___ als Diagnose Restbeschwerden im rechten Knie bei peripherer Affektion des Nervus peroneus rechts (Erstdiagnose Februar 2018 B.___) sowie eine Hypertonie und Adipositas (Urk. 10/43/37). Die Beschwerden - Knieschmerzen auch in Ruhe - seien durch eine Affektion des Nervus peroneus verursacht. Eine Neurolyse des Nervus peroneus bei neurophysiologisch nachgewiesener Irritation sei sinnvoll (Urk. 10/43/38).
4.3 Am 19. August 2019 unterzog sich der Beschwerdeführer daraufhin dieser Neurolyse des Nervus peroneus sowie einer Revision und Arthrolyse des proximalen Tibiofibulargelenks des rechten Knies (Urk. 10/51/29). Dem Operationsbericht lässt sich ein komplikationsloser Operationsverlauf entnehmen. Zudem empfahlen die Ärzte schmerzlimitierte Teilbelastung während der ersten paar Tage und das Gehen an Stöcken während etwa einer Woche (Urk. 10/51/30).
Am 17. Dezember 2019 berichteten die behandelnden Ärzte, rund vier Monate nach der Revisionsoperation am rechten Kniegelenk habe sich die Situation gebessert. Der Versicherte habe keine Ruhe- und Nachtschmerzen mehr. Wie zu erwarten gewesen sei, verbleibe nach dieser langen Leidenszeit unverändert eine Einschränkung, insbesondere, was die Belastung des rechten Kniegelenkes anbelange. Aus orthopädischer Sicht sei keine weitere konkrete operative Behandlung indiziert. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer durch das Fortführen der Therapie, insbesondere durch verbesserten Kraftaufbau die Situation insgesamt etwas verbessern könne. Trotzdem sei davon auszugehen, dass ein Endzustand erreicht sei. Die Behandlung werde abgeschlossen (Urk. 10/57/16).
4.4 In der Stellungnahme vom 3. März 2020 nannte der RAD-Arzt Dr. A.___ als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit den Zustand nach Neurolyse der Nervus peroneus sowie eine Revision und Arthrolyse des proximalen Tibiofibulargelenkes des rechten Knies (19. August 2019), ferner den Zustand nach arthroskopischer medialer und lateraler Teilmeniskektomie des rechten Knies (13. Mai 2015) sowie den Zustand nach Sturz mit Distorsion des rechten Kniegelenkes (13. Januar 2015). Die arterielle Hypertonie, die Adipositas, der Diabetes mellitus Typ II (Erstdiagnose Januar 2019) und der Zustand nach Appendektomie (Dezember 2018) seien demgegenüber ohne leistungsmindernde Auswirkung. In seiner bisherigen Tätigkeit als Gipser sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner belastungsabhängigen Schmerzen am rechten Knie seit dem 13. Mai 2015 und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit sei bei instabilem Gesundheitszustand nicht in Zahlen zu fassen. Es werde empfohlen, bei der Unfallversicherung nachzufragen, ob eine kreisärztliche Untersuchung geplant sei respektive, ob schon entschieden worden sei (Urk. 10/64/3).
4.5 Am 2. April 2020 erstattete der Kreisarzt seine Aktenbeurteilung zuhanden der Unfallversicherung. Dieser statuierte, aufgrund der vorliegenden medizinischen Dokumentation sei festzustellen, dass aktuell keine weiteren chirurgischen Massnahmen indiziert seien. Es handle sich von chirurgischer Seite her um einen medizinisch stabilen Zustand. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei aktuell und auch in Zukunft die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gipser wegen sehr schwerer kniegelenkbelastender Arbeit nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sei leicht bis mittelschwer, wechselbelastend (sitzend, gehend, stehend), ohne das permanente, repetitive Besteigen von Treppen und Leitern, ohne das Laufen auf unebenem Gelände, ohne das Einnehmen von Zwangshaltungen wie Kauern oder Knien und ohne Gerüstarbeiten. In dieser Tätigkeit sei derzeit und künftig eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben. Weitere Einschränkungen bestünden nicht, insbesondere nicht zeitlicher Natur (Urk. 10/60/11).
4.6 Mit Stellungnahme vom 9. April 2020 bestätigte der RAD-Arzt seine genannten Diagnosen und die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit. Betreffend die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit statuierte er, es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit dem 23. Februar 2016 (erste kreisärztliche Beurteilung). Das Belastungsprofil umfasse überwiegend sitzend ausgeübte (angepasste) Tätigkeiten mit leichter Wechselbelastung (Urk. 10/64/4).
5.
5.1 Bei der Anmeldung des Beschwerdeführers vom 6. November 2018 (Eingangsdatum; Urk. 10/44/1) handelt es sich um eine neue Anmeldung, nachdem die Beschwerdegegnerin sein Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1. Februar 2017 abgewiesen hatte mittels Zugrundelegung einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 10/36). Nach der Neuanmeldung wurde beim Beschwerdeführer am 19. August 2019 insbesondere eine Neurolyse des Nervus peroneus sowie eine Revision und Arthrolyse des proximalen Tibiofibulargelenks des rechten Knies durchgeführt (Urk. 10/51/29). Zudem wurden neue Diagnosen erhoben, wie insbesondere die arterielle Hypertonie, der Diabetes mellitus Typ II, Erstdiagnose Januar 2019, und der Zustand nach Appendektomie im Dezember 2018 (Urk. 10/64/3). Damit liegt eine seit der erstmaligen Rentenabweisung wesentliche Änderung im Sinne von Art. 17 ATSG vor, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen. Dies sah auch der RAD-Arzt so (Urk. 10/64/1). Der Rentenanspruch ist daher in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen (vgl. E. 1.4).
5.2 Gestützt auf die nachvollziehbare kreisärztliche Beurteilung vom 2. April 2020 ist erstellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Beschwerden im rechten Knie nach wie vor in seiner angestammten Tätigkeit als Gipser nicht mehr arbeitsfähig, in einer leidensadaptierten Beschäftigung jedoch nach dem operativen Eingriff vom August 2019 im Zeitpunkt der kreisärztlichen Beurteilung wieder gänzlich arbeitsfähig war (Urk. 10/61/11). Dieser Beurteilung schloss sich im Wesentlichen auch der RAD-Arzt an (Urk. 10/64/4). Gegenteilige medizinische Einschätzungen lassen sich den Akten nicht entnehmen. Zwar erwähnte der RAD-Arzt die durch den Kreisarzt festgestellte Lumbalgie respektive die beginnende Coxarthrose nicht (Urk. 10/16/29). In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2017 und 2018 einlässlich in der B.___ abgeklärt wurde, dort über keine Rückenschmerzen geklagt hatte und die Behandler ein radikuläres Ausfallbild verneinten (Urk. 10/39/228, Urk. 10/39/233), ist jedoch nicht davon auszugehen, dass dieses Beschwerdebild die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinflusst. Mit Bezug auf die neu erkannte arterielle Hypertonie, die Adipositas und den Diabetes mellitus Typ II ist gestützt auf die Einschätzung des RAD davon auszugehen, dass diese keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben (Urk. 10/64/3), was nachvollziehbar ist, zumal sich den Akten nichts Gegenteiliges entnehmen lässt. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Krankheitsbilder die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit beeinflussen sollten.
5.3 Anders als der Kreisarzt in seiner Aktenbeurteilung legte der RAD-Arzt diese gänzliche Arbeitsfähigkeit für die gesamte Dauer ab 23. Februar 2016, mithin ab dem Zeitpunkt der ersten kreisärztlichen Untersuchung, fest (Urk. 10/64/4). Dem kann allerdings nicht gefolgt werden. Denn in Folge der am 19. August 2019 vorgenommenen Neurolysenoperation trat eine Verschlimmerung der Situation mit anschliessender Rekonvaleszenz und einer zwischenzeitlichen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit mit Gehunfähigkeit ein. Der Beschwerdeführer zeigte sich bei der Kontrolluntersuchung vom 30. August 2019 mit weniger Schmerzen als vor der Operation sehr zufrieden mit dem Operationsresultat, auch wenn aufgrund des Eingriffs am Nerv ärztlicherseits eine langdauernde Rekonvaleszenz prognostiziert worden war (Urk. 10/51/28). Am 15. Oktober 2019 war er vor allem über den Wegfall der Ruhe- und Nachtschmerzen froh, es waren einzig noch belastungsabhängige Beschwerden vorhanden (Urk. 10/51/8). Der definitive Abschluss der Kontrolluntersuchungen und der Fallabschluss in der Klinik aufgrund des Endzustandes erfolgte sodann bei gebesserter Situation gegenüber derjenigen präoperativ am 17. Dezember 2019 (Urk. 10/57/15).
5.4 Diese Sachlage führt dazu, dass dem Beschwerdeführer, dem die angestammte Tätigkeit als Gipser seit dem 2. Unfall durchwegs nicht mehr zumutbar war und weiterhin nicht mehr ist und der auch in der ab 2017 zumutbaren angepassten Tätigkeit ab 19. August 2019 eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit erlitt, nach seiner Neuanmeldung am 6. November 2018 ab 1. August 2019 eine ganze Rente zusteht. Denn im Zeitpunkt dieser Verschlechterung war die Wartezeit mit der erforderlichen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit während eines Jahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG längstens erfüllt und erstmals reihte sich im August 2019 eine gänzliche Erwerbsunfähigkeit daran an (Art. 29 Abs. 3 IVG), sodann war auch die Karenzfrist von sechs Monaten ab Neuanmeldung (Art. 29 Abs. 1 IVG) in jenem Zeitpunkt erfüllt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_878/2017 vom 19. Februar 2018 E. 5.3, 5.4, 9C_412/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 3). Diese vorübergehende Verschlechterung mit einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten wurde seitens des Kreisarztes am 2. April 2020 für beendet erklärt, indem er dem Beschwerdeführer ab dann wieder eine gänzliche Arbeitsfähigkeit für das angepasste Profil attestierte (Urk. 10/60/11). Dass sich seit der Abschlussuntersuchung in der behandelnden Klinik im Dezember 2019 noch eine wesentliche Verbesserung ergeben hätte, dafür spricht nichts, der Zeitpunkt der reinen Aktenbeurteilung durch den Kreisarzt mit der ab dann attestierten wiedererlangten Arbeitsfähigkeit scheint damit zufällig. Deshalb kann gesagt werden, dass im Sinne von Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV bereits am 17. Dezember 2019 die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit mit der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit eingetreten war, von der davon ausgegangen werden durfte, dass sie voraussichtlich anhalten würde, so dass ab Dezember 2019 eine Neuberechnung des Invaliditätsgrades aufgrund der gänzlichen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorzunehmen ist.
6.
6.1 Damit bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen ab Dezember 2019. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
6.2 Die Parteien gehen übereinstimmend von einem Valideneinkommen von Fr. 78'455.32 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gipser bei der Z.___ aus (Urk. 1 S. 1, Urk. 2 S. 2). Darauf ist abzustellen, zumal sich diese Grundlage nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirkt. Würde man nämlich in Anbetracht der Tatsache, dass die Z.___ nachträglich in Liquidation fiel, entsprechend dem Vorgehen der Unfallversicherung auf die statistischen Angaben des Bundes im Baugewerbe abstellen, weil der Beschwerdeführer nicht mehr in dieser Unternehmung arbeiten würde, ergäbe sich ein geringeres Valideneinkommen als Fr. 74'238.53 per 2019 (Urk. 10/67/4).
6.3 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa). Übt eine versicherte Person nach Eintritt eines unfallbedingten Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aus, so dass bei der Bestimmung des Invalideneinkommens nicht von dem mit der aktuellen erwerblichen Betätigung erzielten Verdienst ausgegangen werden kann, können nach der Rechtsprechung bei der Invaliditätsbemessung die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc).
Der Arbeitgeber löste das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per 10. April 2015 auf (Urk. 10/8). Im Dezember 2019 war der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig. Daher kann die Ermittlung des Invalideneinkommens nicht nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles erfolgen und es sind die Tabellenlöhne der im Verfügungszeitpunkt aktuellsten LSE 2018 heranzuziehen. Dabei ist auf den monatlichen Bruttolohn für Hilfsarbeitertätigkeiten männlicher Angestellter im untersten Kompetenzniveau 1 von Fr. 5'417.-- abzustellen (LSE 2018, TA1, monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 2260 Punkten im Jahr 2018 auf 2279 Punkte im Jahr 2019 (vgl. Entwicklung der Nominallöhne, Bundesamt für Statistik, T 39, Männer) resultiert ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 5‘695.-- pro Monat (Fr. 5‘417.--: 40.0 x 41.7 : 2260 x 2279) respektive gerundet Fr. 68‘336.-- pro Jahr.
6.4 Ein Abzug vom Tabellenlohn ist nicht gerechtfertigt. Insbesondere verfängt die Argumentation des Beschwerdeführers, es gebe keine Stelle, die auf einen Menschen mit seinen Einschränkungen zugeschnitten sei (Urk. 1 S. 1), nicht. Denn der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, 110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 141 V 351 E. 5.2, 141 V 343 E. 5.2). Er umschliesst einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1 und 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Dem Beschwerdeführer ist eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit (sitzend gehend und stehend), ohne das permanente, repetitive Besteigen von Treppen und Leitern, ohne das Laufen auf unebenem Gelände, ohne das Einnehmen von Zwangshaltungen wie Kauern und Knien, ohne Gerüstarbeiten, ganztägig zumutbar (Urk. 10/60/11). Damit ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen. Zu denken ist dabei an einfache Kontroll- und Überwachungstätigkeiten. Der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sind, ist kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2).
Mangelnde Sprachkenntnisse oder eine ungenügende Ausbildung sind nicht abzugsrelevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7). Das vorliegend massgebende Kompetenzniveau 1 umfasst nicht nur rein handwerkliche Tätigkeiten, wie die vom Beschwerdeführer angegebenen Tätigkeiten als Lagerist, Chauffeur, Bote oder Kellner (Urk. 1 S. 1), sondern auch ihm zumutbare leichte bis mittelschwere körperliche Beschäftigungen, die keine besonderen sprachlichen oder schulischen Kenntnisse erfordern (Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.3).
Auch das Alter des 1961 geborenen Beschwerdeführers begründet keinen Abzug vom Tabellenlohn. Denn ein fortgeschrittenes Alter wirkt sich auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht zwingend lohnsenkend aus. Zudem werden Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen).
Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer die ihm verbleibende 100%ige Restarbeitsfähigkeit auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann.
6.5 Vergleicht man das Valideneinkommen von Fr. 78'455.32 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 68‘336.-- resultiert ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von gerundet Fr. 10‘119.-- und somit ein Invaliditätsgrad von gerundet 13 % (Fr. 10‘119.-- x 100 / Fr. 78‘455.32, zum Runden: BGE 130 V 121). Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liegt (vgl. E. 1.2), besteht ab Januar 2020 kein Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung.
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde, indem dem Beschwerdeführer eine befristete ganze Rente während des Zeitraums vom 1. August 2019 bis 31. Dezember 2019 zusteht.
7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung (Art. 83 ATSG) kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss, weil der Beschwerdeführer sinngemäss eine unbefristete Invalidenrente verlangt und er mit seinen Argumenten zum Invalideneinkommen nicht durchdringt, sind sie dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Juni 2020 dahingehend aufgehoben, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente vom 1. August 2019 bis 31. Dezember 2019 hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrReiber