Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2020.00417
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 23. Dezember 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1972 geborene X.___ erlitt am 19. September 2005 (Urk. 11/18/71) eine komplexe Gesichtsschädelfraktur links, als er bei der Arbeit mit einem Gabelstapler von einer Rampe stürzte (Urk. 11/18/58, 59). Unter Hinweis auf dadurch verursachte starke Kopfschmerzen meldete sich der Versicherte am 17. Mai 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2). Diese sprach X.___ mit Verfügungen vom 19. Januar 2011 beziehungsweise vom 16. Mai 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. September 2006 eine ganze Rente der Invalidenversicherung sowie drei Kinderrenten zu (Urk. 11/59, 60, 64/19-22). Ebenso gewährte die Suva als zuständiger Unfallversicherer X.___ ab 1. November 2010 eine Rente bei einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 100 % (Verfügung vom 21. Oktober 2010, Urk. 11/50). Anlässlich der im Jahr 2013 eingeleiteten (Urk. 11/67) amtlichen Revision wurde der Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ Begutachtung vom 28. September 2016 (Urk. 11/100) bestätigt (Mitteilung vom 7. Oktober 2016, Urk. 11/104).
1.2 Im November 2018 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (Urk. 11/107). Anlässlich des in diesem Rahmen mit dem Versicherten geführten Gesprächs vom 5. September 2019 (Urk. 11/127) konfrontierte sie ihn mit drei bei der IV-Stelle eingegangenen anonymen Meldungen sowie mit Fotos, welche von dessen Facebook-Einträgen stammten (Urk. 11/129). Mit gleichentags ergangenem Vorbescheid stellte die IV-Stelle die Sistierung der Invalidenrente von X.___ per Ende September 2019 in Aussicht (Urk. 11/122), woran sie nach Einwand des Versicherten vom 2. Oktober 2019 (Urk. 11/136) mit Verfügung vom 8. November 2019 festhielt (Urk. 11/137). Die Suva zeigte dem Versicherten mit Schreiben vom 25. November 2019 die vorübergehende Leistungseinstellung an (Urk. 3/4). Am 23. Januar 2020 teilte die IV-Stelle dem Versicherten unter Beilage des von ihr formulierten Fragenkatalogs mit, es sei eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung nötig (Urk. 11/143-144). Mit Schreiben vom 3. Februar 2020 wandte sich X.___ gegen die von der IV-Stelle formulierte ergänzende Fragestellung, welche nicht neutral und daher zu überarbeiten sei (Urk. 11/145). Infolgedessen stellte die IV-Stelle dem Versicherten am 24. Februar 2020 einen angepassten Fragenkatalog zu (Urk. 11/147), wogegen dieser am 9. März 2020 erneut Einwendungen erheben und insbesondere vorbringen liess, es sei nach wie vor unklar, auf welche Fotographien sich die jeweiligen Fragen beziehen würden. Ebenso wenig seien die angeblichen Aktivitäten näher bezeichnet (Urk. 11/152). Mit Schreiben vom 29. April 2020 hielt die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass die Fotodokumentation übersichtlicher dargestellt und historisch geordnet worden sei, an ihrem Fragenkatalog sowie an der inzwischen zugeteilten Gutachterstelle, der Z.___ (Urk. 11/151), fest (Urk. 11/157). Weil sich der Beschwerdeführer damit unverändert nicht einverstanden erklärte (Urk. 11/165), hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2020 an der Begutachtung durch die Z.___ sowie am überarbeiteten Fragenkatalog vom 25. Februar 2020 fest (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ am 24. Juni 2020 Beschwerde erheben und beantragen, Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der Zwischenverfügung vom 20. Mai 2020 seien aufzuheben und es sei die Fragestellung an die Gutachter gemäss den in der Beschwerdeschrift festgehaltenen Erwägungen abzuändern sowie diejenigen Fotos, auf welchen der Beschwerdeführer nicht abgebildet sei, aus der Fotodokumentation zu Händen der Gutachter zu entfernen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwalt Tomas Kempf zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 15. Juli 2020 (Urk. 8) liess der Beschwerdeführer Unterlagen zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit auflegen (Urk. 6 und 7/1-13). Am 7. September 2020 schloss die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. September 2020 zur Kenntnis gebracht wurde Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Anordnung eines Administrativgutachtens ist (bei fehlendem Konsens) in die Form eines Zwischenentscheids zu kleiden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6), welcher seinerseits beim kantonalen Gericht anfechtbar ist (E. 3.4.2.7). Vor Anhandnahme der Begutachtung ist den Versicherten der Fragenkatalog zu unterbreiten; gleichzeitig ist ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren und Gelegenheit zu geben, Zusatzfragen zu stellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9, 141 V 330 E. 3.2). Die IV-Stelle hat über die Zulassung beziehungsweise Ablehnung von an die medizinische Gutachterstelle gerichteten Zusatzfragen der versicherten Person mittels Verfügung zu befinden (BGE 141 V 330 E. 2-4). Will die versicherte Person dagegen Beschwerde erheben, hat sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nachzuweisen (BGE 141 V 330 E. 5-8).
1.2 Im Kontext der Gutachtensanordnung können beschwerdeweise materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer Zweitmeinung entspreche, geltend gemacht werden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Sodann können personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten für medizinische Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken (Urteil des Bundesgerichts 8C_665/2015 vom 21. Januar 2016 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 132 V 93 E. 7.1, SVR 2013 IV Nr. 35 S. 105 E. 2.2 und BGE 137 V 210 E. 2.1.3). Zudem zählen dazu auch weitere Aspekte wie etwa die fehlende Sachkenntnis (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 50 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5).
1.3 Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Rahmen der Gutachtensanordnung fällt gemäss dieser Rechtsprechung ins Gewicht, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Mithin komme es entscheidend darauf an, dass qualitätsbezogene Rahmenbedingungen (beispielsweise hinsichtlich der gutachterlichen Fachkompetenz) von Beginn weg durchgesetzt werden könnten. Würden die Mitwirkungsrechte erst nachträglich bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren greifen, so könne hieraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichtsgutachten bestehe. Hinzu komme, dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten würden. Aus diesen Gründen erkannte das Bundesgericht, dass die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren (im Kontext der Gutachtensanordnung) regelmässig gegeben sei, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken werde (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7).
1.4 In Bezug auf die Anfechtbarkeit einer Verfügung über Zusatzfragen an medizinische Experten hat das Bundesgericht sodann vorab auf den Ausnahmecharakter einer Ablehnung von sachfremden und/oder unzulässigen Fragen hingewiesen. Es hat weiter ausgeführt, dass es dem Versicherten zudem offensteht, solche Fragen auch nach Vorliegen des Gutachtens noch zu stellen, ohne dass das Gutachtensergebnis als Ganzes dadurch beeinflusst würde. Diesbezüglich unterscheide sich Prozesslage und Rechtsschutzbedürfnis der versicherten Person bei der Anordnung der Begutachtung an sich und der Zulassung von Zusatzfragen an die Gutachter grundlegend. Daraus ergebe sich, dass am Erfordernis des irreparablen Nachteils im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) bei einer Beschwerde gegen eine Verfügung über Zusatzfragen festzuhalten sei. Die rechtssuchende Person habe diesen Nachtteil darzulegen und er sei vom Gericht als Eintretensvoraussetzung zu prüfen (BGE 141 V 330 E. 8.1-8.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_700/2014 vom 21. August 2015 E. 2.2.3).
2.
2.1 Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren ist die Verfügung vom 20. Mai 2020 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung des Beschwerdeführers durch die Z.___ sowie an dem von ihr formulierten Fragenkatalog (Urk. 11/147) gemäss ihrer Mitteilung vom 29. April 2020 (Urk. 11/157) festgehalten hat. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG, welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.
2.2 Der Beschwerdeführer brachte hierzu vor, seine Beschwerde richte sich weder gegen die von der Beschwerdegegnerin angeordnete polydisziplinäre Begutachtung noch gegen die vorgeschlagene Gutachterstelle Z.___, sondern in erster Linie gegen den Fragenkatalog der IV-Stelle sowie die diesem zugrundeliegende Fotodokumentation. Die (ergänzenden) Fragestellungen seien ungenau formuliert und würden sich auf keine genau bezeichnete Aktenstelle beziehen; mithin überlasse es die Beschwerdegegnerin den Gutachtern, die Bilder zu interpretieren, was nicht angehe. Hinzu komme, dass die Fragen der Beschwerdegegnerin Wertungen und nicht belegte Behauptungen enthielten. Mit der ungenauen und teilweise tendenziösen Fragestellung bestehe die Gefahr, dass die Gutachter nicht mehr unabhängig seien, was Einfluss auf die Qualität des Gutachtens haben werde. Damit entstünde dem Beschwerdeführer ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, werde den Medas-Gutachten doch erfahrungsgemäss im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren in den allermeisten Fällen voller Beweiswert zuerkannt. Die ergänzende Fragestellung in Ziffer 2 sei daher aufzuheben (Urk. 1).
2.3 Dem hielt die Beschwerdegegnerin entgegen, es sei an den Gutachtern, die Abbildungen in ihre Einschätzung miteinzubeziehen und ihre Schlüsse daraus zu ziehen. Ihre Fragestellungen nähmen klar Bezug auf die jeweiligen Fotos, weshalb weitere Erklärungen hierzu beziehungsweise Beschreibungen der Bilder nicht nötig seien. Des Weiteren könnten auch Fotos aussagekräftig sein, auf denen der Beschwerdeführer nicht zu sehen sei, sofern er sich im Zeitpunkt der Aufnahme der Fotographien am fraglichen Ort befunden habe (Urk. 2).
3.
3.1 Mit BGE 137 V 210 wurden die Partizipationsrechte der Versicherten im Rahmen der Anordnung von medizinischen Gutachten gestärkt, indem ihnen neu ein Anspruch einzuräumen ist, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern. Mithin haben die IV-Stellen der versicherten Person zusammen mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme zu unterbreiten. Gleichzeitig ist ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren und Gelegenheit zu geben, Zusatzfragen zu stellen. Führt die damit eröffnete Mitwirkungsmöglichkeit der betroffenen Person zu einer einzelfalladäquaten Fragestellung, so trägt dies im Übrigen zur gutachtlichen Qualität wesentlich bei (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258 ff.; BGE 141 V 330 S. 335 E. 3.2).
3.2
3.2.1 In Bezug auf den hier strittigen Fragenkatalog der Beschwerdegegnerin an die Z.___ (Urk. 11/147) sind die Auswahl der Fachkompetenz der Begutachter, die mögliche (psychische oder physische) Belastung des Beschwerdeführers durch die Begutachtung sowie die Frage nach einer unzulässigen «second opinion» nicht relevant, was vom Beschwerdeführer denn zu Recht auch nicht aufgeworfen wird. Seine Einwände richten sich ausschliesslich gegen die (ergänzende) Fragestellung und die ihr zugrundeliegende Fotodokumentation.
Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde damit, mit der ungenauen und teilweise auch tendenziösen Fragestellung bestehe die Gefahr, dass die Gutachter nicht mehr unabhängig seien und dies Einfluss auf die Qualität des Gutachtens haben werde, weshalb ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehe. Dabei bemängelt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die Fragen der Beschwerdegegnerin seien ungenau, zu vage und würden die von ihr genannten «Aktivitäten im Privatleben» weder näher umschreiben, noch sei ersichtlich, auf welche Akten beziehungsweise Aussagen sie ihre Annahmen stütze (Urk. 1 S. 7-8; E. 2.2).
3.2.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer darauf verzichtet hat, Zusatzfragen zu stellen. Insofern hat er es unterlassen, das ihm im Rahmen der vorgesehenen Begutachtung eingeräumte Mitwirkungsrecht auszuüben, weshalb das Erfordernis eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils (E. 1.4) ohne Weiteres zu verneinen ist.
3.2.3 Soweit er seine Einwendungen allenfalls als eigene Fragen qualifiziert oder mit diesen die Fragen der Verwaltung abgeändert haben will (Urk. 1 S. 5), vermag er ebenso wenig durchzudringen. Im Lichte dessen, dass bei der Einholung von Administrativgutachten gestärkte Partizipationsrechte wirksam werden sollen, kann es nicht Aufgabe des Gerichts sein, die beanstandeten Fragestellungen selber umzuformulieren oder durch eigene zu ergänzen.
Im Übrigen würde der Umstand, dass die Instruktion der Gutachter allenfalls unvollständig erfolgen könnte, nicht die Annahme eines drohenden unumkehrbaren Nachteils rechtfertigen. Aufgabe der Gutachter ist es nicht bloss, sich zu den klinischen Grundlagen (Anamnese, Angaben der versicherten Person, objektive Befunde, Diagnosen, Beurteilung und Prognose) und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu äussern. Vielmehr haben sie auch im Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurteilung unter anderem hinsichtlich Konsistenz und Plausibilität Stellung zu nehmen, wozu auch eine Diskussion allfälliger divergenter in den Akten befindlicher Informationen gehört. Ebenso hat eine umfassende Exploration psychischer Beschwerden - in Frage steht unter anderem eine Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (Urk. 11/100/10, 14; 11/102/6) - eine Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen zu enthalten (BGE 141 V 281, vgl. auch Anhang VI, Auftrag für ein medizinisches Gutachten, des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung, (KSVI), Stand 1. Januar 2018). Damit eine diesen Anforderungen genügende Abklärung der medizinischen Sachlage gewährleistet ist, hat die Beschwerdegegnerin sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen den Gutachtern zu überlassen und allenfalls Zusatzfragen, die einen Bezug zur konkreten Situation der zu begutachtenden Person aufweisen, also auf den individuellen Fall zugeschnitten sind, zu formulieren. Dies hat die Beschwerdegegnerin denn auch getan. Angesichts dieser Umstände ist ohne weiteres zu erwarten, dass die Gutachter die fragliche Thematik auftragsgemäss - die Beschwerdegegnerin hat ausdrücklich auf den Umstand hingewiesen, dass eine Rentenrevision zu beurteilen ist - aus medizinischer Sicht ansprechen und erörtern werden, weshalb eine genauere oder vom Fragenkatalog abweichende Formulierung entbehrlich bleibt. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt erweisen, dass - entgegen der Beurteilung vor der Begutachtung - noch weiterhin Klärungsbedarf bestünde, gäbe es keinen Grund, allfällige Lücken nicht noch nachträglich zu schliessen. Von den Gutachtern ist zu erwarten, dass sie solche Fragen mit der gleichen Sorgfalt und Unvoreingenommenheit prüfen, wie sie dies bereits bei der erstmaligen Begutachtung getan haben. Wenn wesentliche zusätzliche Aspekte zu berücksichtigen sind, werden sie allenfalls von ihren ursprünglichen Erkenntnissen abrücken (BGE 141 V 330 E. 8.1).
Schliesslich ist nicht erkennbar, inwiefern die von der Beschwerdegegnerin formulierten Fragestellungen als tendenziös zu qualifizieren wären. Dass sie den Begriff «lächelnd» zur Umschreibung des Gesichtsausdrucks verwendet hat, vermag dafür jedenfalls nicht zu genügen. Soweit der Beschwerdeführer das als «Wahrnehmungsbericht» bezeichnete Dokument der Beschwerdegegnerin beanstandet, stellt er dessen Verwertbarkeit in Abrede, welche Frage im vorliegenden Verfahren indes nicht relevant ist.
3.3 Endlich sind die Einwände des Beschwerdeführers die Fotodokumentation betreffend unbehelflich. Auch hier beschlägt dessen Vorbringen die Verwertbarkeit der Fotographien, was wie bereits festgehalten, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Immerhin ist bereits jetzt darauf hinzuweisen, dass die Auswertung von öffentlich zugänglichen Einträgen in Facebook praxisgemäss nicht als Verletzung der Privatsphäre qualifiziert werden kann, weshalb nichts gegen einen Beizug einzuwenden ist, sondern gegenteils für eine Begutachtung grundsätzlich sämtliche Akten zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_292/2019 vom 27. August 2019 E. 3.2.3).
Inwiefern denn überhaupt ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohte, indem sich Bilder in der Fotodokumentation befinden, welche ausschliesslich Frauen und/oder Kinder beziehungsweise Landschaften zeigen, ohne den Beschwerdeführer abzubilden (Urk. 1 S. 6), ergibt sich nicht aus den Vorbringen des Beschwerdeführers.
3.4 Zusammenfassend erweist sich damit die angefochtene Zwischenverfügung vom 20. Mai 2020 als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist.
4. Da es im vorliegenden Verfahren nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenlos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsvertretung durch den mandatierten Rechtsanwalt (Urk. 1 S. 2).
5.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).
5.3 Die vom Beschwerdeführer gegen den von der Beschwerdegegnerin formulierten Fragenkatalog erhobenen Einwendungen erweisen sich als offensichtlich unbegründet: Zum einen hat er davon abgesehen, sein Mitwirkungsrecht, Zusatzfragen zu formulieren, auszuüben, zum andern vermochte er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nicht ansatzweise darzulegen. Ferner wandte er sich gegen die Verwertbarkeit von in den Akten liegenden Dokumenten, was nicht im vorliegenden Verfahren geltend zu machen ist. Mithin kann von einer erfolgsversprechenden Anfechtung der Verfügung nicht die Rede sein.
Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage konnte der Beschwerdeführer daher nicht ernsthaft damit rechnen, dass seine Beschwerde gutgeheissen würde. Sein Begehren erweist sich daher als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung bereits aus diesem Grund abzuweisen ist.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Vermögensverhältnisse, was die in Kosovo liegende Wohnung betrifft (Urk. 7/10-11), wenig glaubhaft sind, sah er doch gar davon ab, sein Wohneigentum gegenüber der Steuerbehörde zu deklarieren (Urk. 7/5).
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2020 um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelMuraro