Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00419


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 15. Juni 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Britta Keller

Fertig Keller Rechtsanwälte

Lutherstrasse 2, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1957, arbeitete vom 27. Juli 2009 bis zum 30. September 2019 (letzter effektiver Arbeitstag im Dezember 2018) bei der Y.___AG als Hausdienstmitarbeiterin (Urk. 6/27). Am 9. Juli 2019 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Orthopädischen Schuhzurichtungen als Hilfsmittel an (Urk. 6/1). Am 11. Juli 2019 (Eingangsdatum) meldete sie sich zudem zum Bezug von Leistungen für die berufliche Integration sowie einer Invalidenrente an (Urk. 6/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm Unterlagen der Krankentaggeldversicherung Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG zu den Akten (Urk. 6/8, Urk. 6/9) und nahm Abklärungen über die medizinische Notwendigkeit der beantragten Schuhzurichtung vor (Urk. 6/25). Am 23. September 2019 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Kosten für die Schuhzurichtungen nach ärztlicher Verordnung übernehme (Urk. 6/26). Ausserdem holte sie den Arbeitgeberbericht der Y.___AG vom 23. September 2019 (Urk. 6/27) sowie den Arztbericht von Dr. med. Z.___ vom 3. Oktober 2019 (Urk. 6/29/1-4) ein. Am 9. Oktober 2019 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/30). In der Folge holte sie den Arztbericht der Universitätsklinik A.___ vom 24. Februar 2020 ein (Urk. 6/33/7-11). Mit Vorbescheid vom 29. April 2020 kündigte die IV-Stelle der Versicherten an, dass sie den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere auf eine Invalidenrente, verneinen werde, da die Versicherte dank der orthopädischen Schuhzurichtung die bisherige Tätigkeit weiterhin ohne wesentliche Einschränkung ausüben könne und somit keine Invalidität im Sinne des Gesetzes bestehe (Urk. 6/39). Nachdem gegen diesen Vorbescheid kein Einwand erhoben worden war, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 9. Juni 2020 ab (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 24. Juni 2020 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und ihr Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2020 die Abweisung der Beschwerde und verwies dabei insbesondere auf die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 10. August 2020, namentlich von B.___, Fachärztin orthopädische Chirurgie und Traumatologie (Urk. 7). Die Beschwerdeführerin stellte durch Rechtsanwältin Britta Keller mit Replik vom 21. Oktober 2019 folgende Anträge (Urk. 14 S. 2):

«1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2020 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

2.Eventualiter sei die Beschwerdeführerin medizinisch zu begutachten und gestützt darauf seien die IV-Leistungen zu bestimmen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

    Sodann stellte die Beschwerdeführerin den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 14 S. 6, Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 30. November 2020 auf Duplik (Urk. 19), was der Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 20).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis).

    Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

1.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 9. Juni 2020 (Urk. 2) aus, den medizinischen Akten sei zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin seit dem 1. März 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Vorfussbeschwerden bestehe. Der Beschwerdeführerin sei am 23. September 2019 Kostengutsprache für eine Schuhzurichtung zugesprochen worden. Damit sei es ihr zumutbar, die bisherige Tätigkeit weiterhin ohne wesentliche Einschränkung auszuüben. Aus versicherungsmedizinischer Sicht liege keine gesundheitliche Einschränkung vor, die eine langandauernde und wesentliche Erwerbsunfähigkeit begründen könne. Es bestehe keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. In der Beschwerdeantwort vom 14. August 2020 (Urk. 5) führte die Beschwerdegegnerin ausserdem aus, aus der Beurteilung des RAD gehe hervor, dass in einer angepassten Tätigkeit seit jeher eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestehe.

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, es werde ihr seit dem 1. März 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Es treffe nicht zu, dass sie dank der Schuhzurichtung keine gesundheitlichen Einschränkungen mehr erleide (Urk. 1). Sie sei 63 Jahre alt und stehe kurz vor der Pensionierung. Sie verfüge über keine Berufsausbildung und ihre Berufserfahrungen beschränkten sich im Wesentlichen auf die Reinigung und den Service. Auch sei sie der deutschen Sprache nur beschränkt mächtig. Es sei nicht realistisch, dass sie noch auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit umstellen könne. Selbst wenn noch eine gewisse Restarbeitsfähigkeit vorhanden wäre, sei diese nicht mehr verwertbar. Es sei der Beschwerdeführerin deshalb eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 14).


3.

3.1    Laut dem Arztbericht des Hausarztes Dr. Z.___ vom 3. Oktober 2019 (Urk. 6/29) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine Vorfussüberlastung rechts, ein Halux Valgus links und rechts, eine symptomatische Sesamoidalarthrose, eine verkürzte Wadenmuskulatur, eine Metatarsalgie Dig II, III, IV bei Bursitis interdigital II/III und III/IV, eine Nuchalgie und schmerzhafte C7-Radikulopathie rechts bei Foramenstenose C3/4 rechts, C4/5 links, C6/7 rechts sowie ein Karpaltunnelsyndrom rechts. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 13. Januar 2019 auf unbestimmte Zeit zu 100 % arbeitsunfähig für Aktivitäten, welche grosse körperliche Anstrengungen erforderten sowie für stehende Aktivitäten und solche in ständiger Bewegung.

3.2    Gemäss dem Arztbericht der Universitätsklinik A.___ vom 24. Februar 2020 bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen (Urk. 6/33/7):

1.Vorfussüberlastung rechts mit/bei

weiterhin nicht verheilter Insuffizienzfraktur Metatarsale II-Basis mit

symptomatischer Sesamoidalarthrose

Hallux valgus links > rechts, beginnender MTP I-Arthrose, lateralisierten Sesamoiden, HVA rechts 30°, IMA I/II rechts 15°

Pes planovalgus links > rechts

verkürzter Wadenmuskulatur

Metatarsalgie Dig. II, III und IV bei Bursitis interdigital II/III und III/IV

Status nach älterer Insuffizienzfraktur Metatarsale II-Basis

2.Nuchalgie und schmerzhafte C7-Radikulopathie rechts mit/bei

Foramenstenosen C3/4 rechts, C4/5 beidseits, C5/6 links, C6/7 rechts

aktenanamnestisch Carpaltunnelsyndrom rechts

3.Status nach Lipomresektion Oberarm rechts

4.Osteoporose

DXA vom 10.12.2019: T-Score LWS (L3, L4): -2.4, Schenkelhals -2.9, Hüfte -1.9

Therapie: Calcium und Vitamin D Supplementation

    Für die Tätigkeit als Reinigungskraft sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Eine sitzende Tätigkeit sollte sie wahrnehmen können. Es sei aber zu beachten, dass sie auch den Arbeitsweg und die Belastungen während der Arbeit bewältigen könne. In der Haushaltführung sei die Beschwerdeführerin ebenfalls eingeschränkt, insbesondere bei der Wohnungspflege und beim Einkaufen.

3.3    RAD-Ärztin B.___ führte in der Stellungnahme vom 10. August 2020 (Urk. 7) aus, bei der angestammten Tätigkeit handle es sich um eine überwiegend gehend und stehend ausgeübte Reinigungstätigkeit mit häufigen Hebe- und Tragebelastungen über 25 kg. Diese Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aufgrund der Wirbelsäulenschädigung, der Osteoporose und der therapieresistenten Vorfuss-Überbelastung nicht mehr zumutbar. Es bestehe bei der Beschwerdeführerin eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, mit Schlag- und Vibrationsbelastungen des Schultergürtels, für ausschliesslich stehende und gehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 10 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerhafte Armvorhaltebelastungen und Überkopfarbeiten seien weiterhin zumutbar. Es bestehe ein erhöhter Pausen- und Erholungsbedarf. In einer solchermassen angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit jeher zu 80 % arbeitsfähig. Eine Besserung sei aufgrund des degenerativen Charakters der Gesundheitsschädigung nicht wahrscheinlich.

4.

4.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin nach der Schuhzurichtung ihre bisherige Tätigkeit als Hausdienstmitarbeiterin weiterhin ohne wesentliche Einschränkung ausüben könne und somit keine gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse erleide (Urk. 2). Zu dieser Einschätzung gelangte die Beschwerdegegnerin trotz der gegenteiligen Angaben der behandelnden Ärzte und ohne, dass sie die Sache dem RAD zur Beurteilung vorgelegt hatte (Urk. 6/38/3-4). Obwohl RAD-Ärztin B.___ in der im Rahmen der Beschwerdeantwort nachträglich abgegebenen Stellungnahme vom 10. August 2020 (Urk. 7) die bisherige Tätigkeit als nicht mehr zumutbar beurteilte, verwies die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. August 2020 noch einmal ausdrücklich auf die Begründung der angefochtenen Verfügung (Urk. 5). Diese war aber schon ursprünglich ungenügend. Es war nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin nach der orthopädischen Schuhausrichtung in ihrer angestammten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig hätte sein sollen, es lag keine ärztliche Einschätzung vor, welche diesen Schluss zuliess. Warum die Beschwerdegegnerin trotz der gegenteiligen Beurteilung von RAD-Ärztin B.___ an der Begründung der angefochtenen Verfügung festhalten will, wonach die Beschwerdeführerin in ihrer ursprünglichen Tätigkeit voll arbeitsfähig ist, ist mithin unklar und nicht nachvollziehbar.

4.2    Die Beschwerdegegnerin verweist sodann in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. August 2020 darauf, dass laut Einschätzung des RAD in einer angepassten Tätigkeit seit jeher eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestehe. Sie setzt sich aber nicht weiter damit auseinander, welches Einkommen die Beschwerdeführerin mit dieser Restarbeitsfähigkeit noch sollte erzielen können. Zumal die Beschwerdeführerin im September 2021 das ordentliche AHV-Rentenalter erreichen wird und sich somit zweifellos in einem fortgeschrittenen Alter befindet, erscheint es als äusserst fraglich, ob ihr die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise noch zugemutet werden kann. Der Zeitraum, welcher der Beschwerdeführerin für die Aufnahme einer neuen beruflichen Tätigkeit noch zur Verfügung steht, erscheint als äusserst kurz und es ist zu berücksichtigen, dass sie auch in einer angepassten Tätigkeit keine volle Leistung erbringen kann. Die Beschwerdegegnerin selber hat denn auch im Feststellungsblatt am 8. April 2020 festgehalten, eine Eingliederung der Beschwerdeführerin sei aufgrund des Alters nicht möglich (Urk. 6/38/3).

4.3    Insgesamt ist festzuhalten, dass die Abklärungen der Beschwerdegegnerin und die Begründung der angefochtenen Verfügung ungenügend sind. Es kann entgegen der Begründung in der angefochtenen Verfügung nicht darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit als Hausdienstmitarbeiterin weiterhin voll arbeitsfähig ist. Die Beschwerdegegnerin wird sich in einem ersten Schritt mit der Frage auseinander zu setzen haben, ob der Beschwerdeführerin angesichts ihres fortgeschrittenen Alters die Aufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit noch zumutbar ist bzw. ob ihre Arbeitskraft auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch nachgefragt wird. Sollte diese Frage grundsätzlich zu bejahen sein, wird die Beschwerdegegnerin in einem weiteren Schritt zusätzliche medizinischen Abklärungen über den Umfang der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vorzunehmen haben. Bei der Einschätzung von RAD-Ärztin B.___ vom 10. August 2020 (Urk. 7) handelt es sich um eine reine Aktenbeurteilung, eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin fand nicht statt. Dies erscheint zur Bestimmung der Restarbeitsfähigkeit nicht genügend.


5.    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die medizinische Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit des Invaliditätsgrades als unzureichend erweist. Ausserdem ist von der Beschwerdegegnerin nicht geprüft worden, ob der Beschwerdeführerin die Verwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit angesichts ihres fortgeschrittenen Alters noch zumutbar ist. Folglich ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Juni 2020 (Urk. 2) aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.


6.

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) den Umständen angemessen.

    Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 14 S. 6) als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Juni 2020 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Britta Keller

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstBrügger