Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2020.00426
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Müller
Urteil vom 21. September 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, verheiratet, Mutter zweier volljähriger Kinder, besuchte die 1. bis 9. Klasse im Kosovo, verfügt über keinen erlernten Beruf und besorgte stets den Haushalt (Urk. 5/1 S. 1 f. und S. 4).
1.2 Am 15. März 2015 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf gesundheitliche Störungen (Operation an der Herzklappe 1990, zweiter Schlaganfall 2006 und Befund einer Sarkoidose 2013/2014) zum Leistungsbezug an (Urk. 5/1 S. 5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten des Zentrums Y.___, welches am 11. Juli 2016 (Urk. 5/33) erstattet wurde. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2016 (Urk. 5/39) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2016.01302 vom 12. Juli 2018 (Urk. 5/42) in dem Sinne gut, als es die Verfügung vom 11. Oktober 2016 aufhob und die Sache zwecks Haushaltsabklärung sowie zum neuen Entscheid über den Leistungsanspruch an die IV-Stelle zurückwies.
1.3 In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt bei der Versicherten zuhause (vgl. Abklärungsbericht vom 23. November 2018 [Urk. 5/47]). Nach neuerlichem Vorbescheid (Urk. 5/49) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 18. Februar 2019 (Urk. 5/50) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 19 % wiederum ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2019.00208 vom 16. September 2019 (Urk. 5/53) in dem Sinne gut, als es die Verfügung vom 18. Februar 2019 aufhob und die Sache zwecks Haushaltsabklärung sowie zum neuen Entscheid über den Leistungsanspruch an die IV-Stelle zurückwies, weil das Abklärungsgespräch allein mit dem Sohn der Versicherten geführt und sie selbst nicht einbezogen worden war (vgl. Urk. 5/53 E. 4.2).
1.4 Die IV-Stelle veranlasste in der Folge erneut eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt bei der Versicherten zuhause (vgl. Abklärungsbericht vom 12. Februar 2020 [Urk. 5/57]). Nach neuerlichem Vorbescheid (Urk. 5/59) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 28. Mai 2020 (Urk. 2/1) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 19.25 % wiederum ab.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 25. Juni 2020 Beschwerde (Urk. 1) mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Verfügung vom 28. Mai 2020 aufzuheben und ihr sei eine Invalidenrente zuzusprechen.
Die Beschwerdegegnerin beantragte am 31. August 2020 (Urk. 4) Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten mit Verfügung am 1. September 2020 (Urk. 6) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1.3 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 97 E. 3.2). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrundeliegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können, an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.4 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], vgl. auch Rz. 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E. 4.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung vom 28. Mai 2020 (Urk. 2/1) – gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 12. Februar 2020 (Urk. 5/57) - damit, dass bei der Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Hausfrau lediglich eine rentenausschliessende, dem Invaliditätsgrad entsprechende Einschränkung von 19.25 % bestehe (S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2020 (Urk. 4) ergänzte die Beschwerdegegnerin, im Hinblick auf die Schadenminderungspflicht sei bei der Haushaltsabklärung die zumutbare Mithilfe von Familienangehörigen zu berücksichtigen. Diese gehe weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Die Schwiegertochter sei nicht erwerbstätig und für den Haushalt und die Betreuung von drei Kindern zuständig. Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt oder abwesend wäre, würde die Schwiegertochter den Grossteil des Haushaltes selbst erledigen. Weil die Schwiegertochter nicht erwerbstätig sei und mit der Versicherten in einem Haushalt wohne, sei eine Aufgabenteilung möglich. Während die Schwiegertochter die schwereren Tätigkeiten erledigen könne, könne die Beschwerdeführerin sie durch die Übernahme von leichteren Tätigkeiten entlasten. Es sei auch zu beachten, dass grosse Anstrengungen wie etwa Grosseinkäufe oft auch schon im Gesundheitsfall dadurch vermieden würden, dass diese anstrengenden Tätigkeiten zusammen mit dem Ehemann erledigt würden (S. 2 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber in ihrer Beschwerde vom 25. Juni 2020 (Urk. 1) vor, sie brauche vermehrt die Unterstützung von anderen Personen im Haushalt. Die Abweisung ihres Begehrens werde damit begründete, dass sie Personen im Haushalt habe, die alles machen würden beziehungsweise ihr die Arbeit abnehmen könnten. Es könne doch nicht sein, dass man sie für eine Invalidenrente, die ihrer Meinung nach bei 40-50 % liege, in eine Wohnung zwinge, wo sie alleine auf sich angewiesen sei und dadurch der Invaliditätsgrad höher wäre. Ihre Familienmitglieder könnten und dürften nicht als eine Entlastung für sie gerechnet werden.
3.
3.1 Gestützt auf die Ergebnisse ihrer internistischen, pneumologischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchung stellten die Y.___-Gutachter (Dr. med. Z.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. A.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie und Pneumologie FMH, Dr. med. B.___, Fachärztin Neurologie, und Dr. med. C.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH) in ihrer Expertise vom 11. Juli 2016 (Urk. 5/33) folgende Diagnosen mit Relevanz hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit als Hausfrau (S. 18):
- Status nach rezidivierenden zerebralen Insulten mit geringradiger residueller Hemiparese links (1989 und 2007)
- im CT Parenchymdefekt rechts in Insula, Capsula externa und Caput nuclei caudati am ehesten thromboembolisch bei mechanischen Klappen und ungenügender Antikoagulation
- Status nach TIA Januar 2014
- Sarkoidose
- Pulmonale Sarkoidose Scadding-Stadium II, ED November 2014
- restriktive Ventilationsstörung
- Valvuläre und hypertensive Herzkrankheit
- Status nach mechanischem Mitralklappenersatz und Trikuspidalplastik 1990 (Belgrad)
- Vorhofflimmern unter oraler Antikoagulation
- Normale Funktion der Klappenprothesen
- Status nach linksführender kardialer Dekompensation November 2013 und November 2014
- Normale linksventrikuläre Funktion
- Verdacht auf Medikamenten-Malcompliance
Zudem stellten sie unter anderem folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18; gekürzt wiedergegeben):
- Andere Angststörung (ICD-10 F41)
- Adipositas Grad I (BMI 34,6)
- Chronisch venöse Insuffizienz (Diagnose März 2014)
Die Gutachter hielten fest, dass bei der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Hausfrau aus psychiatrischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe. Aus neurologischen Gründen liege in der angestammten Tätigkeit als Hausfrau eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bei einem Zeitprofil von 8,5 Stunden vor. Aus pneumologischen Gründen müsse von einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit als Hausfrau auf ca. 70 % ausgegangen werden, vollschichtig mit einer Leistungsfähigkeit von 70 %. Diese Leistungsminderungen verhielten sich interdisziplinär nicht additiv oder kumulativ; die Leistungsfähigkeit betrage global 70 % bei vollem Arbeitspensum von 8,5 Stunden täglich an 5 Tagen die Woche (S. 18 f.). Aus gutachterlicher Sicht sei das von der Beschwerdeführerin angenommene «völlige Unvermögen», eine Tätigkeit auszuüben, nicht nachvollziehbar respektive nicht begründbar. Das dargestellte Ausmass der Passivität lasse sich nicht auf dem Boden krankheitswerter Diagnosen begründen. Es sei nicht verständlich, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht an der Besorgung des Haushaltes beteilige (S. 21 f.).
3.2 Die für die Haushaltsabklärung vom 30. Januar 2020 (Bericht vom 12. Februar 2020 [Urk. 5/57]) verantwortliche Fachperson führte aus, die Beschwerdeführerin verstehe kein Deutsch, weshalb das Abklärungsgespräch durch den Sohn übersetzt worden sei. Dieser habe ausschliesslich als Übersetzungsperson fungiert (S. 1 unten). Mit Verweis auf den Bericht vom 23. November 2018 hielt sie fest, dass dieselben Personen im Haushalt in unveränderten Wohnverhältnissen lebten, wie bisher (S. 3 oben; gemäss Bericht vom 23. November 2018 lebte die Beschwerdeführer mit ihrem Ehemann, ihrem Sohn, der Schwiegertochter und ihren drei Enkelkindern zusammen in einer 6-Zimmerwohnung im 1. Stock eines Mehrfamilienhauses [Urk. 5/47 S. 3 oben]).
Weiter berichtete die Abklärungsperson, im Bereich Ernährung sei bei einer Gewichtung von 45 % und einer Einschränkung von 15 % von einer Behinderung von 6.75 % auszugehen. Bei der Einschätzung der invaliditätsbedingten Einschränkungen werde ohne Gesundheitsschaden dabei von einer Arbeitsteilung zwischen der Beschwerdeführerin und der Schwiegertochter von je 50 % ausgegangen. Der Beschwerdeführerin sei die vermehrte Verwendung von Fertigprodukte und so das Zubereiten von schlichteren Mahlzeiten zumutbar. Eine langsamere Arbeitsweise und dadurch ein etwas höherer Zeitaufwand könne ihr ebenfalls zugemutet werden. Eine vermehrte Übernahme des Kochens (zusätzlich rund 2 x pro Woche) sei der Schwiegertochter zumutbar. Auch eine vermehrte Übernahme der gründlichen Reinigungsarbeiten könne der Schwiegertochter zugemutet werden. Zudem könnten auch verschiedene Handreichungen, zum Beispiel Tisch decken und abräumen, Geschirrspülmaschine ein- und ausräumen usw., vom Ehemann und/oder Sohn übernommen werden (S. 3 f. Ziff. 6.1).
Ferner hielt die Abklärungsperson zum Bereich Wohnungs-, Haushaltspflege und Haustierhaltung fest, in dem Bereich sei bei einer Gewichtung von 25 % und einer Einschränkung von 30 % von einer Behinderung von 7.50 % auszugehen. Für die Reinigung der Schlafzimmer der Familie des Sohnes (Eltern und drei Kinder) sei die Beschwerdeführerin auch bei Gesundheit nicht zuständig. Deshalb werde bei der Einschätzung der invaliditätsbedingten Einschränkungen ohne Gesundheitsschaden im Bereich Wohnungspflege von einem Anteil von 30 % für sie und von einem Anteil von 70 % für die Schwiegertochter ausgegangen. Für die Nasszellen (Bad/Dusche/WC) seien Reinigungsmittel erhältlich, die nur aufgesprüht und nach kurzem Einwirken abgespült werden müssten. Eine langsamere Arbeitsweise und dadurch ein etwas höherer Zeitaufwand könne ihr zugemutet werden. Eine vermehrte Übernahme von Reinigungsarbeiten, wie z. B. das Staubsaugen, die Bodenpflege usw., könnten der Schwiegertochter zugemutet werden. Zudem sei auch dem Ehemann und dem Sohn eine vermehrte Mithilfe z. B. beim Abstauben und Beziehen der Betten usw. zumutbar (S. 4 Ziff. 6.2).
Zum Bereich Einkauf sowie weitere Besorgungen führte die Abklärungsperson aus, bei einer Gewichtung von 10 % und einer Einschränkung von 0 % sei von einer Behinderung von 0 % auszugehen. Die Beschwerdeführerin habe geschildert, ihr seien kleinere Einkäufe möglich. Grosseinkäufe würden durch ihren Sohn und die Schwiegertochter erledigt. Diese Vorgehensweise könne als zumutbar erachtet werden, weshalb in diesem Bereich keine nennenswerten Einschränkungen bestünden (S. 5 Ziff. 6.3).
Im Übrigen berichtete die Abklärungsperson zum Bereich Wäsche und Kleiderpflege, bei einer Gewichtung von 20 % und einer Einschränkung von 25 % sei von einer Behinderung von 5 % auszugehen. Bei der Einschätzung werde nur auf die anfallende Wäsche von der Beschwerdeführerin und deren Ehemann abgestützt. Damit würde der Anteil der Kundin rund 30 % und der Anteil der Schwiegertochter rund 70 % betragen. Eine langsamere Arbeitsweise und dadurch ein etwas höherer Zeitaufwand könne ihr zugemutet werden. Eine Reduktion bei den Bügelsachen (z.B. T-Shirt, Jeans, Unterwäsche, Bettzeug usw.) wäre zumutbar. Eine vermehrte Übernahme der Wäsche und Kleiderpflege, wie z. B. Waschen, Aufhängen, Bügeln usw. (rund eine Maschine pro Woche), könne der Schwiegertochter zugemutet werden (S. 5 Ziff. 6.4). Für die Einschätzung der invaliditätsbedingten Einschränkung werde der Bereich der Kinderbetreuung betreffend die Enkelkinder nicht gewichtet (S. 5 f. Ziff. 6.5).
Schliesslich führte die Abklärungsperson aus, die Arbeiten im Haushalt, welche invaliditätsbedingt nicht mehr verrichtet werden könnten, würden von der Schwiegertochter, dem Sohn und dem Ehemann übernommen (S. 6 Ziff. 6.7). Es resultiere im Total eine Einschränkung sowie ein Invaliditätsgrad von 19.25 % (S. 6 Ziff. 6.6 und Ziff. 7).
4. Unbestritten und in Übereinstimmung mit der vorliegenden Sach- und Rechtslage ist die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG zu qualifizieren (vgl. Urk. 5/1 S. 4 sowie insbesondere das Urteil des hiesigen Gerichts IV.2016.01302 vom 12. Juli 2018 E. 3 [Urk. 5/42]).
Es steht aus medizinischer Sicht zudem fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund zweier Schlaganfälle (Status nach rezidivierenden zerebralen Insulten 1989 und 2007), einer pulmonalen Sarkoidose (Erkrankung des Bindegewebes der Lunge), einer restriktiven Ventilationsstörung (Verminderung der Dehnbarkeit der Lunge und/oder des Thorax) und einer valvulären und hypertensiven Herzkrankheit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (E. 3.1). Dabei ist jedoch zu bemerken, dass im Zusammenhang mit Einschränkungen im Haushalt nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit – von den Y.___-Gutachtern mit 30 % beziffert (E. 3.1) - ausschlaggebend ist, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle zu erheben ist (vgl. dazu das Urteil des hiesigen Gerichts IV.2016.01302 vom 12. Juli 2018 E. 5).
5.
5.1 Die Fachperson von der Beschwerdegegnerin besuchte für ihren Haushaltsbericht die Beschwerdeführerin an ihrem Wohnort und erstellte den Bericht in Kenntnis der Gesundheitsbeeinträchtigung (vgl. Urk. 5/57 S. 1 und Urk. 5/47 S. 1). Sie erfasste die Wohnverhältnisse bezüglich Wohnparteien (Ehemann, Sohn, Schwiegertochter, drei Enkelkinder), Liegenschaft (Mehrfamilienhaus, 1. Stockwerk, 6 Zimmer, Lift, Keller), Einrichtung/Ausrüstung (Parkett, Teppich, Stein/Keramik, Bad/WC, Dusche/WC, elektrische Küche, Mikrowellengerät, Geschirrspülautomat, Staubsauger, Bügeleisen, Tiefkühlfach in der Küche, Waschmaschine und Tumbler in der Wohnung, Trocknungsraum mit Gebläse im Keller) und bezüglich der örtlichen Lage (Coop 400 bis 500 Meter entfernt, Bushaltestelle ca. 150 Meter entfernt) im Detail (vgl. Urk. 5/57 S. 3 und Urk. 5/47 S. 3 f.). Sie beschrieb eingehend und nachvollziehbar die aufgrund deren Gesundheitszustandes bestehenden Einschränkungen in den einzelnen Teilbereichen des Haushaltes (Ernährung, Wohnungs- und Hauspflege, Einkauf und weitere Besorgungen, Wäsche und Kleiderpflege, Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen; Urk. 5/57 S. 36) respektive die Tätigkeiten, welche sie selber verrichten kann sowie in zumutbarer Weise durch die Familienangehörigen verrichtet werden können. Der Bericht ist plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sowie der den Familienangehörigen als zumutbar angerechneten Aufgaben und steht in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben.
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführerin kritisierte am Haushaltsbericht einzig das Ausmass der Anrechnung der durch ihre Familienangehörigen erbrachten Leistungen bei der Beurteilung ihrer Einschränkungen zur Berechnung des Invaliditätsgrades (vgl. E. 2.2). Dabei beschränkt sie sich auf eine pauschale Kritik, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Beurteilung der Einschränkungen respektive der Zumutbarkeit der Übernahme von Arbeiten durch Familienangehörige in den einzelnen Teilbereichen falsch oder unverhältnismässig sein sollte.
5.2.2 Bei der Ermittlung der konkreten Einschränkungen und der Festlegung der Zumutbarkeit der Arbeit durch Familienangehörige handelt es sich um einen typischen Ermessensentscheid. Zu beachten gilt es dabei, dass es bei der Unangemessenheit um die Frage geht, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen. Auch ist den Bestrebungen der Verwaltung beziehungsweise der Versicherer Rechnung zu tragen, die darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten. Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 150 E. 2 mit Hinweisen).
5.2.3 Triftige Gründe, welche ein Abweichen von den vor Ort festgestellten Einschränkungen rechtfertigen würden, liegen nicht vor. So berücksichtigte die zuständige Abklärungsperson aufgrund des feststehenden medizinischen Sachverhaltes zu Recht, dass die Beschwerdeführerin leichtere Tätigkeiten noch immer selber verrichten kann, auch wenn durch eine langsamere Arbeitsweise ein etwas höherer Zeitaufwand entstehen kann (etwa bei der Essenszubereitung, den Reinigungsarbeiten und der Kleiderpflege [vgl. E. 3.2]) und simplere Vorkehren zu treffen sind (wie etwa Zubereitung schlichterer Mahlzeiten, Verwendung passender Reinigungsmittel, Reduktion der Bügelsachen [vgl. E. 3.2]). Weiter ist von einem Mehrgenerationenhaushalt auszugehen, wobei der Schwiegertochter sowie dem Sohn und dem Ehemann im Rahmen der Schadenminderungspflicht eine Mithilfe zuzumuten ist. Dabei ist die von der Beschwerdegegnerin als zumutbar erachtete Hilfestellung durch die Familienangehörigen, insbesondere die durch die Schwiegertochter, welche keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, nicht als unverhältnismässige Belastung anzusehen. Die der Schwiegertochter als zumutbar bezeichnete Übernahme der gründlichen Reinigungsarbeiten, von zwei zusätzlichen Mahlzeitzubereitungen in der Woche und einer zusätzlichen wöchentlichen Erledigung der Wäsche der Beschwerdegegnerin kann nicht als übermässig erachtet werden, zumal sie im gleichen Haushalt lebt und dieselben Verrichtungen für ihren Ehemann (Sohn) sowie ihre Kinder sowieso ausführt (vgl. E. 3.2). Auch die Handreichungen durch den Ehemann und den Sohn (z.B. Tischdecken, Bettanziehen und dergleichen sowie die Erledigung des einmal wöchentlich anstehenden Grosseinkaufes [vgl. E. 3.2]) sind zumutbar und stellen keine übermässige Belastung dar. In der Würdigung der gesamten Umstände erscheint die Festsetzung der Gewichtungen und Einschränkungen in den Bereichen Ernährung (50 %/15 %), Wohnungs- und Hauspflege (25 %/30 %), Einkauf (10 %/0 %) und Wäsche/Kleiderpflege (20 %/25 %) auch als zutreffend, zumindest nicht als unangemessen (vgl. E. 3.2).
5.3 Nach dem Gesagten ist der Haushaltsbericht vom Bericht vom 12. Februar 2020 beweiskräftig und es ist darauf abzustellen. Somit ist von einer Einschränkung von 19.25 % auszugehen (vgl. E. 3.2), was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubMüller