Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00434
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 23. Oktober 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1980, Mutter einer 2011 geborenen Tochter, meldete sich unter Hinweis auf psychische Beschwerden, Epilepsie, eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) sowie ein Suchtleiden am 11. Juni 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (unter anderem mit einer Potentialerhebung, vgl. Urk. 7/24, einem Belastbarkeitstraining, vgl. Urk. 7/33, sowie einer Haushaltsabklärung, Urk. 7/71) ab und holte bei der Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 8. Oktober 2019 erstattet wurde (Urk. 7/52 = Urk. 7/80 = Urk. 3/5). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/73; Urk. 7/81) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Mai 2020 einen Rentenanspruch (Urk. 7/85 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 29. Juni 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Mai 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und hernach erneut über den Leistungsanspruch zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2020 unter Verweis auf ihre Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 10. August 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die
es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines renten-begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund-lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, gestützt auf die medizinische Einschätzung lasse der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen zu, mit dem Ziel, eine volle Arbeitsfähigkeit zu erreichen. Die Beschwerdeführerin fühle sich indes – entgegen der medizinischen Aktenlage - nicht in der Lage, an beruflichen Massnahmen teilzunehmen. Gemäss dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» bestehe ein Rentenanspruch so lange nicht, als von Eingliederungsmassnahmen eine rentenbeeinflussende Änderung erwartet werden könne (S. 1 f.).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), die Z.___-Gutachter seien von falschen Sachverhaltsannahmen ausgegangen und das Gutachten sei voller Widersprüche. Die Beschwerdegegnerin habe es zudem unterlassen, die Behandler zu kontaktieren (S. 8 Ziff. 5 ff.). Das Gutachten sei deshalb untauglich für einen Entscheid. Sowohl sämtliche Behandler als auch die Ergebnisse der Eingliederungsberatung ergäben zweifelsfrei, dass sie nicht arbeitsfähig sei. Schliesslich sei ihre Qualifikation in einem späteren Verfahren abzuklären sowie allenfalls ein Einkommensvergleich vorzunehmen (S. 11 Ziff. 14).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt in medizinischer und erwerblicher Hinsicht genügend abgeklärt und - falls dies zu bejahen wäre - einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf die getätigten Abklärungen zu Recht verneint hat.
3.
3.1 Der die Beschwerdeführerin seit Oktober 2014 behandelnde Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 21. August 2018 (Urk. 7/20) die folgenden Diagnosen:
- Grand Mal Epilepsie mit generalisierten Krampfanfällen und Myoklonien, unter 2 g Keppra stabil, aber erhebliche myopathische, neuralgiforme Schmerzen im Schulter-Oberarm-Bereich, weitgehend therapierefraktär
- rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.4); Differentialdiagnose bipolare affektive Störung (ICD-10 F31)
- Anpassungsstörung Angst und Depression gemischt (ICD-10 F43.22)
- ADHS (ICD-10 F9.0)
- nicht näher bezeichnete organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung (als mögliche Folge zahlreicher Grand Mal Anfälle und Intoxikationen; ICD-10 F07.9)
- Politoxikomanie phasisch (C2, Kokain, MDMA u.a. Partydrogen; ICD-10 F19)
- Abhängigkeitssyndrom; zurzeit total abstinent, regelmässige Teilnahme Narcotic anonymous (ICD-10 F10.2)
- emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3)
Bei der Beschwerdeführerin spielten so viele Faktoren ineinander, dass es auch für einen erfahrenen Fachmann (er verfüge sowohl über eine fundierte neurologische als auch psychiatrische Ausbildung) sehr schwierig sei, eine hierarchische Gewichtung der verschiedenen Faktoren vorzunehmen (generalisierte Epilepsie, schwere, häufige, invalidisierende Migräneanfälle mit Prodromen, extreme muskuläre Verspannungen im Schulter-Arm-Bereich, zyklische affektive depressive Störung, schwere Anpassungsstörung seit der Adoleszenz, möglicherweise durch emotionale Deprivation durch langen Auslandaufenthalt der Eltern ausgelöst, ein seit Kindheit bestehendes, behandlungsbedürftiges ADHS, eine über Jahre exzessiv wenn auch phasisch gelebte Politoxikomanie, seit dem 1. Dezember 2016 totalabstinent, emotionale Labilität und schnelle Alltagsüberforderung, Impulskontrollstörung). Die Kombination von Grand Mal Epilepsie, ADHS, depressiver Affektpsychose, häufigen Migräneattacken, nebenwirkungsreicher Medikation sowie die organischen Langzeitfolgen von Grand Mal-Anfällen und die Suchtanamnese seien fraglos eine grosse Belastung für die Beschwerdeführerin (Urk. 7/20/7). Es bestehe weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/20 Ziff. 1.3). Bei gelungener beruflicher Integration sei eine gute Prognose zur Arbeitsfähigkeit zu stellen (Urk. 7/20 Ziff. 2.7).
3.2 Med. pract. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 15. September 2018 (Urk. 7/23) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):
- ADHS seit Kindheit/Jugend, aktuell unter medikamentöser Therapie
- Epilepsie, wahrscheinlich generalisiert mit Myoklonien und nächtlichen tonisch-klonischen Anfällen; Differentialdiagnose: fokale, frontale Epilepsie mit Myoklonien und sekundär generalisierten Anfällen, Erstdiagnose 1993
- Angst und rezidivierende depressive Störung seit 2015
- komplexe Schmerzsymptomatik, wahrscheinlich im Rahmen der beiden vorgenannten Diagnosen, aktuell weniger im Vordergrund
- Status nach Polytoxikomanie, Suchtverhalten seit Jugend, seit 1. Dezember 2016 vollständig drogenfrei
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Eisenmangel, Haarausfall sowie einen Status nach Carpaltunnelsyndrom (CTS)-Operation beidseits und einen Status nach Verdacht auf ein zervikoradikuläres Schmerzsyndrom C6/7 rechts 2016 (Ziff. 2.6).
Er führte aus, die Epilepsie und das ADHS seien aktuell medikamentös recht gut eingestellt. Erfreulicherweise sei die Beschwerdeführerin mit ambulanter therapeutischer Unterstützung und durch ihre hohe Motivation seit Dezember 2016 vollständig drogenfrei (Ziff. 2.2). Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit bei langjähriger Krankheitsentwicklung eines komplexen neurologisch-psychiatrisch-psychosozialen Krankheitsbildes mit zum Teil gegenseitiger Wechselwirkung und Verstärkung der Symptomatik. Es bestehe eine Verunsicherung in Bezug auf das Selbstverständnis von «Gesundsein» und das Vertrauen in den eigenen Körper. Die alten «Coping»-Strategien mit den Suchtmitteln müssten durch andere ersetzt werden. Die hohen Selbstansprüche verbunden mit ihrer Gewissenhaftigkeit und der kurzfristig hohen Leistungsfähigkeit führten immer wieder zu Überforderungssituationen mit emotionalen Krisen bei diesbezüglich noch unzureichender Stabilisation (Ziff. 3.4). Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf (Ziff. 1.3; Ziff. 3.1), und in einer angepassten Tätigkeit seien aktuell 2-3 Stunden zumutbar (Ziff. 4.2), wobei entscheidend eine vorsichtige, schrittweise Reintegration mit Schutz vor Überforderung durch die eigenen hohen Ansprüche sei. Diesfalls erachte er in geeigneter Tätigkeit die Prognose als gut (Ziff. 2.7).
3.3 Am 6. Januar 2019 berichtete Dr. A.___ der IV-Steller erneut über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (Urk. 7/34). Er verwies hinsichtlich Diagnose auf seinen Bericht vom 21. August 2018 (vgl. vorstehend E. 3.1), ergänzt um Migräne (Ziff. 1.2), und führte aus, dass er schon in seinem Bericht vom 21. August klar dargelegt habe, dass es sich beim Belastungstest zur beruflichen Reintegration um ein Experiment mit ungewissem Ausgang handle. Aufgrund der erheblichen Komorbidität bei langjährigen neurologischen (instabile Grand Mal Epilepsie und häufige, klassische Migräneattacken) und psychiatrischen Erkrankungen (ADHS, Panikerkrankung, zyklische Depressionen) sei die Berechtigung zu einer ganzen Invalidenrente ab März 2017 vollumfänglich gegeben. Die Belastungstests seien mehr auf Drängen der Beschwerdeführerin erfolgt, um auch ihr die Möglichkeit zu geben, in geschütztem Rahmen die Grenzen ihrer Belastbarkeit auszuloten. Dabei habe sich klar gezeigt, dass schon bei minimaler Arbeitsbelastung von drei Stunden pro Tag erhebliche neurologische und psychiatrische Symptome im Sinne einer deutlichen Verschlechterung gegenüber dem Vorzustand ohne Berufstätigkeit aufgetreten seien, weshalb das Belastbarkeitstraining am 6. Dezember 2018 habe abgebrochen werden müssen, um die Gesundheit der Beschwerdeführerin nicht noch mehr zu gefährden (Urk. 7/34/4 oben).
Anamnestisch zeige sich, dass die Beschwerdeführerin zwei Hochschulstudien aus Krankheitsgründen habe abbrechen müssen, zu keinem Zeitpunkt eine vollzeitige Berufstätigkeit ausgeübt habe und unzählige mehrwöchige Krankschreibungen während dieser Zeit notwendig gewesen seien. Die Beschwerdeführerin sei seit mehr als zwei Jahren völlig drogen- und alkoholabstinent (Urk. 7/34/4 unten).
Aufgrund von schweren langjährigen neurologischen und psychiatrischen Erkrankungen mit erheblicher Komorbidität sei der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 7/34/5).
3.4 Mit Verlaufsbericht vom 14. Januar 2019 (Urk. 7/35) nannte med. pract. B.___ die gleichen Diagnosen wie in seinem früheren Bericht (vgl. vorstehend E. 3.2) und hielt fest, das Belastbarkeitstraining in einem Blumenladen habe trotz hoher Motivation der Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2018 wegen Überlastung und damit wieder zunehmenden neuropsychiatrischen Symptomen (Verstärkung der Myoklonien, Migräne, depressive Erschöpfungszustände mit Schlafstörungen, Ängsten, somatoforme Schmerzzustände) abgebrochen werden müssen (Ziff. 1.3). Es habe sich gezeigt, dass aktuell auch eine Belastung mit 2-3 Stunden pro Tag zu einer Destabilisierung der Gesamtsituation führe (Ziff. 3.3). Weiterhin sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig (Ziff. 2.1).
3.5 Die Gutachter der Z.___ erstatteten am 8. Oktober 2019 (Urk. 7/54 S. 1-35) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten, welches unterzeichnet wurde von pract. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Allgemeine Innere Medizin, Dr. phil. D.___, PhD, Fachärztin für Neuropsychologie, und Dr. med. E.___, MSc, Facharzt für Neurologie (S. 2).
Die Gutachter stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 11 ff.) und ihre am 4., 8. und 20. Juli 2019 erhobenen neurologischen (S. 16 ff.), internistischen und psychiatrischen (S. 36 ff.) sowie neuropsychologischen (Urk. 7/54/61-73) Befunde. In ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung nannten sie folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 4.2):
- leichte neurokognitive Erkrankung mit/bei
- mitbedingt durch antiepileptische Medikation (Levetiracetam) bzw. Epilepsie-Syndrom
- bei Zustand nach multiplem Substanz- und Alkoholmissbrauch (abstinent in ambulanter Umgebung)
- Epilepsie unklarer Ätiologie
- Semiologie: Myoklonien und Grand Mal-Anfälle
- am ehesten generalisierte Epilepsie mit Myoklonien und nächtlichen tonisch-klonischen Anfällen; Differentialdiagnose: fokale frontale Epilepsie mit Myoklonien und sekundär generalisierten Anfällen
- Medikation mit Levetiracetam
- Magnetresonanztomographie (MRI) Schädel vom 13. Juli 2000: regelrechte Darstellung der Hirnstrukturen
- Migräne mit und ohne Aura
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter einen Zustand nach CTS-Operation beidseits, ein unklares Schmerzsyndrom der linken Körperseite, psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (IC-10 F10.24) ohne pathologische Wertigkeit sowie psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum sonstiger psychotropen Substanzen (ICD-10 F19.20), gegenwärtig abstinent seit 2016 (S. 7 Ziff. 4.2).
In der Konsensbeurteilung führten die Gutachter aus, bekannt und medizinisch belegt sei eine während 20 Jahren bestehende Alkohol- und Drogenabhängigkeit (unter anderem Cannabis, Amphetamine, Kokain, Pilze, LSD), von denen eine Abstinenz seit Dezember 2016 angegeben werde.
In der aktuellen Begutachtung sei der neurologische Untersuchungsbefund somatisch unauffällig. Zwischenzeitlich träten besonders am Nachmittag und Abend Myoklonien auf, welche Auswirkungen auf berufliche Einsatzmöglichkeiten besonders mit feinmotorischem Fokus, aber auch betreffend die Einsatzzeiten hätten (S. 5 oben).
In der psychiatrischen Abklärung habe auch bei sorgfältiger Eruierung nur ein früheres Suchtverhalten und ein weiterhin regelmässiger Alkoholkonsum abgeleitet werden können. Die angegebene Einnahme von Medikamenten finde nicht konstant statt. Das klinische Zustandsbild könne in gutachterlicher Situation zu keiner Störung auf dem psychiatrischen Fachgebiet eingeordnet werden. Aus heutiger Sicht werde ein ADHS ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin habe in der Kindheit keine Auffälligkeiten gezeigt, welche zu dieser Diagnose passten. Die schulischen Anforderungen seien ihr leicht gefallen und die Absolvierung der Maturität gelungen. Ein Bericht der F.___, in welcher die Diagnose angeblich abgeklärt und bestätigt worden sei, liege nicht vor. Die jetzt von der Beschwerdeführerin genannten Defizite in kognitiven Anforderungen im Alltag möchten bei früher dokumentierter Diagnose naheliegend wirken. Es könne aber auch eine Sucht-Folgeerscheinung sein, was dem Gesamtbild näher komme (S. 5 Mitte). Merkmale für eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) fehlten. Die in den Unterlagen erwähnte rezidivierende depressive Störung (Differentialdiagnose: bipolare affektive Störung, Anpassungsstörung Angst und Depression gemischt) könne aufgrund der heutigen Beurteilung nicht unterstützt werden. Es seien keine Anhaltspunkte aufgezeigt worden auf eine affektive Störung, insbesondere nicht auf Ängste. Ausserdem sei Methylphenidat bei Angstzuständen sowie bipolarer Störung kontraindiziert. Mögliche in der Vergangenheit erlebte Depressionen seien vor allem auf den regelmässigen Konsum von Alkohol und anderen psychotropen Substanzen zurückzuführen (S. 5 unten). Wesensveränderungen, die aufgrund der langjährigen Behandlung mit Antieleptika entstanden seien, seien nicht feststellbar (S. 6 oben).
In der neuropsychologischen Begutachtung sei die Beschwerdeführerin zu guten Leistungen fähig gewesen, sicherlich auch dank einer sehr guten Grundintelligenz. Dass die neurokognitiven Leistungen möglicherweise im Niveau etwas abgenommen hätten und auch von der Beschwerdeführerin im Alltag bemerkt worden seien, sei nicht auszuschliessen. Dies könne viele Gründe haben, auch einen Einfluss von Medikation, Leistungsabfall durch früheren Konsum verschiedener Substanzen und die Tagesform. Die Ergebnisse deuteten auf eine leichte neuropsychologische Funktionseinschränkung hin und liessen nach sorgfältigem und intensivem Konsensgespräch eine funktionelle Beeinträchtigung medizinisch begründen (S. 6 oben).
Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit bestehe seit dem 27. August 2018 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und eine solche von 60 % in einer angepassten Tätigkeit, welche steigerbar seien (S. 8 Ziff. 4.7 f.; Ziff. 4.10). Aufgrund der neurologisch-neuropsychologischen Befunde werde eine schrittweise geführte berufliche Integration empfohlen (S. 8 Ziff. 4.9).
Funktionelle Auswirkungen stellten die Myoklonien dar, welche vor allem im späteren Tagesverlauf aufträten, weshalb späte Arbeitszeiten vermieden werden sollten. Ebenso seien Tätigkeiten mit besonderen manuellen feinmotorischen Aufgaben oder solche, bei welchen es zur Beschädigung von Gegenständen kommen könnte (Myoklonien), ungünstig. Auch sei aufgrund des früheren Drogenkonsums der Kontakt mit Suchtkranken nicht geeignet (S. 7 Ziff. 4.3). Hinsichtlich relevanter Persönlichkeitsaspekte würden die Laborbefunde die von der Beschwerdeführerin gemachten Schilderungen relativieren (S. 7 Ziff. 4.4). Zwar verfüge die Beschwerdeführerin über ausgeprägte Ressourcen im Bereich Sozialkompetenz, was berufliche Möglichkeiten eröffne, andererseits sei der weitergeführte, regelmässige Alkoholkonsum ein Belastungsfaktor (S. 7 Ziff. 4.5). Nicht alle Aussagen der Beschwerdeführerin seien schlüssig und nachvollziehbar. Als Inkonsistenzen seien die gemachten Angaben in Sachen Einnahme von Medikamenten und Abstinenz von Alkohol zu benennen. Das Medikament Concerta, über dessen Wirkung die Beschwerdeführerin grundsätzlich glaubwürdig erzählt habe, werde vermutlich nicht konstant eingenommen. Ein regelmässiger Alkoholkonsum werde labortechnisch ebenfalls bestätigt (nicht im pathologischen Bereich), dies entgegen der Aussage der Beschwerdeführerin (S. 8 Ziff. 4.6).
3.6 Mit Stellungnahme vom 1. November (Urk. 7/72 S. 4 f.) und Ergänzung vom 2. Dezember 2019 (Urk. 7/72 S. 5 f.) erachtete Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), das Z.___-Gutachten als beweistauglich, so dass darauf abzustellen sei. Nach sechsmonatiger Durchführung der medizinischen Eingliederungsmassnahmen sollte medizin-theoretisch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erreicht werden können. Die angestammte Tätigkeit wäre aufgrund der Betreuung von Personen mit Substanzkonsum im Bereich der sozialen Arbeit nicht empfehlenswert. Verschiedene Bürotätigkeiten und Einsatzmöglichkeiten im Bereich der sozialen Arbeit seien aber weiterhin vorstellbar.
3.7 Dr. A.___ (vorstehend E. 3.1) nannte mit Bericht vom 16. April 2020 (Urk. 7/78) die folgenden Diagnosen, welche aus seiner Sicht eine ganze Rente vollumfänglich rechtfertigten (S. 1 oben):
- Grand Mal Epilepsie
- Migräne
- rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.4); Differentialdiagnose: bipolare affektive Störung (ICD-10 F31)
- ADHS abgeklärt und gesichert durch Prof. Dr. med. H.___, F.___
- nicht näher bezeichnete organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung (als mögliche Folge zahlreicher Grand Mal Anfälle und Intoxikationen; ICD-10 F07.9)
- anamnestisch: Polytoxikomanie phasisch, Partyexzesse (ICD-10 F19)
- Abhängigkeitssyndrom, seit 3.5 Jahren völlig abstinent (ICD-10 F10.2)
- emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3)
Es bestehe eine schwere Polymorbidität. Die additive Wirkung und fatale Interaktion derselben sei so gravierend und verheerend für das Alltagsleben der Beschwerdeführerin, dass die bemessene IV-Rentenhöhe und die Vorschläge auf Steigerung der Arbeitsfähigkeit eine groteske Fehleinschätzung der Gutachter darstellten. Geradezu skandalös sei die Tatsache, dass die Gutachter es nicht für nötig befunden hätten, mit den langjährig behandelnden Ärzten zumindest Kontakt aufzunehmen und seine Darlegungen durch die Begutachtung zu evaluieren oder zu kommentieren. Die Begutachtung habe aus Zeitgründen abgebrochen werden müssen, ohne dass die relevanten Fragen zur Verifizierung der vielen bestehenden Diagnosen von der explorierenden Psychiaterin je gestellt worden seien (S. 1 f.). Ausserdem sei beim Gutachten zu sehr auf die Drogenanamnese fixiert und somit nicht mehr unvoreingenommen die Arbeitsfähigkeit beurteilt worden (S. 2 Mitte). Eine seriöse Beurteilung relevanter Krankheitsaspekte sei aufgrund dieser Vorurteile und aus Zeitmangel unter den Tisch gewischt worden. Ebenso werde ein ADHS verneint, obwohl diese Diagnose durch die F.___ vollumfänglich bestätigt worden sei (S. 2 Mitte).
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich gesamthaft verschlechtert, die Medikation habe daher deutlich erhöht werden müssen (S. 3 oben).
3.8 Mit Stellungnahme vom 19. Mai 2020 (Urk. 7/79) führte Dr. phil. I.___ aus, die Beschwerdeführerin sei auf Zuweisung von Dr. A.___ seit dem 4. Juli 2018 bei ihr in wöchentlicher psychotherapeutischer Behandlung. Im Zentrum stehe die Rückfallprophylaxe und Stabilisierung nach langjähriger schwerer Sucht, die Regulationsverbesserung im Umgang mit emotionaler Instabilität, zyklischer Depressivität, Impulsivität, Überforderung, Hyperaktivität und Aufmerksamkeitsspanne sowie Fokussierungs- und Strukturierungsfähigkeit für alltägliche Aufgaben in Haushalt und bei der Betreuung ihrer zu Beginn 7-jährigen Tochter als alleinerziehende Mutter. Zudem bestehe weiterhin hoher Bedarf in der Förderung von Copingstrategien angesichts einer chronischen Migräne und Schmerzsymptomatik im Zusammenhang mit einer Epilepsieerkrankung (S. 1 oben). Die Anforderungen in der Alltagssituation mit Lebensbewältigung, Kinderbetreuung und Haushalt erschienen als Pensum für die Beschwerdeführerin mit dem eingerichteten multidisziplinären Helfersyndrom sowie einer gut begleiteten Medikation als zumutbar. Zusätzliche Anforderungen sprengten den Rahmen der rasch instabil werdenden Beschwerdeführerin. Eine vollständige Berentung erscheine vor diesem Hintergrund als dringend notwendig (S. 2).
3.9 RAD-Arzt Dr. G.___ erachtete in seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2020 (Urk. 7/84/3-4) mangels Vorliegens neuer unberücksichtigter medizinischer Fakten/Tatsachen weitere Abklärungen als nicht angezeigt und das Z.___-Gutachten weiterhin als beweistauglich. Er hielt fest, die Abhängigkeitserkrankungen seien aus Sicht der psychiatrischen Gutachterin als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt worden, sodass die geltend gemachte 3½-jährige Abstinenz der Beschwerdeführerin keine Inkonsistenz zur gutachterlichen Beurteilung darstelle. Aus der anlässlich der Haushaltsabklärung ermittelten Einschränkung im Haushalt von 14.75 % resultiere der Schluss, dass die Beschwerdeführerin sich kranker einschätze als objektiv nachgewiesen werden könne. Die Schreiben von Dr. A.___ und der Psychotherapeutin I.___ führten lediglich die bekannte Symptomatik auf, welche von den Gutachtern bereits gewürdigt worden sei. Ausserdem seien die Diagnosen von Dr. A.___ nicht nachvollziehbar. So diagnostiziere dieser gleichzeitig eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) und eine Anpassungsstörung Angst und Depression gemischt (ICD-10 F43.22). Diese Diagnosen dürften jedoch nicht gleichzeitig gestellt werden, wenn die Kriterien einer Störung des ICD-10 Kapitels F3, F4 oder F91 nicht erfüllt seien. Ausserdem diagnostiziere Dr. A.___ gleichzeitig eine nicht näher bezeichnete organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung (ICD-10 F60.3). Dies sei jedoch widersprüchlich, zumal laut G3-Kriterium der F07-Diagnose kein ausreichender oder überzeugender Beleg für eine andere Verursachung der Persönlichkeits- und Verhaltensstörung, die die Einordnung im Kapitel F6 rechtfertigen würde, vorliegen dürfe (Urk. 7/84/3). Die Diagnose könne auch nicht nachvollzogen werden, zumal weder in den vorliegenden Arztberichten noch im Gutachten eine emotionale Labilität, eine Euphorie und flache, inadäquate Schmerzhaftigkeit (den Umständen nicht angemessen), Wutausbrüche, kognitive Störungen, ausgeprägtes Misstrauen/paranoide Ideen, unsoziale Handlungen oder verändertes Sexualverhalten hätten gefunden werden können. Die ICD-10 Kriterien seien nicht erfüllt (Urk. 7/84/4).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für ihren ablehnenden Entscheid auf die Beurteilungen ihres RAD.
RAD-Arzt Dr. G.___ führte in seinen Stellungnahmen vom 1. November und 2. Dezember 2019 sowie 25. Mai 2020 (vgl. vorstehend E. 3.6 und E. 3.9) aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht werde empfohlen, auf die Beurteilungen im Gutachten abzustellen. Nach sechsmonatiger Durchführung der medizinischen Eingliederungsmassnahmen könne eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erwartet werden (Urk. 7/72/6).
4.2 Die Gutachter der Z.___ erachteten die Beschwerdeführerin aufgrund einer leichten kognitiven Erkrankung, Epilepsie und Migräne in ihrer Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit in einem Umfang von 50 % und in einer dem leiden angepassten Tätigkeit zu 40 % eingeschränkt, wobei diese nach einer schrittweise geführten beruflichen Integration steigerbar sei (vgl. vorstehend E. 3.5).
4.3 Hinsichtlich des Beweiswertes des Z.___-Gutachtens ist entscheidend, ob es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
4.4 Bei der Würdigung des Gutachtens fällt ins Gewicht, dass es zwar sämtliche wesentlichen Akten berücksichtigt und auf ausführlichen interdisziplinären Untersuchungen bzw. den gestützt darauf erhobenen Befunden fusst. Hingegen basieren die Schlussfolgerungen auf diversen Widersprüchen. Insbesondere erweist sich das psychiatrische Teilgutachten als nicht schlüssig und überzeugend. Nebst dem Umstand, dass es den Anforderungen der massgebenden Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 1.2) nicht zu genügen vermag, hat die Gutachterin die in den Akten verifizierte ADHS-Diagnose nicht berücksichtigt beziehungsweise aufgrund fehlender Akten verneint. Eine Rücksprache mit den Behandlern hat – rechtsprechungsgemäss zwar nicht zwingend notwendig (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2) - nicht stattgefunden und damit auch keine Auseinandersetzung mit den von Dr. A.___ gestellten psychiatrischen Diagnosen und deren Auswirkungen, welcher überdies auf erhebliche Komorbiditäten hinwies (vgl. vorstehend E. 3.1; E. 3.3), sowie mit den Hinweisen von Dr. B.___ auf ein komplexes neurologisch-psychiatrisch-psychosoziales Krankheitsbild mit zum Teil gegenseitiger Wechselwirkung und Verstärkung der Symptomatik (vgl. vorstehend E. 3.2).
Darüber hinaus gibt es rechtsprechungsgemäss zwar keine verbindliche Mindestdauer für eine psychiatrische Exploration, sondern es wird lediglich verlangt, dass die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist, wobei der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein muss (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2). Indem sowohl die Beschwerdeführerin im Gespräch mit der Beschwerdegegnerin ausführte, die Gutachterin habe sich nur eine Stunde Zeit genommen (vgl. Gesprächsnotiz vom 22. November 2019, Urk. 7/61) als auch der behandelnde Dr. A.___ gar auf einen Abbruch der Exploration wegen Zeitmangels hinwies (Urk. 7/78 S. 3), erscheint die von der Gutachterin zudem kombiniert durchgeführte Exploration (Innere Medizin und Psychiatrie) im Lichte der obigen Ausführungen hinsichtlich Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie als fraglich. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Ergebnisse der Laboruntersuchung gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin fehlerhaft und damit das Resultat und deren Schlussfolgerung hinsichtlich Alkoholkonsum und Medikamenteneinnahme durch die Gutachterin zweifelhaft seien, was von der Beschwerdegegnerin indes weder berücksichtigt noch kommentiert wurde.
4.5 Darüber hinaus erscheint auch die RAD-Festlegung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin – zumindest bei Annahme einer vollständigen Arbeitsfähigkeit gemäss RAD (vgl. vorstehend E. 3.6) - vor dem Hintergrund der diametral entgegengesetzten Ansicht der behandelnden Mediziner mehr als zweifelhaft.
Zwar obliegt die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache dem Arzt oder der Ärztin, nicht den Fachleuten der Berufsberatung oder der beruflichen Eingliederung. Mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit zwischen der Ärzteschaft und der Berufsberatung ist jedoch einer konkret leistungsorientierten beruflichen Abklärung nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen. Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_563/2018 vom 14. November 2018 E. 6.1.1).
Das Z.___-Gutachten enthält keine eingehende Auseinandersetzung mit den Ergebnissen der Eingliederungsbemühungen, obwohl den Unterlagen zu entnehmen ist, dass bei der J.___ vom 27. August bis 21. September 2018 eine Potentialerhebung durchgeführt wurde und festgestellt worden sei, dass bei einem täglichen Pensum von drei Stunden die Beschwerdeführerin ihre Belastbarkeitsgrenze erreiche (Urk. 7/24), sowie dass eine vom 22. Oktober bis 5. Dezember 2018 durchgeführte Integrationsmassnahme bei der K.___ mit der Feststellung habe abgebrochen werden müssen, die Beschwerdeführerin habe die Belastungen im Berufsleben nicht bewältigen können (Urk. 7/36).
Dies haben sowohl die Gutachter des Z.___ als auch die Beschwerdegegnerin nicht gewürdigt, obwohl die Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt - trotz vorhandener Arbeitsmotivation – damit in Frage gestellt wurde.
4.6 Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren Punkt für Punkt aufgeführt, welche Widersprüche, Verknappungen und Nichtwiedergabe von gemachten Aussagen beziehungsweise Aufführung von Tatsachen, welche im Rahmen der Begutachtung nie erfragt oder bestätigt worden seien, das Gutachten ihres Erachtens enthalte (Urk. 7/80). Dazu haben weder die Beschwerdegegnerin noch die Gutachterstelle Stellung genommen.
4.7 Nach dem Gesagten kann anhand des Gutachtens die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend festgestellt werden. Da auch die übrigen aktenkundigen ärztlichen Berichte mit Vorbehalt zu würdigen sind - besonders die Beurteilungen des behandelnden Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.1; E. 3.3 und E. 3.7) aufgrund der Behandlungsnähe zur Patientin (BGE 135 V 465 E. 4.5) – lässt sich die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht schlüssig beurteilen. Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich als ungenügend abgeklärt, weshalb weitere Abklärungen vorzunehmen sind.
Des Weiteren stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin (weiterhin) als zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig zu qualifizieren ist. Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 6. März 2020 (Urk. 7/71) führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, wegen der Epilepsie habe sie nie im Ausmass von 100 % gearbeitet, womit sie gesundheitliche Gründe für das Arbeitspensum geltend machte (S. 2 Ziff. 2.3). Ausserdem hatte sie bereits nach der Geburt ihrer Tochter (Juni 2011) im Ausmass von 60 % eine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Mittlerweile ist die Tochter 9-jährig und hält sich gemäss Abklärungsperson an zwei Tagen pro Woche beim Vater auf und wird an vier Tagen die Woche in einem Kinderhort betreut, womit die Beschwerdeführerin überdies in der Lage wäre, im Gesundheitsfall ein höheres Arbeitspensum zu bewältigen (S. 3 Ziff. 2.5 und 2.6).
4.8 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
4.9 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit als unzureichend erweist. Um über den Leistungsanspruch befinden zu können, sind weitere Abklärungen notwendig.
Schliesslich sollen gemäss dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» Rentenleistungen erst dann allenfalls zur Ausrichtung gelangen, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen (mehr) in Betracht fallen. Der Anspruch auf eine Rente ist daher nicht zu prüfen und eine Rente kann nicht zugesprochen werden, solange Eingliederungsmassnahmen in Betracht fallen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2012 vom 5. Juni 2012 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Eine Invalidenrente soll also erst und nur dann zugesprochen werden, wenn die Möglichkeiten ausgeschöpft sind, welche Eingliederungsmassnahmen zur Verbesserung der gesundheitsbedingt beeinträchtigten Erwerbsfähigkeit bieten (Urteil des Bundesgerichts 8C_187/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3.2.1, vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rz 1 zu Art. 1a und Rz 7 zu Art. 28). Je nach Ergebnis der Gesundheitsabklärung ist daher nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin (erneut) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hat, zumal auch die Ärzte des Z.___-Gutachtens darauf hinwiesen, dass eine steigerbare Arbeitsfähigkeit bei schrittweise geführter beruflicher Integration bestehe (vgl. vorstehend E. 3.5). Der von der Beschwerdegegnerin eingeschlagene Weg, im medizinischen Sachverhalt einen Rentenanspruch zu prüfen und diesen dann mit dem besagten Grundsatz «Eingliederung vor Rente» zu verneinen, erscheint im Lichte dieser Ausführungen als das falsche Vorgehen. In concreto hat nicht vor Abschluss von beruflichen Massnahmen, welche der Beschwerdeführerin bei Weigerung im Rahmen der Schadenminderungspflicht mittels Mahn- und Bedenkzeitverfahrens aufzuerlegen sind (Art. 21 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 ATSG), über den Rentenanspruch verfügt werden dürfen.
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht tätige und anschliessend – nach Durchführung von allfälligen Eingliederungsmassnahmen - über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu entscheide. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Mai 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrühwiler