Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00435


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Weber

Urteil vom 9. November 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler

Dufourstrasse 140, 8008 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1984 geborene X.___, welche über keinen Berufsabschluss verfügt (Urk. 8/13/5), meldete sich am 29. Januar 2019 (Eingangsdatum, Urk. 8/13) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle tätigte daraufhin medizinisch-erwerbliche Abklärungen, wobei sie der Versicherten am 2. Juli 2019 mitteilte, infolge ihres Gesundheitszustandes seien zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 8/23). Sodann verneinte sie - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 31. März 2020, Urk. 8/30) - einen Leistungsanspruch mit Verfügung vom 2. Juni 2020 (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 29. Juni 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 2. Juni 2020 sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter seien ihr Gesundheitszustand und ihre Arbeitsfähigkeit durch ein unabhängiges medizinisches, insbesondere psychiatrisches und neurologisches Gutachten abklären zu lassen. Ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei zum Zweck der erweiterten Abklärung an sie zurückzuweisen (Urk. 7). Infolge dieses beschwerdegegnerischen Antrages wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. August 2020 aufgefordert, zur Beschwerdeantwort, insbesondere zur beantragten Rückweisung Stellung zu nehmen (Urk. 9). Mit Eingabe vom 26. August 2020 (Urk. 11) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest, worüber die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. August 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich durch die stationäre Behandlung soweit verbessert, dass ihr wieder eine Erwerbstätigkeit zumutbar sei. Durch eine weitere Behandlung sei eine volle Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Ein Leistungsanspruch sei damit nicht ausgewiesen (Urk. 2). Demgegenüber gelangte sie, gestützt auf die im Beschwerdeverfahren aufgelegten Berichte, zum Schluss, diese würden eine seit dem Klinikaustritt (im August 2019) bis zum Verfügungszeitpunkt (im Juni 2020) eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes nahelegen, weshalb die Sache zwecks weiterer Abklärungen an sie zurückzuweisen sei (Urk. 7).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, sie sei seit Oktober 2018 krankheitsbedingt erwerbsunfähig, womit sie Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Zu ihrem Gesundheitszustand sei festzuhalten, dass sich dieser trotz ihres Aufenthaltes in der Klinik Y.___ nicht nachhaltig und dauerhaft verbessert habe. Vielmehr sei es danach rasch wieder zu einer Verschlechterung gekommen. Sofern man zum Schluss gelangen würde, ein Rentenanspruch gehe auch nicht aus den im Beschwerdeverfahren aufgelegten Berichten hervor, sei ein unabhängiges medizinisches, insbesondere psychiatrisches und neurologisches Gutachten in Auftrag zu geben (Urk. 1, 11).


3.

3.1    Zwischen dem 15. Juli und dem 22. August 2019 befand sich die Beschwerdeführerin in der Klinik Y.___ in stationärer Behandlung. Im Austrittsbericht vom 18. September 2019 nannten die medizinischen Fachleute folgende Diagnosen (Urk. 8/26/4):

- Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

- St. n. schädlichem Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1)

- Dringender V.a. Epilepsie unklarer Ätiologie mit/bei

- wiederholten tonisch-klinischen Anfällen bis 13.03.2019 mit Urinverlust

- Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom

- Adipositas

- Vitamin D-Insuffizienz

    Die medizinischen Fachleute hielten fest, die Beschwerdeführerin sei im Zustand einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Symptomatik in die Klinik eingetreten. Vor dem Hintergrund der im Oktober 2018 diagnostizierten Epilepsie habe sie sich zunehmend zurückgezogen, Angst gehabt, das Haus alleine zu verlassen. Zudem habe sie sich niedergeschlagen und im Antrieb gehemmt gefühlt. Dies habe eine im Alltag stark eingeschränkte Funktionalität zur Folge gehabt, worunter auch ihr Selbstwertgefühl gelitten habe. Ferner leide sie auch an wiederkehrenden Panikattacken, welche aufgrund der Angst eines (erneuten) epileptischen Anfalls auftreten würden. Im Verlauf des Klinikaufenthalts habe eine erfreuliche Stabilisierung des psychophysischen Zustandsbildes erzielt werden können. Symptomatisch hätten sich dabei eine deutliche Verbesserung der depressiven Stimmungslage, eine geringer ausgeprägte Ängstlichkeit und ein verbessertes Vitalgefühl gezeigt. Im Austrittsbericht wurde ferner ausgeführt, die beim Klinikeintritt festgestellten Insuffizienzgefühle seien nicht mehr vorhanden. Die medizinischen Fachleute wiesen sodann darauf hin, dass die innere Anspannung der Beschwerdeführerin deutlich ab- und ihr Antrieb deutlich zugenommen habe. Zudem habe sich ihr Schlafverhalten - selbst bei Reduktion der Medikation - gebessert. Auch bestehe kein sozialer Rückzug mehr. Indes seien Zukunfts- und Existenzängste nach wie vor vorhanden, wobei die Beschwerdeführerin deutlich zuversichtlicher geworden sei, diese Herausforderungen zu meistern. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten die medizinischen Fachleute ausser dem Hinweis, die Beschwerdeführerin sei während ihrem Klinikaufenthalt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, keine (Urk. 8/26/5-6).

3.2    Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 21. Juni 2020 folgende Diagnosen:

    Somatische Diagnosen:

- Steatosis hepatis

- Rez. Grandmalanfälle

- letztmals 1/20, unter Therapie

- Nierensteine links

- St. n. Lithotrypsie 6/20

- DD: iatrogen unter Topamax

    Psychische Diagnosen:

- Vd. a. ausgeprägte Persönlichkeitsstörung (am ehesten vom ängstlich-vermeidenden/dependenten Typ, bisher nie psychiatrisch diagnostiziert)

- ausgeprägte Angststörung

    Dr. Z.___ berichtete, die Beschwerdeführerin sei - um den Alltag zu meistern - auf die Spitex angewiesen. Zudem bedürfe sie in der Erziehung ihres Sohnes fachlicher Unterstützung. Auch sei sie nicht imstande, die Notwendigkeit und Tragweite einer Behandlungsbedürftigkeit zu erkennen. Was ihre epileptischen Anfälle anbelange, fehle es ihr an der Fähigkeit, die Notwendigkeit einer kontinuierlichen Medikamenteneinnahme und eines (gesunden) Lebenswandels zu erkennen. Ferner weise die Beschwerdeführerin eine ausgeprägte Angst vor notwendigen medizinischen Kontrollen und Interventionen auf. Die Arztbesuche müssten deshalb jeweils durch die Spitex koordiniert werden. Aufgrund dessen dränge sich ihr die Verdachtsdiagnose einer Persönlichkeitsstörung auf, welche sich massgeblich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirke. Demgegenüber erachte sie die im Rahmen des Klinikaufenthalts in Y.___ diagnostizierte mittelgradige (depressive) Episode als deutlich weniger ausgeprägt. Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. Z.___ fest, sie erachte die Beschwerdeführerin vorderhand zu 100 % arbeitsunfähig. Mittel- bis langfristig könne ihr ein Arbeitspensum von maximal 30 bis 40 % zugemutet werden, wobei als Tätigkeit nur ein «Hilfsjob» infrage komme, bei dem kein grosser Leistungsdruck herrsche und klare Arbeitsprozesse bestünden (Urk. 3/3).

3.3    Die Behandler, Dr. med. A.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, und lic. phil. B.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, nannten im Bericht vom 22. Juni 2020 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1)

- Generalisierte Angststörung (F41.1)

- Epilepsie unklarer Ätiologie

- Wiederholte tonisch-klonische Anfälle mit Urinverlust

- Thrombopenie unklarer Ätiologie

    Dr. A.___ und lic. phil. B.___ hielten fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich nach dem Klinikaustritt in Y.___ rasch verschlechtert. So hätten ihre Ängste zugenommen und sich stabilisiert, seien die epileptischen Anfälle in regelmässigen Abständen aufgetreten und habe sich die depressive Befindlichkeit chronifiziert und zum Teil verschlechtert. Ferner seien chronische Nierenschmerzen aufgetreten. Zudem habe die Coronapandemie bei der Beschwerdeführerin zusätzliche Ängste aktiviert und ihre psychische Befindlichkeit destabilisiert. Zum Befund notierten Dr. A.___ und lic. phil. B.___, die Beschwerdeführerin sei wach, bewusstseinsklar und sicher orientiert. Zudem sei sie im Kontakt freundlich und kooperativ vertrauensvoll, formal gedanklich unauffällig, jedoch etwas weitschweifig und umständlich. Indes hätten sich Hinweise auf eine Konzentrationsstörung, eine Vergesslichkeit und für ein leichtes Misstrauen gegenüber Fremden ergeben. Demgegenüber seien keine Hinweise, welche auf psychotisches Erleben im Sinne von Wahn, Halluzinationen oder Ichstörungen hingedeutet hätten, festzustellen gewesen. Affektiv habe die Beschwerdeführerin bedrückt gewirkt. Sie leide unter deutlichen Zukunfts- und Existenzängsten. Zudem leide sie an Panikattacken, welche von vegetativen Symptomen begleitet würden. Ferner weise sie eine phobische Angst auf, dass man ihr das Kind wegnehme. Affektiv berichte sie von einer Niedergeschlagenheit, Freudlosigkeit und leide unter Minderwertigkeitsgefühlen sowie an einem Gedankenkreisen. Auch habe sie wenig Antrieb, sei schnell ermüdet und fühle sich oft lust- und motivationslos. Gesamthaft betrachtet erachte sich die Beschwerdeführerin als wenig belastbar und leistungsfähig. Zudem berichte sie von Schlafstörungen. Von suizidalen Gedanken und Handlungsabsichten habe sie sich demgegenüber distanzieren können. Zur Arbeitsfähigkeit notierten Dr. A.___ und lic. phil. B.___, die Beschwerdeführerin sei seit Behandlungsbeginn (Oktober 2018) und bis auf Weiteres 100 % arbeitsunfähig (Urk. 3/6).


4.    Mit Bezug auf die im Beschwerdeverfahren aufgelegten Berichte von Dr. Z.___ (E. 3.2) und von Dr. A.___ und lic. phil. B.___ (E. 3.3) ist vorweg festzuhalten, dass diese zwar nach dem Verfügungsdatum datieren, sich der darin beschriebene Sachverhalt im Wesentlichen jedoch auf einen davorliegenden Zeitraum bezieht. Da sie geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen, sind diese Berichte im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen (BGE 99 V 98 E. 4).

    Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und seine Auswirkung auf deren Leistungsfähigkeit ist festzuhalten, dass sich dieser aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht abschliessend beurteilen lässt. Zwar stellte die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Bericht der Klinik Y.___ das Vorliegen einer relevanten psychiatrischen Pathologie nachvollziehbar in Frage, hatte sich doch der psychophysische Zustand der Beschwerdeführerin deutlich stabilisiert und konnte die Medikation reduziert werden (E. 3.1). Ob, wie die Beschwerdegegnerin vorerst annahm (Urk. 8/29/4), die depressive Episode vollständig remittiert ist, es mithin an einem dauerhaften Gesundheitsschaden mangelt, erscheint indes mit Blick auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte fraglich. So berichteten die Behandler von einer raschen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nach dem Klinikaustritt. Insbesondere hätten die Ängste zugenommen, habe sich die depressive Befindlichkeit chronifiziert sowie teilweise verschlechtert und seien die epileptischen Anfälle regelmässig aufgetreten. Infolgedessen bestehe bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.3). Die Beschwerdegegnerin hielt denn auch gestützt auf diese neu eingereichten Unterlagen fest, letztere legten eine erneute Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nahe (Urk. 7).

    Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stellen die im Beschwerdeverfahren aufgelegten Berichte (Urk. 3/3-6) jedoch keine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage dar, um über den Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit abschliessend befinden zu können. Sofern nämlich, wie im Bericht von Dr. A.___ und lic. phil. B.___ (E. 3.3) erwähnt, von einem psychischen Gesundheitsschaden auszugehen wäre, fehlte es an schlüssigen ärztlichen Ausführungen, die eine zuverlässige Beurteilung des tatsächlichen Leistungsvermögens mittels strukturierten Beweisverfahrens erlaubten (E. 1.4). Sodann wurde von ihnen - angesichts des aktenkundigen Unterstützungsbedarfs der Beschwerdeführerin in der Erziehung ihres Sohnes sowie weiterer Hinweise auf belastende Lebensumstände (vgl. Urk. 3/6, 3/3, 8/26/4-9) - nicht abgeklärt, ob psychosoziale Belastungsfaktoren im Vordergrund stehen und das Beschwerdebild mitbestimmen, hätten solche doch im invalidenversicherungsrechtlichen Kontext grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben (BGE 127 V 294). Alsdann setzte sich ihr Bericht auch nicht mit der Frage auseinander, ob angesichts des aktenkundigen Alkoholkonsums (Berichte vom 9. Juni 2020 [Urk. 3/5], vom 18. September 2019 [Urk. 8/26/4], vom 19. Juni 2019 [Urk. 8/27/3], vom 9. April 2019 [Urk. 8/27/2], vom 15. März 2019 [8/19/8], vom 9. Januar 2019 [Urk. 8/19/11] und vom 9. November 2018 [Urk. 8/19/10]) und gegebenenfalls inwieweit ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom vorliegt, welches sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt (zur Rechtsprechung bei Suchterkrankung vgl. BGE 145 V 215).

    Zum von der Beschwerdeführerin ebenfalls angeführten Bericht von Dr. Z.___ und der darin von ihr als Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin fachfremd geäusserten – und damit bereits aus diesem Grund nicht beweisgeeigneten - Verdachtsdiagnose einer Persönlichkeitsstörung (E. 3.2) ist festzuhalten, dass es sich dabei um ein beweismässig nicht gesichertes Leiden handelt und dieses somit keine rechtsgenügliche Grundlage bilden kann, um eine mögliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2019 vom 11. November 2019 E. 3.3.2). Nachdem Dr. Z.___ diese Verdachtsdiagnose als «in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führend» bezeichnet hatte und somit davon auszugehen ist, dass ihre Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit zu einem wesentlichen Teil auf dieser Verdachtsdiagnose basierte, kommt diesem Bericht nicht die Beweiskraft zu, um eine abschliessende Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit vornehmen zu können. Zudem erachtete auch Dr. Z.___ eine sorgfältige psychiatrische Beurteilung als erforderlich (Urk. 3/3).

    Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch nicht mit den Berichten von Dr. med. C.___, Facharzt für Urologie, vom 14. Mai 2020 (Urk. 3/4) und des Stadtspitals D.___ vom 9. Juni 2020 (Urk. 3/5) einen dauerhaften Gesundheitsschaden zu belegen; vielmehr wurde damit die operative Sanierung eines Nierensteinleidens dokumentiert, während Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit fehlen.


5.    Nach dem Gesagten ist es - wie die Beschwerdegegnerin richtig erkannt hat - bei der aktuellen medizinischen Aktenlage nicht möglich, mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin abschliessend zu beurteilen. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer psychiatrischen und - angesichts der aktenkundigen Epilepsie-Problematik - neurologischen Abklärung und zum neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

6.

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen; nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1) als gegenstandslos.

6.2    Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 1) erweist sich damit ebenfalls als gegenstandslos.

    Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler machte mit seiner Honorarnote vom 26. August 2020 (Urk. 12) einen Aufwand von 15.25 Stunden und Spesen von Fr. 100.65 mithin einen Gesamtaufwand von Fr. 3'721.74 geltend. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) ist eine Entschädigung in dieser Höhe nicht angemessen. Insgesamt ist ein Gesamtarbeitsaufwand von neun Stunden für Besprechungen mit der Klientin, dem Ausarbeiten der Beschwerdeschrift sowie weiteren Arbeiten im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren anzurechnen, was unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- sowie einem Anteil für Barauslagen und Mehrwertsteuer eine Entschädigung von rund Fr. 2‘200.-- ergibt. In dieser Höhe ist Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




VogelWeber