Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00437


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 30. September 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi

Fankhauser Rechtsanwälte

Rennweg 10, 8022 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1965 geborene X.___ absolvierte eine Lehre als Betriebsangestellter bei der Y.___ sowie eine Weiterbildung als Schienenfahrzeugführer und wurde an verschiedenen Bahnhöfen als Betriebsangestellter eingesetzt (Urk. 6/14f.). Unter Angabe eines insulinpflichtigen Diabetes, welcher die Tätigkeit als Rangierer ausschliesse, meldete er sich im November 2003 zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung/Umschulung) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 6/5 Ziff. 7.2). Nach erfolgreicher Umschulung zum Logistikassistenten und Aufnahme einer Anstellung als Fabrikationsmitarbeiter schloss die zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, berufliche Eingliederungsmassnahmen (Umschulung und Arbeitsvermittlung) im Mai 2008 und Januar 2009 (Urk. 6/88, 6/94-95) ab. Am 11. Juni 2010 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/105). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, wobei sie den Versicherten mehrfach psychiatrisch begutachten liess (Gutachten vom 9. Juni 2011 [Urk. 6/126]; vom 10. Dezember 2012 [Urk. 6/168] und vom 11. April 2013, [Urk. 6/181]). Mit Verfügung vom 5. November 2013 (Urk. 6/204) verneinte sie einen Anspruch auf IV-Leistungen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 31. März 2015 im Prozess Nr. IV.2013.01110 (Urk. 6/208) ab.

1.2    Am 22. Oktober 2015 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 6/214 vgl. auch Urk. 6/220). Am 31. Mai 2016 teilte die IV-Stelle den Abschluss der Eingliederungsberatung aufgrund eines Klinikaufenthaltes mit (Urk. 6/230). Am 19. August 2016 ersuchte der Versicherte um Unterstützung bei der Wiedereingliederung nach Klinikaustritt per 30. August 2016 (Urk. 6/238). Mit Mitteilung vom 18. Oktober 2017 (Urk. 6/250) schloss die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen ab, da der Gesundheitszustand zurzeit keine solchen zulasse. Am 10. Januar 2018 (Urk. 6/254) ersuchte der Versicherte um Wiederaufnahme der Eingliederungsmassnahme nach Austritt aus der Tagesklinik per Februar 2018. Mit Mitteilung vom 21. Juni 2018 (Urk. 6/260) gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Aufbautraining bei der Institution Z.___, welches am 18. September 2018 vorzeitig abgebrochen wurde (Urk. 6/269, vgl. Urk. 6/270/13).

    Am 13. September 2018 (Urk. 6/267) hatte der Versicherte um Prüfung eines Rentenanspruchs ersucht. Mit Vorbescheid vom 16. Januar 2019 (Urk. 6/280) kündigte die IV-Stelle an, auf das Leistungsbegehren werde nicht eingetreten. Dagegen erhob der Versicherte am 11. Februar 2019 Einwand (Urk. 6/288) und reichte Berichte der A.___ vom 5. und 13. Februar 2019 (Urk. 6/291 und Urk. 6/293) ein. Mit Verfügung vom 16. Mai 2019 wies die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente ab (Urk. 6/297). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. Dezember 2019 im Prozess Nr. IV.2019.00422 (Urk. 6/308) in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 16. Mai 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, zurückgewiesen wurde.

1.3    Mit Vorbescheid vom 25. Februar 2020 (Urk. 6/312) stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten werde. Nach Einwand des Versicherten (Urk. 6/313, Urk. 6/316, und Urk. 6/321) hielt sie daran mit Vergung vom 2. Juni 2020 (Urk. 2) fest.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 30. Juni 2020 Beschwerde (Urk. 1) mit folgendem Rechtsbegehren (S. 2):

1.Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2020 aufzuheben.

2.Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das erneute Leistungsbegehren vom 22. Oktober 2015 einzutreten und dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach IVG auszurichten; insbesondere eine ganze unbefristete Invalidenrente spätestens ab dem 1. Oktober 2015. 

3.Eventualiter: Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das erneute Leistungsbegehren vom 22. Oktober 2015 einzutreten und es sei ein neutrales, umfassendes, psychiatrisches Gutachten unter Beachtung der neuen Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 286 in Auftrag zu geben. Anschliessend sei über den Rentenanspruch zu befinden.

Die IV-Stelle beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. August 2020 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 27. August 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).







Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Im Urteil vom 19. Dezember 2019 (Urk. 6/308) erwog das Gericht (E. 2.2), im Vorbescheid vom 16. Januar 2019 (Urk. 6/280) habe die Beschwerdegegnerin unter dem Titel «Auf Ihr neues Leistungsbegehren wird nicht eingetreten» und der anschliessend am 16. Mai 2019 (Urk. 6/2014) erlassenen Verfügung unter dem Titel «Das Leistungsbegehren wird abgewiesen», einerseits einen formellen Nichteintretensentscheid mit teilweise materiellen Begründungselementen in Aussicht gestellt. Anderseits habe sie im Dispositiv der Verfügung vom 16. Mai 2019 mit Abweisung des Leistungsbegehrens einen materiellen Entscheid angedeutet und mit dem Hinweis auf nicht glaubhaft gemachte Veränderungen des Gesundheitszustandes eine Begründung aufgeführt, mit welcher ein Nichteintretensentscheid zu begründen wäre. Es erschliesse sich weder aus dem Vorbescheid vom 16. Januar 2019 noch aus der Verfügung vom 16. Mai 2019, ob die Verwaltung einen formellen oder einen materiellen Entscheid erlassen wollte. Damit sei zum einen das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers insofern verletzt, als die mangelhafte Begründung eine sachgerechte Anfechtung erschwere. Anderseits sei der Verfahrensmangel auch nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens behoben worden (E. 3.3). Die Sache sei deshalb an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen, damit diese entweder einen nachvollziehbar begründeten Nichteintretensentscheid erlasse oder – allenfalls nach weiteren medizinischen Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (ein solches sei in Bezug auf einen materiellen Entscheid bislang nicht durchgeführt worden) – einen ordnungsgemäss begründeten materiellen Entscheid treffe (E. 3.4).

1.2    Die Beschwerdegegnerin erwog in Umsetzung des Urteils im Vorbescheid vom 25. Februar 2020 (Urk. 6/312) mit dem Titel «Auf Ihr neues Leistungsbegehren wird nicht eingetreten» (S. 2), das Leistungsbegehren sei am 5. November 2013 abgewiesen worden und am 22. August 2016 sowie am 17. September 2018 hätten sie (die Beschwerdegegnerin) ein neues Gesuch erhalten. Um das Gesuch prüfen zu können, müsse sich die berufliche oder medizinische Situation wesentlich geändert haben und solche Veränderungen hätten nicht festgestellt werden können.

    In der angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2020 (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin unter dem Titel «Auf Ihr neues Leistungsbegehren wird nicht eingetreten» mit Bezugnahme auf den Einwand des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2020 aus, im Einwand sei keine neue Sachlage zu finden. Somit ergäben sich keine Anhaltspunkte, welche eine Verschlechterung glaubhaft machten. Es sei deshalb am Nichteintretensvorbescheid vom 25. Februar 2020 festzuhalten.

1.3    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 Ziff. 5.23 f.), er sei vom 1. Juli bis am 10. August 2015 stationär in der B.___ in C.___ gewesen und als Hauptdiagnose sei eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode attestiert worden. Er habe sich deshalb am 22. Oktober 2015 erneut bei der Invalidenversicherung angemeldet. Vom 4. Juli bis am 30. August 2016 sei er zum zweiten Mal in der D.___ hospitalisiert gewesen und es sei die Diagnose rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode bestätigt und dazu eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, emotional-instabilen, impulsiven Anteilen diagnostiziert worden. Auch die E.___ (F.___) habe die Diagnosen bestätigt. Vom 24. April bis am 17. Mai 2017 sei er zum dritten Mal in der D.___ hospitalisiert gewesen und vom 24. Juli 2017 bis am 2. Februar 2018 teilstationär in der G.___ behandelt worden und es seien die Diagnosen bestätigt worden. Ab Februar 2018 sei er in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung in der G.___ gewesen und im Bericht vom 13. September 2018 sei mitgeteilt worden, dass eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten sei.

    Der verschlechterte Gesundheitszustand habe auch zum Abbruch der Integrationsmassnahme in der Z.___ geführt und wegen akuter Suizidalität sei er im Rahmen einer Fürsorgerischen Unterbringung (FU) vom 19. bis am 23. Januar 2019 in der A.___ gewesen (Ziff. 5.27 f.). Die wiederkehrenden Depressionen hätten auch zu einem erhöhten Stresshormonspiegel und damit zu einem Anstieg der Blutzuckerwerte geführt und trotz zusätzlicher Gabe von Insulin hätten diese kaum in den Normbereich gebracht werden können (Ziff. 5.33). Eine gesundheitliche Verschlechterung seit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2015 sei damit nachweislich eingetreten und ein Revisionsgrund sei mehr als glaubhaft dargelegt (Ziff. 6.6). Auf das Leistungsgesuch vom 22. Oktober 2015 müsse deshalb eingetreten und spätestens ab dem 1. Oktober 2015 eine ganze IV-Rente zugesprochen werden (Ziff. 6.8).


2.

2.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

2.2    Beim Glaubhaftmachen einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 87 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 IVV kommt der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1; siehe auch Frey/Mosimann/Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kommentar, 2018, Mosimann, N 20 zu Art. 17 ATSG).

    Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).

    Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.3    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2).


3.    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Neuanmeldung zum Bezug von Rentenleistungen vom 13. September 2018 zu Recht auf das Begehren nicht eingetreten ist, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Veränderung glaubhaft zu machen. Vergleichszeitpunkt bildet die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. März 2015 (Prozess Nr. IV.2013.01110; Urk. 6/208) bestätigte Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. November 2013 (Urk. 6/204), mit welcher sie das Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente vom 11. Juni 2010 abwies.

    Damit ist vorliegend lediglich die Eintretensfrage richterlich zu beurteilen und auf die Anträge betreffend Rentenzusprache und Begutachtung kann mangels Anfechtungsgegenstandes nicht eingetreten werden (vgl. E. 2.3 hiervor).


4.    Der am 5. November 2013 verfügten Rentenverweigerung (Urk. 6/204) lagen im Wesentlichen folgende medizinische Akten zugrunde:

4.1    Dr. H.___ stellte in seinem Gutachten vom 9. Juni 2011 (Urk. 6/126) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen erwähnte er eine rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4, S. 13 f.).

    In anamnestischer Hinsicht berichtete er von geschilderten grossen Schwierigkeiten mit Lesen und Schreiben, weshalb der Beschwerdeführer nach der zweiten Primarschulklasse in eine Sonderklasse gekommen sei. Er sei bis zum Abschluss der Schulzeit in einer Kleinklasse verblieben. Im zweiten Anlauf sei ihm eine Lehre zum Betriebsangestellten der Y.___ gelungen, nachdem eine Autolackiererlehre abgebrochen worden sei, weil er nach eigenen Angaben Lösungsmittel nicht vertragen habe. Er sei fast 25 Jahre bei der Y.___ geblieben, wobei der Beschwerdeführer einen Bruch im Jahre 2000 durch den Wegfall seines bisherigen Berufes beschreibe. In seiner Wahrnehmung sei er daraufhin im Betrieb umhergeschoben worden. Offenbar sei er mit einer Teamleitung betraut gewesen, was möglicherweise zu einer Überforderung geführt habe. In der Folge habe der Versicherte somatische Probleme mit Entgleisung eines Diabetes mellitus entwickelt. Das Ausscheiden aus der Y.___ sei im August 2005 erfolgt. Mit Hilfe der IV sei eine Umschulung zum Logistiker bei der I.___ gelungen. Dort habe er zweieinhalb Jahre als Briefträger zu einem 50%-Pensum gearbeitet. Die I.___ habe sich von ihm getrennt, weil man mit seinen Leistungen nicht zufrieden gewesen sei. Auf den 1. Februar 2009 sei er zur J.___ gekommen, wo er nach attestierter Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. März 2011 wieder zu 50 % begonnen habe zu arbeiten. Das Kindheitserleben sei in der Beschreibung des Beschwerdeführers sehr blass geblieben. Zwar hätten gute Beziehungen zu den Eltern und zum Bruder geherrscht, gleichzeitig berichte der Beschwerdeführer über Gewalterfahrungen in der Jugend, die er nicht näher ausführe. Im August 2004 habe der Beschwerdeführer erstmals psychiatrisch-psychotherapeutische Hilfe in Anspruch genommen, ab dem 21. Juni 2010 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit festgehalten worden. Nach eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2011 erneut bei der Firma J.___ eine Tätigkeit aufnehmen können (S. 14 f.).

    Dr. H.___ hielt fest, abgesehen von einer leichten Angespanntheit und Nervosität sowie der Äusserung von Zukunftsängsten hätten sich keine psychopathologischen Symptome im engeren Sinne gefunden. Insbesondere sei die Stimmungslage ausgeglichen gewesen. Freud- und Interessefähigkeit seien vorhanden gewesen. Der Beschwerdeführer habe von einem unauffälligen Tagesablauf berichtet, dem Nachgehen mehrerer Hobbies und Vereinsaktivitäten sowie einem uneingeschränkten lebhaften sozialen Verhalten. Aufgrund dieses unauffälligen klinischen Befundes und einer uneingeschränkten Alltagsbewältigung mit Arbeitstätigkeit könne von einer vollständigen Remission einer depressiven Episode ausgegangen werden (S. 15).

4.2    Die Ärzte der D.___, wo sich der Beschwerdeführer vom 25. Januar bis 24. Februar 2012 in stationärer Behandlung befunden hatte, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 27. März 2012 (Urk. 6/143) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge: narzisstisch und passiv-aggressiv (ICD-10 Z73.1). Sie berichteten über (seit einem Nervenzusammenbruch im Jahr 2003) geklagte wiederkehrende depressive Episoden und eine Exazerbation im Herbst 2011 mit erhöhter Ermüdbarkeit, Antriebsminderung, Schmerzen in den Armen sowie lebensmüden Gedanken, Energielosigkeit und Erschöpftheit. Als Belastungsfaktoren habe der Beschwerdeführer die erfolgte Kündigung der Arbeitsstelle und die aktuelle Arbeitslosigkeit genannt, dazu die Einstellung der Zahlungen der Krankentaggeldversicherung sowie die Burn-out-Erkrankung seiner Ehefrau (Ziff. 1.4).

    Die Ärzte schlossen auf eine gute Heilungstendenz und führten aus, im Laufe des stationären Aufenthaltes sei es zu einer fast vollständigen Remission der depressiven Symptome gekommen und eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit sei im Rahmen von sechs bis acht Wochen für die Zeit nach dem Austritt aus der Tagesklinik zu erwarten. Viel schwieriger einzuschätzen sei, ob sich aus der Persönlichkeitsakzentuierung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe. Das Konfliktlöseverhalten und die Frustrationstoleranz seien sicher für eine Teamarbeit nicht ausreichend. Sie attestierten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vom 25. Januar bis 9. März 2012 (Ziff. 1.6).

4.3    Die seit 22. Oktober 2009 behandelnden Ärzte des K.___ diagnostizierten am 2. Mai 2012 (Urk. 6/144/5-9) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie Ausgebranntsein (ICD-10 Z73.0, S. 1). Sie führten aus, der Beschwerdeführer sei trotz medikamentöser und psychotherapeutischer Therapie sowie einem stationären Aufenthalt nach wie vor als labil einzustufen und nur gering belastbar. Längeres Sitzen wie Stehen bereiteten dem Beschwerdeführer Unruhe, Nervosität sowie Konzentrationsschwäche und führten zur Verschlechterung des Allgemeinzustandes, weshalb die Leistungsfähigkeit massiv beeinträchtigt sei. Aufgrund dieses Leistungsprofils und den Diagnosen (rezidivierende Depression, Diabetes mellitus Typ II und akute Belastungsreaktion) sei der Beschwerdeführer in einem labilen Zustand zu 100 % arbeitsunfähig für sämtliche Tätigkeiten in der freien Marktwirtschaft (S. 3).

4.4    Die Spezialisten der A.___ führten in ihrem Gutachten vom 10. Dezember 2012 (Urk. 6/168) aus, der Einbruch im Lebenslauf und der Krankengeschichte im Jahr 2000 scheine rückblickend in enger Verbindung zu den Veränderungen der Arbeitsplatzsituation und zu den beginnenden Depressionen der Ehefrau zu stehen. Am Arbeitsplatz habe der Beschwerdeführer durch Veränderungen in der Führungshierarchie und Veränderungen des eigenen Arbeitsprofiles immer wieder Kränkungen und Herabsetzungen erfahren, in denen er seine eigene Position und Wertigkeit nicht habe wiederfinden können. Es seien zunehmend bekannte passiv-aggressive Verhaltensmuster reaktiviert worden mit phasenweise depressiven Symptomen sowie starken inneren Spannungen, die wiederholt zu psychischen Ausnahmezuständen geführt hätten mit Verschlechterung der Blutzuckerwerte. In den folgenden Stabilisierungs- und Integrationsbemühungen habe sich der Beschwerdeführer phasenweise immer wieder abgewertet gefühlt mit sich wiederholenden und potenzierenden Kränkungserfahrungen, was zu Überforderungssymptomen, Einbruch in Selbstwert und Selbstwirksamkeit und Stimmungskrisen mit Auswirkungen auf die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit bis hin zu einer psychiatrischen Hospitalisation im Februar 2012 geführt habe (S. 12 f.).

    Die Experten gingen nach einer Zusammenschau aller Befunde davon aus, dass es beim Beschwerdeführer schon früh aufgrund diverser erschwerender psychosozialer Faktoren zu einer Beeinträchtigung der Selbstwertentwicklung im Sinne einer narzisstischen Vulnerabilität gekommen sei. Passiv-aggressive Reaktionsmuster sowie Verweigerung und Vermeidung hätten in der Schulzeit die primären Reaktionsmuster dargestellt, um sich gegen Anfeindungen jeglicher Art zur Wehr zu setzen. Andererseits scheine der Beschwerdeführer aber über genug Ressourcen zu verfügen, die ihm unter klarer Wertschätzung und empathischer Führung das Einbringen von Kompetenzen, Selbstwirksamkeit und Ausdauer ermöglichten, was er immer wieder auch in den aktuellen Krisensituationen durch zielgerichtetes Handeln und motivierten Neuanfang unter Beweis gestellt habe. Zur Dekompensation und depressiven Entgleisung sei es durch erneute ausgeprägte Entwertungserfahrungen, dem Verlust von Selbstwirksamkeit und Einflussnahme gekommen, denen der Beschwerdeführer im bekannten Muster der passiv-aggressiven Reaktionsbildung zu begegnen versucht habe. Da sich die Aggressivität als Ventilfunktion im aktuellen sozialen Kontext als obsolet gezeigt habe, hätten sich zunehmend passiv verweigernde und querulatorische Verhaltensmuster manifestiert mit zunehmenden interaktionellen Schwierigkeiten, weiterer Exposition für soziale Konflikte und Eintritt in den Teufelskreis aus Kränkungserfahrungen, zunehmender emotionaler Labilisierung und weiterer Fragmentierung von Selbstwert und Selbstwirksamkeit (S. 13).

    Die Experten diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1) mit verminderter Konzentration und Aufmerksamkeit, Phasen von Interessenverlust und Freudlosigkeit sowie phasenweise Verminderung des Antriebs und erhöhte Ermüdbarkeit. Auffällig zeigten sich jedoch die Aufhellbarkeit der Stimmung mit Zeichen erhöhter innerer Aktivität und starker Überempfindlichkeit gegenüber subjektiv empfundener persönlicher Zurückweisung, wie sie bei atypischen Depressionen, die jedoch im ICD-10 ebenfalls keine Verschlüsselung fänden, charakteristisch seien. Die narzisstische Vulnerabilität, die sich bis zu den beruflichen Veränderungen 2000 weitgehend kompensiert gezeigt habe, sei als psychodynamischer Prozess und eigenständiges Krankheitsbild anzusehen, das sich in der ICD-10 Codierung jedoch lediglich als Akzentuierung von Persönlichkeitszügen im narzisstischen wie auch im passiv-aggressiven Bereich (ICD-10 Z73.1) verschlüsseln lasse (S. 13).

    Zur Arbeitsfähigkeit hielten sie fest, aufgrund der rasch wechselnden Stimmungszustände bei struktureller Störung sei eine allgemeine Aussage schwierig. Zum jetzigen Zeitpunkt könne aber von einer mittleren Arbeitsfähigkeit von 20 bis 30 % auch für angepasste Tätigkeiten ausgegangen werden (S. 14).

4.5    Dr. L.___ hielt in ihrem Gutachten vom 11. April 2013 (Urk. 6/181) fest, aus nosologisch-diagnostischer Sicht seien keinerlei psychische Störungen für
die kindliche und adoleszentäre Zeitachse zu eruieren, keine etwaigen Entwicklungs-, Verhaltens-, Aufmerksamkeitsdefizit-, Intelligenz- oder Affektstörungen, keine Traumatisierungen, auch keine psychotische Entwicklung oder relevante Suchtanamnese. Auch im Erwachsenenalter seien bis 38-jährig (2003) keine psychischen Krankheitsphasen festzustellen, bis dann, primär als Reaktion auf erste einschneidende Kränkungen des Selbstwerterlebens bzw. der beruflichen Identifikation, erste depressive Phasen gefolgt seien, die in der Folge wiederholt, zuletzt im Herbst 2011 (mittelgradig) rezidiviert hätten. Bei der psychiatrischen Erstbegutachtung im Juni 2011 und nun auch aktuell anlässlich der Begutachtung sei keine gegenwärtige Depressivität mit Krankheitsgrad nach ICD-10 festzustellen, wie im Psychostatus, mit uneingeschränktem affektivem Spektrum und ohne formale oder inhaltliche Denkstörungen, Störungen des Antriebs, der Psychomotorik, des Schlafs und der Appetenzen, und mit der Score auf der Hamilton- Depressionsskala belegt werde. Die letzte dokumentierte (mittelgradige) depressive Episode liege mittlerweile mehr als ein Jahr (bis Februar 2012, Klinikaustritt) zurück (S. 35).

    Vielmehr arbeitsmedizinisch relevant erschienen die Persönlichkeitscharakteristika des Beschwerdeführers. Die verschiedenen biographischen Ebenen des Versicherten liessen eine krankheitswerte überdauernde Persönlichkeitspathologie im Sinne einer Persönlichkeitsstörung ausschliessen bzw. seien die ICD-10 Eingangskriterien der Persönlichkeitsstörung (nach ICD-10 F60) nicht erfüllt: Die charakteristischen und dauerhaften inneren Erfahrungs- und Verhaltensmuster des Beschwerdeführers wichen im Laufe seiner Biographie nicht in erheblichem Mass von kulturell erwarteten und akzeptierten Vorgaben, „insbesondere in den Bereichen der Affektivität, Impulskontrolle/Bedürfnisbefriedigung und Art des Umgangs mit anderen Menschen" ab. Der Beschwerdeführer sei ja sehr wohl in der Lage gewesen, in seinen Arbeits- und Sozialbeziehungen jahrelang Ausdauer und Verbindlichkeit an den Tag zu legen und Befriedigung zu finden. Auch eine überdauernd krankheitswertig gestörte Affektivität oder Impulskontrolle sei keineswegs belegt, und seine Kognition sei (abgesehen von neuropsychologischen Funktionsstörungen im Sinne einer Legasthenie) ungestört. Nach der Zäsur durch die „Kränkung" der Wegrationalisierung seines Y.___-Arbeitsplatzes (2000-2003) mit gleichzeitiger Verunsicherung und „Kränkung" durch die beginnende Insulinpflichtigkeit seiner diabetischen Erkrankung (9/2003), seien nun aber akzentuierte Persönlichkeitszüge relevant, mit der nun manifesten Tendenz, ausgelöst durch Spannungs- und Überforderungssituationen gegenüber seinen Bezugspersonen (Vorgesetzten und Teamkollegen) quasi trotzig und mit passiver Aggressivität zu reagieren bzw. auf dysfunktionelle Art gekränktes Selbstwertgefühl vermeintlich zu stabilisieren. Diese (narzisstische und passiv-aggressiven) Persönlichkeitszüge seien nicht als überdauernde, fixierte und unverrückbare Verhaltensmuster (wie dies bei der Persönlichkeitsstörung der Fall sei) zu werten, sondern träten in Wirkung bzw. manifestierten sich, wie auch schon vom A.___-Gutachter bemerkt, unter bestimmten Auslösern, insbesondere unter dem Stressor beruflicher Veränderungsprozesse, die die Selbstregulierungsmechanismen labilisierten. Daher sei auch die Schlussfolgerung des Vorgutachters (A.___) richtig, dass aufgrund der Art der Störung, sprich aufgrund des dynamisch-reaktiven Charakters der Störung (v.a. der gestörten Selbstwertregulierung), nicht die Tätigkeit an sich, sondern die Rahmenbedingungen das entscheidende Kriterium für die Festlegung der Arbeitsfähigkeit seien. Der Unterschied zur Persönlichkeitsstörung liege konkret darin, dass dem Beschwerdeführer bei den akzentuiert unter Arbeits- und Interaktionsstress in Vordergrund tretenden narzisstischen und passiv-aggressiven dysfunktionalen Copingmechanismen zugemutet werden könne, auf seine an sich gesund angelegten (keine Persönlichkeitsstörung) fundamentalen sozialen und interaktionellen Kompetenzen, wie er diese auf sonstigen Ebenen (Freizeit, Partnerschaft, Vereinsleben, Freundschaften, Rivalitätswettkämpfe im Sport) sehr wohl aktiviere, zurückzugreifen. Es sei ihm zumutbar, die Einschränkungen seiner akzentuierten Persönlichkeitszüge zu überwinden, vorausgesetzt es werde ihm ein angepasstes Arbeitssetting geboten. Dies setze einerseits, damit die an sich gegebene Arbeitsfähigkeit umgesetzt werden könne (eine hochgradige Arbeitsunfähigkeit liege nicht vor, da es sich nicht um eine tiefgreifende strukturelle Persönlichkeitsstörung oder sonstiges tiefgreifendes psychisches Leiden handle), eine Optimierung der Rahmenbedingungen der Tätigkeit, andererseits ein (zumindest kurz- bis mittelfristig) begleitendes verhaltenstherapeutisches Coaching voraus, um die interaktionellen Probleme am Arbeitsplatz früh zu definieren, auszuloten, zu klären und zu lösen (S. 35 f.).

    Die Gutachterin stellte folgende Diagnosen (S. 37):

-    Akzentuierte narzisstische und passiv-aggressive Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)

-    Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 33.4)

-    Anhaltende bzw. z.T. wiederkehrende psychosoziale Belastungssituation (belastende Lebensumstände, die das familiäre Umfeld bzw. Ehe und Haushaltführung in Mitleidenschaft ziehen: psychische Störung der Ehefrau mit intensiver Behandlungs-/Betreuungsbedürftigkeit und Erwerbsunfähigkeit; Probleme mit Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse; Arbeitslosigkeit/Verlust der Arbeitsstelle; ICD-10 Z63.7, Z59, Z56)

-    Anamnestisch Legasthenie (ICD-10 F81.0)

    Dr. L.___ ging von einer vorläufig andauernden aktuellen 50%igen Arbeitshigkeit aus als Ausgangsbasis für eine dann aufzubauende und realistisch erreichbare langfristig vollständige Arbeitsfähigkeit. Als Rahmenbedingungen für die Tätigkeit (durchaus im angestammten Bereich als Logistiker) seien aus psychiatrischer Sicht ein überschaubares, sehr kleines, familiäres Team mit verständnisvoll und behutsam sowie klar kommunizierendem väterlichem Vorgesetzten, mit minimalem Zeit- oder Leistungsdruck bzw. klar voraussehbarer Arbeitsdichte, ohne grosse Fluktuationen im Arbeitsvolumen, ohne Publikums- oder Kundenverkehr, sowie mit direkten Belohnungsincentives, im Sinne eines sichtbaren Endproduktergebnisses nach getaner Arbeit, zu nennen. Gleichzeitig sei die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung konkret auf die zentrale Störung der arbeitsverbundenen Funktionen zu fokussieren. Für eine Stabilisierung der begleitenden Affekte sei eine gleichzeitige psychopharmakologische Behandlung mit niedrigdosierten Antidepressiva, wie dies auch heute geschehe, genügend und sinnvoll (S. 37).


5.    Mit der Neuanmeldung zum Bezug von Rentenleistungen vom 13. September 2018 (Urk. 6/267) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung wurden im Wesentlichen die folgenden zwischenzeitlich ergangenen medizinischen Berichte aufgelegt.

5.1    Im Bericht der G.___ vom 13. September 2018 (Urk. 6/287) führte Dr. med. M.____ aus (S. 1), der Beschwerdeführer befinde sich seit Anfang Februar 2018 in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Zuvor sei er vom 24. Juli 2017 bis 2. Februar 2018 in teilstationärer Behandlung gewesen. Er leide an einer kombinierten schweren Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, negativistischen und impulsiven Anteilen sowie nebendiagnostisch an einer rezidivierenden depressiven Störung (S. 1). Aufgrund des sehr starren Verhaltens- respektive Persönlichkeitsmusters im Rahmen der schwerwiegenden Erkrankung sei auch psychotherapeutisch langfristig, wenn überhaupt, nur von einer Teilremission auszugehen. Aus medizinischer Sicht bestehe insgesamt eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes (S. 3).

5.2    Im Kurzaustrittsbericht der A.___ vom 5. Februar 2019 (Urk. 6/291/2) über den Aufenthalt vom 19. bis 23. Januar 2019 wiesen die Ärzte auf den notfallmässigen Eintritt per FU, ausgestellt durch das N.___ wegen akuter Suizidalität hin. Der Beschwerdeführer sei seit 15 Jahren bei der IV Zürich angemeldet, es habe mehrere Gutachten gegeben und die IV Rente sei jedes Mal abgelehnt worden. Die letzte Ablehnung habe er am Morgen vor dem Eintritt erhalten, woraufhin er Suizidgedanken und -absichten entwickelt habe. Die Ehefrau habe ihn in die G.___ einweisen lassen, er sei jedoch weggelaufen. Auf der Strasse habe er hyperventiliert und vorbeifahrende Autos angehalten. Aus diesem Grund sei er ins N.___ gebracht worden, wo er sich sehr unruhig gezeigt und erneut habe weglaufen wollen.

    Bei Eintritt (in die A.___) habe sich der Beschwerdeführer leicht müde und entspannt gezeigt, er konnte sich von Suizidabsichten distanzieren, sagte aber, dass er immer noch kreisende und suizidale Gedanken habe. Nach fünftägiger akutstationärer Krisenintervention zur Stabilisierung sei die Fürsorgerische Unterbringung (FU), bei fehlender Selbst- und Fremdgefährdung aufgehoben und der Beschwerdeführer am 23. Januar 2019 in die angestammten Sozialverhältnisse entlassen worden. Es wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 19. bis 24. Januar 2019 attestiert.

5.3    Im Verlaufsbericht der G.___ vom 13. Februar 2019 (Urk. 6/293) führten die Ärzte aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit 2018 in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung im O.___. Die Konsultationen seien in einem ca. zweiwöchigen Intervall erfolgt. Im ambulanten Behandlungsverlauf habe sich im direkten Kontakt mit dem Patienten eine schwere Ausprägung der kombinierten Persönlichkeitsstörung sowie nebendiagnostisch eine mittelgradige depressive Episode gezeigt, die am ehesten im Rahmen der schwierigen psychosozialen Belastung und mehrjähriger Auseinandersetzungen mit der Erkrankung, schwierigen Behandlungsverläufen und gescheiterten Wiedereingliederungsversuchen zu deuten seien. Den Beschwerdeführer hätten sie insgesamt als sehr engagiert und bemüht erlebt und in den klinisch-ärztlichen Konsultationen pünktlich, zuverlässig und verantwortungsbewusst. Er nehme alle Behandlungstermine wahr und zeige sich medikamentencompliant sowie behandlungseinsichtig. Im direkten Kontakt, sowohl mit dem Behandlungsteam sowie auch mit Kollegen resp. Mitmenschen zeige er jedoch nur eine geringe Flexibilität, eine verminderte Frustrationstoleranz und eine massiv erhöhte (Grund-)Anspannung, was am ehesten im Rahmen der komplexen und kombinierten Persönlichkeitsstörung zu werten sei. Nebendiagnostisch habe die testpsychologische Auswertung des Beck-Depressionsinventars Hinweise auf eine schwere depressive Symptomatik gegeben (S. 2).

5.4    Dr. med. P.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin führte in ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2019 (Urk. 6/296/3) aus, im Gutachten Dr. L.___ vom 11. April 2013 sei bereits das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung ausgeschlossen und ausführlich diskutiert worden. Die Kriterien der Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F60 seien nicht erfüllt. Die bekannte rezidivierende Depression sei als Folge der erheblichen psychosozialen Belastungen zu deuten. Zudem werde ein Befund beschrieben, der die Voraussetzungen für eine mittelgradige depressive Episode nicht erfülle. Neue medizinische Sachverhalte gingen aus dem Arztbericht der G.___ vom 13. Februar 2019 nicht hervor.

5.5    Im Bericht des N.___ vom 12. November 2019 (Urk. 6/307/3) führte die zuständige Ärztin aus, sie betreue den 54-jährigen Beschwerdeführer seit Jahren wegen eines Diabetes mellitus Typ 2 mit Erstdiagnose 1995. Es seien bereits multiple Folgekomplikationen bekannt (periphere Polyneuropathie, Nephropathie, Retinopathie, Makulaödem). Die Blutzuckereinstellung sei trotz einer intensivierten Basis-Bolus-lnsulintherapie in den letzten Jahren ungenügend gewesen. Dies sei insbesondere durch die labile psychische Verfassung des Beschwerdeführers bedingt. Die wiederkehrenden Depressionen hätten zu erhöhten Stresshormonspiegeln und somit zu einem Anstieg der Blutzuckerwerte, die trotz zusätzlicher Gabe von Insulin kaum in den Normbereich zu bringen seien, geführt. Des Weiteren leide der Beschwerdeführer massiv an dem seit Jahren laufenden IV-Verfahren, was zusätzlich zu Stress und Depressionen führe sowie eine schlechte Blutzuckereinstellung begünstige. Es sei ein rascher Abschluss des IV-Verfahrens wünschenswert, um einerseits die psychische Situation zu stabilisieren und indirekt auch die Blutzuckereinstellung zu verbessern. Bei guter Blutzuckereinstellung könnten weitere Folgekomplikationen bzw. die Progression der vorhandenen Folgeschäden gemindert werden. Der Beschwerdeführer sei im jetzigen Zustand 100 % arbeitsunfähig.


6.    Der Beschwerdeführer litt bereits früher unter einer rezidivierenden depressiven Störung mittelgradigen Ausmasses, welche im Vergleichszeitpunkt jedoch remittiert war und folglich keine Arbeitsunfähigkeit «mehr» begründet hat. Ebenfalls litt der Beschwerdeführer bereits unter einem Diabetes mellitus, dem aufgrund der damals aufgelegten Berichte keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübten Tätigkeit zuzumessen war. Die Frage, ob die depressive Problematik (in nicht remittierten Phasen) eine Arbeitsunfähigkeit hervorgerufen habe, wurde gemäss den Ausführungen im Urteil des hiesigen Gerichts mit dem Hinweis auf die damals geltende bundesgerichtliche Rechtsprechung verneint, dass ein solches Leiden therapeutisch angehbar sei (E. 4.2.3 des Urteils vom 31. März 2015, Urk. 6/208 S. 12 f.).

    Den im vorliegenden Verfahren vorgelegten Berichten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit der Remission der Depression aufgrund einer (wieder aufgetretenen) depressiven Symptomatik verschiedentlich in stationärer und teilstationärer psychiatrischer Behandlung war. So vom 4. Juli bis 30. August 2016, vom 24. April bis 17. Mai 2017, vom 24. Juli 2017 bis 2. Februar 2018, vom 19. bis 23. Januar 2019, vom 2. April bis 22. Mai 2019 und vom 29. Juli 2019 bis 30. Januar 2020 (vgl. Urk. 6/315) und dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang Arbeitsunfähigkeiten attestiert wurden. Im Zusammenhang mit dem seit Jahren bekannten Diabetes mellitus wurde sodann auf multiple Folgekomplikationen bei schwer und nur ungenügend einstellbaren Blutzuckerwerten hingewiesen.

    Entgegen den Ausführungen der RAD-Ärztin Dr. P.___ lässt sich mit Blick auf die in den Arztberichten angegebenen psychischen und körperlichen Beschwerden nicht schliessen, dass im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2020 und damit rund sechseinhalb Jahre nachdem letztmals über den Rentenanspruch entschieden worden war, offenkundig keine gesundheitliche Verschlechterung ausgewiesen ist. Immerhin wurden aufgrund der nicht unerheblichen psychischen Beschwerden seit Juli 2016 innert kürzerer Zeit mehrere stationäre und teilstationäre psychiatrische Hospitalisationen geplant und durchgeführt (vgl. E. 5.1 - E. 5.3 hiervor und Urk. 6/315).

    Es bestehen demnach Anhaltspunkte für eine mögliche relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, was zur Glaubhaftmachung einer Veränderung ausreicht. Die Beschwerdegegnerin ist somit am 2. Juni 2020 zu Unrecht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten, weshalb die Beschwerde diesbezüglich gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.


7.    Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind auf Fr. 1’000.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.

Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung eintrete und diese materiell prüfe. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tobias Figi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef