Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00438
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 7. Januar 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963, meldete sich am 13. Juni 2012 unter Hinweis auf eine Depression sowie eine Gürtelrose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte ihm am 4. Dezember 2012 Arbeitsvermittlung (Urk. 11/20), welche erfolglos abgeschlossen wurde (Urk. 11/25). Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 11/28) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. September 2013 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 11/30).
1.2 Am 19. Mai 2016 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/33). Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 11/41) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. August 2016 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 11/42).
1.3 Am 30. August 2019 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/47). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/61, Urk. 11/62) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Juni 2020 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 11/67 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 29. Juni 2020 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 2. Juni 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2020 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 15. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetreten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1).
Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten - Abhängigkeitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E. 6).
Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeitssyndrome (E. 6.2).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängigkeitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokulturellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängigkeitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3).
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, es gebe keine neue Diagnose oder Verschlechterung seit dem letzten Bescheid vom 31. August 2016 beziehungsweise vom 25. September 2013 (Urk. 2 S. 1).
In der Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2020 (Urk. 10) führte die Beschwerdegegnerin sodann aus, es seien sämtliche ärztlichen Berichte bei den behandelnden Ärzten eingeholt worden. Diese Abklärungen hätten ergeben, dass keine neuen Diagnosen oder eine Verschlechterung seit der letzten Verfügung vom 31. August 2016 beziehungsweise vom 25. September 2013 aufgetreten seien. Vorliegend habe keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen festgestellt werden können, die den Rentenanspruch beeinflussen könnten. In casu habe sich durch die Abklärung der medizinischen Unterlagen die behauptete Änderung des Gesundheitszustandes nicht erhärten können (S. 2).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), ihm sei im Bericht vom 24. November 2019 eine depressive Erkrankung sowie ein seit Jahren bestehendes Alkoholabhängigkeitssyndrom attestiert worden. In Bezug auf die damit verbundene Arbeitsfähigkeit sei ihm eine eingeschränkte Belastbarkeit sowie ein Leistungsdefizit durch die lange Zeit bestehende und dadurch chronifizierte Situation attestiert worden. Es sei ein Arbeitspensum von vier bis fünf Stunden pro Tag in einer angepassten Tätigkeit als realistisch eingeschätzt worden. Gemäss den Arztberichten vom 24. November 2019 sowie vom 19. Februar 2020 hätten sich seine Beschwerden gegenüber den eingereichten Berichten von 2012 sowie 2016 chronifiziert und die ihm attestierte Arbeitsfähigkeit habe sich prägnant vermindert. Es liege eine ungenügende Abklärung des Sachverhalts vor (S. 2).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert hat. Die letztmalige materielle Prüfung des Rentenanspruchs fand mit der Verfügung der IV-Stelle vom 25. September 2013 (Urk. 11/30) ihren Abschluss. Zu vergleichen ist demnach der Sachverhalt im Zeitpunkt jener Verfügung mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung (vgl. vorstehend E. 1.5).
3. Der abweisenden Verfügung vom 25. September 2013 (Urk. 11/30) lag im Wesentlichen folgender Bericht zugrunde:
Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 13. Juli 2012 (Urk. 11/11) und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1) einen passageren Erschöpfungszustand (Erschöpfungsdepression). Er führte aus, aus unerklärlichen Gründen sei der Beschwerdeführer entlassen worden. Er könnte und möchte dieser Arbeit weiterhin nachgehen. Der Beschwerdeführer stelle sich in gutem Allgemeinzustand vor mit Zeichen einer passageren leichten Erschöpfungsdepression. Die Belastbarkeit und instinktive Lebenskraft seien vorhanden. Wenn sich dieser Fall nicht chronifiziere, würde der Beschwerdeführer seiner Arbeit wie zuvor sehr gerne nachgehen (S. 1 Ziff. 1.4). Es sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (S. 2 Ziff. 1.6).
4.
4.1 Für die Zeit nach der Verfügung vom September 2013 (Urk. 11/30) finden sich in den Akten die folgenden medizinischen Berichte:
4.2 Die Ärzte der Klinik Z.___ berichteten am 1. Februar 2016 (Urk. 11/32/2-5) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 18. Januar bis 1. Februar 2016 und nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21)
- psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.24)
- Anpassungsstörungen, kurze depressive Reaktion (ICD-10 F43.20)
- arterielle Hypertonie
Sie führten aus, der Beschwerdeführer sei freiwillig und auf Zuweisung seines Behandlers zur Entzugsbehandlung von Alkohol eingetreten. Im Dezember 2015 sei seine Partnerin verstorben, was zu einer Exazerbation des Alkoholkonsums geführt habe. Der Beschwerdeführer berichte zudem von Stimmungsschwankungen, Antriebs- und Appetitlosigkeit sowie sozialem Rückzug (S. 1). Anamnese und Befund sprächen beim Beschwerdeführer für eine Abhängigkeitserkrankung von Alkohol und Tabak. Zu Beginn der Entgiftungsbehandlung hätten sich zudem leichtgradige depressive Symptome gezeigt. Der Entzug sei komplikationslos verlaufen. Neben der medikamentösen Behandlung habe der Beschwerdeführer am gruppentherapeutischen Therapieprogramm teilgenommen. Zusätzlich hätten stützende Einzelgespräche stattgefunden. Es werde die psychiatrisch-psychotherapeutische Weiterbehandlung im ambulanten Setting empfohlen (S. 3).
4.3 Med. pract. A.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 6. Juni 2016 Stellung (Urk. 11/40) und führte aus, es werde eine primäre Alkoholsucht berichtet, weiter sei es durch den Tod der Partnerin zu einer vorübergehenden Anpassungsstörung gekommen. Dem Bericht der Fachstelle B.___ zufolge habe die Behandlung der Alkoholsucht im November 2012 begonnen. Der letzte Brief des Hausarztes vom Juli 2012 erwähne die Alkoholproblematik nicht, sondern erwähne eine vorübergehende Erschöpfungssituation nach Entlassung aus unerklärlichen Gründen. Gesamthaft fänden sich keine Hinweise auf einen IV-relevanten Gesundheitsschaden.
4.4 Die Ärzte der Klinik C.___ berichteten am 22. Juli 2016 (Urk. 11/53/16-17) über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 22. Juni bis 7. Juli 2016 und nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21)
- arterielle Hypertonie
- Hypercholesterinämie
Sie führten aus, der Beschwerdeführer werde zum stationären qualifizierten Alkoholentzugsprogramm angemeldet. Er habe ohne entzugsbedingte Beschwerden vom Alkohol entzogen werden können. Er habe zu Beginn Entzugssymptome wie innere Unruhe und Schlafstörungen gezeigt. Der Beschwerdeführer habe regelmässig am stationären Programm mit den Schwerpunkten Einzel- und Gruppenpsychotherapie sowie Entspannungs- und Bewegungstherapie teilgenommen (S. 1). Der Beschwerdeführer möchte die Suchtberatungsstelle weiter aufsuchen und die Behandlung dort fortsetzen (S. 2).
4.5 Die Ärzte des Spitals D.___ berichteten am 7. August 2017 (Urk. 11/53/1-3) und nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- Verdacht auf Partialruptur Musculus gastrocnemius lateralis rechts
- arterielle Hypertonie
Sie führten aus, der Beschwerdeführer stelle sich notfallmässig selbst vor mit akut aufgetretenen Schmerzen am Unterschenkel rechts. Die Schmerzen seien vor allem bei Bewegung vorhanden und würden im Liegen gänzlich verschwinden (S. 1). Ein akuter/subakuter arterieller Verschluss habe MR-tomographisch ausgeschlossen werden können. Ultrasonographisch habe am rechten Unterschenkel eine tiefe Beinvenenthrombose ausgeschlossen werden können, allerdings bestehe der Verdacht auf eine Partialruptur des Musculus gastrocnemius lateralis. Dem Beschwerdeführer würden zur funktionellen Nachbehandlung Gehstöcke mitgegeben (S. 2).
4.6 Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 24. November 2019 (Urk. 11/55) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 2.5):
- lange Zeit bestehende und dadurch chronifizierte Situation mit eingeschränkter Belastbarkeit und Leistungsdefizit
Er führte aus, von 2012 bis 2016 habe eine 40-50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab 2016 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.3). Es bestünden Einschränkungen im Rahmen der depressiven Erkrankung sowie des seit Jahren bestehenden Alkoholabhängigkeitssyndroms (S. 1 Ziff. 2.2). Im Rahmen des geschützten Arbeitsmarktes bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit grundsätzlich günstiger Prognose (S. 2 Ziff. 2.7). Grundsätzlich wäre eine Totalabstinenz anzustreben, was dem Beschwerdeführer schwerfalle (S. 2 Ziff. 2.8). Es werde eine gesprächstherapeutische psychiatrische Behandlung (ambulant) zur Besserung der depressiven Symptomatik empfohlen (S. 4 Ziff. 5).
4.7 M. Sc. F.___, Psychologe, Fachstelle B.___ Soziale Dienste Bezirk Uster, berichtete am 18. Februar 2020 (Urk. 11/58) und nannte folgende Diagnosen (S. 1):
- Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom mit ständigem Substanzgebrauch (ICD-10 F10.25)
- rezidivierende depressive Störungen, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)
- diverse somatische Diagnosen
Er führte aus, der Beschwerdeführer sei seit November 2012 in der Fachstelle B.___ in psychotherapeutischer suchtspezifischer Behandlung. Die Sitzungen fänden in zirka dreiwöchiger Frequenz statt. Der Beschwerdeführer erscheine zuverlässig und pünktlich zu den vereinbarten Terminen. Er bringe sich aktiv ein und versuche Besprochenes in seinem Verhalten umzusetzen, sofern es im Rahmen seiner Erkrankung möglich sei (S. 1). Seit dem Behandlungsbeginn im Jahr 2012 habe sich eine langsame Stabilisierung des Suchtgeschehens gezeigt, welches sich jedoch durch wiederholende depressive Phasen verkompliziere. Die depressiven Krisen ergäben sich hauptsächlich durch sich einstellende Veränderungen der existenziellen Sicherheit. Eine vollständige Abstinenz von Alkohol sei für den Beschwerdeführer zurzeit unmöglich. Es seien mehrere stationäre Entzugs- und Stabilisierungsbehandlungen absolviert worden, leider ohne anhaltenden Erfolg. Die depressiven Episoden seien seitens des Hausarztes ebenfalls durch Psychopharmaka behandelt worden. Gegenwärtig sei der Beschwerdeführer zu 60 % in den zweiten Arbeitsmarkt innerhalb des Arbeitsintegrationsprogramms der sozialen Dienste integriert worden. Aus Sicht seines Betreuers beteilige sich der Beschwerdeführer zuverlässig und erscheine in den meisten Fällen nüchtern und pünktlich. Er sei von seinen Kollegen sehr geschätzt und zeige sich hilfsbereit. Einfache, routinierte Arbeitsabläufe würden vom Beschwerdeführer problemlos und gewissenhaft gemeistert. Neue Aufgabenstellungen oder schwierigere Aufgaben würden ihm in der Planung und Strukturierung Probleme bereiten. Er reagiere nervös und überfordert, sei aber nach einer gewissen Zeit in der Lage, sich Unterstützung zu suchen. Es bestünden kognitive Einschränkungen. Seitens der G.___ sei versucht worden, das Pensum auf 70 % zu erhöhen. Leider sei der Versuch erfolglos geblieben, da dem Beschwerdeführer die Arbeitsbelastung zu hoch geworden sei. Eine Betreuung sei notwendig, auch wenn er viele Aufgaben selbständig lösen würde. Durch die Tagesstrukturierung und –beschäftigung fühle sich der Beschwerdeführer stabiler sowie wieder sozial vernetzter (S. 2). Aufgrund des chronifizierten Abhängigkeitssyndroms, der rezidivierenden depressiven Episoden, der somatischen Schäden des Alkoholkonsums, der Notwendigkeit einer Betreuung und seines Alters scheine eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt sehr unwahrscheinlich. Es werde empfohlen, die gegebene Tagesstruktur und Behandlung zu unterstützen und fortzuführen, damit sich eine erneute Verschlimmerung der Symptomatik abfedern lasse (S. 3).
5.
5.1 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum (vgl. E. 2.3 hiervor) verschlechtert und sich daraus eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten beziehungsweise einer angepassten Tätigkeit ergeben hat.
Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verschlechtert habe. Er habe keine neuen Diagnosen. Im Gegenteil, er habe eine Tagesstruktur und befinde sich tendenziell in einem besseren Zustand als 2016 (Feststellungsblatt vom 31. März 2020, Urk. 11/60 S. 3).
5.2 Im Vergleich zu dem der Verfügung vom 25. September 2013 (Urk. 11/30) zugrunde liegenden Bericht, wo Zeichen einer leichten Erschöpfungsdepression diagnostiziert, jedoch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden waren (vorstehend E. 3), gingen die Ärzte gegenwärtig von einem Alkoholabhängigkeitssyndrom sowie einer depressiven Erkrankung mit Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus (vorstehend E. 4.2-4.7). Der Beschwerdeführer war vom 18. Januar bis 1. Februar 2016 (vorstehend E. 4.2) sowie vom 22. Juni bis 7. Juli 2016 (vorstehend E. 4.4) im Rahmen von Entzugsbehandlungen hospitalisiert. Sowohl Dr. E.___ (vorstehend E. 4.6) als auch der behandelnde Psychologe der Fachstelle B.___ (vorstehend E. 4.7) bestätigten Einschränkungen sowie Leistungsdefizite im Rahmen der depressiven Erkrankung sowie des Abhängigkeitssyndroms und gingen von einer 50%igen beziehungsweise 60%igen Arbeitsfähigkeit im Rahmen des geschützten Arbeitsmarktes aus.
Die Einschsätzung der Beschwerdegegnerin, es habe sich keine Änderung ergeben, greift vor diesem Hintergrund zu kurz und steht zudem im Widerspruch mit der Aktenlage. Hinsichtlich der Diagnosestellung hat sich eine Änderung ergeben, wobei nicht die Diagnose, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.1). Eine Verschlechterung erscheint deshalb als möglich, zumal aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit entscheidend sind (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 294; Urteil des Bundesgerichts 9C_526/2014 vom 3. Dezember 2014 E. 5.1).
Ausserdem ist die Beschwerdegegnerin vorliegend auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb sie das Gesuch materiell rechtsgenüglich abzuklären hat, selbst wenn sich dann herausstellen sollte, dass keine invalidisierende Beeinträchtigung besteht. Diese Abklärung wurde nicht genügend vorgenommen.
5.3 Aufgrund der vorliegenden Berichte kann nicht schlüssig beurteilt werden, wie sich der veränderte Gesundheitszustand auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Zum einen scheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit möglicherweise nicht unabhängig von subjektiven Gesichtspunkten erfolgt zu sein. Zum anderen sind, geht es um psychische Erkrankungen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 143 V 418; BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Den vorhandenen Berichten können nicht genügend Angaben entnommen werden, die in Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens Rückschlüsse auf das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen des Beschwerdeführers zuliessen.
5.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt, weshalb die Sache zu ergänzenden Abklärungen des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit an sie zurückzuweisen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Urk. 1) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-
mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach