Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2020.00439
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 29. Januar 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1959 geborene X.___ ist gelernter kaufmännischer Angestellter. Von November 1999 bis Juni 2000 war er in der Finanzabteilung der Y.___ als Leiter Debitoren tätig (Urk. 9/9, Urk. 9/63/2). In der Folge bezog er mit kurzen Unterbrüchen Arbeitslosenentschädigung (Urk. 9/63/2). Am 13. April 2006 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/12). Die IV-Stelle tätigte berufliche und medizinische Abklärungen und liess den Versicherten durch das Z.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 10. Juli 2007, Urk. 9/24). Gestützt darauf wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 28. Januar 2008 ab (Urk. 9/48). Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde (Urk. 9/49/3-4) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. Juni 2008 ab (Urk. 9/53).
Am 3. Dezember 2013 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/58). Nach Vornahme erwerblicher und medizinischer Abklärungen (Urk. 9/63-78) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 16. Januar 2015 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/80). Dagegen erhob der Versicherte Einwand (Urk. 9/83, Urk. 9/85). Die IV-Stelle nahm daraufhin weitere Abklärungen vor und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten, welches die A.___ am 18. April 2016 erstattete (Urk. 9/147). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Mai 2016 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 9/150). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 9/156/35) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 19. Mai 2017 ab (Urk. 9/162).
1.2 Am 6. März 2019 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte, welcher am 24. Dezember 2018 ein primäres Kammerflimmern mit Reanimation, mehrfacher Defibrillation und Intubation erlitten hatte (Urk. 9/200/9), erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/172). Am 22. März 2019 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 9/176). In der Folge holte die IV-Stelle ärztliche Berichte von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiologie, C.___, (Urk. 9/179-182) und von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, (Urk. 9/186) ein. Mit Vorbescheid vom 5. September 2019 stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/196). Dagegen erhob der Versicherte am 4. Oktober 2019 Einwand (Urk. 9/197), worauf die IV-Stelle Berichte von Dr. med. E.___, Oberärztin, F.___ (Urk. 9/200), von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (Urk. 9/203) sowie einen weiteren Bericht von Dr. D.___ (Urk. 9/204) einholte. Der Versicherte liess sich am 28. Januar 2020 dazu vernehmen (Urk. 9/207; vgl. Urk. 9/206). In der Folge holte die IV-Stelle einen Bericht von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Pneumologie und für Allgemeine Innere Medizin, ein (Urk. 9/214). Am 5. März 2020 stellte zudem der Versicherte der IV-Stelle Berichte der I.___ zu (Urk. 9/218-223). Am 9. März 2020 nahm Dr. med. J.___, Facharzt für Chirurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle zu den Akten Stellung (Urk. 9/223/7-8), worauf die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 24. April 2020 erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 9/224). Nachdem der Versicherte am 23. Mai 2020 dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 9/225), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. Juni 2020 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 30. Juni 2020 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine ganze Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. September 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen (Urk. 2), seit ihrem letzten Entscheid vom 20. Mai 2016 könne sie keine langandauernde Verschlechterung feststellen. Deswegen entstehe kein Anspruch auf Leistungen. Das Eingliederungspotenzial sei aufgrund des instabilen Zustandes des Beschwerdeführers nicht vorhanden gewesen.
2.2 Der Beschwerdeführer machte dagegen im Wesentlichen geltend (Urk. 1), seit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Mai 2016 sei eine langandauernde Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten. Seine Notoperation an der Lendenwirbelsäule wie auch seinen Herzstillstand, den er nur mit sehr viel Glück überlebt habe, erachte er als gravierende, andauernde Verschlechterung. Die Operation an der Lendenwirbelsäule sei zwar bereits im Jahr 2015 gewesen, sie sei jedoch nicht mehr ins damaligen Gutachten miteinbezogen worden. Über die Folgen des Herzstillstandes führe er mit seinem Psychiater Gespräche, da es ihm absolut nicht gut gehe. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Aktenbeurteilung sei nicht korrekt. Sein Hausarzt, Dr. D.___, welcher ihn seit vielen Jahren betreue, erachte ihn als nicht mehr arbeitsfähig. Ebenso attestiere ihm sein Psychiater, Dr. G.___, eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit durch psychische Einschränkungen. In den Akten der Beschwerdegegnerin fehlten zudem Berichte, welche für die Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit wichtig seien.
3.
3.1 Das hiesige Gericht war mit Urteil vom 19. Mai 2017 (Urk. 9/162) davon ausgegangen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 28. Januar 2008 nicht wesentlich verändert habe und dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit und jede adaptierte Tätigkeit nach wie vor mit einem Pensum von 100% zumutbar sei (E. 4.8).
3.2
3.2.1 Im aktuellen Neuanmeldeverfahren erklärte Dr. B.___ vom C.___ mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2019 (Urk. 9/179), aus rein kardiologischer Sicht bestünden derzeit formal keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (zumindest für körperlich leichtere Tätigkeiten). Die im Alltag limitierende Symptomatik sei extrakardialer Genese. Sie hätten den Beschwerdeführer am 15. Mai 2019 zur ergometrischen Nachkontrolle bei ihnen in der kardiologischen Sprechstunde gesehen. Der Beschwerdeführer habe beschwerdefrei 175 Watt leisten können (Sollwert erreicht) und Rhythmusstörungen seien seit der ICD-Implantation nie mehr aufgetreten. Er könne zur Arbeitsunfähigkeit insgesamt keine Stellung beziehen, medizinisch-theoretisch aus kardialer Sicht bestünden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit.
3.2.2 Dr. E.___, F.___, führte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 31. Oktober 2019 aus (Urk. 9/200), der Beschwerdeführer sei vom 12. Juli bis 14. August 2019 durch sie ambulant betreut worden. Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie:
- primäres Kammerflimmern mit Reanimation, mehrfacher Defibrillation und Intubation 24. Dezember 2018
- erfolgreiche Reanimation in der Physiotherapieabteilung in der I.___
- bei vorbestehenden gehäuften Arrhythmien ohne bisherige Synkope
- bei umschriebenem infero-basalem Herzwandaneurysma nach Myokardinfarkt 2013 (aktuell ohne Hinweis für akutes Koronarsyndrom, ohne relevante koronare Stenosen)
- mit global erhaltener LV-Funktion (EF 61 %, umschriebenes infero-basales Herzwandaneurysma)
- kardiovaskuläre Risikofaktoren: Nikotinabusus (ca. 50 packyear)
- koronare Herzkrankheit
- anamnestisch Status nach Myokardinfarkt und PTCA (mit Stent-Einlage?) 2013
- aktuell: Koronarangiographie 24. Dezember 2018: Koronaratheromatose ohne relevante Stenosen oder Gefässverschlüsse
- ICD-Implantation (Medtronic Evera XT DR 2-Kammer) subcutan pectoral links 28. Dezember 2018 (sekundärprophylaktisch)
- Schrittmacher Kontrolle Mai 2019: AAI-DDD 60/min Funktion
- stabile Sternum-Querfraktur nach Reanimation
- COPD GOLD Stadium II, Risikogruppe bei anhaltendem Nikotinkonsum
- Status nach mikrochirurgischer Entfernung einer Diskushernie L4/5 links intraforaminal mit Dekompression einer Spinalkanalstenose am 23. Juni 2015
- periphere arterielle Verschlusskrankheit Stadium I beidseits
- Status nach kathetertechnischer Rekanalisation eines Verschlusses der Arteria femoralis superficialis rechts (10. Dezember 2012)
- Februar 2015: stabile leichtgradige Stenose der Arteria femoralis superficialis beidseits
- Coxarthrose beidseits.
Von ihnen sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden.
3.2.3 Dr. G.___ führte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 14. November 2019 (Urk. 9/203) als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an:
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, seit vielen Jahren (ICD-10 F33.1)
- Verdacht auf affektive und mnestische Störung bei Pons-Läsion mit mikroangiopathischen Veränderungen (MRI Schädel vom 27. Dezember 2018, K.___) am ehesten im Rahmen von ICD-10 F06.7 leichte kognitive Störung (neuropsychologische Testung nicht durchgeführt)
- Verdacht auf psychische und Verhaltensstörung durch Opioide (ICD-10 F11.2), Abhängigkeitssyndrom (langjährige Schmerztherapie mit Oxycodon)
Der Beschwerdeführer berichte, bereits zweimal ein kardiales Ereignis aus «heiterem Himmel» gehabt zu haben, zuletzt am 24. Dezember 2018. Bereits nach dem ersten Myokardinfarkt 2013 sei er in psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Nach dem letzten Ereignis mit Herzstillstand am 24. Dezember 2018 sei es ab etwa Mai 2019 zunehmend zu einer psychischen Verschlechterung mit Grübeln, diversen Ängsten, Gedankenkreisen, Gefühl Gedanken im Kopf würden explodieren, dann wieder Gefühl von Leere, verbunden mit Schlafstörungen und Lustlosigkeit gekommen. Der Beschwerdeführer habe permanent Kopfschmerzen und Schwindel, fühle sich müde und erschöpft und hinterfrage alles. Er schleppe sich nur so durch den Alltag. Zusätzliche Belastungen seien die diversen körperlichen Stressfaktoren mit Schmerzen, belastende Beziehungen zu den Kindern und zur Exfrau (Kontaktabbruch), ein Status nach Suchterkrankung sowie familiäre Belastung durch Krankheit der Mutter und der Schwester (Urk. 9/203/4). Beim Beschwerdeführer gebe es Hinweise für kognitive Defizite (Vergesslichkeit, Wortfindungsstörungen und reduzierte Konzentration), vermutlich im Rahmen mikroangiopathischer Veränderungen. Der Schweregrad und der Charakter der kognitiven Defizite müssten in einer neuropsychologischen Testung abgeklärt werden. Im Längsschnitt bestünden Defizite in der Durchhaltefähigkeit (der Beschwerdeführer ermüde rasch, reduzierter Antrieb), in der Flexibilität, im Rahmen der kognitiven Defizite vermutlich auch in der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben und bei reduzierter Frustrationstoleranz in der Gruppenfähigkeit (Urk. 9/203/7). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit klar strukturierten Anweisungen, Reizabschirmung und der Möglichkeit zur flexiblen Pausengestaltung erachte er aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von drei Stunden pro Tag für möglich. Eine Steigerung müsste in einem Arbeitsversuch abgeklärt werden (Urk. 9/203/6).
3.2.4 Dr. D.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 14. November 2019 (Urk. 9/204) als Diagnosen:
- multimodale Schmerzkrankheit
- Depression
- seit Reanimation zunehmend vergesslich und mnestische Störungen
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert. Seine Leistungsfähigkeit sei zu 100 % vermindert.
3.2.5 Dr. H.___ führte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 24. Februar 2020 (Urk. 9/214) keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine chronische Bronchitis bei Nikotinkonsum. Aus pneumologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt.
3.2.6 Dr. med. L.___, Stellvertretender Oberarzt Untere Extremitäten, I.___, nannte mit Bericht an Dr. D.___ vom 2. März 2020 (Urk. 9/219-220, vgl. auch Urk. 9/222) als Diagnose eine fortgeschrittene Coxarthrose beidseits (rechts symptomatisch). Der Beschwerdeführer berichte über seit vielen Jahren bestehende Hüftschmerzen. Diese seien seit November 2019 akzentuiert. Der Radiologiebefund ergebe im Vergleich zu den vorliegenden Voraufnahmen leicht progrediente, insbesondere posteroinferior betonte Coxarthrosen beidseits. Zudem zeige sich die bekannte, unveränderte Zyste im Bereich des Femurkopfes rechts. Er habe anlässlich der Sprechstunde vom 28. Februar 2020 mit dem Beschwerdeführer die Behandlungsoptionen besprochen. Prinzipiell habe er die Indikation zur Implentation einer Hüfttotalprothese rechts minimal-invasiv über einen direkten Zugang bestätigt. Ungeachtet dessen erscheine der Leidensdruck für den Beschwerdeführer noch nicht ausreichend, um sich einer chirurgischen Prozedur zu unterziehen. Er vereinbare daher zunächst konservative Massnahmen mittels ambulanter Physiotherapie und einer diagnostisch/therapeutischen Hüftgelenksinfiltration rechts. Eine entsprechende Aufklärung sei erfolgt. Sechs Wochen nach der Infiltration erfolge dann nochmals eine klinische Kontrolle in seiner Sprechstunde.
3.2.7 Dr. J.___ erklärte mit Stellungnahme vom 9. März 2020 (Urk. 9/223/7-8), hinsichtlich Hüftbeschwerden liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirken könne. Die reduzierte Belastbarkeit sei bei der Verrichtung schwerer körperlicher Arbeit nachvollziehbar. In angepasster Tätigkeit entsprechend des Leistungsprofils sei die Belastbarkeit nicht eingeschränkt. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse würden nicht ausgestellt. Die Unterlagen seien aussagefähig.
Betreffend Lungenbeschwerden sei die vom Beschwerdeführer behauptete Diagnose COPD vom behandelnden Pneumologen Dr. H.___ als chronische Bronchitis bei persistierendem Nikotinkonsum deklariert worden. Es liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirken könne. Die reduzierte Belastbarkeit sei bei der Verrichtung schwerer körperlicher Arbeit nachvollziehbar. In angepasster Tätigkeit entsprechend des Leistungsprofils sei die Belastbarkeit hingegen nicht eingeschränkt. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse würden nicht ausgestellt. Die Unterlagen seien aussagefähig.
Zu der von Dr. G.___ genannten depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, seit vielen Jahren, führte Dr. J.___ aus, diese vom Beschwerdeführer geltend gemachte psychische Einschränkung bestehe schon seit Jahren. Eine fachärztliche Behandlung sei gemäss Dr. G.___ jedoch erst am 21. Oktober 2019 begonnen worden, das heisse nach Eingang des Vorbescheides vom 5. September 2019.
Der Arztbericht von Dr. D.___ vom 14. November 2019 sei unvollständig und minimalistisch. Es könne daraus versicherungsmedizinisch kein objektivierbarer Schluss zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit gezogen werden. Auf den Arztbericht könne daher nicht abgestellt und dieser auch nicht berücksichtigt werden.
Als Fazit hielt Dr. J.___ fest, es könne keine Verschlechterung festgestellt werden, die zu einer Abweichung von der letzten Stellungnahme des RAD vom 30. Mai 2016 oder des letzten Bescheides vom 5. September 2019 führen würde. Es werde daher aus versicherungsmedizinischer Sicht empfohlen, von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen.
4.
4.1
4.1.1 Die Beschwerdegegnerin ging, wie dargelegt (E. 2.1), davon aus, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit ihrem Entscheid vom 30. Mai 2016 (Urk. 9/150) unverändert geblieben ist. Sie stützte sich dabei auf die Einschätzung ihres RAD-Arztes Dr. J.___.
4.1.2 Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
4.1.3 Die Einschätzung von Dr. J.___ beruht auf einer Beurteilung der Aktenlage. Bei seinen Ausführungen handelt es sich mangels selber durchgeführter Untersuchungen mithin nicht um Stellungnahmen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV. Es sind damit keine medizinischen Befunde erhoben worden, sondern die vorhandenen Befunde wurden von ihm gewürdigt. Es liegt folglich eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 IVV vor. Sein Bericht vermag daher lediglich dazu Stellung zu nehmen, ob der einen oder anderen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
4.2 Zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens, neben RAD-Arzt Dr. J.___, welcher Facharzt für Chirurgie, jedoch kein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist, im Wesentlichen Dr. G.___ geäussert (vgl. E. 3.2.3). Dr. G.___ führte, wie dargelegt (E. 3.2.3), aus, nach dem Herzstillstand vom 24. Dezember 2018 habe sich ab etwa Mai 2019 eine zunehmende psychische Verschlechterung eingestellt. Dr. J.___ setzte sich in seiner Stellungnahme vom 9. März 2020 nicht mit dieser von Dr. G.___ angeführten Verschlechterung des Gesundheitszustandes auseinander, beschränkte sich seine Begründung des unveränderten Gesundheitszustandes doch auf die Feststellungen, es bestehe bereits seit Jahren eine rezidivierende depressive Störung und der Beschwerdeführer habe erst am 21. Oktober 2019, mithin nach Eingang des Vorbescheides vom 5. September 2019, eine fachärztlich psychiatrische Behandlung begonnen (vgl. E. 3.2.7). Diese Begründung von Dr. J.___ vermag nicht zu überzeugen, kann sich der Gesundheitszustand einer versicherten Person doch auch bei grundsätzlich unveränderter Diagnose verändern. Vorliegend ging Dr. G.___ jedoch ohnehin nicht von einer unveränderten Diagnose aus, hielt er im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung doch eine mittelgradigen Episode fest (E. 3.2.3), während die Gutachter der A.___ in ihrem Gutachten vom 18. April 2016 (Urk. 9/147) die rezidivierende depressive Störung als remittiert erachtetet hatten (Urk. 9/147/60).
Nach dem Gesagten bestehen Zweifel an der psychiatrischen Einschätzung von RAD-Arzt Dr. J.___. Es kann daher nicht darauf abgestellt werden. Da sich auch gestützt auf die übrigen Akten, insbesondere auch gestützt auf den Bericht von Dr. G.___ vom 14. November 2019 (E. 3.2.3) der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht schlüssig beurteilen lässt, erweist sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als ungenügend abgeklärt.
4.3 Wie sich aus den zitierten ärztlichen Berichten (E. 3.2) ergibt, ist der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beeinträchtigt. Dr. J.___ legte zwar in grundsätzlicher Übereinstimmung mit den berichtenden Spezialärzten (E. 3.2.1, E. 3.2.2, E. 3.2.5, E. 3.2.6) dar, dass die somatischen Beschwerden der Ausübung der angestammten, körperlich leichten Tätigkeit nicht entgegenstehen (vgl. E. 3.2.7). Da jedoch – wie dargelegt (E. 4.2) – sich der psychische Gesundheitszustand als nicht rechtgenügend abgeklärt erweist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen die angestammte Tätigkeit (teilweise) nicht mehr ausüben kann. Es erweist sich daher als angezeigt, abzuklären, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht noch ausüben kann. Darüber hinaus ist eine umfassende Abklärung des somatischen Gesundheitszustandes unabdingbar, um im Rahmen der Indikatorenprüfung die Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht schlüssig beurteilen zu können (vgl. E. 1.2).
Zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin daher ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen, bei welchem zumindest Ärztinnen und/oder Ärzte der Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Kardiologie und Rheumatologie oder Orthopädie beteiligt sind. Das Gutachten muss eine Beurteilung nach Massgabe der Standardindikatoren gemäss der mit BGE 141 V 281 begründeten Rechtsprechung (vgl. E. 1.2) ermöglichen.
5. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2020 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sie hat die Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchzuführen und hernach bezüglich des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers eine neue Verfügung zu erlassen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler