Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00441
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Rämi
Urteil vom 24. September 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, Jahrgang 1982, war zuletzt vom 1. Januar 2018 bis 9. Juli 2019 als Bar Supervisor tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 28. März 2019 war (Urk. 7/6/1-6 Ziff. 2.1-2.2). Unter Hinweis auf ein Burn-Out sowie eine Depression meldete er sich am 15. Oktober 2019 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, holte die Akten des Krankentaggeldversicherers ein (Urk. 7/16) und teilte dem Versicherten am 10. März 2020 (Urk. 7/18) mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien.
Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 7/21) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Juni 2020 einen Leistungsanspruch (Urk. 7/24 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 1. Juli 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Juni 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei eine Neubeurteilung unter Berücksichtigung der kompletten medizinischen Unterlagen durch die IV-Stelle vorzunehmen (Urk. 1 I. Ziff. 2). Ferner legte er einen Bericht des behandelnden Psychiaters vom 23. April 2020 zu den Akten (Urk. 3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2020 die Rückweisung der Sache an sie zu weiteren Abklärungen (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein.
1.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend (Urk. 1), dass die Beschwerdegegnerin den aktuellen Bericht des behandelnden Arztes für die Beurteilung des Leistungsanspruchs nicht berücksichtigt habe, weshalb er eine Neubeurteilung unter Berücksichtigung der kompletten medizinischen Unterlagen beantrage.
2.2 Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort vom 8. September 2020 (Urk. 6) aus, dass der angeforderte Bericht des behandelnden Arztes nun im Beschwerdeverfahren eingereicht worden sei (S. 1 Ziff. 1). Gestützt auf den neu eingereichten Arztbericht sei die medizinische Sachlage unklar. Zur Überprüfung ob und in welchem Umfang eine Arbeitsunfähigkeit vorliege, sei der Fall deshalb an sie zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 4).
2.3 Da sowohl die Beschwerdegegnerin als auch der Beschwerdeführer eine Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen beantragten (Urk. 1 I. Ziff. 2, Urk. 6), liegen hierzu übereinstimmende Parteianträge vor. Da diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 29. Juni 2020 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
3. Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 200.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. Juni 2020 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgten Abklärungen, neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 (Beschwerdeantwort)
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannRämi