Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00447
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Casanova
Urteil vom 24. Juni 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1972 und zuletzt tätig im Verkehrsdienst, meldete sich erstmals am 13. Dezember 2011 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Nachdem die IV-Stelle Abklärungen getätigt hatte und ein Gutachten einholen wollte, wurde mitgeteilt, dass die Versicherte nach Y.___ ausgewandert sei. In der Folge nahm sie nicht mehr an den zumutbaren Abklärungen teil, woraufhin die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 25. September 2012 abwies (Urk. 6/31).
Am 19. April 2017 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle unter Hinweis auf Depressionen, Angstzustände sowie Angst vor fremden Menschen zum Leistungsbezug an (Urk. 6/34). Mit Mitteilung vom 19. März 2018 wurden die Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen, da die Versicherte ihren befristeten Arbeitsvertrag verlängern konnte (Urk. 6/60).
1.2 Die Versicherte reichte am 27. Dezember 2018 (Eingangsdatum) erneut ein Leistungsbegehren bei der IV-Stelle ein. Als gesundheitliche Beeinträchtigung gab sie eine Operation an der linken Hand und am linken Oberarm an (Urk. 6/65). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte die Akten der zuständigen Unfall- und Krankentaggeldversicherung ein (Urk. 6/92 und Urk. 6/99 sowie Urk. 6/93 und Urk. 6/100). Am 22. August 2019 teilte die IV-Stelle mit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und ein Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 6/94). Die IV-Stelle plante eine Haushaltsabklärung, welche allerdings nicht stattfand, da die Versicherte nicht auffindbar war und sich danach trotz mehrmaliger teilweise mit eingeschriebener Post versandter, schriftlicher Aufforderung nicht zurückmeldete (Bericht vom 4. März 2020, Urk. 6/106; Aufforderung vom 5. März 2020, Urk. 6/108). Am 27. März 2020 teilte die Versicherte telefonisch mit, dass sie in Y.___ sei und aufgrund der Quarantänebestimmungen aktuell nicht in die Schweiz zurückkehren könne (Urk. 6/110). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 22. April 2020, Urk. 6/113) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2. Juni 2020 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 2. Juli 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen (insbesondere zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-118), worüber die Beschwerdeführerin am 24. August 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hielt dafür (Urk. 2), dass die Beschwerdeführerin seit dem 2. Juli 2018 erheblich eingeschränkt sei, aber seit Juli 2019 in einer angepassten Tätigkeit von einer Leistungsfähigkeit von 80 % bei voller Anwesenheit auszugehen sei. Da sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen gestützt auf den Tabellenlohn für Hilfsarbeiterinnen festzusetzen sei, liege ein anspruchsausschliessender Invaliditätsgrad von 20 % vor.
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor (Urk. 1), dass die Beschwerdegegnerin den Fall ohne genügende Abklärungen habe abschliessen wollen. Der Regionale Ärztliche Dienst habe zwar Stellung genommen, aber er habe sich auf eine nicht vollständige und nicht aktuelle medizinische Dokumentation gestützt. Die Beschwerdegegnerin habe zwar versucht, einen Bericht des behandelnden Psychiaters einzuholen, dieser sei der Aufforderung allerdings nicht nachgekommen. Ein aktueller Bericht des behandelnden Hausarztes hätten sie ebenfalls nicht eingeholt, was allerdings erforderlich gewesen wäre. Es liege entsprechend keine schlüssige und sämtliche Beschwerden berücksichtigende Beurteilung vor. Aufgrund der komplexen somatischen und psychiatrischen Problematik hätte die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag geben müssen. Darüber hinaus habe die Beschwerdegegnerin gewusst, dass die Beschwerdeführerin in Y.___ weile und keine Stellung nehmen könne, so dass das Erlassen und Fortführen des Verfahrens den fundamentalen Grundrechten widerspreche. Entsprechend sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden und es seien weitere Abklärungen vorzunehmen.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2
2.2.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2.2 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.3 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen).
2.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung auf die Aktenstellungnahme von Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 17. Dezember 2019 (Urk. 6/112/5 ff.). Dieser hielt folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest:
- Double crush-Syndrom beidseits (links mehr als rechts) mit Schmerzen, Dysästhesien und Schwächegefühl bei
- Zustand nach endoskopischer Dekompression des Nervus medianus links
- in der Pronator teres-Loge am 28. September 2018
- im Karpaltunnel/Spaltung des Retinakulum flexorum am 29. Juni 2018
- Zustand nach endoskopischer Dekompression des Nervus medianus rechts
- in der Pronator teres-Loge plus Spaltung des Retinakulum flexorum am 26. März 2019
- residuell ohne sichere Nervenschädigungszeichen
- belastungsabhängiges Lumbalsyndrom mit schwerer bilateraler Facettenarthrose L5/S1 und L4/5 mit/bei
- Fehlstatik mit Hyperlordose und Skoliose sowie muskulärer Dysbalance
- MRI vom 24. Juni 2019: leichte osteodiskoligamentäre Kompression der Wurzel L5 foraminal links und Kontakt zur Wurzel L4 foraminal links; Osteochondrose und Diskopathie L4/5
- Zustand nach Facettengelenkinfiltration L4/5 beidseits am 27. Juni 2019 mit gutem Erfolg
- subacromiales Impingementsyndrom der Schulter links mit ACG-Arthropathie bei
- Zustand nach Treppensturz am 2./3. Juli 2018
- Arthro-MRI vom 22. Januar 2019: komplexer Labrumriss postero-Superior mit zwei paralabralen Ganglien und kleinem Einriss am Labrum-Knorpelübergang anterosuperior; Rotatorenmanschette intakt; keine Omarthrosezeichen
Zusätzlich lägen (1) eine oligosymptomatische Rhizarthrose beidseits, Stadium 2, (2) Adipositas (BMI 32.5) sowie (3) ein Verdacht auf eine Depression, medikamentös versorgt, vor, die keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigten.
Im diesem Fall lägen bei sehr unübersichtlicher, medizinischer Berichtslage verschiedene Diagnosen vor, welche laut den Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen aber auch der Taggeld-Übersicht der Krankentaggeldversicherung eine volle Arbeitsunfähigkeit bedingt habe ab dem 2. Juli 2018 durchgehend bis zumindest Anfang September 2019. Dies sei angesichts des Betroffenseins beider Hände/ Arme, der linken Schulter und der Lendenwirbelsäule (LWS) aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht plausibel, zumindest für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als «Betriebsmitarbeiterin» in der Poststelle eines Betriebes, weil diese Tätigkeit einerseits fast ausschliesslich im Stehen ausgeführt worden sei und andererseits auch die Hände/Handgelenke beansprucht habe in puncto Sensibilität und Feinmotorik. Diese Tätigkeit sei schon längst beendet worden. Die andere Tätigkeit im «Verkehrsdienst» sei ebenfalls praktisch ausschliesslich stehend ausgeführt worden und sei dementsprechend aus versicherungsmedizinischer Sicht ebenfalls rückenbelastend. Wirklich aktuelle Angaben zur Arbeitsfähigkeit, vor allem in angepasster Tätigkeit, lägen allerdings nicht vor.
Für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten (Poststellenmitarbeiterin; Mitarbeiterin im Verkehrsdienst) bestehe im Hinblick auf die jeweiligen Anforderungsprofile eine volle Arbeitsunfähigkeit seit dem 2. Juli 2018 und bis auf weiteres.
Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit gebe es in den Berichten keine Angaben, wie meistens. Rein medizinisch-theoretisch wäre eine optimal behinderungsangepasste Tätigkeit bei strikter Beachtung des entsprechenden Belastungsprofils spätestens ab 1. Juli 2019 mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % möglich, resultierend aus einer vollzeitigen Präsenz und einer Leistungsminderung von ca. 20 % aufgrund einer reduzierten Arbeitsgeschwindigkeit aufgrund der Belastungseinschränkung der Hände sowie der Notwendigkeit häufigerer Ruhepausen wegen der LWS-Problematik.
Eine körperlich leichte bis sehr leichte Tätigkeit, welche wechselbelastend und dabei oft sitzend, ohne besondere Anforderungen an die Griffkraft und Feinmotorik beider Hände, ohne Heben und Tragen von Lasten selten über 2 kg und maximal 5 kg, ohne längere Arbeiten in Schulterhöhe und nie darüber, ohne längeres Stehen in vornübergebeugter Haltung ausgeübt werden könnte, sei als optimal angepasst zu beurteilen.
4. Die medizinische Aktenlage ist ungenügend und lässt eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht zu:
4.1 In Bezug auf die somatischen Diagnosen, welche insbesondere aufgrund der eingeholten Akten der Krankentaggeld- (vgl. Urk. 6/75; Urk. 6/93; Urk. 6/100) und der Unfallversicherung (vgl. Urk. 6/74; Urk. 6/92; Urk. 6/99) gut dokumentiert sind, führte Dr. Z.___ aus, dass gestützt auf die vorliegenden Befunde und Diagnosen von einer vollzeitigen Präsenz und einer Leistungsminderung von 20 % in einer optimal angepassten Tätigkeit auszugehen sei.
4.2 Nebst den somatischen Diagnosen bestehen allerdings zahlreiche Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin allenfalls auch aus psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein könnte:
4.2.1 Die ersten beiden Anmeldungen bei der Beschwerdegegnerin erfolgten infolge des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, wobei der Erstanmeldung ein dokumentierter Suizidversuch mit anschliessendem stationären Aufenthalt vorausging (Austrittsbericht Spital A.___ vom 3. November 2011, Urk. 6/12/7 f.; Bericht der Psychiatrie B.___ vom 24. Februar 2012, Urk. 6/15; Bericht Ambulatorium der Psychiatrie B.___ vom 23. April 2012, Urk. 6/16).
Gemäss den Angaben im Anmeldeformular der zweiten Anmeldung vom 19. April 2017 befand sich die Beschwerdeführerin seit Januar 2017 bei Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aufgrund von Depressionen und Ängsten in Behandlung (Urk. 6/34).
Entsprechend konstatierte im Rahmen der zweiten Anmeldung Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 19. Mai 2017 (Urk. 6/41), dass die Beschwerdeführerin nebst den somatischen Problemen auch durch eine Depression eingeschränkt sei. Je nach psychischem Zustandsbild sei mit einer Verbesserung der Beschwerden zu rechnen. Dr. D.___ rezeptierte entsprechend nebst Mefenacid auch Dormicum, Escitalopram, Trittico und Xanax (Urk. 6/43).
Anlässlich der Eingliederungsberatung im Rahmen der zweiten Anmeldung gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Hauptproblem die Ängste und ihre psychischen Probleme seien (Urk. 6/61/3).
4.2.2 Im aktuellen Verfahren fand am 28. Januar 2019 ein Standortgespräch statt, in welchem die Beschwerdeführerin wiederum ausführte, durch die fehlende Kraft in den Händen, tägliches Kopfweh, Schulter- und Nackenschmerzen sowie schwer durch die Depression eingeschränkt zu sein (Urk. 6/69/4). Sie nehme Trittico, Sirdalud, Novalgin, Dafalgan, Escitalopram und bei Bedarf Xanax und befinde sich - nebst den somatischen Behandlern - bei Dr. C.___ in Behandlung.
Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, welcher die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2019 für die Krankentaggeldversicherung untersuchte, erhob in der Anamnese, dass sie eine psychotherapeutische Behandlung abgebrochen habe aufgrund der Unzuverlässigkeit und Unregelmässigkeit des Therapeuten. Die Termine seien sehr oft ausgefallen, einen Effekt habe sie nicht empfunden (Urk. 6/75/16). Er diagnostizierte einen Verdacht auf Depression, medikamentös versorgt, (Urk. 6/75/19) und führte aus, dass die Arbeitsfähigkeit durch die dramatische Gewichtszunahme innerhalb des letzten Jahres (20 kg), die Dekonditionierung und sehr wahrscheinlich auch durch eine depressive Schmerzverarbeitungsstörung beeinflusst werde. Dies müsste gegebenenfalls durch einen psychiatrischen Fachkollegen beurteilt werden (Urk. 6/75/23).
Auch aus den Berichten der weiteren somatischen Behandler geht mehrfach hervor, dass nebst den somatischen Einschränkungen auch psychische Probleme, welche funktionelle Auswirkungen nach sich ziehen könnten, nicht auszuschliessen sind (vgl. Bericht von Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin vom 6. September 2018, Urk. 6/92/44; Eintrag Dr. F.___ vom 22. Januar 2018, Urk. 6/92/60; Verlaufsbericht Dr. D.___ vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2018, Urk. 6/84 ff.).
Am 9. August 2019 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin unter anderem telefonisch mit, dass sie bei Dr. C.___ in psychiatrischer Behandlung sei (Urk. 6/90) - womit davon auszugehen ist, dass sie die Behandlung wieder aufgenommen hatte.
Aufgrund der Hinweise auf eine mögliche psychiatrische Einschränkung bzw. die psychiatrische Behandlung versuchte die Beschwerdegegnerin mehrfach, einen Bericht bei Dr. C.___ einzuholen (Urk. 6/81; Urk. 6/83; Urk. 6/86; Urk. 6/95, Urk. 6/96), was allerdings nicht gelang (vgl. Urk. 6/112/5).
RAD-Arzt Dr. Z.___ hielt einen Verdacht auf Depression, medikamentös versorgt, als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Darüber hinaus nahm er aber keine Stellung zu einer allfälligen psychiatrischen Einschränkung bzw. allfälligen funktionellen Einschränkungen, welche daraus resultieren könnten - wobei ohnehin fraglich wäre, inwieweit er als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie fachlich hierzu befähigt wäre.
4.2.3 Zusammenfassend bestehen zahlreiche gewichtige Hinweise, dass die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Behandlung ist und psychische Probleme vorliegen. Ob diese allerdings aktuell kompensiert sind oder funktionelle Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen, ist aufgrund der fehlenden Abklärung dessen völlig offen.
4.3 Damit erweist sich die medizinische Aktenlage als ungenügend bzw. unvollständig abgeklärt. Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie den Verlauf ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit mittels polydisziplinären Gutachtens abklärt und hernach neu über den Leistungsanspruch entscheidet (vgl. E. 2.4).
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’700.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstCasanova