Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00448
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Meierhans
Urteil vom 27. August 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri
Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, Mutter dreier Kinder (geboren 1991, 1995, 1998), gelernte Arztsekretärin, ist seit Oktober 1990 Hausfrau und keiner ausserhäuslichen Tätigkeit mehr nachgegangen (Urk. 7/12 S. 4 Ziff. 5.3-5.5). Am 22. März 2011 wurde die Versicherte zur Früherfassung (Urk. 7/5) angemeldet und am 12. April 2011 meldete sie sich sodann unter Hinweis auf eine Migräne selbst bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/12 S. 4 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und veranlasste insbesondere ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten, welches am 24. August 2011 erstattet wurde (Urk. 7/28), sowie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 3. Januar 2012 berichtet wurde (Urk. 7/33). Mit Verfügung vom 27. März 2012 (Urk. 7/41) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 8 %.
1.2 Mit E-Mail vom 24. Juni 2012 (Urk. 7/43) informierte die Versicherte über ihre aktuelle gesundheitliche Situation, woraufhin die IV-Stelle eine Arbeitsvermittlung als derzeit nicht möglich erachtete (vgl. Mitteilung vom 28. Juni 2012, Urk. 7/44), und die Versicherte aufforderte, aktuelle Beweismittel bis spätestens am 4. September 2012 einzureichen (vgl. Schreiben vom 14. August 2012, Urk. 7/47). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2012 (Urk. 7/51) trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein.
1.3 Am 5. Dezember 2016 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/62). Die IV-Stelle klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und erachtete daraufhin berufliche Eingliederungsmassnahmen als derzeit nicht möglich (vgl. Mitteilung vom 16. Juni 2017, Urk. 7/75). Nach weiteren Abklärungen veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung, über welche am 20. November 2017 berichtet wurde (Urk. 7/88). Mit Vorbescheid vom 4. Dezember 2017 (Urk. 7/93) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ablehnung des Rentenanspruchs in Aussicht, wogegen diese Einwände (Urk. 7/94; Urk. 7/100) erhob. Mit Vorbescheid vom 23. Juli 2018 (Urk. 7/108) stellte die IV-Stelle der Versicherten sodann eine Viertelsrente ab Juni 2017 in Aussicht, wogegen diese wiederum Einwände (Urk. 7/113) erhob. Daraufhin veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung der Versicherten, über welche am 18. März 2019 berichtet wurde (Urk. 7/122/2-66).
Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/125; Urk. 7/129; Urk. 7/135) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Mai 2020 (Urk. 7/138 = Urk. 2) abermals einen Rentenanspruch der Versicherten.
2. Die Versicherte erhob am 2. Juli 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Mai 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei zunächst ein Gerichtsgutachten zur Arbeitsfähigkeit und zum Zumutbarkeitsprofil aus gesamtmedizinischer Sicht zu veranlassen. Hernach seien ihr ab dem 1. Juni 2017 eine Invalidenrente und gegebenenfalls Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2020 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 31. August 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.5 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
1.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit der Begründung, es habe keine wesentliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes festgestellt werden können. Es lägen lediglich akzentuierte Persönlichkeitszüge vor. Andere psychiatrische Diagnosen hätten nicht festgestellt werden können. Aus neurologischer Sicht habe seit der erstmaligen Begutachtung im August 2011 keine Verlaufsänderung festgestellt werden können, weshalb die damalige Beurteilung einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit weiterhin Bestand habe. Aus orthopädischer Sicht habe aufgrund der im Oktober 2016 und Juni 2017 erfolgten Operationen an der Halswirbelsäule (HWS) sowie der Achillessehne vorübergehend eine höhere Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Diese hätten jedoch keine langandauernden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Insgesamt liege daher keine erhebliche und langandauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letztmaligen Beurteilung im März 2012 vor. Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sei nicht anzunehmen, da der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch Nischenarbeitsplätze umfasse. Die Beschwerdeführerin sei ab August 2016 als Vollerwerbstätige zu qualifizieren. Nach Vornahme des Einkommensvergleichs resultiere ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad. Die jahrzehntelange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sei nicht auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen, womit kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen bestehe (vgl. Urk. 2 S. 2 ff.).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), auf das Gutachten von Dr. med. Y.___ könne aus näher dargelegten Gründen nicht abgestellt werden. Es lägen gestützt auf anderslautende Anamneseerhebungen andere psychiatrische Diagnosen und auch divergierende Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit vor, womit begründete Zweifel am Gutachten von Dr. Y.___ bestünden. Angesichts der widersprüchlichen Aktenlage sei ein Obergutachten zu veranlassen (S. 6 f.). Selbst wenn sich der Gesundheitszustand seit dem Jahr 2009 nicht wesentlich verändert haben sollte, sei weiterhin von einer schon damals attestierten gesamthaften Arbeitsfähigkeit von höchstens 60 % auszugehen (S. 8). Sodann sei festzuhalten, dass sie im Gesundheitsfall ihren bisherigen Beruf als Arztsekretärin heute noch ausüben würde, weshalb beim Valideneinkommen darauf abzustellen sei. Beim Invalideneinkommen sei zudem ein leidensbedingter Abzug zu gewähren, womit ein Anspruch auf eine Teilrente resultiere. Sofern noch von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werde, wären nebst einer Teilberentung auch Eingliederungsmassnahmen zu gewähren (S. 9 f.)
2.3 Die Beschwerdegegnerin ist auf die erneute Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2016 (Urk. 7/62) eingetreten, weshalb es zu prüfen gilt, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der rentenabweisenden Verfügung vom 27. März 2012 (Urk. 7/41) insofern verändert haben, als nunmehr ein Leistungsanspruch besteht (vorstehend E. 1.3).
3.
3.1 Die rentenabweisende Verfügung vom 27. März 2012 (Urk. 7/41) basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie, sowie Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. August 2011 (Urk. 7/28). Dabei konnten die Gutachter die folgenden – hier gekürzt aufgeführten - Diagnosen stellen (S. 7 Ziff. 3; S. 12 Ziff. 5):
- Migräne mit und ohne Aura bei Status nach Verschluss des persistierenden offenen Foramen ovale (PFO-Verschluss) durch ein Atriasept am 18. November 2010
- anamnestisch rezidivierende depressive Störung leicht bis mittleren Grades (ICD-10 F33.0/1), derzeit remittiert unter medikamentöser Behandlung (ICD-10 F33.4)
- akzentuierte Persönlichkeitszüge vom narzisstisch kränkbaren, selbstunsicheren Typ (ICD-10 Z73.1)
- anamnestisch Status nach psychophysischem Erschöpfungszustand (ICD-10 Z73.0)
Die neurologische Untersuchung sei abgesehen von einer ausgeprägten Druckdolenz über der Occipitalis major-Austrittsstelle links mit Irridiation der Schmerzen bis in die Stirne auf dieser Seite und möglichen Hinweisen auf eine Kopfgelenksdysfunktion unauffällig. Insbesondere ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des zentralen oder peripheren Nervensystems. Die Beschwerdeführerin habe sämtliche therapeutischen Optionen zur Verbesserung der Leidenssituation ergriffen einschliesslich Verschluss eines offenen Foramen ovales im Jahr 2010 mit einem Atriasept. Die Angabe von gehäuften Migräne-Attacken mit einer Frequenz von zehn Ereignissen pro Monat sei glaubhaft. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin während zehn Tagen pro Monat in ihrem Wohlbefinden deutlich beeinträchtigt sei und dies nicht nur während der Attacke, sondern auch in den Phasen danach mit Erschöpfungsgefühl und Müdigkeit. In einer angepassten Tätigkeit, beispielsweise als Arztsekretärin, sei von einer Einschränkung von 30 % auszugehen. Tätigkeiten mit ausgesprochenem Stress- und Zeitdruck seien nicht geeignet, zumal diese attackenauslösend seien. Die Beschwerdeführerin benötige zudem eine Arbeitstätigkeit mit weitgehend frei wählbarem Arbeitsrhythmus (S. 8 f. Ziff. 4, S. 14 f. lit. E).
Aus psychiatrischer Sicht liege bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung vor. Zudem verfüge sie über ein wenig stabiles Selbstbild. Eine eigentliche Persönlichkeitsstörung könne nicht diagnostiziert werden, habe aber sicherlich einen Einfluss auf die Entwicklung der depressiven Symptome. Die depressive Symptomatik sei derzeit abgeheilt. Die Beschwerdeführerin werde adäquat behandelt. Aufgrund der rezidivierend auftretenden depressiven Verstimmungen bestehe eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 20 %, weil die Beschwerdeführerin vermehrt Pausen benötige und eine verlängerte Erholungsphase habe (S. 13 f. Ziff. 6; S. 15 lit. E).
In der Konsensbesprechung kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus gesamtmedizinischer Sicht in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu 40 % eingeschränkt ist (S. 15. lit. E).
3.2 Am 19. September 2011 beantworteten die Gutachter die gestellten Rückfragen in dem Sinne, als der Zeitpunkt der 30%igen Arbeitsunfähigkeit aus neurologischer Sicht bei seit der Kindheit bestehender Migräne nur geschätzt werden könne und davon auszugehen sei, dass diese seit dem 1. Januar 2009 vorliege. Mit gleichem Beginn sei auch von der 20%igen Beeinträchtigung aus psychiatrischer Sicht auszugehen. Entsprechend sei ab diesem Zeitpunkt aus gesamtmedizinischer Sicht von einer 40%igen Einschränkung auszugehen. Bei der Tätigkeit als Arztsekretärin handle es sich grundsätzlich um eine leidensangepasste Tätigkeit. Im Haushalt sei von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. Schreiben vom 19. September 2011, Urk. 7/32).
3.3 Am 13. Dezember 2011 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (vgl. Abklärungsbericht vom 3. Januar 2012, Urk. 7/33). Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie bei guter Gesundheit seit der Trennung im Frühjahr 2004 mindestens teilweise ausserhäuslich erwerbstätig sein müsste. Sie habe mit Hilfe einer Gemeindemitarbeiterin ein Bewerbungsdossier erstellt. Aufgrund der häufigen Migräneattacken sei es jedoch sehr schwierig, eine geeignete Arbeitsstelle zu finden. Bei guter Gesundheit hätte sie die Absicht, wieder auf ihrem angestammten Beruf als Arztsekretärin zu arbeiten. Sie könne sich vorstellen, zu mindestens 70 % ausserhäuslich erwerbstätig zu sein (S. 2 Ziff. 2.5). Die Abklärungsperson legte dementsprechend die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 70 % Erwerbstätige und zu 30 % im Haushalt Tätige fest (S. 3). Da eine Familienbegleitung zur Unterstützung bei erzieherischen Aufgaben installiert worden sei, anerkannte die Abklärungsperson eine Einschränkung bei der Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen im Umfang von 1.80 % (S. 6 f. Ziff. 6.6). Weitere Einschränkungen im Haushaltsbereich wurden nicht festgestellt (S. 4 ff. Ziff. 6).
3.4 Mit Stellungnahmen vom 6. September 2011, 8. November 2011 und 16. Januar 2012 empfahl PD Dr. med. univ. B.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), auf das bidisziplinäre Gutachten abzustellen. Es sei ein namhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen. In der bisherigen Tätigkeit, welche einer angepassten Tätigkeit entspreche, bestehe seit dem 1. Januar 2009 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit bezogen auf ein hypothetisches Pensum von 100 %. Im Haushalt könne von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (vgl. Urk. 7/36 S. 4 f.).
3.5 Gestützt hierauf verneinte die Beschwerdegegnerin bei einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 70 % Erwerbstätige und zu 30 % im Haushalt Tätige sowie einer aus medizinischer Sicht verbliebenen 60%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit und einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 1.80 % einen Rentenanspruch bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 8 % (vgl. Einkommensvergleich vom 10. Februar 2012, Urk. 7/35; Feststellungsblatt für den Beschluss vom 13. Februar 2012, Urk. 7/36 S. 6; Verfügung vom 27. März 2012, Urk. 7/41 S. 2).
4.
4.1 Seither sind die folgenden, wesentlichen Berichte zu den Akten genommen worden:
4.2 Mit Bericht vom 17. Juli 2017 (Urk. 7/78) nannten Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie lic. phil. D.___ die folgenden psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- ängstliche (vermeidende) und abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6)
- posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10 F43.1), seit mindestens 2005
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradiger Ausprägung (ICD-10 F33.1)
- Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F40.01), in Teilremission
- soziale Phobie (ICD-10 F40.1), gemäss Aussagen der Kindheit
- Anorexia nervosa (ICD-10 F50.0), in Teilremission
Weiter gaben sie an, dass sie die Beschwerdeführerin seit August 2016 behandeln würden (S. 1 Ziff. 1.2). Aufgrund der Chronifizierung der Problematik sei von einer längeren ambulanten therapeutischen Begleitung auszugehen und es bestehe derzeit keine Möglichkeit für eine berufliche Reintegration. Dennoch sei prognostisch von einem günstigen Verlauf auszugehen. Mit dem Fortführen der psychotherapeutischen Behandlung könne mit einer weiteren Verbesserung des psychischen Zustandsbildes und mittel- bis langfristig eventuell mit einer niederprozentigen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (S. 3 f. Ziff. 1.4).
4.3 Am 20. November 2017 wurde das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der E.___ erstattet (Urk. 7/88). Dabei konnten die Gutachter folgende – hier gekürzt aufgeführte - Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 54 Ziff. 8.1.1):
- chronifizierte Migräne mit und ohne Aura
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden, abhängigen, perfektionistischen, selbstunsicheren und kränkbaren Anteilen (ICD-10 F61.0)
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- Arthralgie der Handgelenke beidseits bei wiederkehrenden belastungsabhängigen Sehnenentzündungen
- Status nach ventraler Spondylodese C5/6, 2016
- Tendinitis der Achillessehne rechts bei Status nach operativem Débridement, Juni 2017
Sodann nannten die Gutachter die nachfolgenden gekürzt aufgeführten Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 54 Ziff. 8.1.2):
- partielle sensorische Radikulopathie C6 links ohne neuropathische Schmerzen bei HWS-Degeneration mit Status nach Dekompression und Spondylodese Halswirbelkörper (HWK) 5/6
- Status nach mehrfacher operativer Entfernung von Ganglien an den Füssen beidseits
- soziale Phobie (ICD-10 F40.1)
- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)
- Ereignisse in der Kindheit, die einen Verlust des Selbstwertgefühls zur Folge hatten (ICD-10 Z61.3)
- abnorme Erziehungsmerkmale (ICD-10 Z62.6)
- Schwierigkeiten in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0)
- Status nach PFO-Verschluss durch einen Atriasept am 18. November 2010 bei Vorhofseptumaneurysma mit offenem Foramen ovale
- Status nach Cholesteatom-Operation rechts ohne klinische Funktionsstörung des Nervus statoacusticus rechts
In neurologischer Hinsicht liege keine Verlaufsänderung gegenüber dem Vorgutachten vom August 2011 vor. Die Beschwerdeführerin habe seinerzeit ebenfalls über zehn Kopfschmerztage pro Monat berichtet. Die schwierige Behandelbarkeit und die Persistenz in der Chronifizierung der Migräne hätten auch psychische Ursachen. Die Beschwerdeführerin könne die Kopfschmerzen zwar medikamentös unterdrücken. Dennoch verbleibe eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise eine Leistungsminderung aufgrund einer medikamenteninduzierten Müdigkeit und konzentrativen Mängeln in der Attacke sowie einer psychisch bedingten Akzentuierung. An Tagen ohne Migräne sei sie dagegen normal arbeitsfähig. Eine isolierte Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Migräne mache keinen Sinn, da diese durch die psychischen Gesundheitsstörungen akzentuiert werde. Bei Berücksichtigung der derzeitigen Migränefrequenz einschliesslich der psychisch verstärkten Schmerzsymptomatik resultiere eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % in der bisherigen oder einer angepassten Tätigkeit. Dies entspreche der gutachterlichen Einschätzung vom August 2011 (S. 56 Ziff. 8.2.2, S. 60 f. Ziff. 9.1.1, Ziff. 9.2.1).
Aus psychiatrischer Sicht könne eine Persönlichkeitsproblematik bestätigt werden. Nebst ängstlich vermeidenden, abhängigen und perfektionistischen Anteilen hätten auch selbstunsichere und kränkbare Anteile festgestellt werden können. Auch lägen wiederholte negative Erfahrungen in der Kindheit, Jugend und im Erwachsenenalter vor. Die diagnostischen Kriterien für eine PTBS seien jedoch nicht erfüllt. Sodann liege eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vor. Zudem bestünden anamnestisch eine soziale Phobie sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung. Die Symptome bezüglich der Angstproblematik hätten sich zwischenzeitlich bereits gebessert. Hinweise auf eine relevante depressive Symptomatik fänden sich nicht. Insgesamt habe sich der psychische Gesundheitszustand im Vergleich zur Begutachtung im Jahr 2011 nicht wesentlich verändert. Es handle sich um eine diagnostisch etwas andere Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten medizinischen Sachverhalts. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe unverändert eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit (S. 33 ff. Ziff. 5.4.3, S. 56 f. Ziff. 8.2.2, S. 60 f. Ziff. 9.1.1, Ziff. 9.2.1).
In orthopädischer Hinsicht stünden subjektiv die belastungsabhängigen Schmerzen an beiden Handgelenken im Vordergrund. Diese seien klinisch und bildgebend am ehesten auf wiederkehrende belastungsabhängige Sehnenscheiden- oder Sehnenansatzentzündungen zurückzuführen. Es lägen weder sensible noch motorische Ausfälle vor. Zusätzlich bestünden residuelle Beschwerden an der HWS nach einer erfolgten Versteifungsoperation C5/6 im Jahr 2016. Ausser einem teilweise sensiblen Residuum C6 links mit Sensibilitätsdefizit am linken Unterarm und am linken Daumen ohne funktionelle Auswirkung liege keine radikuläre Beteiligung vor. Symptome eines neuropathischen Schmerzsyndroms oder Störmusters einer zervikalen Wurzelreizung lägen nicht vor. Hinsichtlich der operativ versorgten rechten Achillessehne bestehe derzeit noch eine residuelle Schwellung und ein Belastungsschmerz. Die leichten Belastungsschmerzen an beiden Füssen seien nur gering ausgeprägt und träten anamnestisch ausschliesslich bei starker Beanspruchung auf. Es lägen keine Hinweise für eine Schädigung des Nervus tibialis oder für eine Radikulopathie rechts vor. Der Achillessehnenreflex zeige sich seitengleich und ohne Hinweise auf eine nervale Schädigung des Fusssenkers. Zusammenfassend sei die körperliche Leistungsfähigkeit am Bewegungsapparat mässig eingeschränkt. Zum jetzigen Zeitpunkt sei die Ausübung leichter körperlicher Arbeiten unter optimierten Arbeitsbedingungen bei reduzierter Leistung zumutbar und möglich. Aus orthopädischer Sicht bestehe eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit (S. 45 Ziff. 6.4.3, S. 57 f. Ziff. 8.2.2, S. 60 f. Ziff. 9.1.1, Ziff. 9.2.1).
Aus internistischer Sicht sei anzumerken, dass im Jahr 2013 eine Operation des rechten Ohres aufgrund eines Cholesteatoms durchgeführt worden sei. Einschränkungen mit einer relevanten Hörminderung beziehungsweise einer nicht kompensierten peripher-vestibulären Schädigung hätten sich nicht gezeigt. Ausserdem liege ein Status nach PFO-Verschluss bei offenem Foramen ovale im Jahr 2010 vor. Die arterielle Hypertonie sei gut eingestellt. Zudem bestehe eine Obstipationsneigung. Ansonsten sei die Beschwerdeführerin aus allgemein-internistischer Sicht beschwerdefrei und es liege keine Arbeitsunfähigkeit vor (S. 51 Ziff. 7.4, S. 58 Ziff. 8.2.2, S. 60 f. Ziff. 9.1.1, Ziff. 9.2.1).
In gesamtmedizinischer Hinsicht kamen die Gutachter zum Schluss, dass die neurologisch-psychiatrische Problematik führe und daher in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % vorliege (S. 60 f. Ziff. 9.1.1, Ziff. 9.2.1). Es seien ausschliesslich leichte Arbeiten, Tätigkeiten mit der Möglichkeit zum regelmässigen Wechsel der Arbeitsposition und Möglichkeit zu vermehrten Ruhepausen, Tätigkeiten mit freier Zeiteinteilung ohne fixe Arbeitstage, gegebenenfalls mit der Möglichkeit des Homeoffice, sowie Tätigkeiten in wohlwollender Arbeitsatmosphäre zu empfehlen (S. 62 Ziff. 9.2.2). Insgesamt zeige sich keine dauerhafte (nur eine orthopädisch bedingte temporäre) Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der im August 2011 erfolgten Begutachtung (S. 62 Ziff. 10). Hinsichtlich der Migräne seien alle Behandlungsmassnahmen ausgeschöpft. Die aktuelle psychiatrische Behandlung sei suffizient. Ein Ausbau des körperlichen Trainings sowie der Physiotherapie sei empfehlenswert. Mit einer weiteren Verbesserung des Gesundheitszustands könne nicht gerechnet werden (S. 63 Ziff. 10).
4.4 Mit RAD-Stellungnahme vom 30. November 2017 empfahl Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, für die Beurteilung auf das Gutachten der Ärzte der E.___ abzustellen. Seit dem Jahr 2011 bestehe in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit eine dauerhafte 40%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes sei nicht zu erwarten. Es liege seit dem Jahr 2011 ein unveränderter Gesundheitszustand vor (vgl. Urk. 7/92 S. 6 f.).
4.5 Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, H.___ Klinik, diagnostizierte mit Schreiben vom 15. Januar 2018 (Urk. 7/99/5-6) eine aktivierte Schultereck (AC)-Gelenksarthrose der rechten Schulter mit Tendinopathie der ansatznahen Supraspinatussehne ohne Komplettruptur (S. 1). Da es sich häufig um eine temporär aktivierte Arthrose handle, empfehle er die lokale Infiltration mittels Steroid. Sollten nach zwei Infiltrationen noch Schmerzen persistieren, wäre eine Arthroskopie und AC-Gelenksresektion zu diskutieren (S. 2).
4.6 Lic. phil. D.___ nahm mit E-Mail vom 12. Februar 2018 (Urk. 7/102) Stellung zum Gutachten der Ärzte der E.___. Dabei bemängelte sie unter anderem, dass zur vorbefundlich erwähnten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung keine Stellung bezogen werde. Auch die knappe diagnostische Prüfung zum Vorliegen einer PTBS sei ungeeignet, um den Sachverhalt diagnostisch zu erfassen. Weiter seien keine standardisierten Interviews/Tests durchgeführt worden. Die Untersuchungsdauer von eineinhalb Stunden sei ungenügend. Die attestierte Arbeitsfähigkeit von 60 % werde nicht näher begründet. Eine standardisierte Einschätzung der beeinträchtigten Funktion sei nicht erfolgt (S. 1 f.).
4.7 Mit RAD-Stellungnahme vom 23. Februar 2018 hielt Dr. F.___ an seiner bisherigen Einschätzung fest. Die Kritik am psychiatrischen Teilgutachten sei von einer Fachpsychologin verfasst worden, weshalb es sich dabei nicht um eine fachärztliche Stellungnahme handle. Zudem würden keine neuen unberücksichtigten medizinischen Tatsachen vorgebracht. In somatischer Hinsicht werde zwar neuerdings eine aktivierte AC-Gelenksarthrose der rechten Schulter bei Tendinopathie der ansatznahen Supraspinatussehne ohne Ruptur diagnostiziert. Der behandelnde Arzt stufe diese Erkrankung als temporär und behandelbar ein, weshalb nur vorübergehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und keine dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei. Ausserdem werde eine Beeinträchtigung der Schulter im angegebenen Belastungsprofil berücksichtigt (vgl. Urk. 7/106 S. 3).
4.8 Eine psychiatrische RAD-Stellungnahme durch Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erfolgte am 7. November 2018. Dieser erkannte, dass die Angaben im E-Mail vom Februar 2018 geeignet seien, das psychiatrische Teilgutachten in Bezug auf Diagnostik und Arbeitsfähigkeit als teilweise schwer nachvollziehbar zu beurteilen, weshalb er eine erneute psychiatrische Begutachtung empfehle (vgl. Urk. 7/131 S. 3).
4.9 Am 18. März 2019 erstattete Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sein psychiatrisches Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/122/2-66). Dabei konnte er folgende Diagnosen stellen (S. 45 Ziff. 6):
- akzentuierte Persönlichkeit mit selbstunsicheren Zügen (ICD-10 Z73.1)
- Verdachtsdiagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- Status nach Anorexia nervosa (ICD-10 F50.0), anamnestisch
- Verdacht auf emotionale elterliche Vernachlässigung (ICD-10 Z62.4) in der Kindheit sowie anamnestische Ereignisse in der Kindheit, welche mit einem Verlust des Selbstwertgefühls einhergehen (ICD-10 Z61.3)
- psychischer und physischer Missbrauch, einschliesslich sexueller Übergriffe im Erwachsenenalter mit Verdacht auf eine frühere, akute Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0), anamnestisch
- Zeugin eines Suizidversuches eines Familienangehörigen (ICD-10 Z63.7) mit Verdacht auf eine dadurch hervorgerufene akute Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0), ohne Hinweise auf eine konsekutiv entstandene PTBS (ICD-10 F43.1)
Es liege eine Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) mit deutlich selbstunsicheren Zügen vor und es könne der Verdacht einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) geäussert werden. Die aktenkundigen Diagnosen einer Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6), einer PTBS (ICD-10 F43.1), einer rezidivierenden depressiven Störung mittelgradiger Ausprägung (ICD-10 F33.1), einer Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F40.01) oder einer sozialen Phobie (ICD-10 F40.1) seien aufgrund inkongruenter oder fehlender Befunde nicht nachvollziehbar. Gegenwärtig lasse sich nicht mit ausreichender Sicherheit festlegen, wie gross der Anteil organisch-bedingter Schmerzen (Migräne) sei (S. 46 ff. Ziff. 6, S. 51 unten, S. 53 f.).
Die Persönlichkeitsakzentuierung begründe transiente, aber keine überdauernden und vollständigen Leistungseinbussen. Gleichzeitig sei aufgrund der Synergie von selbstunsicherer Persönlichkeitsstruktur und chronischer Schmerzsymptomatik mit episodischer Verstärkung von einer Leistungsminderung auszugehen. Der Beschwerdeführerin sei eine Leistungserbringung von sechs Stunden täglich in der angestammten Tätigkeit zumutbar. Dies entspreche einem Pensum von ungefähr 70 % (30 Wochenstunden). Aufgrund der Untersuchungsbeobachtungen seien nebst der Mittagspause zwei zusätzliche Pausen während der Arbeitszeit angemessen. Da die angestammte Tätigkeit bereits eine Beschwerdeanpassung enthalte (selbständiges Arbeiten ohne Publikumsverkehr), seien keine zusätzlichen Profilanpassungen erforderlich. Eine Leistungseinschränkung während der sechsstündigen Präsenzzeit lasse sich nicht begründen. Seit der psychiatrischen Begutachtung im August 2011 lasse sich retrospektiv betrachtet keine erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes feststellen, weshalb seither von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Die angestammte Tätigkeit entspreche einer angepassten Tätigkeit (S. 57 f. Ziff. 8, S. 61 ff.).
4.10 Mit RAD-Stellungnahme vom 28. März 2019 hielt Dr. I.___ fest, dass das durch Dr. Y.___ erstellte psychiatrische Gutachten sehr schlüssig sei, weshalb darauf abgestellt werden könne. Der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei seit der im August 2011 erfolgten Begutachtung unverändert. In der bisherigen Tätigkeit bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Die bisherige Tätigkeit entspreche einer angepassten Tätigkeit mit selbständigem Arbeiten ohne Publikumsverkehr (vgl. Urk. 7/131 S. 3 f.).
4.11 Am 3. Oktober 2019 nahmen Dr. C.___ sowie lic. phil. D.___ Stellung zum psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ (Urk. 7/132). Dabei gaben sie an, dass die aus dem SKID-2 berichteten Resultate eindeutig für das Vorliegen einer selbstunsicheren, abhängigen und zwanghaften Persönlichkeitsstörung sprächen (S. 1). Die Depressionsdiagnostik sei mangelhaft erfolgt, da lediglich der psychopathologische Befund erhoben und auf weitere diagnostische Instrumente verzichtet worden sei. Die kurze diagnostische Prüfung zum Vorliegen einer PTBS sei ebenfalls unvollständig erfolgt, da die Symptomatik explizit im Detail erfragt werden müsse und sich der Einsatz von Fragebögen bewährt habe (S. 2). Die attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % werde nicht begründet und sei deshalb nicht nachvollziehbar. Auf eine standardisierte Einschätzung der beeinträchtigten Funktionen mittels Mini-ICF-Rating der Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträchtigungen sei verzichtet worden. Schliesslich enthalte die Anamnese mehrere falsche Angaben, was die Validität getroffener Schlussfolgerungen und die Herleitung von Diagnosen in Frage stelle (S. 3 ff.).
4.12 Mit RAD-Stellungnahme vom 28. April 2020 führte Dr. I.___ aus, dass es sich bei der durch Dr. C.___ und Psychologin D.___ diagnostizierten Persönlichkeitsstörung um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts handle. Die postulierten Mängel in der Beurteilung der Depressions- und PTBS-Diagnostik seien nicht nachvollziehbar beziehungsweise ebenfalls eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts. Sodann sei eine Mini-ICF-Beurteilung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit nicht zentral. Der Gutachter habe die verbliebene Arbeitsfähigkeit anhand seiner sorgfältigen Anamnese- und Befunderhebung sowie unter Berücksichtigung der Aktenlage schlüssig beurteilt. An der Stellungnahme vom 28. März 2019 werde festgehalten (vgl. Urk. 7/136 S. 4).
5.
5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Invaliditätsbemessung bei der erstmaligen Rentenprüfung im Jahr 2012 nach der gemischten Methode erfolgte, wurde die Beschwerdeführerin doch als zu 70 % Erwerbstätige und zu 30 % im Haushalt Tätige erachtet (vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.5). Im Rahmen der im Dezember 2016 eingereichten erneuten Anmeldung wird die Beschwerdeführerin nun unbestrittenermassen als seit August 2016 zu 100 % Erwerbstätige angesehen. Der Abklärungsdienst erachtete die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie bei guter Gesundheit einer 100%igen ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen müsste, aufgrund der Veränderungen der wirtschaftlichen Situation seit August 2016 (keine Einnahmen mehr aus Kinderrenten) als plausibel und nachvollziehbar (vgl. Stellungnahme Abklärungsdienst vom 3. April 2018, Urk. 7/106 S. 4). Aufgrund dieser Veränderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts ist ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ausgewiesen. Der Rentenanspruch ist daher in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vorstehend E. 1.3).
5.2 Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin erfolgte eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Ärzte der E.___ (vorstehend E. 4.3) sowie – da das psychiatrische E.___-Teilgutachten durch den RAD in Bezug auf Diagnostik und Arbeitsfähigkeit als teilweise schwer nachvollziehbar erachtet wurde (vorstehend E. 4.8) – eine erneute psychiatrische Begutachtung durch Dr. Y.___ (vorstehend E. 4.9). Anhand dieser Gutachten lassen sich allerdings die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin auf die Arbeitsfähigkeit nicht genügend schlüssig beurteilen.
Hinsichtlich des polydisziplinären Gutachtens der Ärzte der E.___ (Urk. 7/88) ist Folgendes festzuhalten: Die internistische Untersuchung erwies sich im Wesentlichen als unauffällig mit insbesondere gut eingestellter arterieller Hypertonie, so dass aus internistischer Sicht nachvollziehbar keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden konnte (vgl. S. 49 ff. Ziff. 7.2-7.5, S. 60 f. Ziff. 9.1.1, Ziff. 9.2.1). Aufgrund der aus orthopädischer Sicht hinzugekommenen Beschwerden an den Händen, Füssen sowie der HWS wurde zum Zeitpunkt der Begutachtung eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit festgestellt, in der Konsensbeurteilung jedoch als nicht führend erachtet (vgl. S. 45 f. Ziff. 6.4-6.6, S. 57 Ziff. 8.2.2, S. 60 f. Ziff. 9.1.1, Ziff. 9.2.1). In neurologischer Hinsicht konnte bei gleichbleibender Migränefrequenz keine Verlaufsänderung gegenüber dem Vorgutachten vom August 2011 erkannt werden. Eine aktuelle Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit aus rein neurologischer Sicht liegt allerdings nicht vor, erachtete der neurologische Gutachter eine solche doch als nicht zielführend, da die Migräne durch die psychischen Gesundheitsstörungen akzentuiert werde. Seine Einschätzung einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit ist infolge des Miteinbezugs des psychischen Leidens aus rein neurologischer Sicht nicht verwertbar (vgl. S. 56 Ziff. 8.2.2, S. 60 f. Ziff. 9.1.1, Ziff. 9.2.1). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 2) kann diesbezüglich nicht ohne Weiteres auf die aus neurologischer Sicht festgestellte Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der erstmaligen Rentenprüfung abgestellt werden, ist vorliegend doch eine umfassende Rentenprüfung ohne Bindung an frühere Beurteilungen vorzunehmen (vorstehend E. 5.1). Zu erwähnen ist ausserdem, dass das Bundesgericht mit BGE 140 V 290 die Frage offen gelassen hat, ob eine Migräne zu den objektivierbaren Krankheitsbildern zu zählen ist, da es im Hinblick auf die Folgenabschätzung bei der Migräne eines konsistenten Nachweises mittels sorgfältiger Plausibilitätsprüfung bedarf (BGE 140 V 290 E. 3.3.1). Eine solche Plausibilitätsprüfung respektive eine aktuelle nachvollziehbare Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht fehlt vorliegend.
Das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ (Urk. 7/122/2-66) stellt ebenfalls keine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage dar (vorstehend E. 1.6), erweist sich die vorgenommene Arbeitsfähigkeitseinschätzung ebenso als nicht nachvollziehbar. So begründete Dr. Y.___ die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit mit der Synergie von selbstunsicherer Persönlichkeitsstruktur und chronischer Schmerzsymptomatik (vgl. S. 57 Ziff. 8). Die akzentuierten Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens, können jedoch den Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen beeinflussen (Urteile des Bundesgerichts 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.2 und 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4). Allerdings äusserte Dr. Y.___ hinsichtlich des Vorliegens einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) lediglich den Verdacht, womit keine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vorliegt (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Ein beweismässig nicht gesichertes Leiden bildet keine rechtsgenügliche Grundlage, um eine mögliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nachzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2019 vom 11. November 2019 E. 3.3.2). Zudem wies der E.___-Gutachter darauf hin, dass die schwierige Behandelbarkeit und die Persistenz in der Chronifizierung der Migräne auch psychische Ursachen hätten und eine isolierte Einschätzung der Migräne deshalb keinen Sinn mache (vgl. vorstehend E. 4.3). Auch Dr. Y.___ wies darauf hin, es lasse sich nicht mit ausreichender Sicherheit festlegen, wie gross der Anteil organisch bedingter Schmerzen (Migräne) sei (vgl. vorstehend E. 4.9). Nicht zuletzt im Hinblick auf die zu prüfenden Standardindikatoren und dort insbesondere den Komplex «Gesundheitsschädigung» und «Komorbiditäten» (vgl. vorstehend E. 1.5), jedoch auch auf die Frage der Ausgestaltung der zumutbaren Tätigkeit - dazu hat sich das Gutachten von 2011 unter Berücksichtigung der Migräne ausführlich geäussert (vgl. vorstehend E. 3.1) - ist es unerlässlich, den neurologischen und psychiatrischen Gesundheitszustand und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gründlich abklären zu lassen. In dieser Situation ist eine isolierte psychiatrische Begutachtung nicht genügend. Es ist deshalb zumindest eine neurologisch-psychiatrische Begutachtung zu veranlassen.
5.3 Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt und die Frage, ob seit der rentenabweisenden Verfügung vom 27. März 2012 eine anspruchsrelevante Veränderung eingetreten ist, als unvollständig, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzenden Abklärungen und insbesondere einer Konsensbeurteilung aus gesamtmedizinischer Sicht über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien ist die Prozessentschädigung beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- vorliegend auf Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yolanda Schweri
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensMeierhans