Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00449


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Reiber

Urteil vom 24. März 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann

Grieder Baumann Lerch Epprecht, Rechtsanwälte

Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1959, arbeitet seit dem 4. September 1978 bei der Y.___ AG als Mechaniker (Urk. 7/26/1). Ab dem 6. Dezember 2018 bis zum 24. März 2019 war er in unterschiedlichem Ausmass zwischen 50 und 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/17/7 ff., Urk. 7/28/7). Ab dem 25. März 2019 nahm er seine Tätigkeit wieder mit einem Pensum von 100 % auf (Urk. 7/17/7, Urk. 7/28/7), war jedoch ab dem 15. August 2019 wieder zu 100 % und ab dem 29. August 2019 bis zum 27. März 2020 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 7/17/2 f., Urk. 7/28/3). Nach erfolgter Früherfassung vom 15. August 2019 (Urk. 7/12) meldete er sich am 20. September 2019 unter Hinweis auf eine Depression seit Januar 2019 zum Leistungsbezug an (Urk. 7/13). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Akten der Krankentaggeldversicherung ein und führte mit dem Versicherten am 18. November 2019 ein Standortgespräch (Urk. 7/17, Urk. 7/22). Am 16. Dezember 2019 teilte sie dem Versicherten sodann mit, es seien keine Eingliederungsmassnahmen notwendig (Urk. 7/24). Nachdem sie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, vom 6. März 2020 eingeholt hatte (Urk. 7/29/4), wies sie das Leistungsbegehren nach Erlass des Vorbescheides vom 7. April 2020 (Urk. 7/30) mit Verfügung vom 3. Juni 2020 ab (Urk. 7/32 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 3. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer am 2. Juli 2020 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 3. Juni 2020 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie das Administrativverfahren fortsetze und die erforderlichen Abklärungen tätige, um danach über den Rentenanspruch zu entscheiden (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Der Beschwerdeführer verzichtete am 19. Oktober 2020 auf das Einreichen einer Replik und hielt an seinen Ausführungen in der Beschwerde fest (Urk. 9). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 23. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer sei seit dem 19. August 2019 in seiner Tätigkeit als Mechaniker zu 100 % eingeschränkt. Eine angepasste Tätigkeit sei ihm in einem vollen Pensum zumutbar. Es liege somit keine längerdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Damit bestehe kein Leistungsanspruch (Urk. 2 S. 1).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Leistungsablehnung beruhe nicht auf einer seriösen Abklärung des medizinischen Sachverhalts und der Konsequenzen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die erwerbliche Situation. Der RAD-Arzt habe in Unkenntnis des medizinischen Sachverhaltes und in Verkennung der bestehenden Problematik geurteilt. Es bestehe eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1 S. 5). Die Ressourcenprüfung des RAD entspreche nicht dem geforderten strukturierten Beweisverfahren (Urk. 1 S. 6).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, die Diagnose der maladaptiven/dysfunktionalen Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) begründe keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden. Das depressive Leiden des Beschwerdeführers sei gegenwärtig remittiert. Die durch Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Kurzbericht vom 18. Februar 2019 attestierte mittelgradige depressive Episode sei nicht nachvollziehbar. Gemäss Arztbericht von Dr. A.___ vom 23. April 2019 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig, womit folglich keine langandauernde Erwerbsunfähigkeit vorliege. Der Beschwerdeführer befinde sich in einem ungekündigten, bestmöglichen und für ihn geeigneten Arbeitsverhältnis (Urk. 6 S. 2).

3.

3.1    Der seit dem 12. Februar 2016 behandelnde Dr. A.___ nannte in seinem Kurzbericht zuhanden der Krankentaggeldversicherung vom 18. Februar 2019 als Diagnosen eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.11) sowie dysfunktionale Persönlichkeitszüge (ängstlich-vermeidend, ICD-10 Z73.1). Der Beschwerdeführer sei seit dem 6. Dezember 2018 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen und vom 21. Januar bis 28. Februar 2019 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/17/8).

3.2    Am 23. April 2019 bestätigte Dr. A.___ die Diagnose der ängstlich-vermeidenden, unsicheren, maladaptiven/dysfunktionalen Persönlichkeitszüge und fügte an, auf dem Boden dieser Persönlichkeitsstruktur sei es in den letzten Jahren immer wieder zu einer klinisch relevanten Depressivität im Sinne einer rezidivierenden depressiven Störung gekommen. Vom 6. Dezember 2018 bis 20. Januar 2019 habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Anschliessend bis und mit 28. Februar 2019 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Nachdem er bis am 24. März 2019 noch zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei, sei er seit dem 25. März 2019 wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/17/7). Aufgrund der beschriebenen Persönlichkeitsstruktur sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in einem für ihn bestmöglichen und geeigneten Arbeitsumfeld bewege. Es sei zu befürchten, dass er psychisch dekompensieren werde, sollte er einer anderen Tätigkeit nachgehen oder nur schon den Arbeitsort wechseln müssen (Urk. 7/17/7).

    Der Beschwerdeführer leide permanent unter verschiedenen Ängsten, Sorgen und Befürchtungen, welche jeweils in der Intensität fluktuierend ausgeprägt seien. Teilweise bestehe komorbid auch eine depressive Symptomatik. Die grösste Angst des Beschwerdeführers sei es, dass ihn sein Arbeitgeber «loswerden» wolle, weil er nichts gelernt und sich auch nie weitergebildet habe. In psychisch stark belasteten Phasen bestehe ein sozialer Rückzug, wobei allerdings der familiäre Zusammenhalt immer sehr gut sei (Urk. 7/17/6).

    Dr. A.___ bescheinigte sodann in der Taggeldkarte gegenüber der Krankentaggeldversicherung eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 29. August 2019 bis 27. März 2020 (Urk. 7/28/3; vgl. auch Taggeldübersicht Urk. 7/28/7).

3.3    Mit Stellungnahme vom 6. März 2020 nannte RAD-Arzt Dr. Z.___ als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit maladaptive/dysfunktionale Persönlichkeitszüge (ängstlich-vermeidend, unsicher) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert bis leicht. Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestätigte er die Bescheinigungen von Dr. A.___ und fügte an, der Beschwerdeführer sei namentlich vom 15. bis 28. August 2019 zu 100 % und hernach vom 29. August bis 27. März 2020 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Die 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe überwiegend wahrscheinlich bis auf Weiteres. In Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestünden funktionelle Einschränkungen in der Form einer Antriebsstörung mit deutlichen Hemmungen sowie einer psychophysischen Belastbarkeitsminderung mit vorzeitiger Erschöpfung und Minderung der konzentrativen Ausdauerbelastbarkeit (Urk. 7/29/4).

    In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit jeher zu 100 % arbeitsfähig. Das Belastungsprofil umfasse zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre (Urk. 7/29/4).

    Es liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke. Infolge dessen sei die Belastbarkeit im bisherigen Beruf eingeschränkt. Die 50%ige Arbeitsunfähigkeit beziehe sich vorrangig auf die vorhandenen Ängste eines Arbeitsplatzverlustes. Die reduzierte Belastbarkeit sei nachvollziehbar bei der Verrichtung der bisherigen Arbeit. In angepasster Tätigkeit sei die Belastbarkeit nicht eingeschränkt (Urk. 7/29/4).

3.4    Im Rahmen der Ressourcenprüfung wurde am 6. März 2020 im Feststellungsblatt für den Beschluss vermerkt, aus Sicht des Rechtsanwenders begründeten einzelne Krankheitsbilder wie Persönlichkeitszüge grundsätzlich keine Invalidität. Das depressive Leiden sei gegenwärtig remittiert und begründe daher auch keine Invalidität. Zudem liege eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vor. Es liege daher kein invalidenversicherungsrechtlich relevantes psychisches Leiden vor (Urk. 7/29/5).


4.

4.1    Der Rentenanspruch gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG setzt voraus, dass während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG bestanden hat (E. 1.3 hiervor). Die Wartezeit gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Artikel 28 Abs. 1 lit. b IVG liegt gemäss Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war.

4.2    Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 6. Dezember 2018 bis zum 20. Januar 2019 zu 50 %, dann ab dem 21. Januar bis zum 28. Februar 2019 zu 100 % und hernach ab dem 29. Februar bis zum 24. März 2019 wieder zu 50 % arbeitsunfähig war (Urk. 7/17/7 ff.). Ab dem 25. März 2019 war er wieder voll arbeitsfähig, bis ihm dann vom 15. bis zum 31. August 2019 wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 7/17/2, Urk. 7/17/7). Dokumentiert ist weiter eine hernach bis zum 27. März 2020 bestehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/28/3). Damit steht fest, dass das Wartejahr zunächst am 6. Dezember 2018 zu laufen begonnen hatte, jedoch zufolge der vollen Arbeitsfähigkeit vom 25. März bis 14. August 2019 unterbrochen wurde und dementsprechend am 15. August 2019 neu eröffnet wurde. Ein Rentenanspruch konnte somit frühestens per 15. August 2020 entstehen. Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2020 (Urk. 2) hatte der Beschwerdeführer damit das Wartejahr noch nicht bestanden, weshalb (noch) kein Anspruch auf eine Rente entstehen konnte.

    Hinzu kommt, dass zwar der RAD-Arzt von einer über den 27. März 2020 hinaus überwiegend wahrscheinlich weiter bestehenden Arbeitsunfähigkeit ausging (Urk. 7/29/4). Worauf er diese Beurteilung stützte, ist nicht ersichtlich, da der behandelnde Dr. A.___ ab dem 28. März 2020 keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestierte (vgl. Urk. 7/28/3). Unter diesen Gegebenheiten liegt nahe, dass eine erneute wesentliche Unterbrechung des Wartejahres im Sinne von Art. 29ter IVV eingetreten ist. Der Behauptung des Beschwerdeführers, es liege eine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsunfähigkeit im Ausmass von 50 % vor (Urk. 1 S. 3), kann hingegen nicht gefolgt werden, da allein gestützt auf die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes nicht ohne Weiteres mit hinreichender Zuverlässigkeit auf eine anhaltende Teilarbeitsunfähigkeit geschlossen werden kann. Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin, jedenfalls bezogen auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 3. Juni 2020, einen Rentenanspruch zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


5.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung (Art. 83 ATSG) kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Ivo Baumann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrReiber