Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00451


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 3. Februar 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1959, arbeitete seit 1976 als Bankangestellte bei demselben Unternehmen in einem Pensum von 50 % (Urk. 10/21 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7-2.9), als sie sich am 18. Februar 2013 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 10/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen und teilte mit Schreiben vom 6. Mai 2013 mit, eine Arbeitsvermittlung sei derzeit nicht möglich (Urk. 10/17). Am 10. September 2013 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten im Rahmen der Schadenminderungspflicht eine mindestens sechsmonatige Alkoholabstinenz (Urk. 10/23) und verneinte nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 10/25) mit Verfügung vom 24. Oktober 2013 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 10/26).

1.2    Am 28. August 2019 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf verschiedene psychische Beschwerden erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/39 Ziff. 6.1), welche weitere Abklärungen tätigte. Nachdem die IV-Stelle zunächst mit Vorbescheid vom 10. Oktober 2019 in Aussicht stellte, auf die Neuanmeldung nicht einzutreten (Urk. 10/46), wies sie das Leistungsbegehren nach Erlass eines neuen Vorbescheides (Urk. 10/57) mit Verfügung vom 12. Juni 2020 ab (Urk. 10/67 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 1. Juli 2020 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Juni 2020 (Urk. 2) und beantragte mit Beschwerdeergänzung vom 10. August 2020 die Zusprache der gesetzlichen Leistungen (Urk. 5 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2020 mitgeteilt, wobei gleichzeitig antragsgemäss (vgl. Urk. 5 S. 1) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens ist davon abzusehen, einzelne Beschwerden und Störungen ohne Einzelfallprüfung wegen grundsätzlich fehlender invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz auszuscheiden (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1). Indes gilt unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2020 (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin aus, im Vergleich zur Anspruchsbeurteilung im Jahr 2013 habe sich keine Änderung des Gesundheitszustandes ergeben. Im neuen Bericht vom 13. Februar 2020 werde von Verstärkung der Krankheitssymptome im Verlauf sowie einer Chronifizierung der Angststörung berichtet. Der Lebenslauf, die schulische und berufliche Laufbahn sowie die langjährige Beziehung würden nicht zur Diagnose einer Persönlichkeitsstörung passen. Insgesamt sei keine der neuangegebenen Diagnosen nachvollziehbar. In den Jahren 2014 bis 2019 sei die Beschwerdeführerin sodann in keiner psychiatrischen Behandlung gestanden, weshalb nicht von einem Leidensdruck ausgegangen werden könne. Die eingereichten medizinischen Unterlagen würden keine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes begründen (S. 2).

    Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 22. September 2020 (Urk. 9) führte die Beschwerdegegnerin sodann ergänzend aus, die neue Rechtsprechung zu den Suchterkrankungen bilde per se keinen Grund für ein Zurückkommen auf rechtskräftig entschiedene Fälle (S. 2). Insgesamt sei keine der angegebenen Diagnosen plausibel nachvollziehbar und die entsprechenden ICD-Kriterien seien nicht erfüllt. Ängste vor dem Alleinsein oder Ängste und Unsicherheit bei alltäglichen Verrichtungen könnten nicht als Angststörung interpretiert werden (S. 3).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, die aktuellen Behandler seien zum Schluss gelangt, die Diagnosen aus früheren Behandlungen könnten weder den aktuellen Gesundheitszustand noch den Verlauf erklären. Aufgrund dessen seien weitere diagnostische Abklärungen vorgenommen und andere Diagnosen gestellt worden. Die RAD-Ärztin habe die Erkenntnisse aus den neueren Studien, die eine späte Erkennung von Persönlichkeitsstörungen erklärten, nicht berücksichtigt. Definitionsgemäss könne keine Anpassungsstörung vorliegen. Den Alkoholkonsum bespreche sie transparent bei den regelmässig stattfindenden Terminen bei der Klinik Y.___. Die neu gestellten Diagnosen seien von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 2).

2.3    Strittig und zu prüfen ist demnach, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Anspruchsprüfung im Oktober 2013 (Urk. 10/26) verschlechtert hat (vgl. vorstehend E. 1.2) und nun ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht.


3.

3.1    Für ihren Entscheid im Rahmen der Erstanmeldung im Jahr 2013 stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die folgenden Berichte.

3.2    Anlässlich des Standortgesprächs vom 7. März 2013 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe bislang nie Probleme gehabt. Aber mit der Freistellung durch den Arbeitgeber und der Scheidung mit dem Verkauf der gemeinsamen Wohnung und dem Umzug sei ihr alles zu viel geworden. Sie habe Selbstmordgedanken gehabt, habe diese jedoch nicht mehr. Die Medikamente würden helfen, sie müsse aber noch gefestigter und stabiler werden (Urk. 10/10 S. 3).

3.3    Der frühere Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 3. Juni 2013 bei bekannten Diagnosen (Urk. 10/19/6-7 Ziff. 1.1) aus, seit längerer Zeit leide die Beschwerdeführerin unter einer Depression, ebenso würden sich Schwierigkeiten in der Familie und im Beruf zeigen. Es habe sich eine massive psychosoziale Überlastungssituation entwickelt. Der Alkoholkonsum sei gestiegen, seit dem 9. Oktober 2012 sei sie nun an ihrem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr arbeitsfähig. Es bestehe eine deutliche persönliche Verunsicherung (Ziff. 1.4). Eine stationäre Behandlung habe bisher nicht stattgefunden (Ziff. 1.3). Es sei der Beschwerdeführerin nicht möglich, sich längere Zeit zu konzentrieren, ebenso bestehe kräftemässig ein Defizit für Arbeiten körperlicher Natur (Ziff. 1.7). In einem geeigneten Umfeld könne in den nächsten Monaten mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden (Ziff. 1.9).

3.4    In ihrem Bericht vom 13. Juni 2013 nannten die Ärzte der Klinik Y.___ folgende Diagnosen (Urk. 10/20 Ziff. 1.1):

- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

- Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit (ICD-10 Z56)

- Nikotinabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.24)

- Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F10.24)

    Im Jahr 2008 habe sich der Mann der Beschwerdeführerin von ihr getrennt und man habe die gemeinsame Wohnung verkauft. Im April 2012 habe sie zudem von ihrem Arbeitgeber nach 36 Jahren die Freistellung erhalten. Sie sei nun mit der aktuellen Situation überfordert. Psychische Vorerkrankungen seien weder bei der Beschwerdeführerin noch in der Familie bekannt (Ziff. 1.4). Aktuell finde in regelmässigen Abständen, zwei- bis dreiwöchentlich, eine ambulante verhaltenstherapeutische Behandlung statt. Die Beschwerdeführerin nehme Trazodon ein. Es werde empfohlen, die Medikation weiterhin konsequent einzunehmen und eine langfristige psychiatrische und suchtspezifische ambulante Therapie wahrzunehmen (Ziff. 1.5). Aktuell bestehe eine Einschränkung der Konzentration, des Antriebs, der Ausdauer und der Spannkraft. Eine deutliche Einschränkung der Konzentration könne im Beruf als KV-Angestellte einer Bank weitreichende Folgen haben. Zudem wäre die Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt mit den normalen Anforderungen des Arbeitsalltags aufgrund ihrer eingeschränkten Ausdauer und der verminderten Konzentrationsfähigkeit bei einem 100%-Pensum überfordert. Aufgrund der Einschränkungen werde eine schrittweise Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt empfohlen. Momentan bestehe aufgrund der depressiven Symptomatik mit Antriebs- und Konzentrationsminderung eine reduzierte Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.7). Die Einschränkungen würden sich durch eine Optimierung der Psychopharmakotherapie sowie dem Fortführen der Psychotherapie positiv beeinflussen lassen (Ziff. 1.8).

3.5    RAD-Arzt Dr. med. A.___, Facharzt für Anästhesiologie, hielt am 15. August 2013 fest, mit den Angaben in den Berichten der Klinik Y.___ sowie des Hausarztes sei ein IV-relevanter Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen. Fraglich sei einerseits die IV-Relevanz der mittelgradigen depressiven Episode, da sie einzig auf psychosozialen Faktoren beruhe. Andererseits sei aus versicherungsmedizinischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bedingt durch eine mittelgradige depressive Episode nicht ohne Weiteres plausibel. Überdies fehle einer depressiven Episode das IV-relevante Merkmal der Dauerhaftigkeit. Zudem lasse sich das Ausmass einer depressiven Episode unter dem Einfluss einer Alkoholabhängigkeit nicht sicher bestimmen. Aktuell sei daher ein IV-relevanter Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen. Von der Beschwerdeführerin sei eine Alkoholabstinenz für die Dauer von sechs Monaten zu fordern. Danach sei der Fall erneut dem RAD vorzulegen für die Beurteilung, ob weitere medizinische Abklärungen nötig seien (Urk. 10/22 S. 3 f.).


4.

4.1    Im Rahmen der Neuanmeldung im August 2019 liegen folgende Berichte vor.

4.2    Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 teilten die Ärzte der Klinik Y.___ mit, die Beschwerdeführerin sei derzeit in ambulanter psychiatrischer Behandlung und aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht in der Lage, einen Wohnungswechsel zu bewältigen. Die Belastung einer Wohnungssuche und der Umzug sei ihr aus aktueller Sicht nicht zumutbar. Seit Behandlungsbeginn im November 2018 sei eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (Urk. 10/34/1).

4.3    In ihrem Bericht vom 7. August 2019 (Urk. 10/34/2-3) nannten die Ärzte der Klinik Y.___ sodann folgende Diagnosen (S. 1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2)

- psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2)

- Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0)

    Seit fast einem Jahr leide die Beschwerdeführerin morgens nach dem Aufstehen an Übelkeit und Brechreiz, teilweise müsse sie sich übergeben und möge kaum essen. Zudem würden Ängste bezüglich Neuem bestehen, die Beschwerdeführerin beschreibe auch Ängste, das Haus zu verlassen, und unter die Leute zu gehen, falle ihr schwer. Sie sei oft müde, leide an Schlafstörungen, Gedankenkreisen und Zukunftsängsten. Nach der letzten Ablehnung habe die Beschwerdeführerin einen nicht qualifizierten Alkoholentzug gemacht, habe die Abstinenz bei psychischer Dekompensation jedoch nicht aufrechterhalten können. Sie sei einverstanden, im weiteren Verlauf einen qualifizierten Alkoholentzug im ambulanten Rahmen zu machen. Die Wiederaufnahme einer regelmässigen Arbeitstätigkeit sei ihr nicht gelungen (S. 1). Es bestehe weiterhin eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit sowohl im Rahmen der depressiven Symptomatik als auch der Panikstörung. Bei Überlastung bestehe die Gefahr einer Dekompensation und dauerhaftem sozialem Abstieg. Aus ärztlicher Sicht bestehe aktuell eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 2).

4.4    Mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 teilten die Ärzte der Klinik Y.___ mit, am 2. Oktober 2019 hätten sie gemeinsam mit der Beschwerdeführerin einen SKID II Fragebogen ausgefüllt. Positiv seien dependente, zwanghafte, depressive sowie emotionale instabile Anteile vom Borderline Typ. Die restlichen Kategorien hätten sich negativ gezeigt. Dies korreliere gut mit den klinischen Beobachtungen, dem aktuellen Zustandsbild und der Anamnese der Beschwerdeführerin, sodass sie das Resultat als zuverlässig erachteten (Urk. 10/52).

4.5    Am 15. Januar 2020 hielt RAD-Ärztin Dr. med. B.___, Praktische Ärztin, fest, im Vergleich mit 2013 lägen weiterhin die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie psychische und Verhaltensauffälligkeiten durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, vor, neu benannt würden eine Panikstörung sowie abgeleitet aus dem SKID II-Fragebogen dependente, zwanghafte, depressive und emotional instabile Anteile. Ein zurückliegender, seit 2013 thematisierter fachärztlicher Substanzentzug (Alkohol) sei nicht durchgeführt worden. Die (scheinbar) seit 2013 vorliegende Wohnungsproblematik werde erneut als psychosozialer Faktor vorgebracht. Die im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 23. Oktober 2019 erwähnte kombinierte Persönlichkeitsstörung werde im fachärztlichen Bericht nicht dokumentiert (Urk. 10/56 S. 3).

4.6    RAD-Psychiaterin Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte am 15. Januar 2020 aus, eine psychische Dekompensation nach unqualifiziertem Alkoholentzug könne nicht als depressive Episode im engeren Sinn beurteilt werden. Somit könne die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung nicht wirklich nachvollzogen werden. Da kein psychopathologischer Befund aufgeführt worden sei, könne nicht beurteilt werden, ob die psychische Dekompensation die Schwere einer Depression erreiche. Zudem müsste davon ausgegangen werden können, dass die Dekompensation bei entsprechender Behandlung nicht langanhaltend sein werde. Unklar sei, wie es zur Diagnose einer Panikstörung gekommen sei, unter aktuellem psychischem Leiden würden keine entsprechenden Beschwerden beschrieben, ein psychopathologischer Befund sei nicht angegeben worden. Im Zusammenhang mit dem SKID II-Fragebogen sei keine Anamnese aufgeführt worden. Insgesamt könne nur aufgrund eines SKID II-Fragebogens keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden. Es scheine, dass die allgemeinen ICD-10-Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt seien. Aus dem Arztbericht der Klinik Y.___ vom 13. Juni 2013 ergebe sich, dass bis vor der Dekompensation aufgrund der Freistellung keine psychiatrischen Vorerkrankungen bekannt gewesen seien. Die vorliegend eingereichten medizinischen Unterlagen würden keine Veränderung des Gesundheitszustandes begründen (Urk. 10/56 S. 3 f.).

4.7    In ihrem Bericht vom 13. Februar 2020 nannten die Ärzte der Klinik Y.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/63 Ziff. 2.5):

- kombinierte Persönlichkeitsstörung (mit dependenten, zwanghaften, depressiven und emotional instabilen Anteilen; ICD-10 F61)

- generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

    Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte sodann eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom (Ziff. 2.6). Die Beschwerdeführerin werde seit dem 28. November 2018 alle zwei bis drei Wochen ambulant behandelt. Von 2012 bis 2014 sei sie bereits bei der Klinik Y.___ in Behandlung gewesen (Ziff. 1.1-2). Seit dem 1. Januar 2019 sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig. Die andauernde Arbeitsunfähigkeit bestehe seit dem Verlust der Arbeitsstelle im Jahr 2012 und sei unter anderem vom Hausarzt attestiert worden (Ziff. 1.3 und 2.1). Im Verlauf hätten sich die Krankheitssymptome verstärkt, es sei zu einer Chronifizierung der Angststörung gekommen. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, auf dem Arbeitsmarkt wieder Fuss zu fassen, Eingliederungsmassnahmen seien gescheitert (Ziff. 2.1). Die affektive Instabilität, das chronische Gefühl der Leere, eine anhaltende Nervosität und Unsicherheit hätten sich im Verlauf deutlich verstärkt. Die Beschwerdeführerin wohne nach wie vor mit ihrem erwachsenen Sohn zusammen und zeige durch ihre Angst vor dem Alleinsein ein ausgeprägtes Klammerverhalten. Nebst der Beziehung zu ihrem Sohn und ihrer Mutter habe die Beschwerdeführerin lose Kontakte zu einer Kollegin, sie zeige deutliche Rückzugstendenzen. Alltägliche Verrichtungen erledige sie, zeige aber auch da eine grosse Unsicherheit, Ängste und eine grosse Umständlichkeit. Erzählungen der Beschwerdeführerin sowie aktenanamnestische Angaben würden vermuten lassen, dass sie bereits ab Jugendalter unter einer emotional instabilen Persönlichkeit gelitten habe. Bereits in früheren Jahren hätten Probleme in der Beziehungsgestaltung, Ängste, selbstverletzendes Verhalten, Suizidversuch, chronisch innere Leere sowie instabile Stimmung bestanden (Ziff. 2.2). Durch die deutliche Chronifizierung der psychischen Symptome sei die Prognose für eine Arbeitsfähigkeit ungünstig. Aus ihrer Sicht sei die Beschwerdeführerin mit ihrer pathologischen Persönlichkeitsstruktur im ersten Arbeitsmarkt nicht integrierbar (Ziff. 2.7). Sie sei durch ihr verlangsamtes, umständliches Denken, die ausgeprägte Nervosität und Unsicherheit, das Gefühl der chronischen Leere, die Insuffizienzgefühle sowie die affektive Instabilität in ihrer Funktion eingeschränkt. Insgesamt bestehe eine stark eingeschränkte Leistungsfähigkeit (Ziff. 3.4). Es seien kaum Ressourcen vorhanden, die Beschwerdeführerin gehe gern spazieren und höre Musik (Ziff. 3.5). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (Ziff. 4.1). Eine leichte Tätigkeit von zwei bis drei Stunden am Nachmittag in einem geschützten Bereich in der Nähe des Wohnortes sei eventuell machbar (Ziff. 4.2). Die Schwere und Chronifizierung der Symptome hätten einen deutlichen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und stünden einer Eingliederung im Wege (Ziff. 4.4). Durch die Erzählungen der Beschwerdeführerin lasse sich eine Einschränkung in der Haushaltführung vermuten (Ziff. 4.5).

4.8    Am 17. März 2020 führte Dr. C.___ aus (Urk. 10/66), der Bericht vom 13. Februar 2020 sei in verschiedenen Punkten fraglich. Die Beschwerdeführerin sei zwischen 2012 und 2014 in regelmässiger Behandlung gewesen, trotzdem sei weder eine Persönlichkeitsstörung noch eine Angststörung diagnostiziert worden. Aufgrund der Anamnese im Bericht vom 13. Juni 2013, in welcher angegeben worden sei, dass die Beschwerdeführerin seit dem 17. Lebensjahr mit ihrem Ex-Ehemann zusammen gewesen sei und er sie wegen einer anderen Frau verlassen habe, könne nicht von Problemen in der Beziehungsgestaltung seitens der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Auch die langjährige Anstellung beim gleichen Arbeitgeber spreche gegen eine arbeitsrelevante Persönlichkeitsstörung. Zudem sei angegeben worden, dass keine psychiatrischen Vorerkrankungen bekannt seien. Dass nach einer Ehescheidung und einer Kündigung Stimmungseinbrüche, Ängste, Unsicherheit und wenig Selbstvertrauen bestünden, sei als normalpsychologischer Vorgang zu beurteilen, allenfalls als Anpassungsstörung, insbesondere im Alter von 53 Jahren. Problematisch sei sicher der regelmässige Alkoholkonsum seit 2008 bei schwieriger Paarsituation. Unklar sei, was in den Jahren 2014 bis 2018 passiert sei, da in dieser Zeit offenbar keine Behandlung stattgefunden habe. In der neuen IV-Anmeldung habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie seit dem 1. August 2015 vollständig arbeitsunfähig sei. Eine neue psychiatrische Behandlung sei jedoch erst wieder ab dem 28. November 2018 erfolgt. In der Zwischenzeit sei keine Alkoholentzugstherapie durchgeführt oder eingeleitet worden. Insgesamt seien - ausser der Alkoholproblematik - keine der angegebenen Diagnosen plausibel nachvollziehbar. Eine klare Anamnese sei weiterhin nicht aufgeführt, die schulische und berufliche Laufbahn sowie die langjährige Beziehung zum Ex-Ehemann würden gegen eine relevante Persönlichkeitsstörung sprechen. Insgesamt seien die ICD-10-Kriterien nicht erfüllt (S. 3). Im psychopathologischen Befund würden kognitive und emotionale Einschränkungen beschrieben, die durchaus mit einem chronischen Alkoholkonsum vereinbar wären. Ängste vor dem Alleinsein oder Ängste und Unsicherheit (vor was?) bei alltäglichen Verrichtungen könnten nicht als Angststörung interpretiert werden. Die entsprechenden ICD-10-Kriterien seien damit nicht erfüllt. Aufgrund der neuen Bundesgerichtsrechtsprechung sei bei einer Suchtproblematik eine indikatorengestützte Abklärung notwendig (S. 4).

4.9    Auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin hielt die Beschwerdeführerin am 25. März 2020 fest, bis 2014 und wieder seit 2018 sei sie bei den Ärzten der Klinik Y.___ in Behandlung. Im Jahr 2015 sei aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert gewesen. Bezüglich der Alkoholabstinenz verweise sie auf die Berichte der Y.___ (Urk. 10/65 S. 1). Sie habe selber einen Entzug gemacht, es sei ihr aber leider nicht gelungen, abstinent zu bleiben. Sie werde mit der Therapeutin das weitere Vorgehen besprechen (S. 2).


5.

5.1    Anlässlich der ersten Leistungsprüfung im Jahre 2013 verneinte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Berichte der behandelnden Psychiater sowie des Hausarztes das Vorliegen eines IV-relevanten Gesundheitsschadens (Urk. 10/26). RAD-Arzt Dr. A.___ führte hierzu aus, die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode beruhe einzig auf psychosozialen Faktoren. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei sodann eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bedingt durch eine mittelgradige depressive Episode nicht ohne Weiteres plausibel und überdies fehle einer depressiven Episode das IV-relevante Merkmal der Dauerhaftigkeit (E. 3.5).

5.2    Ein Vergleich der gesundheitlichen Situation im Jahre 2013 mit den seit der Neuanmeldung im August 2019 eingegangenen medizinischen Berichten zeigt, dass neu insbesondere eine kombinierte Persönlichkeitsstörung sowie eine Angst- beziehungsweise Panikstörung diagnostiziert wurden (E. 4.3, E. 4.7). Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Diagnosen aus früheren Behandlungen könnten weder den aktuellen Gesundheitszustand noch den Verlauf erklären. Die neu gestellten Diagnosen seien von der Beschwerdegegnerin jedoch nicht berücksichtigt worden (E. 2.2).

    Bezüglich der Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung fällt auf, dass die Ärzte der Klinik Y.___ in ihrem früheren Bericht vom 13. Juni 2013 ausdrücklich festgehalten hatten, es seien weder bei der Beschwerdeführerin noch in ihrer Familie psychische Vorerkrankungen bekannt (E. 3.4). Ebenso berichtete die Beschwerdeführerin selber anlässlich des Standortgesprächs vom 7. März 2013, sie habe bislang nie Probleme gehabt. Erst mit der Freistellung durch den Arbeitgeber, der Scheidung mit dem Verkauf der gemeinsamen Wohnung und dem Umzug sei ihr alles zu viel geworden (E. 3.2). Damit übereinstimmend berichtete der frühere Hausarzt Dr. Z.___, es habe sich eine massive psychosoziale Überlastungssituation entwickelt (E. 3.3). Aus den Akten ergibt sich ohne Weiteres, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 1976 bei demselben Arbeitgeber angestellt war (Urk. 10/21 Ziff. 2.1, Ziff. 2.5 und Ziff. 2.9). Ebenso stand sie seit ihrem 17. Altersjahr in einer Beziehung zu demselben Mann, bis die im Jahre 1983 geschlossene Ehe 2011 geschieden wurde (Urk. 10/2; Urk. 10/6 Ziff. 1.8). Damit erweisen sich die Hinweise der Ärzte der Y.___ auf bereits in früheren Jahren bestehende Probleme in der Beziehungsgestaltung (E. 4.7) als nicht plausibel. Ebenso wenig liegen Hinweise für eine langjährig bestehende Persönlichkeitsstörung vor, welche sich bereits vor dem Jahre 2012 auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätte. Insgesamt lässt der Lebenslauf der Beschwerdeführerin die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung als nicht nachvollziehbar erscheinen. Dies wurde denn auch von der RAD-Psychiaterin Dr. C.___ festgehalten (E. 4.8). Vor dem Hintergrund der früheren Beziehungs- und Arbeitsgestaltung reichen die Resultate im Rahmen eines SKID II Fragebogens zur Diagnosestellung nicht aus. Vielmehr ist eine Diagnosestellung erst nach einer ausführlichen Befund- und Anamneseerhebung möglich. In ihrem Bericht vom 13. Februar 2020 hielten die Ärzte der Y.___ fest, Erzählungen der Beschwerdeführerin sowie aktenanamnestische Angaben würden vermuten lassen, dass sie bereits ab dem Jugendalter unter einer emotional instabilen Persönlichkeit gelitten habe und Probleme mit der Beziehungsgestaltung, Ängste, selbstverletzendes Verhalten, ein Suizidversuch, eine chronische innere Leere sowie instabile Stimmungen bestanden hätten (E. 4.7). Diese Schilderungen stehen in starkem Kontrast zum Bericht der Y.___ vom 13. Juni 2013 sowie demjenigen von Dr. Z.___ vom 3. Juni 2013, aus welchen sich keinerlei Hinweise auf psychische Vorerkrankungen oder in früheren Jahren bestehende Beschwerden ergeben. Ebenso wurden weder selbstverletzendes Verhalten noch instabile Stimmungen oder Suizidversuche beschrieben (E. 3.3-4). Auch die Beschwerdeführerin selber hielt am 7. März 2013 ausdrücklich fest, bislang habe sie nie Probleme gehabt (E. 3.2).

    Die Angaben der Ärzte der Y.___ sind auch unter Berücksichtigung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit nicht überzeugend. Die Beschwerdeführerin nahm nach dem Zusammenbruch im Jahre 2012 lediglich während drei Jahren bis 2014 psychiatrische Hilfe in Anspruch (vgl. E. 4.7) und führte auch selber aus, im Jahre 2015 sei aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (E. 4.9). Dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2012 anhaltend vollständig arbeitsunfähig war, ist damit nicht zutreffend.

    Ebenso erscheint es wenig überzeugend, dass bei Vorliegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung ein Behandlungsrhythmus von zwei bis drei Wochen ausreichend ist (vgl. E. 4.7).

    Insgesamt erweist sich damit der Bericht vom 13. Februar 2020 als wenig überzeugend.

5.3    Was sodann die beschriebene Verstärkung der Krankheitssymptome und Chronifizierung der Angststörung betrifft, war im Rahmen der Erstanmeldung eine Angststörung nicht diagnostiziert worden, die Ärzte sprachen lediglich von Existenzängsten (Urk. 10/20 Ziff. 1.4). Aktuell werden Ängste bezüglich Neuem beschrieben, Ängste, das Haus zu verlassen, sowie Angst vor dem Alleinsein (E. 4.3). Das Gefühl der Leere, die affektive Instabilität sowie die anhaltende Nervosität und Unsicherheit hätten sich im Verlauf deutlich verstärkt (E. 4.7). Nachdem die Beschwerdeführerin nach wie vor arbeitslos ist und die Eingliederungsmassnahmen im Rahmen der Integrationsmassnahmen durch den Sozialdienst gescheitert sind, erscheint diese Entwicklung grundsätzlich nachvollziehbar, vermag jedoch die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht zu erklären. Wie die RAD-Psychiaterin Dr. C.___ zutreffend festhielt, können Ängste vor dem Alleinsein oder allgemeine Ängste und Unsicherheit nicht als Angststörung interpretiert werden. Insbesondere wurden keine Symptome wie Zittern, Muskelspannung, Schwitzen, Benommenheit, Herzklopfen, Schwindelgefühle oder Oberbauchbeschwerden beschrieben, welche zu diesem Krankheitsbild gehören (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen; ICD-10 Kapitel V (F) Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage 2015, S. 198).

    Bezüglich der Alkoholproblematik ist sodann festzustellen, dass selbst die behandelnden Ärzte der Klinik Y.___ den Alkoholkonsum als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufführten (E. 4.7).

    Bei den neu gestellten Diagnosen handelt es sich um solche aus dem Themenkreis der depressiven Störungen und damit vergleichbarer psychosomatischer Leiden. Insgesamt kann damit nicht von einem veränderten Gesundheitszustand ausgegangen werden, vielmehr liegt lediglich eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes vor, was im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich ist (vgl. vorstehend E. 1.2).

5.4    Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass es seit der letzten Rentenprüfung im Oktober 2013 weder zu einer wesentlichen Veränderung der gestellten Diagnosen noch zu einer wesentlichen Veränderung der Arbeitsfähigkeit gekommen ist. Ein Revisionsgrund ist somit zu verneinen. Fehlt es daran, so ist eine Prüfung der Standardindikatoren (vgl. BGE 141 V 281) nicht vorzunehmen; eine geänderte Rechtsprechung stellt für sich allein keinen Revisionsgrund dar (BGE 141 V 585 E. 5.3).

    Die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2020 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKübler-Zillig