Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00455
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 27. Mai 2021
in Sachen
X.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1983, meldete sich am 27. Februar 2015 unter Hinweis auf Depression und Obsession bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 22. Januar 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 83 % eine ganze Rente ab 1. November 2016 zu (Urk. 6/61 S. 13, Urk. 6/68, Urk. 6/74).
1.2 Nach Eingang eines am 25. Februar 2019 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 6/81) holte die IV-Stelle unter anderem bei Dr. med. Y.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten ein, das am 3. Dezember 2019 erstattet wurde (Urk. 6/96/1-41). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/102; Urk. 6/107) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Juni 2020 die bisher ausgerichtete Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 17 % auf (Urk. 6/114 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 3. Juli 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Juni 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2020 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 28. August 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Am 18. März 2021 wurde eine Instruktionsverhandlung durchgeführt (Protokoll S. 3), wobei die Beschwerdegegnerin im Vorfeld auf eine Teilnahme verzichtet hatte (vgl. Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbre-chung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungsanpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2 je mit Hinweisen).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.5 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich gestützt auf das im Revisionsverfahren eingeholte psychiatrische Gutachten verbessert. Ihr sei seit November 2019 eine angepasste Tätigkeit zu 65 % zumutbar (S. 1). Die Einschränkung im Haushaltsbereich betrage 1.5 %, was insgesamt zu einem Invaliditätsgrad von 17 % führe. Da auch gestützt auf den Austrittsbericht der Klinik Z.___ vom 17. März 2020 keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei, bestehe kein Rentenanspruch mehr (S. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, gestützt auf die Berichte ihres behandelnden Psychiaters werde ihr Gesundheitszustand anders beurteilt. Es sei auch weiterhin ein Rentenanspruch ausgewiesen (Urk. 1).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente gestützt auf eine ausgewiesene Verbesserung des Gesundheitszustandes zu Recht aufgehoben hat.
3.
3.1 Die Rentenzusprache erfolgte insbesondere gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 26. Mai 2016 von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM (Urk. 6/29/1-28).
Die Beschwerdeführerin habe angegeben, im Anschluss an die Geburt ihres Sohnes am 24. Januar 2007 ihre erste Depression entwickelt zu haben. Diese habe sich gleich angefühlt wie die jetzige, sei aber weniger schwer gewesen. Nach psychiatrischer und psychopharmakologischer Behandlung bis ins Jahr 2014 habe sie sich wieder normal gefühlt und sei voll arbeitsfähig gewesen. Sie habe bis zur jetzigen Depression im September 2014 keine Rückfälle gehabt. Körperlicherseits habe sie schon seit einiger Zeit Rückenschmerzen, welche schlussendlich im Verlauf des letzten Jahres immer mehr zugenommen und zu einer vollständigen Blockade geführt hätten. Kurz darauf habe sie dann wieder Depressionen bekommen. Seit dann sei sie anhaltend und in schwerem Masse depressiv und leide an extremen Schlafstörungen. Ferner sei die jetzige Depression begleitet von zwanghaftem/«obsessivem» Studieren/Grübeln (S. 17 f. Ziff. 6).
Dr. A.___ gab an, die Beschwerdeführerin zeige nach wie vor alle Symptome einer mittelschweren Depression mit somatischem Syndrom. In der Hamilton Depressionsskala erreiche sie dementsprechend 22 Punkte, was ebenfalls einer mittelschweren Depression entspreche und somit mit dem klinischen Eindruck übereinstimme. Dieses vermehrte Grübeln sei nicht einfach nur ein Depression-assoziiertes Symptom, sondern vom Ausmass her eine eigenständige psychiatrische Störung im Sinne einer eigentlichen Zwangsstörung (Grübelzwang; S. 18 oben).
Aufgrund der anhaltenden mittelschwer depressiven Symptomatik sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eingeschränkt: Zu 50 % von Seiten der Depression und zu 50 % aufgrund der Zwangsstörung. Aus psychiatrischer Sicht bestehe daher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 18 unten). Diese Einschränkung sei behandelbar und es sei derzeit von der Möglichkeit einer vollständigen Remission und Wiederherstellung auszugehen (S. 19 Ziff. 7).
Dr. A.___ stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16 Ziff. 5.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig noch mittelschwere Depression mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)
- differentialdiagnostisch (DD): Cortision-induziert?
- Erstdiagnose (ED): postpartale Depression im 2007
- Zwangsstörung mit vor allem obsessiven Zwangsgedanken (Grübelzwang) und anamnestisch angeblich auch Zwangshandlungen (ICD-10 F42.0/.2)
- somatisch: chronisch-rezidivierende Rückenschmerzen
3.2 Am 22. August 2016 startete die Beschwerdeführerin ein Belastbarkeitstraining, welches von ihr jedoch per 3. Oktober 2016 wieder abgebrochen wurde, da sie sich gesundheitlich nicht in der Lage gefühlt habe, die Steigerung von zwei auf drei Stunden pro Tag anzugehen (Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 3. Oktober 2016, Urk. 6/43/1).
3.3 Die Beschwerdeführerin wurde seit April 2015 durch Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im 2-Wochen-Intervall behandelt (Bericht vom 10. Juli 2017, Urk. 6/57 Ziff. 3.1). Er berichtete über einen stationären Gesundheitszustand (Ziff. 1.1) bei folgender Diagnosestellung (Ziff. 1.2):
- Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (ICD-10 F42.2)
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht bis mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1)
- Essstörung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F50.9)
Der behandelnde Psychiater führte aus, die Ich-bezogenen Zwangsgedanken hätten im Vergleich zum Jahr 2015/2016 dank der Therapie und den Medikamenten etwas abgenommen. Dennoch berichte die Beschwerdeführerin, dass sie teilweise ihren Körper beziehungsweise ihre Haut nicht spüre und sie sich deshalb anfassen, reiben, kneifen, beissen oder schlecken sowie ihr Aussehen im Spiegel kontrollieren müsse. Sie fühle sich in ihren Bewegungen, ihrem Handeln und Sprechen zeitweise durch etwas Unerklärliches beeinträchtigt. Sie berichte, dass ihre Gefühle nicht zu ihren Gedanken und Handlungen passen würden. Zeitweise gerate sie in schwere Trauer und unkontrollierbare Panik und Angstzustände.
Es bestünden keine Anhaltspunkte für Denkstörungen und Sinnestäuschungen. Im Affekt sei sie leicht deprimiert und berichte über Stimmungsschwankungen. Die vitalen Gefühle seien weiterhin herabgesetzt, innerlich sei sie teilweise unruhig. Ihr Selbstwertgefühl sei gemindert. Im Antrieb sei sie unauffällig, psychomotorisch teilweise unruhig. Ein- und Durchschlafstörungen seien je nach Ausprägung der Zwangsgedanken vorhanden. Sozial habe sie sich eher zurückgezogen. Der Appetit habe sich nach einer Magen-Operation im April 2016 etwas normalisiert. Es würden keine Hinweise für Fremdgefährdung und kein Anhalt für Suizidalität bestehen. Sie berichte jedoch über eine geringe Frustrationstoleranz (Ziff. 1.3).
Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten (Ziff. 2.1).
3.4 Gegenüber der Abklärungsperson, welche am 13. September 2017 die Haushaltsabklärung erhob (vgl. Bericht vom 27. September 2017, Urk. 6/59), gab die Beschwerdeführerin an, dass sie aus psychischen Gründen an einem Tag nach draussen gehen könne und dann zwei Wochen wieder nicht. Sie sei ruhig, denke und weine. Manchmal könne sie etwas kochen und manchmal gehe es nicht. Sie putze normal, aber es sei nicht viel. Sie denke immer, sie sei nonstop krank. Sie habe keine Lust zu leben und auf Gesellschaft von Freunden. Es gebe keinen Tag, an dem sie nicht über sich nachdenke (S. 1).
Zum Tagesablauf führte sie aus, sie stehe um 6 Uhr und ihr Sohn um 7 Uhr auf. Er gehe zur Schule und sie nehme wieder eine Schlaftablette und schlafe bis um 10 Uhr. Bis der Sohn am Mittag nach Hause komme, sitze sie einfach auf dem Sofa. Sie bereite etwas Kleines zu Essen zu, wenn er nach Hause komme. Er gehe wieder in die Schule und sie bleibe zu Hause. Ab und zu bei schönem Wetter gehe sie nach draussen mit dem Sohn oder dem Cousin spazieren. Am Abend komme der Ehemann um 17 oder 20 Uhr nach Hause. Wenn er um 20 Uhr komme, bereite sie dem Sohn ein Sandwich zu. Sie koche nicht am Abend, sie habe keine Konzentration, der Kopf sei ganz woanders. Sie zittere auch. Sie nehme die Tabletten und gehe dann ins Bett (S. 2 oben).
Bei der letzten Arbeitsstelle (D.___, Mai bis November 2014; Tätigkeit: Reinigung) habe die Beschwerdeführerin zirka sechs Stunden pro Tag gearbeitet (S. 2 Ziff. 2.2, S. 3 Ziff. 2.3). Bei guter Gesundheit wäre sie noch immer in einem Pensum von 60 bis 100 % erwerbstätig (Ziff. 2.5). Die Qualifikation wurde folglich auf 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Haushaltsführung festgelegt (Ziff. 2.6). Die Einschränkung im Haushaltsbereich (in den Bereichen Ernährung, Wohnungspflege und Betreuung ihres Sohnes) liege bei 12.75 % respektive einem Invaliditätsgrad von 2.55 % (S. 5 ff. Ziff. 6 f.).
3.5 Gestützt auf die Akten erklärte Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), die Beschwerdeführerin sei seit September 2014 auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig. Unter Fortführung der fachpsychiatrischen Behandlung solle der Gesundheitszustand in ein bis zwei Jahren neu beurteilt werden (Stellungnahme vom 17. Juli 2019, Urk. 6/61 S. 10).
4.
4.1 Seit Einleitung der amtlichen Revision im Februar 2019 (vgl. Urk. 6/81) sind folgende Arztberichte in den Akten:
4.2 Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, welcher die Beschwerdeführerin sporadisch wegen körperlichen Beschwerden sehe, konnte nach eigenen Angaben keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vornehmen. Aus seiner Sicht seien die Gründe für eine Rente psychischer Natur (Schreiben vom 7. März 2019, Urk. 6/84/6).
4.3 Dr. B.___ berichtete am 20. Mai 2019 (Urk. 6/91) über eine sich allmählich verbessernde depressive Symptomatik unter der aktuellen Behandlung (von einer mittelgradigen zu einer leichtgradigen depressiven Episode). Der bisherige Krankheitsverlauf in Bezug auf die Zwangsstörung bleibe wechselhaft und weiterhin deutlich beeinträchtigend (S. 1 Ziff. 3). Die Ich-bezogenen Zwangsgedanken hätten im Vergleich zu den Jahren 2017 bis 2018 dank der Therapie und den Medikamenten etwas abgenommen (Ziff. 1.3). Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 Ziff. 5).
4.4 Am 3. Dezember 2019 erstellte Dr. Y.___ ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 6/96/1-41).
Im Befund gab Dr. Y.___ an, die Psychomotorik sowie der Antrieb seien angemessen, lebendig und flexibel. Der Blickkontakt werde regelmässig gesucht und gehalten. Hinweise auf schmerzbedingte Beeinträchtigungen der Bewegung, quälende dauerhafte Schmerzen, repetitive Handlungen (Rituale, Zwangshandlungen), Dissoziationen und/oder Stereotypien seien nicht vorhanden.
Die Beschwerdeführerin sei wach und orientiert. Die Handlungs- und Impulskontrolle sei stets erhalten. Sinnestäuschungen, subjektive Wahnphänomene und/oder Ich-Störungen würden auf Nachfrage verneint. Sie beschreibe einen Grübelzwang (Selbstzweifel, Sorgen wegen dem Sohn), der jedoch die Untersuchung zu keinem Zeitpunkt behindere. In der Interaktion sei sie histrionisch (emotional expressiv), dabei sozial kompetent und angepasst. Ihr Gesprächsverhalten sei freundlich, zugewandt und kooperativ. Sie beteilige sich vive an der Unterhaltung. Eine Verdeutlichungstendenz sei zu erkennen.
Ein affektiver Rapport komme gut zustande. Die Beschwerdeführerin sei von Suizidalität distanziert. Ihre Grundstimmung sei klagsam, dabei sehr gut moduliert. Beim Bericht über die Sorgen wegen ihres Sohnes weine sie zwei Mal kurzzeitig. Sie nehme freudig Kontakt auf mit einem Hund in der Praxis, knie zu ihm, umarme und liebkose ihn. Nach der Bearbeitung von Selbstbeurteilungsfragebögen äussere sich die Beschwerdeführerin erleichtert. Sie bedanke sich beim Gutachter überschwänglich (S. 17 Ziff. 4.1; vgl. auch S. 18 f. Ziff. 4.3).
Die Beschwerdeführerin berichte meist im Plauderton aktiv, spontan, logisch, kohärent, sehr flüssig, differenziert und strukturiert. Die Angaben zu den (subjektiven) Beschwerden blieben allerdings auch auf mehrfache empathische Nachfrage allgemein, oberflächlich und vage (S. 18 Ziff. 4.2).
Dr. Y.___ stellte folgende Diagnose (S. 21 Ziff. 6):
- Grübelzwang (ICD-10 F42.0)
- mit gegenwärtig phobisch-ängstlicher Verstimmung bei körperlichen Missempfindungen und einer übergenauen Grundhaltung
- bei depressiver Störung (gegenwärtig remittiert, ICD-10 F32.4/33.4)
- bei akzentuierten Persönlichkeitszügen und sozialen Belastungen
Seine Diagnosestellung leitete Dr. Y.___ folgendermassen her: Im Oktober 2014 sei bei der Beschwerdeführerin ein depressives Syndrom im Zusammenhang mit sozialen Belastungen (familiäre Probleme, finanzielle Schwierigkeiten, Arbeitsplatzprobleme) fachärztlich attestiert worden, das nosologisch einer mittelgradigen depressiven Episode bei einer rezidivierenden Störung zugeordnet worden sei. Dabei sei auch auf zwanghafte Gedanken hingewiesen worden, die im Mai 2015 zum Verdacht auf eine Zwangsstörung (vorwiegend Zwangsgedanken oder Grübelzwang) geführt hätten. Die depressive Symptomatik habe sich im Verlauf gebessert.
Im Gutachten vom 26. Mai 2016 sei von Dr. A.___ trotzdem weiterhin eine mittelgradige depressive Episode und - ohne Berücksichtigung des Ausschlusskriteriums gemäss ICD-10-Definition - gleichzeitig eine Zwangsstörung attestiert worden. Zwangsgedanken (Grübelzwang) hätten dabei im Vordergrund gestanden. Die vom Gutachter vermutungsweise angenommenen Zwangshandlungen seien zu diesem Zeitpunkt weder von ihm beschrieben, noch in den Akten dokumentiert worden. Die Beschwerdeführerin selbst habe entsprechende Symptome anlässlich der aktuellen Untersuchung am 12. November 2019 ebenfalls verneint (S. 21).
Trotzdem repetiere der seit April 2015 ambulant behandelnde Psychiater die Diagnose einer Zwangsstörung inklusive Zwangshandlungen, ohne dies zu substantiieren. Er erläutere auch nicht seine Einschätzung, weshalb einerseits der Gesundheitszustand stationär sei, andererseits aber im Jahr 2017 die Zwangsgedanken im Vergleich zu 2015/2016 und dann nochmals im Jahr 2019 im Vergleich zu 2017/2018 abgenommen hätten. Die Zwangsgedanken seien zumindest teilweise positiv beeinflusst worden. Ausserdem werde die depressive Symptomatik im Jahr 2019 als teilremittiert und noch leicht ausgeprägt beurteilt vom behandelnden Psychiater. Die nicht näher bezeichnete Essstörung werde schliesslich im 2019 gar nicht mehr aufgeführt. Zusammenfassend beschreibe er eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes, ohne dies so zu benennen (S. 22 oben).
Auch anlässlich der aktuellen Untersuchung am 12. November 2019 sei aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin die Diagnose Grübelzwang zu bestätigen. Die als eigen wahrgenommenen Kognitionen seien stereotyp, quälend und würden als sinnlos erlebt. Angstsymptome, innere Anspannung und depressive Verstimmungen würden geschildert. Widerstand sei unregelmässig vorhanden, bleibe meist erfolglos. Zwangshandlungen würden ausdrücklich von der Beschwerdeführerin weder erwähnt, noch im Sinne der psychopathologischen Definition dargestellt und/oder beschrieben. Sie würden auch in den Akten zu keinem Zeitpunkt objektiv dokumentiert. Zwangsphänomene seien anlässlich der aktuellen Untersuchung nicht zu erkennen und würden die Untersuchung nicht behindern. Im Vordergrund stünden gegenwärtig eine phobisch-ängstliche Verstimmung bei körperlichen Missempfindungen, Konzentrations- und Schlafstörungen. Die Tagesstruktur und die Aktivitäten des täglichen Lebens würden davon tatsächlich nicht wesentlich beeinträchtigt. Soziale Belastungen könnten zu einer zeitweiligen Zunahme der Beschwerden beitragen (S. 22 f.).
Die ICD-10-Kriterien einer depressiven Episode seien jedoch nicht mehr erfüllt. Sie würden auch in den Akten weder nachvollziehbar beschrieben, noch kritisch differenziert diskutiert. Objektive psychopathologische Befunde würden spärlich bleiben (S. 23 Mitte). Die Eingangskriterien der Gruppe 1 gemäss ICD-10 seien objektiv nicht erfüllt. Eine relevante (und auch noch eigenständige) depressive Episode gemäss ICD-10 bestehe somit nicht mehr (S. 24 Mitte).
Die akzentuierten (ängstlich, hypochondrisch, histrionisch, zwanghaft) Persönlichkeitszüge der Beschwerdeführerin würden schliesslich eine Variante der Norm im Sinne von Eigenheiten der Person darstellen, die von sich aus alleine keinen Krankheitswert besitzen würden (S. 25 Mitte).
Schliesslich merkte Dr. Y.___ an, der Blutspiegel von Lorazepam (Temesta) lege eine häufigere Einnahme und/oder jeweils höhere Dosierung des Medikaments nahe, als von der Beschwerdeführerin angegeben werde. Das Konsumverhalten sollte im Rahmen der Behandlung kritisch evaluiert werden (S. 26 oben).
Dr. Y.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aufgrund eines vermehrten Betreuungsaufwandes und einer eingeschränkten Belastbarkeit bei Defiziten in den Bereichen Durchhaltefähigkeit und Selbstbehauptungsfähigkeit. Mit Bezug auf die Zwangsstörung (Grübelzwang) könne insofern auch auf die Einschätzung von Dr. A.___ verwiesen werden. Aufgrund fehlender Dokumentation könne nicht beurteilt werden, seit wann eine Verbesserung vorliege, weshalb von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Begutachtung am 12. November 2019 auszugehen sei (S. 36 Ziff. 8.1). In angepasster Tätigkeit (strukturierte Arbeitsgestaltung, handlungspraktische Aufgaben, geringe Verantwortung und wenig zwischenmenschliche Interaktion) sei von einer 65 bis 100%igen Arbeitsfähigkeit (phasenweise, aber nicht anhaltend, sei eine Einschränkung von maximal 35 % denkbar) auszugehen (S. 37 f. Ziff. 8.2).
4.5 Aus dem Haushaltsabklärungsbericht vom 24. März 2020 (Urk. 6/99), welcher sich auf die Erhebung vom 12. Februar 2020 stützt, geht hervor, dass sich der Gesundheitszustand nach Angaben der Beschwerdeführerin nicht verändert habe, sondern etwa gleichgeblieben sei. Von Januar bis März gehe es ihr psychisch nicht gut. Es sei eine Woche besser und eine Woche schlechter. Sie habe Probleme mit dem Schlafen und einen Vitamin D3- und B12-Mangel. Sie denke über andere Personen nach, immer an Dinge, die diesen passieren könnten. Sie stehe um 6 Uhr auf, wecke um 7.30 Uhr den Sohn und mache Frühstück für ihn. Am Tag vor der Erhebung sei sie den ganzen Tag im Bett gewesen und habe immer das Gleiche gedacht. Sie teile sich den Tag selber ein, wenn sie etwas mache. Sie könne nicht jeden Tag gleichviel im Haushalt ausführen. Kochen müsse sie, sie habe einen Sohn. Sie koche am Abend, bereite mehr zu und gebe es ihm in die Schule mit (7. Klasse einer Spezialschule mit nur sieben Kindern in der Klasse; vgl. Ziff. 2.3.1). Sie schlafe je nach Nachtschlaf auch tagsüber, bereite sich Kleinigkeiten zu Essen zu und gehe auch spazieren. Ihr Tagesablauf sei nicht jeden Tag gleich. Auch die Schwester komme sie besuchen (S. 1 f. Ziff. 1).
Dem Ehemann wie auch dem Sohn (dieser leide an ADHS) seien im Rahmen der Mitwirkungspflicht die Mithilfe bei den Einschränkungen im Haushalt zumutbar (S. 3 Ziff. 6). Es wurde von der Abklärungsperson lediglich eine Einschränkung im Bereich der Kinderbetreuung im Umfang von 1.5% angerechnet (S. 5 Ziff. 6.5), was einem Invaliditätsgrad von 0.3 % im Haushaltsbereich (20 %; 80 % Erwerbsbereich) entspreche (Ziff. 7).
4.6 Vom 9. März 2020 bis zum 17. März 2020 war die Beschwerdeführerin in der Klinik Z.___ per Fürsorgerischer Unterbringung (FU) hospitalisiert (Austrittsbericht vom 17. März 2020, Urk. 6/103). Am Tag vor dem Eintritt habe sich zu Hause ein unklares Krampfereignis ereignet. Die Beschwerdeführerin sei notfallmässig ins Spital H.___ zugewiesen worden, wo die Muskelkrämpfe am ehesten im Rahmen eines Benzodiazepinentzugs interpretiert worden seien. Hinweise auf ein generalisiertes tonisch-klonisches Anfallsgeschehen hätten sich elektroenzephalographisch keine ergeben (S. 1 unten).
Der Fokus während der Hospitalisierung habe auf der emotionalen Stabilisierung sowie dem Benzodiazepinentzug gelegen. In den ersten Tagen sei es zu leichten Entzugssymptomen gekommen, jedoch zu keinem Krampfereignis oder sonstigen Komplikationen. Diazepam habe auf 20 mg/Tag reduziert werden können. Während des Aufenthalts sei es zu einer deutlichen Zustandsstabilisierung gekommen (S. 2 f.).
Ein weiterer Abbau von Diazepam werde als indiziert erachtet (S. 3 unten).
4.7 Nach Ansicht des RAD könne - insbesondere auch trotz der Hospitalisierung in der Klinik Z.___ - weiterhin auf das Gutachten von Dr. Y.___ abgestellt werden. Der gesundheitliche Zustand habe sich zunehmend stabilisiert und die durchgeführten Belastungsproben seien komplikationslos verlaufen (vgl. Stellungnahmen vom 11. Dezember 2019, Urk. 6/101/5-7; sowie vom 2. Juni 2020, Urk. 6/113/3).
5.
5.1 Das Gutachten vom 3. Dezember 2019 von Dr. Y.___ (vgl. E. 4.4) entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vgl. E. 1.6). Es ist für die streitigen Belange umfassend, beantwortet es doch die Fragen nach den vorliegenden Befunden, den zu stellenden Diagnosen und der Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Das Gutachten beruht sodann auf den erforderlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt. Der Gutachter legte die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilte die medizinische Situation überzeugend und setzte sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander.
Ein Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache zeigt, dass damals unter anderem eine rezidivierende depressive Störung im leicht- bis mittelgradigen Ausmass vorlag (vgl. E. 3.1, E. 3.3). Aktuell ist gestützt auf die Darlegung von Dr. Y.___ von keiner eigenständigen depressiven Störung mehr auszugehen. Objektive psychopathologische Befunde sind höchstens spärlich vorhanden und vermögen die ICD-10-Kriterien einer depressiven Episode nicht mehr zu erfüllen, was der Gutachter nachvollziehbar aufzeigte (vgl. E. 4.4).
Sodann verneinte die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. Y.___ ausdrücklich das Vorliegen von Zwangshandlungen (vgl. Urk. 6/96/23 oben), welche noch in der Diagnosestellung von Dr. A.___ genannt worden waren. Während der Begutachtung hätten sich keine Zwangsphänomene gezeigt oder gar die Untersuchung beeinträchtigt.
Dem noch immer vorliegenden Grübelzwang trug Dr. Y.___ insofern Rechnung, als dieser die Beschwerdeführerin bis zu 35 % in ihrer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit einschränken kann.
Sodann ist die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob sich der psychiatrische Gutachter an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), klar zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist. Der psychiatrische Experte hat nachvollziehbar und in umfassender Diskussion der Befunde, Funktionseinbussen und Ressourcen (vgl. Urk. 6/96/27) sowie unter Einbezug einer Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung (Urk. 6/96/29-36) aus versicherungsmedizinischer Sicht dargelegt, dass die Beschwerdeführerin an einer selbständigen psychischen Erkrankung leidet, welche ihre Erwerbsmöglichkeiten im Umfang von bis zu 35 % einschränkt. Der psychiatrische Sachverständige hat damit seine Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet (vgl. BGE 145 V 361). Damit hat es sein Bewenden, da insbesondere weder die Beschwerdegegnerin noch die Beschwerdeführerin das Gutachten von Dr. Y.___ an sich bemängelten.
5.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe gestützt auf die Beurteilung ihres behandelnden Psychiaters weiterhin Anspruch auf ihre bisherige Rente. Zwar ist es zutreffend, dass Dr. B.___ die ihr zumutbare Arbeitsfähigkeit anders einschätzte als der Gutachter und ihr weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Allerdings kann auf die Beurteilung des behandelnden Psychiaters nicht abgestellt werden. Denn auch er berichtete über eine Verbesserung der depressiven Symptomatik sowie der Zwangsgedanken. Insoweit ist auch gestützt auf seine Berichte von einer gesundheitlichen Verbesserung auszugehen (vgl. E. 4.3). Weshalb er dennoch weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert, ist weder begründet noch nachvollziehbar. In Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). Dr. B___ nannte keine objektiv feststellbaren Gesichtspunkte, welche Zweifel am Gutachten begründen würden.
5.3 Anzufügen bleibt schliesslich, dass auch der stationäre Aufenthalt in der Klinik Z.___ daran nichts zu ändern vermag. Anlass für diese Behandlung war ein unklares Krampfereignis, welches im Rahmen eines Medikamentenentzugs gesehen wurde. Während dem Aufenthalt sei es dann auch zu einer deutlichen Stabilisierung ihres Zustandes gekommen. Insbesondere wiesen die Ärzte auch auf einen indizierten weiteren Medikamentenabbau hin (vgl. E. 4.6). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass bereits Dr. Y.___ darauf hingewiesen hatte, dass der Blutspiegel eine häufigere Einnahme beziehungsweise eine höhere Dosierung nahelege als von der Beschwerdeführerin angegeben und das Konsumverhalten im Rahmen der Behandlung kritisch evaluiert werden solle (Urk. 6/96 S. 26 oben). Eine anhaltende Zustandsverschlechterung bis zum Verfügungszeitpunkt machte die Beschwerdeführerin auch anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 18. März 2021 nicht geltend, sie wies aber auf ihren schlechten Gesundheitszustand hin. Diese subjektiven Angaben lassen sich, wie ausgeführt, nicht über das von Dr. Y.___ aufgezeigte Ausmass objektivieren.
5.4 Nach dem Gesagten ist gestützt auf die vorliegenden Akten seit November 2019 eine revisionsrechtlich erhebliche tatsächliche Änderung ausgewiesen und insbesondere gestützt auf das Gutachten vom 3. Dezember 2019 von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von mindestens 65 % in angepasster Tätigkeit auszugehen.
6. Sowohl die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Beurteilung der Statusfrage (80 % im Erwerbs-, 20 % im Haushaltsbereich; vgl. E. 4.5) wie auch die Invaliditätsbemessung (vgl. Urk. 2 S. 2; siehe auch Einkommensvergleich vom 30. März 2020, Urk. 6/100; Feststellungsblatt vom 30. März 2020, Urk. 6/101/7-8) blieben beschwerdeweise unbestritten und sind nach der Akten- und Rechtslage im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dementsprechend ist von einem Teilinvaliditätsgrad von 17.6 % im Erwerbsbereich (Anteil 80 %, Einschränkung 22 %) und einem solchen von 0.3 % im Haushaltsbereich (Anteil 20 %, Einschränkung 1.5 %) auszugehen, was einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von (gerundet, vgl. BGE 130 V 121) 18 %.
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage einer Kopie von Protokoll S. 3
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Protokoll S. 3
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFonti