Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00458


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 20. Januar 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1967 geborene und in Deutschland zur Konditorin ausgebildete X.___ war seit 2008 bei der Y.___ als Mitarbeiterin Verkauf tätig (Urk. 7/21). Am 10. Januar 2018 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit Dezember 2017 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) an (Urk. 7/3). Diese tätigte beruflich-erwerbliche (Arbeitgeberfragebogen: Urk. 7/21, IK-Auszug: Urk. 7/8) sowie medizinische Abklärungen, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers von X.___ bei (Urk. 7/28, 7/44) und führte am 7. Februar 2018 ein Standortgespräch mit der Versicherten durch (Urk. 7/15). Nachdem sich infolge einer Knieoperation eine Unterstützung zum Arbeitsplatzerhalt als zurzeit nicht möglich erwiesen hatte (Mitteilung vom 18. Juli 2018, Urk. 7/32-33), ersuchte X.___ nach zwischenzeitlich erfolgter Kündigung der bisherigen Arbeitsstelle (Urk. 7/65/3) mit Schreiben vom 11. November 2018 um Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (Urk. 7/38). Infolgedessen nahm die IV-Stelle die Eingliederungsberatung am 10. Januar 2019 wieder auf (Urk. 7/69) und gewährte der Versicherten mit Mitteilung vom 30. April 2019 (Urk. 7/52) Kostengutsprache für Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche vom 3. April bis zum 2. Dezember 2019, längstens bis 1. Juni 2020. Im Rahmen dieser Eingliederungsbemühungen - bei gleichzeitiger Beanspruchung der Regionalen Arbeitsvermittlung (vgl. Urk. 7/48, 7/54, 7/56, 7/65) - schloss die Versicherte am 26. September 2019 einen vom 2. Oktober bis zum 24. Dezember 2019 befristeten Arbeitsvertrag als Mitarbeiterin in der Füllabteilung der Z.___ ab (Urk. 7/59). Am 27. November 2019 zeigte X.___ der IV-Stelle an, sie habe notfallmässig am Auge operiert werden müssen, weshalb es ihr nicht möglich sei, das Arbeitsverhältnis bei der Z.___ zu Ende zu führen (Urk. 7/63). Hierauf beendete die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 15. Januar 2020 (Urk. 7/68; Schlussbericht A.___ vom 16. Dezember 2019, Urk. 7/65) und nahm nach telefonischer Besprechung mit der Versicherten (Gesprächsnotiz vom 17. Januar 2020, Urk. 7/70) die Rentenprüfung an Hand (Urk. 7/109/8). Nachdem sich die Versicherte damit gleichwohl nicht mehr einverstanden erklären konnte, sondern nunmehr eine beschwerdefähige Verfügung verlangte (Eingabe vom 31. Januar 2020, Urk. 7/76), bot ihr die IV-Stelle an, den aktuellen Verfahrensstand und die Eingliederung erneut zu besprechen (Urk. 7/79). Der hierfür auf den 17. März 2020 angesetzte Termin wurde indes seitens der Versicherten aufgrund der aktuellen Lage (Coronavirus) abgesagt (Urk. 7/86-87), während sie erklärte, am Antrag auf eine beschwerdefähige Verfügung festzuhalten (Urk. 7/89). Mit Vorbescheid vom 3. April 2020 zeigte die IV-Stelle daraufhin den Abschluss der Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/92), wogegen X.___ am 11. Mai 2020 Einwand erheben liess (Urk. 7/98-99). Am 2. Juni 2020 hielt die IV-Stelle verfügungsweise am Abschluss der Arbeitsvermittlung fest (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 3. Juli 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Eingliederung/Umschulung zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 18. September 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Am 13. Oktober 2020 äusserte sich die Beschwerdeführerin hierzu (Urk. 9 und 10/5), worüber die Beschwerdegegnerin am 15. Oktober 2020 informiert wurde (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

1.2    Nachdem Massnahmen zum Erhalt des Arbeitsplatzes nicht möglich waren (Urk. 7/32-33) und die bisherige Arbeitsstelle per 30. April 2019 gekündigt war, erbat sich die Beschwerdeführerin mit Zusatzgesuch vom 11. November 2018 «Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes» (Urk. 7/38), was denn in der Folge auch alleiniger Inhalt der Eingliederungsbemühungen bildete (Urk. 7/52: Kostengutsprache für Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche) und zu einer - befristeten - Anstellung bei der Z.___ führte (Urk. 7/59). Weil die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit infolge einer ophthalmologischen Problematik nicht fortsetzte, zeigte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin den Abschluss der Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/68). In ihrem «Antrag für eine beschwerdefähige Verfügung» vom 31. Januar 2020 liess die Beschwerdeführerin erklären, sie sei hoch motiviert und überzeugt, dass sie eine ihr angepasste Arbeit zur vollen Zufriedenheit aller Beteiligter ausführen könne, wofür sie indes weitere, sehbehindertenspezifische berufliche Integrationsmassnahmen und massgeschneiderte Hilfsmittel benötige (Urk. 7/76). Eine weitere Besprechung hinsichtlich beruflicher Eingliederung (Urk. 7/79) scheiterte an der Pandemiesituation (Urk. 7/86-87). In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid vom 3. April 2020 mit dem Titel «Abschluss Arbeitsvermittlung» (Urk. 7/92). Darin hielt sie fest, gemäss Unterlagen und getätigten Abklärungen bestehe in gesundheitsangepasster Tätigkeit eine Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit von 100 %, weshalb das Regionale Arbeitsvermittlungsamt (RAV) als zuständig erachtet werde. Hieran hielt sie mit Verfügung vom 2. Juni 2020 fest und führte angesichts des erhobenen Einwandes zusätzlich aus, auch unter Beachtung der jüngsten Arztberichte bestehe aus medizinisch-theoretischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in gesundheitsangepasstem Rahmen, weshalb das RAV zuständig sei (Urk. 2).

    Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet demnach lediglich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitsvermittlung. Hieran vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin auch - da sie ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne - den Wunsch auf eine Umschulung geäussert hatte (Urk. 7/70, vgl. auch Urk. 7/99). Dass die Beschwerdegegnerin einzig über den Anspruch auf Arbeitsvermittlung entschieden und sich weder zur Frage einer etwaigen Umschulung noch eines allfälligen Rentenanspruchs geäussert hat, ergibt sich denn auch unverkennbar aus den Eintragungen im Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung: So hat die Beschwerdegegnerin weder berufliche Massnahmen unter dem Blickwinkel der Umschulung geprüft (Urk. 7/105/3), noch weitere Abklärungen hinsichtlich eines allfälligen Rentenanspruchs getätigt (Urk. 7/105/4). Eine Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes auf weitere gesetzliche Leistungen, wie etwa Umschulung, fällt damit ausser Betracht.

    Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde mehr oder anderes als den Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) verlangt, kann auf sie somit nicht eingetreten werden.


2.

2.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

2.2

2.2.1    Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).

2.2.2    Art. 18 Abs. 1 IVG setzt als Anspruchsvoraussetzung eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG voraus. Damit ist nicht nur dessen erster Satz gemeint, sondern ist auch auf den zweiten verwiesen: «Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.» Bei - qualitativ und quantitativ - voller Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit besteht mit Blick auf Art. 6 zweiter Satz ATSG keine Arbeitsunfähigkeit und mithin auch kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Ein solcher setzt auch nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision bei voller Zumutbarkeit leichter Tätigkeiten zusätzlich eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art voraus. Ist die fehlende berufliche Eingliederung nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen, sondern auf invaliditätsfremde Probleme, sind die Voraussetzungen für Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, die Beschwerdeführerin sei in leidensadaptierter Tätigkeit zu 100 % arbeits- und vermittlungsfähig (Urk. 2). Dies stellte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 3. Juli 2020 denn auch nicht in Frage, sondern hielt einzig pauschal dafür, sie könne aufgrund der Hyperhidrose nicht mehr als Filialleiterin tätig sein; ebenso sei eine weitere Tätigkeit im Verkauf aufgrund der Sehbeschwerden nicht mehr vorstellbar. Da sie eine über 20 % liegende Einkommenseinbusse erleide, habe sie Anspruch auf Umschulung beziehungsweise weitere Eingliederung (Urk. 1 S. 7). Mit Eingabe vom 13. Oktober 2020 hielt sie ergänzend fest, allein wegen der Sehbeschwerden seien Einschränkungen im angestammten Tätigkeitsbereich ausgewiesen, womit spezifische Einschränkungen gesundheitlicher Art bei der Stellensuche vorlägen, was einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung begründe (Urk. 9).

3.2    Dass eine qualitativ und quantitativ vollständige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit besteht, ist mithin weder strittig, noch ergeben sich aus den Akten Hinweise dafür, dass der Schluss der Beschwerdegegnerin (E. 3.1) unzutreffend wäre. Die mehrfach ärztlich dokumentierte generalisierte Hyperhidrose ist für die Beschwerdeführerin zwar nachvollziehbar stark störend, vermag aber - zumindest in adaptierten Tätigkeiten - keine invalidenversicherungsrelevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit zu begründen. So hielten die Ärzte der dermatologischen Klinik des B.___ mit Bericht vom 8. März 2018 fest, die Beschwerdeführerin sei körperlich prinzipiell fit; aus Gründen der persönlichen Integrität sei die aktuelle Arbeit als Verkäuferin/Filialvertretung für sie verständlicherweise sehr belastend. Eine Tätigkeit ohne solch häufigen Kundenkontakt sowie eine Bürotätigkeit (keine Provokation des Schwitzens) wäre für die Versicherte angenehmer und zumutbar (Urk. 7/25). Am 31. Januar 2019 erachteten die behandelnden Ärzte des B.___ eine starke körperliche Arbeit, vor allem in warmen oder besonders kalten Räumen, als nicht empfehlenswert, während sie eine Schreibtischtätigkeit in einem gut klimatisierten Raum als ideal bezeichneten (Urk. 7/46). Eine Einschränkung aus somatischer Sicht lässt sich damit nicht begründen. Soweit die Ärzte der thoraxchirurgischen Sprechstunde des B.___ davon abweichend eine permanente Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 50 - 60 % postulierten (Bericht vom 28. April 2020, Urk. 7/98/6-7), vermag deren Einschätzung angesichts der Aktenlage nicht zu überzeugen. Zum einen legten sie dar, die Problematik daure bereits seit elf Jahren an, womit sie ihre Beurteilung angesichts der von der Beschwerdeführerin bis zum Jahr 2016 ausgeübten Tätigkeit bei Y.___ (vgl. IK-Auszug, Urk. 7/8) nachgerade selber widerlegten. Andererseits zielen die Suchbemühungen der Beschwerdeführerin auf eine Vollzeitstelle (vgl. Urk. 7/38-39, 7/65/2, 7/69/3).

    Ebenso wenig fällt hinsichtlich der Fuss- (Urk. 7/75/5) und Knieproblematik (Urk. 7/36/7) eine relevante Einschränkung in leidensangepassten Tätigkeiten in Betracht. Was die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin betrifft, so zeigt sich die vormalig diagnostizierte mittelgradige depressive Episode als remittiert (Urk. 7/88/1), was einer massgeblichen Beeinträchtigung aus psychiatrischer Sicht entgegensteht; die Beschwerdeführerin war denn auch offenkundig in der Lage, ein Praktikum im Pflegebereich anzutreten (Urk. 7/88/3). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass anlässlich der vom Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebenen psychiatrischen Begutachtung (Gutachten vom 9. April 2018, Urk. 7/28) Restsymptome einer Anpassungsstörung ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben worden waren und der Gutachter eine Rückkehr in die berufliche Tätigkeit als Verkäuferin als zumutbar erachtet hatte (Urk. 7/28/42). Aus dem Bericht der C.___ vom 30. Januar 2018 (Urk. 7/28/13) ergibt sich sodann, dass die damalige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht als arbeitsplatzbezogen zu werten war. Schliesslich scheint sich die Sehfähigkeit der Beschwerdeführerin trotz hinterer Glaskörperabhebung mit operativ stabilisiertem Lappenriss (Urk. 7/66/8) nicht derart verschlechtert zu haben, dass von einer Minderung ihrer Arbeitsfähigkeit auszugehen wäre. Während Prof. Dr. D.___, Spezialarzt für Augenheilkunde, mit Bericht vom 2. Oktober 2018 einen Visus rechts von 0.55 und links von 0.35 erhoben und eine leidensangepasste Tätigkeit als vollständig möglich erachtet hatte (Urk. 7/37), ergab sich im Januar 2020 ein Visus rechts von 0.50 und links von 0.40.

    Mit Blick auf diese Aktenlage ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging, was denn die Beschwerdeführerin, wie bereits ausgeführt, nicht in Abrede stellt. Damit wäre der vorgenannten Rechtsprechung folgend (E. 2.2.2) ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung zu verneinen. Ob angesichts der ophthalmologischen Problematik spezifische Einschränkungen vorliegen, die - wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt (E. 3.1) - gesundheitsbedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche begründen, braucht, wie nachfolgend zu zeigen ist, nicht abschliessend geklärt zu werden. Immerhin ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin (mit Hilfe des RAV) gelungen ist, eine Praktikumsstelle erhältlich zu machen (vgl. Urk. 7/88/3, vgl. auch Urk. 7/65/6).

3.3

3.3.1    Wie alle Eingliederungsmassnahmen unterliegt auch der Anspruch auf Arbeitsvermittlung dem Prinzip der Verhältnismässigkeit (vgl. E. 2.1). Danach hat die versicherte Person in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren; das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist; ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen. Unverhältnismässig erscheint die Arbeitsvermittlung, wenn von weiteren Bemühungen keinerlei Erfolg mehr erwartet werden kann, obwohl vorher eine intensive Betreuung stattgefunden hat, was jeweils im Einzelfall entschieden werden muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 3.2.1).

    Gemäss Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV wird die Arbeitsvermittlung in der Regel für die Dauer von sechs Monaten gewährt und kann um eine angemessene Dauer verlängert werden, wenn die versicherte Person aufgrund der Umstände im Einzelfall besondere Schwierigkeiten hat, eine Stelle zu finden (Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, KSBE, Stand 1. Januar 2020, Rz 5009).

3.3.2    Die Beschwerdegegnerin hat mit Mitteilung vom 30. April 2019 Kostengutsprache für die Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewährt (Urk. 7/52) und der Beschwerdeführerin einen externen Jobcoach, E.___ von der A.___, zur Seite gestellt (Urk. 7/50, 7/52, 7/53). Dieser war ab April 2019 mit der Beschwerdeführerin zusammen besorgt, deren Lebenslauf und Motivationsschreiben gemäss Stellenausschreibungen anzupassen. Er absolvierte mit ihr ein Netzwerktraining und begleitete sie bei der Stellensuche (Urk. 7/65/2). Daneben reichte der Jobcoach die Bewerbungsunterlagen der Beschwerdeführerin bei mehreren möglichen Betrieben ein und führte Gespräche mit potentiellen Arbeitgebern (Urk. 7/65/3-4). Dabei berücksichtigte er, dass Arbeiten im Verkauf durch die Dermatologie und die Psychiaterin als ungeeignet taxiert worden seien und die (Arbeits-)Bekleidung weiss sein sollte (Urk. 7/56, 7/65/1). Die solchermassen intensive und aktive Betreuung bei der Stellensuche führte einzig zu einer befristeten Anstellung als Produktionshilfe bei der Z.___ (Urk. 7/59), welche die Beschwerdeführerin aufgrund einer ophthalmologischen Problematik indes vorzeitig beendete. Angesichts der vom externen Jobcoach während mehr als sechs Monaten getätigten intensiven Unterstützung bei der Stellensuche war von weiteren Bemühungen keinerlei Erfolg mehr zu erwarten. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin waren die von ihr im Einwandverfahren geltend gemachten Einschränkungen (vgl. Urk. 7/98) dem Jobcoach bekannt (Urk. 7/65/6) und wurde diesen bei der Unterstützung auch Rechnung getragen (vgl. Urk. 7/65/2). Mit Blick auf den zu beachtenden Verhältnismässigkeitsgrundsatz (E. 3.3.1) sind mithin die Vermittlungsbemühungen durch die Beschwerdegegnerin sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in ihrer Intensität als zureichend zu erachten.

    Bei diesem Ergebnis kann auf die Beurteilung des für den Anspruch weiter vorausgesetzten subjektiven Eingliederungswillens verzichtet werden.

    Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie benötige - um beispielsweise im als Berufsfeld angestrebten Pflegebereich Fuss fassen zu können (vgl. Urk. 7/88/3, 7/99/3) - eine entsprechende Ausbildung oder Umschulung, ist mangels Anfechtungsgegenstands darauf nicht einzutreten (vgl. E. 1.2).

3.4    Zusammenfassend ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Arbeitsvermittlung abgeschlossen und nunmehr das RAV als zuständig erachtet hat. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.


4.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelMuraro