Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00459


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Babic

Urteil vom 6. November 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.        

1.1    Die 1999 geborene X.___ wurde durch ihre Eltern am 1. Mai 2009 (Urk. 8/1) wegen einer Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung angemeldet. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten medizinische Massnahmen für das Geburtsgebrechens Ziffer 404 zu (Urk. 8/11, 8/24); insbesondere übernahm sie die Kosten der ambulanten Psychotherapie (Urk. 8/12, 8/20, 8/25, 8/54, 8/110). Am 7. Juni 2016 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für medizinische Massnahmen für das Geburtsgebrechen Ziffer 279 (Zöliakie; Urk. 8/66).

    Am 6. April 2016 erfolgte die Anmeldung für die berufliche Eingliederung (Urk. 8/59). Im Rahmen der eingeleiteten Abklärungen absolvierte die Versicherte kurze Praktika in der Stiftung Z.___ (vgl. die Auswertungen der Schnupperaufenthalte vom 28. Februar 2017 und vom 13. April 2017, Urk. 8/75 und Urk. 8/80) und eine berufliche Abklärung im Bereich Hauswirtschaft in der Genossenschaft A.___ vom 15. August bis 14. November 2017 (Urk. 8/85, 8/94). Im Anschluss sprach ihr die IV-Stelle bis zum 31. Juli 2018 eine Ausbildung InsosPra Hauswirtschaft zu (vgl. Urk. 8/97). Da nach Abschluss der bewilligten Ausbildungszeit die Voraussetzungen für eine Fortsetzung nicht gegeben waren, schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab und hielt fest, sofern sich die Verhältnisse änderten, könne ein neues Gesuch eingereicht werden. Voraussetzung dafür sei der Nachweis einer mindestens halbjährigen, konstanten Tagesstruktur (Mitteilung vom 29. August 2018, Urk. 8/118). Im Rahmen der nachfolgenden Rentenprüfung holte die IV-Stelle bei der behandelnden Psychologin lic. phil. B.___ den Verlaufsbericht vom 15. September 2018 ein, und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 8. Januar 2019 einen weiteren Leistungsanspruch (Urk. 8/123).

1.2    Mit Schreiben vom 5. Februar 2019 (Urk. 8/130) beantragte die Versicherte erneut die Prüfung von IV-Leistungen. Mit Vorbescheid vom 8. März 2019 (Urk. 8/133) und schliesslich mit Verfügung vom 2. Mai 2019 (Urk. 8/135) trat die IV-Stelle nicht auf die Neuanmeldung ein.

    Am 13. November 2019 (Urk. 8/137) meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an. Mit Schreiben vom 19. November 2019 (Urk. 8/138) forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, Beweismittel zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung einzureichen. Nach mehreren Fristverlängerungen (Urk. 8/144 und Urk. 8/146) reichte die Versicherte einen Bericht (Urk. 8/147) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/149) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Juni 2020 (Urk. 2) einen Leistungsanspruch.


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3. Juli 2020 (Urk. 1) unter Beilage eines weiteren Berichts (Urk. 3/5) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 2. Juni 2020 sei aufzuheben und auf das Leistungsbegehren sei einzutreten (S. 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

    Die IV-Stelle schloss am 1. September 2020 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2. September 2020 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    

1.3.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.3.2    Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.

    Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG) entwickelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 29 E. 1b in fine mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2). Sodann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungsverfügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenversicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E. 2 in fine, AHI 2003 S. 158 E. 2).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    

1.5.1    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.5.2    Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 IVV betrifft – trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung» – zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen anderen Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden.

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 2. Juni 2020 (Urk. 2) damit, dass mit Mitteilung vom 29. August 2018 die beruflichen Massnahmen abgeschlossen worden seien und empfohlen worden sei, eine regelmässige Tagesstruktur aufzubauen. Die Abklärungen hätten ergeben, dass keine neuen Erkenntnisse vorliegen würden und weiterhin keine Tagesstruktur ersichtlich sei. Die medizinisch genannten Diagnosen seien behandelbar und könnten deshalb nicht berücksichtigt werden. Bezüglich Zöliakie würden bisher keine Befunde vorliegen.

2.2    Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein (Urk. 1), dass bereits die erste Verfügung vom 8. Januar 2019 offensichtlich unrichtig gewesen sei und den medizinischen Akten widersprochen habe. Die Verfügung müsse in Wiedererwägung gezogen werden (S. 5 f.). Sollte die Beschwerdegegnerin dazu nicht bereit sein, sei zu klären, ob sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe. In diesem Fall sei davon auszugehen, dass sie zum Zeitpunkt der letzten IV-Abklärung voll arbeitsfähig gewesen sei. Aktuell könne sie im geschützten Rahmen lediglich noch vier bis fünf Stunden täglich arbeiten. Eine Arbeitsfähigkeit liege somit nicht vor. Sie leide an einem weiter verschlechterten Gesundheitszustand und sei dringend auf die Unterstützung der IV-Stelle angewiesen (S. 6). Ihr sei zudem im Rahmen einer Schadenminderungspflicht nie eine Tagesstruktur auferlegt worden (S. 7).

2.3    Strittig und zu prüfen ist eine relevante Veränderung des Gesundheitszustands oder der Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2020 (Urk. 2). Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die rechtskräftige unangefochtene Verfügung vom 8. Januar 2019 (Urk. 8/123), welche auf einer materiellen Prüfung der Leistungsansprüche beruhte.


3.

3.1    Die leistungsabweisende Verfügung vom 8. Januar 2019 fusste auf folgenden Unterlagen.

3.2    Gemäss dem Schlussbericht der Genossenschaft A.___ vom 13. Juli 2018 über die Ausbildung vom 1. November 2017 bis 13. Juli 2018 bemühte die Beschwerdeführerin sich im Rahmen der absolvierten Ausbildung die Vorgaben einzuhalten; trotzdem sei ihr dies nur teilweise gelungen. Einen Arbeitstag durchzuhalten sei für sie immer noch eine grosse Herausforderung. Sie benötige immer wieder Pausen. Sie habe viele Fehltage, melde sich zu spät oder gar nicht ab oder erscheine vor externen Terminen, welche zum Beispiel am späten Vormittag oder Nachmittag stattfänden, nicht zur Arbeit. Die intrinsische Motivation, sich mit einer Ausbildung auseinanderzusetzen und auf einen Abschluss hinzuarbeiten, fehle. Sie sei immer mal wieder froh, eine Tagesstruktur und Personen zu haben, die sich um sie bemühten. Zudem fühle sie sich wohl mit Jugendlichen, die sich auf sie einliessen. Dies alles reiche aber nicht, um sie gezielt auszubilden und in ihrem Beruf weiterzubringen. Es sei wohl sinnvoll, dass die Beschwerdeführerin noch Zeit bekomme, sich persönlich zu entwickeln, aber nicht innerhalb eines Ausbildungssettings. Bezogen auf den 1. Arbeitsmarkt könne sie an guten Tagen bei enger Eins-zu-eins-Begleitung eine Leistungsfähigkeit von 60 % erreichen. An schlechten Tagen erbringe sie bis zu 20 %. Eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt sei nicht möglich (Urk. 8/116 S. 3).

    Im Rahmen des Abschlussgesprächs mit der Berufsberatung der IV-Stelle sei die Versicherte darauf hingewiesen worden, dass ein Zusatzgesuch für berufliche Massnahmen gestellt werden könne. Voraussetzung sei der Nachweis einer mindestens halbjährigen konstanten Struktur. Die Berufsberaterin hielt fest, dass sie davon ausgehe, dass eine regelmässige Präsenz im Rahmen einer Ausbildung ohne begleitetes Wohnen nicht erreicht werden könne. Die Beschwerdeführerin habe dieses Angebot während der Ausbildung in der Genossenschaft A.___ abgelehnt (Urk. 8/117 S. 2).

3.3    Die behandelnde Psychologin B.___ hielt in ihrem Bericht vom 15. September 2018 (Urk. 8/119/1-3) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 1):

- ICD-10: F90.0, Hyperkinetische Störung

- ICD-10: F43.23, Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen wie Angst, Depression, Sorgen Anspannung und Ärger

- ICD-10: F44.82, Vorübergehende dissoziative Störungen in der Kindheit und Jugend (nur noch selten vorkommend)

    Zudem führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe weiterhin Schwankungen in Bezug auf ihre psychische Befindlichkeit. Dies wirke sich auch auf ihren körperlichen Zustand aus. Sie sei immer wieder sehr müde, was auch mit der Zöliakie in Verbindung stehen könne. Immer wieder leide sie unter Ängsten, dass sie gravierend krank sein könnte. Kürzlich habe sie eine kleine Operation im Unterleib gehabt, was bei ihr grosse Ängste verursacht habe. Trotz allen Schwierigkeiten habe sie im vergangenen Jahr mehrheitlich die vorgeschriebene Arbeitszeit eingehalten (S. 1). Zur Arbeitsfähigkeit gab sie an, die Beschwerdeführerin könne in der bisherigen Tätigkeit im A.___ ein Arbeitspensum von 100 % bewältigen. Im Rahmen einer angepassten Tätigkeit sei eine Begleitung beispielsweise durch Impulsis jedoch wünschenswert. Die Prognose sei sehr gut, da die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren psychischen Zustand und ihre Motivation im Verlauf des letzten Jahres sehr gute Fortschritte gemacht habe (S. 2). Früher als der Vater noch bei der Familie gewohnt habe, habe er sich gegenüber der Beschwerdeführerin sehr entwertend verhalten und extrem Druck ausgeübt. Dies habe in ihr und ihrer jüngeren Schwester starken Widerstand verursacht. Dieser Zustand habe sich aber sehr verbessert und der Vater habe kaum noch einen negativen Einfluss auf die Beschwerdeführerin. Die Erinnerungen an die sehr schwierige Zeit seien allerdings noch nicht vergessen. Unter anderem daran werde in der Psychotherapie gearbeitet (S. 3).

3.4    Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) hielt in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2018 (Urk. 8/120/5) fest, die gestellten Diagnosen («POS», Hyperkinetische Störung ICD-10: F90.0) könnten aufgrund der Aktenlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als vorliegend nachvollzogen werden. Es würden sich in erster Linie Verhaltensauffälligkeiten zeigen, die wohl überwiegend psychosozial verursacht seien, wie die Konflikte mit dem Vater, der nun ausgezogen sei. Der aktuelle Bericht der behandelnden Psychologin attestiere keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Es empfehle sich ein abwartendes Vorgehen.

4.

4.1    Im vorliegend zur Beurteilung stehenden Neuanmeldeverfahren fand im Wesentlichen der folgende Bericht Eingang in die Akten:

4.2    Lic. phil. B.___ gab in ihrem Bericht vom 7. Januar 2020 (Urk. 8/147) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (S. 1):

- ICD-10: F90.0, Hyperkinetische Störung (ADHS abgeklärt von Herrn Dr. D.___)

- ICD-10: F41.1, Generalisierte Angststörung

- ICD-10: Z61.3, Ereignisse in der Kindheit, die den Verlust des Selbstwertgefühls zur Folge haben

- Zöliakie

    Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine Endometriose im 3. Stadium seit August 2018. Zudem führte sie aus, die Beschwerdeführerin wohne zusammen mit ihrer Mutter, ihrer 17-jährigen Schwester und ihrem 11-jährigen Bruder zu Hause. Ihr Vater wohne mit einer anderen Frau und zwei minderjährigen Kindern, wobei heute ein positiver Kontakt zu ihm bestehe. Die Beschwerdeführerin bewerbe sich seit November 2018 auf verschiedene Stellen, habe aber keinen Erfolg. Ihr Lebenslauf weise grosse Lücken auf und ihr Schulabschluss liege vier Jahre zurück. Aufgrund des Aufmerksamkeitsdefizits schaffe sie es nicht alleine zu lernen, um Vergessenes aufzufrischen. Ihre Bemühungen würden ins Leere laufen, weil sie ohne professionelle Unterstützung in ihrer momentanen Situation und psychischen Verfassung keine Lehrstelle und auch kein Praktikum finde (S. 2). Als Symptome nannte Psychologin B.___ diffuse Ängste wie alleine unterwegs zu sein oder alleine zu wohnen, die Angst vor Krankheiten, Sorgen und Ängste keine Stelle zu finden und ein Leben lang ohne Geld zu sein. Zudem zeige sie eine psychische Instabilität und eine durch die ADHS bedingte Reifeverzögerung. Aufgrund von Gesprächen, Tests und Fragebogen seien die Diagnosen gerechtfertigt. Zur Prognose führte sie aus, diese sei positiv, wenn die Beschwerdeführerin eine Unterstützung erhalte, mit der sie allmählich in eine geregelte Berufstätigkeit einsteigen könne. Grundsätzlich habe sie sehr viel guten Willen dies auch selbst zu tun. Leider würden diese Anstrengungen bisher aber scheitern, weil die Beschwerdeführerin ohne Hilfe den Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes nicht zu genügen vermöge (S. 2). Die Beschwerdeführerin sei sehr stark von ihrer Umgebung abhängig, das heisst mit den Menschen, mit denen sie bei der Arbeit zu tun habe. Sie brauche eine enge Begleitung und Rückmeldungen, weil sie mit dem Realitätsbezug, der Selbsteinschätzung, der Eigenständigkeit und der psychischen Stabilität Mühe habe. Wenn sie keine Begleitung habe, gerate sie rasch in Überforderungssituationen (S. 3).

    Das Ausmass der Leistungsfähigkeit hänge sehr davon ab, ob die Beschwerdeführerin in einer Tätigkeit verständnisvoll begleitet werden könne, damit sie an innerer und äusserer Sicherheit gewinne. In der jetzigen Lage habe sie ohne Unterstützung keine Chance eine Beschäftigung und schon gar nicht eine Lehrstelle im ersten Arbeitsmarkt zu erhalten, weil sie den Anforderungen physisch und psychisch nicht genügen könne. Vor allem auch infolge des psychischen Reiferückstandes - durch das AHDS bestimmt und zum Teil auch durch Teilleistungsschwächen - sei sie in ihrer geistigen und auch psychischen Entwicklung in mancher Hinsicht weit hinter Gleichaltrigen zurück. Die Beschwerdeführerin sei darum bemüht, dies bewusst nachzuholen. Ohne praktische Übungsmöglichkeiten mit konkreten Rückmeldungen sei dies aber sehr schwierig, wenn nicht unmöglich (S. 3). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr momentan im Umfang von 4-5 Stunden pro Tag (nachmittags) in einem geschützten Betrieb im Sinne eines Arbeitstrainings möglich. Die Stundenzahl könne nach Möglichkeit gesteigert werden (S. 4).

4.3    Nach Verfügungserlass reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht von Psychologin B.___ vom 24. Juni 2020 (Urk. 3/5) ein. Darin führte diese aus, es sei zu Missverständnissen aufgrund ihrer Arztberichte gekommen. Die Beschwerdeführerin sei im ersten Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig (S. 1). Im zweiten Arbeitsmarkt könne sie zu 100 % arbeiten. Ein geschützter Rahmen und gute Betreuung seien für das Gelingen einer Ausbildung unabdingbar. Sie sei bis heute sehr darauf angewiesen, dass man sie akzeptiere und unterstütze, nur dann könne sie ihr Potential entwickeln. Sobald sie sich in Frage gestellt fühle, kriege sie Angst, ziehe sich zurück und sei überfordert. Nur in einem geschützten Rahmen könne sie den immer noch vorhandenen Entwicklungsrückstand aufholen und selbstständig werden (S. 2).


5.

5.1    Aufgrund der im Neuanmeldungsverfahren aufgelegten medizinischen Berichte bestehen gewisse Anhaltspunkte, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letztmaligen Leistungsabweisung vom 8. Januar 2019 (E. 2.3) relevant verändert haben könnten.

5.2    Hinsichtlich des Einwands der Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 8. Januar 2019 sei zweifellos unrichtig und müsste in Wiedererwägung gezogen werden, ist vorerst anzumerken, dass kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht (BGE 133 V 50 E. 4.1.3). Sodann ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen auf den Bericht von Psychologin B.___ vom 15. September 2018 (vgl. E. 3.3 hiervor) abstellte. Darin gab die behandelnde Psychologin an, die Beschwerdeführerin könne bezogen auf die bisherige Tätigkeit ein Arbeitspensum von 100 % bewältigen. Eine Begleitung in leidensangepasster Tätigkeit bezeichnete sie dabei lediglich als wünschenswert. Anderweitige Ausführungen in Bezug auf den ersten oder zweiten Arbeitsmarkt sowie allfällige Beschränkungen der attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit können dem Bericht nicht entnommen werden.

5.3    Die IV-Stelle stützte die aktuelle angefochtene Verfügung vom 2. Juni 2020 (Urk. 2) im Wesentlichen auf den Bericht der Psychologin B.___ vom 7. Januar 2020 (vgl. E. 4.2 hiervor) sowie eine IFB-Besprechung vom 11. März 2020 (Urk. 8/148/3). Anlässlich dieser Besprechung hielten die teilnehmenden Personen fest, aus medizinischer Sicht hätten sich keine neuen Erkenntnisse ergeben. Es sei weiterhin keine Tagesstruktur ersichtlich und die genannten Diagnosen seien nicht belegt und behandelbar. Bezüglich Zöliakie würden keine Befunde vorliegen. Eine ausführliche, fachärztlich psychiatrische RAD-Stellungnahme oder weitere Abklärungen haben im Rahmen der Neuanmeldung jedoch nicht stattgefunden. Der nicht näher kommentierte Hinweis, die Diagnosen seien nicht belegt und zudem behandelbar, vermag eine weiterhin bestehende vollständige Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar zu begründen und lässt die aktuell möglicherweise bestehenden gesundheitlichen Problematiken ausser Acht. Überdies ist aus der äusserst knappen Besprechungsnotiz nicht ersichtlich, auf welche konkreten Diagnosen sich diese undifferenzierte Einschätzung bezieht und inwiefern etwaige funktionelle Auswirkungen der Diagnosen berücksichtigt wurden. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem eingereichten Bericht und der darin beschriebenen Verschlechterung des Gesundheitszustands hat nicht stattgefunden.

    Die Beschwerdeführerin beruft sich in psychiatrischer Hinsicht einzig auf die Berichte ihrer behandelnden Psychotherapeutin B.___ vom 7. Januar 2020 (vgl. E. 4.2 hiervor) und 24. Juni 2020 (vgl. E. 4.3 hiervor). Darin diagnostizierte diese unter anderem eine hyperkinetische Störung sowie eine generalisierte Angststörung und attestierte der Beschwerdeführerin eine ca. 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Insbesondere legte sie die Entwicklung der Beschwerdeführerin dar und beschrieb die sich negativ auswirkenden Faktoren. Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass lic. phil. B.___ nicht über eine fachärztliche Qualifikation verfügt und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht grundsätzlich nicht verwertbar ist (vgl. dazu Urteile 8C_584/2018 vom 13. November 2018 E. 4.1.1.2 und BGE 140 V 193 E. 3.2). Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Dres. med. E.___ und F.___ den Bericht mitunterzeichnet und somit die medizinisch-inhaltliche Richtigkeit des Berichts bestätigt haben. Bei den genannten Ärzten handelt es sich jedoch ebenfalls nicht um Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie. Die Frage, ob dies etwas an der Verwertbarkeit des Berichts ändert, kann indessen offengelassen werden. Selbst wenn die Berichte für die Einschätzung der Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden könnten, würde dies am Ergebnis nicht ändern. Es ist insbesondere der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Dies gilt grundsätzlich nicht nur für Hausärzte (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470; 125 V 351 E. 3a/cc S. 353), sondern auch für spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen sowie behandelnde Therapiekräfte, wie dies bei der behandelnden Psychologin B.___ der Fall ist (vgl. Urteil 8C_695/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.3 mit Hinweisen).

    Nach dem Gesagten ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustands zwar nicht auszuschliessen, jedoch mit Blick auf die eingeholten Berichte der behandelnden Psychologin auch nicht erwiesen. Insbesondere stehen verschiedene Diagnosen mit möglicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Raum, ohne dass diese entsprechend fachärztlich gestellt bzw. die Arbeitsfähigkeit fachärztlich beurteilt worden wären. Damit kann für eine abschliessende Beurteilung der Leistungsansprüche nicht auf die vorliegenden Unterlagen abgestellt werden; vielmehr wäre die Verwaltung - nachdem sie auf das Gesuch eingetreten war - bei der gegebenen Aktenlage verpflichtet gewesen, den Sachverhalt in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes umfassend abzuklären.

5.4    Für eine rechtsgenügliche Einschätzung des verbleibenden Leistungsvermögens erscheinen damit weitere Abklärungen des Gesundheitszustandes unumgänglich. Die zuständigen Fachpersonen werden sich dabei in Auseinandersetzung auch mit den Vorakten nicht nur zur Eingliederungsfähigkeit und zur Arbeitsfähigkeit und deren Verlauf seit der letzten leistungsverneinenden Verfügung zu äussern sondern – für den Fall, dass eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auch fachärztlich gestellt werden sollte - auch zu den seit BGE 143 V 418 für alle psychischen Erkrankungen massgebenden Standardindikatoren Stellung zu nehmen haben, damit die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Einklang mit der geltenden Rechtslage vorgenommen werden könnte (vgl. zum strukturierten Beweisverfahren vgl. BGE 143 V 418 und BGE 141 V 281). In Bezug auf den Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung wird dabei zu prüfen sein, ob die Beschwerdeführerin wegen allfälliger bestanderer oder bestehender psychischer Leiden bei Absolvierung eines geeigneten Ausbildungsganges beeinträchtigt ist (vgl. E. 1.3.2). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache ist für weitere Abklärungen und zu neuem Entscheid über den Anspruch auf berufliche Massnahmen und gegebenenfalls eine Rente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


6.

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBabic