Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00462
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 11. November 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1985, bezieht seit Februar 2009 eine ganze Invalidenrente (Urk. 8/72, Urk. 8/69). Ab dem 3. Juni 2019 befand er sich in Untersuchungshaft (Urk. 8/151, Urk. 1 S. 3, Urk. 2). Mit Verfügung vom 12. Juni 2020 (Urk. 8/153 = Urk. 2) sistierte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Rentenzahlungen ab 1. Juli 2019 und stellte eine separate Rückforderungsverfügung in Aussicht.
2. Gegen die Verfügung vom 12. Juni 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 30. Juni 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei betreffend die Sistierung der Rente ab 1. Juli 2019 aufzuheben, eventuell sei sie dahingehend abzuändern, dass die Rente ab 1. Juli 2020 sistiert werde (S. 2 Ziff. 1 und 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2020 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 21. August 2020 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden; ausgenommen sind Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Absatz 3 (Art. 21 Abs. 5 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
1.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gibt Untersuchungshaft von gewisser Dauer trotz des Wortlautes von Art. 21 Abs. 5 ATSG (Straf- oder Massnahmenvollzug) in gleicher Weise Anlass zur Rentensistierung wie jede andere Form des von einer Strafbehörde angeordneten Freiheitsentzuges. Ratio legis dieser Bestimmung ist die Gleichbehandlung der invaliden mit der validen inhaftierten Person, welche durch einen Freiheitsentzug ihr Einkommen verliert. Entscheidend ist, dass eine verurteilte Person wegen der Verbüssung einer Strafe oder Massnahme an einer Erwerbstätigkeit gehindert wird. Nur wenn die Vollzugsart der verurteilten versicherten Person die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und somit selber für die Lebensbedürfnisse aufzukommen, verbietet es sich, den Rentenanspruch zu sistieren. Massgebend für eine Sistierung der Rentenleistung eines Invaliden ist somit, ob eine nicht invalide Person in der gleichen Situation durch den Freiheitsentzug einen Erwerbsausfall erleiden würde. Unerheblich für die Rentensistierung ist dagegen, ob die Behandlungsbedürftigkeit oder die Sozialgefährlichkeit überwiegt. Es ist allein darauf abzustellen, ob die Strafe oder Massnahme eine Erwerbstätigkeit zulässt oder nicht (BGE 137 V 154 E. 4.3, E. 5.1 und E. 6; 133 V 1 E. 4.2.4.1).
1.3 Die Sistierung von Rentenleistungen der Invalidenversicherung kann aus Praktikabilitätsgründen lediglich für eine Untersuchungshaft gelten, welche eine gewisse Zeit angedauert hat. Diese „gewisse Dauer“ der Untersuchungshaft, während der die Rente noch auszurichten ist, kann – in Anlehnung an die gemäss Art. 88a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) rentenrevisionsrechtlich massgebende Zeitspanne der anspruchsbeeinflussenden Änderung der Verhältnisse – bis zu drei Monate betragen. Wenn sich die Untersuchungshaft im Nachhinein als ungerechtfertigt herausstellt, sind die sistierten Rentenbetreffnisse nicht nachzuzahlen. Vielmehr stellen diese Teile des Schadens dar, welchen der zu Unrecht Verhaftete allenfalls auf dem Weg der Staatshaftung geltend machen kann (BGE 133 V 1 E. 3.1, E. 4.2.4.2).
In Umsetzung dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung hält Rz 6007 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, gültig ab 1. Januar 2015, Stand: 1. Januar 2018) fest, dass bei einem Freiheitsentzug die Rente ab dem Monat zu sistieren ist, der dem Beginn des Freiheitsentzugs folgt. Bei Untersuchungshaft darf die Rente allerdings erst nach drei Monaten sistiert werden, wobei die während der Untersuchungshaft zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen rückwirkend ab Beginn der Inhaftierung zurückgefordert werden können.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Sistierungsverfügung vom 12. Juni 2020 (Urk. 2) damit, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 3. Juni 2019 in Untersuchungshaft befinde. Die Rente werde ab 1. Juli 2019 sistiert.
2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend (Urk. 1), er sei seit dem 3. Juni 2019 inhaftiert (Untersuchungshaft). In der laufenden Strafuntersuchung sei noch kein Urteil ergangen. Seit über einem Jahr befinde er sich demnach nicht im ordentlichen Strafvollzug, sondern weiterhin in Untersuchungshaft. Er habe in der Zeit der Inhaftierung mit der Invalidenrente weiterhin die angefallenen Kosten beglichen. Eine rückwirkende Sistierung der Invalidenrente bedeute ein ausserordentlicher Härtefall. Mit der Rückerstattung würde er sich weiter verschulden (S. 3).
2.3 Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig die Rechtmässigkeit der Rentensistierung. Über die Rückforderung sowie ein allfälliges Erlassgesuch wird separat verfügt (vgl. Urk. 2 S. 1, Urk. 8/155 und Urk. 8/158).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer befindet sich unbestrittenermassen seit dem 3. Juni 2019 und damit auch im Zeitpunkt der im Juni 2020 verfügten Rentensistierung in Untersuchungshaft. Damit dauerte die Untersuchungshaft länger als drei Monate, weshalb die Rentensistierung gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich gerechtfertigt ist, hat auch eine gesundheitlich unbeeinträchtigte Person während dieser Zeit in der Regel einen Erwerbsausfall hinzunehmen (vgl. vorstehend E. 1.2-1.3). Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nach neuesten Erkenntnissen in den vorzeitigen stationären Massnahmevollzug begeben kann, sobald ein Platz frei wird (vgl. Urk. 8/151-152), ist für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der vorliegend angefochtenen Verfügung nicht von Bedeutung.
3.2 Aus der Regelung, dass die Rente bei einer Untersuchungshaft erst nach drei Monaten sistiert werden darf, kann nicht geschlossen werden, dass die Rente während der ersten drei Monate der Untersuchungshaft weiter ausbezahlt wird. Vielmehr ist bei jedem Freiheitsentzug – und damit auch bei Untersuchungshaft – die Rente ab dem Beginn des dem Freiheitsentzug folgenden Monats zu sistieren (vgl. hierzu BGE 114 V 143 E. 3). Im speziellen Fall der Untersuchungshaft darf die Rentensistierung jedoch erst drei Monate nach dem Haftantritt verfügt werden, dann jedoch auch rückwirkend.
3.3 Die Rechtmässigkeit der Sistierung ab 1. Juli 2019 steht somit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausser Frage.
Dass der Beschwerdeführer in der Zeit der Untersuchungshaft grundsätzlich allfällige Kosten zu begleichen hatte, führt zu keinem anderen Ergebnis, müsste doch auch eine nicht invalide Person in der gleichen Situation für die entsprechenden Positionen aufkommen.
Zusammenfassend erweist sich die von der Beschwerdegegnerin rückwirkend per 1. Juli 2019 verfügte Sistierung der Invalidenrente als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4. Da es sich bei der angefochtenen Verfügung um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 300.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 11) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach