Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00463
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 8. Dezember 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern
Anwaltskanzlei Stern
Seestrasse 359, Postfach 1324, 8038 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1984 geborene X.___ meldete sich am 22. Oktober 2013 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf einen im Juni 2011 erlittenen Arbeitsunfall bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 13/5). Diese zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 13/9), tätigte erwerbliche Abklärungen (Urk. 13/8, 13/10) und führte ein Standortgespräch mit der Versicherten (Urk. 13/11). Nachdem sie einen Bericht des behandelnden Arztes beigezogen hatte (Urk. 13/13), veranlasste die IV-Stelle die Erstellung eines rheumatologisch-psychiatrischen Gutachtens beim Universitätsspital Y.___, welches am 30. September 2014 erstattet wurde (Urk. 13/30). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 6. Januar 2015 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 13/33).
1.2 Am 16. Oktober 2017 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine multifaktorielle Gangstörung sowie Rückenschmerzen erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 13/34). Diese tätigte erwerbliche (Urk. 13/40, 13/45) sowie medizinische (Urk. 13/46, 13/81, 13/84, 13/87, 13/90) Abklärungen und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 13/41, 13/54). Am 4. März 2019 stellte die Versicherte ein Gesuch um Kostenübernahme für eine Gehhilfe (Urk. 13/82), welches nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 25. September 2019 abgelehnt wurde (Urk. 13/114). Mit Schreiben vom 27. November 2019 ersuchte die Versicherte erneut um Kostenübernahme für eine Gehhilfe (Urk. 13/124). Die IV-Stelle veranlasste die Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens beim Begutachtungszentrum Y.___, welches am 24. Februar 2020 erstattet wurde (Urk. 13/130). Mit Vorbescheid vom 21. April 2020 stellte die IV-Stelle in Aussicht, sie werde einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung verneinen (Urk. 13/141). Am 24. April 2020 stellte die Versicherte ein Gesuch um Übernahme der Kosten für einen Rollstuhl (Urk. 13/145). Mit Schreiben vom 8. Mai 2020 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie übernehme die Kosten für eine Gehhilfe (Rollator, Urk. 13/151). Mit Verfügung vom 2. Juni 2020 entschied die IV-Stelle wie mit Vorbescheid vom 21. April 2020 angekündigt und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf (weitere) Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= 13/159]).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 6. Juli 2020 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, es sei ihr eine Rente zuzu-sprechen, eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen vornehme. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt Eric Stern (Urk. 1). Zudem legte sie einen provisorischen Austrittsbericht der A.___ vom 5. Juni 2020 auf (Urk. 3). Mit Schreiben vom 17. August 2020 (Urk. 6) reichte die Beschwerdeführerin die Mitteilung der IV-Stelle betreffend Kostengutsprache für einen Rollstuhl vom 12. August 2020 ein (Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2020 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. September 2020 angezeigt wurde. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt Eric Stern als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 14). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2020 verzichtete die IV-Stelle auf Einreichung einer Stellungnahme (Urk. 17) und legte die Unterlagen betreffend Kostengutsprache für einen Rollstuhl auf (Urk. 18/1-11).
Mit Beschluss vom 3. November 2021 wurde eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin bei Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin sowie für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in Aussicht genommen (Urk. 20). Nachdem die Parteien weder Ergänzungen oder Änderungen des Fragenkatalogs beantragt und auch keine Ablehnungsgründe gegen die in Aussicht genommene Expertin geltend gemacht hatten (Urk. 21-22), wurde die Begutachtung bei Dr. B.___ mit Beschluss vom 17. Dezember 2021 angeordnet (Urk. 23). Der Auftrag an Dr. B.___ wurde am 10. Februar 2022 erteilt (Urk. 26). Nach zweimaliger Verschiebung des Begutachtungstermins (Urk. 27-32), wurde dieser auf den 21. Juni 2022 festgelegt (Urk. 36). Zwar erschienen die Beschwerdeführerin sowie die bestellte Dolmetscherin zur Untersuchung. Die Beschwerdeführerin brach die Untersuchung jedoch ab (Urk. 40) und trat auf eigenes Verlangen stationär in die von der C.___ betriebene Klinik ein (vgl. Austrittsbericht vom 6. Juli 2022 über die Hospitalisation vom 21. bis 30. Juni 2022, Urk. 48). Dr. B.___ verfasste einen Bericht über die abgebrochene Untersuchung (Urk. 44), der beiden Parteien mit Verfügung vom 19. Juli 2022 zur Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 46). Die Beschwerdegegnerin liess sich dazu mit Eingabe vom 5. September 2022 vernehmen (Urk. 57), währenddem die Beschwerdeführerin innert Frist keine Stellungnahme einreichte (Urk. 56). Mit Eingabe vom 21. November 2022 nahm die Beschwerdeführerin zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 5. September 2022 Stellung (Urk. 63).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1).
1.2 Wurde eine Rente, wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c in Verbindung mit Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die umfangreichen medizinischen Abklärungen hätten gezeigt, dass die Versicherte in ihrer Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen nicht eingeschränkt sei. Gemäss medizinischer Einschät-zung liege eine Einschränkung aus psychiatrischen Gründen vor. Rechtlich sei diese nicht nachvollziehbar, da die Versicherte in ihrem Alltag unter keinen Einschränkungen leide und auch kein Leidensdruck ersichtlich sei. Ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung sei daher zu verneinen (Urk. 2).
In ihrer Stellungnahme zum Bericht der Dr. B.___ führte die IV-Stelle aus, das eingeholte Gerichtsgutachten führe zu keinem anderen Ergebnis als die bereits getätigten medizinischen Abklärungen. Dr. B.___ habe aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführerin die Begutachtung abgebrochen habe, weder Diagnosen stellen noch einen abschliessenden psychischen Befund erheben können. Ein medizinischer Grund für den Abbruch der Begutachtung habe nicht vorgelegen. Die Beweislosigkeit gehe zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die IV-Stelle stellte zudem den Antrag, es sei davon abzusehen, ihr die durch den Begutachtungsauftrag entstandenen Kosten aufzuerlegen (Urk. 57).
2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie leide unter gravierenden Gehschwierigkeiten. Es sei irrelevant, ob diese somatisch oder psychiatrisch bedingt seien. Entgegen der Darstellung der IV-Stelle befinde sie sich in intensiver psychiatrischer Behandlung. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die IV-Stelle davon ausgehe, dass sie in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie die Kosten für eine Gehhilfe übernommen habe (Urk. 1 und 6).
3.
3.1 Der rentenverneinenden Verfügung vom 6. Januar 2015 (Urk. 13/33), welche vorliegend die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Versicherten verschlechtert hat, bildet, lag das Y.___-Gutachten vom 30. September 2014 zu Grunde (Urk. 13/30). In diesem wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 13/30 S. 3). Im psychiatrischen Teilgutachten wurde festgehalten, die Versicherte sei wach, allseits orientiert, formal gedanklich geordnet, kohärent, nicht verlangsamt und nicht eingeengt. Affektiv sei sie gut schwingungsfähig. Sie würde unter Zukunfts- und Gesundheitssorgen leiden, Ängste lägen jedoch keine vor (Urk. 13/30 S. 23). Der psychiatrische Gutachter hielt fest, die soziale Situation der Versicherten sei seit mehreren Jahren desolat, was jedoch nicht auf medizinische Gründe zurückzuführen sei. Sie sei aus psychiatrischer Sicht vollständig arbeitsfähig (Urk. 13/30 S. 24-25). Im rheumatologischen Teilgutachten wurde ausgeführt, anlässlich der Untersuchung habe die Versicherte über Schmerzen im Bereich ihrer linken Ferse geklagt. Die Schmerzen würden nach oben über den linken Unter- und Oberschenkel ausstrahlen. Auch im Bereich des Rückens würde sie unter Schmerzen leiden, von der Mitte der Brustwirbelsäule bis nach unten an den lumbosakralen Übergang. Die rheumatologische Untersuchung habe unauffällige osteoartikuläre Verhältnisse gezeigt, ohne Zeichen organischer Läsionen von klinischer Relevanz im Bereich der Sprunggelenke und des Fusses sowie im Bereich der Muskulatur und des Bandapparates des linken Fusses und des Sprunggelenks. Die persistierenden Schmerzen würden sich zu einem Teil mit einer Fehlbelastung durch Senk- und Spreizfüsse erklären lassen. Hinzu kämen sicher medizinfremde Faktoren, die eine wesentliche Rolle spielen würden. Die Versicherte sei aus rheumatologischer Sicht sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit vollständig arbeitsfähig (Urk. 13/30 S. 36-38).
3.2 Nachdem sich die Versicherte am 16. Oktober 2017 erneut zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 13/34), veranlasste die IV-Stelle die Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens. Weder aus neurologischer noch aus rheumatologischer Sicht wurden Diagnosen gestellt, welche eine massgebliche funktionelle Einschränkung begründen lassen würden. Die Versicherte wurde sowohl aus neurologischer als auch aus rheumatologischer Sicht als zu 100 % arbeitsfähig erachtet (Urk. 13/131 S. 22, S. 24, Urk. 13/136 S. 31). Da die Einschätzungen dieser beiden Gutachter auf umfassenden, allseitigen Untersuchungen basieren, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und die medizinischen Zustände und Zusammenhänge schlüssig dargelegt sowie die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet wurden, erachtete das Gericht diese als beweiskräftig (Urk. 20, Beschluss vom 3. November 2021).
Den psychiatrischen Teil des Z.___-Gutachtens vom 24. Februar 2020 erachtete das Gericht hingegen als nicht beweiskräftig, mangels anderweitiger aussagekräftiger medizinischer Einschätzung wurde die Einholung eines Gerichtsgutachtens angeordnet (Urk. 20 und 23: Beschlüsse vom 3. November und 17. Dezember 2021). Zur Begründung wurde erwogen, zum einen sei die Herleitung der Dia-gnosen weder nachvollziehbar noch schlüssig. So hielt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zur Begründung fest, da weder die Schmerzen noch die Krampfanfälle und Bewegungseinschränkungen durch somatische Befunde erklärt werden könnten, müsse vom Vorliegen der genannten psychiatrischen Diagnosen (dissoziative Bewegungsstörung [ICD-10: F44.4] sowie anhaltende somatoforme Schmerzstörung [ICD-10: F45.4]) ausgegangen werden (Urk. 13/137 S. 15). Eine psychiatrische Diagnose einzig basierend darauf zu stellen, dass den geklagten Beschwerden kein somatisches Substrat zugrunde liegt, erscheint indes nicht fachgerecht. Zum anderen setzte sich Dr. D.___ nicht mit den abweichenden Meinungen der behandelnden Ärzte auseinander. So wird im Bericht der C.___ vom 22. Januar 2020 die Diagnose einer Anpassungsstörung (ICD-10 F 43.2) genannt (Urk. 13/134 S. 17). Im Bericht des Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie vom 10. April 2019, wird zwar übereinstimmend mit Dr. D.___ davon ausgegangen, dass eine dissoziative Bewegungsstörung vorliege. Dr. E.___ erachtete diese jedoch als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/87 S. 2). Bemerkenswert erscheint überdies, dass Dr. E.___ in seinem Bericht festhielt, die Versicherte habe den Rollator nun abgelegt (Urk. 13/87 S. 3). Weiter versäumte es Dr. D.___, die von ihm festgestellten Inkonsistenzen zu hinterfragen und angemessen in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einfliessen zu lassen. Auch dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss seiner Einschätzung über diverse Ressourcen verfügt, mass er keinerlei Bedeutung zu, ohne dies jedoch zu erläutern. Gleiches gilt für die Bemerkung, dass die psychiatrischen Diagnosen die schlechten neuropsychologischen Befunde in keiner Weise erklären würden (Urk. 13/137 S. 19). Zu bemängeln ist des Weiteren, dass Dr. D.___ nicht darlegte, inwiefern sich der psychiatrische Zustand seit der letzten Begutachtung vom 30. September 2014 massgeblich verändert haben soll. So hatte die Beschwerdeführerin bereits damals gegenüber den Gutachtern dargelegt, die starken Rückenschmerzen sowie die Probleme an der linken Ferse sowie am linken Bein würden eine Arbeitstätigkeit verunmöglichen (Urk. 13/30 S. 28). Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass sie sich bereits im Mai 2012 ausser Stande sah, zu gehen und dementsprechend mit dem Rollstuhl zur Visite erschien (Urk. 13/9 S. 65). Es wurde in der Rehaklinik F.___ denn auch die Verdachtsdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung oder einer Bewegungsstörung mit dissoziativen-konversiven Anteilen, Differentialdiagnose Symptomausweitung, gestellt (Urk. 13/9 S. 56). Aufgrund dieser Inkonsistenzen und Mängel kann auf die Einschätzung des Dr. D.___ nicht abgestellt werden.
3.3 Die gerichtlich bestellte Expertin, Dr. B.___, setzte den Untersuchungstermin mit der Beschwerdeführerin nach zweimaliger Verschiebung aufgrund des Umstands, dass kein Dolmetscher zur Verfügung stand (Urk. 28-32), auf den 21. Juni 2022 fest. Die Beschwerdeführerin erschien zwar zum Begutachtungstermin vom 21. Juni 2022, brach die Begutachtung jedoch nach rund einer Stunde ab und wies sich selber in die von der C.___ betriebene Klinik ein (Urk. 40, Urk. 48).
Dr. B.___ hielt fest, die Explorandin erscheine pünktlich zum Termin. Der Gang vom Auto zum Bürogebäude werde mit dem Rollator nahezu flüssig zurückgelegt. Die vierundzwanzig Treppenstufen zum ersten Stock bewältige sie mit Handgreif und mit Griff der Bekannten (Urk. 44 S. 6).
Die Explorandin sei allseits orientiert, die Grundstimmung erscheine angespannt und unsicher. Die Schilderungsweise sei defizit- und beschwerdeorientiert, die Erzählart weitschweifig und wenig konkret, die Explorandin erscheine durchgehend klagsam. Die Fragen würden schnell aufgenommen, aber ausweichend beantwortet. Dem raschen Explorationsstil könne die Explorandin problemlos folgen. Während des stündigen Gesprächs könnten keine psychiatrischen, krankheitswertigen Auffälligkeiten festgestellt werden. Klinisch würden sich weder Anhaltspunkte für Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen noch eine Erschöpfungstendenz oder Müdigkeit zeigen. Auch Anzeichen für Kurz- oder Langzeitgedächtnisstörungen und Vergesslichkeit lägen nicht vor. Das formale Denken sei systematisch und geordnet, das inhaltliche Denken regelrecht und situationsadäquat. Depressionstypische Denkinhalte könnten nicht ausgemacht werden und würden von der Explorandin auch nicht geäussert. Es lägen weder Insuffizienzgefühle noch Gefühle der Wertlosigkeit oder Schuldgefühle vor. Während des stündigen Gesprächs zeige sich Freudfähigkeit. Die Affektivität erscheine unausgeglichen und angespannt, die Modulationsfähigkeit im Normalbereich. Der psychomotorische Antrieb sowie der Antrieb allgemein würden unauffällig erscheinen, eine depressionstypische psychomotorische Verlangsamung könne nicht ausgemacht werden. Des Weiteren bestünden keine Anhaltspunkte für Zwänge, Phobien, Panik oder spezifische Ängste (Urk. 44 S. 7).
Da die konkreten Beschwerden nicht abschliessend hätten erfragt werden können sowie die Anamnese nur unvollständig habe erhoben werden können, könne der psychische Gesundheitszustand der Versicherten nicht abschliessend beurteilt werden (Urk. 44 S. 10).
4. Aufgrund der Aktenlage kann mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt werden, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten in somatischer Hinsicht seit Erlass der Verfügung vom 6. Januar 2015 nicht wesentlich verändert hat und sie aus somatischer Sicht nach wie vor vollständig arbeitsfähig ist (Urk. 13/136 S. 31).
In psychiatrischer Hinsicht konnte die gerichtlich bestellte Expertin keine abschliessende Beurteilung vornehmen, da die Versicherte die Begutachtung abbrach, obwohl dafür – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 21. November 2022 (Urk. 63 S. 2) – keine gesundheitlichen Gründe bestanden. So ist den Schilderungen der Dr. B.___ vom 21. Juni 2022 zu entnehmen, dass die Versicherte vor der Begutachtung wegen «Hyperaktivität» notfallmässig den Spital G.___ aufgesucht und dort eine Nacht verbracht habe. Sie habe den Begutachtungstermin nicht wahrnehmen wollen und die Ärzte um eine Verlängerung der Hospitalisation und ein Attest gebeten. Die Stationsärztin habe jedoch abgelehnt und ihr mitgeteilt, dass sie zur Begutachtung erscheinen müsse (Urk. 40 S. 2). Somit erachteten sowohl die behandelnden Ärzte des Spitals G.___ als auch die psychiatrische Gutachterin die Versicherte als gesundheitlich in der Lage, an der Begutachtung mitzuwirken. Etwas anderes lässt sich auch dem Austrittsbericht der C.___ vom 6. Juli 2022 nicht entnehmen (Urk. 48). Zwar wurde darin festgehalten, die Patientin habe bei ihrem freiwilligen Eintritt über suizidale Gedanken und Pläne, wie aus dem Fenster zu springen, berichtet. Gleichzeitig wurde indes ausgeführt, sie distanziere sich glaubhaft von akuter Suizidalität. Zudem wurde ein grösstenteils unauffälliger Befund beschrieben. So wurde festgehalten, das Erscheinungsbild der Patientin sei gepflegt, sie sei allseits orientiert, Aufmerksamkeits-, Auffassungs-, Konzentrations- oder mnestische Störungen seien nicht eruierbar, psychotische Symptome würden von der Patientin verneint.
Wie bereits erläutert (E. 1.6), tragen die Parteien im Sozialversicherungsprozess insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).
In den Akten finden sich diverse medizinische Berichte. Diese zeichnen jedoch kein klares Bild des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. Aus diesem Grund gab die IV-Stelle die Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens in Auftrag, welches am 24. Februar 2020 erstattet wurde. Zwar kann eine Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gestützt auf dieses Gutachten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verneint werden. In psychiatrischer Hinsicht erweist es sich indes aus verschiedenen Gründen als mangelhaft. Daher beauftragte das Gericht die Fachärztin Dr. B.___ mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin brach die Untersuchung jedoch ab, womit in psychiatrischer Hinsicht nach wie vor keine verlässlichen Angaben zur Beantwortung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 6. Januar 2015 wesentlich verändert hat, vorliegen. Mithin erweist sich die Ermittlung des Sachverhalts als unmöglich. Damit liegt ein Zustand der Beweislosigkeit vor, welcher sich zu Ungunsten derjenigen Partei auswirkt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Eine erneute Begutachtung ist vor dem Hintergrund dessen, dass die Beschwerdeführerin die angeordnete Begutachtung auf eigenen Wunsch und ohne gesundheitliche Veranlassung abbrach – entgegen ihrem Antrag (Urk. 63 S. 2) - nicht zu veranlassen.
Vorliegend handelt es sich um ein Neuanmeldungsverfahren. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente könnte nur bejaht werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt wäre, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 6. Januar 2015 wesentlich verschlechtert hätte. Da dieser Sachverhalt unbewiesen geblieben ist, wirkt sich dies zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus. Die IV-Stelle verneinte daher zu Recht einen Anspruch auf eine Invalidenrente, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5.
5.1 Besteht ein Zusammenhang zwischen Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, können die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 mit Hinweisen). Das Gericht gelangte mit Beschluss vom 3. November 2021 zum Schluss, das Administrativgutachten von Dr. D.___ vermöge nicht zu überzeugen und sei daher nicht beweiskräftig. Andere aussagekräftige medizinische Unterlagen würden nicht vorliegen (Urk. 20 S. 7 f.). Mithin liess sich wegen der Verletzung der Abklärungspflicht durch die Verwaltung nicht feststellen, ob der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht verneint worden war. Damit rechtfertigt es sich entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 57 S. 2), ihr die Kosten des (nicht fertig gestellten) Gerichtsgutachtens im Gesamtbetrag von Fr. 5'428.05 (Kosten Begutachtung von Fr. 5'188.05 [Urk. 43], Kosten Dolmetscherdienste von Fr. 240.-- [Urk. 45]) zu überbinden.
5.2 Die Beschwerdeführerin brach die psychiatrische Begutachtung ab, ohne dass dafür gesundheitliche Gründe vorgelegen hätten. Damit verursachte sie den Zustand der Beweislosigkeit, wobei ihr bewusst sein musste, dass dieser zu ihren Lasten gewertet würde. Wenn sie nach Abbruch der Begutachtung ihre Beschwerde zurückgezogen hätte, wären die Gerichtskosten trotz dem formellen Unterliegen der Beschwerdeführerin (zumindest teilweise) der beschwerdegegnerischen IV-Stelle aufzuerlegen gewesen, welche die Notwendigkeit der Einholung eines Gerichtsgutachtens durch ihre Verletzung der Abklärungspflicht verursacht hat. Ausserdem wäre der Beschwerdeführerin eine (allenfalls reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen gewesen.
5.3 Vorliegend zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde nicht zurück, weshalb nicht mehr davon gesprochen werden kann, dass die beschwerdegegnerische IV-Stelle die Kosten des Gerichtsverfahrens durch die Verletzung der Abklärungspflicht im Verwaltungsverfahren verursacht hätte. Entsprechend sind die auf Fr. 1'000.-- festzusetzenden Gerichtskosten in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge der mit Verfügung vom 18. September 2020 gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Der mit Verfügung vom 18. September 2020 als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellte Rechtsanwalt Eric Stern ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Entschädigung ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer) und mit Fr. 3‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Gericht die Kosten des Gerichtsgutachtens im Betrag von Fr. 5'428.05 zu ersetzen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich, wird mit Fr. 3’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Eric Stern
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 63
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelMuraro