Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00467
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 11. Januar 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Enderli
Rohner Thurnherr Wiget & Partner, Rechtsanwälte und Notare
Rosenbergstrasse 42b, 9000 St. Gallen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, erlitt am 7. Oktober 2002 einen Arbeitsunfall mit Handverletzungen (Urk. 12/7/33) und meldete sich am 25. August 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, sprach ihm mit Verfügung vom 19. Juli 2004 (Urk. 12/27) und Einspracheentscheid vom 8. November 2005 (Urk. 12/86) eine befristete ganze Invalidenrente von Oktober 2003 bis Februar 2004 zu.
Das hiesige Gericht änderte den Einspracheentscheid mit Urteil vom 4. Januar 2007 im Verfahren Nr. IV.2005.01380 dahingehend ab, dass der Rentenanspruch bis November 2003 befristet wurde (Urk. 12/109/1-18). Dies wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 4. Februar 2008 bestätigt (Urk. 12/118/2-9 = Urk. 3/3).
1.2 Am 8. November 2018 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Herzprobleme erneut an (Urk. 12/139 Ziff. 6.2). Die IV-Stelle teilte ihm am 27. Februar 2019 mit, es seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 12/151).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/180, Urk. 12/186, Urk. 12/192) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 4. Juni 2020 eine befristete ganze Rente von Juli bis Dezember 2019 zu (Urk. 12/203+195 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 6. Juli 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Juni 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei teilweise aufzuheben und es sei ihm über den 31. Dezember 2019 hinaus eine Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2020 (Urk. 11) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1. September 2020 zur Kenntnis gebracht, wobei gleichzeitig und antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. I.2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt wurde (Urk. 13).
3. Gemäss Einspracheentscheid der Suva vom 5. Dezember 2007 hat der Beschwerdeführer seit Januar 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 34 % Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Urk. 12/115 S. 2 lit. B).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3).
1.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
1.5 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).
1.6 Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein.
Auch unter der Herrschaft des ATSG fällt es der IV-Stelle zu, nach Eingang der Anmeldung zum Leistungsbezug die Verhältnisse abzuklären (Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 69 ff. der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 69 Abs. 2 IVV (in der seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Fassung in Verbindung mit Art. 1 und Art. 57 Abs. 2 IVG) fest, dass die IV-Stelle, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen, beschafft und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen kann. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden (BGE 132 V 93 E. 4).
1.7 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der Begründung zur angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die angestammte Tätigkeit als Gerüstbauer sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, doch nach Abschluss der Rehabilitation per 25. September 2019 habe sich sein Gesundheitszustand verbessert und eine angepasste Tätigkeit sei ihm zu 70 % zumutbar (S. 2 oben). Dabei werde auf Beurteilungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) abgestützt. Die behandelnde Kardiologin habe, obschon sie mehrfach darum gebeten wurde, keinen Bericht eingereicht. Dem RAD sei es möglich gewesen, unter anderem anhand der Messwerte der kardiologischen Behandlerin, ein Belastungsprofil und eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit festzustellen. Von einer Begutachtung werde deshalb abgesehen (S. 2 unten).
Beim Einkommensvergleich sei kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. Der Beschwerdeführer sei in angepasster Tätigkeit hochgradig arbeitsfähig. Das zumutbare Belastungsprofil sei für den ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht stark eingeschränkt (S. 3 oben).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin stütze sich auf zwei RAD-Beurteilungen, einmal eines Orthopäden, einmal einer Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, die ihn nicht gesehen hätten. Diese Berichte seien trotz Fehlens eines kardiologischen Berichtes zur Arbeitsfähigkeit beziehungsweise zum Belastungsprofil erstellt worden (S. 6 f. Ziff. 15). Eine Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit von lediglich 30 % sei nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin habe selber im Vorfeld der Beschlussfassung erhebliche Zweifel daran gehabt, ob der medizinische Sachverhalt ausreichend abgeklärt sei (S. 7 Ziff. 16). Es sei ein Gutachten einzuholen, das über die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit per 1. Januar 2020 unter Berücksichtigung sämtlicher gesundheitlicher Einschränkungen Auskunft gebe (S. 8 f. Ziff. 19).
Beim Einkommensvergleich sei hinsichtlich des Valideneinkommens von den Zahlen der Lohnstrukturerhebung (LSE) von 2018 auszugehen (S. 10 Ziff. 22) und beim Invalideneinkommen sei ein Leidensabzug von mindestens 20 % vorzunehmen (S. 11 Ziff. 24).
2.3 Strittig und zu prüfen sind die Befristung des Rentenanspruchs bis Dezember 2019 und die Höhe der Vergleichseinkommen.
3.
3.1 Vom 18. bis 25. Juli 2018 weilte der Beschwerdeführer stationär im Kantonsspital Y.___, wo gemäss Austrittsbericht vom 30. Juli 2018 (Urk. 12/149/9-10) die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen genannt wurden (S. 1):
- bilaterale Otitis externa 18. Juli 2018
- koronare 3-Gefässerkrankung aktuell:
- instabile Angina pectoris mit typischen kardialen Beschwerden
- Ureterolithiasis 26. Juni 2018
- oberlappenbetontes zentrilobuläres Lungenemphysem
- unklare narbige Divertikel
Es sei eine notfallmässige Selbstvorstellung aufgrund starker thorakaler Schmerzen erfolgt. Als Ursache habe eine instabile Angina pectoris bei bekannter koronarer 3-Gefässerkrankung diagnostiziert werden können. Ein akutes Koronarsyndrom habe ausgeschlossen werden können. Die Indikation für eine erneute Koronarangiographie sei gegeben (S. 2 oben).
Die Ursache für die Schmerzen des linken Ohres sei eine bilaterale Otitis externa. Unter Therapie sei es zur Besserung der Symptome gekommen (S. 2).
3.2 Vom 2. bis 4. August 2018 weilte der Beschwerdeführer stationär in der Wochenklinik des Y.___, wo gemäss Austrittsbericht vom 3. August 2018 (Urk. 12/149/7-8) die bereits genannten Diagnosen gestellt wurden (S. 1), dies mit folgender Ergänzung: Am 2. August 2018 habe eine Koronarangiographie stattgefunden. Koronarangiographisch sei eine äusserst schwierige Hauptstamm-Trifurkati-onsintervention erfolgt, es seien einzelne Stents gelegt worden. Der Patient sei in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden (S. 2).
3.3 Im Bericht vom 7. September 2018 über die pneumologische Sprechstunde im Y.___ vom 4. September 2018 (Urk. 12/149/5-6) wurde ausgeführt, im Rahmen der Hospitalisation aufgrund eines Myokardinfarktes im Februar 2018 (vorstehend E. 3.1) habe ein bei anhaltenden Thoraxschmerzen erfolgtes CT-Thorax als Zufallsbefund ein partiell abgekapseltes Pneumomediastinum hochparatracheal rechts mit Verdacht auf diverse tracheomediastinale Fistelgänge in der proximalen Trachea rechts sowie subkarinär ergeben. Der Patient klage diesbezüglich über keine Beschwerden (S. 2 oben). Im Rahmen der Erstkonsultation habe der Patient über gelegentliche nächtliche Kurzatmigkeit geklagt, die sich im Verlauf bereits gebessert habe. Es habe sich eine nur leichte, positionsabhängige obstruktive Schlafapnoe gezeigt und aus näher dargelegten Gründen werde auf eine Therapie mittels CPAP (continous positive airway pressure) verzichtet (S. 2 Mitte). Der Patient klage über eine belastungsabhängige Kurzatmigkeit letztlich auch noch unklarer Ätiologie (S. 2 unten).
3.4 Med. pract. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte mit Zeugnis vom 23. Oktober 2018 (Urk. 12/137 = Urk. 3/4) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- koronare 3-Gefäss-Gefässerkrankung
- arterielle Hypertonie
- Adipositas
- Nikotinkonsum
- zystische thorakale Formation
- DD (Differentialdiagnose) angeboren / Postintubationsschaden
- Zufallsbefund im CT Thorax (Pneumomediastinum paratracheal rechts mit Fistulierung zur Trachea)
- Hyperurikämie
- Uretrolithiasis
- Status nach Pigtailkathetereinlage links am 26. Juni 2018
- chronische Gastritis
- depressiver Zustand nach mehrmaligen Herzeingriffen und Interventionen
Er führte aus, beim Patienten seien mehrmalige Herzinterventionen mit mehrmaligen Korangiographien durchgeführt worden. Er benötige regelmässige kardiologische Kontrollen, ebenfalls brauche er nach diesen Herzeingriffen Rehabilitation, regelmässige hausärztliche Betreuung, Blutuntersuchung und regelmässige Medikamenteneinnahme. Wegen psychischer Dekompensation sowie Depression brauche er auch psychologische Betreuung (S. 1).
Der Patient sei für jegliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 oben).
Mit Bericht vom 24. Dezember 2018 zu Handen der Beschwerdegegnerin (Urk. 12/149/2-3) führte med. pract. Z.___ aus, der Patient befinde sich seit 2006 in seiner hausärztlichen Betreuung (Ziff. 1.1), dies mit 1-2 Konsultationen pro Monat (Ziff. 1.2). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 1. Februar 2018 (Ziff. 1.3) und führte aus, die Prognose sei nicht gut. Neben Handbeschwerden bestehe neu eine koronare 3-Gefässerkrankung. Der Patient habe nach zweimaliger Herzintervention vermehrte Angstzustände, Panikattacken und eine depressive Entwicklung. Dazu kämen ein Schlafapnoesyndrom und Atembeschwerden bei multiplen tracheomediastinalen Fisteln unklarer Ätiologie (Ziff. 2.7 ff.).
Med. pract. Z.___ und lic. phil. A.___ führten mit psychologischem Bericht vom 11. Januar 2019 (Urk. 12/149/4) aus, es fänden seit 19. März 2018 psychotherapeutische Gespräche statt. Psychisch mache der Patient einen depressiven und niedergeschlagenen Eindruck. Er fühle sich oft nervös, könne keine Ruhe finden. Seine Stressempfindlichkeit erscheine erhöht, die psychische Belastbarkeit deutlich reduziert. Dabei bereite ihm vor allem auch die desolate finanzielle Situation immer wieder Sorgen und es quälten ihn Zukunftsängste. Als Diagnosen nannten sie eine längere depressive Episode (ICD-10 F32) und eine Anpassungsstörung / ein posttraumatisches Belastungssyndrom (ICD-10 F43.2). Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf längere Sicht, die Prognose sei relativ schlecht.
3.5 Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, führte mit Stellungnahme vom 1. April 2019 (Urk. 12/177 S. 4) aus, die Angaben zur kardialen und psychiatrischen Erkrankung seien nicht ausreichend. Es sei bei der Kardiologie des Y.___ ein Bericht mit Angaben zu Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und Belastungsprofil einzuholen (S. 4 oben).
3.6 Dr. med. C.___, Oberarzt Pneumologie, Y.___, führte mit Bericht vom 20. Mai 2019 (Urk. 12/161/3-9 = Urk. 3/9) aus, die letzte Kontrolle sei am 28. März 2019 erfolgt (Ziff. 1.1). Aus rein pneumologischer Sicht lägen aktuell lungenfunktionelle Normalbefunde vor. Die tracheomediastinalen Fisteln hätten keinen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Das medizinische Hauptproblem sei sicherlich die schwere koronare Dreigefässerkrankung, so dass die Arbeitsfähigkeit durch die Kollegen der Kardiologie beurteilt werden müsse (Ziff. 2.7).
3.7 D.___, Assistenzärztin Departement Medizin, Kardiologie, Y.___, nannte mit Bericht vom 21. Mai 2019 (Urk. 12/160/1-5 = Urk. 3/8) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine koronare Herzkrankheit (KHK) und AV-Blockierungen 2. Grades Wenckebach und Mobitz (Ziff. 2.5). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie multiple tracheomediastinale Fisteln unklarer Ätiologie und eine leichte, positionsabhängige obstruktive Schlafapnoe (Ziff. 2.6). Aus kardiologischer Sicht sei eine Arbeitsfähigkeit von 100 % nicht möglich (Ziff. 2.7). Eine Schrittmacherimplantation sei für 22. Mai 2019 geplant (Ziff. 2.8). Die Fragen, wie viele Stunden die bisherige oder eine angepasste Tätigkeit zumutbar wäre, konnte sie nicht beantworten (Ziff. 3).
3.8 Dr. B.___, RAD (vorstehend E. 3.5), führte mit Stellungnahme vom 27. Juni 2019 (Urk. 12/177 S. 4 f.) aus, es liege kein Bericht über die geplante Implantation eines Herzschrittmachers vor. Die jetzige Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei nur auf kardiologischem Fachgebiet ausgewiesen (S. 4 unten). In der angestammten Tätigkeit als Gerüstmonteur sei der Beschwerdeführer bereits seit 7. März 2003 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 5 oben).
3.9 Dr. med. E.___, Leitende Ärztin Kardiologie, Y.___, führte mit Bericht vom 25. September 2019 an den Hausarzt (Urk. 12/172 = Urk. 3/10) aus, der Beschwerdeführer habe vom 26. April bis 25. September 2019 eine ambulante kardiologische Rehabilitation absolviert (S. 1 Mitte). Am 22. Mai 2019 sei eine Schrittmacherimplantation erfolgt. Der Patient habe motiviert am medizinischen Trainingsprogramm teilgenommen und habe gute Fortschritte erzielt. So sei die ergonometrisch erfasste Leistung - mit 94 Watt bei Eintritt (S. 2 unten) bei 55 % des Solls - mit 155 Watt bei Austritt (S. 3 oben) bei 87 % des Solls gewesen (S. 3 Mitte).
Mit Bericht vom 3. Oktober 2019 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 12/174 = Urk. 3/11) führte Dr. E.___ aus, der Gesundheitszustand sei verbessert, es bestehe eine normale linksventrikuläre systolische Funktion (Ziff. 1.3). Betreffend Ressourcenprofil für eine berufliche Tätigkeit führte sie aus, die bisherige Tätigkeit sei nicht bekannt, laut Akten sei der Beschwerdeführer IV-Rentner (Ziff. 2.1). Die Frage betreffend Verminderung der Leistungsfähigkeit erklärte sie nicht beantworten zu können (Ziff. 2.2). Zur Prognose vermerkte sie «stabile KHK (koronare Herzkrankheit) derzeit» (Ziff. 3.3). Die Frage, ob eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung bestehe, erklärte sie nicht beantworten zu können (Ziff. 4.2).
3.10 Dr. B.___, RAD (vorstehend E. 3.5), nannte mit Stellungnahme vom 5. November 2019 (Urk. 12/177 S. 5 f.) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine traumatisierte Radioscaphoidal-Arthrose rechts und eine koronare 3-Gefässerkrankung (S. 5 unten). Das Belastungsprofil für angepasste Tätigkeiten umschrieb er folgendermassen: körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne erhöhte Anforderung an die Kraft und Haltefunktion der Hände, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Heben und Tragen von Lasten und ohne Arbeiten mit ungünstigen Hebelwirkungen am Handgelenk, ohne repetitive Beanspruchung der Hände und ohne erhöhte Anforderungen an das feinmotorische Geschick der Hände (S. 6 oben).
Als Gerüstmonteur sei der Beschwerdeführer seit 7. März 2003 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit bezifferte Dr. B.___ wie folgt (S. 6 Mitte):
- 100 % vom 7. März bis 30. November 2003
- 0 % vom 1. Dezember 2003 auf Dauer
- 100 % vom 18. Juli 2018 bis 25. September 2019 (Abschluss Rehabilitation)
- 30 % vom 26. September 2019 auf Dauer
Eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes sei nicht zu erwarten, medizinische Massnahmen seien nicht erforderlich. Aus rein pneumologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Gemäss dem im Bericht von Dr. E.___ vom 3. Oktober 2019 (vorstehend E. 3.9) angegebenen Ergebnis der Belastung liege eine normale linksventrikuläre systolische Funktion vor. In der Ergometrie könne auf 155 Watt belastet werden. Dies entspreche einer leichtgradigen funktionellen Einschränkung. Eine psychiatrische Behandlung erfolge nicht (S. 6).
3.11 Dipl. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, RAD, führte mit Stellungnahme vom 6. November 2019 (Urk. 12/177/S. 7 f.) aus, die psychiatrischen Diagnosen seien nicht fachärztlich belegt, sie seien vom Hausarzt und der Psychologin gestellt worden. Der psychopathologische Befund erfülle die Kriterien für eine depressive Episode nicht, es sei eher von einer Anpassungsstörung auszugehen (S. 7 Mitte).
Aufgrund diverser somatischer Erkrankungen könne der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Gerüstmonteur nicht mehr verrichten, diesbezüglich betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 %. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer hingegen weniger eingeschränkt. Die von Dr. B.___ getroffene Beurteilung könne aus allgemeinmedizinisch-internistischer Sicht unterstützt werden. Es könne von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ab September 2019 ausgegangen werden (S. 7 unten).
3.12 In einem Dokument vom 19. November 2019 (Urk. 3/14) listete Dr. Z.___ die (bekannten) Diagnosen (S. 1) und die aktuelle Medikation (S. 2) auf.
Dr. E.___, Y.___ (vorstehend E. 3.9), führte mit Bericht vom 28. April 2020 an den Hausarzt (Urk. 3/12) aus, gleichentags habe aufgrund eines lokalen Schmerzes eine vorzeitige Schrittmacherkontrolle stattgefunden. Sie hielt eine regelrechte DDD-Funktion (DDD: 2-Kammerschrittmacher), normale Sensing- und Reizschwellenwerte und normale Elektrodenimpedanzen fest. Auf Druck lateral am Aggregat bestehe ein Druckschmerz, ebenso bestehe bei Bewegung der linken Schulter ein leichter Schmerz an lateraler Kante Aggregat. Sie verordnete Voltaren für 3 Wochen. Der Patient solle sich bei fehlender Besserung wieder melden. Der nächste Kontrolltermin sei vorgesehen für April 2021.
Der Hausarzt notierte in der Krankengeschichte (Urk. 3/13) am 2. Mai 2020 «Schrittmacherkontrolle 28. April 2019 alles ok» (S. 2 unten).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin hat am 4. April 2019 (Urk. 12/156) telefonisch sowie am 13. Mai 2019 (Urk. 12/158 = Urk. 12/159) brieflich einen Arztbericht der Y.___-Kardiologie erbeten. In der Folge erhielt sie ein von einer Assistenzärztin am 21. Mai 2019 handschriftlich ausgefülltes Berichtsformular (vorstehend E. 3.7), dem hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit lediglich zu entnehmen war, eine Arbeitsfähigkeit von 100 % sei nicht möglich (Ziff. 2.7), und die Fragen, wie viele Stunden die bisherige oder eine angepasste Tätigkeit zumutbar wäre, könnten nicht beantwortet werden (Ziff. 3).
Daraufhin wurde die Y.___-Kardiologie erneut um einen Arztbericht ersucht, schriftlich am 7. August 2019 (Urk. 12/169) und telefonisch am 14. August 2019 (Urk. 12/170). In der Folge erstattete Dr. E.___, Leitende Ärztin Kardiologie, am 25. September 2019 und am 3. Oktober 2019 einen Bericht (vorstehend E. 3.9).
4.2 Dr. E.___ berichtete dem Hausarzt am 25. September 2019, der Patient habe gute Fortschritte gemacht. Namentlich habe sich die ergonometrisch erfasste Leistung von 55 % bei Eintritt auf 87 % des Solls verbessert. Im Bericht vom 3. Oktober 2019 an die Beschwerdegegnerin bezeichnete sie den Gesundheitszustand als verbessert und die koronare Herzkrankheit als derzeit stabil. Fragen zur Arbeitsfähigkeit erklärte sie nicht beantworten zu können (vorstehend E. 3.9).
Im Bericht vom 28. April 2020 über eine aufgrund lokaler Schmerzen vorzeitige Schrittmacherkontrolle erwähnte sie bestimmte Schmerzbefunde, verordnete Voltaren für 3 Wochen und nahm den nächsten Kontrolltermin für April 2021 - mithin in einem Jahr - in Aussicht. Der Hausarzt hielt daraufhin in seiner Krankengeschichte fest, bei der Schrittmacherkontrolle sei «alles ok» gewesen (vorstehend E. 3.12).
4.3 Die Y.___-Berichte vermitteln zwei wesentliche Erkenntnisse.
Zum gesundheitlichen Verlauf ist ihnen zu entnehmen, dass im Juli 2018 koronare Beschwerden aufgetreten sind (vorstehend E. 3.1), die zu einer koronarangiographischen Intervention im August 2018 (vorstehend E. 3.2) und zum Einsetzen eines Schrittmachers im Mai 2019 mit anschliessender ambulanter Rehabilitation im Y.___ führte, so dass im September 2019 ein verbesserter Gesundheitszustand und eine normale linksventrikuläre systolische Funktion festgehalten werden konnten (vorstehend E. 3.9). Damit kann die kardiologische Behandlung als abgeschlossen betrachtet werden. Ihr folgten sehr weitmaschig terminierte Schrittmacherkontrollen (vorstehend E. 3.12).
Zur Arbeitsfähigkeit ist den Berichten nur, aber immerhin, zu entnehmen, dass im Mai 2019 eine volle Arbeitsfähigkeit als aus kardiologischer Sicht nicht möglich bezeichnet wurde (vorstehend E. 3.7). Konkretere Angaben erklärten die angefragten Ärztinnen explizit nicht machen zu können.
4.4 Dr. B.___, RAD, verwertete bei seiner Beurteilung im November 2019 (vorstehend E. 3.10) die anamnestischen Angaben und Befundschilderungen in den Y.___-Berichten. Er bezeichnete körperlich leichte, wechselbelastende und der Beeinträchtigung am rechten Handgelenk Rechnung tragende Tätigkeiten als angepasst. Darauf bezogen attestierte er eine vollständige Arbeitsfähigkeit von Dezember 2003 bis im Juli 2018, sodann eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (für die Dauer der akuten koronaren Problematik) und eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % ab 26. September 2019.
Mit den qualitativen Einschränkungen wurde somit - ab 2003 - der Handproblematik Rechnung getragen und mit der quantitativen Einschränkung ab Ende September 2019 um 30 % der durchgemachten koronaren Problematik mit einer daraus resultierenden dauernden Reduktion der Leistungsfähigkeit.
4.5 Die Beurteilung durch Dr. B.___ erfüllt alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.8) vollumfänglich. Demnach ist auf sie abzustellen, was umso mehr gilt, als es gerade Aufgabe des RAD ist, auf der Basis der ihm erstatteten Berichte die Arbeitsfähigkeit festzulegen (vorstehend E. 1.7).
Von weiteren Abklärungen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, so dass in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3) davon abzusehen ist.
4.6 Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen des Einkommensvergleichs (Urk. 12/175 = Urk. 12/176) für die Festsetzung des Valideneinkommens auf LSE-Tabellenlöhne zurückgegriffen, was angesichts des vom Beschwerdeführer als Gerüstbauer letztmals im Jahr 2002 ganzjährig erzielten Einkommens (vgl. Urk. 12/135 S. 5, Urk. 12/136 S. 1) nicht zu beanstanden ist (vorstehend E. 1.3). Gleiches gilt für die Verwendung der Lohndaten im Baugewerbe (Ziff. 41-43).
Dieser betrug im Jahr 2018 für ungelernte Männer (was beim Beschwerdeführer zutrifft) Fr. 5'622.--, was umgerechnet auf ein Jahr und angepasst an eine branchenübliche Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden sowie die Nominallohnentwicklung (Tabelle T1.15) vom Indexstand 2018 (101.2) auf den Indexstand 2019 (102.2) rund Fr. 70'856.-- ergibt (Fr. 5'622.-- x 12 : 40.0 x 41.6 : 101.2 x 102.2).
4.7 Für das Invalideneinkommen ist auf den (tiefsten) LSE-Tabellenlohn von Kompetenzniveau 1 abzustellen, der im Jahr 2018 für Männer in allen Wirtschaftszweigen Fr. 5'417.-- betrug, was umgerechnet auf ein Jahr und angepasst an eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden sowie die Nominallohnentwicklung (Tabelle T1.15) vom Indexstand 2018 (101.6) auf den Indexstand 2019 (102.5) bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % rund Fr. 47'857. ergibt (Fr. 5'417.-- x 12 : 40.0 x 41.7 : 101.6 x 102.5).
Mit der Beschwerdegegnerin ist sodann davon auszugehen, dass kein Abzug vom Tabellenlohn anzeigt ist. Weder das Vorhandensein der im Anforderungsprofil genannten - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht sehr zahlreichen - Einschränkungen noch die von ihm angeführten schlechten Deutschkenntnisse (Urk. 1 S. 11 Ziff. 24) rechtfertigen beim gegebenen relativ hohen Grad der Arbeitsfähigkeit und den für das Kompetenzniveau typischen bescheidenen Anforderungen einen Abzug.
4.8 Somit steht dem Valideneinkommen von Fr. 70'856.-- (vorstehend E. 4.6) ein Invalideneinkommen von Fr. 47'857.-- (vorstehend E. 4.7) gegenüber, was eine Einkommenseinbusse von Fr. 22'999.-- und damit einen Invaliditätsgrad von rund 32 % ergibt.
Somit hat die Beschwerdegegnerin die Rentenzusprache zu Recht bis Ende 2019 befristet und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung indes einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
5.2 Der unentgeltliche Rechtsvertreter hat mit Kostennote vom 10. September 2020 (Urk. 16) einen Aufwand von 29.9 Stunden, eine Auslagenpauschale von 4 % sowie Fr. 80.-- für «Mandatsadministration / Archivierung» in Rechnung gestellt.
5.3 Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
5.4 Der geltend gemachte Aufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von 25 Stunden für Aktenstudium, Verfassen und Versenden (!) der Beschwerdeschrift als deutlich überhöht. Angesichts der im Rahmen der erneuten Anmeldung und der angefochtenen Verfügung zu studierenden gut 60 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin (Urk. 12/137 bis Urk. 12/201), wovon - wie den Beschwerdebeilagen zu entnehmen ist - deren 15 relevant waren, sowie der etwa zehn Textseiten umfassenden Beschwerde, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung sowie mit Blick auf die in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge sind insgesamt 11 Stunden zu entschädigen, womit die Entschädigung beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) und der grosszügig bemessenen Spesenpauschale von 4 % auf Fr. 2'711.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Mathias Enderli, St. Gallen, wird mit Fr. 2’711.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mathias Enderli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher