Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00469
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Wantz
Urteil vom 13. September 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer
Peyer Partner Rechtsanwälte
Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1959 geborene X.___, Vater von vier Kindern (Jahrgang 1982, 1987, 1989, 1991), ohne Berufsbildung, war im August 1980 als Saisonier in die Schweiz eingereist und arbeitete bis zum Unfall vom 1. Juni 1985 als Hilfsarbeiter-Dachdecker bei der Unternehmung Y.___. Danach war er ab dem 30. Juni 1986 noch in einem 50%-Pensum als Hilfsarbeiter-Dachdecker mit leichter Arbeit beim selben Arbeitgeber tätig (Urk. 7/1, Urk. 7/4 und Urk. 7/100). Am 11. Februar 1987 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Diagnose einer komplexen Instabilität des rechten Knies nach lateraler Tibiakopf-Impressionsfraktur rechts mit medialem Seitenbandausriss und Läsion des vorderen Kreuzbandes bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 16. Dezember 1987 wurde ihm mit Wirkung ab 1. Mai 1986 eine halbe Rente zugesprochen (Urk. 7/16). Ab Juli 1988 arbeitete der Versicherte in unterschiedlichen Hilfstätigkeiten bei der Unternehmung Z.___ (Urk. 7/46/4 und Urk. 7/48). Im Dezember 1988 wurde das erste Revisionsverfahren von Amtes wegen eingeleitet (Urk. 7/18 ff.). Mit Mitteilung vom 13. Dezember 1989 informierte die Invalidenversicherung den Versicherten, dass er aufgrund eines unveränderten Invaliditätsgrades weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente habe (Urk. 7/21). Im Rahmen eines weiteren, im November 1991 eingeleiteten Revisionsverfahren (Urk. 7/25 ff.) reduzierte sich der bemessene Invaliditätsgrad von bisher 50 % auf 48 % und dem Versicherten wurde mit Verfügung vom 10. November 1993 ab 1. Dezember 1993 eine Viertelrene zugesprochen (Urk. 7/42). Da jedoch die Anspruchsvoraussetzungen des wirtschaftlichen Härtefalles gegeben waren, wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 9. März 1994 rückwirkend per 1. Dezember 1993 wiederum eine halbe Rente zugesprochen (Urk. 7/44). Nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit bei der Firma Z.___ im März 1995 aus gesundheitlichen Gründen verlangte der Versicherte eine Überprüfung seines Rentenanspruchs (Urk. 7/53 ff.). Mit Verfügung vom 12. Februar 1996 wurde die bisherige Rente bestätigt, weil sich bezüglich des Invaliditätsgrads keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben hatte (Urk. 7/56). Nachdem der Versicherte per 1. Juli 1996 bei der A.___ AG eine Tätigkeit als Ressortleiter Hotelreinigungen in einem 50%-Pensum gefunden hatte (Urk. 7/58 ff.), wurde anlässlich der Rentenrevision mit Mitteilung vom 21. April 1998 ein reduzierter Invaliditätsgrad von 40 % ermittelt (Urk. 7/69). Da die Voraussetzungen eines Härtefalls noch immer erfüllt waren, hatte der Versicherte mit Mitteilung vom 7. Juli 1999 weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 7/76). Nach einem weiteren Revisionsverfahren im November 2002 (Urk. 7/82 ff.) wurde die bisherige Invalidenrente mit Mitteilung vom 21. Februar 2003 bestätigt (Urk. 7/91). Wegen der 4. IV-Revision (Überführung der Härtefallrenten in die Ergänzungsleistungen) bestand nur noch ein Anspruch auf eine Viertelsrente und die zu viel ausgerichteten Renten wurden mit Verfügung vom 3. Februar 2005 zurückgefordert (Urk. 7/93). Im März 2008 leitete die Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, eine weitere Rentenrevision von Amtes wegen ein (Urk. 7/105 ff.). Mit Mitteilung vom 21. April 2009 informierte sie den Versicherten, dass bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 42 % keine Änderung festgestellt worden sei, die sich auf die bisherige Viertelsrente auswirke (Urk. 7/115). Schliesslich stellte die IV-Stelle infolge des im Juli 2012 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens (Urk. 7/125 ff.) mit Verfügung vom 31. Januar 2013 wie vorbeschieden die Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 34 % nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats ein (Urk. 7/137).
In der Zwischenzeit arbeitete der Versicherte seit dem Jahr 2007 in einem 50%-Pensum für die B.___ GmbH, als er am 25. August 2014 einen Berufsunfall erlitt. Die Suva als zuständige Unfallversicherung erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/146/27). Am 20. März 2015 (Eingangsdatum) meldete er sich mit Hinweis auf eine Operation an der Schulter sowie einer Rotatorenmanschettenruptur rechts bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/139). Zunächst zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 7/142), verlangte die Akten der Unfallversicherung SUVA ein (Urk. 7/146-14 und Urk. 7/151-156) und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/149-150). Mit Verfügung vom 20. Juni 2017 wurde dem Versicherten wie vorbeschieden für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis Ende Februar 2016 eine Viertelsrente zugesprochen (Urk. 7/169).
Am 30. Januar 2019 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte mit Hinweis auf eine Bewegungseinschränkung an der Hand nach dem Unfall im Jahr 2014 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/179). Die IV-Stelle verlangte danach die neuen Akten der Suva ein (Urk. 7/182), zog einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 7/184) und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/185-186, Urk. 7/188 und Urk. 7/191). Mit Mitteilung vom 16. Mai 2019 informierte die IV-Stelle den Versicherten, dass er bei seiner aktuellen Arbeit gut eingegliedert sei, weshalb nun der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 7/190). Mit Vorbescheid vom 25. Oktober 2019 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ablehnung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 7/193). Dagegen erhob der Versicherte am 5. Dezember 2019 Einwand (Urk. 7/199). Daraufhin holte die IV-Stellen die neuen Unfallakten bei der Suva ein (Urk. 7/204 und Urk. 7/208-209). Mit Verfügung vom 5. Juni 2020 verneinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 8. Juli 2020 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es sei ihm ab 1. Juli 2019 ganze Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2020 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung 1. September 2020 angezeigt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid-relevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, zur Leistungsprüfung seien die Berichte der behandelnden Ärzte eingefordert worden. Daraus gehe hervor, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter seit dem 17. April 2018 nicht mehr zumutbar sei. Bis am 10. Mai 2019 sei er auch in angepassten Tätigkeiten arbeitsunfähig gewesen. Seitdem seien ihm wieder leichte Tätigkeiten, wie zum Beispiel die Arbeit als Büromitarbeiter, zu 75 % zumutbar. Beim Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung seien die Angaben aus dem individuellen Konto herangezogen worden. Das Einkommen betrage für das Jahr Fr. 57'723.25. Das Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung werde nach statistischen Werten ermittelt und betrage Fr. 42'196.65. Aus dem entsprechenden Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 27 %. Somit liege der Invaliditätsgrad unter 40 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, der Entscheid der Beschwerdegegnerin beruhe offensichtlich auf dem Einspracheentscheid der Suva vom 2. Juni 2020 und berücksichtige lediglich die Unfälle aus den Jahren 1985 und 2014 sowie den daraus folgenden unfallbedingten Einschränkungen im Zusammenhang mit dem rechten Knie bzw. der rechten Schulter. Den von der Beschwerdegegnerin eingeholten Akten im Suva-Verfahren sei sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Schulteroperation vom 17. Oktober 2019 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Der Beschwerdeführe sei auch im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung aufgrund der linksseitigen Schulterbeschwerden nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und die Suva erbringe bis heute die Taggeldleistungen aufgrund einer vollen Arbeitsunfähigkeit. Diese Einschränkungen seien nicht berücksichtigt worden. Damit stützt die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid nicht nur auf einen falschen Sachverhalt ab, sondern verletzt auch den ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatz. Sie wäre gehalten gewesen, weitere Abklärungen hinsichtlich der beiden im Jahr 2019 erlittenen Unfälle und der dadurch verursachten Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu tätigen. Ferner sei aufgrund der Akten davon auszugehen, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der Annahme, wonach eine leichte angepasste Tätigkeit noch zu 75 % zumutbar sei, auf den Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt Innere Medizin, vom 10. Mai 2019 abstütze. In diesem Zusammenhang sei jedoch zu beachten, dass Dr. C.___ im Oktober 2019 einen weiteren Bericht zu den Akten gereicht habe, in welchem er festgehalten habe, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 7/191). Die Beschwerdegegnerin greife zur Bestimmung des Valideneinkommens auf die Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2017 zurück und habe ausgeführt, dass er damals Fr. 57‘180.-- verdient habe. Zum damaligen Zeitpunkt sei er jedoch in seiner Belastbarkeit bereits eingeschränkt gewesen. Es könne sich dabei nicht um das Valideneinkommen handeln, welches im Rahmen des Einkommensvergleichs von Relevanz sei. Vielmehr habe die IV-Stelle in der Verfügung vom 31. Januar 2013 festgehalten, dass er ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2011 ein Jahreseinkommen von Fr 70‘608.50 hätte erzielen können. Dieses Jahreseinkommen sei nun der Nominallohnentwicklung anzupassen. Unter Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung für das Jahr 2019 von 0.5 % sei somit von einem Valideneinkommen von Fr. 74‘069.-- auszugehen. Ausgehend von einem Invalideneinkommen von Fr. 39‘383.70, resultiere somit ein Invaliditätsgrad von 47 %. Gegenüber der Suva habe der Arbeitgeber des Beschwerdeführers am 30. Januar 2020 sogar einen Lohn von Fr. 135‘200.-- inkl. 13. Monatslohn bestätigt (Urk. 7/28/44). Ausgehend von diesem Valideneinkommen würde sogar ein IV-Grad von 71 % resultieren (Urk. 1).
3.
3.1 Am 4. Oktober 2016 führte Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine kreisärztliche Untersuchung durch und hielt folgende Diagnosen fest (Urk. 7/154/199):
- Rotatorenmanschettenruptur (Supraspinatus transmural total und Subskapularisoberrand) Schulter rechts
- Status nach Arthroskopie, Rotatorenmanschettenrekonstruktion, Biszepstenotomie und Subskapularis-Débridement rechts (13.02.2015)
Es liege eine geringe Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenks nach operativ versorgter transmural totaler Supraspinatusruptur und partieller Subskapularisruptur am 25. August 2014 vor. Der Beschwerdeführer berichte, er habe noch einmal einen spürbaren Beschwerderückgang verspürt. Der Beschwerdeverlauf sei jetzt aber konstant. Er bedaure, dass die Physiotherapie nicht weiterlaufe, weil er unter dieser Behandlung Fortschritte gemacht habe. Klinisch lägen lediglich ein deutliches Innenrotationsdefizit sowie Schmerzprovokationen bei einphasiger Abduktion und endphasiger abgespreizter Aussenration vor. Sämtliche Widerstandsteste seien nahezu negativ ausgefallen. Der medizinische Endzustand sei erreicht. Eine Integritätsentschädigung sei nicht geschuldet, weil der Schaden die Erheblichkeitsgrenze nicht erreiche. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit von 10 %, weil häufiger abverlangte Überkopfarbeiten nur noch sporadisch zugemutet werden könnten. Das Zumutbarkeitsprofil setze sich wie folgt zusammen: Der Beschwerdeführer sei ganztägig einsatzbar für mittelschwere körperliche Arbeiten ohne repetitive Überkopfarbeiten, Tätigkeiten oberhalb der Schulterhorizontalen dürften nur sporadisch abverlangt werden und dies ohne Gewichtsbelastung. Der Umgang mit Arbeitsgeräten, die Vibrationen und Schläge in den rechten Arm einleiteten, sei ungeeignet (Urk. 7/154/199-200).
3.2 Am 2. November 2016 erstellte Dr. D.___ eine kreisärztliche Gesamt-Zumutbarkeitsbeurteilung für sämtliche relevanten bei der Suva versicherten Unfallfolgen (Fälle 07.52983.85.2 Knie rechts und 15.2103.14.5 Schulter rechts), die wie folgt lautete: Der Beschwerdeführer sei ganztägig einsetzbar für mittelschwere körperliche Arbeiten ohne repetitive Überkopfarbeiten, Tätigkeiten oberhalb der Schulterhorizontalen dürften nur sporadisch abverlangt werden und dies ohne Gewichtsbelastung. Der Umgang mit Arbeitsgeräten, die Vibrationen und Schläge in den rechten Arm einleiteten, sei ungeeignet. Hinknien und Hocken sei ungeeignet. Treppenlaufen sei lediglich sporadisch abzuverlangen. Leitern dürften nicht bestiegen werden. Ein Wechselrhythmus zwischen Stehen, Gehen und Sitzen sei geeignet. Das Gehen auf unebenem Boden sei ungeeignet (Urk. 7/154/236).
3.3 Gestützt auf diese kreisärztliche Beurteilung und die detaillierte Taggeldübersicht mit Eingangsdatum vom 25. November 2016 erfolgte die Zusprache der vom 1. September 2015 bis Ende Februar 2016 befristeten Viertelsrente (Urk. 7/169; vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 24. Januar 2017, Urk. 7/159).
4. Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 30. Januar 2019 (Urk. 7/179) präsentiert sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen folgendermassen:
4.1 Im Bericht der Klinik E.___ vom 11. Juli 2018 wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 7/185/7):
- Posttraumatische symptomatische Pangonarthrose rechts bei:
- St. n. Osteosynthese Tibiaplateaufraktur 1985
- St. n. Osteosynthese-Materialentfernung und Kniearthroskopie 1986
- Kniearthroskopie und Débridement 1993
- St. n. Kniegelenksinfiltration rechts 2014
Es sei eine weitere Kniegelenksinfiltration auf Wunsch des Beschwerdeführers durchgeführt worden. Andernfalls sei bei diesem ausgeprägten Befund allenfalls ein Kniegelenksersatz zu diskutieren.
4.2 Im Bericht der Universitätsklinik F.___ vom 2. November 2018 wurden folgende Diagnosen erhoben (Urk. 7/186/1):
- SLAC-Wrist ll links mit/bei
- ulnokarpalem Impaktationssyndrom links (adominant)
- Diabetes mellitus ll
- Arterielle Hypertonie
Beim Beschwerdeführer sei am heutigen Tag eine ultraschallgesteuerte Kortisoninfiltration mit Triamcort und Lokalanästhesie radiocarpal erfolgt.
4.3 Dr. C.___ notierte im Bericht vom 10. Mai 2019 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen (7/188/3):
- Posttraumatische Pangonarthrose rechts
- SLAC-Wrist ll links
- Verdacht auf traumatische Rotatorenmanschettenläsion links
- dd: Subscapularis- und/oder Supraspinatusläsion
Für den Zeitraum vom 10. Mai bis am 31. Mai 2019 hielt Dr. C.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % für Büroarbeit fest (Urk. 7/188/2). Die bisherige sowie auch eine leidensangepasste Tätigkeit seien dem Beschwerdeführer sechs bis sechseinhalb Stunden pro Tag möglich (Urk. 7/188/5).
4.4 Im Bericht vom 4. Juli 2019 hielt Dr. C.___ folgende Diagnosen fest (Urk. 7/204/86):
- Subtotale transmurale Ruptur der Supraspinatussehne mit:
- Sehnenretraktion ohne relevante Volumenminderung
- Ausgeprägte Tendinopathie der Subscapularis mehr als der Infraspinatussehne mit:
- gelenksseitigen Partialrupturen
- Ausgeprägte Tendinopathie der langen Bizepssehne
- Ausgedehnte anteriore Labrumläsion
- Aktivierte AC-Gelenksarthrose
Anlässlich der Konsultation am 21. Juni 2019 seien die genannten Befunde der MR-Arthrographie der linken Schulter besprochen worden. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer am 2. Juli 2019 für die diesbezügliche Überweisung an die orthopädische Uniklinik F.___ entschieden. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer unabhängig von der Schultersymptomatik über Schmerzen im Bereich des Knies links medial geklagt. Die klinischen Abklärungen hätten einen hochgradigen Verdacht auf eine Meniskusläsion medial ergeben. Die entsprechende MRI-Untersuchung vom 27. Juni 2019 habe den Befund bestätigt (Urk. 7/204/86).
4.5 Im Bericht des F.___ vom 23. Juli 2019 wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 7/191/6):
- Traumatische anterosuperiore Rotatorenmanschettenruptur links mit/bei
- St. n. Schulterkontusion links (04.02.2019)
- Rotatorenmanschetten-Ruptur (Supraspinatus transmural total und Subscapularis-Oberrand) Schulter rechts
- St. n. Schulterarthroskopie, Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion rechts, Bizepstenotomie, subacromialem Débridement rechts (13.02.2015)
- SLAC-Wirst ll links mit/bei
- ulnokarpalem Impaktationssyndrom links (adominant)
- Diabetes mellitus ll
- Arterielle Hypertonie
Im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer habe man sich auf einen Operationstermin mit SDS im Vorlauf am 22. August 2018 mit Bizepstenotomie und AC-Gelenksresektion geeinigt. Postoperativ werde eine Ruhigstellung in der Abduktionsschiene für sechs Wochen und eine Arbeitsunfähigkeit für rund drei Monate bestehen (Urk. 7/191/7).
4.6 Dr. med. G.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, speziell Schulter- und Ellbogenchirurgie, erhob in seinem Bericht vom 16. September 2019 die Diagnose einer traumatischen Ruptur der Rotatorenmanschette links (transmurale Ruptur der Supraspinatussehne, kraniale Partialruptur der Subscapularissehne) Stand nach Sturz auf eisiger Treppe am 4. Februar 2019. Dem Beschwerdeführer sei empfohlen worden, sich nicht in zu vielen Kliniken gleichzeitig behandeln zu lassen. Mit den Handgelenken sei er in der Klinik E.___ in Behandlung und die rechte Schulter sei im F.___ behandelt worden. Offenbar hätten auch betreffend die Schulter links Konsultationen im F.___ stattgefunden, so dass der Beschwerdeführer mit der Empfehlung, sich dort operieren zu lassen, an den F.___ zurückverwiesen worden sei. Dies sei auch sinnvoller wegen der laufenden Arbeitsunfähigkeitszeugnisse. Ob der Beschwerdeführer mit all seinen körperlichen Beschwerden (Schulter links, Handgelenke beidseits, Knie rechts) im Alter von 60 Jahren als Reinigungskraft wieder arbeitsfähig sein werde, sei schwierig vorauszusagen (Urk. 7/191/4-5).
4.7 Im Bericht vom 2. Oktober 2019 (Eingangsdatum) nannte Dr. C.___ die Diagnose einer traumatischen Ruptur der Rotatorenmanschette links nach Treppensturz am 4. Februar 2019. Es sei dem Beschwerdeführer nur Büroarbeit zumutbar. Dies während ca. sechs Stunden pro Tag (Urk. 7/191/1-3).
4.8 Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie, führte in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2019 für den RAD aus, die vorliegenden Arztberichte seien schlüssig, die angeführten medizinischen Faktoren nachvollziehbar und es könne auf diese abgestellt werden. Gemäss dem Arztbericht von Dr. med. C.___ vom 23. September 2019 (ELAR 23.09.2019) könne der folgende medizinische Sachverhalt festgestellt werden (Urk. 7/200/4):
- Traumatische Ruptur der Rotatorenmanschette links (transmurale Ruptur der Supraspinatussehne, kraniale Partialruptur der Subscapularissehne) bei:
- Zustand nach Sturz auf eisiger Treppe (04.02.2019)
Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verblieben:
- Zustand nach arthroskopischer Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion rechts
- Handgelenkbeschwerden beidseits
- Anamnestische Gonarthrose rechts
- Arterielle Hypertonie
- Diabetes mellitus Typ ll
Es bestünden folgende funktionelle Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Reinigungsarbeiter: Tätigkeiten mit häufigen Schlägen und Vibrationen auf die linke Schulter sowie Überkopfarbeiten und Arbeiten in ständiger Armvorhalte, insbesondere repetitive Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Beim Heben, Tragen und Transportieren von Lasten sei ein Gewichtslimit von 5-8 kg (unter günstigen Hebeln) zu beachten. Dem Beschwerdeführer seien leichte angepasste Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten < (richtig wohl: > ) 5 kg, ohne (beidseitiges) Arbeiten in Armvorhalte und Überkopfarbeiten zumutbar. In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsarbeiter bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit seit dem 17. April 2018 bis auf weiteres. In angepasster Tätigkeit als Büromitarbeiter gemäss Belastungsprofil habe vom 17. April 2018 bis am 10. Mai 2019 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden und ab dem 11. Mai 2019 eine 25%ige. Eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes sei abhängig vom therapeutischen Verlauf der geplanten Operation an der linken Schulter, wobei nach der Operation mit einer dreimonatigen Rekonvaleszenz zu rechnen sei (Urk. 7/200/4-5).
4.9 Im Bericht vom 7. Dezember 2019 des F.___ wurden die Diagnosen um die Bursitis olecrani links sowie St. n. arthroskopischer partieller Rotatorenmanschettenrekonstruktion, Bizepstenotomie, Microfracturing posterosuperiore Knorpelläsion, Humeruskopf, Unterflächenacromioplastik, AC-Resektion links Supraspinatus/Infraspinatus partiell (17.10.2019) erweitert. Dem Beschwerdeführer sei eine Therapie mittels NSAR und Voltarenumschlägen verordnet worden (Urk. 7/204/13).
4.10 Im Bericht des F.___ vom 25. März 2020 wurde festgehalten, es zeige sich ein regelrechter Verlauf viereinhalb Monate postoperativ. Ab sofort bestehe freie Beweglichkeit der Schulter mit langsamem Kraftaufbau. Es werde noch ein ärztliches Zeugnis ausgestellt mit einer Arbeitsunfähigkeit für sechs Wochen. Dann erfolge eine Reevaluation der Arbeitsfähigkeit beim Hausarzt (Urk. 7/208/29).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem ablehnenden Rentenentscheid vom 5. Juni 2020 auf die Stellungnahme des RAD vom 14. Oktober 2019 (E. 4.10).
5.2 Die letzte umfassende Abklärung des gesamten Gesundheitszustands des Beschwerdeführers fand gemäss den vorliegenden Akten im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 4. Oktober 2016 sowie der erstatteten kreisärztlichen Gesamt-Zumutbarkeitsbeurteilung vom 2. November 2016 bezüglich der unfallbedingten Einschränkungen am rechten Knie sowie an der rechten Schulter statt. Zum damaligen Zeitpunkt wurde dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit gemäss Belastungsprofil uneingeschränkt zugemutet (E. 3.1-3.2). Gemäss einhelliger ärztlicher Einschätzung leidet der Beschwerdeführer daneben neu auch an degenerativen Veränderungen an den Händen sowie an den Folgen einer traumatischen Ruptur der Rotatorenmanschette links seit dem Sturz auf einer eisigen Treppe am 4. Februar 2019, wobei sich zumindest die Ruptur der Rotatorenmanschette einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt (E. 4.3 ff.). Einzig Dr. C.___ nahm zur Auswirkung sämtlicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit Stellung. Dr. C.___ ging dabei sowohl bei der bisherigen als auch bei der angepassten Tätigkeit von Büroarbeit aus. So führte er in seinem Bericht vom 10. Mai 2019 (E. 4.3) aus, der Beschwerdeführer sei in seiner aktuellen Tätigkeit 75 % arbeitsfähig, er verrichte Büroarbeit, und notierte gleichzeitig, dem Beschwerdeführer könne die bisherige sowie eine angepasste Tätigkeit während sechs bis sechseinhalbstunden pro Tag zugemutet werden. Nachdem im Verlauf ab Mai 2019 von einer stetigen Zunahme der Beschwerden auszugehen ist - die Zunahme der Schulterprobleme links wird auch durch die Operation am 17. Oktober 2019 belegt - und Dr. C.___ entsprechend von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausging, attestierte er dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom Oktober 2019 (E. 4.7) eine leicht zusätzlich reduzierte Arbeitsfähigkeit von sechs Stunden pro Tag in bisherigen und angepassten Tätigkeiten. Der RAD-Arzt übernahm die Einschätzung bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von Dr. C.___ vom 10. Mai 2019 in angepassten Tätigkeiten ab dem 11. Mai 2019. Sodann ging der RAD-Arzt bei der bisherigen Tätigkeit von einer Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter aus, obwohl der Beschwerdeführer der Suva bei der Erstellung des bisherigen Jobprofils angegeben hatte, er sei seit dem 1. Januar 2015 als Teamleiter neben der Reinigung 50 % in der Kontrolle und Abnahme tätig (Urk. 7/204/91) und Dr. C.___ davon ausging, der Beschwerdeführer verrichte ausschliesslich Büroarbeit. Demnach kann angesichts dieser Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Abklärungen des RAD nicht darauf abgestellt werden. Hinzu kommt, dass der vorliegenden Aktenlage bezüglich der traumatischen Ruptur der Rotatorenmanschette links nur unvollständige Angaben zu entnehmen sind. Sie enthalten weder den aktuellen Bericht vom Juni 2020 zum Ergebnis der Operation, noch eine medizinische Einschätzung zur Leistungsfähigkeit nach dem operativen Eingriff an der linken Schulter sowie der entwickelten Ellbogenbeschwerden (E. 4.9). Sodann wurden die neuen Berichte des F.___ auch nicht dem RAD-Arzt zur aktuellen Einschätzung vorgelegt, obwohl dieser in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2019 festhielt, eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes sei nach der Operation möglich (E. 4.8). Im Übrigen unterliess die Beschwerdegegnerin Abklärungen, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer nach der Rekonvaleszenz wieder in der Unternehmung seines Sohnes B.___ GmbH zu arbeiten begann, zumal der Beschwerdeführer anlässlich des Gesprächs vom 7. März 2019 angab, bei seiner Arbeit gut von seiner Familie unterstützt zu werden, weshalb keine beruflichen Massnahmen notwendig seien (Urk. 7/183/2 und Urk. 7/190).
5.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, die Beschwerdegegnerin habe auch die durch die Verletzung des linken Knies verursachten Beschwerden und die daraus resultierenden Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt (Urk. 1 S. 7), ist darauf hinzuweisen, dass der Hausarzt diesbezüglich in seinem Bericht vom 4. Juli 2019 (E. 4.4) eine Meniskusläsion medial am linken Knie aufführte, in seinen weiteren Arztberichten jedoch keine diesbezüglichen operativen Eingriffe oder Beeinträchtigungen mehr nannte, in den Akten keine dokumentiert sind und auch der Beschwerdeführer selber anlässlich seiner Besprechung mit der Suva am 9. Januar 2020 angab, der Unfall vom 14. Juni 2019 mit dem linken Knie sei abgeschlossen. Er befinde sich diesbezüglich nicht in ärztlicher Behandlung. Der Unfall habe keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt (Urk. 7/208/72). Demnach ist überwiegend wahrscheinlich von einer spontanen Stabilisierung der Beschwerden auszugehen.
6. Zusammengefasst erweist sich sowohl der medizinische als auch der erwerbliche Sachverhalt als unklar. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur zusätzlichen Abklärung und zum anschliessendem Neuentscheid an die Verwaltung zurückzuweisen ist.
7.
7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
7.2 Überdies hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach Massgabe dieser Kriterien erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 2’900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Grimmer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstWantz