Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00470


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Keller

Urteil vom 27. August 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1985 geborene X.___, Mutter zweier in den Jahren 2009 und 2012 geborener Kinder (Urk. 8/2, Urk. 8/49/1), war zuletzt von 2010 bis 2011 als Praktikantin bei der Stiftung Y.___ tätig (Urk. 8/11). Am 26. März 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf eine psychische Krankheit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und schloss nach einem erfolgreichen Arbeitsversuch die Eingliederungsmassnahmen am 7. Mai 2012 ab (Urk. 8/47).

1.2    Am 10. September 2012 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Psychose nach der Geburt erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/55). Die IV-Stelle gewährte am 6. November 2013 eine Kostengutsprache für ein Arbeitstraining (Urk. 8/87) und schloss am 17. Juni 2014 die Eingliederungsmassnahmen ab (Urk. 8/115). In der Folge liess sie die Versicherte psychiatrisch begutachten (Expertise vom 7. Mai 2015; Urk. 8/133/1-37) und veranlasste eine Abklärung im Haushalt (Urk. 8/138). Mit Verfügung vom 30. November 2015 verneinte die IV-Stelle bei einer Qualifikation der Versicherten als zu 40 % erwerbstätig und zu 60 % im Haushalt tätig bei einem Invaliditätsgrad von 17 % einen Rentenanspruch (Urk. 8/147).

1.3    Am 11. Oktober 2017 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/153). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 8/180). In der Folge gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 8/196), ein Aufbautraining (Urk. 8/205) und ein Job Coaching mit Arbeitsvermittlung (Urk. 8/229). Am 1. Oktober 2019 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, die Arbeitsvermittlung sei erfolgreich abgeschlossen (Urk. 8/242). In der Folge veranlasste sie eine Abklärung im Haushalt (Urk. 8/251). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/254, Urk. 8/258, Urk. 8/262) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 12. Juni 2020 (Urk. 8/264 = Urk. 2) ab.


2.    Die Versicherte erhob am 8. Juli 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Juni 2020 (Urk. 2) und beantragte eine Neubeurteilung ihres Rentenanspruchs (Urk. 1 S. 1). Am 25. August 2020 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. August 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit derselben Verfügung wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 1) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.5    Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 12. Juni 2020 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. März 2014 in ihren Tätigkeiten, welche 60 % im Erwerbsbereich und 40 % im Haushalt entsprächen, eingeschränkt sei. Inzwischen arbeite sie in einem Pensum von 50 % (S. 1). Aufgrund der medizinischen Beurteilung entspreche die aktuelle Tätigkeit als Hilfsköchin auch einer angepassten Tätigkeit. Diese Tätigkeit sei ihr zu 50 % zumutbar. Die Einschränkung im Haushalt betrage 18 %. Insgesamt resultiere ein gewichteter Invaliditätsgrad von 38 % (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie würde bei guter Gesundheit in einem Pensum von 80 % arbeiten. Mit dem Einkommen eines Pensums von 60 % würde sie das sozialhilferechtliche Existenzminimum nicht erreichen. Aus finanziellen Gründen müsste sie mindestens 80 % erwerbstätig sein. Dies sei ihr bei der Haushaltsabklärung nicht bewusst gewesen. Diese Fehleinschätzung stehe auch im Zusammenhang mit ihren gesundheitlichen Einschränkungen (S. 1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.

    Da die Änderung der Qualifikation von zuletzt 40 % Erwerbstätige und zu 60 % im Haushalt Tätige zu 60 % Erwerbstätige und zu 40 % im Aufgabenbereich Tätige einen Revisionsgrund darstellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 E. 2), hat – grundsätzlich unabhängig davon, ob es zusätzlich auch zu einer Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen ist – eine umfassende Neuüberprüfung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin zu erfolgen (BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. vorstehend E. 1.4).


3.

3.1    Der Verfügung vom 30. November 2015 (Urk. 8/147) lag im Wesentlichen folgender medizinischer Sachverhalt zu Grunde:

    Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 7. Mai 2015 ein psychiatrisches Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/133/1-37) und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 31 Ziff. 1.1) eine schizoaffektive Störung, mit überdauernder Negativsymptomatik (ICD-10 F25.81).

    Die Beschwerdeführerin arbeite seit 1. Dezember 2014 zu 40 % im vertrauten Umfeld eines Altersheimes im angestammten Tätigkeitsbereich als Hauswirtschaftsangestellte. Seit 1. März 2014 bestehe in einer optimal angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit zu 40 % (S. 33 Ziff. 3). Als solche gelte ein familiäres Umfeld eines relativ kleinen Teams, mit übersichtlichen wiederkehrenden/stereotypen Aufgaben ohne Zeit-/Leistungsdruck und einem präsenten, aber wohlwollend interagierenden Vorgesetzten und mit regelmässigen Kontrollen und Führung (S. 32 Ziff. 2). Die aktuelle Tätigkeit gelte als optimal angepasste Tätigkeit (S. 33 Ziff. 3). Die Annahme einer 50%igen anhaltenden Arbeitsfähigkeit seitens der behandelnden Psychiaterin der A.___ AG als realistisches prognostisches Ziel erscheine heute aus gutachterlicher Sicht angesichts der überdauernden Psychopathologie zu positiv (S. 34 Ziff. 6).

3.2    Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 22. Mai 2015 aus (Urk. 8/140/10), gemäss Gutachten von Dr. Z.___ bestehe seit März 2014 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit als Hauswirtschafterin.

3.3    Die Beschwerdegegnerin führte am 7. Juli 2015 eine Haushaltabklärung durch (Urk.  8/138 S. 1 oben). Die Abklärungsperson führte im Bericht vom 12. August 2015 aus, die Beschwerdeführerin wohne mit ihren Kindern seit März 2014 in der jetzigen Wohnung (S. 2 Ziff. 1). Ihre jetzige Arbeit in einem Pensum von 40 % gefalle ihr gut. Wenn es weiterhin so gut laufe, möchte sie das Arbeitspensum im Sommer 2016 auf 60 % aufstocken. Dieses Arbeitspensum könne sie, mit Unterstützung ihrer Mutter bei der Kinderbetreuung, gut bewältigen (S. 3 Ziff. 2.3). Die Beschwerdeführerin gebe an, sie würde heute bei guter Gesundheit bis Sommer 2016 in einem Pensum von 40 % arbeiten. Sobald die ältere Tochter voraussichtlich im August 2016 in die 1. Klasse komme, würde sie das Arbeitspensum auf 60 % erhöhen (S. 3 f. Ziff. 2.5). Die Abklärungsperson legte die Qualifikation auf 40 % Erwerbstätigkeit und 60 % Haushalt fest (S. 4 Ziff. 2.6). Zur Begründung führte sie aus, es sei nachvollziehbar und glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin heute bei guter Gesundheit in einem Arbeitspensum von 40 % arbeiten würde. Dieses Pensum absolviere sie jetzt schon mit den gesundheitlichen Einschränkungen (S. 4 Ziff. 2.6.1). Die Abklärungsperson ermittelte ab 1. März 2014 eine Einschränkung von 28.55 % im Haushalt (S. 8 Ziff. 6.8).

3.4    Mit Verfügung vom 30. November 2015 (Urk. 8/147) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch. Die Beschwerdeführerin sei seit Januar 2011 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Im Erwerbsbereich bestehe keine Einkommenseinbusse, da die Ausübung der angestammten Tätigkeit zu 40 % zumutbar sei. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 28.55 %. Bei einer Qualifikation von zu 40 % als im Erwerb und 60 % als im Haushalt tätig resultierte ein Invaliditätsgrad von 17 % (S. 2).


4.

4.1    Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2020 (Urk. 2) lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte vor:

    Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, A.___ AG, führte mit Bericht vom 16. Januar 2017 (Urk. 8/150/1-2) aus, aktuell bestehe eine 40%ige Arbeitsfähigkeit. In den letzten Monaten habe sich eine zunehmende Destabilisierung gezeigt, welche die Grenzen der aktuellen Belastbarkeit aufzeige. Aktuell werde eine weitere Stabilisierung im bekannten und sehr unterstützenden Arbeitsumfeld als vorrangig erachtet (S. 1).

    Dr. C.___ nannte mit Bericht vom 6. November 2017 (Urk. 8/160) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- Bipolar-affektive Störung mit Status nach zweimaligen Puerperalpsychosen (2009/2012)

- Differentialdiagnose (DD) schizoaffektive Störung (ICD-10 F25.0)

- einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) seit Kindheit/Jugend

    Mittel- bis langfristig sei eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 % auf dem ersten Arbeitsmarkt realistisch (Ziff. 1.4). Seit 1. April 2014 bis auf weiteres bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hauswirtschafts-Angestellte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.6). Für die bisherige Tätigkeit im Altersheim bestehe eine fortlaufende Arbeitsfähigkeit von 40 % (Ziff. 1.7).

4.2    Die Ärzte der A.___ AG nannten mit Bericht vom 2. März 2018 (Urk. 8/168/1-2) zuhanden des Vertrauensarztes des Krankenversicherers Allianz Suisse als Diagnose eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig manische Episode mit psychotischen Symptomen (Ziff. 3). Sie führten aus, vom 12. Dezember 2017 bis 14. Februar 2018 sei ein stationärer Aufenthalt erfolgt (Ziff. 5). Die Beschwerdeführerin sei per Fürsorgerische Unterbringung (FU) mit einem manischen Zustandsbild aufgenommen worden (Ziff. 1). Eine Prognose zur Arbeitsunfähigkeit könne nicht gemacht werden (Ziff. 6).

4.3    Aus dem Schlussbericht vom 20. August 2018 (Urk. 8/214) über ein vom 28. Mai bis 17. August 2018 durchgeführtes Belastbarkeitstraining geht hervor, die Kinder der Beschwerdeführerin seien bisher von ihren Eltern betreut worden und würden seit Mitte August in einer sozialpädagogischen Pflegefamilie betreut werden. Sie selber wohne alleine und ziehe ab September 2018 in eine Wohngemeinschaft (S. 1).

    Aus dem Schlussbericht vom 28. November 2018 (Urk. 8/224) über ein vom 20. August bis 17. November 2018 durchgeführtes Aufbautraining geht hervor, die Beschwerdeführerin wohne nun in einer Wohngemeinschaft in D.___. Das Aufbautraining sei erfolgreich gewesen (S. 1). Zur Einschätzung der Integrationsmöglichkeiten wurde ausgeführt, wenn die Beschwerdeführerin weiterhin psychisch so stabil bleibe, sei die (hier wohl: Wahrscheinlichkeit der) Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt hoch. Sie habe immer nur ein Pensum von 50 % gehabt, daher sei ein Belastbarkeits- und Aufbautraining auch für diesen Stellenumfang gesprochen worden. Die Kinder würden nun aber fremdbetreut und die Beschwerdeführerin könnte theoretisch mehr arbeiten. Vorerst solle sie aber eine 50%-Stelle suchen, um den Einstieg auf dem ersten Arbeitsmarkt behutsam anzugehen (S. 2 f.).

4.4    Mit E-Mail vom 19. Dezember 2018 (Urk. 8/226) erkundigte sich die behandelnde Psychiaterin Dr. C.___, A.___ AG, ob eine Rentenprüfung stattfinde. Eine weitere Pensumssteigerung (mehr als 50 %) sei nicht realistisch.

4.5    Im Abschlussbericht Coaching vom 27. August 2019 (Urk. 8/240) wurde ausgeführt, es könne insgesamt von einem sehr positiven Verlauf gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin habe per 1. Mai 2019 einen befristeten Arbeitsvertrag für 6 Monate in einem Pensum von 50 % als Hilfsköchin im Alterszentrum E.___ erhalten. Am 7. August 2019 habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie habe dort nun eine Festanstellung ohne Laufzeitbeschränkung erhalten (S. 2).

4.6    Dr. C.___, A.___ AG, führte mit Verlaufsbericht vom 14. Oktober 2019 (Urk. 8/248/2-5) aus, der Gesundheitszustand sei stationär (Ziff. 1.1). Es bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Küchenangestellte. Dieses Pensum stelle aktuell die höchste Belastbarkeitsgrenze dar (Ziff. 2.2). Aufgrund des bisherigen Verlaufs nach drei schweren und langandauernden manisch-psychotischen Episoden (letztmals Dezember 2017) und nachfolgender Kündigung der Arbeitsstelle sowie Fremdplatzierung der zwei Töchter werde von einer bleibenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu 50 % ausgegangen (Ziff. 3.3).

4.7    Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte mit Stellungnahme vom 21. November 2019 (Urk. 8/253/6-7) aus, ein dauerhafter Gesundheitsschaden sei ausgewiesen. Die vorhandene medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sei voll umgesetzt worden (S. 2). Bei der seit 1. Mai 2019 angetretenen Arbeitsstelle als Hilfsköchin sei von einer angepassten Tätigkeit auszugehen (S. 1).

4.8    Die Beschwerdegegnerin führte am 25. Februar 2020 eine Haushaltabklärung durch (Urk. 8/251 S. 1 oben). Die Abklärungsperson führte im Bericht vom 26. Februar 2020 aus, die Beschwerdeführerin gebe an, sie lebe seit Oktober 2018 in G.___ in einer normalen Wohngemeinschaft zu dritt. Die Kinder betreue sie seit Eintritt in die Klinik im Dezember 2017 nicht mehr. Sie seien jetzt seit Juli 2018 fremdplatziert im H.___. Dies sei eine länger dauernde Unterbringung (S. 2 Ziff. 1). I.___ sei in der 4. Klasse, J.___ in der 1. Klasse (Ziff. 2.3.1). Die Beschwerdeführerin habe angegeben, es könne sein, dass sie inskünftig jede Woche zwei Stunden bei jemandem reinigen könne. Ihr Lohn vom Altersheim E.___ gehe direkt ans Sozialamt. Sie erhalte zirka Fr. 1'800.--, welche sie selber verwalten könne (Ziff. 2.4). Die Beschwerdeführerin gebe an, bei guter Gesundheit wären die Kinder bei ihr. Sie sei gerne Mutter und würde auch nicht 100 % arbeiten wollen. Sie denke, dass sie im Rahmen von 60 % tätig sein könnte. Mit den Alimenten und dem Lohn würde sie auskommen. Sie könne sparsam leben. Die Kinder könnten über Mittag, wenn sie arbeiten müsste, an den Mittagstisch oder in einen Hort. Mehr würde sie auch bei guter Gesundheit nicht arbeiten wollen. Die Kinder würden sie brauchen und finanziell käme sie so über die Runden (Ziff. 2.6). Die Abklärungsperson legte die Qualifikation daher auf 60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Haushalt fest (Ziff. 2.6). Die Qualifikation sei eingehend besprochen und erläutert worden (Ziff. 2.6.1). Die Abklärungsperson ermittelte eine Einschränkung von 18 % und gewichtet einen IV-Grad von 7.2 % im Haushaltsbereich (Ziff. 7).

4.9    Mit Stellungnahme vom 8. Juni 2020 (Urk. 8/263/2-3) führte die Abklärungsperson aus, es werde auf die Aussage der ersten Stunde abgestellt. Die Beschwerdeführerin habe die Fragen genau und adäquat beantwortet. Die Budgetaufstellung (vgl. Urk. 8/262) und die Angaben vor Ort würden sehr voneinander abweichen. Vor Ort habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie bezahle eine Miete von Fr. 665.--. Die Annahme, sie müsste bei einem 3-Personenhaushalt Fr. 1'800.-- bezahlen, entspreche nicht der jetzigen Situation, zumal sogar ein Zimmer für die Kinder in der WG ausgebaut werde und man davon ausgehen könne, dass sie auch mit den Kindern in diesem grossen Haus wohnen würde. Sodann werde nicht auf die SKOS Grundlinien abgestellt. Bei der Berechnung des Einkommens würde die Beschwerdeführerin bei einem Pensum von 60 % Fr. 2'772.44 pro Monat erhalten, was zu Einnahmen von Fr. 4'411.-- führe. Bei einer korrigierten Ausgabebudgetierung resultiere Fr. 3'208.-- (Grundbedarf werde übernommen). An der Qualifikation solle festgehalten werden (S. 1 f.).


5.

5.1    Vorab zu prüfen ist die Statusfrage beziehungsweise die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall in einem Pensum von 60 % oder 80 % erwerbstätig wäre.

5.2    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).

5.3    Gestützt auf die Haushaltabklärung vor Ort (vorstehend E. 4.8) qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als zu 60 % Erwerbstätige und zu 4% im Haushalt Tätige (vgl. vorstehend E. 2.1). Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie müsste aus finanziellen Gründen mindestens zu 80 % erwerbstätig sein (vorstehend E. 2.2).

    Zur Beurteilung der Statusfrage sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vgl. vorstehend E. 5.2).

5.4    Die Beschwerdeführerin ist 1985 geboren und Mutter zweier in den Jahren 2009 und 2012 geborener Kinder. Die Kinder sind seit Juli 2018 fremdplatziert (vgl. vorstehend E. 4.8). Die Beschwerdeführerin absolvierte von 2002 bis 2005 eine Ausbildung zur Hauswirtschafterin beim K.___ (Urk. 8/3/3). Dort arbeitete sie zunächst noch ein Jahr weiter (Urk. 8/3/1) und war danach von 2006 bis 2010 als Hauswirtschafterin bei der Stiftung L.___ tätig, zuerst zu 80 %, und nach dem Mutterschaftsurlaub zu 50 % (Urk. 8/3/2). Von November 2010 bis April 2011 (letzter Arbeitstag 12. Januar 2011; Urk. 8/11 Ziff. 2.3) absolvierte die Beschwerdeführerin ein Praktikum Pflege zu 80 % (Urk. 8/3/1, Urk. 8/5/4 Ziff. 5.4, Urk. 8/11), welches sie nicht beendet hat, da sie krank geworden ist (vgl. Urk. 8/9 S. 5). In diesem Zusammenhang meldete sie sich 2011 erstmals zum Rentenbezug an (Urk. 8/5). Danach arbeitete sie bei verschiedenen Arbeitgebern in Teilzeittigkeiten (Urk. 8/102, Urk. 8/113, Urk. 8/127, Urk. 8/137, Urk. 8/236, Urk. 8/241/2-3).

    Anlässlich der Haushaltabklärung im Februar 2020 teilte die Beschwerdeführerin sodann mit, sie würde bei guter Gesundheit mit ihren Kindern zusammenleben. Sie sei gerne Mutter und würde auch nicht 100 % arbeiten wollen. Sie denke, dass sie im Rahmen von 60 % tätig sein könnte. Mit den Alimenten und dem Lohn würde sie auskommen. Sie könne sparsam leben. Die Kinder könnten über Mittag, wenn sie arbeiten müsste, an den Mittagstisch oder in einen Hort. Mehr würde sie auch bei guter Gesundheit nicht arbeiten wollen. Die Kinder würden sie brauchen und finanziell käme sie so über die Runden (vorstehend E. 4.8).

5.5    Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

    Es ist festzuhalten, dass zur Frage nach der beruflichen Situation ohne Gesundheitsschaden klare Aussagen vorliegen. Die Beschwerdeführerin bestreitet nun ihre gegenüber der Abklärungsperson geäusserte Angabe betreffend Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall nicht grundsätzlich. Es ist auch nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin dahingehend geäussert hat, im Gesundheitsfall zu 60 % erwerbstätig zu sein, hat sie doch bereits in der Vergangenheit erklärt, nebst der Kinderbetreuung bis zu 60 % zu arbeiten (Urk. 8/90, vorstehend E. 3.3). So äusserte sie bereits anlässlich der Haushaltabklärung 2015, sobald die ältere Tochter im Sommer 2016 in die 1. Klasse käme, würde sie das Arbeitspensum auf 60 % erhöhen. Zum Zeitpunkt der Haushaltabklärung 2020 befanden sich beide Töchter in der Primarschule, so sind die seitens der Beschwerdeführerin gemachten Angaben stringent. Soweit die Beschwerdeführerin nun entgegen ihrer Aussagen der ersten Stunde beschwerdeweise geltend macht, aus finanziellen Gründen würde sie im Gesundheitsfall zu 80 % arbeiten müssen, vermag dies nicht zu überzeugen.

    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt der wirtschaftlichen Notwendigkeit einer Erwerbstätigkeit alleine bezüglich der Beurteilung der Statusfrage keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. Urteil 8C_185/2020 vom 21. April 2020 E. 4.2.1; Urteil 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 5.3.3 und 8C_406/2017 vom 6. September 2017 E. 4.3). Entsprechend führt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin aufgrund bescheidener finanzieller Verhältnisse auf Sozialhilfe angewiesen ist und gemäss unterstützender Gemeinde ein Pensum von 80 % ausüben müsste, nicht automatisch auch zur Qualifikation als 80 % erwerbstätig.

    Inwiefern ihre Aussage zur beruflichen Situation ohne Gesundheitsschaden im Zusammenhang mit ihren gesundheitlichen Einschränkungen stehen soll (vgl. vorstehend E. 2.2), legte die Beschwerdeführerin nicht näher dar und erscheint aufgrund der Akten auch nicht überwiegend wahrscheinlich.

    Schliesslich erweist sich das von ihr anlässlich der Haushaltabklärung genannte 60 %-Pensum im Gesundheitsfall in Anbetracht ihrer bisherigen Erwerbsbiografie mit vorwiegend Teilzeittätigkeiten als schlüssig und nachvollziehbar. Nach der Lehre arbeitete sie maximal, und dies nicht über einen langen Zeitraum, zu 80 %, obwohl sie damals keine Kinder hatte. Auch aus diesem Grund ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sie im Gesundheitsfall mit zwei Kindern ein Arbeitspensum von 80 % ausüben würde.

5.6    Insgesamt ist mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit und gestützt auf die «Aussagen der ersten Stunde» davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne den Gesundheitsschaden in einem Pensum von 60 % erwerbstätig wäre.


6.

6.1    Die Rentenabweisung im November 2015 (vorstehend E. 3.4) erfolgte im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr.  Z.___ vom 7. Mai 2015. Dr. Z.___ nannte damals als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schizoaffektive Störung mit überdauernder Negativsymptomatik. Die Beschwerdeführerin arbeitete zu 40 % in einem Altersheim im angestammten Tätigkeitsbereich als Hauswirtschaftsangestellte. Diese Tätigkeit galt als optimal angepasste Tätigkeit. In einer optimal angepassten Tätigkeit bestand keine höhere Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.1).

6.2    Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ging die Beschwerdegegnerin davon aus, bei der seit 1. Mai 2019 angetretenen Arbeitsstelle als Hilfsköchin (vgl. Urk. 8/236), welche einer angepassten Tätigkeit entspricht, bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 2.1). Mit dieser Tätigkeit schöpft die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise aus, was vorliegend unbestritten ist. Gemäss der behandelnden Psychiaterin leidet die Beschwerdeführerin an einer bipolar-affektiven Störung (Differentialdiagnose schizoaffektive Störung) und an einem ADHS (vorstehend E. 4.1).

    Die Frage, ob ein psychisches Leiden zu einer Arbeitsunfähigkeit führt, welche auch rechtlich bedeutsam ist, beurteilt sich in Nachachtung von Art. 7 Abs. 2 ATSG grundsätzlich auf der Grundlage eines strukturierten Beweisverfahrens (Standardindikatorenprüfung) nach BGE 141 V 281 und BGE 143 V 418 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_568/2019 vom 22. November 2019 E. 5.6). Vorliegend erübrigt sich indessen die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens. Unabhängig davon, ob die Indikatorenprüfung die seitens der behandelnden Ärztin bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestätigen würde, führt diese Einschränkung nicht zu einem Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente, wie nachfolgend dargelegt wird.


7.

7.1    Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG unter anderem erst bei einer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestehenden Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % (vgl. vorstehend E. 1.2), frühestens jedoch sechs Monate nach Geltendmachung des Anspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). Nachdem sich die Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2017 (Urk. 8/153) bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 13. Oktober 2017, vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 8/153), ist der frühestmögliche Rentenbeginn grundsätzlich im April 2018.

7.2    

7.2.1    In einem ersten Schritt ist die anteilige Invalidität im Erwerbsbereich zu ermitteln.

    Da die Beschwerdeführerin – wie zuvor ausgeführt (vorstehend E. 5) – als zu 6% Erwerbstätige und zu 40 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren ist, gelangt die gemischte Methode nach Art. 28a Abs. 3 IVG zur Anwendung (vgl. vorstehend E. 1.5).

    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

7.2.2    Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen müssen bis zum Verfügungszeitpunkt berücksichtigt werden (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3).

7.2.3    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a).

7.2.4    Die Beschwerdegegnerin bestimmte das Valideneinkommen gestützt auf das effektiv erzielte Einkommen in der Hauswirtschaft bei der Stiftung L.___ (vgl. Urk. 8/159) und ermittelte für das Jahr 2018 ein Valideneinkommen von Fr. 33'437.25 bei einem im Gesundheitsfall hypothetisch anzunehmenden 60%igen Pensum respektive Fr. 55'728.75 bei einem auf 100 % aufgerechneten Pensum (Urk. 8/252). Dies ist nicht zu beanstanden und wurde von der Beschwerdeführerin nur hinsichtlich der Höhe des Pensums respektive der Erwerbsqualifikation gerügt (dazu vorstehend E. 5).

7.2.5    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).

7.2.6    Nach der Durchführung von diversen Eingliederungsmassnahmen (vorstehend E. 4.3, E. 4.5) konnte die Beschwerdeführerin per 1. Mai 2019 mit dem Alterszentrum E.___ einen befristeten Arbeitsvertrag bis 30. Oktober 2019 mit einem Pensum von 50 % als Hilfsköchin abschliessen (Urk. 8/236). Per 1. November 2019 wurde das befristete Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes überführt (Urk. 8/241/2-3). Mit dieser Tätigkeit schöpft die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise aus und die Beschwerdegegnerin stellte richtigerweise auf den tatsächlich erzielten Verdienst ab. In dieser Tätigkeit erzielt die Beschwerdeführerin ein monatliches Einkommen von Fr. 2'261.80 (Urk. 8/241/2-3). Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, der Lohn werde 12 Mal pro Jahr ausgerichtet und errechnete ein Invalideneinkommen von Fr. 27'132.-- (vgl. Urk. 8/252). Gemäss Akten wird aber ein 13. Monatslohn ausgerichtet (vgl. Urk. 8/236, Urk. 8/241/1). Somit ist von einem Invalideneinkommen von Fr. 29'403.40 auszugehen (13 x Fr. 2'261.80).

7.2.7    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 55'728.75 (vgl. vorstehend E. 7.2.4) sowie einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 29’403.40 (vgl. vorstehend E. 7.2.6) ergibt sich somit eine Erwerbseinbusse von Fr. 26'325.35, was einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 47.2 % entspricht. Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 60 % ergibt dies anteilig einen Invaliditätsgrad von 28.32 % (47.2% x 0.6).

7.3    Der Haushaltsabklärungsbericht wurde von der Beschwerdeführerin einzig hinsichtlich der Erwerbsqualifikation bemängelt. Auf diesen ist abzustellen. Die Einschränkung im Haushaltsbereich beträgt 18 % (vorstehend E. 4.8), was bei einer Gewichtung von 40 % einem Teilinvaliditätsgrad von 7.20 % (18 % x 0.4) entspricht.

7.4    Der Gesamtinvaliditätsgrad berechnet sich mittels Addition der Teilinvaliditätsgrade. Demnach resultiert bei einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 28.32 % (vgl. vorstehend E. 7.2.7) und einem solchen von 7.20 % im Haushaltsbereich (vgl. vorstehend E. 7.3) ein Gesamtinvaliditätsgrad von 35.52 %. Da damit ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzter Invaliditätsgrad von mindestens 40 % nicht erreicht wird, besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente.

7.5    Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2020 (Urk. 2) erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


8.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensKeller