Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00471
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 3. Februar 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, war von Februar 2008 bis Juli 2017 über eine Personalvermittlerin als Monteur für die Y.___ tätig (vgl. Urk. 8/12/2; Urk. 8/42). Am 9. Dezember 2017 erlitt er anlässlich eines Auffahrunfalls ein Schleudertrauma (vgl. Urk. 1 S. 2 unten; Urk. 8/6/4-5; Urk. 8/6/140). In der Folge meldete sich der Versicherte am 16. Mai 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 8/6) und gewährte dem Versicherten berufliche Massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung (Mitteilung vom 2. Oktober 2018, Urk. 8/29). Am 18. Dezember 2018 teilte die IV-Stelle mit, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde (Urk. 8/45).
Am 19. Dezember 2018 erlitt der Versicherte einen Myokardinfarkt (vgl. Urk. 8/56/3-5 S. 1 Mitte).
1.2 Am 10. Oktober 2019 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/52). Die IV-Stelle holte aktuelle medizinische Berichte ein und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/85-86; Urk. 8/90) mit Verfügung vom 8. Juni 2020 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 8/92 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 8. Juli 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Juni 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und ihm seien die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Rente, zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2020 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdegegner am 21. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
2.2 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) aus, dass der Beschwerdeführer seit längerer Zeit in seiner Gesundheit eingeschränkt und krankgeschrieben sei. Aus den Akten gehe hervor, dass ihm keine schwere Tätigkeit mehr zumutbar sei. In einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit wäre er jedoch voll arbeitsfähig und könnte ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (S. 1). Die kardiale Beeinträchtigung werde als stabil beurteilt; der Beschwerdeführer sei weitgehend beschwerdefrei. Bei einem Schleudertrauma handle es sich um ein unklares Beschwerdebild ohne nachweisbar organische Grundlage, welches keinen Anspruch auf IV-Leistungen begründe (S. 2 oben).
2.3 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden sei; der Entscheid basiere auf einer ungenügenden medizinischen Grundlage (S. 4 Mitte). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin keine weiteren Fachärzte beigezogen habe (S. 6 Mitte). Die Einschätzung der RAD-Ärztin erfülle die Anforderungen an den Beweiswert eines ärztlichen Berichtes nicht. Sie setze sich nicht mit dem gesamten Gesundheitszustand auseinander. Zudem sei sie fachlich nicht qualifiziert, um sich zum psychiatrischen, orthopädischen und neurologischen Fachgebiet zu äussern (S. 10). Er leide nicht nur an den Folgen eines Myokardinfarkts. Nach dem Unfallereignis vom 9. Dezember 2017 sei ein Schleudertrauma diagnostiziert worden (S. 6 Mitte). Weiter sei er bereits vor dem Unfall in psychologischer Behandlung gewesen. Infolge des Myokardinfarkts habe sich der psychische Gesundheitszustand massiv verschlechtert (S. 6 unten). Soweit kein organisches Korrelat vorliege, sei gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen. Die Beschwerdegegnerin habe sich nicht die Mühe gemacht, sich mit den Standardindikatoren auseinanderzusetzen (S. 8 unten). Schliesslich stehe fest, dass er eine verbleibende Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr verwerten könne (S. 9 oben; S. 10 oben).
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 18. April 2018 (Urk. 8/6/140-141) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- Zerviko-zephalo-brachialsyndrom mit massiven Myogelosen nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma 12/2017
- aktuell keine neurologischen Ausfallsyndrome
- Diabetes Mellitus Typ 2
- Hypertonie
- Verdacht auf depressive Entwicklung
Dr. Z.___ gab an, dass sich bei der Erstkonsultation am 12. Dezember 2017 Myogelosen im ganzen Bereich Halswirbelsäule (HWS) und Brustwirbelsäule (BWS) mit Druckdolenz gezeigt hätten. Ein MRI von HWS und BWS habe kein eindeutiges morphologisches Korrelat gezeigt. Nach wie vor bestünden Nackenschmerzen, zum Teil auch Thoraxschmerzen. Der Beschwerdeführer habe vor einem Jahr die Stelle verloren und sei dann wegen daraus folgenden psychischen Problemen bis Ende 2017 arbeitsunfähig geworden. Jetzt sei er wegen seiner zervikozephalen Beschwerden nicht arbeitsfähig (S. 1 unten).
3.2 Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, führte im Bericht vom 17. Mai 2018 (Urk. 8/56/1-2 = Urk. 8/6/144-145) aus, der Beschwerdeführer habe am 9. Dezember 2017 im Rahmen eines Auffahrunfalls ein kranio-zervikales Beschleunigungstrauma mit ausgeprägtem, persistierendem Zervikalsyndrom erlitten. Aktuell zeige sich ein immer noch ausgeprägtes Zervikalsyndrom mit schwer eingeschränktem Bewegungsradius in alle Richtungen. In der neurologischen Untersuchung fänden sich keine Hinweise für eine Myelopathie, radikuläre Ausfallsymptomatik. Eine strukturelle Pathologie der HWS und BWS sei MR-tomografisch bereits ausgeschlossen worden. Es müsse offengelassen werden, ob die bereits vor dem Unfall aufgetretene Depression eine Rolle für den ungewöhnlich protrahierten Heilungsverlauf spiele. Bei den aktuellen Befunden bestehe der Eindruck, dass die Hauptbeschwerden überwiegend organisch bedingt seien (S. 2 Mitte).
3.3 Dr. Z.___ gab im Bericht vom 5. Juni 2018 (Urk. 8/10/7-8) an, dass sie dem Beschwerdeführer vom 12. Dezember 2017 bis 27. Mai 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Seit dem 28. Mai 2018 sei er für eine leichte Arbeit zu 60 % arbeitsfähig (S. 1 Ziff. 1.3). Bezüglich der HWS-Beschwerden bestehe eine eindeutige Besserungstendenz. Die Arbeitsfähigkeit werde gesteigert. Allerdings habe der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle verloren (S. 2 Ziff. 2.7). Zurzeit bestünden noch schmerzhafte Myogelosen, eindeutig abnehmend (S. 2 Ziff. 3.4).
3.4 Am 18. September 2018 erfolgte ein ambulantes Assessment in der Rehaklinik B.___. Im Bericht vom 25. September 2018 (Urk. 8/37) nannten die Ärzte als aktuelle Probleme eine erhebliche Symptomausweitung, belastungsabhängige Hinterkopf- und Nackenschmerzen rechtsbetont, Durchschlafstörungen sowie Nervosität, allgemeine Abgeschlagenheit und Kraftlosigkeit (S. 2 oben). Sie führten aus, dass aus medizinisch-diagnostischer Sicht mit einer optimalen Therapie eine gewisse Verbesserung der Beschwerden und der arbeitsbezogenen Belastbarkeit zu erreichen sei (S. 2 Mitte). Der Beschwerdeführer sei schon vor dem Unfall psychologisch betreut worden. Er habe sich nach dem Unfall verändert und sei subjektiv reizbar und nervös geworden. Während des Assessments hätten sich keine Hinweise auf eine Auffälligkeit im psychischen Bereich ergeben. Zum Schmerzverhalten und zur Leistungsbereitschaft wurde festgehalten, dass insgesamt eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden sei (S. 3 oben). Im Rahmen der Belastbarkeitstests habe eine minimale Performance nicht erreicht werden können (S. 3 Mitte; S. 6 f.). Aktuell seien keine weiteren Abklärungen erforderlich. Empfohlen werde eine intensivierte ambulante Therapie mit einer Frequenz von einmal wöchentlich Einzelphysiotherapie in Kombination mit aktiver Bewegungstherapie. Ziel sei es, die schlechte Haltung des Beschwerdeführers zu korrigieren und Kraft und Ausdauer zu verbessern (S. 3 Mitte). Aus rein unfallkausaler Sicht stehe der Suche einer neuen Stelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nichts mehr im Wege (S. 3 unten).
3.5 Dr. Z.___ hielt im Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 2. Oktober 2018 (Urk. 8/31) fest, der Beschwerdeführer sei ab dem 8. Oktober 2018 zu 100 % arbeitsfähig für leichte Arbeiten.
3.6 Dr. med. C.___, Facharzt für Kardiologie und Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 24. September 2019 (Urk. 8/56/3-5) im Wesentlichen die Diagnose einer koronaren Herzkrankheit, Zustand nach PTCA/DES einer hochgradigen mittleren Riva-Stenose sowie einer auch hochgradigen Ramus intermedius-Stenose im mittleren Teil am 19. Dezember 2018 (S. 1 Mitte). Dr. C.___ führte aus, dass die kardiologischen Kontrolluntersuchungen unauffällig gewesen seien. Erfreulicherweise sei die körperliche Belastbarkeit des Beschwerdeführers erheblich besser gewesen als noch vor sechs Monaten (S. 3 oben). Das LDL-Cholesterin sei hervorragend einreguliert. Demgegenüber sei der Blutzucker weiterhin nicht im Griff und auch die Blutdruckwerte tendierten eher noch in den Hypertoniebereich. Die kardiovaskulären Risikofaktoren müssten im Auge behalten werden (S. 3 Mitte).
3.7 Vom 26. bis 29. Oktober 2019 war der Beschwerdeführer im Herzzentrum des D.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 30. Oktober 2019 (Urk. 8/66) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bei typischer Angina pectoris notfallmässig per Sanität zugewiesen worden (S. 1 unten). Die notfallmässige Koronarangiographie habe eine 50%ige ostiale und mittlere subtotale Stenose des RIVA gezeigt, welche erfolgreich mittels PTCA und Implantation von drei Drug-eluting-Stents habe behandelt werden können. Der postinterventionelle Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet, der Beschwerdeführer sei beschwerdefrei verblieben (S. 2 oben). Vom 26. Oktober bis 10. November 2019 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 oben).
3.8 Dr. Z.___ hielt in ihrem Bericht vom 5. Dezember 2019 (Urk. 8/61/8-9) fest, dass theoretisch, falls sich keine grossen Auswirkungen des jetzigen NSTEMI (Nicht-ST-Hebungsinfarkt) auf die Leistungsfähigkeit zeigten, wie bis anhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für schwere Arbeit und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeit gegeben sei. Dies müsse aber durch den jetzt behandelnden Arzt beurteilt werden (S. 2 Ziff. 2.7).
3.9 Dr. C.___ führte im Bericht vom 28. Januar 2020 (Urk. 8/70/7-9) aus, die nicht invasiven kardiologischen Kontrolluntersuchungen seien unauffällig. Der Beschwerdeführer sei bei regelmässigen körperlichen Trainingseinheiten komplett beschwerdefrei. Auffallend sei die Neigung zur Sinustachykardie. Von kardiologischer Seite sei die Arbeitsfähigkeit drei Monate nach der letzten Intervention wieder gegeben (S. 3; vgl. auch Bericht vom 6. Februar 2020, Urk. 8/70/2-5).
3.10 RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Stellungnahme vom 17. März 2020 (Urk. 8/82/4) an, dass anhand der vorliegenden Arztzeugnisse wegen einer instabilen Angina pectoris am 29. Oktober 2019 bei einer 2-Gefäss-KHK insgesamt drei Stents in die linke Kranzarterie eingesetzt worden seien. Der weitere Verlauf sei komplikationslos gewesen und der Beschwerdeführer beschwerdefrei. Die linksventrikuläre Pumpfunktion sei zu jeder Zeit normal und damit gut gewesen. Gesamthaft sei wegen des kardialen Gesundheitsschadens eine vorübergehende volle Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar und ausgewiesen. Eine andauernde Arbeitsunfähigkeit mit massgeblicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei jedoch nach einem unkomplizierten Verlauf der Stentimplantation mit beschwerdefreiem Beschwerdeführer nicht begründet und auch nicht ausgewiesen. Unklar bleibe das bisherige Tätigkeitsprofil. Aus medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführer, auch analog der Angaben von Dr. Z.___, zu 100 % arbeitsunfähig für körperlich schwere Tätigkeiten und zu 100 % arbeitsfähig in einer leichten bis allenfalls mittelschweren Tätigkeit.
3.11 Vom 24. Februar bis 12. März 2020 war der Beschwerdeführer in der psychiatrischen Klinik F.___ in stationärer Behandlung. Die Ärzte der F.___ nannten im Austrittsbericht vom 23. März 2020 (Urk. 3) folgende Diagnosen (S. 1):
- schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome
- posttraumatische Belastungsstörung
- Alter Myokardinfarkt: 29 Tage bis unter vier Monate zurückliegend
- Diabetes Mellitus Typ 2
- arterielle Hypertonie
- benigne Prostatahyperplasie
Die Zuweisung sei durch die Sprechstunde für Psychokardiologie des D.___ erfolgt (S. 5 oben). Der Beschwerdeführer habe im Eintrittsgespräch berichtet, die depressive Symptomatik (Energielosigkeit, sozialer Rückzug, Freudlosigkeit, Konzentrationsstörungen) bestehe nun seit etwa 1-2 Jahren. Seit sechs Monaten leide er unter zunehmenden Alpträumen von Kriegserlebnissen und neu aufgetretenen Intrusionen (S. 2 oben). Die Ärzte der F.___ gaben an, dass bei Eintritt klinisch eine schwere depressive Episode sowie eine posttraumatische Belastungsstörung mit Intrusionen, Hypervigilanz und Alpträumen im Vordergrund gestanden seien (S. 5 oben). Unter Therapie mit Wellbutrin sei eine teilweise Besserung der depressiven Symptomatik erfolgt, jedoch sei aufgrund des verfrühten Austritts (Sicherheitsmassnahmen gegen SARS/CoV2, vgl. S. 5 unten) keine abschliessende Evaluation zur Wirksamkeit der pharmakologischen Therapie möglich gewesen. Für die weiterführende Therapie der posttraumatischen Belastungsstörung sei die Anmeldung in der Klinik G.___ erfolgt (S. 6 oben).
3.12 RAD-Ärztin Dr. E.___ hielt in der Stellungnahme vom 4. Juni 2020 (Urk. 8/91/3-4) fest, dass der kardiale Gesundheitsschaden stabil sei und sich bei der Kontrolle im Januar 2020 ein sehr gutes Ergebnis nach der letzten Stentimplantation im Oktober 2019 bei beschwerdefreiem Beschwerdeführer gezeigt habe. Drei Monate nach der Katheterimplantation sei der Beschwerdeführer wieder arbeitsfähig und die Prognose sei gut. Bei einem Schleudertrauma handle es sich um ein unklares Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage und begründe keinen Anspruch auf IV-Leistungen. Im neurologischen Arztzeugnis seien explizit keine radikulären Ausfälle beschrieben worden (S. 3 unten). Der ungewöhnlich lange Heilungsverlauf ohne objektive Hinweise für eine organische Ursache sei womöglich durch die depressive Stimmung durch die Arbeitslosigkeit begründet und sei somit IV-fremd (S. 3 f.). Eine psychiatrische Behandlung werde nicht durchgeführt. Im aktuellen Arztzeugnis von Dr. Z.___ werde weder ein orthopädischer noch ein psychischer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (S. 4 oben).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf die Beurteilung ihrer RAD-Ärztin, wonach der Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit voll arbeitsfähig sei und ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte.
4.2 Aus kardialer Sicht besteht gemäss behandelndem Facharzt Dr. C.___ wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wobei er keine Einschränkungen in Bezug auf die Art oder Schwere der Tätigkeit anführte (vgl. vorstehend E. 3.9). Andere Einschätzungen auf kardiologischem Fachgebiet liegen nicht vor. Somit besteht diesbezüglich kein weiterer Abklärungsbedarf und es ist nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung durch Dr. C.___ stützte.
4.3 In Bezug auf die Folgen des Auffahrunfalls vom Dezember 2017 ist aufgrund der vorliegenden Akten ebenfalls nicht mehr von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Der Neurologe Dr. A.___ stellte im Mai 2018 ein ausgeprägtes Zervikalsyndrom fest. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte er sich nicht (vgl. vorstehend E. 3.2). Die Hausärztin Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer aufgrund der zervikozephalen Beschwerden eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 12. Dezember 2017 bis 27. Mai 2018. Ab dem 28. Mai 2018 bescheinigte sie ihm eine 60%ige Arbeitsfähigkeit und ab dem 8. Oktober 2018 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten (vgl. vorstehend E. 3.1, E. 3.3 und E. 3.5). Die Ärzte der Rehaklinik B.___ nannten im September 2018 als aktuelle Beschwerden insbesondere Kopfschmerzen, Nackenschmerzen und Durchschlafstörungen. Sie kamen zum Schluss, dass der Suche einer neuen Stelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus rein unfallkausaler Sicht nichts mehr im Wege stehe. Sie nannten weder eine Beschränkung auf körperlich leichte Tätigkeiten noch sonstige Einschränkungen. Zudem hielten die Ärzte der Rehaklinik B.___ fest, dass aktuell keine weiteren Abklärungen erforderlich seien (vgl. vorstehend E. 3.4). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass keine Folgen des Auffahrunfalls mit wesentlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr vorliegen.
4.4 Zum psychiatrischen Gesundheitszustand ist bekannt, dass der Beschwerdeführer nach dem Verlust der Arbeitsstelle im Frühling 2017 wegen daraus folgenden psychischen Problemen bis Ende 2017 arbeitsunfähig war. Die Hausärztin Dr. Z.___ attestierte ihm im April 2018 eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund von zervikozephalen Beschwerden (vgl. vorstehend E. 3.1). Der Neurologe Dr. A.___ erwähnte im Mai 2018 eine bereits vor dem Unfall aufgetretene Depression (vgl. vorstehend E. 3.2). Während eines Assessments in der Rehaklinik B.___ im September 2018 wurde eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet, es ergaben sich indessen keine Hinweise auf eine Auffälligkeit im psychischen Bereich (vgl. vorstehend E. 3.4). Dr. Z.___ führte im Oktober 2018 aus, der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsfähig für leichte Arbeiten. Sie äusserte sich nicht zu allfälligen psychischen Beschwerden (vgl. vorstehend E. 3.5). Im Abschlussbericht der H.___ vom 30. November 2018 (Urk. 8/44) wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach seiner Kündigung im Jahr 2017 unter Depressionen gelitten habe, heute aber weniger (S. 1 unten). Vom 24. Februar bis 12. März 2020 befand sich der Beschwerdeführer in der F.___ in stationärer Behandlung. Die Ärzte der F.___ nannten insbesondere die Diagnosen einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung. Sie führten aus, dass unter pharmakologischer Therapie eine teilweise Besserung der depressiven Symptomatik erfolgt sei, wobei die Wirksamkeit nicht abschliessend habe evaluiert werden können. Die Ärzte der F.___ gaben zudem an, dass sie den Beschwerdeführer für eine stationäre Therapie in der Klinik G.___ angemeldet hätten (vgl. vorstehend E. 3.11).
4.5 Mit Ausnahme des Berichts der Ärzte der F.___ liegt somit keine Beurteilung aus psychiatrischer Sicht vor. RAD-Ärztin Dr. E.___ nahm keine eigene Untersuchung, sondern lediglich eine Aktenbeurteilung vor, was den Beweisanforderungen (vgl. vorstehend E. 1.3) vorliegend kaum zu genügen vermag. Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4). Zudem verfügt Dr. E.___ nicht über die notwendigen fachlichen Qualifikationen für die Vornahme einer psychiatrischen Beurteilung.
Inhaltlich nahm Dr. E.___ nicht näher Stellung zum psychischen Gesundheitszustand. Sie gab lediglich an, dass sich der Beschwerdeführer nicht in psychiatrischer Behandlung befinde und die Hausärztin im aktuellen Bericht keinen psychischen Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausweise. Soweit Dr. E.___ geltend machte, der lange Heilungsverlauf sei womöglich durch die depressive Stimmung durch die Arbeitslosigkeit begründet und somit IV-fremd (vgl. vorstehend E. 3.12), vermag dies nicht zu überzeugen. Falls eine depressive Episode vorliegt, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, kann diese nicht einfach als «IV-fremd» und entsprechend als unbeachtlich qualifiziert werden. Vielmehr wäre in diesem Fall eine Prüfung der Standardindikatoren erforderlich. So sind gemäss BGE 143 V 418 grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen.
4.6 In Bezug auf die vorliegenden medizinischen Akten ist festzuhalten, dass der Sachverhalt zur Beurteilung des Rentenanspruchs in psychiatrischer Hinsicht nicht hinreichend abgeklärt ist. Trotz Hinweisen in verschiedenen Berichten holte die Beschwerdegegnerin keine Beurteilung aus psychiatrischer Sicht ein. Zudem finden sich im Bericht der Ärzte der F.___ vom März 2020, welcher im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereicht wurde, Hinweise auf Beschwerden, die eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als fraglich erscheinen lassen. Es ist jedoch unklar, ob die im März 2020 festgestellten psychiatrischen Diagnosen eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit bewirken. So war im Zeitpunkt des stationären Aufenthalts in der F.___ noch offen, wie sich die pharmakologische Behandlung auswirkt. Zudem war eine stationäre Therapie in der Klinik G.___ geplant. Entsprechend äusserten sich die Ärzte der F.___ auch nicht zur Arbeitsfähigkeit.
4.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
4.8 Vorliegend ergibt sich, dass ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich ist, da der entscheidrelevante Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt wurde. Die vorhandenen medizinischen Unterlagen erlauben keine zuverlässige Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, weshalb die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vorzunehmen hat.
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenügenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts - unter Berücksichtigung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 - und zum erneuten Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.
6.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
6.2 Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist vorliegend eine Entschädigung von Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen, welche entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannNeuenschwander-Erni