Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00478


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 10. November 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hübscher

chkp. Rechtsanwälte Notariat

Zürcherstrasse 8, 5620 Bremgarten AG


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1990 geborene X.___, eidgenössisch diplomierter Detailhandelskaufmann und zuletzt in Ausbildung als Kaufmann bei der Y.___ GmbH, erlitt am 12. November 2015 eine Schnittverletzung am rechten Unterarm mit Läsionen diverser Nerven und Sehnen. Am 20. November 2015 meldete er sich unter Hinweis auf Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, Verwirrtheit, Schlafstörungen sowie eine Impulskontrollstörung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/19/16-17, Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und informierte den Versicherten am 19. Juni und 19. September 2017 über die Kostenübernahme für ein Aufbautraining vom 26. Juni bis 22. September 2017 und vom 23. September bis 22. November 2017 durch die Stiftung Z.___ (Urk. 8/62, Urk. 8/71). Mit Mitteilungen vom 23. November 2017, vom 12. März 2018 und vom 8. Mai 2018 setzte die IV-Stelle den Versicherten über den Arbeitsversuch bei der A.___ GmbH vom 23. November 2017 bis 25. Februar 2018, vom 12. März bis 20. Mai 2018 und vom 11. Juni bis 30. Juni 2018 sowie die Kostenübernahme für ein Job-Coaching durch Z.___ in Kenntnis (Urk. 8/76, Urk. 8/84, Urk. 8/90). Am 15. Juni 2018 informierte die IV-Stelle den Versicherten über den fristlosen Abbruch des Arbeitsversuches durch den Einsatzbetrieb aufgrund eines Vorfalls vom 12. Juni 2018 (Urk. 8/94) und bestätigte am 2. August 2018 gegenüber dem Versicherten, dass er keine Arbeitsvermittlung wünsche und deshalb die Rentenprüfung durchgeführt werde (Urk. 8/102). In der Folge veranlasste die IV-Stelle bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, lic. phil. C.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, und Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin spez. Rheumatologie, eine Begutachtung (Expertise vom 30. September 2019, Urk. 8/127/3-16). Mit Vorbescheid vom 22. November 2019 (Urk. 8/129) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen der Versicherte am 6. Januar 2020 Einwand (Urk. 8/144, Urk. 8/148) erhob. Am 9. Juni 2020 verneinte die IV-Stelle verfügungsweise einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 10. Juli 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 9. Juni 2020 aufzuheben und es sei ein gerichtliches Obergutachten einzuholen und in der Sache neu zu entscheiden. Eventuell sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In formeller Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2020 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 15. September 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung vom 9. Juni 2020 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das Gutachten seit Februar 2018 in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei und wirbelsäulenschonende und wechselbelastende leichtere Tätigkeiten ohne wiederholte Gewichtsbelastungen über 15 kg und ohne Exposition in kalt-feuchtem Milieu ausüben könne. Somit ergebe sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit respektive ein Invaliditätsgrad von maximal 20 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (S. 2).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die psychiatrische Expertise von Dr. B.___ entspreche nicht den bundesgerichtlichen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne (S. 10 Ziff. 26). Die Einschätzung des psychiatrischen Experten, wonach lediglich eine leicht- bis mittelgradige psychische Störung bestehe, sei aufgrund der von ihm selbst erhobenen und in den übrigen Akten dokumentierten Befunde nicht nachvollziehbar (S. 6 f. Ziff. 18 ff.). Das psychiatrische Gutachten enthalte zudem Tatsachenfeststellungen, welche unvollständig, unreflektiert oder falsch seien. Der Experte habe die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers nicht hinterfragt, dessen islamischen Glauben ohne Begründung als erhebliche Ressource dargestellt und sei in Missachtung der tatsächlichen Verhältnisse von einer Besserung der Symptomatik ausgegangen (S. 8 ff. Ziff. 21 ff.). Ebenso wenig überzeuge die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. B.___, da er den Schweregrad der Krankheit konsequent zu relativieren versuche, besonders die Fähigkeit zur sozialen Interaktion (S. 10 Ziff. 25).

2.3    Seitens des Beschwerdeführers wird somit einzig die gutachterliche Einschätzung von Dr. B.___ betreffend die psychischen Störungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in Frage gestellt (Urk. 1 S. 6 ff. Ziff. 18 ff.). Nicht beanstandet wird demgegenüber die gutachterliche Feststellung von Dr. D.___, wonach in somatischer Hinsicht bezüglich der Beschwerden an der rechten Hand und der thorakalen Wirbelsäule seit Ende Dezember 2016 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 8/127/54-66 S. 11 f.). Gleiches gilt für die vom neuropsychologischen Experten aufgrund einer leichten neuropsychologischen Störung attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % in angestammter Tätigkeit (Urk. 8/126/2-25 S. 22 f.).


3.

3.1    Die Gutachter Dres. B.___ und D.___ sowie lic. phil. C.___ nannten in ihrer Konsensbeurteilung vom 30. September 2019 (Urk. 8/127/3-16) folgende Diagnosen (S. 6 f.):

- neuropsychologisch:

- leichte neuropsychologische Störung

- paranoide Schizophrenie

- Status nach Cannabisabusus

- psychiatrisch:

- paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0)

- psychische und Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen, Störung durch Cannabinoide, Abhängigkeit, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F12.25)

- rheumatologisch:

- Status nach ausgedehnter Schnittverletzung am rechten Handgelenk 2 cm proximal der Raszetta anlässlich eines Unfalls am 12. November 2015

- vollständige Läsion Artena radialis und Arteria ulnaris

- vollständige Läsion Nervus medianus und Nervus ulnaris

- 50%ige Läsion Musculus pronator quadratus

- 80%ige Läsion Musculus brachioradialis

- vollständige Läsion mehrerer Sehnen (FCR, FPL, FDS und FDP Dig II-V, FCU) mit

- chirurgischer Revision am 12. November 2015

- mikrochirurgische Anastomosen Arteria ulnaris, Arteria radialis, Nervus medianus und Nervus ulnaris

- Nähte aller Sehnen und Spaltung des Karpaltunnels und der Loge de Guyon

- persistierende Einschränkung der Feinmotorik der Fingerextension rechts mit bleibender Atrophie der intrinsischen Handmuskulatur und konsekutivem Kraftverlust, bleibenden Dysästhesien, Schmerzverstärkung unter Kälteeinfluss

- keine Hinweise für eine neuropathische Schmerzentwicklung

- bewegungs- und belastungsabhängige thorakale Beschwerden seit Adoleszenz

- deutliche Fehlform mit langgezogener Kyphose der Brustwirbelsäule und reflektorischer Triggerpunktbildung

    Die Gutachter führten im Sinne einer Gesamtwertung der Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit aus, dass der rheumatologische Experte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit statuiere. Zusätzlich finde sich eine retrospektive psychische Einschränkung, die gestützt auf den Bericht des behandelnden Psychiaters per 1. Oktober 2015 mit einer entsprechenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % zu dokumentieren sei. Somit sei in der angestammten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit 1. Oktober 2015 auszugehen (S. 9 f.).

    Betreffend Arbeitsfähigkeit in angepassten Verrichtungen hielten die Gutachter fest, dass der rheumatologische Experte eine angepasste Tätigkeit dokumentiere. Unter psychiatrisch-neuropsychologischen Gesichtspunkten finde sich im Begutachtungszeitpunkt eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, wobei sich innerhalb der psychiatrischen und neuropsychologischen Dokumentation keine zusätzlichen Einschränkungen fänden, welche eine erhöhte Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen würden. Damit sei die rheumatologisch angepasste Tätigkeit als definierende Verrichtung anzusehen und in einer vermehrt wirbelsäulenschonenden und wechselbelastenden leichteren Tätigkeit ohne wiederholte Gewichtsbelastungen über 15 kg und ohne Exposition in kalt-feuchtem Milieu von einem 100 %-Pensum seit Dezember 2016 (richtig: Ende Dezember 2016) auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit bestehe deshalb zwischen 1. Oktober 2015 und Februar 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit respektive ab Februar 2018 unter Mitberücksichtigung der rheumatologischen Einschränkungen eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Eine Addition von rheumatologisch und neuropsychologisch-psychiatrisch diagnostizierten Einschränkungen sei nicht vorzunehmen (S. 10 f.).

3.2    Gutachter Dr. B.___ führte in seiner psychiatrischen Teilexpertise vom 30. September 2019 (Urk. 8/127/19-52) aus, dass es beim Beschwerdeführer seit mehreren Jahren zu kommentierenden und dialogischen Stimmen komme, die über ihn (den Beschwerdeführer) und sein Verhalten sprechen würden. Parallel würden diese Stimmen Befehle geben, welchen er nachkommen müsse. Entsprechend sei eine paranoide Schizophrenie zu diagnostizieren. Zusätzlich finde sich ein grenzwertiger kulturell unangemessener und unrealistischer Wahn mit Bezug auf Magie und Hexerei. Es komme zu einer verflachten bis inadäquaten Affektivität und einer verminderten sozialen Leistungsfähigkeit, was im Sinne einer negativen Symptomatik zu dokumentieren sei. Die Symptome Stimmenhören und Wahnhaftigkeit seien seit mehr als zwei Jahren retrospektiv anamnestisch gut dokumentierbar. Die Symptomatik der geringgradig ausgeprägten Negativsymptomatik sei aktuell zu dokumentieren, wobei der Beschwerdeführer die Stimmen seit 2013 durchgehend höre und sie selbst unter verschiedener Medikation immer da seien, auch wenn sie teilweise abgeschwächt seien (S. 20).

    Dr. B.___ wies sodann darauf hin, dass in den Akten eine sogenannte Phobie im Sinne einer Schizophrenie oder einer sozialen Phobie dokumentiert werde. Der Beschwerdeführer vermeide indessen keine sozialen Situationen. Als einzige problematische Konstellation definiere er lange Zug- oder Flugreisen, wobei er konkrete Ängste (Verschlucken der eigenen Zunge) äussere. Diese seien im Sinne einer wahnhaften Vorstellung zu werten und fänden sich insgesamt eher innerhalb des Befundbilds der paranoid halluzinatorischen Schizophrenie, wobei zu berücksichtigen sei, dass sie auch erheblich wahnhafte Komponenten aufweise. Eine soziale Phobie im Sinne der Furcht vor prüfender Betrachtung sei nicht zu diagnostizieren (S. 20).

    Im Weiteren sei seit Jahren der Verdacht einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung geäussert worden, wobei es trotz langjähriger therapeutischer Interaktion nie zu einer Festlegung gekommen sei, ob eine solche Störung zu dokumentieren sei oder nicht. Bei einer langjährig bestehenden paranoiden Schizophrenie könne die Persönlichkeit verflachen und eigene Bedürfnisse würden über alle anderen Bedürfnisse gestellt. Das Desinteresse an der Meinung anderer sei im Sinne einer langjährigen Schizophrenie ausreichend erklärbar, ohne dass eine zusätzliche Diagnose gestellt werden müsse. Zusätzlich habe bereits der behandelnde Psychiater festgehalten, dass das primäre Kriterium der Einschränkung in Kindheit/Jugend nicht gegeben sei. In der Jugend fänden sich – abgesehen von einer beginnenden Cannabis-Problematik – keine Hinweise auf sonstige Einschränkungen, weshalb keine Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren sei (S. 20).

    Der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Angaben innerhalb der letzten Wochen Cannabis zu sich genommen, wobei der Cannabis-Konsum die Stimmen verstärke. Damit sei das Kriterium des schädlichen Gebrauchs erfüllt. Ebenso bestehe das Abhängigkeitskriterium als starker Wunsch die psychotrope Substanz zu konsumieren, wobei dem Beschwerdeführer bewusst sei, dass Cannabis ihm schade. Aufgrund der im Rahmen der Begutachtung vorgenommenen Urinuntersuchung habe kein Hinweis auf Cannabinoide bestanden, was jedoch nicht den Ausschluss eines Konsums in den letzten Wochen erlaube, aber die Definition von Dauerkonsum relativiere. Entsprechend sei trotz der teilweisen Abstinenzstrecke von einem Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoiden auszugehen und eine psychische und Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen, Störung durch Cannabinoide, Abhängigkeit, ständiger Substanzgebrauch zu diagnostizieren (S. 20).

    Der Gutachter führte weiter aus, die psychische Störung sei leicht- bis mittelgradig ausgeprägt, mit inhaltlichen Denkstörungen als zentrale Problematik. Trotz dieser Störungen könne der Beschwerdeführer adäquat interagieren, innerhalb eines Sozialprojektes adäquat mitwirken und soziale Aktivitäten durchführen (S. 22).

    Im Weiteren hielt Dr. B.___ fest, dass es innerhalb des Jahres 2019 zu einer deutlichen Besserung der Symptomatik gekommen sei. Der Beschwerdeführer lerne mit den Stimmen zu leben und äussere sich dahingehend, dass er die Stimmen teilweise als hilfreich empfinde und sie nicht mehr bedrohlich und dauerhaft angstbesetzt wirkten. Es sei zu einer affektiven Verflachung und Persönlichkeitsverflachung gekommen. Der Beschwerdeführer sei indessen in der Lage, eine 50%ige Tätigkeit mit schweren körperlichen Tätigkeiten, sozialen Anforderungen und interaktionellen Kompetenzen im Sinne einer Hilfsarbeitertätigkeit langfristig durchzuhalten. Zusätzlich könne er alle häuslichen und finanziellen Angelegenheiten organisieren und einfache Dinge wie Korrespondenz adäquat gestalten (S. 22).

    Mit Bezug auf die angestammte Tätigkeit attestierte Dr. B.___ eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Neben dem Stimmenhören komme es zu einer narzisstischen Durchsetzungsfähigkeit, die der Beschwerdeführer damit dokumentiere, dass er beispielsweise keine Anweisungen von Auszubildenden annehmen möchte. Dies sei indessen nicht krankheitsbedingt anzusehen. Der Beschwerdeführer könne in einem Stundenpensum von 42 Stunden pro Woche ohne Einschränkungen arbeiten. Einschränkungen basierten auf leichten kognitiven Beeinträchtigungen, die sich jedoch nur sehr begrenzt auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirkten (S. 26). Betreffend den zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, dass im Februar 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen sei. Im Begutachtungszeitpunkt sei von einer geringgradigen Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten auszugehen, welche eine erhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit nach sich ziehe. Entsprechend sei eine 80%ige Arbeitsfähigkeit zu dokumentieren, wobei diese retrospektiv ab Dezember 2017 gelte (S. 28 f.).

    Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führte Dr. B.___ aus, dass bezüglich jeder Arbeitstätigkeit von geringgradigen kognitiven Einschränkungen auszugehen sei. Damit sei zum Zeitpunkt der Begutachtung auch in jeder angepassten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar, wobei eine angepasste Verrichtung, welche geringere Anforderungen als die angestammte Tätigkeit aufweise, nicht zu dokumentieren sei. In einer solchen Tätigkeit sei eine vertragsgerechte Anwesenheit von 8 bis 8.5 Stunden zumutbar und es liege aufgrund der Verlangsamung der kognitiven Fähigkeiten eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Damit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, wobei aufgrund des Stimmenhörens explizit keine Beeinträchtigungen innerhalb der gesamten Interaktion anzunehmen seien (S. 29). Dr. B.___ ging per Februar 2016 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und zum Begutachtungszeitpunkt von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % aus, wobei diese retrospektiv ab Dezember 2017 anzunehmen sei (S. 30 ff.).


4.

4.1    

4.1.1    Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren im betreuten Wohnen lebt (Urk. 8/19/16-17 S. 1, Urk. 8/20 S. 2 Ziff. 1.4, Urk. 8/29/6-15 S. 3, Urk. 8/126/2-25 S. 11 f.). Im Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung im Juni 2019 wohnte er alleine in einer Wohnung von Z.___, wobei er gemäss eigenen Angaben einmal pro Woche durch eine Kontaktperson der Stiftung besucht werde (vgl. Urk. 8/126/2-25 S. 15). In welchem konkreten zeitlichen und inhaltlichen Umfang der Beschwerdeführer Unterstützung von Z.___ erhielt, ist gestützt auf die vorliegenden Akten nicht abschliessend klar. Der Umstand des langjährigen betreuten Wohnens legt den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer bei der Bewältigung seines Alltags auf eine gewisse Unterstützung angewiesen war und ist, wobei deren Ausmass für die Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit von Bedeutung ist. Dr. B.___ stellte auf die bei der psychiatrischen Begutachtung erfolgten Angaben des Beschwerdeführers ab, wonach im Wohn- und im häuslichen Bereich keine Unterstützung bestehe respektive er (der Beschwerdeführer) im Haushalt und Alltag keine Hilfe benötige (Urk. 8/127/19-52 S. 14 f.), und ging unter anderem gestützt darauf von einer deutlichen Verbesserung der Symptomatik im Jahre 2019 aus (S. 22). Gleichzeitig wies Dr. B.___ auf die beim Beschwerdeführer vorliegende Fehleinschätzung sowie dessen mangelnde adäquate Selbsteinschätzung hin (S. 14), ohne jedoch die genannten Angaben des Beschwerdeführers kritisch zu hinterfragen (vgl. auch Urk. 1 S. 8 Ziff. 22). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hielt in der Beschwerdeschrift fest, letzterer sei bei der Erledigung der häuslichen und finanziellen Angelegenheiten auf die Unterstützung von Z.___ angewiesen und beantragte die Einholung von entsprechenden Auskünften beim zuständigen Betreuer (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 24). Bei dieser Sachlage bedarf es betreffend das Ausmass der Unterstützung des Beschwerdeführers im Rahmen des betreuten Wohnens weiterer Abklärungen.

    Gleiches gilt mit Bezug auf die Teilnahme des Beschwerdeführers am Beschäftigungsprogramm der Sozialen Dienste (50 %-Pensum; Urk. 8/127/19-52 S. 13). Dr. B.___ postulierte namentlich unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer eine 50%ige Tätigkeit mit schweren körperlichen Verrichtungen, sozialen Anforderungen und interaktionellen Kompetenzen im Sinne einer Hilfsarbeitertätigkeit langfristig habe durchhalten können, eine deutliche Verbesserung der Symptomatik im Jahre 2019 (S. 22). Angaben darüber, welche sozialen Anforderungen und interaktionellen Kompetenzen im Rahmen des Beschäftigungsprogramms erforderlich waren und in welchem Umfang sie vom Beschwerdeführer erfüllt wurden, finden sich weder im psychiatrischen Gutachten noch in den übrigen Akten. Da auch dem Umstand der Ausübung der 50 %-Tätigkeit bei den Sozialen Diensten im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung massgebliches Gewicht zukam, sind entsprechend auch diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen. Fraglich ist weiter, inwiefern eine Cannabisabstinenz die Arbeitsfähigkeit positiv zu beeinflussen vermag.

4.1.2    Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt in wesentlichen Teilen ungeklärt und es sind entsprechende Berichte betreffend das betreute Wohnen und das Beschäftigungsprogramm einzuholen. Entsprechend ist die Verfügung vom 9. Juni 2020 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie diese ergänzenden Abklärungen tätige und hernach – gestützt auf eine ergänzende gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht – über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.2    Im Rahmen der Rückweisung wird sich die Beschwerdegegnerin unter anderem auch mit der Frage nach einer befristeten Rente zu befassen haben, nachdem die Experten in ihrer Konsensbeurteilung vom 30. September 2019 in der angestammten Tätigkeit seit 1. Oktober 2015 respektive in einer angepassten Verrichtung für die Periode vom 1. Oktober 2015 bis Februar 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten (Urk. 8/127/3-16 S. 9 ff.) und nachdem kein durchgehender Taggeldanspruch vorlag. Ein Rentenanspruch entsteht vor Eingliederungsmassnahmen etwa dann, wenn die versicherte Person nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war (Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. Urk. 8/128 S. 10).

    In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die aus psychiatrischer Sicht postulierte Verbesserung der Symptomatik im Laufe des Jahres 2019 nicht vollends nachvollziehbar erscheint. Dr. B.___ begründete die Verbesserung damit, dass der Beschwerdeführer die Stimmen nicht mehr als bedrohlich und dauerhaft angstbesetzt empfinde und er in allen sozialen Bereichen adäquat agieren, eine 50%ige Tätigkeit längerfristig durchhalten sowie die häuslichen und finanziellen Angelegenheiten selbständig erledigen könne (Urk. 8/127/19-52 S. 22). Das Fehlen von Informationen betreffend die Unterstützung im Rahmen des betreuten Wohnens und die Teilnahme am Beschäftigungsprogramm wurde bereits erwähnt (vgl. E. 4.1.1). Mit Bezug auf das Hören von Stimmen ist zu berücksichtigen, dass diese gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im Laufe der Zeit zwar weniger bedrohlich ausfielen, aber im Begutachtungszeitpunkt nach wie vor dauerhaft auftraten und der Beschwerdeführer bei der Untersuchung immer wieder leicht abwesend wirkte (Urk. 8/127/19-52 S. 18). Die von Dr. B.___ erwähnte adäquate Interaktion des Beschwerdeführers in allen sozialen Bereichen (S. 22) widerspricht den im Rahmen der Untersuchung erhobenen Befunden (vgl. S. 18), wobei der Gutachter insbesondere festhielt, während der gesamten Untersuchungssituation habe keine adäquate Interaktion aufgebaut werden können (S. 22). Im Weiteren ging Dr. B.___ unter Hinweis auf den Bericht von Z.___ vom 11. Dezember 2017 (Urk. 8/80) von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aus, wobei er deren Beginn auf Dezember 2017 respektive Februar 2018 ansetzte (Urk. 8/127/19-52 S. 28 ff.). Den aktuelleren Bericht von Z.___ vom 16. Juli 2018 (Urk. 8/99), welcher – im Vergleich zu jenem vom Dezember 2017 – wesentlich negativer ausfiel und in welchem unter anderem der Abbruch des Arbeitsversuchs seitens des Einsatzbetriebs sowie die immer wieder auftretenden Schwierigkeiten des Beschwerdeführers mit anderen Mitarbeitern und seinem Vorgesetzten (unter anderem Auseinandersetzungen/mangelnde Konfliktlösung mit Mitarbeitern, fehlende persönliche Kommunikation mit dem Vorgesetzten; S. 2, vgl. auch Urk. 8/95 S. 17) thematisiert wurden, erwähnte der psychiatrische Experte in diesem Zusammenhang indessen nicht. Im Rahmen der zusätzlichen psychiatrischen Beurteilung (vgl. E. 4.1.2) wird somit auch der Verlauf der Arbeitsfähigkeit ergänzend zu beurteilen sein.


5.    

5.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und, da die eventualiter beantragte Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.

5.2    Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Es ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Entsprechend erweist sich auch das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessvertretung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Andreas Hübscher

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais