Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00479


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 13. März 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher

Advokatur Bülach

Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1962, absolvierte in seinem Heimatland eine praktische Lehre als Ofenbauer und reiste 1984 in die Schweiz ein (Urk. 6/16). Er war zuletzt von 1990 bis 1997 als Küchenangestellter im Y.___ tätig (Urk. 6/19). Am 27. Februar 1997 (Eingangsdatum) meldete er sich erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Im Rahmen der medizinischen Abklärungen wurde ein multidisziplinäres Gutachten bei der Z.___, Zürich, eingeholt (Gutachten vom 18. Mai 1998, Urk. 6/23). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 15. Dezember 1998 eine vom 1. Juni 1997 bis 28. Februar 1998 befristete ganze und vom 1. März bis 31. Oktober 1998 eine befristete halbe Rente zu (Urk. 6/35, Urk. 6/36). Der Versicherte zog mit Eingabe vom 4. Juni 1999 die dagegen beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde (Prozessnummer IV.1999.00065, Urk. 6/43) zurück (Urk. 6/56), worauf der Prozess als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben wurde (Urk. 6/57). Am 29. Januar 2001 liess er durch med. pract. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, erneut ein Leistungsgesuch stellen (Urk. 6/62). Im Rahmen der medizinisch-erwerblichen Abklärungen wurden unter anderem Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt (Urk. 6/69). Gestützt darauf wurde dem Versicherten mit Verfügungen vom 10. Mai 2002 vom 1. Februar bis 31. Oktober 2000 eine halbe Rente und ab 1. November 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 6/75 [Verfügungsteil 2], Urk. 6/83). Mit Mitteilung vom 7. Juni 2007 bestätigte die IV-Stelle im Rahmen des von ihr im März 2007 eingeleiteten Revisionsverfahrens den Anspruch des Versicherten auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 6/109).

1.2    Im August 2013 eröffnete die IV-Stelle erneut ein Rentenrevisionsverfahren (Urk. 6/133). Die IV-Stelle veranlasste eine polydisziplinäre (internistisch, neurologisch, orthopädisch, psychiatrisch und neuropsychologisch) Begutachtung bei der B.___, Zürich, über welche am 10. Juli 2014 berichtet wurde (Urk. 6/144). Gestützt darauf hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Juli 2015 die bisherige ganze Rente mit Wirkung per 31. August 2015 auf (Urk. 6/167). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 23. September 2016 ab (Prozess Nr. IV.2015.00911; Urk. 6/175).

1.3    Am 3. September 2019 (Eingangsdatum) liess der Versicherte durch Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und unter Beilage diverser Arztberichte erneut ein Leistungsgesuch stellen (Urk. 6/176). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/180) bei und holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/183, Urk. 6/184) ein. In der Folge veranlasste sie eine aktenbasierte Einschätzung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, nahm am 7. Februar 2020 Stellung (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 6/185 S. 4f.). Mit Vorbescheid vom 10. Februar 2020 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht mit der Begründung, der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten IV-Verfügung nicht verändert (Urk. 6/186). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 6. März 2020 (Urk. 6/189) sowie ergänzend am 2. Juni 2020 (Urk. 6/202) Einwand. Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie vorbeschieden ab (Urk. 6/205 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. Juli 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren (Urk. 1). Die prozessuale Bedürftigkeit substantiierte er mit Eingaben vom 14. September 2020 (Urk. 8, Urk. 9/2-12).

    Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt und das Gesuch um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels abgewiesen (Urk. 10).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä-tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2020 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass eine gesundheitliche Verschlechterung nicht ausgewiesen sei. Die neu vorliegende mittelgradige depressive Episode begründe aus Sicht der Invalidenversicherung per se keine langandauernde gesundheitliche Einschränkung.

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 13. Juli 2020 (Urk. 1) geltend, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Er leide neu an einer mittelgradigen depressiven Episode. Die Annahme, bei adäquater und liniengerechter Therapie sei die mittelgradige depressive Episode überwindbar und ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, sei falsch. Die Überwindbarkeitspraxis bei psychischen Beschwerden sei vom Bundesgericht zugunsten des strukturierten Beweisverfahrens aufgegeben worden.

2.3    Obwohl die Beschwerdegegnerin keinerlei medizinische Abklärungen anhand nahm und dem Feststellungsblatt zu entnehmen ist, dass die Aktenvorlage an den RAD letztlich der Beurteilung diente, ob im Hinblick auf die Eintretensfrage eine Veränderung der gesundheitlichen Situation ausgewiesen sei (Urk. 6/185), trat die Beschwerdegegnerin dem Wortlaut der Verfügung nach (wie schon im Vorbescheid) auf das neue Leistungsgesuch vom 3. September 2019 ein. So lautet der Eingangssatz: Wir haben den Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft. Darauf ist sie zu behaften. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob seit der mit gerichtlich überprüfter Verfügung vom 17. Juli 2015 (Urk. 6/167; Urk. 6/175) erfolgten Rentenaufhebung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10Juni 2020 (Urk. 2) eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. Dabei ist insbesondere umstritten, ob die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt hat.


3.

3.1    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die rentenaufhebende Verfügung vom 17. Juli 2015 (Urk. 6/167), welcher in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das polydisziplinäre Gutachten der B.___ zugrunde lag.

3.2    Im polydisziplinären B.___-Gutachten vom 10. Juli 2014 wurde folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten (überwiegend stehenden) Tätigkeit aufgeführt (Urk. 6/144/40):

- Senk-Spreizfuss beidseits, Status nach Hallux-Korrektur Operation rechts

    Sodann wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 6/144/41):

- Übergewicht (BMI 28)

- Benigne Prostatahypertrophie

- Defekt nach distaler Läsion des Nervus medianus und des Nervus ulnaris links

- Benzodiazepin-Fehlgebrauch

- mögliche chronifizierte leichtgradige depressive Störung (ICD-10 F32.8)

    Im Rahmen der polydisziplinären Konsensbeurteilung wurde festgehalten, in Zusammenfassung aller Teilgutachten, der dabei erhobenen Anamnesen und Befunde sowie der Aktendaten kämen die Gutachter gemeinsam zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Führen von Kraftfahrzeugen sei auf 100 % zu schätzen (Pensum und Rendement 100 %); dies per sofort geltend. Die zuletzt ausgeübte, gekündigte, überwiegend stehende Tätigkeit als Küchenhilfe sei zumindest derzeit wenig geeignet und aufgrund der eingeschränkten Stehfähigkeit nur mit einem reduzierten Rendement von circa 50 % als leistbar anzusehen (Arbeitsfähigkeit 50 %, Pensum 100 %, Rendement 50 %). Nach einer Gewichtsreduktion könne gegebenenfalls auch diese Einschränkung entfallen. Medizinisch-theoretisch würden aufgrund des Defektsyndroms der nicht-dominanten linken Hand Arbeiten mit höheren Anforderungen an einen beidhändigen kräftigen und geschickten Einsatz ausfallen (der Beschwerdeführer habe in seiner angestammten Tätigkeit jahrelang auch mit der defektverheilten linken Hand vollschichtig gearbeitet, die genannte Einschränkung greife hier also nicht). Psychiatrischerseits sei es im Vergleich zu den aktenkundigen und die bisher attestierte Arbeitsunfähigkeit begründenden Vorbefunden angesichts des gutachterlichen Befunds zu einer Besserung gekommen, namentlich sei keine namhafte Depressivität mehr zu erheben, was unter anderem auch der derzeitigen Psychotherapie zugerechnet werden könne. Zudem bestehe hier ein wesentliches und bislang nicht fokussiertes Besserungspotenzial in Form einer Benzodiazepin-Entwöhnung. Die derzeitige Medikation sei leitlinienwidrig, potenziell suchtinduzierend und geeignet, die reklamierte Symptomatik zumindest anteilig wesentlich mitzubegründen. Die Mitarbeit des Beschwerdeführers bei einer kontrollierten Benzodiazepin-Entwöhnung und – wenn im Anschluss überhaupt noch notwendig – gegebenenfalls antidepressiven Medikation sei medizinisch gut zumutbar und stehe in seinem Gesundheitsinteresse. Die Wiederaufnahme einer Arbeit sei auch aus therapeutischen Gründen wünschenswert (Stabilisierung von Tagesstruktur, Selbstwertgefühl und sozialer Teilhabe). Eine somatoforme Schmerzstörung sei hier nicht zu diagnostizieren, da ein dysfunktional verarbeiteter seelischer Konflikt allenfalls spekulativ sei und im klinischen Gesamteindruck auch gar keine namhafte Schmerzbeeinträchtigung imponiert habe. Auffällig in der gesamten aktuellen klinischen Präsentation seien deutliche Aspekte einer bewusstseinsnahen demonstrativen Darbietung von Beschwerden mit einer insgesamt inkonsistenten Beschwerdedarstellung mit vagen und ausweichenden Angaben zu den tatsächlichen Alltagsaktivitäten und mit einer mangelhaften Mitarbeitsbereitschaft (zum Beispiel in der Testpsychologie), was in der Gesamtbewertung kritisch zu berücksichtigen sei. Die aktenkundige rezente Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus dem Jahr 2013 durch Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 10. Oktober 2013 sei angesichts des jetzigen psychiatrischen Befunds nicht mehr haltbar, zumal auch – entgegen den zitierten Einlassungen – nunmehr wieder eine Psychotherapie erfolge, sich die negative Prognose also nicht bewahrheitet habe. Hinsichtlich der somatischen Aspekte berücksichtige Dr. E.___ zudem nicht die Möglichkeit angepasster Tätigkeiten. Die therapeutische Option einer Benzodiazepin- Entwöhnung werde ebenfalls nicht erkannt (Urk. 6/144/38–40).


4.

4.1    Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 3. September 2019 liegen einzig die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte, inklusive ergänzender Stellungnahme des behandelnden Arztes (Urk. 6/183, Urk. 6/184) sowie die Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. D.___ (Urk. 6/185) vor.

4.2    Dr. med. F.___, Fachärztin für Neurologie FMH sowie Fachärztin für Psychiatrie, hielt in ihrem Bericht vom 3. Juli 2018 zu Händen des behandelnden Psychiaters (Urk. 6/183/13) fest, es liege eine deutliche Funktionseinschränkung der linken Hand vor mit den typischen Folgen einer schweren Läsion des Nervus medianus und einer Teilläsion des Nervus ulnaris am Handgelenk nach einem im Jahr 1983 erlittenen Unfall mit Schnittverletzungen am Handgelenk. Die linke Hand könne als Gegenstütze und eingeschränkt zum Heben leichter Gegenstände gebraucht werden. Zur Funktionseinschränkung würden Schmerzen im Handgelenk sowie berührungs- und bewegungsabhängige elektrisierende Missempfindungen des Nervus medianus am Handgelenk dazukommen. Die Schwere der Nervenverletzung sei auch durch die Mitbeteiligung der sympathischen Nervenfasern sichtbar (Atrophie des Fettgewebes, verdünnte, glatt gespannte Epidermis, Farbauffälligkeit, Temperaturdifferenz). Am 29. Oktober 2018 und 26. November 2018 wurde der Beschwerdeführer in der G.___ vorstellig, wo zur Verbesserung der Handfunktion die Möglichkeit eines Sehnentransfers genannt wurde (vgl. Arztberichte vom 7. November 2018 [Urk. 6/183/11] und 27. November 2018 [Urk. 6/184]).

4.3    Am 11. und 19. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag seines behandelnden Psychiaters verhaltensneurologisch-neuropsychologisch untersucht (Urk. 6/183/15-18). Die untersuchenden Fachpersonen konstatierten, der Beschwerdeführer sei allseits orientiert und habe während der gesamten Untersuchung kooperativ und motiviert mitgearbeitet. In der sozialen Interaktion wirke er insbesondere zu Beginn sowie am Ende der Untersuchung etwas agitiert und leicht nervös. Der Sprechantrieb sei zudem etwas gesteigert, könne jedoch gut unterbrochen werden. Insgesamt habe der Beschwerdeführer ein gutes kognitives und psychomotorisches Arbeitstempo. Der Antrieb sei abgesehen von einem etwas gesteigerten Sprechantrieb unauffällig. Im Affekt sei er schwingungsfähig. Die Grundstimmung bezüglich seiner aktuellen finanziellen Situation sei jedoch etwas bedrückt. Eine Affektlabilität sowie Affektinkontinez könnten verneint werden. Instruktionen hätten aufgrund leichter Auffassungsschwierigkeiten gelegentlich wiederholt werden müssen (differenzialdiagnostisch fremdsprachenbedingt). Im Rahmen der durchgeführten Tests habe sich eine mittelgradig unterdurchschnittliche verbale Ideenproduktion auf ein lexikalisches Kriterium gezeigt sowie leichte visuo-konstruktiv-planerische Schwierigkeiten bei ansonsten erfreulicherweise normgerechten Leistungen in den übrigen geprüften kognitiven Bereichen, insbesondere in den geprüften Aufmerksamkeitsfunktionen auch bei komplexeren computergestützten Tests. Im Vergleich zur Voruntersuchung im Januar 2016 habe sich in den Aufmerksamkeitsfunktionen sowie in der figuralen Ideenproduktion und in der Fehlerkontrolle eine Leistungsverbesserung gezeigt. Die festgehaltenen Befunde würden aktuell einer Funktionsstörung vorwiegend fronto-limbischer Hirnareale entsprechen mit Betonung der sprachdominanten Hemisphäre leichter Ausprägung, am ehesten im Rahmen einer vorbestehenden frühkindlich erworbenen zerebralen Entwicklungsschwäche und einhergehend mit etwas verminderten Kompensationsmöglichkeiten. Differenzialdiagnostisch könne eine Aggravation aufgrund der weiterhin bestehenden, jedoch im Vergleich zur Voruntersuchung verbesserten affektpathologischen Symptomatik festgehalten werden. Weder im Gespräch, auf Verhaltensebene noch im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung oder im Beschwerdevalidierungsverfahren hätten sich Inkonsistenzen ergeben, welche auf eine negative Antwortverzerrung hinweisen könnten. Aufgrund der weiterhin bestehenden affektpathologischen Symptomatik werde die Fortsetzung der fachpsychiatrisch/psychotherapeutischen Behandlung empfohlen. Die Arbeitsfähigkeit sei aus rein neurokognitiver Sicht maximal zu 30 % eingeschränkt. Im Hinblick auf eine erfolgreiche berufliche Reintegration seien IV-unterstützte berufliche Massnahmen, insbesondere im Sinne eines Belastbarkeitstrainings, notwendig.

4.4    Seit Oktober 2015 ist der Beschwerdeführer bei Dr. C.___ in psychotherapeutischer Behandlung. Dr. C.___ äusserte in seinem Arztbericht vom 15. Januar 2020 (Urk. 6/183/6-10), im Rahmen der aktuellen Untersuchung zeige sich ein allseits orientierter, etwas agitierter, nervöser und antriebsarmer Beschwerdeführer mit einem flachen Affekt und einer reduzierten Schwingungsfähigkeit. Im Vordergrund stünden Einbussen in attentionalen Funktionen und der phasischen Alertness sowie eine leichte Zugriffsstörung auf den semantischen-lexikalischen Speicher und eine Schreibstörung. Auf Verhaltensebene fänden sich eine leichte Auffassungsstörung, mentale Rigidität sowie ein ausschweifendes und umständliches Antwort- und Redeverhalten. Diagnostisch liege eine ängstlich-agitierte depressive Entwicklung vor. Dr. C.___ nannte die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Er führte aus, der Beschwerdeführer komme etwa alle drei bis vier Wochen in die Therapie, wobei das Zustandsbild unverändert bleibe. Prognostisch könne man davon ausgehen, dass sich der Zustand kaum verändern werde. Eine Medikation liege aufgrund von Unverträglichkeiten nicht vor. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. C.___ fest, nach vielen Jahren der Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit sei es schwer vorstellbar, dass er sich wieder in einen geregelten Arbeitsprozess eingliedern könne. Aus psychischen Gründen sei vermutlich vor allem die Konzentration stark limitierend. Eine behinderungsangepasste Arbeit könne wohl etwa 1 Stunde pro Tag ausgeübt werden. Es sei aber fraglich, ob der Beschwerdeführer bei einem Eingliederungsversuch überhaupt mitmachen würde. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass er nicht mehr arbeitsfähig sei, was ihm die Rente aus den 90er Jahren bestätige. Eine Eingliederung bei Steigerung von 1 Stunde und mehr pro Tag würde deshalb vermutlich scheitern. Im Haushalt bei eigener Festlegung des Tempos sei der Beschwerdeführer nicht eingeschränkt.

4.5    Dr. D.___ konstatierte, eine neue Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werde nicht gestellt. Die mittelgradige depressive Episode sei bei adäquater und leitliniengerechter Therapie als überwindbar und ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit anzusehen. Aus versicherungsmedizinisch- theoretischer Sicht seien daher weitere Abklärungen nicht erforderlich (Urk. 6/185 S. 5).


5.

5.1    Vorab ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Residuen aus der im Jahre 1983 erlittenen Schnittverletzung an der linken Hand keine Verschlechterung der funktionellen Leistungsfähigkeit dargetan ist (E. 4.2). Die Schwäche der Fingerspreizung und der Daumenopposition zu allen Langfingern, die eingeschränkten grob- und feinmotorischen Fähigkeiten und die insuffizienten Griffformen beim Pinzetten- oder Schreibgriff an der adominanten linken Hand bei muskulärer und Weichteil-Hypotrophie wurden anlässlich der neurologischen und insbesondere orthopädischen Begutachtung in der B.___ beurteilt (Urk. 6/144/22 f., Urk. 6/144/26 f.) und flossen in die interdisziplinäre Einschätzung der verbliebenen Arbeits- und Leistungsfähigkeit ein (Urk. 6/144/38 f.). Dass sich hieran seither etwas geändert hätte, macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend. Ferner ergibt sich aus der aufgelegten neuropsychologischen Untersuchung im Februar 2019 - wie bereits bei der Begutachtung der B.___ - kein Anhalt für eine invalidenversicherungsrechtlich relevante, hirnorganisch bedingte kognitive Leistungsminderung, eher eine Verbesserung in den Leistungstest, auch seit der Voruntersuchung im Januar 2016, und konstatierten die Neuropsychologinnen eine Funktionsstörung leichter Ausprägung (E. 4.3). Angesichts dieser klaren Aktenlage durfte die Beschwerdegegnerin, ohne weitere Abklärungen zu veranlassen, von einer unveränderten gesundheitlichen Situation ausgehen. Fraglich ist eine Verschlechterung bezüglich der depressiven Erkrankung, worauf sich der Beschwerdeführer denn auch ausschliesslich beruft.

5.2    Bereits anfangs 2015 im Einwandverfahren brachte der Beschwerdeführer vor, seit der Begutachtung habe sich die depressive Symptomatik verschlechtert und aktuell liege die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) vor (vgl. Urk. 6/165). Dies unter Hinweis auf die Beurteilung des damals behandelnden Psychiaters (Urk. 6/164/1-3) sowie die verkehrsmedizinische Begutachtung des H.___ (Urk. 6/164/4-8). Der psychiatrische Gutachter der B.___ hatte im April 2014 eine allenfalls geringgradige, depressiv alterierte, eher dysphorisch wirkende Stimmung erhoben. Er erkannte keine namhafte Antriebshemmung und konnte den anamnestisch reklamierten Freud- und Interessenverlust nicht schlüssig nachzeichnen, weshalb er die Hauptkriterien einer depressiven Episode nur als möglicherweise erfüllt erachtete und die Ausprägung als allenfalls leichtgradig klassifizierte, obwohl der Beschwerdeführer ihm gegenüber klagte, unter einer traurigen, freudlosen und gereizt-aggressiven Stimmung zu leiden, sich energielos zu fühlen, wenig Antrieb zu haben und sozial zurückgezogen zu leben, empfindlich auf jegliche Belastung zu reagieren und in der Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt zu sein (Urk. 6/144/33).

    Der nunmehr seit Oktober 2015 im rund monatlichen Rhythmus behandelnde Dr. C.___ schilderte in seinem Bericht vom 15. Januar 2020 eine ängstlich-agitierte depressive Entwicklung bei unverändertem Zustandsbild (Urk. 6/183/7). Die aktuelle Untersuchung (vgl. E. 4.4) zeigte bei dem allseits orientierten, etwas agitierten, nervösen und antriebsarmen Beschwerdeführer mit einem flachen Affekt und einer reduzierten Schwingungsfähigkeit, im Vordergrund stehende Einbussen in attentionalen Funktionen und der phasischen Alertness. Eine Veränderung der Befundlage wird von Dr. C.___ weder dargetan noch behauptet, sondern das Rentengesuch im Wesentlichen damit begründet, dass nach so vielen Jahre der Arbeitslosigkeit (nach Lage der Akten seit 1997) und Arbeitsunfähigkeit es schwer vorstellbar sei, dass der Beschwerdeführer sich wieder in einen geregelten Arbeitsprozess eingliedern könne (Urk. 6/183/8). Hieraus ergibt sich jedoch klar, dass eine relevante Veränderung der psychischen Situation und/oder Arbeitsfähigkeit auch nach Einschätzung von Dr. C.___ auszuschliessen ist. Hinzuweisen ist ausserdem auf den offenbar seit Behandlungsbeginn unveränderten Behandlungsrhythmus. Wenn Dr. C.___ - wie schon sein Vorgänger - eine andere Diagnose als der Gutachter der B.___ stellt und eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erhebt, so ist dies einerseits auf seine Rolle als behandelnder Facharzt zurückzuführen, andererseits auf den jeder ärztlichen, insbesondere psychiatrischen Einschätzung immanenten Beurteilungsspielraum, was bei der materiellen Prüfung der revisionsrechtlichen Voraussetzungen jedoch irrelevant zu bleiben hat. Auch der Hinweis auf den Entzug des Fahrausweises durch das Strassenverkehrsamt (Urk. 6/183/9) lässt keinen begründeten Anhalt dafür zu, dass abklärungsbedürftige wesentliche Verschlechterungen eingetreten sind. Bereits die B.___-Gutachter hegten Zweifel an der Lenkertauglichkeit des Beschwerdeführers und befürworteten nachhaltig eine Meldung an das Strassenverkehrsamt (Urk. 6/144/40). Der Beschwerdeführer weist zu Recht daraufhin (Urk. 1 S. 3), dass einzig aufgrund der Diagnosen und des Zeitablaufs nicht ohne Weiteres auf Therapierbarkeit geschlossen und die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz verneint werden darf, zumal - wie hier - von einem Nichtpsychiater geäussert. Insoweit kann der Begründung im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 2) nicht gefolgt werden. Ebenso trifft zu, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung seit BGE 141 V bei Vorliegen psychischer Erkrankungen ein strukturiertes Beweisverfahren für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit verlangt (vgl. E. 1.2), wozu der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ nicht ausreichend scheint, was vordergründig nach einer erneuten umfassenden psychiatrischen Abklärung rufen würde. Ist jedoch wie hier aufgrund der Beurteilungen des seit Oktober 2015 behandelnden Psychiaters klarerweise davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Einschränkungen sich sowohl hinsichtlich der subjektiven Klagen als auch hinsichtlich der von ihm erhobenen Befunde unverändert präsentieren, auch wenn er diese diagnostisch anders einreiht und von einer (höheren) Arbeitsunfähigkeit ausgeht, darf von weiteren Abklärungen abgesehen werden. Von einer unnötigen psychiatrischen Beurteilung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit sind diesfalls keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, allenfalls eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts, was invalidenversicherungsrechtlich indes irrelevant wäre.

    Demzufolge ist aufgrund der klaren Aktenlage mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass seit dem letztmaligen Entscheid über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente (Juli 2015) keine rentenrelevante Veränderung eingetreten ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


6.

6.1    Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (Urk. 8, Urk. 9/2-12), ist das Gesuch des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2020 um unentgeltlich Rechtspflege zu bewilligen und Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

6.2    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.3    Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht (vgl. der Hinweis in der Verfügung vom 1. Oktober 2020 [Urk. 10], Ziffer 3 Abs. 2). Seine Entschädigung ist daher nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses unter Einschätzung des notwendigen Aufwandes ermessensweise auf Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

6.4    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.


Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuches vom 13. Juli 2020 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, als unentgeltliche Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt,

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, wird mit Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwlat Jürg Leimbacher

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler