Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00481


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 7. Dezember 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Y.___

Z.___



gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1965 geborene X.___, ohne Ausbildung und seit 2017 vollzeitlich als Hilfsmetzger bei der A.___ GmbH tätig (Urk. 11/15), erlitt am 1. Januar 2018 einen Auffahrunfall, bei welchem er sich eine Flankenkontusion rechts zuzog (Urk. 11/24/20-21). Am 10. August 2018 meldete er sich unter Hinweis auf eine Flanken- und Nierenkontusion rechts, Rückenschmerzen, eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), Angstzustände, eine depressive Angst, Schlafstörungen und eine begrenzte Alltagsfunktionalität bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/15). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog unter anderem die Akten des Unfallversicherers bei. Am 12. Dezember 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustands und der beruflichen Situation aktuell keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 11/36). Mit Vorbescheid vom 9. März 2020 (Urk. 11/62) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen der Versicherte am 31. März 2020 Einwand (Urk. 11/63, Urk. 11/66) erhob. Am 12. Juni 2020 verneinte die IV-Stelle verfügungsweise einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 2).

    

2.    Dagegen erhob der Versicherte am 13. Juli 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 12. Juni 2020 aufzuheben, auf das Leistungsbegehren einzutreten und ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Der Gesundheitsschaden und die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien durch eine psychiatrische Begutachtung seitens der Beschwerdegegnerin abzuklären. In formeller Hinsicht stellte er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2020 (Urk. 10) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 17. September 2020 (Urk. 13) reichte der Beschwerdeführer das Kündigungsschreiben seiner Arbeitgeberin sowie Arztzeugnisse ein (Urk. 14/1-3), was der Beschwerdegegnerin am 6. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Am 16. November 2020 (Urk. 16) legte der Beschwerdeführer weitere Arztzeugnisse (Urk. 17/1-3) vor.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung vom 12. Juni 2020 (Urk. 2) damit, dass aufgrund der Akten davon auszugehen sei, dass durch den Unfall vom 1. Januar 2018 keine lang anhaltende Beeinträchtigung der Gesundheit des Beschwerdeführers entstanden sei. Spätestens ab Ende Juli 2018 bestünden keine gesundheitlichen Einschränkungen mehr, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung entstanden sei (S. 1).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe sein Leistungsgesuch nicht sorgfältig geprüft und ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung und die Begründungspflicht verletzt. Seine Gesundheitsschäden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien durch eine aktuelle psychiatrische Begutachtung abzuklären und nicht nur auf eine vom Unfallversicherer eingeholte versicherungsmedizinische Beurteilung abzustützen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund des Unfalls vom 1. Januar 2018 seit 15. Januar 2018 zu mindestens 50 % krankgeschrieben, weshalb eine gesundheitliche Beeinträchtigung der länger andauernden/bleibenden Erwerbsunfähigkeit anzuerkennen sei (S. 2 ff.).


3.    

3.1    In ihrem Bericht vom 13. April 2018 (Urk. 11/24/92-94) nannten die Neuropsychologinnen der integrierten Psychiatrie B.___ im Zusammenhang mit der Klärung der Frage zur Objektivierung kognitiver Defizite bei mittelschwerer depressiver Episode sowie nach einem Autounfall folgende Diagnose (S. 1):

- Verdacht auf Symptomverdeutlichung respektive Selbstlimitierung

- keine Hinweise auf eine Agnosie, Apraxie, Amnesie oder Aphasie

    Die Neuropsychologinnen führten aus, dass der Beschwerdeführer in einem sprachunabhängigen Verfahren deutlich reduzierte Leistungen aufweise, die sich in dieser Ausprägung normalerweise nur im Rahmen von fortgeschrittenen Hirnabbauerkrankungen zeigten und nicht konsistent seien mit der berichteten und gezeigten Alltagsfunktionalität. Hinsichtlich des Arbeitstempos ergäben sich zudem Hinweise auf eine Symptomverdeutlichung. Der Beschwerdeführer wirke im Verhalten und Gespräch nicht wesentlich verlangsamt, wobei diese Beobachtung klar diskrepant zu den durchgängig als deutlich beeinträchtigt gezeigten Testleistungen in den Konzentrations- und Verarbeitungsgeschwindigkeitstests stehe. Insgesamt seien die gezeigten Leistungen auch nicht vollständig vereinbar mit der selbständigen Lebensführung des Beschwerdeführers und würden insbesondere das Führen eines Fahrzeugs weder ermöglichen noch erlauben. Des Weiteren ergäben sich beim eingesetzten Beschwerdevalidierungsverfahren im Vergleich mit gesunden respektive Menschen mit Kopfverletzungen auffällige Werte. Im Vergleich mit Patienten mit Depression liege seine Leistung indessen im unauffälligen Bereich. Eine Überprüfung der Konsistenz in einer Aufgabe ergebe zudem einen knapp unauffälligen Wert. Unter Berücksichtigung der von Slick et al. (1999) definierten Kriterien lägen somit nicht genügend Belege für hirnorganisch bedingte, authentische neuropsychologische Funktionsbeeinträchtigungen vor. Die Validität der Untersuchungsergebnisse sei somit nicht ausreichend gegeben, wobei nicht beurteilt werden könne, ob eine bewusste oder unbewusste affektiv oder motivational geprägte Modulation des Leistungsverhaltens stattgefunden habe. Bei Hinweisen auf eine Symptomverdeutlichung/Selbstlimitierung und trotz der sprachlichen Schwierigkeiten bestünden keine Hinweise auf eine Agnosie, Apraxie, Amnesie oder Aphasie. Überdies seien die Gedächtnisleistungen in der testpsychologischen Untersuchung altersentsprechend ausgefallen. Im Übrigen sei es dem Beschwerdeführer in der Anamnese gelungen, den Unfallhergang sowie Details aus seinem Alltagsleben gut zu erinnern, was insgesamt auf intakte Gedächtnisfunktionen hindeute (S. 2).

3.2    Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, stellte am 7. Mai 2018 folgende Diagnosen (Urk. 11/24/83-84 S. 1):

- vegetative Dysregulation mit Schlaf-/Wachstörung, verminderter Konzentration und anxiodepressiver Entwicklung im Rahmen einer PTBS

- Konfusion der Flanke rechts mit anamnestisch beschriebener Nierenkontusion rechts im Rahmen eines Autounfalls am 1. Januar 2018

    Der Arzt hielt fest, dass er aus neurologisch klinischer Sicht keine Hinweise für organisch zentral nervöse Ausfälle finde, weder im Neurostatus noch im Hinblick auf die aktuell durchgeführte Hirnstromkurve. Auf eine detaillierte neuropsychologische Testung sei verzichtet worden, einerseits aus sprachlichen Gründen, andererseits da eine solche bereits von der B.___ durchgeführt worden sei. Eine posttraumatische Belastungs- respektive Stress-Situation scheine noch vorzuliegen, wobei eine langsame Steigerung der Arbeitsfähigkeit durchaus realistisch sei. Die Schlafstörungen schienen mit der depressiven Reaktion verbunden und eine Steigerung der Arbeitszeit sei sinnvoll mit dem Ziel eines besseren Nachtschlafs durch Strukturierung der Tagesaktivität, eventuell ganztags, aber mit weniger Leistung (S. 2).

3.3    Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 28. Juni 2018 (Urk. 11/24/98-100) zuhanden des Unfallversicherers aus, dass das Vorliegen einer eigentlichen PTBS schon allein aufgrund des Unfallgeschehens ausgeschlossen werden könne. Im Sinne einer Differenzialdiagnose könne von einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.22) ausgegangen werden. Die Prognose betreffend Anpassungsstörung sei gut und es sei mit einer Ausheilung innerhalb weniger Wochen bis weniger Monate zu rechnen. Eine Arbeitsunfähigkeit, welche länger als sechs Monate andaure, lasse sich aus medizinischer Sicht nicht argumentieren, so dass spätestens per 1. Juli 2018 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr vorliege (S. 3).

3.4    Am 15. November 2019 äusserte sich Dr. D.___ erneut zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Der Arzt hielt fest, dass die B.___-Behandler in ihren diagnostischen Rückschlüssen widersprüchlich seien, wobei die diagnostischen Unsicherheiten in den verschiedenen Berichten aufgrund der Diskrepanzen zwischen den Beschwerden/Angaben des Beschwerdeführers und den beobachteten Symptomen/Einschränkungen hervorgegangen sein dürften. Letztlich seien die B.___-Behandler zum Schluss gekommen, dass keine PTBS, sondern lediglich eine Anpassungsstörung vorliege. Bei dieser Diagnose handle es sich um eine plausible Problematik im Anschluss an den Unfall. Unverständlich sei, dass die B.___-Behandler die Beobachtungen im Bericht der neuropsychologischen Leistungsabklärungen (keine Diagnose, Diskrepanzen, Verdeutlichung) in keiner Weise berücksichtigt hätten. Die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, habe die Inhalte der B.___-Diagnosen willkürlich interpretiert und trotz gegenteiliger B.___-Erwägungen am Vorliegen einer sehr ausgeprägten PTBS festgehalten. Beim vorliegenden Trauma (Verkehrsunfall) habe es sich um ein Typ-I-Trauma (kurzzeitige Traumabelastung ohne schwerwiegende körperliche Verletzungen) gehandelt. Solche Traumen hätten eine gute Prognose und würden in der Regel innerhalb von wenigen Monaten heilen. Die im B.___-Bericht vom 16. April 2018 vom Beschwerdeführer geklagten Symptome entsprächen nur fraglich dem Bild einer PTBS. Der Umstand, dass die diffuse und wenig eindrücklich geschilderte PTBS als Grund für die langfristige Beeinträchtigung der Arbeit herbeigezogen werde, sei aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar; dies insbesondere unter Berücksichtigung der dokumentierten Diskrepanzen, Verdeutlichungstendenzen und Selbstlimitierung (Urk. 11/55/1-7 S. 6 f.).

    Zusammenfassend hielt Dr. D.___ fest, dass vorliegend eine PTBS auszuschliessen sei. Das ursprüngliche Vorliegen einer Anpassungsstörung sei möglich gewesen, wobei eine solche Störung eine leichte Symptomatik beinhalte, welche weder den Schweregrad einer depressiven Störung noch einer Angststörung erreiche. Bei der im B.___-Bericht vom 27. Juni 2019 statuierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit müsse es sich 1½ Jahre nach dem Unfall um einen Fehlschluss handeln. Die übrigen Diagnosen (Panikstörung, Schlafstörungen, chronischer Kopfschmerz) würden die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit nicht zu begründen vermögen. Die diagnostischen Rückschlüsse der Behandler berücksichtigten die Effekte der dokumentierten Verdeutlichung und Selbstlimitierung nicht, weshalb nicht auf deren Einschätzungen abgestützt werden könne. Unter Berücksichtigung des Vorzustands, Traumas und der psychosozialen Umstände sei von einem zu erwartenden Verlauf einer Anpassungsstörung auszugehen. Grosszügig ausgelegt könne von einer unfallkausalen Teil-Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von wenigen Wochen, approximativ von maximal fünf Monaten (bis Ende Mai 2018) ausgegangen werden (S. 7).

3.5    Die B.___-Ärzte führten in ihrem Bericht vom 15. Juni 2020 (Urk. 3/5) aus, dass der Beschwerdeführer seit 13. März 2018 bei der B.___ in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung stehe. Der initial bestehende Verdacht auf eine PTBS habe im Verlauf der Gesprächstherapie nicht erhärtet werden können. Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden seien als Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt einzuordnen. Im Laufe der Behandlung sei es zu einer deutlichen Stabilisierung der Symptomatik gekommen, wobei der Beschwerdeführer von einer deutlichen Stimmungsstabilisierung, einer deutlichen Abnahme der Anspannung/inneren Unruhe, einer minimalen Besserung der Schlafstörung unter der Medikation mit Saroten 10 mg sowie einer leichtgradigen Besserung der chronischen Kopfschmerzen, so dass die Einnahme von Dafalgan um die Hälfte habe reduziert werden können, berichtet habe. Im Weiteren sei die Arbeitsfähigkeit gesteigert worden. Aus psychiatrischer Sicht sei keine Krankschreibung mehr gerechtfertigt (S. 1).

    Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung vom April 2018 sei eine eindeutige Symptomverdeutlichung festgehalten worden. Objektivierbar habe der Beschwerdeführer eine deutlich eingeschränkte Auffassung, vor allem in den späten Nachmittagsstunden. Trotz anwesender Dolmetscherin sei es schwierig gewesen, ihm therapeutische Inhalte und Informationen über Medikamente zu vermitteln. Die starke Müdigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nachvollziehbar und objektivierbar gewesen, wobei der Beschwerdeführer vor dem Unfall keine Schlafstörungen gehabt habe. Aufgrund der chronifizierten Schlafstörungen und chronischen Kopfschmerzen sowie der subjektiv erlittenen Ohnmacht sei der Beschwerdeführer in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen, gemäss den ausgestellten Zeugnissen (S. 1 f.).

3.6    Die Hausärztin des Beschwerdeführers nannte in ihrem Bericht vom 10. Juli 2020 (Urk. 3/4) folgende Diagnosen (S. 1):

- PTBS nach Kollision auf der Autobahn am 1. Januar 2018

- Flankenkontusion rechts

    Dr. E.___ berichtete, dass der Beschwerdeführer aktuell weiterhin an Kopfschmerzen leide, die im Verlauf des Vormittags bei muskulärer Anspannung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zunähmen. Gegen Mittag seien die Schmerzen sehr stark, so dass der Beschwerdeführer dann jeweils nach Hause gehe und sich 1,5 Stunden hinlege. Das psychische Befinden sei deutlich besser und es finde momentan keine Psychotherapie mehr statt.

    Aktuell bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, dies vor allem aufgrund der Spannungskopfschmerzen. Diesbezügliche objektive Befunde gebe es wenige, wobei ein deutlicher Muskelhartspann im Bereich der Nacken- und Schultergürtelmuskulatur bestehe.

    Dr. E.___ wies schliesslich darauf hin, dass sie dem Beschwerdeführer bis 31. Juli 2020 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt habe, dass es aber sehr wichtig scheine, nachher eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu versuchen, allenfalls im Zusammenhang mit einem Jobcoaching oder mit einer Unterstützung durch die IV.


4.    

4.1    Dr. D.___, welcher den Beschwerdeführer nicht persönlich untersuchte, attestierte unter Hinweis auf eine Anpassungsstörung seit spätestens Juni/Juli 2018 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/24/98-100 S. 3, Urk. 11/55/1-7 S. 7). Den übrigen von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnosen – namentlich Panikstörung, Schlafstörungen und chronischen Kopfschmerzen – mass er für die Zeit nach Juni/Juli 2018 keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 7). Eine Begründung für diese Einschätzung fehlt jedoch in den Berichten von Dr. D.___. Demgegenüber gingen die B.___-Ärzte in psychiatrischer Hinsicht erst Mitte Juni 2020 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 3/5 S. 1) und attestierten für die Zeit davor eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % (4. Dezember 2019, Urk. 3/4 S. 13) beziehungsweise von 40 % (27. Juni 2019, Urk. 11/55/1-7 S. 6) respektive von 50 % (6. November 2018, Urk. 11/25/7-10 S. 1 Ziff. 1.3). Im Gegensatz zu Dr. D.___ erachteten die B.___-Psychiater auch unter Berücksichtigung der von den B.___-Neuropsychologinnen erwähnten Symptomverdeutlichung/Selbstlimitierung eine deutlich eingeschränkte Auffassung und starke Müdigkeit des Beschwerdeführers als objektivierbar (Urk. 3/5 S. 1). Die Hausärztin des Beschwerdeführers, welche in Allgemeiner Innerer Medizin spezialisiert ist, ging für die Zeit vom 1. bis 14. Januar 2018 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und seit 15. Januar 2018 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 3/4 S. 7 Ziff. 8), wobei beim Beschwerdeführer im Juli 2020 die Kopfschmerzen im Vordergrund gestanden seien (Urk. 3/4 S. 1).

4.2    Nach dem Gesagten bestehen betreffend den Umfang der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unterschiedliche fachärztliche Einschätzungen. Bei dieser Sachlage hätte sich eine Vorlage der ärztlichen Berichte an den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin aufgedrängt, damit dieser eine Wertung der widersprüchlichen medizinischen Akten hätte vornehmen und beurteilen können, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). Der RAD wurde vorliegend jedoch nicht involviert, vielmehr wurde ein versicherungsrelevanter Gesundheitsschaden einzig aufgrund der Einschätzung des zuständigen Kundenberaters respektive der Kundenberaterin verneint, welcher respektive welche lediglich auf die Beurteilung von Dr. D.___ vom 28. Juni 2018 abstellte (Urk. 11/61/6, Urk. 11/67/2). Dabei handelte es sich um eine aktenbasierte Kausalitätsbeurteilung (Urk. 11/24/100). Dr. D.___ nahm mithin zur unfallkausalen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit Stellung und stützte sich ohne eigene Untersuchung einzig auf einen prognostisch zu erwartenden Verlauf, was angesichts der Diskrepanzen zu den Einschätzungen der behandelnden Fachärzte nicht zu genügen vermag. Ferner ging die Beschwerdegegnerin selber im Dezember 2018 noch vom Vorliegen einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit aus, indem sie unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer per 8. November 2018 bei der F.___ AG neu angetretenen Teilzeitstelle als Hilfsarbeiter weitere Eingliederungsmassnahmen ausschloss (Urk. 11/34, Urk. 11/36). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass sich auch die weitere erwerbliche Situation des Beschwerdeführers als unklar erweist. So umfasst der aktenkundige IK-Auszug nur den Zeitraum bis 2017, und den Akten lässt sich entnehmen, dass vom 11. Juni 2019 bis 31. August 2020 ein Anstellungsverhältnis bei der G.___ GmbH bestand (Urk. 9/1, Urk. 14/1).

4.3    Die Verfügung vom 12. Juni 2020 (Urk. 2) ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung weiterer medizinischer und erwerblicher Abklärungen und anschliessender Neuentscheidung über den Rentenanspruch zurückzuweisen. Dabei werden auch die beschwerdeweise aufgelegten Berichte und Arztzeugnisse zu berücksichtigen sein (Urk. 3/4-5, Urk. 14/2-3, Urk. 17/1-3). Im Weiteren ist bezüglich der psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit allenfalls ein strukturiertes Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 durchzuführen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1, BGE 143 V 418 E. 7.2). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    

5.1    Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Der obsiegende vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Eine Kostennote wurde nicht eingereicht (vgl. Urk. 12), weshalb die Prozessentschädigung nach Ermessen festzusetzen und in Anwendung der genannten Kriterien auf Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen ist. Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 16 und Urk. 17/1-3

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais