Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00483


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Wantz

Urteil vom 11. März 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.    Der 1990 geborene X.___ absolvierte vom 20. August 2007 bis 19. August 2010 eine Berufslehre als Maler bei der Y.___ AG und arbeitete anschliessend vom 30. August bis zu seiner Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 19. November 2010 als Maler für die Z.___ AG (Urk. 9/1-3, Urk. 9/5 und Urk. 9/7). Am 29. April 2011 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte mit Hinweis auf Knieschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Zur Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 9/6), holte Arbeitgeberberichte (Urk. 9/5 und Urk. 9/7) sowie Berichte der behandelnden Hausärztin ein (Urk. 9/16-17). Im Mai 2011 schloss der Beschwerdeführer an der Schule A.___ das selbstfinanzierte Handelsdiplom VSH ab (Urk. 9/15). Nach erfolgloser Einladung zur Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 27. Juli 2011 (Urk. 9/19) wurde der Versicherte am 7. Oktober 2011 von Dr. med. B.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, orthopädisch untersucht (Bericht vom 10. November 2011, Urk. 9/21-22). Vom 23. Juli 2012 bis am 22. Januar 2013 absolvierte der Versicherte ein von der IV-Stelle
finanziertes Arbeitstraining in Form eines Praktikums in der Abteilung Rechnungswesen der C.___ in Verbindung mit dem Lehrgang Sachbearbeiter Rechnungswesen ab dem 10. November 2012 bis am 30. April 2013 (Urk. 9/35-60). Mit Mitteilung vom 27. Mai 2013 wurden die beruflichen Massnahmen abgeschlossen (Urk. 9/61) und mit Verfügung vom 8. Juli 2013 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Rentenanspruch (Urk. 9/65).

    Am 9. März 2016 meldete sich der Versicherte unter Beilage diverser Arztberichte erneut für berufliche Massnahmen an (Urk. 9/66 und Urk. 9/70-71). Mit Vorbescheid vom 14. April 2016 stellte die IV-Stelle dem Versicherten ein Nichteintreten auf sein Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 9/77). Aufgrund seines dagegen erhobenen Einwands vom 13. Mai 2016 (Urk. 9/83) wurde er zur Abklärung seiner beruflichen Situation zu persönlichen Gesprächen eingeladen (Urk. 9/85, Urk. 9/87 und Urk. 9/91) und es wurde ein Auszug aus dem individuellen Konto beigezogen (Urk. 9/88). Nachdem der Versicherte die IV-Stelle mit Schreiben vom 23. September 2016 über seinen Umschulungswunsch zum Bauzeichner informiert hatte (Urk. 9/99), wurde er am 23. November 2016 informiert, dass eine Umschulung geprüft werde (Urk. 9/105). Nach mehreren persönlichen Gesprächen erfolgte je eine Kostenübernahme mit Mitteilung vom 3. Mai 2017 für eine sogenannte MODAC-Abklärung bei D.___ (Urk. 9/126) und mit Mitteilung vom 11. September 2017 für das Coaching zur Lehrstellensuche durch E.___ (Urk. 9/133). Nachdem die IV-Stelle den Versicherten mit Schreiben vom 13. April 2018 (Urk. 9/137) und mit Schreiben vom 13. Juni 2018 (Urk. 9/139) zur Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflichten aufgefordert hatte, stellte sie ihm mit Vorbescheid vom 28. Juni 2018 (Urk. 9/140) den Abbruch der beruflichen Massnahmen wegen mangelnder Mitwirkung in Aussicht. Mit Verfügung vom 10. September 2018 wurden die beruflichen Massnahmen abgebrochen (Urk. 9/147). In der Folge holte die IV-Stelle einen aktuellen medizinischen Bericht ein (Urk. 9/153) und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 25. Januar 2019 die Ablehnung des Rentengesuchs in Aussicht (Urk. 9/156). Auf die gegen den Abbruch der beruflichen Massnahmen erhobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mangels Rechtzeitigkeit mit Beschluss vom 7. Februar 2019 nicht ein (Verfahren IV.2018.00933, Urk. 9/157). Mit Verfügung vom 8. März 2019 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 7/159).

    Am 17. Dezember 2019 stellte der Versicherte abermals bei der IV-Stelle ein Gesuch um berufliche Massnahmen (Urk. 9/160-161). Nach Aufforderung durch die IV-Stelle, die geänderten tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen, reichte der Versicherte mit Schreiben vom 23. Januar 2020 ein Arztzeugnis und eine ärztliche Bescheinigung ein (Urk. 9/163-164). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 21. April 2019 [Urk. 9/170] und Einwand vom 2. Juni 2020 [Urk. 9/176]) wurde das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 15. Juni 2020 abgewiesen (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 14. Juli 2020 Beschwerde und beantragte, ihm sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung ein Anspruch auf Umschulung/Neuausbildung zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um einen zweiten Schriftenwechsel sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. September 2020 zur Kenntnis gebracht wurde. Das hiesige Gericht erachtete einen zweiten Schriftenwechsel für nicht notwendig (Urk. 10).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.3    Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

1.4    Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).

    Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).

    Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeits-motivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grund-elemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 527/00 vom 30. April 2001).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Umschulungsbegehrens damit, dass der Beschwerdeführer mit dem Handelsdiplom und der Ausbildung zum Sachbearbeiter Rechnungswesen angepasst und angemessen ausgebildet sei und ein marktübliches Einkommen erzielen könne. Gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 TA 1 Wirtschaftszweig 43 könne ein Maler pro Jahr Fr. 73‘690.-- verdienen. Gemäss LSE 2018 TA1 Wirtschaftszweig 82 könne ein Sachbearbeiter Rechnungswesen pro Jahr Fr. 64‘883.-- verdienen. Wenn die LSE 2018 TA17 Berufsgruppe 43 angewendet werde, seien es Fr. 70‘200.-- pro Jahr, was die genauere Einschätzung sei. Auch wenn es etwas weniger sei, sei es gemäss Rz. 4011 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art immer noch als annähernd gleichwertig anzusehen (weniger als 20 % Einbusse). Auch sei es keinesfalls so, dass die IV-Stelle Handelsdiplome (vor allem inkl. zusätzlicher Weiterbildung) nicht als Umschulung akzeptiere bzw. finanziere. Damit das Vertrauensschutzprinzip angewendet werden könne, müsse der Beschwerdeführer aufgrund der damaligen Zusprachen Dispositionen getroffen haben, aus denen ihm (aufgrund der jetzigen Abweisung) Nachteile entstünden. Solche Nachteile seien jedoch nicht bekannt. Somit sei der Umschulungsanspruch abzuweisen (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin begründe ihr widersprüchliches und schwankendes Handeln damit, dass der Beschwerdeführer seit der damaligen Zusprache auf Umschulung keine Dispositionen getroffen habe, aus welchen ihm nun aufgrund der jetzigen Abweisung Nachteile entstünden. Da dies nicht der Fall sei, könne er sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Dieses Argument sei ein Fehlschluss, massgebend sei eben nicht die Frage, ob der Beschwerdeführer Dispositionen getroffen habe, sondern ob sich seit Zusprache des damaligen Umschulungsanspruchs der Sachverhalt in relevanter Weise verändert habe, welcher den Anspruch auf Umschulung des Beschwerdeführers obsolet machen würde. Dies sei eben nicht der Fall. Er und die meisten seiner Klassenkameraden könnten ihr Handelsdiplom VSH wirtschaftlich nicht verwerten, da sie keine Stelle nach diesem Abschluss hätten erwerben können. Auch mit einem Praktikum und einer Spezialisierung (Sachbearbeiter Rechnungswesen), habe er sich nicht eingliedern können. Ferner sei es nicht angängig, wie es die Beschwerdegegnerin tue, mit einem Lohnniveau zu rechnen, für welches er eben über keinen Ausbildungsabschluss verfüge sowie eine dreijährige Lehre mit einer achtmonatigen Schnellbleiche zu vergleichen. Die Einkommenseinbusse sei in jedem Fall grösser als 20 % und dabei werde eine zukünftige Lohnentwicklung noch gar nicht berücksichtig. Die Gleichwertigkeit der gegenüberstehenden Qualifikationen sei somit nicht gegeben und es bestehe folglich ein Umschulungsanspruch des Beschwerdeführers. Darüber hinaus ergäbe sich aus den Schilderungen im Sachverhalt, dass er sich im Rahmen der beruflichen Massnahmen stark engagiert habe (Urk. 1).


3.    

3.1    Aufgrund der unklaren Aktenlage bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fand am 7. Oktober 2011 eine orthopädische Untersuchung beim RAD statt (Untersuchungsbericht vom 10. November 2011, Urk. 9/21-22). Dr. med. B.___ hielt mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schmerzhafte Belastungseinschränkung am linken mehr als am rechten Knie bei Patelladysplasie Wiberg l bis ll bds. fest. Bei dem 21-jährigen Maler und Kaufmann sei anhand der vorliegenden Berichterstattung sowie der orthopädischen Untersuchung vom 7. Oktober 2011 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In seiner bisherigen Tätigkeit als Maler bestehe seit August 2010 eine volle Arbeitsunfähigkeit. In angepasster Tätigkeit (mit körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeit, ohne häufige kniegelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten, wie Bücken, Hocken, Knien) bestehe durchgehend eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit. Der Arztbericht von Frau Dr. med. F.___, Fachärztin Innere Medizin, ohne Datum, diagnostiziere die Patelladysplasie und stelle die Arbeitsunfähigkeit als Maler fest. Hier bestünden keine Differenzen zur heutigen Untersuchung. Differenzen gäbe es in der Einschätzung des Belastungsprofiles für eine angepasste Tätigkeit. Im Gegensatz zur Beurteilung von Dr. F.___, werde hier keine Einschränkung der Beidhändigkeit gesehen. Auch der Beginn der Arbeitsunfähigkeit werde zurückdatiert auf August 2010, obwohl der Beschwerdeführer seine Ausbildung als Maler noch zu Ende geführt habe, da er die knienden Anteile der Tätigkeit nur unter Schmerzen und Vermeidungsverhalten habe absolvieren können (Urk. 9/21/5-6).

3.2    Am 6. April 2016 nahm Dr. med. G.___, Fachärztin orthopädische Chirurgie & Traumatologie, für den RAD Stellung. Zusätzlich zu der bereits bekannten Patelladysplasie mit verminderter Belastbarkeit der Kniegelenke teile Dr. med. H.___, Allgemeinmedizin, jetzt mit, dass ein Sulcus-ulnaris-Syndrom bestehe. Die Neurographie des Nervens sei unauffällig, es sei somit kein dauerhafter Nervenschaden eingetreten. Das MRI des Ellenbogens sei unauffällig gewesen. Eine Operation werde vom Beschwerdeführer nicht gewünscht. Die Beschwerden würden durch verstärkte Ellenbogenbeugung ausgelöst. Aus medizinischer Sicht bestehe am Ellenbogen kein dauerhafter Gesundheitsschaden. Der Hausarzt habe berufliche Massnahmen vorgeschlagen, da ihm die Tätigkeit als Maler nicht mehr zumutbar sei. Aus medizinischer Sich sei bereits mit der Stellungnahme vom 8. Dezember 2011 festgestellt worden, dass die angestammte Tätigkeit aufgrund der Knieproblematik nicht geeignet sei. Daraufhin habe der Beschwerdeführer eine Ausbildung absolviert und das Handelsdiplom erworben. Eine administrative Tätigkeit könne ihm weiterhin zugemutet werden (Urk. 9/76/2).

3.3    Dr. H.___ hielt in seinem Arztzeugnis vom 26. Juli 2019 fest, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2010 unter belastungsabhängigen Schmerzen in beiden Kniegelenken leide. Der Beschwerdeführer sei nicht geeignet für körperliche Arbeiten, die in kniender Position zu verrichten seien. Ausserdem seien Arbeiten verbunden mit häufigem Treppensteigen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten zu vermeiden (Urk. 9/164/1).

3.4    Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigte am 15. Januar 2020, dass der Beschwerdeführer vom 26. Juni bis zum 20. August 2018 insgesamt vier Konsultationen im Zentrum J.___ wahrgenommen habe (Urk. 9/164/2).

4.    

4.1    Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seiner angestammten Tätigkeit als Maler mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) nicht mehr nachgehen kann (E. 31.-3.3). Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob der Beschwerdeführer durch das an der Schule A.___ erworbene Handelsdiplom VSH, die anschliessend absolvierte Weiterbildung Sachbearbeiter Rechnungswesen und das sechsmonatige Praktikum in der Abteilung Rechnungswesen der C.___ in zureichender und zumutbarer Weise eingegliedert ist (E. 1.4).

4.2    Aufgrund der Aktenlage ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Eingliederung des Beschwerdeführers in den kaufmännischen Bereich, indem er nach dem erworbenen Handelsdiplom VSH ein sechsmonatiges Praktikum bei der C.___ sowie nebenbei die Weiterbildung Sachbearbeiter Rechnungswesen absolvierte, nicht erfolgreich war. Diesbezüglich hielt auch die Berufsberatung im Verlaufsprotokoll vom 3. Mai 2017 fest, dass aus ihrer Sicht der Versuch, den Beschwerdeführer mit einem Praktikum und einem Zusatzkurs im Rechnungswesen im kaufmännischen Bereich einzugliedern, gescheitert sei. Die Wahl einer Handelsausbildung habe er damals selber ohne Mithilfe der Berufsberatung getroffen. Es sei vermutlich eine Verlegenheitslösung gewesen, da er gesundheitlich nicht mehr als Maler habe arbeiten können (Urk. 9/125/2). Ferner gelang es dem Beschwerdeführer seit Abschluss der beruflichen Massnahmen Ende April 2013 bis zu seinem Zusatzgesuch auf weitere Unterstützung bei der beruflichen Integration anfangs März 2016 nicht, eine Stelle im Rechnungswesen zu finden (Urk. 1 S. 7, Urk. 9/83 und Urk. 9/99/3), obwohl er ein gutes Arbeitszeugnis der C.___ vorweisen konnte (Urk. 9/69/6). Diese Darstellung wurde von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten. Es sind auch keine Indizien auszumachen, die geeignet wären, Zweifel an dieser Darstellung zu wecken. Im Gegenteil, die Schule A.___ bietet mehrere Lehrgänge an. Unter anderem kann das Handelsdiplom VSH intensiv abgeschlossen werden. Der entsprechende Kurs dauert ein Semester und ist als Weiterbildung zu verstehen. Die andere Möglichkeit ist die berufliche Grundausbildung «Kauffrau/Kaufmann EFZ» im schulischen Modell (ohne Lehrstelle) zu absolvieren. Dabei handelt es sich um eine sechssemestrige Ausbildung inklusive einem Praktikumsjahr. Somit ist zumindest beim einsemestrigen Kurs, welcher der Beschwerdeführer absolvierte, um das Handelsdiplom VSH zu erhalten, nicht von einer mit der kaufmännischen Berufslehre vergleichbaren Ausbildung auszugehen, zumal dem Beschwerdeführer vor allem die Berufserfahrung fehlt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die für eine Anstellung im kaufmännischen Bereich nötigen Kompetenzen in deutscher Sprache nicht aufweist, auch wenn er im Bereich Rechnungswesen angestellt würde (Urk. 9/15/5). Diese Umstände erkannte auch die Berufsberatung (Urk. 9/46/1). Somit ist es nicht verwunderlich, dass der Beschwerdeführer trotz Praktikum und Weiterbildung im Rechnungswesen keine Stelle im kaufmännischen Bereich fand. Schliesslich ist bekannt, dass auf dem kaufmännischen Arbeitsmarkt ein Überschuss an Ausgelernten besteht, worauf auch der vom Beschwerdeführer beigelegt Artikel hinweist (Urk. 9/100). Personen ohne Berufsausbildung EFZ und Arbeitserfahrung haben es gerade bei schwieriger Arbeitsmarktlage wie heute schwer, überhaupt eine Stelle zu finden, vor allem eine gut bezahlte. Demnach ist der Beschwerdeführer mit seiner Qualifikation gegenüber zahlreichen anderen Kandidaten mit einer Berufslehre inklusive EFZ und der Zusatzqualifikation Sachbearbeiter Rechnungswesen schlechter gestellt, wobei neben den Absolventen der kaufmännischen Lehre im E-Profil alleine schon an diejenigen im B-Profil zu denken ist. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Anstellung im kaufmännischen Bereich – auch wenn er in der Abteilung Accounting tätig wäre - überwiegend wahrscheinlich nicht den üblichen Lohn erzielen kann, da er auf dem Lohnniveau einer Hilfsarbeitertätigkeit im kaufmännischen Bereich eingestellt wird.

4.3    Einer Tätigkeit auf dem Lohnniveau einer Hilfsarbeitertätigkeit im kaufmännischen Bereich ist jedoch im Vergleich zum erlernten und mit dem Fähigkeitsausweis abgeschlossenen Beruf als Maler (Urk. 9/15/9) das Erfordernis der annähernden Gleichwertigkeit abzusprechen, zumal insbesondere aufgrund des Alters des Beschwerdeführers noch von einer lang verbleibenden Aktivitätsdauer auszugehen ist. Hinzu kommt, dass das berufliche Fortkommen und damit die Erwerbsaussichten mittel- bis längerfristig betrachtet nicht im gleichen Masse gewährleistet sind wie im angestammten Beruf (vgl. BGE 124 V 108 E. 3c), dies auch unter dem Aspekt der Aussicht auf eine gute Verdienstmöglichkeit mit einem selbständigen Malergeschäft.

    Überdies ist es offensichtlich, dass der Beschwerdeführer bei diesen Verhältnissen sowieso eine Einkommenseinbusse von rund 20 % erleidet. Ein Blick auf die Lohnstrukturerhebung 2018 des Bundesamtes für Statistik ergibt, dass im Baugewerbe, in welchem der Beschwerdeführer tätig war, für praktische Tätigkeiten Löhne von Fr. 5‘962.-- bezahlt werden (Tabelle TA1, Männer, Ziff. 41-43, Kompetenzniveau 2). Dies führt unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.3 Stunden (Tabelle T 03.02, Ziff. 41-43) bei einem Vollzeitpensum zu einem Jahreseinkommen von rund Fr. 73‘869.--. Der Lohn für einfache Tätigkeiten im kaufmännischen Bereich (Tabelle TA1, Männer, Ziff. 77,79-82, Kompetenzniveau 1, Männer, Total), welche für den Beschwerdeführer aufgrund der geschilderten Umstände in Bezug auf die Entlohnung nunmehr in Frage kommen, von Fr. 4‘579.--, ergibt bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 42.2 Stunden (Tabelle T 03.02, Ziff. 77, 79-82) ein Jahreseinkommen von rund Fr. 57‘970.-- und damit resultiert eine Einkommenseinbusse von 22 %.


5.    Dagegen ist von der Umschulung zum Bauzeichner, welche vom Beschwerdeführer zuletzt gewünscht wurde, eine erhebliche einkommensmässige Besserstellung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erwarten, was umso wichtiger ist, als es sich beim Beschwerdeführer um einen noch jungen Versicherten handelt. Darüber hinaus ist die Ausbildung durchaus als angemessen zu qualifizieren, da bei der Tätigkeit als Bauzeichner die sprachlichen Kompetenzen weniger eine Rolle spielen, dafür umso mehr das Zahlenflair des Beschwerdeführers. Auch liegt beim Beschwerdeführer gemäss der durchgeführten D.___-Abklärung eine Eignung für einen Zeichenberuf vor (Urk. 9/125/2, Urk. 9/128/5 und Urk. 9/135/1). Sodann scheint der Beschwerdeführer, nachdem er durch die Anmeldung bei der Sozialhilfe (Urk. 9/165) und einigen psychiatrischen Konsultationen (E. 3.4) begonnen hat, sein Leben neu zu sortieren, sehr motiviert zu sein, sich nun auch eine stabile berufliche Zukunft aufzubauen. Schliesslich stellte er seine Motivation auch bereits mehrmals unter Beweis, indem er seine Berufslehre als Maler, das Handelsdiplom VSH sowie den Sachbearbeiter Rechnungswesen abschloss und versuchte, mit einer Weiterbildung als Fitness Instruktor endlich in der Arbeitswelt Fuss zu fassen (Urk. 9/69/4). Daher erscheint es sinnvoll, die Umschulung zum Bauzeichner wiederaufzunehmen.


6.    Nach dem Gesagten ging die IV-Stelle zu Unrecht vom Vorliegen einer angepassten und angemessenen Ausbildung durch das Handelsdiplom VSH und der Weiterbildung zum Sachbearbeiter Rechnungswesen aus. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf die Durchführung beruflicher Massnahmen im Sinne einer Umschulung zum Bauzeichner hat.

    Bei diesem Verfahrensausgang erübrigen sich Erweiterungen zum Vertrauensschutz oder zum widersprüchlichen Verhalten der Beschwerdegegnerin.


7.

7.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Ausgangsgemäss steht dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist. Nach Massgabe dieser Kriterien erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 3’500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.

7.3    Damit erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Juni 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer Anspruch auf die Durchführung beruflicher Massnahmen im Sinne einer Umschulung zum Bauzeichner hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstWantz