Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00484
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 19. März 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1994, reiste im März 2016 von Somalia in die Schweiz ein (Urk. 8/1 Ziff. 2.1). Seither wohnt sie mit ihrem Ehemann und den beiden im Juni 2016 und Januar 2018 geborenen Kindern (vgl. Urk. 8/24; Urk. 8/30) in Zürich. Am 6. April 2019 meldete sie sich für eine Hörgeräteversorgung an (Urk. 8/1), welche - nach Beschwerde an das hiesige Gericht (vgl. Urk. 8/14; Urk. 8/17) - mit Verfügung vom 24. Februar 2020 gewährt wurde (Urk. 8/22). Unter Hinweis auf eine Tuberkulose-Erkrankung meldete sich die Versicherte am 6. März 2020 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/24-25). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und teilte am 24. März 2020 mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/28). Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 8/33) verneinte sie mit Verfügung vom 16. Juni 2020 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/36 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 14. Juli 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Juni 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die vollen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 und 2). Eventuell sei ihr eine angemessene Rente auszurichten, subeventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3 und 4). In formeller Hinsicht beantragte die Versicherte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2020 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 30. September 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä-tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.2 Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode der Invaliditätsbemessung [Betätigungsvergleich]; vgl. statt vieler: BGE 142 V 290 E. 4). Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung).
1.3 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 97 E. 3.2). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 des Zivilgesetzbuches (ZGB) zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können, an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Ihr Aufgabenbereich falle zu 100 % in den Haushalt. Aus den Berichten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich des Haushaltes nicht eingeschränkt sei. Zusätzlich werde im Rahmen der Schadenminderung die Hilfe des Ehemannes vorausgesetzt, welcher sehr schwere Arbeiten übernehmen könne (S. 1 unten).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, ihr Ehemann sei zu 100 % arbeitstätig. Er müsste somit sein Pensum kürzen, um ihr zu Hause zu normalen Tageszeiten zur Hand gehen zu können. Dies könne aber nicht Sinn der Sache sein (S. 5 Ziff. 1.4). Die Arbeiten müssten - wie alle anderen auch - zu normalen Tageszeiten vorgenommen werden können. Zu den schwereren Arbeiten gehörten nur schon das Tragen von Einkaufstaschen für die ganze Familie. Solche schweren Arbeiten sollten gemäss Argumentation der Beschwerdegegnerin zusätzlich durch den Ehemann erledigt werden. Wenn dieser Argumentation gefolgt werde, müsste von einer Einschränkung von mindestens 40 % ausgegangen werden (S. 6 oben). Die Koordination der Hausarbeiten, damit diese am Abend durch den Ehemann erledigt werden könnten, sei aber kaum möglich, da gewisse Arbeiten - auch bei Verderblichkeit der Ware - nicht aufgeschoben werden könnten (S. 6 Mitte). Gemäss Arztbericht von Dr. Y.___ betrage die Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit maximal 50-60 %. Umgemünzt auf die Haushaltsarbeiten müsse immer noch von einer mindestens 40%igen Einschränkung ausgegangen werden (S. 6 Ziff. 1.6). Die Beschwerdegegnerin sei ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen, indem sie den Sachverhalt über die behaupteten Einschränkungen zu den schweren Lasten nicht einmal erstellt habe (S. 6 f.). Gemäss Bericht des Spitals Z.___ vom 30. März 2020 bestehe keine Restarbeitsfähigkeit, entsprechend könne die Restarbeitsfähigkeit im Haushalt auch nicht in einem viel höheren Spektrum liegen. Andernfalls hätte die Beschwerdegegnerin in diesem Bereich Abklärungen tätigen müssen; solche hätten aber nicht stattgefunden (S. 7 Ziff. 1.7).
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin, mithin in welchem Masse sie unfähig ist, sich im Aufgabenbereich zu betätigen und wie es sich mit der Mithilfe des Ehemannes verhält. Die Beurteilung der Statusfrage, das heisst die Qualifizierung der Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt tätig, ist nicht strittig und auch nicht zu beanstanden.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führte im Feststellungsblatt (Urk. 8/32 S. 3 oben) zudem aus, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine Rente nicht erfüllt seien. Die Beschwerdeführerin sei am 24. November 2017 an Tuberkulose erkrankt (Beginn Wartejahr). Somit sei der Versicherungsfall am 25. November 2018 eingetreten. Für einen Anspruch auf eine Invalidenrente müsse sie am 25. November 2018 drei volle Beitragsjahre geleistet habe. Da die Einreise in die Schweiz aber erst im Jahr 2016 erfolgt sei, könne sie drei volle Jahre nicht erreichen.
3.2 Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben gemäss Art. 6 IVG Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Art. 39 bleibt vorbehalten (Abs. 1). Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG).
3.3 Die Beschwerdeführerin wohnt seit ihrer Einreise in die Schweiz im März 2016 in Zürich. Das Kriterium des Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz ist somit erfüllt. Damit bleibt zu prüfen, ob im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls die für den Anspruch auf eine Invalidenrente erforderliche Mindestbeitragsdauer von drei Jahren erfüllt war.
3.4 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin selbst in der Schweiz keine Beiträge entrichtet hat. Sie lebt aber seit ihrer Einreise in die Schweiz mit ihrem erwerbstätigen Ehemann zusammen, der den doppelten Mindestbeitrag einbezahlt hat (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 4. November 2019, Urk. 8/16).
In den Berichten der Ärzte des Spitals Z.___ wurde als Erstdiagnose jeweils der 4. April 2018 angegeben (vgl. Urk. 8/30/3; Urk. 8/31/4; Urk. 8/31/10; Urk. 8/31/13). Bei Ablauf des Wartejahres im April 2019 und Einreise in die Schweiz im März 2016 wären die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt. Gemäss Angaben des Hausarztes im ärztlichen Zeugnis vom 20. Januar 2020 (Urk. 8/23/2) sei die Beschwerdeführerin jedoch am 24. November 2017 erkrankt, wobei die sichere Diagnosestellung dann am 4. April 2018 erfolgt sei. Ausgehend von einer Erkrankung im November 2017 würde das Wartejahr im November 2018 ablaufen. Die Beschwerdeführerin könnte die Mindestbeitragszeit von drei Jahren somit nicht erreichen, da sie erst im März 2016 in die Schweiz eingereist war.
Vorliegend kann jedoch offengelassen werden, ob die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, wie im Folgenden zu zeigen sein wird.
4.
4.1 Im Bericht der Ärzte des Spitals Z.___ vom 12. August 2019 (Urk. 8/31/13-15) wurden folgende, hier verkürzt wiedergegebene Diagnosen genannt (S. 1):
- Lymphknoten (thorakal)-MDR-Tuberkulose (ED 04.04.2018)
- sensible axonale Neuropathie der unteren Extremitäten (ED 08.2018)
- Hypo-/Dysästhesien und Schmerzen distal Knie beidseits
- Hochtonschwerhörigkeit, medikamentös nach Amikacin-Gabe
- oberflächliche Venenthrombose ohne phlebitische Zeichen (06.2018)
- Verdacht auf geringgradige Glomerulopathie (16.12.2017)
- Eisenmangelanämie
Die Ärzte des Stadtspitals Z.___ führten aus, dass sich unter der bestehenden tuberkulostatischen Therapie weiterhin ein erfreulicher Verlauf zeige (S. 2 unten). Es stünden weiterhin Nebenwirkungen im Vordergrund, die grösstenteils medikamentös bedingt seien (S. 2 oben). Bezüglich der Neuropathie der unteren Extremitäten zeige sich aktuell keine Besserungstendenz (S. 3 oben).
4.2 Im Bericht vom 30. März 2020 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/31/1-3) attestierten die Ärzte des Spitals Z.___ der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 15. Mai 2018 (Behandlungsbeginn) bis Ende März 2020 (Ziff. 1.1 und Ziff. 1.3). Die letzte Kontrolle habe am 3. Februar 2020 stattgefunden (Ziff. 1.1). Nach 20 Monaten Therapie zeige sich ein eigentlich erfreulicher Verlauf. Das letzte CT-Thorax von Mitte 2019 zeige eine praktisch vollständige Regredienz der Auffälligkeiten, so dass die tuberkulostatische Therapie Ende Dezember 2019 gestoppt worden sei. Die neuropathischen Schmerzen seien im Verlauf soweit regredient, dass Targin habe gestoppt werden könne. Die Beschwerdeführerin nehme weiterhin Lyrica ein (Ziff. 2.2). Aktuell zeige sich ein stabiler bis leichtgradig bessernder Verlauf, so dass eine Arbeitsfähigkeit im Verlauf wieder evaluiert werden müsse (Ziff. 2.7). Die auslösenden Medikamente seien seit Längerem gestoppt, eine weitere Therapie sei nur symptomatisch möglich (Ziff. 2.8). Die Beschwerdeführerin sei Hausfrau (Ziff. 3.1) und in der Wohnungspflege und beim Einkauf (infolge Schmerzen und leichter Ermüdbarkeit der unteren Extremitäten) eingeschränkt (Ziff. 4.5).
4.3 Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 31. März 2020 (Urk. 8/30/1-2) zu den Symptomen aus, die Beschwerdeführerin müsse ein Hörgerät tragen wegen Hörverlust. Zudem leide sie an dauernden Schmerzen in den Füssen (S. 1 Mitte). Die Beschwerdeführerin sei schwanger in die Schweiz gekommen und habe hier nie gearbeitet. Sie betreue jetzt ihre beiden Kinder und erledige den Haushalt bei Besserung des Allgemeinzustandes seit Anfang Jahr praktisch allein. Vorher habe der Ehemann viel mithelfen müssen. Bei schlechter Kommunikation in der deutschen Sprache sei eine Integration schwierig. Die Motivation zu arbeiten sei mit zwei kleinen Kindern und dem Erledigen des Haushaltes kaum gegeben (S. 1 unten). Falls eine Arbeit gefunden würde, bei der die Beschwerdeführerin nicht lange stehen, keine weiten Gehstrecken zurücklegen, keine Gewichte über 3-5 kg tragen und nicht in der Kälte arbeiten müsse (beispielsweise leichte Putzarbeiten oder Haushaltshilfe), könnte nach Erlernen der deutschen Sprache in Wort und Schrift neben den jetzigen Haushaltsarbeiten durchaus eine 50-60%ige Arbeit ins Auge gefasst werden (S. 1 f.). Von Seiten der peripheren Neuropathie sei noch eine Besserung der Beschwerden zu erwarten (S. 2 oben). Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin nicht mehr eingeschränkt (S. 2 Mitte). Die letzte Kontrolle habe am 31. März 2020 stattgefunden (S. 1 oben).
5.
5.1 Als Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Betreuung der Kinder (vgl. vorstehend E. 1.2). Dazu ergibt sich aus dem Bericht der Ärzte des Spitals Z.___ vom 30. März 2020 betreffend die letzte Kontrolle vom 3. Februar 2020 (vgl. vorstehend E. 4.2), dass die Beschwerdeführerin in der Wohnungspflege und beim Einkauf infolge Schmerzen und leichter Ermüdbarkeit der unteren Extremitäten eingeschränkt ist. Dr. Y.___ führte in seinem Bericht vom 31. März 2020 aus, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt nicht mehr eingeschränkt sei. Sie betreue ihre beiden Kinder und erledige den Haushalt bei Besserung des Allgemeinzustandes seit Anfang Jahr praktisch allein. Vorher habe der Ehemann viel mithelfen müssen (vgl. vorstehend E. 4.3).
5.2 Vorliegend kann auf den zeitlich aktuellsten Bericht des Hausarztes Dr. Y.___ abgestellt werden, wonach keine Einschränkungen im Haushalt mehr bestehen. Im Bericht der Ärzte des Spitals Z.___ betreffend die Kontrolluntersuchung vom 3. Februar 2020 war noch von Einschränkungen in der Wohnungspflege und im Einkauf (infolge Schmerzen und leichter Ermüdbarkeit der unteren Extremitäten) die Rede.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass angesichts der Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von maximal 50-60 % gemäss Bericht des Hausarztes Dr. Y.___ auch in Bezug auf die Haushaltsarbeiten von einer mindestens 40%igen Einschränkung ausgegangen werden müsse. Dies vermag nicht zu überzeugen, zumal Dr. Y.___ im selben Bericht festhielt, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt nicht mehr eingeschränkt sei.
5.3 Nach dem Gesagten erübrigen sich weitere Abklärungen, insbesondere erscheint auch eine Haushaltsabklärung nicht als erforderlich.
Zu bemerken bleibt, dass es dem erwerbstätigen Ehemann der Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar wäre, mit der Beschwerdeführerin, allenfalls am Wochenende oder nach der Arbeit, den wöchentlichen Grosseinkauf zu tätigen. Dies sollte angesichts der üblichen Ladenöffnungszeiten kein Problem darstellen. Entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nicht einzusehen, dass die Einkäufe während der Arbeitszeiten des Ehemannes vorgenommen werden müssten. Im Übrigen bestünde auch noch die Möglichkeit, die Lebensmittel online zu bestellen und nach Hause liefern zu lassen.
Dem Ehemann der Beschwerdeführerin könnte auch zugemutet werden, vermehrt bei den alltäglichen Haushaltsarbeiten mitzuhelfen. Eine solche Mithilfe im Haushalt kann von ihm erwartet werden und bedeutet keine unverhältnismässige Belastung. Dabei ist auch die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 1.3) zu berücksichtigen, wonach die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen weitergeht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung.
5.4 Die anspruchsverneinende Verfügung vom 16. Juni 2020 erweist sich deshalb als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
6.
6.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Da diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger zu gewähren.
6.2 Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.3 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Mit Honorarnote vom 20. Oktober 2020 machte Rechtsanwalt Bernhard Zollinger einen Aufwand von insgesamt 13.66 Stunden und Barauslagen von Fr. 142.00 (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 13).
Dazu ist zu bemerken, dass diese Honorarrechnung auch Aufwendungen und Spesen im Zusammenhang mit dem früheren Verfahren betreffend Hörgeräteversorgung enthält. Im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren (Prozess Nr. IV.2019.00668) wurde der Beschwerdeführerin bereits eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- zugesprochen (Urteil vom 11. November 2019, Urk. 8/17). Ausserdem führte Rechtsanwalt Zollinger weitere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Verwaltungsverfahren auf, welche vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2020 entstanden sind. Die Honorarnote ist somit um diese Posten zu kürzen.
Vorliegend ist einzig der Aufwand seit der angefochtenen Verfügung, mithin seit dem 16. Juni 2020, zu berücksichtigen. Damit ergibt sich ein Aufwand von knapp 5.167 Stunden (310 Minuten) und Barauslagen von Fr. 47.00. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) ist Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, folglich mit Fr. 1'275.-- (inkl. MWSt und Barauslagen; [5.167 x Fr. 220 + Fr. 47] x 1.077) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
6.4 Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 14. Juli 2020 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt.
Sodann erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 1'275.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannNeuenschwander-Erni