Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00488


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 20. November 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1974, übte seit 1. Januar 1999 im teilzeitlichen Umfang von 25 % eine selbständige Erwerbstätigkeit als Tanzlehrerin aus (Urk. 7/12, vgl. auch Urk. 7/1 Ziff. 5.4), als sie sich am 10. Juni 2019 mit dem Hinweis auf eine Chorea Huntington Erkrankung (Urk. 7/1 Ziff. 6.1) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/18 und Urk. 7/20) mit Verfügung vom 22. Juni 2020 (Urk. 7/23 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf Versicherungsleistungen.


2.    Gegen die Verfügung vom 22. Juni 2020 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 17. Juli 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es seien ihr, da sie unter einer Chorea Huntington leide und deswegen bleibend erwerbsunfähig sei, die entsprechenden gesetzlichen Versicherungsleistungen zuzusprechen.

    Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2020 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 30. September 2020 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Der Anspruch auf eine Invalidenrente setzt mithin eine Beeinträchtigung der Gesundheit beziehungsweise einen Gesundheitsschaden voraus. Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist aber noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise erwerblich zu arbeiten.

1.4    Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Rentenprüfung der versicherten Person die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Denn sie leitet daraus Rechte, den Anspruch auf eine Invalidenrente, ab. Gelingt es der versicherten Person, unter Einbezug der im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes gebotenen Abklärungen des Versicherungsträgers (Art. 43 ATSG) beziehungsweise - im Beschwerdefall - des Sozialversicherungsgerichts (Art. 61 lit. c ATSG), nicht, den geklagten Gesundheitsschaden und dessen invalidisierende Auswirkungen nachzuweisen, trägt sie daher die Folgen der Beweislosigkeit und sie verfügt über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt. Vermutet wird daher Validität, nicht Invalidität (BGE 140 V 290 E. 4.1; 139 V 547 E. 8.1). Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sorgfältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Literatur).

1.5    Auszugehen ist davon, dass Erwerbsfähigkeit vermutet wird (vorstehend E. 1.4) und ein Gesundheitsschaden, der zu Leistungen der Invalidenversicherung berechtigt, eine bestimmte Dauerhaftigkeit aufweisen und die Arbeitsfähigkeit erheblich einschränken muss. Das ist anhand der im Recht liegenden Beweise zu beurteilen. Es ist Sache des Versicherungsträgers, im Beschwerdefall des Gerichts, die Beweismittel auf ihre Aussagekraft und Kohärenz hin zu prüfen, um festzustellen, ob eine solche Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Ergibt die Beweiswürdigung, dass eine dauerhafte und erhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, ist Invalidität zu verneinen und es erübrigt sich eine weitere Prüfung (Urteil des Bundesgerichts 8C_324/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.3).

1.6    Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung begrenzt in der Regel daher den gerichtlichen Prüfungszeitraum (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 131 V 407 E. 2.1.2.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 22. Juni 2020 (Urk. 2) davon aus, dass eine gesundheitliche Einschränkung mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar sei, in der angestammten Tätigkeit bestehe derzeit noch eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Versicherungsleistungen sei entsprechend nicht ausgewiesen.

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass sie seit dem Jahre 1998 im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Umfang eines Teilzeitpensums eine eigene Tanzschule geführt habe. Daneben sei sie in den Aufgabenbereichen der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung tätig gewesen. Im Dezember 2019 habe sie eine unselbständige kaufmännische Erwerbstätigkeit im Umfang eines Vollzeitpensums bei einem Krankenversicherer aufgenommen. Dabei habe sie sich überfordert gefühlt und unter Konzentrations- und Schlafstörungen sowie Gereiztheit gelitten, weshalb sie sich im März 2020 intern habe versetzen lassen (S. 1). Auch dabei habe sie sich unter Druck gesetzt gefühlt und in der Folge unter Depressionen und Aggressivität gelitten, weshalb sie sich im Juli 2020 erneut einer psychiatrischen Behandlung unterzogen habe. In der Folge habe ihr der behandelnde psychiatrische Facharzt für den Monat Juli 2020 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (S. 2). Da sie an Symptomen der Chorea Huntington, bei welcher es sich um eine unheilbare Krankheit handle, leide, werde sie in Zukunft jedoch nicht mehr in einem Vollzeitpensum erwerbstätig sein können (S. 3).


3.

3.1    Im Folgenden gilt es vorerst die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebende medizinische Aktenlage zu prüfen.

3.2    Dr. med. Y.___, Facharzt für medizinische Genetik, erwähnte in seinem Bericht vom 27. Dezember 2001 (Urk. 7/6), dass bereits der Vater der Beschwerdeführerin an Chorea Huntington erkrankt sei, und dass die Beschwerdeführerin gemäss einer in den frühen 1990er Jahren durchgeführten Kopplungsanalyse (S. 1) Trägerin eines auf eine Chorea Huntington hinweisenden Gendefekts sei. Eine sicherere Diagnose könne jedoch erst nach einer Untersuchung auf eine CAG-Expansion gestellt werden (S. 2). Gegenwärtig weise die Beschwerdeführerin keine klinischen Symptome der Chorea Huntington aus (S. 1).

3.3    Dipl. Arzt (med. pract.) Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte in seinem Bericht vom 10. Juli 2019 (Urk. 7/11/7-9), dass die Beschwerdeführerin seit dem 24. April 2019 in seiner Behandlung stehe (S. 1) und stellte die folgenden Diagnosen (S. 2):

- Anpassungsstörung

- prämenstruelle Beschwerden

- Chorea Huntington

    Der Arzt führte aus, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben schon immer unter prämenstruellen Beschwerden gelitten habe. Ungefähr eine Woche vor dem Zyklus leide sie unter depressiven Stimmungseinbrüchen sowie Kontrollverlust und werde laut und ungehalten (S. 1). Seit dem Alter von 18 Jahren wisse sie, dass sie unter Chorea Huntington leide. Gegenwärtig leide sie unter Gedankenkreisen in Bezug auf einen möglichen Beginn von Symptomen der Chorea Huntington (S. 2). Die Beschwerdeführerin sei gegenwärtig zwei Tage in der Woche als Tanz- und Pilateslehrerin tätig. Im Monat Oktober 2018 sei sie für zwei Wochen als Buchhalterin tätig gewesen, habe diese Arbeitsstelle aber aufgegeben müssen, weil sie zu anstrengend für sie gewesen sei (S. 3).

3.4    Dipl. Arzt Z.___ stellte in seinem Bericht vom 16. Juli 2019 (Urk. 7/10) die folgenden Diagnosen (Ziff. 2.5 f.):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):

- Chorea Huntington

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.6):

- prämenstruelle Beschwerden

- Anpassungsstörung

    Der Arzt führte aus, dass die Beschwerdeführerin erste Symptome eines möglichen Erkrankungsbeginns von Chorea Huntington zu zeigen scheine. Sie leide insbesondere unter erhöhter emotionaler Labilität, Gereiztheit, Lustlosigkeit, sozialem Rückzug, verringerter Konzentration und Aufmerksamkeit sowie unter leichten Gleichgewichtsstörungen und Veränderungen in der Handschrift. Zudem ermüde sie schneller und brauche mehr Ruhephasen (Ziff. 3.4). Ihre Leistungsfähigkeit sei gegenwärtig auf den Umfang der von ihr tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als Tanzlehrerin während zwei Tagen in der Woche beschränkt (Ziff. 4.1). Auf Grund erster Hinweise auf einen möglichen Beginn der Symptomatik einer Chorea Huntington sowie auf Grund der prämenstruellen Beschwerden und der Anpassungsstörung könne gegenwärtig keine Prognose hinsichtlich einer vollständigen Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit gestellt werden (Ziff. 2.7 und Ziff. 4.3).

3.5    Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erwähnte in seinem Bericht vom 18. Juli 2019 (Urk. 7/11/1-5), dass die Beschwerdeführerin unter einer Gleichgewichtsstörung, feinmotorischen Auffälligkeiten, Kontrollverlust, aggressivem Verhalten, emotionaler Instabilität, Verhaltensauffälligkeiten, Antriebsarmut, verminderter Belastbarkeit, Leistungseinschränkungen und Gedächtnisstörungen im Rahmen einer Chorea Huntington Krankheit leide (Ziff. 2.2 und Ziff. 2.4). Auf Grund von Hinweisen auf einen möglichen Krankheitsbeginn von Chorea Huntington sowie auf Grund prämenstrueller Beschwerden könne gegenwärtig keine Prognose zur Arbeitsfähigkeit gestellt werden (Ziff. 2.7). Die Beschwerdeführerin, welche gegenwärtig eine Weiterbildung im Power Yoga absolviere (Ziff. 3.5), könne indes keine Tätigkeiten ausüben, welche den Umfang der von ihr gegenwärtig ausgeübten Tätigkeit als Tanzlehrerin während zwei Tagen in der Woche übersteige (Ziff. 4.1).

3.6    Die Ärzte des Universitätsspitals B.___, Klinik für Neurologie, stellten in ihrem Bericht vom 6. November 2019 (Urk. 7/13/6-9) die Diagnose einer Huntington Erkrankung (S. 1) und erwähnten, dass die aktuellen molekulargenetischen Resultate eine pathogene CAG-Expansion ergeben hätten, wodurch diese Erkrankung bestätigt worden sei (S. 3). Bei der Beschwerdeführerin sei zudem schon in den 1990er Jahren im Rahmen einer Kopplungsanalyse festgestellt worden, dass sie Trägerin eines defekten, auf die Huntington Erkrankung hinweisenden Gens sei. Therapeutisch sei die Fortsetzung der regelmässigen körperlichen Aktivität mit Pilates und Tanzen indiziert. Falls erneut depressive Symptome, Reizbarkeit oder Schlafstörungen oder Unruhe auftreten sollen, sei eine Wiederaufnahme der psychotherapeutischen Behandlung angezeigt (S. 1).

3.7    Mit Bericht vom 11. Dezember 2019 (Urk. 7/13/1-5) stellte dipl. Arzt Z.___ fest, dass die Beschwerdeführerin die Behandlung am 21. August 2019 beendet habe, weshalb er zu ihrem gegenwärtigen Gesundheitszustand keine Stellung nehmen könne (Ziff. 1.3). In den durchgeführten psychotherapeutischen Sitzungen seien der Umgang mit den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin und die Entwicklung von Selbstfürsorgestrategien im Vordergrund gestanden. Ein weiteres zentrales Thema hätten die impulsiv-aggressiven Verhaltensweisen der Patientin im Rahmen der prämenstruellen Beschwerden dargestellt. Nach Abgabe eines Medikaments sei es jedoch nicht mehr zu zyklusbedingten Impulsdurchbrüchen gekommen. Zudem habe sich die Stimmung der Beschwerdeführerin im Verlauf zusehends stabilisiert. Da die Beschwerdeführer neben ihrer selbstständigen Tätigkeit im eigenen Tanzstudio wieder mehr Energie, Antrieb und Motivation verspürt habe, habe sie in der Folge erneut begonnen, eine kaufmännische Teilzeitstelle zu suchen (Ziff. 3.1). Die Therapie sei am 21. August 2019 durch die Beschwerdeführerin beendet worden, da sich diese zunehmend stabiler gefühlt habe, und da keine Impulsdurchbrüche mehr stattgefunden hätten (Ziff. 3.3). Zum gegenwärtigen Umfang der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin könne er keine Stellung nehmen, da die Behandlung am 21. August 2019 beendet worden sei (Ziff. 4.1).

3.8    Die Ärzte des B.___ erwähnten in ihrem Bericht vom 11. Mai 2020 (Urk. 7/19), dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig wieder im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % in ihrem angestammten Beruf bei der C.___ im Bereich der Fakturierung tätig sei und daneben ein wenig im Haushalt mithelfe. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin sei es zwischenzeitlich erneut zu einer Zunahme der bereits seit vielen Jahren bekannten emotionalen Ausbrüche gekommen. Diese würden die Beschwerdeführerin und ihre Familie zunehmend belasten. Zudem leide sie unter Stimmungsschwankungen und unter einem leichten sozialen Rückzug. Eine regelmässige psychiatrische Behandlung werde - abgesehen von einer Verlaufskontrolle - gegenwärtig nicht wahrgenommen. Nach dem Beginn einer medikamentösen Therapie mit Quetiapin sei es zu einer leichten Besserung der Symptome gekommen. Anlässlich der heutigen klinischen Untersuchung sei ein stabiler Verlauf mit diskreten Hyperkinesien (Zunahme an Bewegungen) von Gesicht und Händen, linksbetonter Bradydysdiadochokinese (Verlangsamung von Bewegungen) und diskretem Rigor (Tonuserhöhung der Muskulatur) unter Bahnung (durch Willkürbewegungen der kontralateralen Seite) festzustellen gewesen. Bei einer Testung mittels der UHDRS (Unified Huntington's Disease Rating Scale) habe ein Ergebnis von 14 Punkten resultiert. Bei den bestehenden Beschwerden dürfte es sich wahrscheinlich um neuropsychiatrische Manifestationen der Huntington Krankheit handeln (S. 3). Gegenwärtig würden diese Symptome jedoch zusätzlich durch eine psychosoziale Belastung im Rahmen einer langen Phase der Homeoffice-Arbeit während der Coronavirus-Pandemie begünstigt. Es sei eine Weiterführung und gegebenenfalls eine Dosiserhöhung von Quetiapin zur Stimmungsstabilisierung sowie eine regelmässige psychiatrische Betreuung angezeigt (S. 4). Zudem werde der Beschwerdeführerin eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung empfohlen (S. 1).

3.9    Mit Zeugnis vom 1. Juli 2020 (Urk. 3/1) attestierte Dr. A.___ der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 2. bis 12. Juli 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % wegen einer Krankheit.

    Dipl. Arzt Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin mit dem zuhanden ihrer Arbeitgeberin, der C.___, ausgestellten Zeugnis vom 2. Juli 2020 (Urk. 3/2) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 2. bis 31. Juli 2020. 


4.

4.1    Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer hereditären beziehungsweise erblichen Chorea Huntington Krankheit, einer neurodegenerativen hirnorganischen Erkrankung, leidet. Gemäss der Beurteilung durch die Ärzte des B.___ in ihrem Bericht vom 11. Mai 2020 (vorstehend E. 3.8) leide die Beschwerdeführerin insbesondere unter den folgenden neuropsychiatrischen Symptomen dieser Krankheit: emotionale Ausbrüche, Stimmungsschwankungen, leichter sozialer Rückzug, diskrete Hyperkinesien von Gesicht und Händen, linksbetonte Bradydysdiadochokinese und diskreter Rigor (unter Bahnung). Diese Symptomatik sei sodann durch eine psychosoziale Belastung im Rahmen einer langen Periode mit Homeoffice-Arbeit während der Coronavirus-Pandemie begünstigt worden. Obwohl die Ärzte des B.___ der Beschwerdeführerin eine Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung empfahlen, attestierten sie ihr keine Arbeitsunfähigkeit. Vielmehr erwähnten sie ausdrücklich, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % bei der C.___ im Bereich Fakturierung tätig sei, ohne dass sie diese Tätigkeit der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumuten wollten, beziehungsweise, dass sie diese Tätigkeit als ungeeignet qualifiziert hätten. Damit übereinstimmend stellten die Ärzte des B.___ ein Ergebnis einer Testung gemäss der UHDRS von 14 Punkten fest.

    Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass es sich beim UHDRS um ein standardisiertes Bewertungsverfahren zur Quantifizierung der Schwere der Symptomatik von Chorea Huntington handelt. Damit werden insbesondere die motorischen, kognitiven, verhaltensbezogenen und funktionellen Fähigkeiten der Patienten gemessen und bewertet. Insgesamt kann Testergebnis zwischen 0 und 124 Punkten resultieren. Dabei deutet ein Ergebnis von 0 Punkten auf keine Auffälligkeiten und ein höherer Wert auf ein entsprechend schwereres Fortschreiten der Krankheit beziehungsweise deren Symptomatik hin (vgl. Kevin M. Biglan, Ying Zhang, Jeffrey D. Long et. al., Refining the diagnosis of Huntington disease: the PREDICT-HD study, publiziert in: Frontiers in Aging Neuroscience vom 2. April 2013). Das von der Beschwerdeführerin erzielte UHDRS Testergebnis von insgesamt 14 Punkten weist daher auf eine eher geringe Ausprägung der Symptomatik von Chorea Huntington hin.

4.2    Dipl. Arzt Z.___ ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin neben Chorea Huntington unter prämenstruellen Beschwerden und unter einer Anpassungsstörung leide. In seinem Bericht vom 16. Juli 2019 (vorstehend E. 3.4) vertrat er indes die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich durch die Symptomatik der Chorea Huntington in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, und dass ihr deswegen die Ausübung einer Tätigkeit, die das ausgeübte Pensum von zwei Tagen in der Woche übersteige, nicht zuzumuten sei. Damit übereinstimmend ging auch Dr. A.___ in seinem Bericht vom 18. Juli 2019 (vorstehend E. 3.5) davon aus, dass der Beschwerdeführerin lediglich die Ausübung einer Tätigkeit im Umfang von zwei Tagen in der Woche zuzumuten sei. Demgegenüber stellte dipl. Arzt Z.___ in seinem Bericht vom 11. Dezember 2019 (vorstehend E. 3.7) einen Rückgang der Impulsdurchbrüche sowie eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin fest. Zur Arbeitsfähigkeit konnte dipl. Arzt Z.___ indes keine Stellung nehmen, weil die Behandlung durch die Beschwerdeführerin am 21. August 2019 beendet worden sei.

4.3    Die Beurteilungen durch die Ärzte des B.___ erfüllen die praxisgemässen Anforderungen für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.7). Denn einerseits verfügten sie als Fachärzte für Neurologie über eine für die Beurteilung des bei der Beschwerdeführerin im Vordergrund stehenden Leidens der Chorea Huntington angezeigte fachärztliche Aus- und Weiterbildungen und begründeten ihre Schlussfolgerungen in diagnostischer und therapeutischer Hinsicht in nachvollziehbarer Weise. In inhaltlicher Hinsicht vermag sodann zu überzeugen, dass die Ärzte davon ausgingen, dass die Beschwerdegegnerin lediglich in einem vergleichsweise geringfügigen Umfang eines UHDRS Testergebnis von insgesamt 14 Punkten durch Chorea Huntington beeinträchtigt worden sei. Die Ärzte des B.___ befassten sich in ihren Beurteilungen indes nicht mit der Frage nach dem Umfang der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.

4.4    Die Beurteilung durch dipl. Arzt Z.___ vom 16. Juli 2019 (vorstehend E. 3.4) vermag insofern nicht zu überzeugen, als er darin einerseits davon ausging, dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich durch die Symptomatik einer beginnenden Chorea Huntington in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt werde, und dass er andererseits davon ausging, dass der Beschwerdeführerin aus diesem Grunde lediglich die Ausübung einer Tätigkeit in einem Umfang von zwei Tagen in der Woche, welcher dem Umfang der von der Beschwerdeführerin tatsächlich ausgeübten Tätigkeit entsprach, zuzumuten sei. Denn seiner Beurteilung lässt sich keine nachvollziehbare Begründung der von ihm attestieren Arbeitsunfähigkeit beziehungswies der von ihm postulierten funktionellen Einschränkungen infolge der Symptomatik der Chorea Huntington entnehmen. Zudem gilt es diesbezüglich zu beachten, dass dipl. Arzt Z.___ über einen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie, nicht jedoch über einen solchen für Neurologie verfügt. Insoweit dipl. Arzt Z.___ daher die Ansicht vertrat, dass die Beschwerdeführerin durch Chorea Huntington, einem neurodegenerativen und hirnorganischen Leiden, in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, kann auf dessen Beurteilung schon deshalb nicht abgestellt werden, weil es ihm diesbezüglich an einer dafür angezeigten fachärztlichen Weiterbildung fehlte.

4.5    Des Gleichen lässt sich auch der Beurteilung durch Dr. A.___ vom 18. Juli 2019 (vorstehend E. 3.5) keine nachvollziehbar begründete Arbeitsfähigkeitsbeurteilung entnehmen. Denn der Hausarzt der Beschwerdeführerin, welcher über eine Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeine Innere Medizin nicht hingegen über eine solche im Bereich der Neurologie verfügte, attestierte der Beschwerdeführerin offensichtlich im Wesentlichen auf Grund ihrer subjektiven Angaben eine Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten in einem ein Arbeitspensum von zwei Tagen in der Woche übersteigenden Umfang. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung daher nicht abgestellt werden. Des Weiteren gilt es diesbezüglich die Erfahrungstatsache zu beachten, wonach Hausärzte und behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen dürften (Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2012 vom 27. Juni 2012 E. 3.3.2; BGE 135 V 465 E. 4.5).

4.6    Auf die Zeugnisse von Dr. A.___ vom 1. Juli 2020 und von dipl. Arzt Z.___ vom 2. Juli 2020 (vorstehend E. 3.9) kann vorliegend bereits deshalb nicht abgestellt werden, weil die darin attestierten Arbeitsunfähigkeiten für die Zeit ab 2. Juli 2020 in zeitlicher Hinsicht ausserhalb des durch den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 22. Juni 2020 (Urk. 2) begrenzten Prüfungszeitraums (vorstehend E. 1.6) und damit ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes zu liegen kommen.


5.

5.1    Nach Gesagtem steht fest, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. Juni 2020 (Urk. 2) gemäss ihren Angaben (Urk. 1 S. 1; vgl. auch Urk. 7/20/1) seit Dezember 2019 bei der C.___ als Mitarbeiterin einer Hotline beziehungsweise im Bereich der Indexierung von Kundenrechnungen im Umfang eines Pensums von 100 % tätig war. Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass die Ärzte des B.___, welchen bekannt war, dass die Beschwerdeführerin eine kaufmännische Tätigkeit im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums ausübte, in ihrem Bericht vom 11. Mai 2020 (vorstehend E. 3.8) nicht davon ausgingen, dass es sich dabei um eine der Beschwerdeführerin in gesundheitlicher Hinsicht nicht zumutbare Tätigkeit handelte.

5.2    Demzufolge steht fest, dass ab dem Zeitpunkt der Aufnahme einer vollzeitlichen Tätigkeit bei der C.___ durch die Beschwerdeführerin eine dauerhafte und bleibende Arbeitsunfähigkeit nicht ausgewiesen war. Da ergänzende Abklärungen an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermöchten, ist darauf zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 und 124 V 90 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 8C_411/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 9).

5.3    In Würdigung der gesamten Umstände gelingt es der Beschwerdeführerin trotz in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sorgfältig durchgeführter Abklärungen nicht, für den massgeblichen Prüfungszeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. Juni 2020 (Urk. 2) einen invalidisierenden, eine bestimmte Dauerhaftigkeit aufweisenden und die Arbeitsfähigkeit erheblich einschränkenden Gesundheitsschaden mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Obwohl vorliegend feststeht, dass die Beschwerdeführerin an einer nicht heilbaren, neurodegenerativen Erkrankung mit einem progredienten Krankheitsverlauf leidet, weshalb eine anspruchsrelevante Verschlimmerung für die Zukunft nicht auszuschliessen ist, ist ein invalidisierender Gesundheitsschaden zurzeit beziehungsweise im massgeblichen Prüfungszeitraum vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Die Beschwerdeführerin trägt daher die Folgen der Beweislosigkeit und verfügt über keinen Leistungsanspruch.

5.4    Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 22. Juni 2020 (Urk. 2) einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verneinte, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


6.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz