Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00489


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 3. März 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen

advo5 Rechtsanwälte

Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1978, Mutter eines Sohnes (Jahrgang 1997) und eines Stiefsohnes (Jahrgang 1995), meldete sich am 13. Februar 2012 unter Hinweis auf einen am 5./6. August 2011 erlittenen Unfall (vgl. Urk. 11/16/206) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte ihr am 11. Juli 2012 mit, es seien keine beruflichen Massnahmen möglich (Urk. 11/23). Nach einem im Auftrag des beteiligten Haftpflichtversicherers
am 3. Juni 2014 erfolgten Assessment (vgl. Urk. 11/45) erklärte die IV-Stelle am 11. August 2014 die Arbeitsvermittlung für abgeschlossen (Urk. 11/46). Im
Auftrag der zuständigen Pensionskasse wurde am 17. November 2017 ein rheumatologisches Gutachten (Urk. 11/103/152 = Urk. 11/108/1-52) und
am 21. November 2017 ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 11/103/53-119 = Urk. 11/108/54-120 = Urk. 3/11) erstattet. Die IV-Stelle veranlasste sodann ein polydisziplinäres Gutachten, das von den Ärzten des Zentrums Y.___ am 17. Dezember 2019 erstattet (Urk. 11/176 = Urk. 3/12) und am 6. März 2020 ergänzt (Urk. 11/179 = Urk. 3/13) wurde.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/181-182, Urk. 11/187) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Juni 2020 einen Rentenanspruch (Urk. 11/191 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 16. Juli 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Juni 2020 (Urk. 2) mit den Anträgen (S. 2 oben), diese sei aufzuheben und es sei ihr mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Ziff. 1), eventuell sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen (Ziff. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2020 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde.

    Mit Gerichtsverfügung vom 3. September 2020 (Urk. 13) wurde antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und es wurde die Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht.

    Der psychiatrische Y.___-Gutachter erstattete aufforderungsgemäss (vgl. Urk. 17) am 15. Dezember 2020 eine ergänzende Stellungnahme (Urk. 20). Die Beschwerdeführerin äusserte sich dazu am 5. Januar 2021 (Urk. 25), die Beschwerdegegnerin verzichtete am 19. Januar 2021 auf Stellungnahme (Urk. 27), was der Beschwerdeführerin am 25. Januar 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 29).

3.    Die Suva sprach der Versicherten mit Verfügung vom 30. Juni 2015 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 37 % sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 16.66 % zu und verneinte die Adäquanz noch bestehender psychischer Beeinträchtigungen (Urk. 11/52 = Urk. 3/8).

    Mit Verfügung vom 7. Mai 2020 verneinte die Suva bei einem Invaliditätsgrad von nunmehr 8.78 % einen weiteren Rentenanspruch (Urk. 11/189/2-5).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die
es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlau-ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs-grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider-spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

1.3    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

1.4    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, gemäss den erfolgten gutachterlichen Abklärungen sei die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 6. August 2011 erheblich eingeschränkt gewesen. Aus medizinischer Sicht habe sich die gesundheitliche Situation 6 Monate nach dem Unfall erheblich verbessert und seit Februar 2012 sei ihr die Ausübung einer Erwerbstätigkeit wieder vollumfänglich möglich (S. 2 oben). Eine operationsbedingte Verschlechterung während drei Monaten ab 30. Mai 2018 werde mangels Dauerhaftigkeit nicht berücksichtigt. Die gestellten psychiatrischen Diagno-
sen seien - gestützt auf die Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) - aus ihrer Sicht nicht plausibel, weshalb sie nicht berücksichtigt würden. Die Auswirkungen einer rezidivierenden depressiven Störung entsprächen nicht dem geforderten ICD-Kriterium. Ebenfalls könne eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung nicht nachvollzogen werden. Aufgrund fehlender Dauerhaftigkeit der Arbeitsunfähigkeit bestehe kein Rentenanspruch (S. 2 Mitte).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Y.___-Gutachten abzustellen und die seitens des RAD erhobenen Kritikpunkte seien aus näher dargelegten Gründen nicht stichhaltig (S. 7 ff. Ziff. 23 ff.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verhält und auf welche medizinische Beurteilung diesbezüglich abzustellen ist.


3.

3.1    Vom 31. Oktober 2016 bis 23. Februar 2017 wurde die Beschwerdeführerin in der psychiatrischen Klinik Z.___ teilstationär behandelt, worüber am 13. März 2017 berichtet wurde (Urk. 3/10). Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt:

- schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)

- komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F62.0/43.1)

- Status nach Anpassungsstörung bei schwerer psychosozialer Belastungssituation 1999 bis 2001 (wiederholte Gewalt durch den Ehemann, drohende Ausschaffung)

- complex regional pain syndrome (CRPS) Typ 2 Ellbogen rechts und chronische Schulter-/Arm-Schmerzen bei Status nach Autounfall am 6. August 2011

3.2    Med. pract. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, erstattete am 17. November 2017 ein Gutachten im Auftrag der zuständigen Pensionskasse (Urk. 11/108/1-52).

    Er nannte die folgenden, hier verkürzt angeführten rheumatologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 40 Ziff. 5.1):

- CRPS Typ 2 Ellbogen rechts und chronische Schulter-/Armschmerzen

- intermittierendes myofasziales überlastungsbedingtes Schmerzsyndrom linker Arm

    Ferner nannte er als psychiatrische Diagnosen die im Z.___-Bericht vom März 2017 gestellten (vorstehend E. 3.1) und die vom psychiatrischen Gutachter gestellten (nachstehend E. 3.3) Diagnosen.

    Aus rheumatologischer Sicht sei die Versicherte in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Reinigungsdienst als nicht mehr berufsfähig anzusehen (S. 46 Ziff. 6.3). Aus bidisziplinärer Sicht sei sie primär aufgrund der psychiatrischen Diagnosen nicht arbeits- und berufsfähig (S. 46 unten).

3.3    Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 21. November 2017 ein psychiatrisches Gutachten im Auftrag der zuständigen Pensionskasse (Urk. 11/108/54-120).

    Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 65 lit. a):

- (komplexe) posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom (F33.11)

    Auf die Frage, ob «seit der Rentenzusprache im Jahr 2014» eine dauerhafte Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, antwortete er, insgesamt habe sich der psychische Gesundheitszustand der Explorandin und damit die berufliche Leistungsfähigkeit seit der Rentenzusprache von 2014 nicht verbessert, obwohl sie regelmässig eine ambulante Psychotherapie aufgesucht, eine psychopharmakotherapeutische Behandlung aufgenommen und eine tagesklinische Therapie besucht habe. Neue psychische Gesundheitsschäden seien seither gemäss Akten und laut Anamnese nicht eingetreten. Vielmehr könne ein chronischer Beschwerdeverlauf auf einem tiefen psychosozialen Funktionsniveau festgestellt werden, der im Wesentlichen von diversen therapeutischen Bemühungen unbeeinflusst geblieben sei (S. 65 lit. b).

    Es bestehe sowohl in angestammter als auch in leidensadaptierter Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht derzeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 65 lit. f).

3.4    Am 17. Dezember 2019 erstatteten die Ärzte des Zentrums Y.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/176).

    Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 4.2):

- komplexe posttraumatische Belastungsstörung

- chronische rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- Schmerzen der Halswirbelsäule nach Operation nach Spondylodese C6 bis C7

- keine Radikulopathie

- keine signifikante Bewegungsstörung

- keine Auffälligkeiten der paravertebralen Muskulatur

- Restbeschwerden des rechten Armes nach Defektverletzung und plastischer Deckung

- Status nach mehrfachen Operationen des rechten Arms/Ellenbogens

- unauffällige Muskulatur des rechten Unterarmes

- unauffällige Zwischenhand-Muskulatur

- keine zu objektivierende Bewegungseinschränkung der Gelenke des rechten Armes

    Orthopädisch-traumatologischerseits habe eine Belastungseinschränkung des rechten Armes nicht objektiviert werden können. Aufgrund der Veränderungen der Halswirbelsäule seien der Versicherten nur leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zuzumuten, dies in wechselnder Körperhaltung mit der Möglichkeit selber gewählter Positionswechsel und ohne Zwangshaltungen für die oberen Extremitäten und die Halswirbelsäule. In der angestammten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und in einer angepassten Tätigkeit eine solche von 100 % (S. 9 oben).

    Aufgrund von Beeinträchtigungen in näher bezeichneten Fähigkeiten beziehungsweise aufgrund der anhaltenden Defizite ihres psychopathologischen Funktionsniveaus sei die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf den ersten Arbeitsmarkt eingeschränkt (S. 9).

    Die Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten betrage 50 %, dies aus psychiatrischer Sicht spätestens seit der im Oktober 2011 infolge des Unfallereignisses vom 1. (richtig: 6.) August 2011 protrahiert stattgehabten Symptomakzentuierung (S. 11 f. Ziff. 4.7). Die Gesamt-Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsfähigkeit begründe sich massgeblich auf die Gesundheitsstörungen des psychiatrischen Fachgebietes (S. 12 Ziff. 4.9).

3.5    Am 6. März 2020 nahmen die Y.___-Gutachter zu Ergänzungsfragen der Beschwerdegegnerin Stellung (Urk. 11/179).

    Betreffend die Ableitung der Diagnose «rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)» gemäss den ICD-10-Kriterien nannten sie als erstes Kriterium (G1), dass sich in der Anamnese wenigstens eine entweder leichte, mittelgradige oder schwere depressive Episode, die mindestens zwei Wochen angehalten habe, finden müsse (S. 1 unten), und nannten dafür die folgenden Berichte (S. 2 f.):

- 25. September 2012: mittelgradige bis schwere depressive Episode (F32.1)

- 20. Dezember 2012: mittelgradige depressive Episode

- 4. Oktober 2013: leichte bis mittelschwere depressive Episode (F32.0)

- 12. Dezember 2013: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1)

- 23. Mai 2014: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1)

- 30. Juli 2015: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1)

- 7. März 2017: schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2)

- 17. November 2017: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (F33.11)

    


    Ferner seien auch die Kriterien G2 (anamnestisch keine hypomanische oder manische Episode) und G3 (Episode nicht auf einen Missbrauch psychotroper Substanzen oder eine organische psychische Störung zurückzuführen) erfüllt (S. 3 oben).

    Betreffend die diagnostischen Kriterien für eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), wurde ausgeführt, die allgemeinen Kriterien für eine rezidivierende depressive Störung (F33) seien wie dargelegt erfüllt (S. 3 Mitte lit. A). Sodann müssten mindestens zwei der folgenden Symptome erfüllt sein, wofür sich näher bezeichnete Belege im Gutachten fänden (S. 3 f.):

- depressive Stimmung in einem für die Betroffenen deutlich ungewöhnlichem Ausmass

- Interessens- oder Freudverlust an Aktivitäten

- Verlust des Selbstvertrauens

- vermindertes Konzentrationsvermögen

- Schlafstörungen jeder Art

- Appetitverlust

    Betreffend die diagnostizierte andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) wurde auf die Feststellung im Gutachten hingewiesen, die Diagnose finde sich im Z.___-Bericht vom März 2017 (vorstehend E. 3.1) und im bidisziplinären Gutachten vom November 2017 (vorstehend E.  3.2 f.) und werde in der aktuellen gutachterlichen Erhebung bestätigt (S. 4 lit. a). Sodann wurden die zu erfüllenden Kriterien genannt und die im Gutachten festgehaltenen Befunde, welche diese bestätigten (S. 5 lit. b). Schliesslich wurde auf die Stelle im Gutachten hingewiesen, wo explizit über Flashbacks berichtet worden war (S. 5 lit. c).

    Betreffend Mini-ICF-APP wurden die folgenden Einschränkungen festgehalten (S. 5 f. Ziff. 3):

- keine Beeinträchtigung der

- Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen

- Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen

- Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit

- Fähigkeit zur Selbstpflege

- Verkehrsfähigkeit

- leichte Beeinträchtigung der

- Kontaktfähigkeit zu Dritten

- Selbstbehauptungsfähigkeit

- Fähigkeit zu familiären beziehungsweise intimen Beziehungen

- Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben

- mittelgradige Beeinträchtigung der

- Flexibilität und Umstellungsfähigkeit

- Gruppenfähigkeit

- Durchhaltefähigkeit

- schwere Beeinträchtigungen der Fähigkeit zu Spontan-Aktivitäten

    Auf die Frage, warum Aggravation nicht ausführlich diskutiert worden sei und vor allem warum trotzdem psychiatrische Diagnosen hätten gestellt werden können (S. 6 Ziff. 4), wurde darauf hingewiesen, dass aus klinisch-psychiatrischer Perspektive das Vorkommen von Aggravationstendenzen selbst bei eindeutigem Vorliegen schwerer psychischer Störungen kein allzu seltenes Phänomen sei (S. 6 unten), und es wurden folgende Passagen aus dem Gutachten zitiert (S. 7 oben): Den Observationsberichten

    kann nach Einsichtnahme des Observationsmaterials zugestimmt werden. Die Beobachtungen stehen aus rein psychiatrischer Beurteilungsperspektive nicht im Widerspruch zu den von gutachterlicher Seite nachfolgend verifizierten basalen psychischen Krankheitsentitäten, welche in Bezug auf ihre Symptomexpressionen durchaus fluktuierende Verläufe beinhalten, einschliesslich auftretender Phasen eines in oberflächlicher Betrachtung unauffällig anmutenden psychopathologischen Stabilitätsniveaus, dessen prinzipielle störungsspezifisch determinierte Vulnerabilität dennoch permanente Präsenz aufweist und im Falle einer individuell ungünstigen Konstellation stressgenerierender Faktoren jederzeit die Reaktivierung eines pathologischen Verhaltensmusters verursachen kann.

    Zur Konsistenz und Plausibilität war im Gutachten ausgeführt worden (S. 7 Mitte):

    Die Angaben der Versicherten wirkten aus psychiatrischer Sicht in ihren wesentlichen Inhalten - besonders in Bezug auf die vielfältigen tragischen Lebensereignisse - konsistent und plausibel. Allerdings ergab sich allgemein der Verdacht auf ein anteiliges, subjektiv determiniertes Aggravationsbestreben im Zusammenhang mit dem sich aktuell darstellenden Schweregrad von einzelnen durchaus auch objektiv nachvollziehbaren Defiziten des psychopathologischen Funktionsniveaus. Dieser Eindruck wurde durch die Ergebnisse der neuropsychologischen Erhebungen sowie retrospektiv durch die Berichte der stattgehabten Observationen bestätigt. Speziell die seitens der Versicherten im Rahmen einer diesbezüglich zielgerichteten Exploration bekundeten psychotischen Symptome wirkten in ihrer Gesamtstruktur nicht vollständig authentisch, sondern - zumindest partiell - reaktiv orientiert an den durch den Referenten während der Befragung deskriptiv präsentierten Krankheitselementen. Unabhängig davon konnte nach zusammenfassender Analyse sämtlicher Faktoren der sich zum Untersuchungszeitpunkt gesamthaft darstellenden medizinischen Sachverhalte das Vorliegen der wie oben definierten schwerwiegenden Krankheitsentitäten aus dem psychiatrischen Fachgebiet bestätigt werden.

    Zur Feststellung, eine eigentliche Aktenwürdigung habe nicht stattgefunden und vor allem sei die sehr ausführliche RAD-Stellungnahme vom 23. März 2018 nicht diskutiert worden (S. 8 Ziff. 5), wurde zitiert, was im Gutachten zum Stichwort «Aktenwürdigung» ausgeführt worden war, nämlich:

    Auf Basis der aktuell erhobenen Befunde, eigenanamnestischer Angaben sowie der zum Untersuchungszeitpunkt vorliegenden Aktenlage konnte die bereits im Verlauf der historischen Dokumentation wiederholt zur Darstellung gelangende Entität einer rezidivierenden depressiven Störung von gegenwärtig mittelgradiger Ausprägung (ICD-10 F33.1) sowie einer als grundlegende Störungsspezifität bestehenden komplexen posttraumatischen Belastungsstörung verifiziert werden. Letztere Krankheitsdefinition findet im Aktenverlauf erstmals im Bericht der psychiatrischen Klinik Z.___, Zentrum für Depressionen, Angsterkrankungen und Psychotherapie, vom 7. März 2017 sowie weitergehend im bidisziplinären Gutachten (Dr. A.___, Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin / Dr. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie) vom 17. November 2017 Erwähnung und wird in der aktuellen gutachterlichen Erhebung bestätigt.

    (...) Weitere sich aus dem archivierten anamnestischen Querschnitt ergebene diagnostische Bewertungen, wie z.B. eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2), posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), leichte (ICD-10 F32.0) und mittelgradige (ICD-10 F32.1) depressive Episode, anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) beziehungsweise dissoziative Störung (ICD-10 F44) blieben in den übergeordneten Kontext der vorab bezeichneten Deviationen zu integrieren.

    Gemäss der Fragestellung im Gutachtensauftrag sei das Gutachten vom November 2017 hauptsächlich aufgrund erheblicher Widersprüche zu den Aussagen in den Observationsabklärungen versicherungsmedizinisch ungenügend erschienen. Die im bidisziplinären Gutachten (Rheumatologie/Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie/Psychotherapie) vom psychiatrischen Sachverständigen Dr. B.___ verifizierten basisbildenden diagnostischen Erhebungen («komplexe» posttraumatische Belastungsstörung, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode) hätten sich aber im Rahmen der aktuellen gutachterlichen Untersuchung wie beschrieben bestätigen lassen. Allerding bestehe nach Einschätzung der Gutachter konträr zu den damaligen Bewertungen der Arbeitsfähigkeit (Arbeitsunfähigkeit von 100 % in bisheriger und leidensangepasster Tätigkeit) eine gesamthafte Arbeitsfähigkeit von 50 % sowohl angestammt als auch adaptiert. Die Beobachtungen der Observation stünden aus rein psychiatrischer Beurteilungsperspektive nicht im Widerspruch zu den von gutachterlicher Seite verifizierten basalen psychischen Krankheitsentitäten (S. 8 unten).

3.6    Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte mit Stellungnahme vom 18. März 2020 (Urk. 11/180 S. 23 f.) aus, in der Antwort auf die gestellten Rückfragen (vorstehend E. 3.5) habe der psychiatrische Gutachter die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung offensichtlich aufgrund der in den Akten genannten Diagnosen hergeleitet. Dabei habe er sich die Frage nicht gestellt, wie es beispielsweise möglich sei, dass im Bericht vom 4. Oktober 2013 noch die Diagnosen einer leichten bis mittelschweren depressive Episode (F32.0) und nur 2 Monate später im Bericht vom 12. Dezember 2013 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), habe gestellt werden können. Im Gutachten sei angegeben worden, dass die affektive Modulationsfähigkeit eingeschränkt erschienen und die Grundstimmung hintergründig von einer depressiv gerichteten Basiskomponente geprägt gewesen sei, dies entspreche nicht dem geforderten ICD-10-Kriterium «depressive Stimmung, in einem für die Betroffenen deutlich ungewöhnlichen Ausmass, die meiste Zeit des Tages, fast jeden Tag und im Wesentlichen unbeeinflusst von den Umständen». Abbruch der sozialen Kontakte und sich am liebsten alleine für sich Zurückziehen entspreche ebenfalls nicht dem geforderten ICD-10-Kriterium «Interessen- oder Freudeverlust an Aktivitäten, die normalerweise angenehm waren, Verlust der Fähigkeit zur Freude oder Trauer. Die Stimmung ist durch Zuspruch nicht aufzuhellen», da keine Aussage bezüglich Interesse- oder Freudfähigkeit gemacht werde. Ein Mensch könne sehr wohl Interesse und Freude verspüren, auch wenn er alleine sei. Viel weinen und keine Nerven mehr haben entspreche nicht einem Verlust des Selbstvertrauens. Ein Appetitverlust ohne Gewichtsveränderung sei kein ICD-10-Kriterium für eine Depression. Zusammenfassend könne weiterhin keine mittelgradige depressive Symptomatik erkannt werden. Zudem sei die wahrscheinliche Aggravation hier gar nicht berücksichtigt worden (S. 23 Mitte).

    


    Die Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung sei eben-
falls aufgrund der Akten hergeleitet worden. Im Gutachten selber sei kein
ICD-10-Code zugeordnet worden, bei der Beantwortung der Rückfragen vergebe der Gutachter den ICD-10-Code 62.0 (andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung). Angst vor Nachbarn und fremden Menschen könne nicht als misstrauische Haltung interpretiert werden. Der Gutachter weise auf den sozialen Rückzug hin, diesen habe er allerdings schon im Zusammenhang mit der rezidivierenden depressiven Störung bemüht, was nicht wirklich nachvollzogen werden könne. Sich psychisch nicht gut fühlen und schnell nervös werden, könne keinesfalls als «andauerndes Gefühl von Nervosität» interpretiert werden. Zusammenfassend könne weiterhin keine komplexe posttraumatische Belastungsstörung erkannt werden (S. 23).

    Aufgrund dieser Ausführungen könnten schwerwiegende Krankheitsentitäten nicht nachvollzogen werden, so dass solche die beschriebenen Aggravationstendenzen nicht im Lichte einer psychischen Erkrankung erklären könnten. In diesem Fall müsse von bewusster Aggravation ausgegangen werden. Aus diesem Grund könnten auch die Einschränkungen und Arbeitsunfähigkeits-Angaben nicht nachvollzogen werden. Auf das psychiatrische Teilgutachten könne aus diesen Gründen nicht abgestellt werden (S. 23 unten).

3.7    Lic. phil. D.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, führte mit Stellungnahme vom 26. April 2020 (Urk. 11/188 = Urk. 3/14) aus, sie begleite die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren und habe sie in dieser Zeit nie glücklich erlebt (S. 1 unten).

3.8    Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Y.___, erstattete am 15. Dezember 2020 eine ergänzende Stellungnahme (Urk. 20). Er führte aus, die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung sei im Gutachten sehr wohl hergeleitet worden (S. 1 lit. a), und zitierte dazu aus dem Gutachten (S. 2 oben):

    Auf Basis der aktuell erhobenen Befunde, eigenanamnestischer Angaben sowie der zum Untersuchungszeitpunkt vorliegenden Aktenlage konnte die bereits im Verlauf der historischen Dokumentation wiederholt zur Darstellung gelangende Entität einer rezidivierenden depressiven Störung von gegenwärtig mittelgradiger Ausprägung (ICD-10 F33.1) sowie einer als grundlegende Störungsspezifität bestehenden komplexen posttraumatischen Belastungsstörung verifiziert werden.

    


    Zum Kritikpunkt, er habe sich nicht mit der Frage befasst, wie es beispielsweise möglich sei, dass im Oktober 2013 die Diagnose einer leichten bis mittelschweren depressive Episode (F32.0) und nur 2 Monate später im Dezember 2013 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), habe gestellt werden können, führte der Gutachter aus, das Stabilitätsniveau des psychopathologischen Status im Rahmen der Grunderkrankung einer rezidivierenden depressiven Störung unterliege wiederkehrenden Schwankungen, welche sich durchaus innerhalb weniger Wochen einstellen und das klinische Gesamtbild richtungsweisend verändern könnten. Die minimale Dauer einer entsprechenden Episode werde in der ICD-10 mit zwei Wochen definiert. Es könne jedoch darüber hinaus im hier zugrunde gelegten Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die diagnostische Bewertung einer «leichten bis mittelschweren depressiven Episode (F32.0)» im Oktober 2013 rein auf Basis eines allgemeinen klinischen Eindrucks und nicht streng gemäss den Vorgaben der ICD-10 erfolgt sei, die eine derartige «Mischklassifizierung» überhaupt nicht vorsehe. Die Kodierung F32.0 entspreche dabei einer leichten Ausprägungsform. Im Bericht der Fachpsychologin für Psychotherapie vom Oktober 2013 sollte so mutmasslich ein Hinweis auf einen möglicherweise doch schwereren Verlauf zum Ausdruck kommen, welcher sodann im fachpsychiatrischen Bericht vom Dezember 2013 ja auch bestätigt worden sei (S. 2 lit. b).

    Zur Kritik, die Feststellung im Gutachten, dass die affektive Modulationsfähigkeit eingeschränkt erschienen sei und die Grundstimmung sei hintergründig geprägt gewesen von einer depressiv gerichteten Basiskomponente, entspreche nicht dem geforderten ICD-10-Kriterium einer depressive Stimmung «in einem für die Betroffenen deutlich ungewöhnlichen Ausmass, die meiste Zeit des Tages, fast jeden Tag und im Wesentlichen unbeeinflusst von den Umständen», führte der Gutachter aus, er teile die rein subjektive Gewichtung der RAD-Ärztin, die während der Untersuchung nicht anwesend gewesen sei, nicht. Die indirekt erhobene Forderung einer fachspezifischen Observation zumindest über den Zeitraum eines ganzen Tages lasse sich im Rahmen einer versicherungsmedizinischen Erhebung leider nicht erfüllen. Sie sei aber beispielsweise im Rahmen eines tagesklinischen Behandlungsabschnitts der Z.___ vom Oktober 2016 bis Februar 2017 (vgl. vorstehend E. 3.1) mit zum Gutachten im Wesentlichen deckungsgleicher diagnostischer Bewertung längst erfüllt (S. 3 lit. c).

    Auch die Darstellung, dass der Abbruch der sozialen Kontakte und sich am liebsten alleine für sich zurückzuziehen nicht dem geforderten ICD-10-Kriterium «Interessen- oder Freudeverlust an Aktivitäten, die normalerweise angenehm waren. Verlust der Fähigkeit zur Freude oder Trauer. Die Stimmung ist durch Zuspruch nicht aufzuhellen» entspreche, entstamme ausschliesslich einem subjektiven Bewertungshorizont der RAD-Ärztin. Zur Beurteilung des sich bei der Versicherten zum Untersuchungszeitpunkt darstellenden allgemeinen Stimmungsniveaus verwies er auf den psychopathologischen Befund im Gutachten. Die Versicherte neige primärpersönlich keinesfalls zum Einzelgängertum. Sie sei in dritter Ehe verheiratet und habe mit ihrer Entscheidung für eine Ausbildung zur Coiffeuse beziehungsweise Weiterbildung zur Pfleghelferin berufliche Tätigkeiten in engem Umgang mit Menschen gewählt. Der Abbruch sozialer Kontakte bei parallel alleinigem Rückzug in das häusliche Umfeld sei daher durchaus mit einem Interessens- sowie Freudeverlust an sozialen Aktivitäten gleichzusetzen (S. 3 lit. d).

    Zur Feststellung, viel zu weinen und keine Nerven mehr zu haben entspreche nicht einem Verlust des Selbstvertrauens, führte er aus, dass gerade psychisch kranke Personen kaum in der Lage seien, die Beschreibung ihrer seelischen Befindlichkeiten mit den Formulierungen im Katalog der ICD-10 in druckreifen Einklang zu bringen und dies sehr wahrscheinlich auch im komplett remittierten Zustand nicht könnten. Anderenfalls wäre die psychopathologische Beurteilung durch einen entsprechend fortgebildeten Laien ja völlig ausreichend. Insofern obliege es stets dem jeweils zuständigen Fachspezialisten, diese auf Grundlage seiner Expertise in einen fachlich korrekten Zusammenhang zu bringen. Dies sei eigentlich jedem Arzt mit ausreichender Erfahrung in der klinischen Versorgung psychisch gestörter Menschen bestens bekannt (S. 3 f. lit. e).

    Zur Feststellung, ein Appetitverlust ohne Gewichtsveränderung sei kein ICD-10-Kriterium für eine Depression, führte er aus, es sei der Versicherten in Anbetracht ihrer ausgeprägten psychischen Beeinträchtigungen nicht vorzuwerfen, dass sie es offensichtlich versäumt habe, sich einer regelmässigen Gewichtskontrolle zu unterziehen und vor dem Hintergrund ihrer vielschichtigen Lebensproblematik einen subjektiv empfundenen Gewichtsverlust nicht für priorisiert erwähnenswert gehalten habe. Eine auch nur partiell von suggestiven Ansätzen geprägte explorative Strategie sei aus näher genannten Gründen bewusst vermieden worden (S. 4 lit. f).

    Eine potentielle Aggravation sei im Gutachten sehr eingehend und detailliert diskutiert worden (S. 4 f. lit. g). Zur Kritik an der Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung verwies der Gutachter auf seine bereits in seiner ergänzenden Stellungnahme (vorstehend E. 3.5) zitierten Ausführungen im Gutachten (S. 5 lith). Dass Angst vor Nachbarn und fremden Menschen nicht als misstrauische Haltung interpretiert werden könne, sei eine Bewertung, die von ihm nicht geteilt werde (S. 6 lit. i).

    Zur Kritik, es leuchte nicht ein, dass er auf einen sozialen Rückzug hinweise, den er schon im Zusammenhang mit der rezidivierenden depressiven Störung angeführt habe, führte der Gutachter aus, es erscheine auf den ersten Blick plausibel, dass sich während ein und derselben Lebensperiode zeitgleich ein sozusagen «doppelter» sozialer Rückzug nicht durchführen lasse und daher - ausgehend von einem rein theoretischen Beurteilungsprinzip - nur einmal als Klassifizierungskriterium der ICD-10 Verwendung finden könne. Allerdings entstehe in der klinischen Realität ein solches Verhaltensmuster nicht selten auf der Grundlage sich überlappender psychopathologischer Defizite aus dem Kontext unterschiedlicher Komorbiditäten des psychiatrischen Fachgebietes, obschon dieses in der Tat zur gleichen Zeit nicht in zwei verschiedenen «Ausführungen» klassifikationsgerecht auftreten werde (S. 6 lit. j).

    Die Bewertung, sich psychisch nicht gut fühlen und schnell nervös werden, könne keinesfalls als «andauerndes Gefühl von Nervosität» interpretiert werden, werde von ihm nicht geteilt (S. 6 lit. k).

    In der RAD-Stellungnahme vom März 2018 werde das psychiatrische Teilgutachten von Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.3) beurteilt und im Fazit als nicht ausreichend verwertbar erachtet. Obgleich einzelne in Bezug auf das genannte Gutachten kritisch diskutierte Sachverhalte auch aus seiner Sicht in übereinstimmender Weise bewertet rden, so ändere dies doch nichts an der Korrektheit der wesentlichen diagnostischen Einschätzungen im Gutachten. Denn auch auf Basis der im Rahmen der Y.___-Begutachtung erhobenen Befunde und eigenanamnestischen Angaben sowie der zum Untersuchungszeitpunkt vorliegenden Aktenlage hätten sich die bereits im Aktenverlauf wiederholt zur Darstellung gebrachte Entität einer rezidivierenden depressiven Störung von zum Untersuchungszeitpunkt mittelgradiger Ausprägung (ICD-10 F33.1) sowie eine als grundlegende Störungsspezifität bestehende komplexe posttraumatische Belastungsstörung entsprechend den diesbezüglich seitens der ICD-10 definierten Kriterien zweifelsfrei verifizieren lassen (S. 7 unten).

    Die im Y.___-Gutachten gestellten Diagnosen hätten leitliniengerecht erhoben werden können. Sie stützten sich auf eine persönliche Exploration der Versicherten sowie die Korrelation der so gewonnen Ergebnisse mit den zur Verfügung gestellten Unterlagen. Die Diagnosen seien hinreichend geeignet, die Symptomatik der Versicherten zu erklären; eine bessere Erklärung als die erhobenen Diagnosen für die Beschwerden der Versicherten gebe es aus seiner Sicht nicht (S. 8 oben). Die im Y.___-Gutachten als basisbildend aufgeführten Diagnosen seien von zahlreichen, näher bezeichneten Fachspezialisten nach eigener Untersuchung sowie in voneinander unabhängiger Bewertung übereinstimmend und teilweise wiederholt verifiziert worden (S. 8).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, seit Februar 2012 sei der Beschwerdeführerin die Ausübung einer Erwerbstätigkeit wieder vollumfänglich möglich. Die im Y.___-Gutachten gestellten Diagnosen würden, da sie «nicht plausibel» seien, nicht berücksichtigt. Somit sei keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (vorstehend E. 2.1).

    Dem stehen anderslautende Beurteilungen entgegen. So wurde im Rahmen einer bidisziplinären Begutachtung im Auftrag der zuständigen Pensionskasse im November 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in angepasster Tätigkeit attestiert (vorstehend E. 3.2). Im Y.___-Gutachten, das im Dezember 2019 im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattet wurde, wurde
die Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten aus psychiatrischer Sicht mit 50 % ab November 2011 beziehungsweise aus orthopädischer und inter-disziplinär bestimmender Sicht mit 50 % ab Februar 2012 beziffert (vorstehend E. 3.4-3.5).

4.2    Nach Würdigung des Y.___-Gutachtens durch den RAD wurden dem psychiatrischen Gutachter Ergänzungsfragen unterbreitet, zu denen er im März 2020 Stellung nahm (vorstehend E. 3.5). Darauf folgte die Beurteilung durch die RAD-Psychiaterin, welche zum Schluss gelangte, auf das psychiatrische Teilgutachten könne aus den von ihr dargelegten Gründen nicht abgestellt werden (vorstehend E. 3.6 am Ende).

    Dem Y.___-Gutachter wurde (erst) vom hiesigen Gericht Gelegenheit gegeben, zur seitens des RAD an seinem Gutachten geübten Kritik Stellung zu nehmen, was er in der Folge tat (vorstehend E. 3.8).

4.3    Der Y.___-Gutachter legte in seiner Stellungnahme dar, aus welchen Gründen er eine rezidivierende depressive Störung von gegenwärtig mittelgradiger Ausprägung diagnostiziert hat und inwiefern er die - je einzeln diskutierten - Kriterien der ICD-10 als erfüllt erachtete. Anzufügen ist, dass er schon in seiner ergänzenden Stellungnahme im März 2020 darauf hingewiesen hatte, in welchen Arztberichten seit September 2012 immer wieder eine rezidivierende depressive Störung, meist mittelgradiger Ausprägung, diagnostiziert worden war (vorstehend E. 3.5).

    Vor diesem Hintergrund kann der Standpunkt der Psychiaterin des RAD, es könne weiterhin «keine mittelgradige depressive Symptomatik erkannt werden» (vorstehend E. 3.6 Mitte), nicht nachvollzogen werden.

    Ebenso legte der Y.___-Gutachter dar, inwiefern sich eine - auch schon 2017 diagnostizierte (vgl. vorstehend E. 3.1 und 3.3) - (komplexe) posttraumatische Belastungsstörung habe verifizieren lassen. Mithin erweist sich auch der Standpunkt, eine solche könne weiterhin nicht erkannt werden (vorstehend E. 3.6 am Ende), als nicht begründet.

    Sodann setzte sich der Y.___-Gutachter auch mit der Behauptung auseinander, er habe den Stellenwert früherer Observationsergebnisse und einer allfälligen Aggravation nicht oder nur unzureichend gewürdigt, so auseinander, dass der entsprechenden Kritik nicht gefolgt werden kann. Schliesslich nahm er zur im März 2020 erfolgten RAD-Beurteilung Stellung und legte nachvollziehbar dar, warum diese nicht geeignet sei, zu einer anderen als der im Gutachten erfolgten Beurteilung zu führen (vorstehend E. 3.8 am Ende).

4.4    Die Gesamtwürdigung der vorhandenen Beurteilungen führt zum Schluss, dass die am von der Beschwerdegegnerin eingeholten Y.___-Gutachten geübte Kritik nicht stichhaltig ist, sondern dass sehr wohl darauf abgestellt werden kann und darauf abzustellen ist. Dieses Gutachten erfüllt sämtliche Beweisvoraussetzungen (vgl. vorstehend E. 1.5). Die gutachterliche Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Der psychiatrische Gutachter ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungsvermögen einschätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, er hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind, und seine versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist klar zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, womit den Anforderungen an das strukturierte Beweisverfahren Genüge getan wurde.

    Somit ist, wie im Gutachten dargelegt (vorstehend E. 3.4-3.5), von einer vollen Arbeitsfähigkeit in näher bezeichneten angepassten Tätigkeiten aus orthopädischer Sicht und einer solchen von 50 % ab November 2011 aus psychiatrischer Sicht auszugehen. Mit dieser Feststellung ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Invaliditätsbemessung vornehme und über einen Rentenanspruch verfüge. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben.


5.

5.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Der Aufwand des unentgeltlichen Rechtsvertreters der obsiegenden Beschwerdeführerin betrug laut Honorarnote vom 25. November 2020 15.1 Stunden (Urk. 16) und laut Honorarnote vom 5. Januar 2021 weitere 2.2 Stunden (Urk. 26), mithin total 17.3 Stunden, zuzüglich einer Kleinspesenpauschale von 3 %. Er ist somit beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 4'222.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen.

5.3    Die Beschwerdegegnerin hat dem Y.___-Gutachter keine Gelegenheit gegeben, zur - entscheidwesentlichen - an seinem Gutachten geübten Kritik Stellung zu nehmen, weshalb das Gericht dies nachzuholen hatte. Somit sind die entsprechenden Kosten von Fr. 1'051.95 (Urk. 21) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Juni 2020 aufgehoben und die Sache wird an diese zurückgewiesen, damit sie im Sinne von Erwägung 4.4 die Invaliditätsbemessung vornehme und über einen Rentenanspruch verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Kosten der gutachterlichen Stellungnahme vom 15. Dezember 2020 (Urk. 20) von Fr. 1'051.95 der Gerichtskasse zu erstatten.

    Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Luzius Hafen, Zürich 1, eine Prozessentschädigung von Fr. 4’222.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Luzius Hafen

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage eines Doppels von Urk. 16, Urk. 21 und Urk. 26

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher