Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00490


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 18. November 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1997 geborene X.___ ist seit September 2017 Student an der Universität Y.___ und meldete sich am 3. März 2020 unter Hinweis auf eine Angststörung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 20. April 2020 (Urk. 5/9) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte Einwände (Urk. 5/14). Mit Verfügung vom 24. Juni 2020 (Urk. 5/19 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und wies das Leistungsbegehren ab.


2.    Der Versicherte erhob am 19. Juli 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Juni 2020 (Urk. 2) und beantragte Unterstützung bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung durch die IV-Stelle (Urk. 1). Am 9. September 2020 (Urk. 4) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. September 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.2    Drohende Invalidität liegt gemäss Art. 1novies der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich.


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 24. Juni 2020 (Urk. 2) damit, die Abklärungen hätten ergeben, dass die psychiatrischen Episoden bisher nicht langandauernd gewesen und behandelbar seien (S. 1). Es seien zwar in den Jahren 2018/2019 vermehrt Panikattacken aufgeführt worden, die Behandlung sei jedoch von August 2018 bis März 2020 unterbrochen worden. Gemäss den angegebenen Behandlungszeiten habe der Gesundheitszustand offenbar nach kurzer Behandlungsdauer stabilisiert werden können. Somit handle es sich um keinen langandauernden Gesundheitsschaden (S. 2).

    In der Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin fest (Urk. 4), aus dem Arztbericht von Dr. med. Z.___ vom 8. April 2020 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer seinen Ausbildungsweg bis anhin trotz seiner Angst- und Panikstörungen erfolgreich habe meistern können. Zudem sollte sich bei regelmässiger psychiatrischer Behandlung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verbessern. Dass der Beschwerdeführer mehr Aufwand als andere Mitstudenten betreiben müsse, bedeute nicht, dass er auch einen Anspruch auf eine Berufsberatung habe. Denn wie der Beschwerdeführer selber geltend mache, sei ihm die Ausübung des Studiums aufgrund seiner Angst- und Panikstörungen bis jetzt nicht unzumutbar gewesen. Dies obwohl er bereits zu Beginn des Studiums an Angst- und Panikstörungen gelitten habe. Der Anspruch auf eine Berufsberatung sowie auch allgemein auf Leistungen der Invalidenversicherung sei zurecht verneint worden (S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er leide seit seiner Gymnasiumzeit unter psychischen Beschwerden. Seit 2013 sei er in Behandlung bei Dr. Z.___ und nehme auch regelmässig Medikamente ein, trotzdem sei er die Krankheitsphasen nicht losgeworden. Er sei nicht durchgehend in Behandlung gewesen. Er habe die Behandlung immer wieder unterbrochen, um zu schauen ob es ohne Begleitung gehe. Im vergangenen Jahr 2019 habe er wieder eine schlechte Zeit gehabt. Sein Gesundheitszustand habe sich völlig unerwartet verschlechtert und er habe Medikamente und eine psychiatrische Behandlung benötigt. Er sei Student und im Endspurt des Studiums. Die Anforderungen würden daher steigen. Um diese gut bewältigen zu können, müsse es ihm gesundheitlich gut gehen (S. 2). Er brauche mehr Ausdauer und Zeit, seine Leistungsfähigkeit sei beeinträchtigt. Er benötige Begleitung und Unterstützung durch einen Berufsberater, dies im Hinblick auf einen erfolgreichen Abschluss seines Studiums (S. 3).

2.3    Strittig und zu prüfen ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere auf Berufsberatung.


3.

3.1    Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 8. April 2020 (Urk. 5/8) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):

- rezidivierende Depression (ICD-10 F33.1), seit 2013, gegenwärtig mittelgradige Ausprägung unter medikamentöser Behandlung

- rezidivierende Panikstörung (ICD-10 F41.0), seit 2014

    Er führte aus, der Beschwerdeführer sei seit 2013 bei ihm in Behandlung. Von Mai 2013 bis Februar 2014 habe der Beschwerdeführer ausgeprägte depressive Phasen gehabt. Von Dezember 2013 bis Januar 2014 habe er erstmals Panikattacken und von Mai bis Juli 2014, Februar bis Mai 2015, Juli bis Dezember 2015 und Mai bis August 2018 erneute Krankheitsphasen gehabt. In den Jahren 2018/2019 habe der Beschwerdeführer vermehrt Panikattacken gehabt und seit März 2020 eine erneute depressive Episode (S. 1 Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer sei im Studium, die Antriebsstörung behindere dabei seine Leistungsfähigkeit (S. 1 Ziff. 2.1). Er sei trotz der Erkrankung bis jetzt in seiner Schulkarriere erfolgreich, benötige aber wegen der Erkrankung (und der Behandlung) einen vermehrten Aufwand und vermehrt Zeit (S. 2 Ziff. 2.3).

3.2    Dr. Z.___ berichtete am 20. Mai 2020 (Urk. 5/13) und führte aus, die Depressionen würden seit sieben und die Panikstörungen seit sechs Jahren rezidivierend auftreten. Die Symptomatik sei oft - wie auch aktuell – auch unter medikamentöser Behandlung nicht vollständig abgeklungen. Insbesondere bestehe seit Mai 2018 eine andauernd manifeste psychiatrische Symptomatik, was an sich aus psychiatrischer Sicht schon als «langandauernde» oder eventuell auch als chronische Erkrankung zu werten sei. Das Kriterium einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit könne bei einem Patienten in Ausbildung schwer verifiziert werden. Tatsächlich sei aber die Gefährdung des Studienabschlusses durchaus geeignet, den Krankheitsverlauf derart negativ zu beeinflussen, dass er letztlich zu einer dauerhaften Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit führe.


4.

4.1    Der Beschwerdeführer ersuchte um Unterstützung in der erstmaligen beruflichen Ausbildung in Form eines Coachings durch eine Person, die sich mit den universitären Anforderungen gut auskenne und ihn bei seiner Bachelorarbeit beraten könne (Urk. 5/5) beziehungsweise um Begleitung und Unterstützung durch die IV-Berufsberatung aufgrund des reduzierten Antriebs und der beeinträchtigten Auffassung und Konzentration mit dem Ziel, das Studium trotz der gesundheitlichen Einschränkungen erfolgreich zu beenden (Urk. 1 S. 3, Urk. 5/14/2). Er benötige mehr Ausdauer und Zeit, seine Leistungsfähigkeit sei beeinträchtigt (Urk. 1 S. 3).

4.2    Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 15. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen).

4.3    Gemäss Rz 2002 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE; Stand 1. Januar 2020) haben versicherte Personen, die wegen einer Behinderung in ihrer Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit beeinträchtigt und daher auf spezialisierte Berufsberatung angewiesen sind, Anspruch auf Berufsberatung.

4.4    Die im Invalidenversicherungsrecht vorgesehene Berufsberatung im Sinne von Art. 15 IVG dient, wie erwähnt, zur Unterstützung versicherter Personen bei der Berufswahl oder der beruflichen Neuorientierung.

    Dem Bericht von Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seinen Ausbildungsweg bis anhin trotz der Depression und der Angst- und Panikstörung erfolgreich hat meistern können. Auch der Beschwerdeführer selber führt aus, er habe im Gymnasium sowie nun im Studium seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch vermehrtes Lernen kompensieren können.

    Zwar koste dies viel Kraft und vermindere die Lebensqualität. Er brauche durch die Erkrankung mehr Ausdauer und Zeit als eine gesunde Person (Urk. 1 S. 3). Jedoch ist im Hinblick auf die beantragte Berufsberatung der Invalidenversicherung festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Erkrankung in der Lage war, sich selbständig für das Studium der Politik und Wirtschaft zu entscheiden und dieses bislang durchzuführen. Insbesondere ergibt sich nicht aus den medizinischen Berichten und macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, dass er das Studium vorzeitig abbrechen und sich aufgrund seiner Beschwerden beruflich neu orientieren müsse. Vielmehr äussert der Beschwerdeführer die Motivation und den Willen, das Studium trotz Beschwerden zu beenden. Somit ist zum jetzigen Zeitpunkt im Studium nicht ersichtlich, dass eine invaliditätsbedingte Unterstützung bei der Berufswahl oder bei einer beruflichen Neuorientierung nötig wäre, worum es bei der invalidenversicherungsrechtlichen Berufsberatung aufgrund der gesetzlichen Grundlage einzig geht. Dies führt dazu, dass der Anspruch auf Berufsberatung der Invalidenversicherung zu Recht verneint wurde.

    

5.

5.1    Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.

5.2    Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG) entwickelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 29 E. 1b in fine mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2).

    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Im Bereich der beruflichen Massnahmen kann der leistungsspezifische Invaliditätsfall nach Art. 4 Abs. 2 IVG unter anderem gegeben sein, wenn die versicherte Person aus Gründen eines bleibenden oder längere Zeit dauernden Gesundheitsschadens daran gehindert worden ist, im üblichen Rahmen die erstmalige berufliche Ausbildung zu absolvieren und ihr als Folge dieser invaliditätsbedingten Verzögerung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen (Art. 16 Abs. 1 IVG und Art. 5 Abs. 2 IVV; BGE 126 V 461 E. 2, Urteil des Bundesgerichts 9C_153/2017 vom 29. Juni 2017 E. 3). 

5.3.    Vorliegend kann offen bleiben, ob mit der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung und rezidivierenden Panikstörung (vgl. vorstehend E. 3) eine in Bezug auf Art. 16 IVG leistungsspezifische Invalidität vorliegt, zumal es zum massgebenden Zeitpunkt der Verfügung vom 24. Juni 2020 bereits an der Anforderung der im wesentlichen Umfange zusätzlichen Kosten fehlt (vgl. vorstehend E. 5.1). Insbesondere machte der Beschwerdeführer nicht geltend, es seien bislang im wesentlichen Umfange zusätzliche Kosten angefallen (Urk. 1). Vielmehr ergibt sich aus der medizinischen Aktenlage, dass der Beschwerdeführer seinen Ausbildungsweg bis anhin trotz der rezidivierenden Depression und der Angst- und Panikstörung erfolgreich meistern konnte. Inwiefern ihm bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung zu einer behinderungsangepassten Verrichtung infolge der gesundheitlichen Einschränkungen bis zum massgebenden Zeitpunkt der Verfügung vom 24. Juni 2020 im wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstanden sind, ist vorliegend nicht ersichtlich und wurde, wie erwähnt, vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

6.

6.1    Gemäss Art. 7d IVG soll mit Hilfe der Massnahmen der Frühintervention der bisherige Arbeitsplatz von arbeitsunfähigen (Art. 6 ATSG) Versicherten erhalten bleiben oder sollen die Versicherten an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes eingegliedert werden (Abs. 1). Die IV-Stellen können folgende Massnahmen anordnen:

a.    Anpassungen des Arbeitsplatzes;

b.    Ausbildungskurse;

c.    Arbeitsvermittlung;

d.    Berufsberatung;

e.    sozialberufliche Rehabilitation;

f.    Beschäftigungsmassnahmen (Abs. 2).

    Auf Massnahmen der Frühintervention besteht kein Rechtsanspruch (Abs. 3). Der Bundesrat kann den Massnahmenkatalog erweitern. Er regelt die Dauer der Frühinterventionsphase und bestimmt die Höchstgrenze des Betrages, der pro versicherte Person für Frühinterventionsmassnahmen eingesetzt werden darf (Abs. 4).

    Eine versicherte Person kann sich bei der zuständigen IV-Stelle im Sinne von Art. 40 IVV zur Früherfassung melden oder gemeldet werden, wenn sie:

a. während mindestens 30 Tagen ununterbrochen arbeitsunfähig war; oder

b. innerhalb eines Jahres wiederholt während kürzerer Zeit aus gesundheitlichen Gründen der Arbeit fernbleiben musste (Art. 1ter Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 3b Abs. 4 IVG).

6.2    Weder aus den medizinischen Akten (vgl. vorstehend E. 3) noch aus den Eingaben des Beschwerdeführers (Urk. 1, Urk. 5/5, Urk. 5/14) ergibt sich, dass während mindestens 30 Tagen ununterbrochen eine Arbeitsunfähigkeit vorlag oder innerhalb eines Jahres wiederholt während kürzerer Zeit aus gesundheitlichen Gründen ein Fernbleiben von der Arbeit beziehungsweise vom Studium nötig war. Damit sind auch die vorstehend erwähnten Voraussetzungen (E. 6.1) für die Gewährung von Frühinterventionsmassnahmen nicht erfüllt.

6.3    Festzuhalten bleibt, dass aufgrund des beantragten Coachings und der beratenden Unterstützung während des Studiums und insbesondere bei der Bachelorarbeit (vgl. vorstehend E. 4.1) insgesamt davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen begleitende therapeutische Massnahmen beantragt beziehungsweise benötigt, um den steigenden Anforderungen des Studiums gerecht zu werden. Gemäss Art. 12 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf medizinische Massnahmen. Der 1997 geborene Beschwerdeführer hatte zum Zeitpunkt der Anmeldung am 3. März 2020 (Urk. 5/4) das 20. Altersjahr bereits vollendet, weshalb kein Anspruch auf medizinische Massnahmen entstehen konnte und die weiteren Voraussetzungen nicht zu prüfen sind.

6.4    Insgesamt hat die IV-Stelle demnach zum massgebenden Zeitpunkt einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (vgl. vorstehend E. 1.1) zu Recht verneint.

6.5    

6.5.1    Indes ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die IV-Stelle bei diesem jungen und um Unterstützung ersuchenden Versicherten ihrer Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG nachgekommen ist. Darüber hinaus stellen sich Fragen bezüglich der Begründungspflicht der IV-Stelle im Vorbescheid und in der Verfügung (Urk. 2, Urk. 5/9).

6.5.2    Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).

Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen.

Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d).

6.5.3    Den Vorbescheid vom 20. April 2020 begründete die IV-Stelle wie folgt: Die psychiatrischen Episoden seien bisher nicht langandauernd und behandelbar. Wenn eine gesundheitliche Beeinträchtigung keine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit zu Folge habe, sei sie nicht versichert, somit seien die Voraussetzungen für den Anspruch auf IV-Leistungen nicht erfüllt (Urk. 5/9). In der Verfügung vom 24. Juni 2020 nahm die IV-Stelle Bezug auf die Behandlungszeiten und kam zum Schluss, der Gesundheitszustand habe nach kurzer Behandlungsdauer stabilisiert werden können, indem keine Behandlungen mehr stattgefunden hätten. Somit handle es sich um keinen langandauernden Gesundheitsschaden (Urk. 2 S. 2).

6.5.4    Aus den eben erwähnten Begründungen ist nicht ersichtlich, im Hinblick auf welchen konkreten Anspruch ein langandauernder Gesundheitsschaden als Voraussetzung erforderlich ist. Insbesondere konkretisierte die IV-Stelle nicht, welche leistungsspezifische Invalidität sie im Hinblick auf welchen Anspruch geprüft hat, zumal sich aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 137 V 417 E. 2.2.3, 126 V 241 E. 4).

    Soweit die IV-Stelle schliesslich eine «dauerhafte Erwerbsunfähigkeit» als Kriterium nennt (Urk. 2 S. 1), ist darauf hinzuweisen, dass eine solche zum einen eine Voraussetzung für eine Invalidenrente (Art. 8 ATSG, Art. 28 IVG) darstellt, welche vorliegend nicht beantragt wurde. Zum anderen ist jedoch beim Vorliegen von psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Frage, ob eine Invalidität gegeben ist, rechtsprechungsgemäss die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens erforderlich (BGE 143 V 409, 143 V 4018), welches nicht durchgeführt wurde und für welches auch die medizinischen Grundlagen nicht ausreichend sind. Ob (und in welchem Umfang allenfalls) eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit gegeben wäre, kann daher ohnehin nicht beurteilt werden.

    Abschliessend ist hinsichtlich der «Aufklärung und Beratung» seitens der IV-Stelle (Art. 27 ATSG) festzuhalten, dass im Rahmen eines Gesprächs mit dem Beschwerdeführer hätte dargelegt werden können, welche gesetzlichen Möglichkeiten in der Invalidenversicherung zur Verfügung stehen und aus welchen Gründen derzeit keine Ansprüche bestehen.

6.5.5    Insgesamt ist der Mangel in der Begründung des Vorbescheids und der Verfügung aufgrund der Möglichkeit, beschwerdeweise Stellung zu nehmen und aufgrund der umfassenden Kognition des hiesigen Gerichts als geheilt zu betrachten, zumal sich eine Rückweisung auch aus prozessökonomischen Gründen nicht aufdrängt. Bei der Kostenauflage sind diese Begebenheiten indes zu berücksichtigen.


7.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entgegen dem Ausgang des Verfahrens sind diese aufgrund der Verfahrensmängel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. vorstehend E. 6.5.5).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach