Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00491


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 15. Januar 2021

in Sachen

X.___, geb. 2011


Beschwerdeführer


gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___



diese vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Der am 10. Dezember 2011 geborene X.___ wurde am 17. Januar 2020 von seiner Mutter unter Hinweis auf eine Autismus-Spektrum-Störung bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 6/1 Ziff. 5.2-5.3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen medizinischen Bericht (Urk. 6/4) und eine Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 6/5
S. 2) ein.

    Mit Vorbescheid vom 25. Mai 2020 (Urk. 6/6) stellte die IV-Stelle die Ablehnung des Leistungsgesuches in Aussicht. Die behandelnde Ärztin des Versicherten brachte dagegen Einwände (Urk. 6/7, Urk. 6/9, Urk. 6/12) vor. Mit Verfügung vom 6. Juli 2020 (Urk. 6/20 = Urk. 2) lehnte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 405 der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) ab.


2.    Die behandelnde Ärztin und die Mutter des Versicherten erhoben am 14. beziehungsweise 19. Juli 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Juli 2020 (Urk. 2). Sinngemäss beantragten sie, diese sei aufzuheben und es sei Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens zu erteilen (Urk. 1).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2020 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 17. August 2020 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Mutter des Beschwerdeführers eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 7 Dispositiv Ziff. 1-2).

    Der neu von der Mutter als gesetzlichen Vertreterin des Versicherten mandatierte Rechtsvertreter reichte am 15. Oktober 2020 die Replik (Urk. 13) und einen ärztlichen Bericht (Urk. 14) ein. Die Beschwerdegegnerin reichte am 10. November 2020 (Urk. 17) die Duplik ein, was dem Rechtsvertreter am 19. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).

    Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).

1.2    Die IV übernimmt die notwendigen und ärztlich angeordneten medizinischen Massnahmen, welche wirksam, einfach und zweckmässig (WZW-Kriterien) sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_289/2010 vom 6. Dezember 2020 E. 2.1). Zu den medizinischen Massnahmen der IV zählen Medikamente, chirurgische Eingriffe, Physiotherapien, Psychotherapien und Ergotherapien sowie Behandlungsgeräte, welche die oben genannten Kriterien erfüllen (Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSME], gültig ab 1. Juli 2020, Rz 6.1).

1.3    Gemäss Ziff. 405 Anhang GgV gelten Autismus-Spektrum-Störungen als Geburtsgebrechen, sofern sie bis zum vollendeten 5. Lebensjahr erkennbar werden.


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, die Behandlung des Leidens werde als Geburtsgebrechen übernommen, wenn eindeutige Symptome schon vor dem vollendeten 5. Lebensjahr erkennbar gewesen und ärztlich dokumentiert worden seien. Diese Voraussetzung sei gemäss den medizinischen Unterlagen nicht erfüllt (S. 1 unten).

    Die Beschwerdegegnerin prüfte zudem einen Anspruch nach Art. 12 IVG. Sie führte dazu aus, die Behandlung schwerer psychischer Leiden könne (nach Art. 12 IVG) übernommen werden, wenn nach fachgerechter Behandlung während eines Jahres keine genügende Besserung erzielt worden sei. Von einer weiteren Behandlung müsse dabei erwartet werden können, dass der drohende Defekt ganz oder in wesentlichem Ausmass verhindert werden könne. Krankheiten, die nach der heutigen Erkenntnis der Medizin eine Dauerbehandlung erforderten, würden nicht in den Zuständigkeitsbereich der Invalidenversicherung fallen. Der Versicherte befinde sich offenbar seit November 2019 in einer psychotherapeutischen Behandlung. Die entsprechenden Kosten könnten frühestens ab November 2020 übernommen werden. Bei Fortdauer der Behandlung könne ab diesem Zeitpunkt ein neues Gesuch gestellt werden (S. 2 oben).

2.2    Ergänzend führte die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung aus, beim Versicherten sei im Dezember 2019 in einem spezifischen Testverfahren die Diagnose Autismus-Spektrum-Störung (ASS) gestellt worden, wobei sich der Verdacht erst in der Schulzeit ergeben habe. In der frühen Kindheit habe er keine spezifischen Symptome gezeigt, wie dies bei einer ASS typisch sei. Dementsprechend seien auch keine Therapien erfolgt (Urk. 5 S. 1 f.).

    Dr. med. Z.___, Fachärztin für Kinder und Jugendmedizin, habe in ihrem Bericht Schreiattacken und Schlafstörungen als Regulationsstörung bezeichnet, wie sie bei Kleinkindern häufig in Erscheinung treten würden. Im betreffenden Zeitraum seien aber keine medizinischen Therapien oder spezifische Abklärungen veranlasst worden (S. 2 oben).

2.3    Die Beschwerde wurde von der behandelnden Ärztin Dr. med. A.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, verfasst. Sie führte aus, vor dem 5. Lebensjahr des Kindestten Schwierigkeiten bestanden, zum Beispiel massive Schlafprobleme mit 1.5 Jahren, ein unsicheres Sozialverhalten und Panikattacken in unbekannten Situationen. Die Schwierigkeiten seien aus kinderpsychiatrischer Sicht als Folge der zu Grunde liegenden ASS zu verstehen. Die Störung führe bei den betroffenen Kindern häufig zu den beschriebenen Schwierigkeiten im Rahmen einer Stressreaktion auf die Überflutung durch Aussenreize und auf einen Anpassungsdruck bei ungenügendem Verständnis dessen, was die Umwelt vom Kind fordere.

    Beim Versicherten seien schon vor dem 5. Lebensjahr alle Kriterien einer ASS beschrieben und von Fachleuten vermerkt worden. Die Kommunikation sei schon seit dem Kleinkindalter deutlich erschwert gewesen. Bezüglich des Kriteriums der wechselseitigen, sozialen Interaktion sei die Interaktion innerhalb und ausserhalb der Familie schon in der frühen Kindheit anamnestisch mehrfach als auffällig beschrieben worden. Das Kriterium der restriktiven, repetitiven und stereotypen Verhaltensweisen sei ebenfalls erfüllt. Entsprechende Fixierungen seien ebenfalls bereits in der frühen Kindheit beschrieben worden (Urk. 1 S. 1 unten). Dr. Z.___ habe auf die spezifischen Symptome hingewiesen und beschrieben, dass der Versicherte schon als Dreijähriger nicht mit Gleichaltrigen zurechtgekommen sei und der Besuch einer Spielgruppe deshalb habe abgebrochen werden müssen. Die Schwierigkeiten im Sozialverhalten hätten sich im Kindergarten fortgesetzt. Nur unter Anleitung der Kindergärtnerin und mit Begleitung der Mutter auf dem Weg zum Kindergarten sei es ihm möglich gewesen, sich am obligatorischen Kindergartenalltag zu beteiligen. Daneben habe er schon sehr früh eine Fixierung auf körperliche Aktivitäten gezeigt, die weit über seinem Alter gelegen habe und die er verbissen und mit Ausdauer verfolgt habe (S. 2 oben).

2.4    Mit Replik vom 15. Oktober 2020 wurde anerkannt, dass Ansprüche gestützt auf Art. 12 IVG frühestens ab November 2020 in Frage kämen (Urk. 13 S. 2 Ziff. II.2). Im vorliegenden Verfahren ist daher einzig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 405 GgV erfüllt sind.


3.

3.1    X.___ wurde am 17. Januar 2019 von seiner Mutter aufgrund einer ASS bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 6/1 Ziff. 5.2-5.3).

3.2

3.2.1    Dr. A.___ stellte im Bericht vom 10. Februar 2020 (Urk. 6/4/4-8) die Diagnosen Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5) bei einer deutlichen sozialen Beeinträchtigung (S. 1 Ziff. 1.1) und Geburtsgebrechen Ziff. 405 GgV (S. 1 Ziff. 1.3). Weiter führte sie aus, es bestehe eine verminderte Anpassungsfähigkeit, die schnell zu einer Überforderung und längerfristig möglicherweise zu einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit führen werde. Der Versicherte reagiere mit massiven Wutausbrüchen, wenn er schulischen Anforderungen nicht genügen könne, zum Beispiel der Anweisung, wie ein Rechenblatt zu lösen sei (S. 1 Ziff. 1.2). In der öffentlichen Schule erfolge vorerst eine gezielte Unterstützung der Lehrkräfte. Es erfolgten Einzelsitzungen, ein Sozialtraining in der Gruppe und eine gezielte Elternberatung (S. 1 Ziff. 1.6).

    Dr. A.___ kenne X.___ und seine Familie seit Februar 2013. Er sei damals 15 Monate alt gewesen und habe massive Regulationsprobleme gezeigt, insbesondere eine ausgeprägte Schlafproblematik. Er habe sich an die Kindsmutter geklammert und es sei bei geringsten Irritationen zu heftigen Wutausbrüchen gekommen, auch im Therapiezimmer. Die Auffälligkeiten in der frühen Kindheit seien sowohl von ihr als auch von der Kinderärztin festgestellt und festgehalten worden. Die Behandlung sei im August 2018 wiederaufgenommen worden (S. 2 Ziff. 2.1/2.2).

3.2.2    Zur persönlichen Anamnese wurde ausgeführt, die Schwangerschaft und die Geburt seien unproblematisch und ohne Komplikationen verlaufen. Der Versicherte sei ein sehr aktives Kleinkind gewesen, das die eigenen körperlichen Grenzen schon früh überschritten habe. Grobmotorisch habe er sich sehr gut entwickelt. Die Feinmotorik habe ihm aber deutlich mehr Schwierigkeiten bereitet, zum Beispiel Zeichnen. Die Sprachentwicklung sei ebenfalls altersgerecht gewesen. Er habe sich gut ausdrücken können und einen grossen Wortschatz erworben. Hingegen sei ihm als Kleinkind das Schlafen schwergefallen. Er habe nur schlafen können, wenn er in Bewegung gewesen sei. Wenn er keinen Schlaf gefunden habe, habe er viel geschrien (S 2 Ziff. 2.3 oben).

    Bis zum Kindergarten sei er durch die Eltern, die Grossmutter und in einer Krippe betreut worden. Die Sauberkeitsentwicklung sei bis heute nicht abgeschlossen. Über Nacht trage er Windeln. X.___ habe zwei Jahre den Regelkindergarten besucht. Im Kindergarten sei die Entwicklung mehrheitlich unauffällig verlaufen, wenn die Eltern den Alltag sehr gut strukturiert und viele Hilfestellungen geboten hätten. Im ersten Jahr sei aufgefallen, dass X.___ beim Spielen mit anderen Kindern nur die Beobachterrolle habe übernehmen wollen. Weiter sei sein Wortschatz deutlich differenzierter als bei anderen Kindern gewesen. Aufgrund der feinmotorischen Schwierigkeiten und des uneinheitlichen Entwicklungsprofils sei im ersten Kindergarten eine Ergotherapie installiert worden, die X.___ während anderthalb Jahren besucht habe. Einmalig habe er eine Logopädie besucht (S. 2 Ziff. 2.3 Mitte). Aktuell besuche er die zweite Schulklasse (Regelklasse). Er gehe gerne zur Schule und gebe sich viel Mühe, nicht aufzufallen. Leistungstechnisch bewege er sich im Mittelfeld. Trotz hohem Aufwand bei den Hausaufgaben könne er sein Potential nicht vollumfänglich abbilden. Er sei stark auf die Hilfe der Mutter angewiesen, bei welcher ebenfalls das Asperger-Syndrom diagnostiziert worden sei. Der Bruder entwickle sich anders als X.___. Die Eltern würden einen grossen Unterschied in der sozialen Entwicklung erkennen (S. 2 Ziff. 2.3 unten).

    Zur störungsspezifischen Anamnese wurde angegeben, der Versicherte spiele gerne mit dem Bruder, streite aber auch massiv mit ihm. Er werde im Alltag von der Mutter unterstützt, um Kontakte mit Gleichaltrigen zu knüpfen. Er sei darauf angewiesen, dass die Mutter ihn anleite, Kontakt aufzunehmen (S. 2 f. Ziff. 2.3). In der Klasse falle er nicht auf. Er zeige kein unerwünschtes Verhalten und wolle nicht auffallen. Den Schulweg bestreite er nicht alleine. Entweder müsse ihn die Mutter begleiten oder eine ältere Nachbarin. Ausserhalb sei er ein ruhiges Kind. Bezüglich Selbständigkeit sei er ein altersentsprechend selbständiger Junge (S. 3 Ziff. 2.3 oben). Im Alltag könne er sich vertiefen. In der Schule sei er hingegen häufig unkonzentriert und abwesend (S. 3 Ziff. 2.3 Mitte). Schliesslich zeige er im Alltag viele Rituale und Zwänge. Das zu Bett gehen, das Anziehen der Jacke oder das Packen des Schulranzens seien geprägt von immer gleich ablaufenden Ritualen (S. 3 Ziff. 2.3 unten).

    Zum Befund der ASS-Abklärung durch lic. phil. B.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, im Dezember 2019 wurde ausgeführt, im Gespräch sei die Wechselseitigkeit deutlich weniger gegeben als mit Gleichaltrigen. Der Versicherte verwende wenig Mimik und kaum spontane Gestik und die Intonation sei wenig moduliert. Er spreche eher leise und monoton. Die Kommunikation müsse als auffällig beurteilt werden. Eine wechselseitige, soziale Interaktion sei weniger als bei gleichaltrigen Jungen vorhanden. Soziales Lächeln sei nicht beobachtet worden. In der Interaktion wirke er oft sehr ernst und angespannt. Die wechselseitige soziale Interaktion werde ebenfalls als auffällig beurteilt. Restriktive, repetitive und stereotype Verhaltensweisen seien während der Untersuchung nicht beobachtet worden (S. 4 Ziff. 2.4 oben). Die Kriterien Kommunikation, wechselseitige soziale Interaktion und restriktive, repetitive und stereotype Verhaltensweisen hätten sich anamnestisch und/oder in der Beobachtung als auffällig gezeigt (S. 4 Ziff. 2.4 Mitte).

3.2.3    Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig (S. 4 Ziff. 2.5). Es werde eine integrierte psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung rückwirkend ab November 2019 empfohlen mit einer gezielten Anleitung des Versicherten, aktuell im Einzelsetting zur Bewältigung des Alltags, später in einer Gruppe, um die sozialen Kompetenzen zu verbessern (S. 4 Ziff. 2.7).

3.3    Dr. med. C.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, RAD, führte in der Stellungnahme vom 23. Mai 2020 (Urk. 6/5 S. 2) aus, beim Versicherten sei im Dezember 2019 in einem spezifischen Testverfahren die Diagnose ASS/ADA (Autismus-Spektrum-Störung) gestellt worden. Ein Verdacht habe sich in der Schulzeit ergeben. In der frühen Kindheit zeigten sich indes keine spezifischen Symptome, wie dies bei ASS/ADA typisch sei. Entsprechend seien auch keine Therapien durchgeführt worden. Das Geburtsgebrechen Ziff. 405 gemäss GgV könne daher nicht zugesprochen werden. Medizinische Interventionen wie eine Psychotherapie müssten nach Art. 12 IVG beantragt beziehungsweise übernommen werden.

3.4    Dr. A.___ führte im Schreiben vom 12. Juni 2020 (Urk. 6/7) zum Vorbescheid vom 25. Mai 2020 (Urk. 6/6) aus, bei X.___ hätten sich bereits im Alter von 15 Monaten massive Regulationsprobleme gezeigt, insbesondere eine ausgeprägte Schlafproblematik. Die Auffälligkeiten in der frühen Kindheit seien sowohl von ihr wie auch von der Kinderärztin festgestellt und festgehalten worden.

3.5    Dr. Z.___ führte im Bericht vom 16. Juni 2020 (Urk. 6/10 = Urk. 6/18) aus, sie betreue den Versicherten seit dem 10. Februar 2014 als Kinderärztin, also seit dem Alter von 2 1/4 Jahren. Das Problem im Säuglings- und Kleinkind-Alter seien die grossen Schlafprobleme (Ein- und Durchschlafprobleme) gewesen. Die Probleme seien durch das Einhalten eines strikten Schlaf-Wachrhythmus durch die Eltern nach eineinhalb Jahren einigermassen erträglich geworden. Die Regulationsstörung sei ausserordentlich schwer gewesen und habe sehr lange, bis fast ins 4. Lebensjahr gedauert. Die kognitive und speziell die sprachliche Entwicklung seien im Alter von 2 1/4 Jahren perfekt gewesen. Der Knabe habe einen grossen Wortschatz gehabt mit über 1000 Wörter im Alter von 27 Monaten. Er habe in Zwei-Wort-Sätzen gesprochen und habe ganze Kleinkinderlieder mit verständlichem Text singen können.

    Auffallend seien eine grosse Scheu und ein unsicheres Sozialverhalten gewesen. Der Versicherte habe sich bis ins Schulalter bei jeder Konsultation bei der Mama versteckt. Mit ihr als Ärztin habe er wenig gesprochen. Den Besuch einer Spielgruppe habe er im Alter von drei Jahren so deutlich abgelehnt, dass die Eltern keine weiteren Versuche einer Teilnahme an der Spielgruppe unternommen hätten. Die Interaktion mit gleichaltrigen Kindern sei sehr schwierig gewesen und X.___ habe sich nie wohl gefühlt. Die Zeit im Kindergarten sei für ihn unter- und überfordernd zugleich gewesen. Den Weg in den Kindergarten habe er nur durch eine ältere Freundin oder durch die Mutter begleitet zurücklegen können. Den Nachhauseweg habe er alleine zurücklegen können. In sehr vielen Situationen sei er auf die Sicherheit durch eine begleitende Person angewiesen, welche ihm auch erkläre, wie er mit seinen Kolleginnen und Kollegen Kontakt aufnehmen und unbekannte Situationen meistern könne. Auf eine Reizüberflutung reagiere er sehr empfindlich, bei ungewohnten und unbekannten Situationen reagiere er mit Panikattacken. Er habe sehr lange eine Beobachterrolle ausgeübt. Erst im 2. Kindergarten habe er begonnen, sehr zurückhaltend mit anderen Kindern zu interagieren. Mit dem Schulstart seien die Verhaltensprobleme in der Schule und zu Hause grösser geworden, so dass eine kinderpsychiatrische Abklärung und die Beratung der Eltern notwendig geworden seien.

    Zusammenfassend handle es sich um einen intelligenten 8 1/2-jährigen Knaben mit grossen Problemen in der sozialen Interaktion und der Selbstregulation. Dies sei schon im Säuglings- und Kleinkinderalter vorhanden gewesen, passend zu einer Störung aus dem Formenkreis der Autismus-Spektrum-Störung.

3.6    RAD-Arzt Dr. C.___ gab in einer weiteren Stellungnahme vom 29. Juni 2020 (Urk. 6/19 S. 1 f.) an, mit den vorgelegten Unterlagen würden nach wie vor keine für eine autistische Verhaltensstörung spezifische Verhaltensauffälligkeiten beschrieben. Dr. Z.___ habe zutreffend eine Regulationsstörung mit Schreiattacken und Schlafstörungen beschrieben, wie sie häufig bei Kleinkindern auftreten würden, insbesondere auch bei Kleinkindern, die im weiteren Verlauf nicht die Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung erhielten. Typische spezifische Verhaltensauffälligkeiten seien nicht genannt worden. In der betreffenden Zeit seien zudem keine medizinischen Therapien oder spezifische Abklärungen veranlasst worden.

3.7    Lic. phil. B.___ und Dr. A.___ führten im Bericht vom 28. September 2020 (Urk. 14) aus, die erste Konsultation bei Dr. A.___ sei im Februar 2013 erfolgt. Die Eltern des Versicherten hätten massive Schlafprobleme, ein unsicheres Sozialverhalten und Panikattacken in unbekannten Situationen beschrieben. Im Verlauf sei es immer wieder zu Konsultationen der Eltern bei der Kinderärztin Dr. Z.___ und bei Dr. A.___ gekommen. Der Familienalltag sei für die Eltern eine grosse Herausforderung gewesen, weil sich der Versicherte wenig in die vorhandenen, neurotypischen Strukturen habe integrieren können. Da eine Autismus-Spektrum-Störung, insbesondere ein Asperger-Syndrom, im Kleinkinderalter von Fachpersonen häufig nicht erkannt werde, sei die Diagnose zu diesem Zeitpunkt noch nicht gestellt worden (S. 1).

    Die Kommunikation sei bereits seit dem Kleinkindalter deutlich erschwert gewesen. Nicht nur die Kommunikation mit Gleichaltrigen sei X.___ immer schon schwergefallen. Auch zu Hause hätten mit ihm kaum wechselseitige Gespräche geführt werden können. Sich mit ihm zu verständigen sei für die Eltern immer noch eine grosse Herausforderung. Sein Wortschatz sei gross und differenziert. Es fehlten ihm aber Konzepte, wie man mit anderen Menschen wechselseitig kommuniziere. Dies sei bereits vor dem 5. Lebensjahr bemerkt worden (S. 1).

    Die wechselseitige, soziale Interaktion innerhalb und ausserhalb der Familie sei bereits in der frühen Kindheit anamnestisch mehrfach als auffällig beschrieben. Dr. Z.___ habe auf spezifische Symptome hingewiesen. Sie habe beschrieben, dass X.___ schon als 3jähriger mit den Gleichaltrigen nicht zurechtgekommen sei und der Besuch einer Spielgruppe deshalb habe abgebrochen werden müssen. Die Schwierigkeiten im Sozialverhalten mit Gleichaltrigen hätten sich im Kindergarten fortgesetzt (S. 1 unten). Nur unter Anleitung der Kindergärtnerin und mit Begleitung der Mutter auf dem Kindergartenweg sei es ihm möglich gewesen, sich am obligatorischen Kindergartenalltag zu beteiligen (S. 1 f.). Ebenso lägen restriktive, repetitive und stereotype Verhaltensweisen vor. Es werde auf Fixierungen verwiesen, die schon in der frühen Kindheit beschrieben worden seien. X.___ habe schon früh eine Fixierung auf körperliche Aktivitäten gezeigt, an denen er verbissen und mit einer Ausdauer «drangeblieben» sei, die weit über seinem Alter gelegen habe. Die Fixierung auf Velofahren führe seit jeher immer wieder zu einer körperlichen und geistigen Überforderung. Die in den Berichten beschriebenen Schwierigkeiten seien Folgen der zu Grunde liegenden ASS. Eine solche Störung manifestiere sich nicht nach dem 5. Lebensjahr, sondern zähle zu den Geburtsgebrechen. Der Versicherte sei seit seiner Geburt davon betroffen und zeige mit zunehmendem Alter deutlichere Symptome (S. 2 oben).


4.

4.1    Beim frühkindlichen Autismus (ICD-10 F84.0) handelt es sich um eine tiefgreifende Entwicklungsstörung, die durch eine abnorme oder beeinträchtigte Entwicklung definiert ist und sich vor dem 3. Lebensjahr manifestiert; ausserdem ist sie durch eine gestörte Funktionsfähigkeit in den drei folgenden Bereichen charakterisiert: in der sozialen Interaktion, der Kommunikation und in eingeschränktem repetitiven Verhalten (ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, Kapitel V, 10. Aufl., S. 344 unten).

    Beim Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5) handelt es sich um eine Störung von unsicherer nosologischer Validität, die durch dieselbe Form qualitativer Beeinträchtigungen der gegenseitigen sozialen Interaktionen charakterisiert ist, die für den Autismus typisch ist, hinzu kommt ein Repertoire eingeschränkter, stereotyper, sich wiederholender Interessen und Aktivitäten. Die Störung unterscheidet sich von dem Autismus in erster Linie durch das Fehlen einer allgemeinen Entwicklungsverzögerung beziehungsweise keines Entwicklungsrückstandes der Sprache oder der kognitiven Entwicklung. Bei der Stellung der Diagnose kombinieren sich die qualitative Beeinträchtigung in den sozialen Interaktionen sowie die eingeschränkten, sich wiederholenden, stereotypen Verhaltensmuster, Interessen und Aktivitäten (wie beim Autismus), jedoch ohne eine eindeutige, sprachliche oder kognitive Entwicklungsverzögerung (ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, S. 351 f.).

4.2    Autistische Störungen sind gegenüber erworbenen gleichartigen Syndromen abzugrenzen. Die Medizin geht zwar von einer genetischen Ätiologie aus; sie lässt aber offen, inwieweit lediglich eine Disposition vererbt und das Leiden allenfalls erst manifest wird, wenn weitere Faktoren hinzugetreten sind. Indes setzt das wichtigste Kennzeichen des Asperger-Syndroms, die Störung der Beziehungsfähigkeit, in der Regel nicht so früh ein wie beim frühkindlichen Autismus; sie erreicht zudem nicht denselben Schweregrad. Die Sozialentwicklung dieser Kinder wird daher mehrheitlich erst im Schulalter problematisch (Urteil des Bundesgerichts 9C_682/2012 vom 1. Mai 2013 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

    Die Tragweite der Anspruchsvoraussetzung von Ziff. 405 Anhang GgV richtet sich nach dieser medizinischen Ausgangslage. Das Merkmal der bis zur Vollendung des 5. Lebensjahrs gegebenen Erkennbarkeit soll es ermöglichen, die prä- oder perinatale Autismus-Spektrum-Störung von nachgeburtlich entstandenen gleichartigen Leiden abzugrenzen (vgl. Art. 3 Abs. 2 ATSG). Daher ist die Altersgrenze, bis zu welcher sich das Gebrechen manifestiert haben muss, relativ tief angesetzt. Ziff. 405 Anhang GgV setzt aber keine diagnostische Festlegung bis zum festgesetzten Alter voraus.

    Gemäss KSME Ziff. 405 sind hinreichend bestimmte Anhaltspunkte für eine autistische Störung gegeben, wenn zum vollendeten 5. Lebensjahr krankheitsspezifische, therapiebedürftige Symptome bestanden. Nach dem Gesagten darf das Erfordernis «krankheitsspezifischer» Symptome nicht derweise verstanden werden, die Symptomatik habe vor dem fünften Geburtstag so klar ausgebildet gewesen sein müssen, dass bereits damals ohne Weiteres die zutreffende spezifische Diagnose hätte gestellt werden können. Nach der Konzeption der GgV besteht bei nachträglicher Diagnose schon dann hinreichende Gewissheit darüber, dass die Störung auf die Geburt zurückreicht, wenn bis zum 5. Geburtstag autismustypische Symptome verzeichnet wurden, welche eine (auch noch nicht endgültig spezifizierbare) Störung im fachmedizinischen Sinn auswiesen (Urteil des Bundesgerichts a.a.O. E. 3.2.1 und 3.2.2).


5.

5.1    Beim Versicherten wurde die Diagnose einer ASS im Dezember 2019 im Alter von acht Jahren und damit nach der Vollendung des 5. Lebensjahres gestellt. Somit ist zu prüfen, ob krankheitstypische Symptome bereits vor dem 5. Lebensjahr erkennbar vorlagen.

5.2    RAD-Arzt Dr. C.___ wies in den Stellungnahmen vom 23. Mai und vom 29. Juni 2020 zwar darauf hin, dass es sich bei der von Dr. A.___ im Bericht vom 10. Februar 2020 beschriebenen Regulationsstörung mit Schreiattacken und Schlafstörungen um keine typischen Symptome einer ASS handle (E. 3.3 und 3.6 hiervor). Von einer Regulationsstörung abgesehen werden in den medizinischen Berichten bezüglich der Diagnosekriterien soziale Interaktion, Kommunikation und eingeschränkte stereotype Interessen und Aktivitäten (vgl. E. 4.1) relevante Symptome jedoch bereits für die Zeit vor dem 5. Lebensjahr beschrieben. Dr. Z.___ wies im Bericht vom 16. Juni 2020 auf ein unsicheres Sozialverhalten des Versicherten und grosse Probleme in der sozialen Interaktion hin, die schon im Säuglings- und Kleinkindalter bestanden hätten. Als weiteres Beispiel erwähnte sie, dass der Versicherte im Kleinkindalter den Besuch einer Spielgruppe deutlich abgelehnt habe (E. 3.5). Weiter gaben lic. phil. B.___ und Dr. A.___ im Bericht vom 28. September 2020. an, dass dem Versicherten die Kommunikation mit Gleichaltrigen immer schon schwergefallen sei und mit ihm auch zu Hause kaum wechselseitige Gespräche hätten geführt werden können. Zum Kriterium restriktiver, repetitiver und stereotypsicher Verhaltensweisen wurde angegeben, dass er früh eine Fixierung auf körperliche Aktivitäten gezeigt habe (E. 3.7). Der Versicherte war bereits im Kleinkindalter bei Dr. A.___ und Dr. Z.___ im ärztlicher Behandlung. Aussagen für die Zeit vor dem 5. Lebensjahr waren den behandelnden Ärztinnen daher möglich.

    Aus den vorliegenden Arztberichten und der von der behandelnden Ärztin verfassten Beschwerde ergeben sich ausreichende Anhaltspunkte, dass die spezifischen Kriterien einer ASS beim Versicherten bereits vor dem 5. Lebensjahr vorlagen, auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine Therapie erfolgte. Dass die Ärztinnen in ihrer Beurteilung auch die anamnestischen Angaben der Eltern des Versicherten berücksichtigen, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 405 GgV sind daher gegeben.

5.3    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass krankheitsspezifische Symptome einer ASS bereits für die Zeit vor Vollendung des 5. Lebensjahres erkennbar vorlagen. In Gutheissung der Beschwerde ist daher Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 405 GgV zu gewähren.


6.

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Die anwaltlich vertretene Mutter als gesetzliche Vertreterin des Versicherten ist vorliegend bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer und Barauslagen) mit Fr. 1’500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 6. Juli 2020 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die Kosten für medizinische Massnahmen im Rahmen des Geburtsgebrechens Ziff. 405 zu übernehmen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Mutter des Beschwerdeführers eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Mark A. Glavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrugger