Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00493
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 13. Januar 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, ist seit 1980 als Selbständigerwerbender tätig und betreibt ein Maler-/Gipsergeschäft als Einzelfirma (vgl. Urk. 7/11 S. 1 f.). Unter Hinweis auf Genick- und Armbeschwerden meldete sich der Versicherte am 2. April 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 5. März 2014 ab dem 1. November 2012 befristet bis zum 31. März 2013 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 7/49 und Urk. 7/43).
Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/54/3-5) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. August 2015 (Urk. 7/64; Verfahren Nr. IV.2014.00347) teilweise gut und hielt fest, dass der Versicherte vom 1. November 2012 bis 30. April 2013 Anspruch auf eine ganze Rente sowie ab dem 1. Mai 2013 Anspruch auf eine Viertelsrente habe.
1.2 Mit Mitteilung vom 28. Januar 2018 machte der Versicherte eine Verschlechterung seit August 2017 geltend (Urk. 7/97). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und wies das Rentenerhöhungsgesuch nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/135-136; Urk. 7/138) mit Verfügung vom 19. Juni 2020 (Urk. 7/141 = Urk. 2) ab.
2. Der Versicherte erhob am 21. Juli 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Juni 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm spätestens ab Januar 2018 eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben). Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2020 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 9. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Der Beschwerdeführer reichte am 9. Dezember 2020 (Urk. 9) die Bilanz- und Erfolgsrechnung des Jahres 2019 (Urk. 10) ins Recht.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Strittig ist die revisionsweise Erhöhung der seit Mai 2013 ausgerichteten Viertelsrente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verschlechtert hat respektive sich die für die Invaliditätsbemessung massgebende Arbeitsfähigkeit verändert hat. Für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, wird der Sachverhalt zur Zeit der strittigen Verfügung (Juni 2020) verglichen mit dem Sachverhalt im März 2014 (welcher dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 31. August 2015 zugrunde lag).
2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit, die körperlich leicht und vorwiegend sitzend verrichtet werden könne und zudem kein häufiges Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Grund beinhalte, weiterhin zu 100 % zumutbar sei. Diese Einschätzung sei bereits vom Sozialversicherungsgericht im Jahr 2015 vorgenommen worden (S. 1 unten). Demzufolge liege keine für die Invalidenversicherung relevante gesundheitliche Verschlechterung vor, die eine Erhöhung der IV-Rente begründe. Die sich verschlechternden Geschäftsergebnisse seit 2018 könnten wirtschafts- und altersbedingt erfolgt sein, was jedoch nicht IV-relevant sei (S. 2 oben).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass das hiesige Gericht bereits im Jahr 2015 davon ausgegangen sei, dass die bisherige Tätigkeit als Maler/Gipser nicht mehr zumutbar sei; dennoch sei diese Tätigkeit bis dato weiterhin ausgeübt worden (S. 1 unten). So hätte die Möglichkeit bestanden, sich wegen der gesundheitlichen Beschwerden bereits zu einem früheren Zeitpunkt beruflich umzuorientieren (S. 2 oben).
2.3 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass neu eine Gesundheitsstörung im Fersenbereich beider Füsse aufgetreten sei, welche persistiere (S. 2 unten). Es sei aktenkundig, dass er schon heute nur noch das Administrative und Organisatorische mache und trotzdem beide Füsse anschwellen würden. Unter diesen Umständen sei nicht nachvollziehbar, dass er in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sein solle (S. 3 f.). Er arbeite administrativ mit einem Pensum von 25-30 %. Die von ihm ausgeführte Tätigkeit sei bereits als angepasst zu qualifizieren. Mit der Haglund-Exostose beidseits hätten sich sein Gesundheitszustand und seine Arbeitsfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit verschlechtert (S. 4 oben). Indem er trotz Arbeitsunfähigkeit als Maler sein Malergeschäft weiterführe, tue er das, was ihm realistischerweise zumutbar sei. Zudem wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet, ihn bei der Wiedereingliederung in eine angepasste Tätigkeit zu unterstützen, zumal er bereits im 62. Altersjahr stehe (S. 4 Mitte). Eine Umschulung und Wiedereingliederung komme gesundheitsbedingt und altersbedingt nicht mehr in Frage (S. 6 unten). Deshalb dürfe als Invalideneinkommen nicht mehr die angepasste Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt herangezogen werden. Bei der Bemessung des Invalideneinkommens sei von dem Einkommen auszugehen, welches er mit seinem Malergeschäft noch erzielen könne; per 2018 sei der Betriebsgewinn negativ gewesen (S. 4 unten).
3.
3.1 Mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 31. August 2015 (Urk. 7/64) wurde dem Beschwerdeführer eine Viertelsrente ab Mai 2013 zugesprochen. In medizinischer Hinsicht lagen diesem Urteil insbesondere folgende Berichte zugrunde:
3.2 Dr. med. Y.___, Leitender Oberarzt Neurologie an der Klinik Z.___, führte im Bericht vom 19. Februar 2013 (Urk. 7/21/1-3) aus, es bestünden körperliche Einschränkungen aufgrund der Paresen des dominanten rechten Armes, insbesondere der schweren Paresen für die Bewegungen im Schultergelenk und die Armbeugung. Überkopfarbeiten mit dem rechten Arm seien nicht möglich. Auch das Heben von Gegenständen leichten Gewichtes mit dem rechten Arm sei deutlich eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Theoretisch seien Arbeiten zumutbar, bei denen das Heben mit dem rechten Arm (auch leichte Gewichte) nicht erforderlich sei. Arbeiten über Kopf seien nicht zumutbar. Lasse sich eine solche Tätigkeit finden, sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (S. 2 Ziff. 1.7).
3.3 Im Verlaufsbericht vom 21. Oktober 2013 (Urk. 7/35) gab Dr. Y.___ an, in den letzten sechs Monaten sei es anamnestisch und auch objektiv zu einer sehr leichten Besserung der motorischen Defizite des bekannten radikulären Ausfallsyndroms C5 und C6 rechts gekommen. Weiterhin bestehe jedoch ein erhebliches, residuelles, sensomotorisches Ausfallsyndrom. Eine weitere Rückbildung der motorischen Defizite sei unwahrscheinlich. Für die Zukunft werde empfohlen, den rechten Arm für maximal leichte körperliche Tätigkeiten einzusetzen, Überbelastung sollte vermieden werden (S. 2 oben).
3.4 Vor diesem Hintergrund und gestützt auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. A.___ vom 21. November 2013 (Urk. 7/42 S. 2 unten) wurde im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 31. August 2015 festgehalten, dass der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben von Gewichten über 5 kg, ohne Armvorhalten und Überkopfarbeiten und ohne grosse Ansprüche an Kraft und Geschicklichkeit des rechten Armes seit dem 16. Januar 2013 voll arbeitsfähig sei (Urk. 7/64 E. 4.6).
4.
4.1 Die nach dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 31. August 2015 ergangenen Berichte ergeben über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers folgendes Bild:
4.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte im Bericht vom 18. Januar 2018 (Urk. 7/98/2-4) als Diagnose eine Haglund Exostose beidseits mit Hohlflüssigkeit links und bei Spreizfuss beidseits.
4.3 Dr. med. C.___, Oberärztin Fusschirurgie an der Klinik Z.___, führte im Bericht vom 30. Januar 2018 (Urk. 7/114/4-5) aus, beim Beschwerdeführer bestünden seit Monaten rezidivierend auftretende Beschwerden im Bereich beider dorsaler Fersen, hauptsächlich im Schuhwerk, nach längerer Belastung bei Haglund-Konfiguration beidseits. Therapeutische konservative Massnahmen hätten nicht zu einer Besserung der Beschwerdesymptomatik geführt. Am 18. Januar 2018 sei eine Operation erfolgt (S. 1; transachilläre Exostosenabtragung Calcaneus links, vgl. Operationsbericht in Urk. 7/103). Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 10. Januar bis 27. Februar 2018 sowie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 28. Februar bis 13. März 2018 (S. 2).
4.4 Im Bericht vom 19. Juni 2018 (Urk. 7/110/3-4) hielt Dr. C.___ fest, dass sich weiterhin ein fristgerechter Heilungsverlauf zeige. Der Beschwerdeführer sei noch nicht in der Lage, auf Leitern zu klettern oder seiner Arbeit nachzugehen, so dass nochmals eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt worden sei, dies vom 21. Juni bis Ende Juli 2018.
4.5 Anlässlich des Telefonats mit der Beschwerdegegnerin am 31. Januar 2019 (Urk. 7/134/5) gab der Beschwerdeführer an, dass sein Gesundheitszustand nicht viel besser sei. Am 21. März 2019 werde der linke Fuss nochmals operiert. Zurzeit erledige er die administrativen Tätigkeiten seines Geschäftes; die restliche Arbeit müsse er aber delegieren.
4.6 Dr. C.___ führte im Bericht vom 13. Mai 2019 (Urk. 7/118) aus, dass der Beschwerdeführer momentan nicht arbeitsfähig sei. Er sei im März 2019 nochmals frisch operiert worden (S. 2). Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer in der Zeit vom 10. Januar 2018 bis 23. Juni 2019 Arbeitsunfähigkeiten von 100 % und 80 % (S. 1 f.). Die zukünftige Arbeitsfähigkeit in seinem Beruf als Maler sei momentan noch nicht absehbar (S. 2).
4.7 Bei einem Telefonat mit der Beschwerdegegnerin am 2. Juli 2019 (Urk. 7/134/5) gab der Beschwerdeführer an, dass Dr. D.___ von der Klinik Z.___ den zweiten Fuss bereits habe in Angriff nehmen wollen. Zurzeit sei er im rechten Fuss schmerzfrei und möchte ihn nicht operieren. Der linke Fuss sei noch geschwollen, aber er habe nicht mehr so viele Schmerzen.
4.8 Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD der Beschwerdegegnerin, hielt mit Stellungnahme vom 17. September 2019 (Urk. 7/134/6-7) fest, anhand der vorliegenden Arztberichte sei - zusätzlich zum bereits bekannten Gesundheitsschaden der Halswirbelsäule - ein neuer somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen. Dieser bestehe seit Januar 2018 und sei offenbar auch nach der erneuten Operation im März 2019 noch nicht endgültig stabil. Die in den Berichten der Klinik Z.___ aufgeführten Arbeitsunfähigkeitszeiten seien unter der Voraussetzung nachvollziehbar, dass er selbst in seinem eigenen Geschäft als Maler tätig sei. Rein administrative Tätigkeiten wären ohne grössere Einschränkungen längst möglich (S. 7 oben). Für angepasste Tätigkeiten gebe es keine aktenkundigen Angaben. Rein medizinisch-theoretisch begründe der angegebene Gesundheitsschaden keine wesentliche Arbeitsunfähigkeit, abgesehen von einem Zeitraum von jeweils etwa sechs Wochen postoperativ wegen der Rekonvaleszenz nach den Eingriffen am 18. Januar 2018 beziehungsweise 21. März 2019. In Bezug auf das Belastungsprofil nannte Dr. E.___ eine körperlich leichte, fast ausschliesslich sitzende Tätigkeit, ohne häufiges Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Boden (S. 7 Mitte).
4.9 Anlässlich des Telefonats mit der Beschwerdegegnerin am 18. Dezember 2019 (Urk. 7/134/7) gab der Beschwerdeführer an, dass er zurzeit etwa 25-30 % arbeite. Sein Fuss schwelle täglich enorm an. Zurzeit sei er nicht in ärztlicher Behandlung. Er arbeite das, was gehe, und mache vor allem das Organisatorische. Zudem habe er Mitarbeiter im Stundenlohn angestellt.
4.10 In der Stellungnahme vom 14. Januar 2020 (Urk. 7/134/8) führte RAD-Arzt Dr. E.___ aus, dass nun mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem stabilen Gesundheitsschaden des linken Fusses auszugehen sei. Aus kurativ-medizinischer Sicht habe sich seit der letzten Stellungnahme überwiegend wahrscheinlich nichts Wesentliches verändert, weshalb auch die versicherungsmedizinische Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit dieselbe bleibe. Unter Berücksichtigung der eigenen Angaben des Beschwerdeführers arbeite er täglich 25 - 30 %, wobei sein Fuss stark anschwelle. Aus rein orthopädischer Sicht sei dies nachvollziehbar, was bedeute, dass diese Tätigkeit weiterhin nicht zumutbar sei.
5.
5.1 Gestützt auf den Sachverhalt im März 2014 hielt das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 31. August 2015 (Urk. 7/64) fest, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Maler und Gipser zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben von Gewichten über 5 kg, ohne Armvorhalten und Überkopfarbeiten, ohne grosse Ansprüche an Kraft und Geschicklichkeit des rechten Armes, bestehe hingegen seit dem 16. Januar 2013 eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/64 E. 4.6). In medizinischer Hinsicht wurde ein schweres, residuelles, sensomotorisches Ausfallsyndrom C5 und C6 rechts diagnostiziert (Urk. 7/64 E. 3.4). Es bestünden körperliche Einschränkungen aufgrund der Paresen des dominanten rechten Armes, insbesondere der schweren Paresen für die Bewegungen im Schultergelenk und die Armbeugung (vorstehende Erwägung 3.2).
5.2 Im aktuellen Revisionsverfahren machte der Beschwerdeführer eine Verschlechterung aufgrund einer neu aufgetretenen Gesundheitsstörung im Fersenbereich beider Füsse geltend. Den medizinischen Akten ist die Diagnose einer Haglund Exostose beidseits zu entnehmen. Der Beschwerdeführer wurde am 18. Januar 2018 und am 21. März 2019 zweimalig am linken Fuss operiert und leidet noch an Restbeschwerden. In den aktuellen Telefongesprächen gab der Beschwerdeführer an, dass er im rechten Fuss schmerzfrei sei; der linke Fuss sei noch geschwollen, er habe aber nicht mehr so viele Schmerzen. Nach dem Gesagten hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 31. August 2015 verschlechtert. Damit bleibt zu prüfen, ob sich auch die Arbeitsfähigkeit verändert hat.
5.3 Zur Arbeitsfähigkeit liegen Einschätzungen durch die behandelnde Ärztin der Klinik Z.___, Dr. C.___, sowie durch RAD-Arzt Dr. E.___ vor (vgl. vorstehend E. 4.3-4.4, 4.6, 4.8, 4.10). Dazu ist festzuhalten, dass sich die seitens Dr. C.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten auf die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Maler beziehen. So hielt Dr. C.___ im Bericht vom 19. Juni 2018 (vorstehend E. 4.4) fest, dass der Beschwerdeführer noch nicht in der Lage sei, auf Leitern zu klettern oder seiner Arbeit nachzugehen, so dass nochmals eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt worden sei. Die zukünftige Arbeitsfähigkeit in seinem Beruf als Maler sei momentan noch nicht absehbar.
Es ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Maler nicht mehr zumutbar ist. Dies ist bereits seit November 2011 aufgrund des residuellen, sensomotorischen Ausfallsyndroms C5 und C6 rechts der Fall (vgl. Urk. 7/64 E. 3.4, E. 3.7 und E. 4.6).
5.4 Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äusserte sich Dr. C.___ nicht. RAD-Arzt Dr. E.___ ging weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Er ergänzte das Belastbarkeitsprofil jedoch insofern, als vorwiegend sitzende Tätigkeiten ohne häufiges Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Boden zumutbar seien.
Die Beurteilung durch Dr. E.___ erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (E. 1.3) und vermag zu überzeugen. Dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit nach wie vor zu 100 % zumutbar ist, erscheint angesichts der neuen gesundheitlichen Beeinträchtigungen - insbesondere Schwellung und Schmerzen im linken Fuss - als nachvollziehbar. Auch die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin lassen sich damit in Einklang bringen. So führte er anlässlich des Telefongesprächs vom 31. Januar 2019 aus, dass er administrative Tätigkeiten ausüben könne; die restliche Arbeit müsse er aber delegieren. Am 2. Juli 2019 - mithin nach der zweiten Operation - erklärte der Beschwerdeführer schliesslich, dass er nicht mehr so viele Schmerzen habe (vgl. vorstehend E. 4.5, 4.7).
Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde geltend machte, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht nachvollziehbar sei, findet dies in den medizinischen Akten keine Stütze.
Nach dem Gesagten kann auf die Beurteilung durch RAD-Arzt Dr. E.___ abgestellt werden, wonach beim Beschwerdeführer in einer körperlich leichten, angepassten Tätigkeit weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht.
5.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass ihm eine Umschulung und Wiedereingliederung nicht mehr zumutbar seien, ist auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 31. August 2015 (Urk. 7/64) zu verweisen. Darin wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer - vor dem Hintergrund der strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Zumutbarkeit eines Berufswechsels - trotz der langjährigen Tätigkeit im eigenen Malergeschäft ein Wechsel in ein Anstellungsverhältnis zuzumuten sei, zumal er einen Betrieb ohne Angestellte führe und noch über zehn aktive Berufsjahre verfüge (S. 13 E. 5.2).
Der Beschwerdeführer hielt in der Beschwerde (Urk. 1) fest, dass sich das Urteil des Sozialversicherungsgerichts auf eine Verfügung vom März 2014 bezogen habe. Vor 6.5 Jahren sei er erst 55-jährig gewesen und habe noch keine Haglund-Exostose an beiden Fersen gehabt, was einen Maler offensichtlich zusätzlich beeinträchtige (S. 6 oben).
Dazu ist festzuhalten, dass nicht relevant ist, ob sich durch die Haglund-Exostose eine zusätzliche Beeinträchtigung bei der Tätigkeit als Maler ergibt, zumal dem Beschwerdeführer diese Tätigkeit bereits seit Jahren nicht mehr zumutbar ist. Massgebend ist vielmehr, ob sich die neu aufgetretenen Fussbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auswirken. Wie unter E. 5.4 ausgeführt, besteht jedoch nach wie vor eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, und die an diese zu stellenden Anforderungen (vgl. vorstehend E. 4.8) schliessen weder die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aus, noch sind sie derart, dass eine Konkretisierung der Verweistätigkeit durch die Beschwerdegegnerin notwendig wäre (vgl. Urk. 1 S. 5).
In einer angepassten Tätigkeit ist der Beschwerdeführer seit Mitte Januar 2013 wieder voll arbeitsfähig (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 31. August 2015, Urk. 7/64 S. 11 E. 4.6). Er hätte schon seit Jahren eine angepasste Tätigkeit aufnehmen können respektive müssen. Wie dargelegt, hat das hiesige Gericht die Zumutbarkeit eines Berufswechsels im August 2015 explizit bejaht. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer dennoch keinen Berufswechsel vornahm, sondern weiterhin als Maler/Gipser mit eigenem Geschäft tätig war, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
5.6 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit März 2014 zwar verändert hat, jedoch in Bezug auf die für die Invaliditätsbemessung massgebende Arbeitsfähigkeit keine relevante Änderung eingetreten ist, zumal sich auch das Anforderungsprofil nicht invaliditätsrelevant verändert hat. Damit erübrigt sich ein Einkommensvergleich.
Demnach ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
6. Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Laube
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 und Urk. 10
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannNeuenschwander-Erni