Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00495


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 2. März 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Christian Jaeggi

advo5 Rechtsanwälte

Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1956, war seit September 2013 als Transportmitarbeiter tätig (Urk. 6/2 Ziff. 5.4), als er am 17. November 2015 von einer Rolltreppe im Y.___ über den Handlauf zirka acht bis zehn Meter in die Tiefe stürzte. Unter Hinweis auf die dabei erlittenen Verletzungen meldete sich der Versicherte am 14. Februar 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und zog die Akten der Suva bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/60-61, Urk. 6/66) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 25. Juni 2020 für die Zeit vom 1. November 2016 bis 31. Mai 2017 eine Viertelsrente sowie vom 1. Juni 2017 bis 31. Oktober 2018 eine befristete ganze Rente zu (Urk. 6/72 = Urk. 2; vgl. auch Verfügungsteil 2, Urk. 6/70).


2.    Der Versicherte erhob am 23. Juli 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Juni 2020 (Urk. 2) und beantragte die Zusprache einer unbefristeten ganzen Rente, eventuell die Rückweisung zur weiteren Abklärung. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer sodann die Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2020 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 3. September 2020 wurde das Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und ihm gleichzeitig die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

    Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).

1.4    Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) insbesondere gestützt auf die medizinischen Akten der Suva sowie die Beurteilung durch den RAD davon aus, dass seit 17. November 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit vorliege. Per November 2016 sei jedoch in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Gemäss Einkommensvergleich ergebe sich daraus ein Invaliditätsgrad von 43 %. Per 25. März 2017 habe sich der Gesundheitszustand verschlechtert, so dass eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit ausgewiesen sei. Seit dem 18. Juli 2018 sei ihm jedoch eine angepasste Tätigkeit wieder vollumfänglich zumutbar und der Beschwerdeführer könne ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (S. 4). Aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht sei eine retrospektive Beurteilung einer schon vor dem Unfallereignis bestehenden, theoretisch möglichen Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit durch eine «mittelschwere neuropsychologische Störung bei Alkoholabusus» angesichts fehlender Befunde aus dieser Zeit nicht möglich. Dementsprechend könne auch zu einer eventuell späteren, darauf beruhenden Einschränkung keine Stellung genommen werden, da es zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine aktuellen Hinweise auf eine derartige Störung beziehungsweise eine darauf beruhende Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit gebe. Die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorbestehenden neurokognitiven Beeinträchtigungen, mit denen der Beschwerdeführer jahrelang als Zügelmann tätig gewesen sei, würden aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit dem Profil «einfache Routinetätigkeiten, welche das Aneignen neuen Wissens nicht erforderten» begründen (S. 5).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 2), die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt (S. 4 Rz 9). Er leide an erheblichen kognitiven Einschränkungen. Die Ärzte des Z.___ hätten ausgeführt, dass eine Berufstätigkeit erheblichen Beschränkungen unterworfen sei, dabei die kognitiven Fähigkeiten zu berücksichtigen seien und nebst der reduzierten Leistungskomponente auch die zeitliche Komponente der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein dürfte (S. 4 Rz 11). Auch der orthopädische Facharzt des RAD habe zur Frage der unfallfremden kognitiven Beeinträchtigungen beziehungsweise zum Umfang der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eine polydisziplinäre Begutachtung empfohlen. Stattdessen habe die Beschwerdegegnerin den Fall dem beratenden Psychiater vorgelegt (S. 5 Rz 13). Die Beschwerdegegnerin komme ihrer Abklärungspflicht nicht nach, wenn sie keine eigenen neurologischen und neuropsychologischen Abklärungen vornehme. Ebenso sei es unterlassen worden, eine aktuelle Stellungnahme beim Hausarzt einzuholen (S. 5 Rz 14). Es sei nicht zulässig, auf eine ungenügende medizinische Abklärung sowie eine medizinisch-theoretische Einschätzung abzustellen, die völlig realitätsfremd sei (S. 5 Rz 16). In einem deckungsgleichen Fall habe das Bundesgericht keine Tätigkeit mehr für zumutbar erachtet (S. 5 f. Rz 17). Selbst der RAD habe die Verwertbarkeit der vom Unfallversicherer rein theoretisch festgelegten Restarbeitsfähigkeit in Frage gestellt (S. 6 Rz 18). Die Beschwerdegegnerin habe zudem den Einkommensvergleich nicht korrekt vorgenommen (S. 6 Rz 19). Es sei offensichtlich, dass er ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt habe, weshalb eine Parallelisierung vorzunehmen sei (S. 7 Rz 23-24). Zudem sei der maximale Leidensabzug von 25 % vorzunehmen, so dass Anspruch auf eine ganze unbefristete Rente bestehe (S. 7 Rz 26).

2.3    Strittig und zu prüfen sind demnach die Arbeitsfähigkeit und der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.

    Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten ohne Weiteres ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Transportmitarbeiter seit dem Unfall vom 17. November 2015 vollständig und bleibend arbeitsunfähig ist (vgl. E. 2.1-2 sowie nachfolgend E. 3.3, E. 3.5, E. 3.7, E. 3.11 f., E. 3.14 f.).

3.

3.1    Nach dem Unfall vom 17. November 2015 erfolgte die Erstbehandlung in der Klinik für Unfallchirurgie des Z.___, wobei die Ärzte im Austrittsbericht vom 30. November 2015 (Urk. 6/5/124-127) im Wesentlichen folgende Diagnosen nannten (S. 1):

- Hyperextensionsverletzung C4/5 mit Spaltfraktur BWK 5 und dislozierter Laminafraktur BWK 4/5 sowie rechtsbetonter inkompletter Tetraplegie ASIA D am 17. November 2015

- leichtes Schädel-Hirn-Trauma am 17. November 2015

- Extremitätentrauma am 17. November 2015

- Alkoholintoxikation am 17. November 2015

- Delir, Erstdiagnose 18. November 2015

- Lungenembolien im Unterlappen rechts, Erstdiagnose 21. November 2015

- respiratorische Insuffizienz

    Der Beschwerdeführer habe am 19. November 2015 in stabilem Zustand auf die Bettenabteilung verlegt werden können. Im Seitenvergleich sei die Kraft im rechten Arm und Bein vermindert, wobei ein konklusiver neurologischer Status kooperationsbedingt weiterhin nicht möglich sei (S. 3).

3.2    Nach einem Aufenthalt vom 14. Dezember 2015 bis 22. Februar 2016 in der A.___ nannten die Ärzte im Austrittsbericht vom 26. Februar 2016 folgende Diagnosen (Urk. 6/8 S. 1 f.):

- Sturz mit Polytrauma am 17. November 2015

- Wirbelsäulentrauma mit Hyperextensionsverletzung C4/5 mit Spaltfraktur HWK 5 und dislozierter Laminafraktur HWK 5 sowie rechtsbetonter inkompletter Tetraparese ASIA D

- leichte traumatische Hirnverletzung mit mittelschwerer neuropsychologischer Störung mit Defiziten in mnestischen, attentionalen und exekutiven Teilfunktionen, visuo-konstruktiven Auffälligkeiten sowie einer Anosognosie, ätiologisch primär im Rahmen der Suchterkrankung und den damit assoziierten hirnorganischen Folgen zu interpretieren, dies vor dem Hintergrund eines vorbestehend tiefen kognitiven Leistungsniveaus

- Thoraxtrauma mit nicht dislozierter Rippenserienfraktur Costa 3-5 lateral rechts, nicht dislozierter Fraktur Costa 3 lateral links, minimem zentralem Pneumothorax rechts und kleinflächigen Lungenkontusionen im medialen Mittellappen rechts

- Extremitätentrauma

- Delir bei Alkoholentzug

- Alkoholabusus mit fremdanamnestisch 1 Flasche Wodka täglich sowie wahrscheinlich äthyltoxischer Polyneuropathie

- Lungenembolien Unterlappen rechts Erstdiagnose 21. November 2015

- Status nach respiratorischer Insuffizienz mit SIRS (systemic inflammatory response syndrome = Syndrom der systemischen entzündlichen Reaktion) am 22. November 2015

    Bei Eintritt seien als Hauptprobleme der Funktionsverlust der rechten Hand, ein Kraftverlust in der linken Hand, eine leichte Schwäche im rechten Bein, Gleichgewichtsstörungen, ein koordinativ verändertes Gangbild sowie eine reduzierte Gehstrecke definiert worden. Der Beschwerdeführer sei in ein multimodales Therapieprogramm integriert worden und habe alle Therapien sehr motiviert wahrgenommen (S. 3).

    Durch die schwer beeinträchtige Handfunktion rechts bestünden für den Beschwerdeführer noch erhebliche Einschränkungen. Derzeit sei er funktionell nahezu als Einhänder zu betrachten. Zusätzlich bestünden in Koordination und Kraft auch der linken Hand Einschränkungen, so dass die Selbstversorgungsfähigkeit im Alltag derzeit nicht gegeben sei. Trotz der kognitiven Defizite habe sich der Beschwerdeführer im klinischen Alltag weitgehend selbständig und wenig eingeschränkt gezeigt (S. 6). Die Rückkehr zur beruflichen Tätigkeit als Möbelpacker sei derzeit aufgrund der Einschränkungen der Arm- und Handfunktion rechts sowie der Handkraft links und der noch nicht ausreichenden Beinkraft als unrealistisch einzuschätzen (S. 7).

3.3    Der Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 2. Juni 2016 (Urk. 6/13/1-5) neben den bekannten Diagnosen insbesondere eine Alkoholabhängigkeit (Ziff. 1.1) und führte aus, prognostisch sei eine residuelle mittelschwere, distal betonte Parese des rechten Arms zu erwarten (Ziff. 1.4). Als Möbelpacker sei der Beschwerdeführer bis auf Weiteres vollständig arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Es bestehe ein grosser Kraftverlust im rechten Arm, insbesondere in der rechten Hand, in geringem Masse auch im linken Arm und linken Bein. Die restlichen neuropsychologischen Defizite seien wahrscheinlich aber subtil und nur fachärztlich beurteilbar. Auch eine angepasste Tätigkeit sei nicht möglich (Ziff. 1.7).

3.4    Die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie, Z.___, hielten in ihrem Bericht vom 3. Juni 2016 (Urk. 6/17) bei bekannten Diagnosen (Ziff. 1.1) fest, nach wie vor bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Eine Reintegration sei zumindest anzustreben, obwohl aufgrund der eingeschränkten Handfunktion und nach langstreckiger Halswirbelsäulen-Fusion auch in Zukunft wesentliche Limitierungen zu erwarten seien. Das Heben von schweren Lasten sei nicht mehr möglich, empfohlen würden wechselbelastende Tätigkeiten ohne Arbeiten in Zugluft oder Zwangshaltungen und ohne Arbeit auf Gerüsten oder Leitern. Der zeitliche Umfang könne noch nicht beurteilt werden (Ziff. 1.7).

3.5    In seiner Beurteilung vom 7. Juli 2016 (Urk. 6/37/118-128) führte med. pract. C.___, Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt der Suva, bei bekannten Diagnosen (S. 9) aus, seit der Beurteilung durch die Ärzte der A.___, dem Bericht der Neurochirurgie des Z.___ und der aktuellen Untersuchung sei es zu objektivierbaren neurologischen und neuropsychologischen Verbesserungen gekommen. Der Beschwerdeführer scheine aktuell im Bereich der alltäglichen Routine wenig eingeschränkt. Die rechte Hand sei zwar kraftloser als die linke, sie könne jedoch eingesetzt werden. Formal bestehe damit keine Einhändigkeit mehr (S. 9 unten).

    Im Bereich der Halswirbelsäule zeige der Beschwerdeführer die üblichen Einschränkungen nach Fixateur interne. Im Bereich des rechten Sprunggelenkes habe sich der Beschwerdeführer vollständig erholt, ebenso im Bereich des rechten Fusses. Ein Thoraxkompressionsschmerz bestehe nach Rippenserienfraktur nicht mehr. Neuropsychologisch erscheine der Beschwerdeführer gemäss Untersuchung kaum handicapiert. Der Fall könne noch nicht abgeschlossen werden, der Beschwerdeführer sei knapp sieben Monate nach dem Unfallereignis immer noch in der medizinischen Phase. Es sei von einer weiteren Erholung der neurologischen Problematik auf der rechten Seite auszugehen, weshalb lediglich ein provisorisches Zumutbarkeitsprofil erstellt werden könne. Eine zeitliche Einschränkung bestehe angesichts der nun regredienten neurologischen Befunde noch zu 50 %. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit könne aber bereits jetzt dargelegt werden, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr für die Tätigkeit eines Zügelmannes eignen werde. Eine restitutio ad integrum sei kaum anzunehmen (S. 10).

3.6    RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, führte am 5. September 2016 aus, anhand der vorliegenden Arztberichte seien beim 60jährigen Beschwerdeführer einerseits verschiedene somatische, unfallbedingte Gesundheitsschäden ausgewiesen, andererseits liege ein unfallfremder Gesundheitsschaden (Alkoholabhängigkeit) vor, wobei die seit dem 17. November 2015 durchgehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jede Tätigkeit bislang zweifelsfrei durch die unfallbedingten Gesundheitsschäden bedingt gewesen sei. Diese somatischen Gesundheitsschäden seien noch nicht endgültig stabil, die medizinische Behandlung dauere noch an (Urk. 6/58 S. 6).

3.7    Im Verlaufsbericht vom 15. Dezember 2016 (Urk. 6/29) nannten die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie, Z.___, folgende Diagnosen (Ziff. 1.2):

- verheilte dorsale Fusion HWK 3-7 bei Hyperextensionsverletzung C4/5 mit Spaltfraktur HWK 5 und dislozierter Laminafraktur HWK 4/5 sowie rechtsbetonter inkompletter Tetraplegie ASIA D am 17. November 2015

- Rotatorenmanschettenläsion rechts

- konsolidierte Avulsionsfraktur IPG mediale distale Grundphalanx rechts sowie laterale Malleolarfraktur Typ Weber A rechts vom 17. November 2015

- mutmassliches Alkoholentzugs-Delir mit respiratorischer Dekompensation im Rahmen eines SIRS sowie Nachweis von Lungenembolien Unterlappen rechts am 21./22. November 2015

    Im Vordergrund stehe vor allem die Abduktionsschwäche in der rechten Schulter sowie der rechten Hand (Ziff. 1.3). Die Tätigkeit als Zügelmann sei aufgrund der Armschwäche aktuell nicht möglich. Angaben zu einer angepassten Tätigkeit könnten nicht gemacht werden (Ziff. 2.1). Die Prognose sei noch unklar. Es seien noch eine elektrophysiologische Untersuchung im E.___ sowie eine neurologische Untersuchung ausstehend. Ferner sei der Beschwerdeführer bezüglich der rechten Schulterschmerzen/-schwäche zur weiteren Differenzierung in der Schulterchirurgie der F.___ angemeldet (Ziff. 3.3).

3.8    In seinem Bericht vom 31. Januar 2017 nannte der Arzt der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, Z.___, folgende Diagnosen (Urk. 6/34/6-7 S. 1):

- leichte neuropathische Schmerzen im Bereich der rechten oberen Extremität

- leichte Kraftverminderung der Schultermuskulatur

- transmalleoläre Ruptur der Supraspinatus-Sehne und partielle Ruptur des M. infraspinatus sowie eine Lappenläsion Typ II der rechten Schulter

    Inspektorisch zeige sich insgesamt eine unauffällige rechte obere Extremität. In der gesamten Untersuchung zeige sich in verschiedenen Positionen und am meisten in der Schulterelevation wie auch -abduktion ein Schmerz im Bereich der Schulter. Der Test für eine Ruptur der Rotatorenmanschette sei positiv, die Schulter sei teilinstabil (S. 1). In diesem Moment brauche der Beschwerdeführer keinen Eingriff im Bereich des Plexus oder der Hand. Aufgrund der Läsion des Schultergelenkes empfehle er eine neurologische Untersuchung, um ein Grundbild der neurologischen Situation zu haben (S. 2).

3.9    Nach einer elektrodiagnostischen Untersuchung am 10. Februar 2017 diagnostizierten die Ärzte des Z.___, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, in ihrem Bericht vom 15. Februar 2017 (Urk. 6/34/1-5) eine zervikale Myelopathie bei bekanntem Status nach Unfall sowie eine Alkoholabhängigkeit (S. 1). Die rechtsseitige Schwäche sei auf eine zentrale Ausfallsymptomatik bei posttraumatischer, zervikaler Myelopathie Höhe HWK 5/6 infolge des Hyperextensionstraumas vom 17. November 2015 zurückzuführen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von einer nervenchirurgischen Intervention profitieren werde (S. 2).

3.10    Nach einer neuropsychologischen Untersuchung in der Klinik für Neurologie des Z.___ nannten die Ärzte in ihrem Bericht vom 3. März 2017 folgende Diagnosen (Urk. 6/37/244-247 S. 1):

- leichtes Schädel-Hirn-Trauma ohne intrazerebrale Traumafolgen am 17. November 2015

- Hyperextensionsverletzung C4/5 mit Spaltfraktur HWK 5 und dislozierter Laminafraktur HWK 4/5 sowie rechtsbetonter inkompletter Tetraplegie ASIA D am 17. November 2015

- konsolidierte Avulsionsfraktur IPG mediale distale Grundphalanx rechts sowie laterale Malleolarfraktur Typ Weber A rechts am 17. November 2015

- Rippenseitenfraktur rechts und Fraktur der dritten Rippe links mit minim zentralen Pneumothorax rechts und kleinflächigen Lungenkontusionen am 17. November 2015

- mutmassliches Alkoholentzugs-Delir mit respiratorischer Dekompensation im Rahmen eines SIRS sowie Nachweis von Lungenembolien Unterlappen rechts 21. und 22. November 2015

    Der Beschwerdeführer berichte spontan von Gleichgewichtsproblemen sowie vor allem rechtsseitigen Schmerzen. Er habe das Gefühl, die rechte Hand werde nicht richtig durchblutet (S. 1 f). Insbesondere im Bereich der Visuokonstruktion, des Lernens und Abrufens von neuen Inhalten sowie bezüglich der psychomotorischen Geschwindigkeit und kognitiven Umstellfähigkeit würden einige deutliche neuropsychologische Defizite vorliegen. Ein Teil dieser Defizite sei wahrscheinlich erklärbar mit der eher tiefen Schulbildung des Beschwerdeführers. Weiter sei von einem vorbestehenden, eher geringen Niveau der kognitiven Leistungsfähigkeit auszugehen. Es sei nicht auszuschliessen, dass gewisse Defizite in Zusammenhang mit dem Unfall vom November 2015 stünden oder vorbestehende Schwächen durch das traumatische Ereignis verstärkt worden seien. Eine an sämtliche körperliche Einschränkungen angepasste berufliche Tätigkeit müsse unbedingt die kognitiven Fähigkeiten berücksichtigen. Insbesondere dürfe die Tätigkeit keine visuokonstruktiven Leistungen oder die Verarbeitung von figuralen Informationen erfordern oder hohe Ansprüche an die kognitive Flexibilität stellen. Weiter dürfe sie nicht geschwindigkeitssensitiv sein und müsse eine gewisse Fehlertoleranz zulassen. Empfohlen würden einfache Routinetätigkeiten, welche nicht das Aneignen neuen Wissens erforderten. Bei intakter kurzfristiger Erfassungsspanne aber reduziertem Aufmerksamkeitsfokus über längere Zeit dürfte neben der reduzierten Leistungskomponente auch die zeitliche Komponente der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein. Bezüglich einer allfälligen Umschulung sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer über reduzierte Lernfähigkeiten verfüge (S. 3 f.).

3.11    Am 3. März 2017 hielt Dr. D.___ (vorstehend E. 3.6) fest, seitens der Suva sei der Fall bei noch laufender medizinischer Phase weiterhin nicht abgeschlossen. Hinsichtlich der Bewertung der Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Umzugsarbeiter bestehe seit dem Unfallereignis eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und daran werde sich auch überwiegend wahrscheinlich nichts mehr ändern. Medizintheoretisch sei gestützt auf den Kreisarztbericht vom 7. Juli 2016 bei Beachtung des darin formulierten Zumutbarkeitsprofils für eine angepasste Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen (Urk. 6/58 S. 9).

3.12    In seinem Bericht vom 20. März 2017 nannte der Arzt der F.___, Orthopädie, folgende Diagnosen (Urk. 6/36 S. 1):

- transmurale Ruptur der postero-superioren Rotatorenmanschette der rechten Schulter (Supraspinatus, Infraspinatus)

- inkomplette Tetraplegie mit Beinschwäre und Ataxie

    Neben den Schmerzen sei der Beschwerdeführer auch in der Kraft und der Beweglichkeit eingeschränkt. Aufgrund der Ataxie sei er vermehrt auf seine Schultern angewiesen. In Zusammenschau der Gesamtsituation sei die Rekonstruktion der Rotatorenmanschette indiziert und empfohlen. Zwei Jahre nach dem Unfall sei von der Physiotherapie keine wesentliche Verbesserung der Schulterfunktion mehr zu erwarten. Da die Rupturen aktuell noch rekonstruierbar seien, werde klar zur Operation geraten (Ziff. 1.4). Als Mitarbeiter eines Zügelunternehmens sei der Beschwerdeführer seit dem Unfall nicht mehr arbeitsfähig (Ziff. 1.7). Weitere Angaben zur Restarbeitsfähigkeit machten die Ärzte nicht.

    Am 24. März 2017 wurde in der F.___ eine Schulterarthroskopie, eine Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion sowie eine Bizepstenotomie der Schulter rechts durchgeführt (vgl. Bericht vom 28. März 2017, Urk. 6/38/394-395).

3.13    In seiner Beurteilung vom 13. Juli 2018 (Urk. 6/47/122-135) hielt Kreisarzt med. pract. C.___ (vorstehend E. 3.5) bei unveränderten Diagnosen (S. 12) fest, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Untersuchung angegeben, die Schmerzen im Halsbereich seien besser, er verspüre aber immer noch ein gewisses Taubheitsgefühl und ein Jucken zwischen den Fingern der rechten Hand. Er leide vor allem noch unter postoperativen Schmerzen an der rechten Schulter (S. 9). Der Gang sei praktisch flüssig, es bestünden keine Gleichgewichtsprobleme mehr (S. 10). Gegenüber der letzten Untersuchung von vor zwei Jahren habe der Beschwerdeführer deutliche Fortschritte gemacht. Das Hinken sei praktisch vollständig verschwunden, das Treppengehen gehe deutlich besser und für das Auskleiden würden beide Hände verwendet. Bezüglich der rechten Schulter habe sich nach der Operation eine bessere Beweglichkeit eingestellt, welche aber immer noch klinisch eingeschränkt sei. Diesbezüglich mache der Beschwerdeführer immer noch glaubhaft Fortschritte, die Frozen Shoulder scheine nun in Remission zu sein. Ein Endzustand sei damit noch nicht erreicht. Bezüglich der Verletzungen an der Hand sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Endzustand erreicht, ebenso bezüglich des rechten Fusses, des Thoraxtraumas und der Wirbelsäulenverletzung im Halsbereich (S. 13).

    Bezüglich allfälliger neurologischer Einschränkungen sei momentan bezüglich Reflexe und allfälliger segmentaler Problematik nichts Konkretes nachweisbar. Das leicht hinkende beziehungsweise wiegende Gangbild könne auf allfällige Residuen hindeuten, dies gelte ebenso für die aktenkundigen neuropsychologischen Störungen, welche in der aktuellen Untersuchung kaum nachweisbar seien. Er könne dazu jedoch als fachfremder Somatiker keine abschliessende Stellung nehmen. Sowohl bezüglich Endzustand der neurologischen Folgen als auch der neuropsychologischen Folgen empfehle er eine Beurteilung durch den Neurologen im Haus (S. 13).

    Es werde daher ein rein somatisches, noch provisorisches Zumutbarkeitsprofil erstellt: Der Beschwerdeführer solle nur leichte Lasten heben, welche auf der rechten Seite 5 kg nicht übersteigen dürften. Es dürften keine körperfernen Lasten rechts gehoben werden. Das Heben von Lasten links sei frei. Der Gebrauch von Werkzeugen auf der rechten Seite dürfe nur feinmotorisch erfolgen, auf der linken Seite sei er ebenfalls frei. Der Beschwerdeführer solle eine wechselhafte Tätigkeit zwischen Stehen und Sitzen durchführen. Die Sitzposition könne frei gewählt werden. Vom Gehen auf unebenen Strecken sei abzusehen, längere Strecken sollten nur manchmal begangen werden. Treppengehen sei möglich, auf das Besteigen von Leitern sei aber zu verzichten. Arbeiten, welche Schläge und/oder Vibrationen auf die rechte Hand, die rechte Schulter oder den Hals generierten, dürften nicht durchgeführt werden. Ebenfalls sei von Arbeiten abzusehen, welche Zwangshaltungen in diesen Körperbereichen generierten. Arbeiten, welche ein Balancieren erforderten, dürften nicht durchgeführt werden (S. 13 f.). Aufgrund der somatischen Einschränkungen ergebe sich unter Einhaltung des Zumutbarkeitsprofils keine Einschränkung für die Tätigkeit, diese könne ganztags ausgeübt werden. In drei Monaten könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Entscheidung über den Endzustand im Bereich der rechten Schulter gefällt werden, allenfalls erwachse dann dem Zumutbarkeitsprofil eine definitive Kraft (S. 14).

3.14    Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, Versicherungsmedizin der Suva, führte in seiner Beurteilung vom 11. April 2019 (Urk. 6/47/11-20) aus, aus neurologischer Sicht sei die Symptomatik aufgrund der Rückenmarksverletzung mit einer inkompletten Tetraparese Asia D deutlich rückläufig gewesen. Aus neurologischer und versicherungsmedizinischer Sicht manifestiere sich insgesamt ein Residualzustand nach traumatischer Rückenmarksverletzung bei einer Myelongliose und Atrophie auf Höhe HWK 5 bis 6 rechts. Klinisch neurologisch imponiere eine rechtsbetonte Tetrasymptomatik mit ulnarseitig ausstrahlenden Schmerzen, Atrophien im Bereich des ulnaris-versorgten intrinsischen Handmuskels rechts und Paresen im Bereich der rechten Körperhälfte bei zusätzlicher schmerzbedingter Minderinnervation. Bei vollständiger Mobilität, jedoch Störung der Koordination und Ermüdbarkeit, bestehe für die Schätzung eines Integritätsschadens ein nachhaltiger und dauerhafter Gesundheitsschaden. Aus neurologischer Sicht bestehe nach über drei Jahren ein medizinischer Endzustand hinsichtlich der Rückenmarksverletzung und es bestehe ein ASIA D-E bei ansonsten vollständiger Mobilität (S. 7).

    Ohne Nachweis einer substanziellen Hirnverletzung und einer gemäss Echtzeitdokumentation fehlenden Bewusstlosigkeit sowie einer Score von 14/15 Punkten in der Glasgow Coma Skala in der weiteren Überwachung sei von neurologischer Seite von einer leichten traumatischen Hirnverletzung auszugehen. Diese gelte nach spätestens sechs Monaten als abgeheilt. In Zusammenhang mit der Rückenmarksverletzung werde ein medizinischer Endzustand bestätigt. Eine Arbeit in der angestammten Tätigkeit als Zügelmann sei nicht mehr zumutbar. Ansonsten werde auf die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung vom 13. Juli 2018 verwiesen (S. 8).

3.15    In einer Stellungnahme vom 15. Januar 2020 (Urk. 6/58 S. 13 f.) führte Dr. D.___ (vorstehend E. 3.6) aus, unter Berücksichtigung der unfallversicherungsrechtlichen Akten seien eine postoperative Frozen Shoulder rechts sowie eine zervikale Myelopathie traumatischer Genese als unfallbedingte Gesundheitsschäden ausgewiesen einschliesslich der sich daraus ableitenden Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit. Diese Gesundheitsschäden seien inzwischen stabil (S. 13). Anfänglich hätten als Folge des Polytraumas vom 17. November 2015 zusätzlich weitere, teilweise erheblich die funktionelle Leistungsfähigkeit limitierende Diagnosen bestanden, welche inzwischen aber ausgeheilt seien. Hinsichtlich der Bewertung der Arbeitsfähigkeit als Umzugsarbeiter bestehe seit dem Unfallereignis durchgehend und auf Dauer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für angepasste Tätigkeiten habe anfänglich zwangsläufig ebenfalls eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Medizintheoretisch habe aber ab dem 7. Juli 2016, abstellend auf den Kreisarztbericht von demselben Tag, zunächst eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bis zur Schulteroperation vom 24. März 2017 bestanden. Danach habe erneut eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen, ursprünglich für drei Monate im Rahmen der postoperativen Rekonvaleszenz, die sich aber wegen der postoperativen Frozen Shoulder (Capsulitis adhaesiva) und der neurologischen Problematik erheblich verlängert habe. Letztendlich sei aus versicherungsmedizinischer Sicht erst ab der kreisärztlichen Untersuchung vom 18. Juli 2018 unter Beachtung des kreisärztlich formulierten, oben genannten Belastungs- und Zumutbarkeitsprofils von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen. Inwieweit diese medizintheoretisch formulierte Arbeitsfähigkeit angesichts des Lebensalters des Beschwerdeführers von 63.5 Jahren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch verwertbar sei, stehe allerdings auf einem anderen Blatt (S. 14).

3.16    Am 9. Mai 2020 legte Dr. D.___ (vorstehend E. 3.6) dar, die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren angesprochenen Diagnosen einer mittelschweren neuropsychologischen Störung mit Defiziten sowie einem Zustand nach Alkoholentzugs-Delir seien dem Austrittsbericht der A.___ vom 26. Februar 2016 entnommen worden. Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 11. Juli 2018 seien diese weder aufgetaucht noch seien vom Beschwerdeführer entsprechende Beschwerden geschildert worden. Aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht sei die retrospektive Beurteilung einer schon vor dem Unfallereignis bestehenden, theoretisch möglichen Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit durch eine «mittelschwere neuropsychologische Störung bei Alkoholabusus» angesichts fehlender Befunde aus dieser Zeit nicht möglich und dementsprechend auch keine Stellungnahme zu einer eventuell späteren, darauf beruhenden Einschränkung. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt gebe es keine aktuellen Hinweise auf eine derartige Störung beziehungsweise eine darauf beruhende Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit. Nicht unbeachtet bleiben dürfe natürlich, dass der Beschwerdeführer in wenigen Wochen sein 64. Lebensjahr vollende und er auch zu dem Zeitpunkt, ab dem die 100%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten gelte, bereits 62 Jahre alt gewesen sei. Sofern weiterhin eine definitive Aussage zu einer möglicherweise aktuell bestehenden, unfallfremden kognitiven Beeinträchtigung für notwendig erachtet werde, bedürfe es aus seiner Sicht einer gutachterlichen Beurteilung, in diesem Fall natürlich zwangsläufig in Form einer polydisziplinären Begutachtung. Der Fall werde jedoch zunächst zur ergänzenden, fachspezifisch psychiatrisch-neuropsychologischen Stellungnahme Dr. H.___ vorgelegt (Urk. 6/68 S. 3 f.).

3.17    Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte am 13. Mai 2020 insbesondere unter Hinweis auf die neurologische Aktenbeurteilung durch die Suva sowie die neuropsychologische Abklärung vom 3. März 2017 aus, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorbestehenden neurokognitiven Beeinträchtigungen, mit denen der Beschwerdeführer jahrelang als Zügelmann arbeitstätig gewesen sei, seien aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht geeignet, eine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit dem Profil «einfache Routinetätigkeiten, welche nicht das Aneignen neuen Wissens erforderten» zu begründen (Urk. 6/68 S. 5).

3.18    Die zahlreichen weiteren, bei den Akten liegenden Arztberichte enthalten keine für die Beurteilung der vorliegend strittigen Fragen zusätzlich relevanten Beurteilungen, so dass auf deren detaillierte Wiedergabe verzichtet werden kann.


4.

4.1    Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin insbesondere auf die umfangreichen Abklärungen der Suva sowie die Beurteilungen durch die Ärzte des RAD und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer zwar in der bisherigen Tätigkeit als Transportmitarbeiter seit dem Unfall vom 17. November 2015 vollständig und bleibend arbeitsunfähig ist, per November 2016 jedoch eine 50%ige Tätigkeit in einer angepassten Tätigkeit wieder möglich gewesen sei. Vom 25. März 2017 bis 18. Juli 2018 habe auch in angepassten Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden, seither sei ihm eine solche jedoch wieder vollumfänglich zumutbar (E. 2.1; vgl. auch E. 3.15).

4.2    Dabei verkennt die Beschwerdegegnerin jedoch, dass Kreisarzt med. practC.___ sowohl am 7. Juli 2016 als auch am 13. Juli 2018 ein erst provisorisches Zumutbarkeitsprofil erstellen konnte, nachdem sich der Beschwerdeführer nach wie vor in der medizinischen Phase befand. Der Endzustand war noch nicht erreicht, vielmehr konnte eine weitere Erholung erwartet werden (E. 3.5, E. 3.13). Dies ergibt sich denn auch aus den Berichten des Z.___, gemäss welchen die Untersuchungen noch andauerten (Bericht vom 15. Dezember 2016, E. 3.7) beziehungsweise weitere Untersuchungen empfohlen wurden (Bericht vom 31. Januar 2017, E. 3.8). Selbst der RAD hielt am 5. September 2016 fest, der Gesundheitszustand sei noch nicht stabil und die medizinische Behandlung dauere an (E. 3.6), und wies am 3. März 2017 darauf hin, dass die Suva den Fall bei noch laufender medizinischer Phase noch nicht abgeschlossen habe (E. 3.11). Insgesamt kann damit im Sommer 2016 noch nicht von einem stabilen Gesundheitszustand ausgegangen werden, welcher eine definitive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erlaubte. Das von med. practC.___ erstellte, provisorische Zumutbarkeitsprofil wäre erst bei Abschluss der Behandlungen definitiv geworden, wenn sich der Beschwerdeführer im März 2017 nicht einer Schulteroperation hätte unterziehen müssen. Auch in einer angepassten Tätigkeit ist damit bis zur Operation der rechten Schulter eine vollständige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen.

4.3    Nach der Operation am 24. März 2017 entwickelte sich im weiteren Verlauf eine Frozen Shoulder (vgl. Berichte vom 20. November 2017, Urk. 6/47/203-204, sowie vom 6. Dezember 2017, Urk. 6/47/192-193), welche unbestrittenermassen wieder zu einer längeren, vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit führte (vgl. E. 3.13, E. 3.15 sowie Bericht vom 8. März 2018, Urk. 6/47/157-158). Anlässlich der kreisärztlichen Beurteilung vom 13. Juli 2018 zeigten sich schliesslich deutliche Fortschritte, der Beschwerdeführer klagte insbesondere noch über postoperative Schmerzen an der rechten Schulter. Insgesamt jedoch konnte med. practC.___ wiederum ein zunächst provisorisches Zumutbarkeitsprofil erstellen, gemäss welchem der Beschwerdeführer nur leichte Lasten heben kann, welche auf der rechten Seite 5 kg nicht übersteigen und nicht körperfern gehoben werden dürfen. Der Gebrauch von Werkzeugen auf der rechten Seite darf nur feinmotorisch erfolgen. Empfohlen wurde eine wechselhafte Tätigkeit zwischen Stehen und Sitzen, wobei die Sitzposition frei gewählt werden kann. Vom Gehen auf unebenen Strecken wurde abgeraten, längere Strecken sind nur manchmal möglich. Treppengehen ist möglich, auf das Besteigen von Leitern aber zu verzichten. Arbeiten, welche Schläge und/oder Vibrationen auf die rechte Hand, die rechte Schulter oder den Hals generierten, dürfen nicht durchgeführt werden. Ebenfalls ist von Arbeiten abzusehen, welche Zwangshaltungen in diesen Körperbereichen generieren. Arbeiten, welche ein Balancieren erforderten, dürfen nicht durchgeführt werden. Eine solche Tätigkeit kann gemäss med. practC.___ ganztags ausgeführt werden. Eine definitive Beurteilung stellte er nach weiteren drei Monaten in Aussicht, dannzumal könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Entscheidung gefällt werden (E. 3.13). Diesen Entscheid traf er im Folgenden in einer Stellungnahme vom 3. Juni 2019, welche von der Suva in ihrem Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2019 dahingehend zitiert wird, dass der Endzustand betreffend die rechte Schulter erreicht sei (Urk. 6/56 S. 3 lit. F). Die Beschwerdegegnerin wurde sodann am 25. Juni 2019 von der Suva telefonisch dahingehend informiert, dass der medizinische Endzustand nun erreicht sei (vgl. Feststellungsblatt vom 12. Februar 2020, Urk. 6/58 S. 11). Insgesamt ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass erst im Juni 2019 ein stabiler Gesundheitszustand vorlag und der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit gemäss Zumutbarkeitsprofil wieder vollständig arbeitsfähig war.

4.4    Was sodann die kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers sowie die neuropsychologischen Beeinträchtigungen betrifft, machte der Beschwerdeführer geltend, die Abklärungen seien ungenügend und es sei eine polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen (E. 2.2). Nachdem jedoch bereits aus somatischen Gründen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit bis Juni 2019 vorliegt und die Restarbeitsfähigkeit aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers gemäss den nachfolgenden Ausführungen nicht mehr verwertet werden kann, kann offenbleiben, ob weitere Einschränkungen vorliegen, welche sich auf die Restarbeitsfähigkeit auswirken.

4.5    Zusammenfassend ist damit der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall am 17. November 2015 sowohl in der bisherigen als auch in jeder anderen angepassten Tätigkeit bis Juni 2019 vollständig arbeitsunfähig war. Anschliessend war ihm eine angepasste Tätigkeit gemäss Zumutbarkeitsprofil wieder im vollen Umfang zumutbar.


5.

5.1    Ausgehend von dieser medizinisch-theoretischen Zumutbarkeitsbeurteilung ist die Rechtsfrage zu prüfen, ob der Beschwerdeführer angesichts seines fortgeschrittenen Alters noch als vermittelbar und die Restarbeitsfähigkeit als realistischerweise noch verwertbar einzustufen ist.

5.2    Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis).

    Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4).     

5.3    Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht hat einen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar erachtet. Es sah aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt würden, und der Versicherte zwar eingeschränkt (weiterhin zumutbar waren leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war (Urteil I 376/05 vom 5. August 2005 insbesondere E. 4.2). Bejaht hat das Bundesgericht auch die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines (ebenfalls) 60-jährigen Versicherten mit einer aufgrund verschiedener psychischer und physischer Limitierungen (es bestanden unter anderem rheumatologische und kardiale Probleme) um 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit (Urteil I 304/06 vom 22. Januar 2007 E. 4.1 und 4.2). Bei einem 61-jährigen Versicherten, dem eine angepasste (körperlich leichtere, wechselbelastende) Verweistätigkeit zu 80 % (Vollpensum mit um 20 % reduzierter Leistung) zumutbar war und der über keine Berufsausbildung verfügte, schloss das Bundesgericht ebenfalls auf Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Versicherte in leichten wechselbelastenden Verweistätigkeiten nicht zusätzlich eingeschränkt war und über eine gewisse Erfahrung mit beruflichen Umstellungen verfügte (Urteil 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.3.2 und E. 4.3.4). Das Bundesgericht erachtete auch die 80%ige Restarbeitsfähigkeit bei einem 62 Jahre alten Barpianisten als verwertbar, der – unter Beachtung geregelter Arbeitszeiten und unter Ausschluss von Nachtarbeit und längerer Engagements – weiterhin als Pianist arbeiten oder einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit nachgehen konnte. Damit stehe ihm ein breites Spektrum an Verweistätigkeiten offen (Urteil 8C_892/2017 vom 23. August 2018 E. 5).

5.4    Verneint wurde dagegen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei einem über 61-jährigen Versicherten, der über keine Berufserfahrung verfügte und bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 % zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass. Die Teilarbeitsfähigkeit des Versicherten unterlag dabei weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen in Form von Atemnot und Hustenanfällen, derentwegen die von der Vorinstanz als zumutbar bezeichneten Arbeiten (Portier- und Kurierdienste) wegen der damit verbundenen Anstrengungen praktisch ausser Betracht fielen. Das Bundesgericht bezweifelte anhand der Akten, dass der Versicherte noch über die für einen entsprechenden Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit verfügte (Urteil I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 3.3). Ebenfalls verneint hat das Bundesgericht die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei einem 60-jährigen Versicherten, der in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit medizinisch-theoretisch zu 100 % arbeitsfähig war, keine Berufsausbildung abgeschlossen hatte und über 20 Jahre als Hotelportier gearbeitet hatte. Dabei berücksichtigte das Bundesgericht insbesondere, dass der Versicherte selbst bei leichten Tätigkeiten noch eingeschränkt war, da ihm schmerzbedingt nur eingeschränktes Ziehen oder Stossen und die Vornahme von Verrichtungen mit den Händen möglich war, er in seiner Tätigkeit als Hotelportier aber meist mittelschwere bis schwere Arbeiten ausgeführt und sich hierbei keine feinmotorischen Fähigkeiten hatte aneignen können. Darüber hinaus wurde auf eine geringe Anpassungsfähigkeit und die Tatsache, dass behindertengerechte Arbeitsplätze mit der Möglichkeit, teils stehend, teils sitzend zu arbeiten von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachgefragt würden, hingewiesen (Urteil 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2.1 und E. 3.2.2). Ebenso entschied das Bundesgericht bei einem 61.5-jährigen Versicherten, dem es medizinisch-theoretisch zumutbar war, ganztags in einer adaptierten leichten, nicht schulterbelastenden Arbeit mit Wechselbelastung tätig zu sein. Das Bundesgericht begründete diesen Entscheid insbesondere damit, dass das fortgeschrittene Alter in Verbindung mit dem Herzleiden und der damit verknüpften Verzögerung einer allfälligen Schulteroperation eine Situation mit vielen Unwägbarkeiten schaffe. Es müsse damit gerechnet werden, dass eine Anstellung durch krankheitsbedingte Unterbrüche geprägt und eine halbwegs ungestörte Tätigkeit gar nicht möglich sei. Dies halte potentielle Arbeitgeber davon ab, das Risiko einer mit solchen Komplikationen behafteten Anstellung einzugehen (Urteil 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 3.4).

5.5    Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit infolge fortgeschrittenen Alters kann zusammenfassend festgehalten werden, dass eine Unverwertbarkeit grundsätzlich nur dann angenommen wird, wenn bei einer – im massgeblichen Zeitpunkt (vgl. E. 5.3) – mindestens 60 Jahre alten versicherten Person selbst in leichten Tätigkeiten krankheitsbedingte Einschränkungen bestehen (E. 5.2.3).

5.6    Im vorliegenden Fall stand die medizinische Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit im Juni 2019 fest, nachdem auch bezüglich der rechten Schulter von einem stabilen Gesundheitszustand ausgegangen werden konnte (vgl. E. 4.3). Das für die Beurteilung der Verwertbarkeit massgebliche Alter beträgt damit 63 Jahre.

    Dem Beschwerdeführer verbleibt damit nur noch eine relativ kurze Aktivitätsdauer von zwei Jahren. Hinzu kommt, dass er aufgrund der Beschwerden an der rechten Schulter auch bei leichten Tätigkeiten in motorischer Hinsicht eingeschränkt ist (E. 4.3). Angesichts der vorliegenden persönlichen und beruflichen Gegebenheiten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Arbeitgeber mehr gefunden hätte, der ihn für eine geeignete Verweistätigkeit eingestellt hätte. Insbesondere, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt nur noch zwei Jahre vor seiner Pensionierung stand und einen Berufswechsel hätte vornehmen müssen, hätte einen durchschnittlichen Arbeitgeber realistischerweise davon abgehalten, die mit einer Beschäftigung des Beschwerdeführers verbundenen Risiken wie krankheitsbedingte Ausfälle, berufliche Unerfahrenheit sowie alters-, bildungs- und gesundheitsbedingt geringe Anpassungsfähigkeit einzugehen, zumal behinderungsgerechte Arbeitsplätze von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2).

5.7    Damit ist die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht mehr verwertbar, weshalb trotz des verbesserten Gesundheitszustandes auch ab Juni 2019 von einer vollständigen Invalidität auszugehen ist.


6.

6.1    Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der bestehenden Einschränkungen.

    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

    Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

    Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).

Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).

6.2    Der Beschwerdeführer war seit dem Unfall vom 17. November 2015 bis im Juni 2019 sowohl in der angestammten als auch in jeder anderen Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig und eine Verwertbarkeit der anschliessenden Restarbeitsfähigkeit ist aufgrund seines Alters nicht mehr gegeben. Auf einen Einkommensvergleich mittels Tabellenlöhnen kann daher verzichtet werden (vgl. vorstehend E. 6.2). Bei einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit resultiert ein Invaliditätsgrad von 100 %. Der Beschwerdeführer hat damit ab November 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.


7.

7.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.

Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. Juni 2020 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2016 Anspruch auf eine ganze Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Christian Jaeggi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKübler-Zillig