Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2020.00500
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Boller
Urteil vom 3. September 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1963, Mutter zweier erwachsener Kinder (Jahrgänge 1986 und 1992), war von Februar 2013 bis Juli 2018 als Teillohn-Mitarbeiterin im Z.___ der Organisation A.___ tätig (Urk. 8/11; Urk. 8/15). Unter Hinweis auf Arm- und Schulterbeschwerden meldete sie sich am 1. Februar 2019 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/45; Urk. 8/51) mit Verfügung vom 19. Juni 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 8 % einen Rentenanspruch (Urk. 8/56 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 24. Juli 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Juni 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2020 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 18. September 2020 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
1.4 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).
Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass gemäss Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) für optimal angepasste, leichte wechselbelastende Tätigkeiten ab 1. Oktober 2019 eine 100%ige Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit bestehe. Gemäss Belastungsprofil seien Tätigkeiten mit Heben oder Tragen von Lasten unter 2 kg möglich, wobei Verharren in Zwangshaltungen, repetitive Rumpfdrehungen oder Rotationen der Halswirbelsäule (HWS), repetitive Bewegungen der rechten Schulter sowie Überkopfarbeiten oder Armvorhalte zu vermeiden seien (S. 2 oben). Eine Arbeitsunfähigkeit sei erst seit der Hospitalisation ab 30. Juli 2019 nachvollziehbar, der Verlauf ab August 2018 sei nicht belegt. Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 59'933.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 54’955.--, beide gestützt auf statistische Werte berechnet, ergebe einen nicht leistungsbegründenden Invaliditätsgrad von 8 % (S. 2 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es bestehe selbst unter Annahme einer 80%igen (richtig: 100%igen) Arbeitsfähigkeit ab Januar 2020 (richtig: Oktober 2019) zumindest ein befristeter Rentenanspruch aufgrund einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit wegen der bereits seit 2018 bestehenden Diagnosen. Die Einschätzung durch den RAD-Arzt, dass die Arbeitsunfähigkeit vor dem 30. Juli 2019 nicht ausgewiesen sei, sei nicht nachvollziehbar (S. 5 f. Ziff. 3).
Indes sei ihr Gesundheitszustand nicht genügend abgeklärt worden (S. 6 Ziff. 4). Im Arztbericht der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals B.___ vom Februar 2020 werde weiterhin die Aufnahme einer Tätigkeit von initial 30 % empfohlen. Die prognostizierte Arbeitsfähigkeit von sechs bis acht Stunden täglich sei zwar in Aussicht gestellt worden, jedoch ohne Angabe eines genauen Zeithorizonts oder eines entsprechenden Belastungsprofils. Die Behandler hätten sogar ausgeführt, dass die Funktionalität nicht genau definiert werden könne. Auch der RAD-Arzt äussere sich nicht dahingehend, wie viel prozentuale Steigerung der Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf zu erwarten sei. Es handle sich zudem weiterhin um eine Vermutung und um keine gesicherte Tatsache (S. 6 Ziff. 5). Die RAD-Stellungnahme vermöge ohnehin nicht zu überzeugen. Wenn der RAD-Arzt Berichte als nicht beweiswertig erachte oder Herleitungen von Diagnosen nicht genügend nachvollziehen könne, könne nicht im Umkehrschluss von einer Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Vielmehr müsse die Beschwerdegegnerin in Erfüllung ihrer Untersuchungspflicht weitere medizinische Abklärungen vornehmen (S. 6 Ziff. 5 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt rechtsgenügend abgeklärt hat.
3.
3.1 Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, Klinik für Rheumatologie, B.___, führte in seinem Bericht vom 14. August 2019 (Urk. 8/26) aus, die stationäre Behandlung sei vom 30. Juli bis 13. August 2019 erfolgt. Er nannte folgende, hier verkürzt wiedergegebene Diagnosen (S. 3):
- chronische Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Ursachen (ICD-10 F45.41)
- zervikozephales Schmerzsyndrom, Erstdiagnose (ED) April 2019, mit multiplen myofaszialen Befunden und Muskelhartspann, Magnetresonanztomographie (MRI) HWS vom 22. Juli 2019: Osteochondrose und Unkarthrose mit dorsalen Spondylophyten zwischen dem 5. und 6. Halswirbelkörper (HWK 5/6) rechtsbetont, mit konsekutiver neuroforaminaler Einengung rechts ohne Nervenwurzelkompression, geringe Diskusprotrusion HWK 4/5 ohne neuroforaminale Einengung.
- Kapsulitis adhäsiva rechts, ED August 2018 mit Tendinosis calcarea des Musculus supraspinatus (ED Röntgen Schulter rechts im Oktober 2018)
- leichtgradige Tendinosis calcarea des Musculus supraspinatus links, Erstmanifestation (EM) Februar 2019, mit sonographisch minimster Verkalkung der Supraspinatussehne im April 2019
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
Einflussfaktoren:
- rezidivierende depressive Episoden
- aktuell: multimodale Schmerztherapie vom 30. Juli bis 13. August 2019
Nebendiagnosen:
- Vitamin D-Mangel Juli 2019
- Migräne ohne Aura
- latente Hypothyreose
- erosive Antrumgastritis Gastroskopie Januar 2019
Die Schmerzen seien vor einem Jahr erstmals in der rechten Schulter aufgetreten, die linke Schulter habe zwischenzeitlich im Frühjahr auch zu schmerzen begonnen. Seit August 2018 habe sie auch starke Nackenschmerzen und sehr starke Kopfschmerzen, die immer zusammen aufträten. Psychisch gehe es ihr gut, sie sei zufrieden und habe gute Laune (S. 1 f.).
Es bestünden wesentliche Funktionseinschränkungen, vor allem im Rahmen der Kapsulitis adhäsiva rechts. Ausserdem sei die Leistungsfähigkeit vermindert aufgrund der chronischen myofaszialen Beschwerden im thorakozervikalen Bereich und der damit verbundenen wesentlichen Schmerzsymptomatik und psychischer Belastung (S. 4 Ziff. 3.4).
Wie viele Stunden pro Tag die bisherige Tätigkeit zumutbar sei, könne nicht beantwortet werden (S. 4 Ziff. 4.1). Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei 6 bis 8 Stunden pro Tag zumutbar. Aus medizinischer Sicht sei die Patientin für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mindestens teilweise arbeitsfähig. Die Bewegungseinschränkung der rechten Schulter sei aber zu berücksichtigen. Überkopfarbeiten und Tragen von schweren Lasten seien zu vermeiden. Ein initiales Pensum von 30 % werde als zumutbar erachtet mit dem Ziel, dieses mittelfristig zu erhöhen (S. 4 Ziff. 4.2).
Die Prognose zur Eingliederung sei voraussichtlich gut bei stabil-positivem Verlauf. Mittelfristig sei sie vorwiegend von der Bewegungseinschränkung der rechten Schulter abhängig (S. 4 Ziff. 4.3). Einer Eingliederung im Wege stünden die längere Abwesenheit von der Arbeit, die Schmerzchronifizierung, die damit verbundene psychische Belastung und die Schmerzausweitung (S. 4 Ziff. 4.4).
Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei voraussichtlich mittelfristig gut. Die Mehrheit der Patienten profitiere wesentlich von der multimodalen Therapie mit Verbesserung der myofaszialen Beschwerden. Die Bewegungseinschränkung der Schulter bei einer Kapsulitis adhäsiva bessere bei den meisten Patienten innert ein bis zwei Jahren und es habe sich bereits eine Besserung der Range of Motion (ROM) gezeigt (S. 3 Ziff. 2.7). Der Behandlungsplan sehe eine stationäre Rehabilitation und Fortführung der multimodalen Schmerztherapie in D.___ vor (S. 3 Ziff. 2.8).
3.2 Im Austrittsbericht vom 2. Oktober 2019 (Urk. 8/31) nach der vorerwähnten stationären Behandlung (vorstehend E. 3.1) hielt Dr. C.___ fest, es habe sich um einen elektiven Eintritt zur stationären Schmerzkomplextherapie gehandelt. Klinisch habe man besonders rechts eine schmerzbedingt eingeschränkte Schulterbeweglichkeit mit einem painful arc ab 50 Grad gesehen. Im Rahmen der Schmerztherapie habe die Patientin eine intensive Physio- und Ergotherapie absolviert. Während der Hospitalisation sei sie zudem psychiatrisch beurteilt worden, wobei sich Hinweise auf ein somatoformes schmerzassoziiertes Syndrom im Zusammenhang mit erheblichen psychosozialen Belastungen, schmerzbezogenen Ängsten und einer Tendenz zur ausschliesslichen Attribution auf organische Faktoren gezeigt hätten. Bei Bestehen einer ursprünglich auslösenden somatischen Ursache sei dies am ehesten als chronische Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Ursachen (F45.41) zu beschreiben. Eine aktenanamnestisch beschriebene depressive Störung sei von der Patientin aktuell verneint worden. Der stationäre Verlauf habe sich sehr erfreulich gezeigt, es habe eine Schmerzreduktion von 7 auf 4 auf der Visuellen Analogskala (VAS) und eine Verbesserung der Haltung sowie eine leichte Verbesserung der Schulterbeweglichkeit erzielt werden können (S. 2). Eine muskuloskelettale Rehabilitation in Davos sei organisiert worden, reguläre Kontrollen am B.___ seien keine geplant (S. 3).
3.3 Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Chefarzt, und Dr. med. F.___, Abteilung Muskuloskelettale Rehabilitation des Rehazentrums D.___, erstatteten am 11. Oktober 2019 ihren Austrittsbericht (Urk. 8/36/1-5) über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 13. August bis 1. September 2019. Dieser habe der stationären Rehabilitation im Interdisziplinären Schmerzprogramm (MSR-DISP) gedient (S. 2 Mitte), welches Physiotherapie, Gestaltungstherapie, Teilnahme an der Schmerzbewältigungsgruppe, Einzelpsychologie und Entspannungsverfahren umfasst habe (S. 3 Mitte). Der Schmerzverlauf sei in der Gesamtschau rückläufig gewesen von VAS 4-5 auf VAS 3 im Schulterbereich (S. 3 unten).
Hauptthemen in den psychotherapeutischen Einzelgesprächen sei das Erarbeiten und Anwenden erweiterter Strategien im Umgang mit den Schmerzen und die Stärkung der Selbstfürsorge gewesen. Die Beschwerdeführerin habe viele Belastungen in ihrem Leben gehabt und habe nicht auf ihre Bedürfnisse hören können. Sie habe versucht, dass es den anderen gut gehe, und sich dabei überlastet. Im Laufe der Gespräche habe sie geübt, sich abzugrenzen, angenehme Freizeitaktivitäten und die Förderung von sozialen Kontakten seien auch besprochen worden. Die Beschwerdeführerin habe sich sehr interessiert gezeigt (S. 4 oben). Vom Therapievorschlag einer ambulanten psychotherapeutischen Weiterbehandlung würde sie profitieren, sie habe sich diesbezüglich aktuell aber ablehnend gezeigt. Reguläre Kontrollen in der rheumatologischen Sprechstunde im B.___ seien keine geplant (S. 4 unten).
3.4 Dr. med. G.___, Fachärztin für Anästhesiologie, Oberärztin, Institut für komplementäre und integrative Medizin, B.___, führte im Bericht vom 7. Oktober 2019 (Urk. 8/38 = Urk. 8/41/7-9) aus, die Beschwerdeführerin leide unter Verspannungen im Nacken, die Schmerzen würden dann von occipital nach frontal, mehrheitlich auf der rechten Kopfseite, ziehen (S. 1 unten). Die Schmerzen seien von muskuloskelettalem Charakter, kombiniert mit einer Migräne ohne Aura. Man habe sich für eine Akupunktur entschieden, zusätzlich werde mit einem phytotherapeutischen Kombinationspräparat begonnen (S. 2 Mitte).
3.5 Im Bericht vom 20. Januar 2020 (Urk. 8/41/1-6) hielt Dr. G.___ fest, sie könne keine Angaben zur aktuellen Situation machen, da sie die Patientin nur zweimal, zuletzt am 5. Dezember 2019, gesehen habe (S. 2 Ziff. 1.1 und 2.2, S. 5 Ziff. 5). Die Behandlung bei Dr. G.___ sei abgeschlossen (S. 3 Ziff. 2.8).
3.6 Dr. C.___ (vorstehend E. 3.1-2) führte im Bericht vom 5. Februar 2020 (Urk. 8/43) aus, seit dem Austritt vom 9. August 2019 hätten zwei Sprechstunden stattgefunden (S. 1 oben). Initial sei es unter den etablierten Massnahmen zu einer 50%igen Verbesserung des Gesundheitszustands gekommen. In der Konsultation vom 27. Januar 2020 habe die Patientin jedoch wieder über eine vermehrte Schmerzproblematik berichtet, vordergründig mit einer Exazerbation der zervikozephalen und rechtsseitigen Schulterschmerzen (S. 1 Ziff. 1.1). Bezüglich der Psychopathologie könnten fachspezifisch keine Angaben gemacht werden. Des Weiteren bestünden unveränderte Befunde mit den entsprechenden Funktionseinschränkungen (S. 2 Ziff. 1.3).
Aus rheumatologischer Sicht sollte eine wechselbelastende Tätigkeit ohne stereotype/repetitive Beweglichkeit möglich sein. Jedoch sei die Funktionalität sehr schwer einschätzbar aufgrund der chronifizierten Schmerzproblematik, einhergehend auch mit einer Einschränkung der alltäglichen Funktionsfähigkeit bei jeglicher Belastung. Daher sei die ursprüngliche schwere körperliche Tätigkeit in der Brockenstube für die Patientin weiterhin nicht möglich (S. 2 Ziff. 2.1). Bezüglich leichter Belastung könnte eine langsame Reintegration mit wechselbelastender leichter Tätigkeit wohl zukünftig möglich sein. Wie gesagt, sei es jedoch schwierig, die Funktionalität endgültig einzuschätzen (S. 2 Ziff. 2.2).
Betreffend Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung (S. 3 Ziff. 4.2) hielt Dr. C.___ fest, dies könne nicht genau eingeschätzt werden. Eine Einsatzfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit sei – wie im letzten Bericht erwähnt - für sechs bis acht Stunden pro Tag zumutbar. Aus medizinisch-rheumatologischer Sicht wäre die Patientin für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit arbeitsfähig. Aber die Funktionalität sei schwierig einzuschätzen. Wie im letzten Bericht erwähnt, sollte ein initiales Pensum von 30 % zumutbar sein mit dem Ziel, es mittelfristig zu erhöhen (S. 3 Ziff. 4.2).
3.7 Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 8. April 2020 (Urk. 8/54 S. 2-4) fest, die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin betrage 100 % seit dem 30. Juli 2019. In angepasster Tätigkeit betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 % vom 30. Juli bis 1. September 2019. Das Belastungsprofil umfasse Tätigkeiten mit Heben oder Tragen von Lasten unter 2 kg, wobei Verharren in Zwangshaltungen, repetitive Rumpfdrehungen oder HWS-Rotationen, repetitive Bewegungen der rechten Schulter sowie Überkopfarbeiten oder Armvorhalte nicht geeignet seien. Leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung seien medizinisch-theoretisch zumutbar (S. 3 unten).
Es würden muskuloskelettale Schmerzen insbesondere von Nacken und rechtem Arm beklagt, für die keine gravierenden organpathologischen Ursachen hätten nachgewiesen werden können. Eine adhäsive Kapsulitis der Schulter stelle keinen dauerhaften Gesundheitsschaden dar, sie heile in aller Regel innert spätestens 2 Jahren folgenlos aus. Die Inanspruchnahme therapeutischer Angebote sei sehr gering. Eine Schmerzmedikation erfolge mit niedrigpotenten Medikamenten nur bei Bedarf. Eine psychotherapeutische Behandlung werde durch die Beschwerdeführerin abgelehnt und die komplementärmedizinischen Massnahmen seien im Dezember 2019 abgebrochen worden. Die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sei nicht plausibel. Psychische Faktoren würden nicht ausreichend belegt. Der Verweis auf eine depressive Störung in der mündlichen Anamnese genüge nicht (S. 3 f.).
Aufgrund der angegebenen Befunde sei nachvollziehbar, dass mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten, Überkopfarbeiten sowie repetitive Belastungen von Schulter und HWS derzeit ungeeignet seien. In einer angepassten Tätigkeit könne medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Abstellend auf die Angaben im rheumatologischen Bericht werde eine stufenweise Eingliederung ausgehend von einem 30%-Pensum empfohlen (S. 4 Mitte).
Ein invalidisierender Gesundheitsschaden setze anhaltende Einschränkungen unter zweckmässiger und zumutbarer Therapie voraus. Diese finde nicht statt. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei unter adäquater Behandlung mit leitliniengerechter Schmerztherapie, Physiotherapie, medizinischer Trainingstherapie und wöchentlicher psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung über 6 Monate eine Verbesserung des Gesundheitszustands zu erwarten. Eine Arbeitsunfähigkeit sei auf Basis der vorliegenden medizinischen Berichte erst seit der Hospitalisation ab 30. Juli 2019 nachvollziehbar. Der Verlauf ab August 2018 sei nicht belegt (S. 4 Mitte).
4.
4.1 Der behandelnde Rheumatologe Dr. C.___ (E. 3.6) und RAD-Arzt Dr. H.___ (E. 3.7) sind sich darin einig, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen körperlich schweren Tätigkeit als Mitarbeiterin im Z.___ zu 100 % arbeitsunfähig ist. Den Beginn dieser vollständigen Arbeitsunfähigkeit erblickt Dr. H.___ im Antritt des stationären Aufenthaltes in der Rheumatologischen Klinik des B.___ am 30. Juli 2019 (vgl. E. 3.1), da der Verlauf ab August 2018 nicht belegt sei (E. 3.7). Dies ist mit Blick auf den aktuellen Aktenstand zwar korrekt, doch ergibt sich aus der Diagnoseliste des Berichts von Dr. C.___ vom 14. August 2019 (E. 3.1) nicht nur, dass die Kapsulitis adhäsiva rechts bereits im August 2018 und die Tendinosis calcarea des Musculus supraspinatus erstmals anlässlich eines Röntgens im Oktober 2018 diagnostiziert worden waren, sondern auch, dass sich eine leichtgradige Tendinosis calcarea des Musculus supraspinatus links erstmals im Februar 2019 manifestiert hatte und im April 2019 eine minimste Verkalkung der Supraspinatussehne sonographisch festgestellt worden war. Dr. C.___ hatte denn auch angegeben, dass frühere Kontrollen durch den B.___-Rheumatologen Dr. I.___ erfolgt seien (Urk. 8/26 S. 1 Ziff. 1.1).
Insbesondere aufgrund der getätigten sonographischen und Röntgen-Untersuchungen müssten somit Berichte und Einträge in der Krankengeschichte aus dem Zeitraum August 2018 bis August 2019 vorhanden sein. Die Beschwerdegegnerin hat es versäumt, die echtzeitliche medizinische Dokumentation aus diesem Zeitraum oder vom genannten Dr. I.___ einen aktuellen Bericht einzuholen. Dies stellt eine Verletzung ihrer Untersuchungspflicht dar, was dem Argument ihres versicherungsinternen Arztes, der Verlauf ab August 2018 sei nicht belegt, den Boden entzieht. Nicht aussagekräftig ist sodann angesichts der anhaltenden Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin die Angabe von Dr. C.___ vom 14. August 2019, wonach bislang seitens der Klinik für Rheumatologie kein Arbeitsunfähigkeits-Zeugnis ausgestellt worden sei (Urk. 8/26 S. 1 Ziff. 1.3).
Unterstellt man demnach die übereinstimmende und soweit plausible Einschätzung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit durch Dr. H.___ und Dr. C.___ als richtig, so ist diese mit dem Mangel behaftet, dass sich ihr Beginn derzeit nicht zuverlässig feststellen lässt.
4.2 In einer optimal angepassten leichten wechselbelastenden Tätigkeit mit dem näher genannten Belastungsprofil erachtet die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2019 als zu 100 % arbeitsfähig. Dabei möchte sie sich auf die Beurteilung durch ihren RAD-Arzt stützen (E. 2.1). Ob sich dieser versicherungsinternen Beurteilung (E. 3.7) jene Arbeitsfähigkeitseinschätzung aber überhaupt so entnehmen lässt, ist fraglich. Unmissverständlich äusserte sich RAD-Arzt H.___ betreffend die 100%ige Arbeitsunfähigkeit, welche am 1. September 2019 geendet habe. Auch hielt er fest, dass leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung medizinisch-theoretisch zumutbar seien. Dies könnte für sich gesehen zwar mit der Beschwerdegegnerin durchaus so interpretiert werden, dass hier ab 2. September 2019 – oder eben spätestens ab 1. Oktober 2019 – eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Indes empfahl Dr. H.___ in seiner Stellungnahme vom 8. April 2020 ebenfalls eine stufenweise Eingliederung ausgehend von einem 30%-Pensum und hielt schliesslich fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei unter adäquater Behandlung mit leitliniengerechter Schmerztherapie, Physiotherapie, medizinischer Trainingstherapie und wöchentlicher psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung über 6 Monate eine Verbesserung des Gesundheitszustands zu erwarten.
Es wird aus den Ausführungen von Dr. H.___ somit mangels expliziter Angabe nicht klar, ob er per 2. September 2019 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging, oder ob er von einer geringeren – allenfalls 30%igen - Arbeitsfähigkeit ausging, welche sich seines Erachtens prognostisch innert 6 Monaten auf eine volle Arbeitsfähigkeit steigern lasse.
4.3 Die Berichte des behandelnden Rheumatologen Dr. C.___ vermögen diese Unklarheit nicht auszuräumen. Im Gegenteil konnte auch er – der die Beschwerdeführerin im Gegensatz zu Dr. H.___ immerhin persönlich untersucht hatte – keine exakten Angaben zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit liefern. Zwar hielt er am 14. August 2019 (E. 3.1) nach zweiwöchigem Rehabilitationsaufenthalt noch fest, eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei 6 bis 8 Stunden pro Tag zumutbar, die Beschwerdeführerin sei hier mindestens teilweise arbeitsfähig. Im Widerspruch dazu nannte er in demselben Bericht indes auch ein initiales Pensum von 30 % als zumutbar mit dem Ziel, dieses mittelfristig zu erhöhen. Zwischen aktueller und prognostizierter zumutbarer Arbeitsfähigkeit unterschied somit nicht nur der RAD-Arzt (E. 4.2), sondern vor ihm bereits der behandelnde Rheumatologe nicht mit der erforderlichen Klarheit.
Nachdem ihm die Beschwerdeführerin trotz eines weiteren zunächst erfolgreichen stationären Aufenthalts im D.___ in der zweiten Augusthälfte 2019 mit einer 50%igen Verbesserung des Gesundheitszustands bereits am 27. Januar 2020 wieder über eine Exazerbation der Schulterschmerzen berichtet hatte, formulierte Dr. C.___ seine Einschätzung am 5. Februar 2020 (E. 3.6) sodann noch vorsichtiger: Aus rheumatologischer Sicht sollte eine langsame Reintegration in eine leichte wechselbelastende Tätigkeit «wohl zukünftig» möglich sein, jedoch sei die Funktionalität sehr schwer einschätzbar aufgrund der chronifizierten Schmerzproblematik.
Diese Relativierung betreffend die Funktionalität wäre von Dr. H.___ bei seiner Aktenbeurteilung zu berücksichtigen und zu diskutieren gewesen, insbesondere dann, wenn er tatsächlich von einer vollen Arbeitsfähigkeit bereits ab 2. September 2019 ausgegangen wäre. Eine solche Auseinandersetzung ist in der genannten Aktenbeurteilung jedoch nicht ersichtlich, was deren Beweiskraft weiter Abbruch tut (vgl. E.1.3-4).
4.4 Die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren erachtete Dr. H.___ schliesslich als nicht plausibel, da letztere nicht ausreichend belegt würden. Dies dürfte indes damit zusammenhängen, dass sich die Beschwerdeführerin trotz entsprechender ärztlicher Empfehlung (vgl. E. 3.3) bislang nicht in ambulante psychotherapeutische Behandlung begab. Es griffe zu kurz, aus der Nichtinanspruchnahme von psychiatrischer Betreuung direkt auf das Nichtvorhandensein von psychischen Faktoren zu schliessen, da erstere durchaus auch ein Resultat fehlender Krankheitseinsicht sein kann. Indizien hierfür finden sich etwa im Bericht von Dr. C.___ am 2. Oktober 2019 (E. 3.2), wo dieser festhielt, es habe sich bei Hinweisen auf ein somatoformes schmerzassoziiertes Syndrom im Zusammenhang mit erheblichen psychosozialen Belastungen eine Tendenz zur ausschliesslichen Attribution auf organische Faktoren gezeigt. Zur genannten Diagnose gelangte er nach einem immerhin zweiwöchigen stationären Aufenthalt einschliesslich einer psychiatrischen Beurteilung, worauf im nachfolgenden Klinikaufenthalt im D.___ psychotherapeutische Einzelgespräche folgten (E. 3.3). Damit bestehen doch ernstzunehmende Anhaltspunkte für eine relevante psychische Komponente im vorliegenden medizinischen Gesamtbild, die es näher abzuklären gilt.
4.5 Nach dem Gesagten bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Aktenbeurteilung durch RAD-Arzt Dr. H.___. Sie beruht auf einer unvollständigen medizinischen Aktenlage (E. 4.1), ist nicht genügend klar formuliert (E. 4.2), setzt sich mit der – ihrerseits ebenfalls wenig exakten - Einschätzung durch den behandelnden Rheumatologen nicht genügend auseinander (E 4.3) und verwirft die durch letzteren genannte psychiatrische Hauptdiagnose nach ungenügender Begründung und Abklärung (E. 4.4). Auf die versicherungsinterne Beurteilung durch Dr. H.___ kann somit nicht abgestellt werden (E. 1.4), womit es an der Grundlage für einen Entscheid fehlt und ergänzende Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin vorzunehmen sind (E. 1.5), nachdem diese ihrer Untersuchungspflicht im Verwaltungsverfahren nicht in rechtsgenügender Weise nachgekommen ist.
4.6 Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Durchführung von weiteren Abklärungen eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensBoller