Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00502


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Kübler

Beschluss vom 21. September 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin













1.    Mit Eingabe vom 18. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Beschwerde gegen eine Verfügung derselben vom 2. Juni 2020 betreffend IV-Leistungen. Darin beantragte er auch eine Erstreckung der Beschwerdefrist um 14 Tage (Urk. 1). Nachdem der Beschwerdeführer um Weiterleitung der Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ersucht hatte (Urk. 4/1), leitete die IV-Stelle die Beschwerde mit Eingabe vom 24. Juli 2020 an das hiesige Sozialversicherungsgericht weiter (Urk. 3).


2.    Mit Verfügung vom 31. Juli 2020 (Urk. 5), zugestellt am 5. August 2020 (Urk. 6), wies das Sozialversicherungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Erstreckung der Beschwerdefrist ab und setzte ihm eine Frist von 10 Tagen an, um die Eingabe vom 18. Juni 2020 zu verbessern, mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.


3.    Der Beschwerdeführer liess sich innert der angesetzten Frist, unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis und mit dem 15. August 2020 (Art. 38 Abs. 4 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, i.V.m. §13 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), nicht vernehmen.


4.    Da die Beschwerde vom 18. Juni 2020 (Urk. 1) den Anforderungen von § 18 Abs. 2 GSVGer nicht genügt (vgl. auch Art. 61 lit. b ATSG) und der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist seine Eingabe nicht verbesserte, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht beschliesst:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der Gerichtsschreiber




Kübler