Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00503
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 12. Januar 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, absolvierte keine Berufsausbildung und war ab 1991 in der Schweiz arbeitstätig, als er sich 1992 nach einem Verhebetrauma erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Nach Klärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten eine ganze Rente zu (Verfügung nicht bei den Akten), die in mehreren Revisionsverfahren bestätigt wurde (Verfügungen vom 12. November 1996, vom 2. September 1997 und Mitteilung vom 9. August 2001; Urk. 8/1 ff., Urk. 8/20, Urk. 8/22, Urk. 8/33). In einem weiteren Revisionsverfahren holte die IV-Stelle beim Zentrum Y.___ das Gutachten vom 3. Oktober 2007 ein (Urk. 8/59). Gestützt auf dieses Gutachten hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Januar 2008 die Rente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 8/74). Diesen Entscheid schützten sowohl das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2008.00233 vom 29. September 2009 (Urk. 8/80) als auch das Bundesgericht mit Urteil 9C_996/2009 vom 10. Juni 2010 (Urk. 8/82).
1.2 Am 19. März 2015 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/84). Seit 2011 war er vollzeitlich als Chauffeur und Magaziner beim Entsorgungs- und Transportunternehmen Z.___ GmbH angestellt (Urk. 8/92). Am 16. Mai 2014 hatte er sich an der rechten Schulter eine Zerrung zugezogen, als ihm eine Transportpalette bei deren Anheben entglitten war (vgl. Urk. 8/95/86 f., Urk. 8/95/102), und am 14. Dezember 2015 hatte er bei einem Verkehrsunfall Verletzungen in Form einer leichten traumatischen Hirnverletzung, einer Distorsion der Halswirbelsäule, einer Kontusion der Lendenwirbelsäule und einer Kontusion am Knie links erlitten (Urk. 8/114/3, Urk. 8/114/19). Nach Eingang der Neuanmeldung holte die IV-Stelle bei der Suva die Akten zu den beiden Unfällen (Urk. 8/95 f., Urk. 8/106, Urk. 8/113 f., Urk. 8/121 f., Urk. 8/124, Urk. 8/136, Urk. 8/143 f., Urk. 8/153, Urk. 8/163), Arztberichte (Urk. 8/120, Urk. 8/123, Urk. 8/130 f., Urk. 8/158, Urk. 8/212, Urk. 8/216 f.) und Unterlagen zur Erwerbssituation ein (Urk. 8/92, Urk. 8/97, Urk. 8/98 f.). Am 8. Mai 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie werde eine polydisziplinäre Begutachtung veranlassen (Urk. 8/160). Mit der Begutachtung beauftragt wurde die Gutachterstelle A.___ (Urk. 8/168). Die Ärzte der Gutachterstelle erstatteten ihr Gutachten am 26. Oktober 2018 (Urk. 8/186). Am 20. Mai 2019 liess die IV-Stelle den Versicherten durch Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), untersuchen. Dieser erstattete seinen Bericht am 29. Mai 2019 (Urk. 8/214). In der Folge würdigte die IV-Stelle das Abklärungsergebnis und bezifferte das Validen- und das Invalideneinkommen (Urk. 8/219 f.). Am 5. August 2019 erliess sie den Vorbescheid, mit dem sie dem Versicherten mitteilte, sie gedenke, den Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen (Urk. 8/221). Gegen den Vorbescheid erhob der Versicherte am 13. September 2019 Einwände (Urk. 8/226), die er am 10. Oktober 2019 ergänzte (Urk. 8/230). In der Folge holte die IV-Stelle bei den Experten des A.___ eine ergänzende Stellungnahme ein (Urk. 8/233, Urk. 8/238; vgl. auch Urk. 8/239 f.). Hierzu nahm der Versicherte am 29. Mai 2020 Stellung (Urk. 8/248). Die IV-Stelle würdigte in der Folge das Abklärungsergebnis erneut (Urk. 8/249) und erliess am 19. Juni 2020 die Verfügung, mit der sie den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente verneinte (Urk. 2 = Urk. 8/250).
2. Gegen die Verfügung vom 19. Juni 2020 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. Juli 2020 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm mit Wirkung ab dem 3. Oktober 2015 eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Dies wurde dem Versicherten am 28. Oktober 2020 mitgeteilt (Urk. 9).
Mit Urteil heutigen Datums wird auch über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 27. März 2019 im Verfahren UV.2019.00116 entschieden.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst aus, zur Abklärung der funktionellen Leistungsfähigkeit, insbesondere nach den zwei erlittenen Unfällen, sei das A.___-Gutachten vom 26. Oktober 2018 eingeholt worden. Dieses habe in den beiden entscheidenden Fachrichtungen der Orthopädie und der Psychiatrie Ungereimtheiten aufgewiesen. Nebst Rückfragen an die Gutachter sei der Beschwerdeführer zusätzlich durch RAD-Arzt Dr. B.___ untersucht worden. Es habe sich gezeigt, dass die geklagten Beschwerden orthopädisch-rheumatologisch nicht objektivierbar seien. Hinzu kämen deutliche Anzeichen für eine Selbstlimitierung und Symptomausweitung. Vor Verfügungserlass sei überdies eine ausführliche Indikatorenprüfung vorgenommen worden. Gemäss dieser spreche nichts gegen die uneingeschränkte Ausübung einer einfachen Tätigkeit mit klaren Vorgaben. Mit einer solchen Tätigkeit lasse sich ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (Urk. 2 S. 1 ff.). In der Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Standpunkten fest und erachtete insbesondere die vom Beschwerdeführer beantragte Rückweisung aus formellen Gründen für nicht angezeigt (Urk. 7).
2.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Beschwerde aus, nach Einholung des A.___-Gutachtens und der Untersuchung durch den RAD sowie nach Erlass des Vorbescheides hätten die Gutachter Rückfragen der Beschwerdegegnerin beantwortet. Trotz der weiteren Abklärungen habe die Beschwerdegegnerin aber keinen neuen Vorbescheid erlassen, weswegen unklar geblieben sei, wie sie die Angelegenheit unter dem Blickwinkel der neuen Akten- und Sachlage einschätze. Damit liege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Hinzu komme, dass der erlassene Vorbescheid Ausführungen auf knapp zwei Seiten, die angefochtene Verfügung indessen Darlegungen auf sieben eng beschriebenen Seiten enthalte. Eine Auseinandersetzung mit diesen weiteren Standpunkten vor Verfügungserlass sei nicht möglich gewesen, was ebenfalls eine Gehörsverletzung darstelle (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 1.2 u. 2).
Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe, nachdem sie vom A.___-Gutachten in rheumatologisch-orthopädischer Hinsicht nicht überzeugt gewesen sei, eine zusätzliche Untersuchung durch den RAD-Arzt Dr. B.___ durchführen lassen, anstatt den A.___-Gutachtern ergänzende Fragen zu stellen; Dr. B.___ sei dann in Abweichung vom A.___-Gutachten von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen, was erstaune, habe er doch zunächst die Beurteilung im A.___-Gutachten als zutreffend beurteilt. Als die Beschwerdegegnerin den A.___-Gutachtern schliesslich doch Ergänzungsfragen vorgelegt habe, habe sie diesen in erster Linie Fragen zu psychiatrischen Aspekten gestellt. Auf die Einholung fremdanamnestischer Auskünfte beim behandelnden Psychiater Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sei aber verzichtet worden. So habe sich die Beschwerdegegnerin nicht darüber ins Bild gesetzt, ob es durch die von den A.___-Gutachtern vorgeschlagenen Massnahmen zu einer Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen sei. Stattdessen habe die Beschwerdegegnerin selber eine Indikatorenprüfung vorgenommen. Tatsächlich habe sich der gesundheitliche Zustand aus psychiatrischer Sicht trotz engmaschiger Behandlung mit Anpassung der medikamentösen Therapie verschlechtert, worüber die Beschwerdegegnerin mittels ärztlicher Berichte ins Bild gesetzt worden sei. Da insbesondere die Fähigkeit zur Tagesstrukturierung erheblich beeinträchtigt sei, sei auch für angepasste Tätigkeiten von einer erheblichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Es liege ein Invaliditätsgrad von über 60 % vor (Urk. 1 S. 7 ff. Ziff. 4 ff.).
3.
3.1 Zu prüfen ist, in welchem Umfang der Beschwerdeführer zumutbarerweise in der Lage ist, eine erwerbliche Tätigkeit auszuüben. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Mass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers seit dem Erlass der Verfügung vom 24. Januar 2008 verändert hat. Mit dieser hatte die Beschwerdegegnerin die zuvor ausgerichtete ganze Rente aufgehoben (Urk. 8/74), wobei sowohl das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2008.00233 vom 29. September 2009 (Urk. 8/80) als auch das Bundesgericht mit Urteil 9C_998/2009 vom 10. Juni 2010 (Urk. 8/82) diesen Entscheid schützten. Zentraler Aspekt bei der Beurteilung ist die gesundheitliche Beeinträchtigung in orthopädisch-rheumatologischer und in psychiatrischer Hinsicht.
3.2 Im Urteil IV.2008.00233 vom 29. September 2009 hatte das Sozialversicherungsgericht ausgeführt, Anlass zur Zusprechung der Rente habe die psychische Fehlentwicklung im Umgang mit der körperlichen Beeinträchtigung in Form eines Rückenleidens gegeben. Aus somatischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter zwar nicht mehr möglich, indessen sei eine körperlich angepasste Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar. Die durchgeführten medizinischen Abklärungen hätten gezeigt, dass inzwischen auch aus psychiatrischer Sicht eine Remission eingetreten und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben sei (Urk. 8/80/8 f.). Das Bundesgericht schützte diesen Entscheid mit seinem Urteil 9C_996/2009 vom 10. Juni 2010. Es hielt fest, die vorinstanzliche Feststellung eines gebesserten psychischen Zustandes, mit der Folge einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer dem Rückenleiden angepassten Tätigkeit sei nicht zu beanstanden, zumal seitens des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt worden sei, im Zeitpunkt der ärztlichen Abklärungen hätten keine psychischen Beeinträchtigungen vorgelegen (Urk. 8/82/7).
3.3
3.3.1 Im aktuellen Abklärungsverfahren holte die Beschwerdegegnerin das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 26. Oktober 2018 ein. Gestützt auf die Untersuchung der psychiatrischen Gutachterin Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/80 ff.), hielten die Experten des A.___ in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung fest, der Beschwerdeführer leide aus psychiatrischer Sicht an einer depressiven Episode mittelschwerer Ausprägung (ICD-10 F32.1), an einer chronifizierten somatoformen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.1) und an einer subsyndromalen posttraumatischen Belastungsstörung (DSM-5, ICD-10 F43.10). Erschwerend kämen Probleme in der Beziehung mit dem Ehepartner (ICD-10 Z63.0), Probleme in Verbindung mit Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56) und Probleme mit der Verarbeitung einer körperlichen Erkrankung hinzu (ICD10 Z73.3; Urk. 8/186/50 f.). Zu den gestellten Diagnosen führten die Gutachter aus, eine im Jahr 2007 erfolgte Begutachtung habe gezeigt, dass der Beschwerdeführer Schwierigkeiten mit der psychischen Verarbeitung seines Rückenleidens gehabt habe. Allerdings sei er in der Folge beruflich wieder voll einsetzbar gewesen, weswegen die zunächst zugesprochene Invalidenrente wieder aufgehoben worden sei. Ein im Jahr 2014 erlittenes Schultertrauma und ein 2015 erlittenes Polytrauma aufgrund einer Auffahrkollision habe das Auftreten einer Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannung und Angst zur Folge gehabt. Die Symptomatik habe auch durch eine Rehabilitation nicht beeinflusst werden können. Vielmehr sei eine erhebliche Symptomausweitung zu beobachten gewesen. Über die Zeit nach der Beendigung der Rehabilitation habe der Beschwerdeführer berichtet, er sei in eine Depression abgerutscht und habe sich von allem zurückgezogen. Als Folge dessen sei eine psychiatrische Behandlung eingeleitet worden. Obschon der Beschwerdeführer die Therapie als hilfreich erlebt habe, habe eine Zunahme der Symptomausweitung mit deutlicher Inkonsistenz des klinischen Bildes und eine Selbstlimitierung beobachtet werden können. Auch eine Zunahme depressiver Symptome sei festzustellen gewesen. Mit der ambulanten psychiatrischen Behandlung habe das Leiden soweit stabilisiert werden können, dass eine stationäre Hospitalisation habe vermieden werden können. Erlernte Copingstrategien habe der Beschwerdeführer im Alltag aber bislang nicht umsetzen können und sowohl die Depression als auch die somatoforme Schmerzstörung und die posttraumatische Belastungsstörung hätten einen chronifizierenden Verlauf genommen. Bei der Untersuchung habe der Beschwerdeführer die gestellten Fragen karg oder teilweise gar nicht beantwortet. Oft sei er vage geblieben oder er habe vorbeigeredet. Bei der Prüfung der Merk- und Konzentrationsfähigkeit sowie des Gedächtnisses habe der Beschwerdeführer kaum mitgewirkt, so dass diese Aspekte nicht hätten beurteilt werden können. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer wie folgt aufgefallen: im Denken auf seine Problematik eingeengt, umständlich, perseverierend mit starkem Grübeln, mit einem Gefühl der Gefühllosigkeit, mit einer Störung der Vitalgefühle, deprimiert, hoffnungslos, ängstlich, dysphorisch, gereizt, klagsam, mit Insuffizienzgefühlen, wenig schwingungsfähig, antriebsarm, mit motorischer Unruhe und sozialem Rückzug. Insgesamt zeige der Beschwerdeführer eine geringe Einsicht in seine psychische Erkrankung, stattdessen verfolge er trotz der objektiv nur teilweise erklärbaren Beschwerden ein stark somatisches Krankheitskonzept und zeige sich verschlossen gegenüber Behandlungsvorschlägen. Seiner Inkonsistenzen sei er sich nicht bewusst. Das psychische Leiden im Sinne der gestellten Diagnosen habe Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die bisherige Tätigkeit als Berufschauffeur sei nicht mehr möglich und zumutbar. Aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung bestehe ein erhebliches Vermeidungsverhalten. Der Beschwerdeführer habe kein Vertrauen in seine Selbstwirksamkeit und er habe unrealistische Gesundheitserwartungen. Die Leistungseinschränkung sei für den Beschwerdeführer schambesetzt und er sei in unflexiblen Denkmustern verhaftet: entweder man sei gesund und könne arbeiten oder man sei nicht gesund und dann sei das Arbeiten nicht möglich. In der Planung und Strukturierung von Aufgaben bestehe eine erhebliche Beeinträchtigung. Der Beschwerdeführer brauche Anleitung und Aufsicht. Von sich aus könne er sich nicht an die neue Situation anpassen. Beeinträchtigt seien die Entscheidungs-, die Selbstbehauptungs- und die Gruppenfähigkeit. Die Durchhaltfähigkeit habe nicht geprüft werden können. Das Lenken eines Fahrzeuges sei durch die Schreckhaftigkeit und Müdigkeit ungeeignet. In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit sei ein wohlwollendes Arbeitsumfeld erforderlich mit der Möglichkeit, Pausen einzulegen. In einer solchen Arbeitsumgebung und unter Berücksichtigung der funktionellen Limiten könne der Beschwerdeführer ein Pensum von 50 % leisten (Urk. 8/186/44-46, Urk. 8/186/52, Urk. 8/186/54 f.). Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Einschränkungen im ebenfalls beurteilungsrelevanten Fachgebiet der Rheumatologie (vgl. nachstehende E. 3.4) gelangten die Gutachter zum Ergebnis, die Ausübung einer adaptierten Tätigkeit sei im Umfang von 40 % zumutbar (Urk. 8/186/55).
3.3.2 Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) gemäss ICD-10 F43.1 entsteht als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder von katastrophenartigem Ausmass, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (Katastrophen, Krieg, Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung oder andere Verbrechen). Typische Merkmale der Störung sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen oder wiederkehrende belastende Träume (Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leilinien, 10. Aufl., Bern 2015, S. 207). Das Hauptmerkmal der posttraumatischen Belastungsstörung gemäss DSM-5 ist die Entwicklung charakteristischer Symptome nach der Konfrontation mit tatsächlichem oder drohendem Tod, ernsthafter Verletzung oder sexueller Gewalt durch unmittelbares persönliches Erleben, durch das Erleben solcher traumatischer Ereignisse bei einer anderen Person, durch das Erfahren, dass einem nahen Familienmitglied oder einem nahen Freund solche traumatischen Ereignisse zugestossen sind oder durch das Erfahren wiederholter oder extremer Konfrontation mit aversiven Details von solchen traumatischen Ereignissen, beispielsweise bei Ersthelfern, die Leichenteile aufsammeln oder bei Polizisten, die wiederholt mit schockierenden Details von Kindesmissbrauch konfrontiert sind (Peter Falkai/Hans-Ulrich Wittchen [Hrsg.], Diagnostisches und Statistisches Manual Psychischer Störungen DSM-5, Deutsche Ausgabe, Bern 2015, S. 369 u. 373).
3.3.3 Am 14. Dezember 2015 konnte der Beschwerdeführer den von ihm gelenkten Lieferwagen nicht mehr rechtzeitig bremsen und er fuhr auf den vor ihm unvermittelt anhaltenden Lastwagen auf, wobei die aufprallbedingte Geschwindigkeitsänderung (delta-v) zwischen 24,2 und 35,4 km/h lag. Nach der Kollision sass er, ohne dass er selber gravierende Verletzungen erlitten hatte oder eine Lebensgefahr für ihn bestand, zunächst im Fahrzeug fest und er konnte dieses erst verlassen, nachdem die herbeigerufene Feuerwehr die verklemmte Fahrzeugtüre geöffnet hatte (Urk. 8/114/3, Urk. 8/114/16 ff., Urk. 8/114/46, Urk. 8/114/122 ff., 8/114/163). Aus den Darlegungen im Gutachten erhellt nicht, inwiefern dieses Ereignis als traumatisch im Sinne der erwähnten Diagnoserichtlinien zu qualifizieren wäre. Die erforderliche qualifizierte Eindrücklichkeit geht dem Unfallgeschehen klarerweise ab. Weder zog sich der Beschwerdeführer erhebliche Verletzungen zu, noch war zu irgendeinem Zeitpunkt sein eigenes oder das Leben einer anderen Person gefährdet. Allein der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nach der Kollision nicht unverzüglich selbst aus dem beschädigten Fahrzeug befreien konnte, lässt sich nicht als Erlebnis qualifizieren, das mit einer aussergewöhnlichen Bedrohung einherging oder von katastrophenartigem Ausmass war. Auch die Einstufung durch die Gutachter als subsyndromal ausgeprägte Störung (Urk. 8/238/4) lässt die Diagnose nicht als überzeugend erscheinen. Von Relevanz ist dies, da sich das psychische Leiden zusammen mit der somatoformen Schmerzstörung und der Depression gemäss der Einschätzung der Gutachter selbst in einer angepassten Tätigkeit erheblich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. An die Nachvollziehbarkeit von Diagnostik und Beurteilung der Folgen des Leidens sind unter diesen Umständen hohe Anforderungen zu stellen. Die Gutachter beschränkten sich darauf, das subjektive Unfallerleben des Beschwerdeführers zu würdigen (Urk. 8/186/88 f.). Auch in der ergänzenden Stellungnahme vom 17. Februar 2020 verwiesen sie darauf (Urk. 8/238/4). Die Diagnoserichtlinien sowohl gemäss ICD-10 als auch gemäss DSM-5 verlangen indessen den Einbezug des objektiven Ereignisablaufs. Neben den Darlegungen zu dem das Trauma auslösenden Ereignis sind auch diejenigen zu den Traumafolgen nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Zwar wurden ein Wiedererleben in der Form von Intrusionen und wiederkehrende belastende Träume erwähnt, jedoch fehlen Angaben zum Ausmass und zur Häufigkeit dieser Symptome (Urk. 8/186/89).
3.3.4 Die rechtsgenügliche Folgenabschätzung, das heisst die Beurteilung der Auswirkungen der Störung auf das Leistungsvermögen der versicherten Person erfordert einen konsistenten Nachweis. Hierzu dient das strukturierte Beweisverfahren unter Verwendung der Standardindikatoren nach Massgabe von BGE 141 V 281 E. 4.1. Gerade bei der Diagnose einer PTBS ist diesem Erfordernis besondere Beachtung zu schenken, wobei auch auf Ausschlussgründe (Aggravation) zu achten ist (BGE 142 V 342 E. 5.2.3). Diesem Erfordernis genügen die gutachterlichen Darlegungen nicht. Weder bezüglich der PTBS noch bezüglich der zusätzlich diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung, für die das strukturierte Beweisverfahren ebenso beachtlich ist (BGE 141 V 281 Regeste u. E. 4.1), wurde im A.___-Gutachten vom 26. Oktober 2018 oder in der ergänzenden Stellungnahme vom 17. Februar 2020 auf die beweiserheblichen Indikatoren Bezug genommen. Auch die Auswirkungen einer depressiven Störung sind anhand eines strukturierten Beweisverfahrens zu ermitteln, denn dieses ist seit BGE 143 V 409 für grundsätzlich alle psychischen Leiden massgeblich (Regeste u. E. 6 f.). Rechtsprechungsgemäss haben sich die medizinischen Sachverständigen bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben des strukturierten Beweisverfahrens zu orientieren, im Idealfall anhand einer entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Dies ist hier nicht der Fall. Eine entsprechende unmittel- oder auch mittelbare Fragestellung ist nicht aktenkundig (vgl. Urk. 8/159, Urk. 8/186/43 ff., Urk. 8/186/93 ff.). Weder die gestellte Diagnose, noch die Ausprägung der diese begründenden Befunde noch die Darlegungen zu den Komorbiditäten oder die verschiedenen Gesichtspunkte des Verhaltens des Beschwerdeführers lassen die attestierte erhebliche Beeinträchtigung der erwerblichen Leistungsfähigkeit als eindeutig nachvollziehbar erscheinen. Die Indikatorenprüfung der Beschwerdegegnerin allein aus Rechtsanwendersicht (Urk. 8/220/20 ff.) genügt dem normativen Erfordernis nicht und von einem strukturierten Beweisverfahren darf, von wenigen, hier nicht gegebenen Ausnahmen, nicht abgesehen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_309/2018 vom 2. August 2018 E. 5.3.2). Der Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht erweist sich somit als weiter abklärungsbedürftig.
3.4
3.4.1 In der orthopädisch-rheumatologischen Expertise nannte Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, als Diagnose ein lumbovertebrales und lumbospondylogenes Syndrom linksseitig, ein chronisches zerviko-vertebrales Syndrom und chronische bilaterale Schulterschmerzen rechts schwerer als links (Urk. 8/186/100 f.) und hielt dazu fest, die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen des Bewegungsapparates seien teilweise auf degenerative Pathologien zurückzuführen. Solche bestünden im Bereich der zervikalen Wirbelsäule und zum Teil auch in der lumbalen Wirbelsäule. Ferner liege beidseitig eine Ruptur der Rotatorenmanschette vor und rechtsseitig eine Omarthrose. Die Schmerzen seien nicht nur durch die objektiven Pathologien bestimmt, sondern sie würden auch durch ein psychisches Geschehen, insbesondere durch eine Schmerzstörung beeinflusst. Unter Berücksichtigung der orthopädisch-rheumatologischen objektivierbaren Befunde sei davon auszugehen, dass für mittelschwere bis schwere Arbeiten keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei, vor allem wenn damit eine Belastung der Wirbelsäule einhergehe (Heben von Gewichten über 15 kg, längeres Arbeiten in unergonomischen Positionen, repetitive Bewegungen im Sinne einer Flexion und Extension des Rumpfes und verlängertes Arbeiten in Extensionshaltung der Halswirbelsäule). Auch für Tätigkeiten, die das repetitive Anheben der Arme über die Horizontale und das Halten der Arme in erhobenen Positionen erforderten, sei keine Arbeitsfähigkeit gegeben. Zumutbar seien körperlich leichte Tätigkeiten. Gewichte bis 9 kg könnten häufig bis auf Hüfthöhe gehoben und getragen werden, Gewichte bis zu 25 kg manchmal und Gewichte über 25 kg selten. Über die Brusthöhe könnten Gewichte nur selten gehoben werden. Präzisionswerkzeuge und leichte Geräte könne der Beschwerdeführer häufig handhaben und mittelgrosse bis schwere Geräte manchmal. Der Beschwerdeführer könne nur selten Arbeiten über Kopf ausführen, manchmal Rumpfdrehungen durchführen, sitzend oder stehend eine vorgeneigte oder eine kniende Haltung einnehmen. Hingegen könne er häufig eine längerdauernde sitzende Position einnehmen, sehr häufig Gehstrecken bis zu 50 m und häufig Gehstrecken über 50 m bewältigen. Er könne manchmal auf unebenem Gelände gehen und manchmal Treppen steigen oder Leitern besteigen. Das Gleichgewicht sei nicht beeinträchtigt. Eine in diesem Sinne angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer in einem zeitlichen Umfang von 60 % zumutbar (Urk. 8/186/102 f.). Diese Beurteilung floss in die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung aller Gutachter ein (Urk. 8/186/43 ff.), wobei sie zum Schluss gelangten, dass aufgrund der für die Beurteilung relevanten Fachgebiete Rheumatologie und Psychiatrie insgesamt von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % in angepassten Tätigkeiten auszugehen sei (Urk. 8/186/55; vgl. auch vorstehende E. 3.3).
3.4.2 In seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2018 hielt RAD-Arzt Dr. B.___ fest, gemäss A.___-Gutachten seien aus rheumatologischer Sicht schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar, hingegen körperlich leichte Tätigkeiten ohne Arbeiten in unergonomischen Positionen, ohne Arbeiten verbunden mit einer Extensionshaltung der Halswirbelsäule, ohne Arbeiten mit repetitiven Bewegungen im Sinne einer Flexion und Extension des Rumpfes und ohne Arbeiten mit längerem Halten der Arme in erhobener Position (Urk. 8/220/14). In einer solchen Tätigkeit sei keine höhere Arbeitsfähigkeit als 60 % zu erwarten (Urk. 8/220/15). Nachdem der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin am 27. März 2019 seinen Standpunkt zum Ausdruck gebracht hatte, die geklagten Schmerzen am Bewegungsapparat könnten nur zum Teil auf degenerative Pathologien zurückgeführt werden und seitens der Unfallversicherung sei davon ausgegangen worden, in einer adaptierten Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit, erklärte Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom 17. April 2019 nunmehr, zur Klärung der Diskrepanzen und zur Stellung eines entsprechenden Anforderungs- und Belastungsprofils sei eine erneute Untersuchung erforderlich (Urk. 8/220/16). Diese Untersuchung führte er in der Folge selber am 29. Mai 2019 durch (Urk. 8/214/1 ff.). Gestützt auf diese nannte er als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung mit degenerativen Veränderungen im Bereich der Hals- und der Lendenwirbelsäule und eine chronische Bewegungseinschränkung an den Schultergelenken, mehr links als rechts, mit beidseitiger Ruptur der Rotatorenmanschette. Als angepasst bezeichnete Dr. B.___ körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten ohne das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen ohne dauerhafte Armvorhaltungen mit Belastung und ohne Überkopfarbeiten. Ferner hielt Dr. B.___ fest, bei der klinischen Untersuchung seien Inkongruenzen und eine Symptomverstärkung, insbesondere im Bereich der Lendenwirbelsäule, aufgefallen. Zusammenfassend kam Dr. B.___ nunmehr zum Schluss, dass aufgrund der Untersuchungsbefunde von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei. Die Einschätzung der A.___-Gutachter sei weder plausibel noch nachvollziehbar (Urk. 8/214/9-12).
3.4.3 Bei der Würdigung des Beweiswertes der Beurteilung von Dr. B.___ ist von Belang, dass er eine erneute orthopädisch-rheumatologische Untersuchung für nötig erachtete und diese dann auch selber durchführte, obschon er anfänglich die Beurteilung der A.___-Gutachter als valide beurteilt hatte (Urk. 8/220/15). Seinen ursprünglichen Standpunkt stellte er erst in Frage, nachdem der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin die Beurteilung der A.___-Gutachter seinerseits in Zweifel gezogen hatte. Damit steht nicht fest, dass es sich um eine unvoreingenommene ärztliche Beurteilung handelt. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit eines Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1, 120 V 357 E. 3). Darüber hinaus sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (BGE 142 V 58 E. 5.1). Aufgrund der inkonsistenten Aussagen des RAD-Arztes kann nicht gestützt auf seine Beurteilung entschieden werden.
3.4.4 Auch inhaltlich bleiben Fragen offen. Dr. B.___ kam zum Schluss, die im A.___-Gutachten angegebene Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer angepassten Tätigkeit sei nicht mehr plausibel und nachvollziehbar. Vermehrte Pausen seien nicht mehr notwendig, so dass nicht mehr von einer reduzierten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 8/214/11). Dr. B.___ scheint somit von einer Besserung seit der Begutachtung im Herbst 2018 auszugehen. Anhand der von Dr. B.___ beschriebenen klinischen Befunde und derjenigen gemäss dem rheumatologischen Teilgutachten von Dr. E.___ (vgl. Urk. 8/186/99 f., Urk. 8/214/3 ff.) lässt sich nicht unmittelbar nachvollziehen, inwiefern seit der Begutachtung durch die Ärzte des A.___ effektiv eine Veränderung eingetreten ist. Dr. B.___ stützte sich ferner auf neue und zum Teil auch andere bildgebende Befunde als Dr. E.___ (Urk. 8/186/100, Urk. 8/214/9). Zu diesen äusserte sich in der Folge auch der rheumatologische Gutachter Dr. E.___ in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 17. Februar 2020, wobei er keine Veranlassung sah, von seiner Beurteilung im Gutachten vom 26. Oktober 2018 abzuweichen (Urk. 8/238/1 f.). Zur Beurteilung von Dr. B.___ äusserte sich Dr. E.___ nicht. Ob ihm dessen Untersuchungsbericht vom 29. Mai 2019 überhaupt zur Verfügung stand, ist nicht aktenkundig (vgl. Urk. 8/241). Hinzu kommt, dass aus den Darlegungen von Dr. E.___ nicht eindeutig ersichtlich wird, ob sich die attestierte Restarbeitsfähigkeit von 60 % allein an objektiven rheumatologischen Gesichtspunkten orientiert. Im Gutachten vom 26. Oktober 2018 respektive in der ergänzenden Stellungnahme vom 17. Februar 2020 hielt Dr. E.___ fest, die geklagten Beschwerden seien aufgrund der orthopädisch-rheumatologischen Pathologien nicht gänzlich objektivierbar und die Ursache unklar, es müsse von einem multifaktoriellen Ursprung ausgegangen werden; er beschrieb den Beschwerdeführer als stark demonstrativ beim Präsentieren der Schmerzen mit positiven Waddell-Zeichen (vgl. Urk. 8/186/101, Urk. 8/239/2). Unter Berücksichtigung der objektiven Pathologien formulierte Dr. E.___ die damit verbundenen funktionellen Einschränkungen und das sich daraus ergebende Belastbarkeitsprofil für eine angepasste Tätigkeit (Urk. 8/186/102 f.). Weswegen er für eine in diesem Sinne angepassten Tätigkeit gleichwohl eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 40 % attestierte, ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar und hätte einer genaueren Darlegung bedurft. Diesen Aspekt beleuchtet das Gutachten aber nicht näher und erläuterte auch nicht, ob und inwieweit er das verdeutlichende Verhalten in die Zumutbarkeitsbeurteilung miteinbezogen hat. Auch mit Blick auf die somatischen Aspekte ergibt sich somit ein zusätzlicher Klärungsbedarf.
Letztlich geht aus der Expertise des A.___ auch nicht hervor, ob sich die somatischen Verhältnisse seit dem Erlass der Verfügung vom 24. Januar 2008 derart verändert haben, dass ein Revisionsgrund vorliegt (Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. vorstehend E. 1.3). Bereits damals lagen lumbale Rückenbeschwerden vor (Urk. 8/80/7) und die A.___-Gutachter haben darüber hinaus Leiden an der Halswirbelsäule, der Schultern und am Knie erwähnt. Allerdings stellt das Hinzutreten einer neuen Diagnose nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinweisen). Massgebend ist einzig, ob beziehungsweise in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). Die neue ärztliche Einschätzung wird sich daher hinreichend darüber auszusprechen haben, inwiefern im Vergleich zur früheren Beurteilung eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands und der Leistungsfähigkeit eingetreten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 2.3), zumal aus dem unfallversicherungsrechtlichen Verfahren gerichtsnotorisch ist, dass die unfallkausalen Schulterbeschwerden rechts die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit nicht einschränken. Dies wird vor allem massgeblich und zu beachten sein, falls sich mit den ergänzenden Abklärungen eine Einschränkung aus psychiatrischer Sicht nicht würde belegen lassen.
3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass sowohl aus psychiatrischer als auch aus somatischer Sicht zusätzliche Sachverhaltsabklärungen erforderlich sind. Zu den im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens massgeblichen Indikatoren haben die medizinischen Fachpersonen noch gar nicht Stellung genommen. In den übrigen Punkten sind Klarstellungen, Präzisierungen und Ergänzungen von gutachtlichen Ausführungen erforderlich. Zur Vornahme der noch erforderlichen Abklärungen ist die Sache somit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Angesichts der Fülle der zu klärenden Aspekte steht die Einholung einer weiteren polydisziplinären Expertise im Vordergrund. Ist die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, so ist auf die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 1.2 u. 2) nicht weiter einzugehen. Im Sinne der Erwägungen ist die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2020 aufzuheben.
4.
4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG in der bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen. Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte erweist sich eine Entschädigung von Fr. 2’600.-- als angemessen (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägung verfahre und hernach über den Leistungsanspruch erneut entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrWilhelm