Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00506
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 27. November 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Beiständin Y.___
Soziale Dienste Bezirk Uster
Industriestrasse 27, 8604 Volketswil
diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1966 geborene X.___ wurde am 19. April 2012 zur Früherfassung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (Urk. 8/4). Am 20. Mai 2012 stellte er – unter Hinweis auf psychische Probleme – ein Gesuch um Leistungen der IV (berufliche Integration, Rente; Urk. 8/18). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin berufliche, erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/29, Urk. 8/48) bei. Nachdem sie dem Versicherten am 17. Juli 2012 mitgeteilt hatte, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen derzeit nicht angezeigt seien (Urk. 8/28), stellte sie ihm mit Vorbescheid vom 4. Juni 2013 (Urk. 8/56) die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht und hielt an dieser Einschätzung mit Verfügung vom 12. September 2013 (Urk. 8/76) fest.
1.2 Am 19. Januar 2014 beantragte der Versicherte erneut Leistungen der IV (Urk. 8/91). Im Rahmen der Abklärungen gab die IV-Stelle ein Gutachten in Auftrag (interdisziplinäres Gutachten vom 26. Juni 2014; Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie; Urk. 8/106). In Bestätigung des Vorbescheids vom 23. Juli 2014 verfügte sie am 24. September 2014 erneut die Abweisung des Rentenbegehrens (Urk. 8/119). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. Januar 2016 ab (Urk. 8/128).
1.3 Mit Entscheid der KESB vom 17./31. Mai 2016 wurde für den Versicherten eine Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB errichtet zur unterstützenden Begleitung bei der Erledigung administrativer Angelegenheiten (Urk. 8/141 f.). Am 28. Juli 2017 meldete sich der Versicherte erneut bei der IVStelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/139). Mit Vorbescheid vom 14. August 2017 stellte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 8/149). Im Rahmen des Einwandverfahrens reichte der Vertreter des Versicherten insbesondere eine psychiatrische Stellungnahme von Dr. med. B.___, Oberärztin am Psychiatriezentrum C.___, ein (Urk. 8/157). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 hielt die IV-Stelle an der im Vorbescheid getroffenen Einschätzung fest (Urk. 8/161). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. Februar 2018 gut und verpflichtete die IV-Stelle auf die Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu prüfen (Urk. 8/172).
1.4 Im Rahmen der weiteren Anspruchsprüfung gab die IV-Stelle eine polydisziplinäre Abklärung in Auftrag; das entsprechende D.___-Gutachten datiert vom 21. März 2019 (Urk. 8/206). Mit Vorbescheid vom 28. Juni 2019 stellte die
IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/211) und hielt an diesem Entscheid – nach weiteren medizinischen Abklärungen (Urk. 8/228) – mit Verfügung vom 19. Juni 2020 fest (Urk. 8/234 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 31. Juli 2020 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer mindestens eine halbe Rente der IV zuzusprechen, eventualiter sei ein neues Gutachten erstellen zu lassen; dem Beschwerdeführer sei eine Prozessentschädigung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. September 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine Verletzung der nach Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 57, 58 und 60 BZP für den Beizug von Sachverständigen geltenden Verfahrensregeln, insbesondere der Vorschriften, wonach den Parteien Gelegenheit zu geben ist, zur Ernennung von Sachverständigen Stellung zu nehmen (Art. 58 Abs. 2 BZP) und sich zu den Fragen zu äussern, deren Begutachtung beabsichtigt ist (Art. 57 Abs. 2 BZP), als geheilt gelten, wenn das Gericht den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen kann. In gleichem Sinn hat das Bundesgericht im Falle eines von der SUVA eingeholten blossen Aktengutachtens entschieden und eine Verletzung der Vorschriften von Art. 58 Abs. 2 und 57 Abs. 2 BZP als geheilt betrachtet, nachdem der Beschwerdeführer sowohl während des Einsprache- als auch im anschliessenden Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, entsprechende Einwendungen vorzubringen.
Eine Heilungsmöglichkeit entfällt rechtsprechungsgemäss jedoch bei schwerwiegenden Verletzungen der in den Art. 57 ff. BZP garantierten Gehörs- und Mitwirkungsrechte. Davon abgesehen ist im sozialversicherungsrechtlichen Verfügungsverfahren jeweils sorgfältig zu prüfen, ob eine Missachtung der Verfahrensgarantien von Art. 57 ff. BZP, insbesondere von Art. 58 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 BZP nicht an sich einen schwer wiegenden Verfahrensmangel darstellt, bei dem eine Heilungsmöglichkeit entfällt (BGE 126 V 130 E. 2b, 120 V 357 E. 2b mit Hinweisen). Die zitierte Rechtsprechung betreffend die Heilung von Verfahrensmängeln hat in gleicher Weise auch auf die seit 1. Januar 2003 in Kraft stehende, für den Beizug von Sachverständigen geltende Verfahrensregel von Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zu gelten.
1.2 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). Weiter besteht ein Anspruch darauf, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern, dagegen Einwände zu erheben und Ergänzungsfragen zu stellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9; vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Rz. 30 zur Art. 44).
1.3 Das verfassungsrechtliche Gebot der Begründungspflicht (Art. 8 Abs. 1 BV) soll nach der Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 1 aBV verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt (BGE 126 V 75 E. 5b/dd).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gestützt auf die polydisziplinäre Abklärung in der bisherigen Tätigkeit als Allrounder in der Baubranche von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen sei. Während der Dauer des Wartejahres sei der Beschwerdeführer nie mehr als 40 % arbeitsunfähig gewesen, womit kein Anspruch auf eine Rente entstehe (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht im Wesent-lichen geltend, dass auf das D.___-Gutachten nicht abgestellt werden könne, da es unter ganz erheblichen formellen Mängeln leide. So hätten die für den Bereich Allgemeine Innere Medizin vorgesehenen Gutachter bei der Erstellung des Gutachtens gar nicht mitgewirkt, zudem sei die neuropsychologische Unter-suchung von einer nicht angekündigten Gutachterin durchgeführt worden (Urk. 1 S. 5). Auf das entsprechende Gutachten dürfe deshalb nicht abgestellt werden, da es fehlerhaft zustande gekommen sei (S. 6).
3.
3.1 Unbestritten ist vorliegend, dass die neuropsychologische Untersuchung im Rahmen der D.___-Begutachtung durch lic. phil. E.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, erfolgte, wobei der als Gutachter angekündigte lic. phil. F.___, Neuropsychologe FSP, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, lediglich die Supervision übernahm. Weiter fand im Rahmen des Gutachtens im Bereich Allgemeine Innere Medizin keine eigenständige Abklärung statt, wobei die dafür vorgesehenen Dr. med. G.___ sowie med. pract. H.___ an der Erstellung des Gutachtens gar nicht mitwirkten (Urk. 8/184, Urk. 8/206/2).
Die vorgängige Mitteilung der begutachtenden Personen dient der Geltendmachung allfälliger Einwände gegen die genannten Sachverständigen über in deren Person liegende Umstände, die geeignet wären, bereits vor der Durchführung der Begutachtung Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken (z.B. fehlende fachliche Kompetenz, mögliche persönliche Verstrickungen mit der Auftraggeberin, Vorbefassung, welche auf eine Voreingenommenheit schliessen lassen würde). Der Versicherte hat die Pflicht, einen Ausstandsgrund sofort zu rügen (vgl. Bundesgerichtsentscheid 9C_1012/2012 vom 4. Juni 2013 E. 3.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird hinsichtlich der Verfahrensgarantien betreffend Art. 58 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 BZP (Ausstands- und Ablehnungsgründe, Ermahnung zur Erstattung des Gutachtens nach bestem Wissen und Gewissen sowie zur Unparteilichkeit, Form des Gutachtens) eine eingehende Prüfung gefordert (BGE 120 V 357 E. 2b).
Mit Schreiben vom 3. Juli 2019 erhob der Vertreter des Versicherten Einwand gegen den am 28. Juni 2019 ergangenen Vorbescheid (Urk. 8/211), bat um Zustellung der massgebenden Akten und um eine Frist von 30 Tagen zur ergänzenden Begründung (Urk. 8/212). Den gestellten Anträgen kam die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 8. Juli 2019 nach (Urk. 8/213). Im Rahmen der ergänzenden Begründung des Einwandes vom 10. September 2019 machte der Vertreter des Versicherten insbesondere eine Verletzung von Art. 44 ATSG geltend. So habe eine versicherte Person Anspruch darauf, dass sie von allen angekündigten Gutachtern untersucht werde, zumal auf eine Untersuchung im Bereich Allgemeine Innere Medizin offenbar stillschweigend verzichtet worden sei; zudem rechtfertige es sich nicht, den erfahrenen Neuropsychologen F.___ plötzlich nur noch als Supervisor statt als eigentlichen Gutachter wirken zu lassen (Urk. 8/217 S. 2 f.).
Die vom Vertreter des Versicherten bereits im Rahmen des Einwands vorgebrachten Rügen sind nicht von der Hand zu weisen. So werden im Rahmen des Verfahrens keine Gründe geltend gemacht, wieso auf die angedachte eigenständige Abklärung im Bereich Allgemeine Innere Medizin verzichtet worden ist; weiter erfolgte die Änderung der Fallführung im Bereich Neuropsychologie ohne Begründung und ohne vorgängige Mitteilung. Damit ist grundsätzlich von einer Verletzung der verfahrensrechtlichen Garantien auszugehen. Allerdings ist die Delegation als solche nicht unzulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_213/2010 vom 3. August 2010 E. 2.3). Auch hat der Versicherte die Pflicht, einen Ausstandsgrund sofort zu rügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_1012/2012 vom 4. Juni 2012 E. 3.2), was vorliegend weder im Einwand- noch im Beschwerdeverfahren erfolgt ist (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 14, Urk. 8/217 S. 2 Ziff. 3).
3.2 Weiter ist auch bezüglich der im Rahmen des Einwands vorgetragenen Rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. So wurden die Einwände von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Feststellungsblatts zwar zur Kenntnis genommen (Urk. 8/233 S. 2). Eine weitergehende Anspruchsprüfung erfolgte aber nur in materieller Hinsicht. So wurde den D.___-Gutachtern sowohl im Bereich Psychiatrie als auch Neurologie eine Zusatzfrage zur Beantwortung unterbreitet (vgl. Schreiben vom 4. April 2020, Urk. 8/228). In der Folge wurde aber weder in der angefochtenen Verfügung noch im Rahmen der Beschwerdeantwort auf die formellen Rügen des Beschwerdeführers eingegangen. Damit wurde die Begründungspflicht verletzt (vgl. E. 1.3).
3.3 Zusammenfassend ist von einer Verletzung der gemäss Art. 44 ATSG garantierten Rechte auszugehen; weiter liegt auch hinsichtlich der mangelhaften Begründung der Verfügung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Letzteres führt zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur rechtsgenüglichen Begründung des angefochtenen Entscheids und Auseinandersetzung mit den im Einwand erhobenen formellen Rügen des Beschwerdeführers.
4.
4.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und ihren Entscheid rechtsgenüglich begründe.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty