Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00508
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 5. Februar 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gähler
Advokatur Gähler
Marktgasse 64, Postfach, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1971, war seit 1. Februar 2001 im teilzeitlichen Umfang eines Arbeitspensums von 80 % beim Kantonsspital Y.___ als Intensivpflegekraft beziehungsweise als diplomierte IP-Schwester (Intensivpflegeschwester; Urk. 7/1) tätig, als sie sich am 5. Juli 2001 mit dem Hinweis auf eine Stammhirnblutung (Urk. 7/4 Ziff. 7.2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7.4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten mit Verfügung vom 2. Juli 2001 (Urk. 7/22/1-3) berufliche Massnahmen im Sinne einer Abklärung im Hinblick auf eine spätere Umschulung im Bürobereich zu. Nach Erlass des Vorbescheids vom 1. Juli 2002 (Urk. 7/44) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. September 2002 (Urk. 7/59) einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen und sprach ihr mit Verfügung vom 13. September 2002 (Urk. 7/58/1-3) mit Wirkung ab 1. April 2002, bei einem Invaliditätsgrad von 80 % eine ganze Rente zu.
1.2 Nach Eingang des von der Versicherten am 5. April 2003 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/67) stellte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 15. Mai 2003 (Urk. 7/70) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 80 % fest.
1.3 Nach Eingang des von der Versicherten am 21. Juni 2005 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/73/1-2) stellte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 13. Juli 2005 (Urk. 7/77) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 80 % fest.
1.4 Am 16. Oktober 2005 (Urk. 7/78) ersuchte die Versicherte um Zusprache beruflicher Massnahmen, worauf ihr die IV-Stelle mit Mitteilung vom 9. März 2006 (Urk. 7/88) berufliche Massnahmen im Sinne einer beruflichen Abklärung und mit Mitteilung vom 18. Dezember 2006 (Urk. 7/97) solche im Sinne einer Umschulung mit dem Ziel des Erwerbs eines Bürofachdiploms zusprach. Nach Absolvieren des Bürofachdiploms (Urk. 7/118) sprach ihr die IV-Stelle mit Mitteilung vom 6. Februar 2008 (Urk. 7/113) berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung mit dem Ziel des Erwerbs eines Handelsdiploms zu. Nachdem die Versicherte am 31. Januar 2009 ein Handelsdiplom VSH (Urk. 7/136) erworben hatte, stellte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2. März 2009 (Urk. 7/139) die beruflichen Massnahmen ein. Nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 7/147) setzte die IV-Stelle die der Versicherten bisher ausgerichtete ganze Rente mit Verfügung vom 18. Juni 2009 (Urk. 7/153 und Urk. 7/149) bei einem Invaliditätsgrad von 69 % per 1. Februar 2009 auf eine Dreiviertelsrente herab.
1.5 Im Rahmen einer amtlichen Revision im Jahr 2011 (vgl. den Revisionsfragebogen vom 13. April 2011, Urk. 7/155) stellte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 20. Juli 2011 (Urk. 7/161) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine Dreiviertelsrente bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 69 % fest. Nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 7/184/1-2) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. September 2016 (Urk. 7/186) einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitsvermittlung.
1.6 Nach Eingang des von der Versicherten am 10. Oktober 2016 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/187) stellte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 3. November 2016 (Urk. 7/197) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine Dreiviertelsrente bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 69 % fest.
1.7 Nachdem die Versicherte am 28. Februar 2018 die Zusprache von Leistungen der Arbeitsvermittlung beantragt hatte (Urk. 7/200), sprach ihr die IV-Stelle mit Mitteilung vom 9. März 2018 (Urk. 7/203) eine Arbeitsvermittlung im Sinne einer Unterstützung bei der Stellensuche durch die Z.___, (Arbeitsvermittlung plus), und anschliessend mit Mitteilung vom 23. Mai 2018 (Urk. 7/210) eine Arbeitsvermittlung im Sinne eines Arbeitstrainings beim Kantonsspital Y.___ zu. Mit Mitteilung vom 21. Dezember 2018 (Urk. 7/218) sprach die IV-Stelle der Versicherten ein Job Coaching im Sinne einer Beratung und Begleitung durch die Z.___ zu. Mit einer weiteren Mitteilung vom 21. Dezember 2018 (Urk. 7/219) beendete die IV-Stelle die Eingliederungsberatung. Am 1. Januar 2019 trat die Versicherte eine befristete Arbeitsstelle beim Kantonsspital Y.___ als Mitarbeiterin Leistungserfassung im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % (bei einer Arbeitsleistung und Entlöhnung im Umfang eines Pensums von 30 %) an (Urk. 7/221). Mit Mitteilung vom 18. Februar 2019 (Urk. 7/231) hielt die IV-Stelle fest, dass weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe bei einem neu errechneten Invaliditätsgrad von 61 %.
1.8 Da die Versicherte seit 1. Januar 2020 beim Kantonsspital Y.___ im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % (bei einer diesem Pensum entsprechenden Arbeitsleistung und Entlöhnung) angestellt war (vgl. Urk. 7/232), führte die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenrevision durch und setzte die der Versicherten bisher ausgerichtete Dreiviertelsrente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/240, Urk. 7/244) mit Verfügung vom 24. Juni 2020 (Urk. 7/249 und Urk. 7/248 = Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 58 % per 1. September 2020 auf eine halbe Rente herab.
2. Gegen die Verfügung vom 24. Juni 2020 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 6. August 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr für die Zeit ab dem 1. September 2020 weiterhin eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2020 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 30. September 2020 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).
1.4 Bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 IVV bemisst sich die Invalidität rechtsprechungsgemäss nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfahren) davon. Dabei ist das Valideneinkommen nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – ärztlich festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; wiedergegeben in BGE 142 V 290 E. 5).
In Präzisierung dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 entschieden, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im (allein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (E. 7.3).
An der Rechtsprechung gemäss BGE 142 V 290 hielt das Bundesgericht seither fest. Gemäss der Rechtsprechung rechtfertigt insbesondere auch das am 1. Januar 2018 für die Invaliditätsbemessung Teilerwerbstätiger mit einem Aufgabenbereich neu eingeführte Berechnungsmodell (Art. 27bis Abs. 2-4 IVV) kein Abweichen von der Rechtsprechung gemäss BGE 142 V 290 (Urteile des Bundesgerichts 9C_583/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 4.3 und 9C_425/2019 vom 10. September 2019 E. 2).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.6 Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität (vgl. Art. 28a IVG) zur Anwendung gelangt (BGE 144 I 21 E. 2.2). Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsbemessung präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit grundsätzlich nicht (vgl. BGE 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a, 104 V 148; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 27 f. zu Art. 30–31).
1.7 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2020 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % eine Erwerbstätigkeit ausüben würde und im restlichen Umfang von 20 % im anerkannten Aufgabenbereich des Haushalts tätig gewesen wäre (vgl. hierzu auch Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin ging sodann davon aus, dass der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen die Ausübung einer angepassten Erwerbstätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % zuzumuten sei (Urk. 2 S. 4), und dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2019 beim Kantonsspital Y.___ ausgeübten Tätigkeit um eine solche Tätigkeit handle, weshalb das Invalideneinkommen auf Grundlage des bei Ausübung dieser Tätigkeit erzielten Verdienstes zu bemessen sei (Urk. 7/238 S. 1). Da im Aufgabenbereich des Haushalts keine Einschränkung ausgewiesen sei, resultiere ein Gesamtinvaliditätsgrad von 58 %, weshalb ein Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 2 S. 4).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass sie bei Gesundheit im Umfang eines Arbeitspensums von 90 % eine Erwerbstätigkeit ausüben würde (Urk. 1 S. 3) und im restlichen Umfang von 10 % sich der Führung des Haushalts widmen würde. Dabei resultiere ein Invaliditätsgrad von 65 % und ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Urk 1 S. 5). Eventuell - wenn sie wider Erwarten als Erwerbstätige im Umfang von 80 % und im restlichen Bereich von 20 % als im Haushalt Tätige zu qualifizieren wäre - sei von einer Einschränkung im Haushalt im Umfang von 21 % auszugehen. Denn einerseits könne ihrem Ehegatten, welcher im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % beschäftigt sei, und dabei teilweise auch geschäftlich ins Ausland reisen müsse, eine Mitarbeit im Haushalt nicht zugemutet werden. Andererseits könne sie gewisse Tätigkeiten im Haushalt, wie beispielsweise Flickarbeiten und das Bügeln von Hemden, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben und müsse diese Tätigkeiten durch Drittpersonen gegen eine Entlöhnung ausüben lassen. Aus diesen Gründen sei eine Einschränkung im Haushalt im Umfang von 21 % ausgewiesen (Urk. 1 S. 6).
3.
3.1 Vor Erlass der angefochtenen Verfügung 24. Juni 2020 (Urk. 2) stellte die Beschwerdegegnerin in der Mitteilung vom 18. Februar 2019 (Urk. 7/231) zwar einen im Vergleich zur Mitteilung vom 3. November 2016 (Urk. 7/197) unveränderten Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Dreiviertelsrente fest. Während die Beschwerdegegnerin in der Mitteilung vom 3. November 2016 und in der Verfügung vom 18. Juni 2009 (Urk. 7/153 und Urk. 7/149), womit die bisher ausgerichtete ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt wurde, indes davon ausging, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden in einem Umfang von 80 % in der Intensivpflege tätig wäre, weil sie bei dieser Tätigkeit mit Schichtarbeit auf mehr Freizeit angewiesen wäre, weshalb von einer freiwilligen Ausübung einer Tätigkeit in einem teilzeitlichen Umfang von 80 % (ohne Aufgabenbereich) auszugehen sei (Urk. 7/144 S. 1), und deshalb die Invalidität gemäss der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs bemass, ging sie in der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2020 (Urk. 2) und in der Mitteilung vom 18. Februar 2019 (Urk. 7/231) davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Umfang von 80 % als Erwerbstätige und im restlichen Umfang von 20 % als im anerkannten Aufgabenbereich Haushalt Tätige zu qualifizieren sei (vgl. Urk. 7/229 S. 3), und bemass die Invalidität anhand der gemischten Methode. Von der Beschwerdeführerin wird diese Qualifikation bestritten (Urk. 1).
3.2 Da die Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2020 (Urk. 2) den Sachverhalt letztmals bei Erlass der Mitteilung vom 18. Februar 2019 (Urk. 7/231) umfassend materiell geprüft und dabei einen Einkommensvergleich durchgeführt hatte (vgl. Urk. 7/229 S. 3), steht vorliegend die Entwicklung des anspruchsrelevanten Sachverhalts im Vergleichszeitraum seit Erlass der Mitteilung vom 18. Februar 2019 (Urk. 7/231) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2020 (Urk. 2) im Streite.
Mit der Anstellung in einem 40%-Pensum ab 1. Januar 2020 beim Kantonsspital Y.___ bei einer diesem Pensum entsprechenden Arbeitsleistung und Entlöhnung (vgl. Urk. 7/232) ist sodann unbestrittenermassen eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten (E. 1.5), da zuvor bei einem Arbeitspensum von 40 % nur eine Arbeitsleistung und Entlöhnung im Umfang von 30 % galt (Urk. 7/221; vgl. hierzu nachfolgend E. 8). Revisionsrechtlich ist damit der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und ohne Bindung an frühere Beurteilungen (vorstehend E. 1.6) zu prüfen.
4.
4.1 Vorerst zu prüfen ist die Statusfrage beziehungsweise die Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre.
4.2 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4 und Urteil des Bundesgerichts 8C_27/2018 vom 26. September 2018 E. 4.1.1).
4.3 Vor Eintritt des Gesundheitsschadens am 21. Februar 2001 (vgl. Urk. 7/11 S. 1) war die Beschwerdeführerin seit 1. Februar 2001 (Urk. 7/10 Ziff. 1) beim Kantonsspital Y.___ im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 80 % in der Intensivpflege tätig (Urk. 7/1, Urk. 7/10 Ziff. 10).
4.4 Die Klinik A.___ gab im Arbeitgeberbericht vom 20. August 2001 (Urk. 7/9) an, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. März 2000 in der Intensivpflege im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitsverhältnisses (Ziff. 11) tätig gewesen sei.
4.5 Gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin gab die Beschwerdeführerin anlässlich des berufsberaterischen Erstgesprächs vom 23. Januar 2006 an, dass sie ohne Gesundheitsschaden im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % bis 100 % als Akutkrankenschwester erwerbstätig wäre (Urk. 7/91/3).
4.6 Gemäss der Stellungnahme der Berufsberatung vom 31. März 2009 habe die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin angegeben, dass sie in einem teilzeitlichen Umfang eines Arbeitspensums von 80 % tätig gewesen sei, weil die Tätigkeit als Intensivpflegeschwester Schichtarbeit beziehungsweise regelmässige Schichtwechsel beinhaltet habe und deswegen sehr belastend gewesen sei. Aus diesen Gründen habe sie ihr Arbeitspensum freiwillig reduziert, wobei sie dies nicht getan habe, um mehr Zeit für die Haushaltsführung zu haben (Urk. 7/144).
4.7 Anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle im Haushalt der Beschwerdeführerin vom 5. Februar 2019 (Haushaltabklärungsbericht vom 8. Februar 2019; Urk. 7/226) gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin an, dass sie im Jahre 2001 vor der Hirnblutung erst während zweier Wochen beim Kantonsspital Y.___ im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % als Pflegefachfrau in der Intensivpflege tätig gewesen sei. Vor Antritt dieser Arbeitsstelle sei sie bei der Klinik A.___, ungefähr im Umfang eines Arbeitspensums von 95 %, in der Intensivpflege tätig gewesen sei. Sie sei auf Grund des Schichtbetriebes und der physischen und psychischen Anforderungen, welche der Beruf als Fachperson Intensivpflege mit sich gebracht habe, in einem teilzeitlichen Umfang erwerbstätig gewesen. Den zusätzlichen freien Tag habe sie für den Haushalt sowie zur Erholung von ihrem Berufsalltag verwendet. Sie habe jedoch weder Haustiere gehalten noch ein zeitintensives Hobby gepflegt. Sie könne es sich daher gut vorstellen, dass sie bei guter Gesundheit weiterhin im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % als Pflegefachfrau oder im Büro erwerbstätig wäre. Demgegenüber erachte sie die Vorstellung, dass sie ohne Gesundheitsschaden eine Erwerbstätigkeit im vollzeitlichen Umfang ausüben würde, nicht als realistisch. Vielmehr sei es ihr wichtig, genügend Zeit für die Pflege ihres Soziallebens und für sportliche Betätigungen zu haben. Sie sei schon immer ein «Bewegungsmensch» beziehungsweise eine Person gewesen, welche grossen Wert auf Bewegung gelegt habe. Daneben würde sie den zusätzlichen freien Tag in der Woche, über welchen sie bei Ausübung eines Teilzeitpensums verfügen würde, auch für Haushaltsarbeiten nutzen (Urk. 7/226 Ziff. 2.5).
4.8 Die Beschwerdeführerin führte in ihrem Einwand vom 16. Mai 2020 zum Vorbescheid vom 17. April 2020 (Urk. 7/244 S. 2) sowie in der Beschwerdeschrift vom 6. August 2020 (Urk. 1 S. 3) übereinstimmend aus, dass sie ohne Gesundheitsschaden im Umfang eines Arbeitspensums von 90 % eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, und dass sie in erster Linie zur Erholung von der belastenden Erwerbstätigkeit in einem teilzeitlichen Umfang tätig wäre. Es sei daher von einer Reduktion des Beschäftigungsgrades (auf 90 %) aus freien Stücken zu Gunsten von Freizeitaktivitäten auszugehen, ohne dass (im Umfang der restlichen 10 %) ein Aufgabenbereich resultierte. Dafür spreche auch, dass die Ehe der Beschwerdeführerin kinderlos geblieben sei, und dass sie keine Personen, insbesondere auch nicht ihre betagte Mutter, betreuen müsse.
5.
5.1 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
5.2 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Dabei gilt es zu unterscheiden zwischen späteren Präzisierungen der «Aussagen der ersten Stunde» einerseits und später davon abweichenden Angaben andererseits. Letztere bleiben rechtsprechungsgemäss unbeachtlich (BGE 115 V 133 E. 8c; Urteile des Bundesgerichts 8C_225/2019 vom 20. August 2019 E. 3.3 und 8C_637/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 3.2 und 4.2). Gemäss der Rechtsprechung sind insbesondere im Verlauf des invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens getätigte Aussagen von versicherten Personen zur Statusfrage praxisgemäss stärker zu gewichten als spätere anderslautende Erklärungen, die von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein können (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2011 vom 15. Mai 2012 E. 4.2 und 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E. 5.1).
5.3 Während die Beschwerdeführerin am 23. Januar 2006 gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin angegeben hatte, dass sie ohne Gesundheitsschaden im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % bis 100 % erwerbstätig gewesen wäre (vorstehend E. 4.5), führte sie am 31. März 2009 gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin aus, dass sie in einem teilzeitlichen Umfang eines Arbeitspensums von 80 % tätig gewesen sei, weil die Tätigkeit als Intensivpflegeschwester Schichtarbeit beinhaltet habe und deswegen sehr belastend gewesen sei, und dass sie dies nicht getan habe, um mehr Zeit für die Haushaltsführung zu haben (vorstehend E. 4.6). Damit grundsätzlich übereinstimmend gab sie anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle vom 5. Februar 2019 gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin an, dass sie wegen des Schichtbetriebes und der physischen und psychischen Anforderungen des Berufs als Fachperson Intensivpflege in einem teilzeitlichen Umfang von 80 % erwerbstätig gewesen sei, und dass sie die zusätzliche Freizeit nicht ausschliesslich für Haushaltsarbeiten sondern in erster Linie zur Erholung, zur Pflege ihres Soziallebens und für sportliche Betätigungen verwenden würde (vorstehend E. 4.7). Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin erstmals in ihrer Stellungnahme vom 16. Mai 2020 zum Vorbescheid vom 17. April 2020 (Urk. 7/244 S. 2) sowie in der Beschwerdeschrift vom 6. August 2020 (Urk. 1 S. 3) und mithin zu einem Zeitpunkt, als ihr eine Rentenkürzung bereits in Aussicht gestellt wurde, und als sie bereits anwaltlich vertreten war, geltend, dass sie ohne Gesundheitsschaden nicht im Umfang eines Arbeitspensums von 80 %, sondern im Umfang eines solchen von 90 % eine Erwerbstätigkeit als Fachperson Intensivpflege ausüben würde (vorstehend E. 4.8).
Demgegenüber handelt es sich bei den am 31. März 2009 und am 5. Februar 2019 gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin getätigten Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie ohne Gesundheitsschaden mutmasslich im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, um Aussagen, welche die Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt tätigte, als sie noch nicht anwaltlich vertreten war und noch keine Kenntnis der Rentenherabsetzung hatte. Dabei kommt den Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin ein grösseres Gewicht zu, da es sich hierbei um «Aussagen der ersten Stunde» handelte, welche in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Schilderungen, die bewusst oder unbewusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vorstehend E. 5.2).
In die Würdigung miteinzubeziehen ist ferner die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen – nach einer Reisetätigkeit von April bis Dezember 2000 (Urk. 7/9/1 Ziff. 3, Urk. 7/18/2) – gemäss der Anstellungsvereinbarung vom 16. Januar 2001 per 1. Februar 2001 zu einem Beschäftigungsgrad von 80 % angestellt wurde (Urk. 7/1) und in diesem Umfang per 1. Februar 2001 auch zu arbeiten begann (Urk. 7/10). Dieser vertraglich vereinbarte Beschäftigungsgrad von 80 % ist ein starkes Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall im vereinbarten Pensum von 80 % (weiter)gearbeitet hätte und sie entsprechend in diesem Umfang sozialversicherungsrechtlich zu qualifizieren ist, zumal sie nicht geltend machte, dass eine Pensumserhöhung geplant war. Damit ist insgesamt nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % nachgegangen wäre.
Zu erwähnen ist abschliessend, dass die Beschwerdegegnerin – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4 Mitte) – bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache von einer sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation als 80 % Erwerbstätige ausging (vgl. Urk. 7/43 S. 2).
5.4 Der sich bei den Akten befindende Haushaltabklärungsbericht vom 8. Februar 2019 (vorstehend E. 4.7) enthält eine nachvollziehbare Begründung des mutmasslichen Umfangs der von der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausgeübten Teilerwerbstätigkeit und erfüllt daher die rechtlichen Anforderungen (vorstehend E. 5.1). Der Abklärungsbericht vermag sodann auch in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin davon ausging, dass die Beschwerdeführerin wegen der hohen physischen und psychischen Anforderungen an den Beruf als Fachperson Intensivpflege und auf Grund des damit verbundenen Schichtbetriebs ohne den Gesundheitsschaden in einem teilzeitlichen Umfang eines Arbeitspensums von 80 % erwerbstätig gewesen wäre, und dass sie die zusätzliche Freizeit zur Erholung von ihrem Berufsalltag, für die Pflege ihres Soziallebens, für sportliche Betätigungen sowie für den Haushalt verwendet hätte. Aus diesen Gründen vermag die Beurteilung der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin vom 8. Februar 2019, wonach die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % als Fachperson Intensivpflege erwerbstätig gewesen wäre, zu überzeugen, weshalb vorliegend darauf abgestellt werden kann.
Der Beschwerdeführerin ist indes nicht zu folgen, wenn sie geltend machen will, dass die Abklärungsperson anlässlich der Abklärung vom 5. Februar 2019 ihr gegenüber voreingenommen gewesen sei (Urk. 1 S. 5). Denn dafür lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen. Während die Abklärungsperson davon ausging, dass die Beschwerdeführerin im restlichen Umfang von 20 % im Aufgabenreich des Haushalts tätig gewesen wäre und in diesem Umfang als eine im anerkannten Aufgabenbereich des Haushalts Tätige zu qualifizieren sei, machte die Beschwerdeführerin jedoch geltend, dass sie ohne Gesundheitsschaden in erster Linie zur Erholung von der belastenden Erwerbstätigkeit in einem teilzeitlichen Umfang tätig wäre, weshalb von einer freiwilligen Reduktion des Beschäftigungsgrades zu Gunsten von Freizeitaktivitäten auszugehen sei, ohne dass ein Aufgabenbereich resultierte. Den erwähnten Akten sind verschiedene Anhaltspunkte zu entnehmen, welche darauf hinweisen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden allenfalls wegen Freizeitaktivitäten beziehungsweise zur Erholung von ihrem Berufsalltag beziehungsweise zur Erholung von einem damit verbundenen Schichtbetrieb in einem teilzeitlichen Umfang erwerbstätig wäre, und dass sie die zusätzliche Freizeit nicht ausschliesslich für Haushaltsarbeiten verwendet hätte. Es bestehen daher gewichtige Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden in erster Linie zur Erholung von der belastenden Erwerbstätigkeit beziehungsweise für mehr Freizeit freiwillig in einem teilzeitlichen Umfang tätig wäre und neben der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % im restlichen Umfang von 20 % allenfalls nicht vorwiegend Haushalt- sondern Freizeitaktivitäten nachgehen könnte.
5.5 Die Frage, ob die Beschwerdeführerin neben der Qualifikation als Erwerbstätige in einem Umfang von 80 % im restlichen Umfang von 20 % als im anerkannten Aufgabenbereich Haushalt Tätige oder als eine mit dem nicht versicherten Freizeitbereich (ohne anerkannten Aufgabenbereich) Befasste zu qualifizieren wäre, kann indes dann offen gelassen werden, wenn selbst bei einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als im nicht versicherten Freizeitbereich (ohne anerkannten Aufgabenbereich) Tätige im Umfang von 20 % nicht ein höherer Rentenanspruch resultierte.
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2020 (Urk. 2) davon aus, dass es sich sowohl bei der von der Beschwerdeführerin beim Kantonsspital Y.___ vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin Leistungserfassung im Umfang eines Arbeitspensums von 40 %, indes bei einer reduzierten Arbeitsleistung und Entlöhnung im Umfang eines Pensums von 30 % (Urk. 7/221), als auch bei der ab 1. Januar 2020 beim Kantonsspital Y.___ tatsächlich ausgeübten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % (bei entsprechender Arbeitsleistung und Entlöhnung) um optimal angepasste und der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen zumutbare Tätigkeiten handle (Urk. 7/248 S. 2), weshalb das Invalideneinkommen auf Grundlage des bei Ausübung dieser Tätigkeit erzielten Verdienstes zu bemessen sei (Urk. 7/238 S. 1). Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass sich im Vergleichszeitraum ab Erlass der Mitteilung vom 18. Februar 2019 (Urk. 7/231) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2020 (Urk. 2) bei einem gleichgebliebenen Gesundheitszustand lediglich die beruflichen beziehungsweise erwerblichen Verhältnisse in einer für den Rentenanspruch massgeblichen Weise verändert hätten.
6.2 Hinweise dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum vom 18. Februar 2019 bis 24. Juni 2020 erheblich verändert hätte, sind den Akten nicht zu entnehmen. Dies wird von der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht geltend gemacht (Urk. 1).
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2020 (Urk. 2) die Ausübung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit beim Kantonsspital Y.___ im Umfang des tatsächlich ausgeübten Arbeitspensums von 40 % zuzumuten war, und dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse im massgeblichen Vergleichszeitraum vom 18. Februar 2019 bis 24. Juni 2020 nicht rechtserheblich verändert haben.
8.
8.1 Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob es im Vergleichszeitraum vom 18. Februar 2019 bis 24. Juni 2020 zu einer im revisionsrechtlichen Sinne erheblichen Veränderung der erwerblichen Verhältnisse gekommen ist, wobei unter der Annahme einer Qualifikation der Beschwerdeführerin im Umfang von 80 % als Erwerbstätige und als im restlichen Umfang von 20 % im anerkannten Aufgabenbereich Haushalt Tätige die Invalidität vorerst anhand der gemischten Methode (vorstehend E. 1.3) zu bemessen ist. Dabei ist das Erwerbseinkommen, das die Beschwerdeführerin durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochzurechnen.
8.2
8.2.1 In einem ersten Schritt ist die anteilige Invalidität im Erwerbsbereich zu ermitteln (vorstehend E. 1.3). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum Verfügungszeitpunkt zu berücksichtigen (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3).
8.2.2 Um bei einer Rentenrevision das von der versicherten Person ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbare Valideneinkommen zu bestimmen, ist entscheidend, was diese im Zeitpunkt bei Eintritt der Anlass zu einer Rentenrevision gebenden Veränderung der gesundheitlichen oder erwerblichen Verhältnisse überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 297 E. 5.1, 134 V 322 E. 4.1 und 129 V 222 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_678/2015 vom 9. Juni 2016 E. 4.2).
8.2.3 Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens ist grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, der Nominallohnentwicklung angepasste Verdienst (BGE 139 V 28 E. 3.3.2).
8.2.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin beim Kantonsspital Y.___ vorerst vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % (bei einer Arbeitsleistung und Entlöhnung im Umfang eines Pensums von 30 %; Urk. 7/221) und anschliessend ab 1. Januar 2020 im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % (bei entsprechender Arbeitsleistung und Entlöhnung; Urk. 7/248 S. 2) tätig war, weshalb von einer Veränderung der erwerblichen Verhältnisse per 1. Januar 2020 auszugehen ist.
8.2.5 Vor Eintritt des Gesundheitsschadens am 21. Februar 2001 (Urk. 7/3) war die Beschwerdeführerin im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % beim Kantonsspital Y.___ im Bereich Intensivpflege tätig (Urk. 7/1) gewesen. In Würdigung der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin in diesem Umfang am bisherigen oder an einem vergleichbaren Arbeitsplatz tätig wäre, weshalb das Valideneinkommen grundsätzlich auf Grundlage des von der Beschwerdeführerin am 21. Februar 2001 beim Kantonsspital Y.___ erzielten Verdienstes zu bemessen ist.
8.2.6 Gemäss den Angaben des Kantonsspitals Y.___ im Arbeitgeberbericht vom 14. August 2001 (Urk. 7/10) hat die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens einen AHV-beitragspflichtigen Verdienst (inklusive Schichtzulagen) von Fr. 69'998.-- (Ziff. 12) erzielt, wovon auch die Beschwerdegegnerin ausging (Urk. 7/228 S. 1). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Nominallohnentwicklung in den Jahren 2002 bis 2019 (www.bfs.admin.ch; Tabelle T1.93 Nominallohnindex 1993 - 2019, Frauen, im Jahre 2001: 110.9 und im Jahre 2019: 136.3) sowie der voraussichtlichen durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahre 2020 (www.bfs.admin.ch; Quartalschätzung der Nominallohnentwicklung, Veränderung in % gegenüber des Vorjahres) von 1.3 % resultiert im Jahre 2020, aufgerechnet auf ein hypothetisches Arbeitspensum von 100 %, ein Valideneinkommen von Fr. 108’935.50 (Fr. 69'998.-- ÷ 110.9 x 136.3 x 1.013 ÷ 80 x 100).
8.3
8.3.1 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).
8.3.2 Da es sich bei der von der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2020 beim Kantonsspital Y.___ tatsächlich ausgeübten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % um ein stabiles Arbeitsverhältnis handelt, und da es sich bei dem dabei erzielten Verdienst nicht um Soziallohn handelt (vgl. zu den strengen Beweisanforderungen für Soziallohn: BGE 117 V 18 und 110 V 277), kann die Bemessung des Invalideneinkommens auf Grundlage des von der Beschwerdeführerin beim Kantonsspital Y.___ im Jahre 2020 erzielten Verdienstes erfolgen.
8.3.3 Gemäss den Lohnabrechnungen des Kantonsspitals Y.___ für die Monate Januar bis März 2020 (Urk. 7/237/4-6) erzielte die Beschwerdeführerin ab Januar 2020 einen AHV-beitragspflichtigen Monatslohn von Fr. 2'287.65 (Lohnklasse 12, Lohnstufe 9, Stufe 12), woraus bei 13 Monatslöhnen (vgl. Urk. 7/232) im Jahre 2020 ein tatsächlich erzieltes AHV-beitragspflichtiges Jahreseinkommen von (abgerundet) Fr. 29’739.-- (Fr. 2'287.65 x 13 Monate) resultiert. Im Jahre 2020 ist daher von einem Invalideneinkommen in dieser Höhe auszugehen.
8.4 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 108’935.50 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 29’739.45 ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 79’196.05 und einen Teilinvaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von (gerundet) 73 %.
8.5
8.5.1 Bei der Bemessung der Invalidität im Haushaltsbereich ist praxisgemäss vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_91/2016 vom 13. Juni 2016 E. 5.2.3.1).
8.5.2 Der sich bei den Akten befindende Haushaltabklärungsbericht vom 8. Februar 2019 (7/226; vgl. vorstehend E. 4.7) enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. Gestützt darauf wurde ein Betätigungsvergleich vorgenommen. In Übereinstimmung mit der im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH RZ 3087, in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung) statuierten Verwaltungspraxis wurden darin die im Haushalt anfallenden Tätigkeiten in fünf Aufgaben aufgeteilt (Ernährung, Wohnungs- und Hauspflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege, Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen) und nach deren prozentualen Bedeutung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. Anschliessend wurde für jede der Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ermittelt. Der Berichtstext bezüglich der einzelnen Einschränkungen ist angemessen detailliert und steht in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben. Dabei resultierte keine Einschränkung im Aufgabenbereich des Haushalts beziehungsweise eine solche von 0 % (Urk. 7/226 S. 8).
8.5.3 Insgesamt genügt der Haushaltabklärungsbericht vom 8. Februar 2019 (Urk. 7/226) den rechtlichen Anforderungen (zum Beweiswert des Haushaltsabklärungsberichtes vgl. vorstehend E. 5.1). In inhaltlicher Hinsicht vermag sodann zu überzeugen, dass die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin davon ausging, dass dem im gleichen Haushalt wohnenden Ehegatten der Beschwerdeführerin eine Mithilfe bei der Wohnungspflege (S. 6 f.) sowie beim Bügeln (S. 8) zuzumuten war. Entgegen der diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6) ändert daran nichts, dass die Abklärungsperson an einer Stelle im Haushaltabklärungsbericht (Urk. 7/226 S. 6) fälschlicherweise erwähnte, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht im vollzeitlichen Umfang, sondern lediglich in einem Umfang von 80 % erwerbstätig sei. Denn auf Grund des Umstandes, dass die Abklärungsperson an anderer Stelle korrekterweise erwähnte, dass der Ehegatte eine Vollzeittätigkeit ausübe (Urk. 7/226 S. 3), ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass es sich bei der unkorrekten Angabe lediglich um einen Verschrieb handelte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung gestützt auf den Haushaltabklärungsbericht vom 8. Februar 2019 von keiner Einschränkung im Haushaltsbereich ausging.
8.5.4 Bei einem hypothetischen Umfang der Ausübung einer Erwerbstätigkeit von 80 % und der Betätigung im Haushalt im Gesundheitsfall im restlichen Umfang von 20 % resultiert ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von (gerundet) 58 % (73 % x 0.8), ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 0 % (0 % x 0.2) und ein Gesamtinvaliditätsgrad von 58 %, mithin ein Anspruch auf eine halbe Rente.
9.
9.1 Im Folgenden ist unter der Annahme einer Qualifikation der Beschwerdeführerin im Umfang von 80 % als Erwerbstätige und als im restlichen Umfang von 20 % ohne einen anerkannten Aufgabenbereich Freizeitaktivitäten Ausübende die Invalidität ergänzend gemäss der für teilerwerbstätige versicherte Personen ohne Aufgabenbereich geltenden Methode des Einkommensvergleichs zu bemessen, wobei von einer Aufrechnung des Valideneinkommens auf eine Vollerwerbstätigkeit abzusehen ist (vorstehend E. 1.4).
9.2 Bei der Bemessung des Valideneinkommens ist, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 8.2.6), von dem von der Beschwerdeführerin beim Kantonsspital Y.___ vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2001 erzielten AHV-beitragspflichtigen Verdienst (inklusive Schichtzulagen) von Fr. 69'998.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Nominallohnentwicklung in den Jahren 2002 bis 2019 (www.bfs.admin.ch; Tabelle T1.93 Nominallohnindex 1993 - 2019, Frauen, im Jahre 2001: 110.9 und im Jahre 2019: 136.3) sowie der voraussichtlichen durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahre 2020 (www.bfs.admin.ch; Quartalschätzung der Nominallohnentwicklung, Veränderung in % gegenüber des Vorjahres) von 1.3 % resultiert im Jahre 2020, ein Valideneinkommen von (gerundet) Fr. 87’148.40 (Fr. 69'998.-- ÷ 110.9 x 136.3 x 1.013).
9.3 Bei der Bemessung des Invalideneinkommens ist, wie erwähnt (vorstehend E. 8.3.2), von dem von der Beschwerdeführerin im Jahre 2020 beim Kantonsspital Y.___ tatsächlich erzielten AHV-beitragspflichtigen Jahreseinkommen von (abgerundet) Fr. 29’739.-- (Fr. 2'287.65 x 13 Monate) auszugehen.
9.4 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 87’148.40 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 29’739.45 ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 57'408.95 und eine prozentuale Erwerbseinbusse von (gerundet) 66 %, welche anhand des im Gesundheitsfall hypothetisch ausgeübten Pensums von 80 % zu gewichten (vorstehend E. 1.4 und Urteil des Bundesgerichts 9C_583/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 3.2.1) ist. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 53 % (66 % x 0.8), mithin ein Anspruch auf eine halbe Rente.
10. Da sowohl bei einer Invaliditätsbemessung gemäss der für Teilzeiterwerbstätige mit einem Aufgabenbereich geltenden gemischten Methode als auch bei einer solchen gemäss der für Teilzeitbeschäftigte ohne Aufgabenbereich geltenden Methode des Einkommensvergleichs übereinstimmend ein Anspruch auf eine halbe Rente resultiert, kann die Frage nach der Qualifikation der Beschwerdeführerin als eine Teilzeiterwerbstätige im Umfang von 80 % mit oder ohne anerkanntem Aufgabenbereich im restlichen Umfang von 20 % offengelassen werden.
11. Nach Gesagtem ist von einer erheblichen Veränderung der erwerblichen Verhältnisse per 1. Januar 2020 auszugehen. Da eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV erst dann zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat sowie voraussichtlich weiterhin andauern wird, und da die Herabsetzung der Renten gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an zu erfolgen hat, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2020 (Urk. 2) die der Beschwerdeführerin bisher ausgerichtete Dreiviertelsrente per 1. September 2020 auf eine halbe Rente herabsetzte.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
12. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Remo Gähler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz