Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00509


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 10. März 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik

Schifflände 22, Postfach, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:


1.    

1.1    Mit Urteil vom 10. September 2019 im Verfahren Nr. IV.2018.00747 (Urk. 2/10) bestätigte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die mit Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16.  respektive 27. Juli 2018 (Urk. 2/2/1-2) an X.___ ab 1. Januar 2018 zugesprochene Viertelsinvalidenrente. Mit Entscheid 8C_728/2019 vom 10. Juni 2020 (Urk. 1) hiess das Bundesgericht die von X.___ dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut, hob das Urteil des hiesigen Gerichts vom 10. September 2019 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung zurück (Dispositivziffer 1).

1.2    Mit Verfügung vom 3. November 2020 (Urk. 3) forderte das Sozialversicherungsgericht die Beschwerdeführerin auf, Lohnabrechnungen ihres Ehemannes der Monate Februar bis Dezember 2017 sowie allfällige Abrechnungen der Arbeitslosenkasse des Ehemannes für diesen Zeitraum einzureichen und räumte ihr Gelegenheit ein, zu einer Auskunft des Zentrums Y.___ vom 17. Juli 2019 Stellung zu nehmen. Am 20. Dezember 2020 reichte die Beschwerdeführerin ohne weitere Ausführungen die Lohnabrechnungen ein (Urk. 8 und 9/1-11). Die IV-Stelle erklärte am 14. Januar 2021 auf eine Stellungnahme zu den zugestellten Unterlagen zu verzichten (Urk. 12). Darüber wurde die Beschwerdeführerin am 26. Januar 2021 in Kenntnis gesetzt (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.4    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Nach der bis 31. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).


2.    

2.1    Das Bundesgericht hielt in seinem Rückweisungsurteil vom 10. Juni 2020 (Urk. 1) fest, dass das hiesige Gericht bezüglich der Frage, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall von Dezember 2014 bis Dezember 2017 in einem vollen Pensum erwerbstätig gewesen wäre, keine Sachverhaltsfeststellung getroffen habe und dies damit begründet habe, der Status könne offengelassen werden, weil auch bei einer 100%igen Erwerbstätigkeit im fraglichen Zeitraum kein rentenbegründender Invaliditätsgrad bestanden hätte (E. 4.1.1). Dieser Auffassung könne nicht gefolgt werden, da die Beschwerdeführerin bei einer vollen Erwerbstätigkeit einen Anspruch auf eine halbe Rente hätte, weshalb das hiesige Gericht den Status der Beschwerdeführerin während der Zeit der (Teil-)Arbeitslosigkeit ihres Ehemanns abzuklären und darüber zu entscheiden habe (E. 4.1.2 und E. 4.2.1).

2.2    Demgegenüber wurde die Feststellung des hiesigen Gerichts, die Beschwerdeführerin würde ab 1. Januar 2018 zu 80 % arbeiten und zu 20 % einer Tätigkeit im Aufgabenbereich nachgehen, seitens des Bundesgerichts nicht beanstandet (E. 4.2.2). Gleiches gilt mit Bezug auf die Einschätzung des hiesigen Gerichts, wonach die Einschränkung im Haushalt 25.5 % zuzüglich einer solchen von 15 % wegen der Wechselwirkungen aufgrund der Betreuungspflichten betrage (E. 5.2). Sodann hat das Bundesgericht die Feststellung des kantonalen Gerichts, dass bis 31. Dezember 2017 grundsätzlich die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung Anwendung finden kann, und ab 1. Januar 2018 Art. 27bis IVV Abs. 2-4 massgeblich ist, bestätigt (E. 6.2). Insoweit kann somit für die nachfolgenden Feststellungen auf die Erwägungen im Urteil vom 10. September 2019 (Urk. 2/10, E. 5.2, E. 6, E. 7.3) verwiesen werden.

2.3    Entsprechend ist im vorliegenden Verfahren grundsätzlich einzig festzustellen, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall während der Zeit der (Teil-)Arbeitslosigkeit ihres Ehemanns bis 31. Dezember 2017 tätig gewesen wäre und danach zu entscheiden, von welchem Rentenanspruch auszugehen ist.


3.    

3.1

3.1.1    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).

3.1.2    Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).

3.2    

3.2.1    Was den Erwerbsstatus der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall betrifft, können den Akten folgende Angaben entnommen werden:

    Am 7. Mai 2014 (Eingangsdatum) antwortete die Beschwerdeführerin auf eine entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin (Urk. 2/7/20), sie würde bei voller Gesundheit weiterhin zu 80 % arbeiten. Bei diesem Entscheid spielten wirtschaftliche Verhältnisse eine Rolle, da die Familie so wie es heute sei (mit der Krankheit der Beschwerdeführerin) nicht über die Runden komme (Urk. 2/7/21).

    In ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 2015 (Urk. 2/7/46) zum Vorbescheid vom 17. November 2014 (Urk. 2/7/37) machte die Beschwerdeführerin geltend, die finanzielle Situation der Familie habe sich in den letzten Monaten verändert. Ihr Ehemann sei seit 2014 arbeitslos, weshalb sie im Gesundheitsfall zur Existenzsicherung zu 100 % arbeiten würde. Zeitweise habe die Familie vom Sozialamt unterstützt werden müssen (vgl. hierzu Urk. 2/9).

    Anlässlich der Haushaltabklärung vom 5. Dezember 2017 (Urk. 2/7/94) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie seit 2006 bei Z.___ AG mit einem Pensum von 100 % als Modeberaterin tätig gewesen sei. Als sie im Jahre 2010 Mutter geworden sei, habe sie ihr Arbeitspensum etwas reduziert und meistens noch im Umfang von 80 % gearbeitet. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes habe sie einen Mutterschaftsurlaub von sechs Monaten bezogen und habe danach eigentlich im bisherigen Umfang von 80 % als Modeberaterin arbeiten wollen, was ihr aber bis heute aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Ohne gesundheitliche Probleme hätte sie an ihrer Arbeitssituation überhaupt nichts verändert (S. 1). Ihr Ehemann sei fast zwei Jahre lang arbeitslos gewesen, wobei er nun wieder – allerdings lediglich mit einem Pensum von 60 % - einen Job als Aussendienstmitarbeiter mit einem monatlichen Fixlohn von zirka Fr. 2'500.-- habe. Manchmal könne er als Aushilfe auf Abruf einspringen, was auch mal zu einem Monatslohn von Fr. 5'000.-- führen könne. Wie bereits erwähnt wäre bei Gesundheit ihre bisherige Arbeitssituation unverändert geblieben. Sie wäre heute weiterhin im Ausmass von 80 % als Modeberaterin tätig. Dieser Beruf sei ihre Leidenschaft gewesen und zudem habe sie noch einen guten Lohn gehabt. Die Abklärungsperson hielt fest, dass im Gesundheitsfall aus finanziellen Gründen eine Erwerbstätigkeit notwendig wäre und aufgrund des früheren Pensums von einer 80%igen Erwerbstätigkeit und 20%igen Tätigkeit im Haushalt auszugehen sei (S. 2 ff. Ziff. 2.3 ff.).

3.2.2    Gemäss Aktenlage war der Ehemann der Beschwerdeführerin bis zum 31August 2014 bei der A.___ AG angestellt (Urk. 2/7/107). Vom 1. März (richtig: 1. Februar) 2017 bis 31. Januar 2018 war er bei der B.___ AG als Experience Consultant mit einem Pensum von 60 % tätig (Urk. 2/7/109, Urk. 9/1). Ab 1. Februar 2018 arbeitete er bei der gleichen Arbeitgeberin als Samsung Sales Coach mit einem 100%- Pensum (Urk. 2/7/110). Entsprechend dauerte die (Teil-)Arbeitslosigkeit des Ehemanns der Beschwerdeführerin vom 1. September 2014 bis 31Januar 2018.

    Gemäss den vom Sozialversicherungsgericht getätigten Abklärungen zu den Einkünften im Jahr 2017 betrug der Bruttogrundlohn des Ehemannes bei der B.___ AG Fr. 2'400.-- (ohne Kinderzulagen). In den Monaten Februar bis Dezember 2017 erzielte der Ehemann sodann zusätzliche Einkünfte mit variablen Lohnanteilen, qualitativem Lohn und Schulungsentschädigungen. Die Bruttolöhne ohne Kinderzulagen betrugen Fr. 3'900.-- (Februar), Fr. 3'075.-- (März), Fr. 7’507.55 (April), Fr. 5'404.50 (Mai), Fr. 3'475.-- (Juni), Fr. 4'080.95 (Juli), Fr. 3'787.10 (August), Fr. 3'250.-- (September), Fr. 6'165.-- (Oktober), Fr. 4'403.75 (November) und Fr. 4'137.50 (Dezember; Urk. 9/1-11). Im Schnitt ergibt dies ein Bruttogehalt ohne Kinderzulagen von Fr. 4471.50. 

    Die am 17. Juli 2019 beim Zentrum Y.___ eingeholte Auskunft ergab finanzielle Leistungen der Sozialhilfe für die Zeiten von August 2013 bis Januar 2014, für April 2014, von Dezember 2014 bis Mai 2015, für Oktober 2015 sowie für September und Oktober 2017 (Urk. 2/9).

3.3    

3.3.1    Die Beschwerdeführerin hatte am 7. Mai 2014 (Eingangsdatum) – mithin vor der Kündigung der Arbeitsstelle ihres Ehemanns am 11. Juli 2014 (Urk. 2/7/107) – gegenüber der Beschwerdegegnerin angegeben, dass sie bei voller Gesundheit wie früher zu 80 % arbeiten würde (Urk. 2/7/21). Damit im Einklang stehen ihre Aushrungen anlässlich der Haushaltabklärung vom 5. Dezember 2017 (Urk. 2/7/94), wonach sie im Gesundheitsfall im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub nach der Geburt des zweiten Kindes (2013) weiterhin zu 80 % gearbeitet hätte (S. 2 Ziff. 2.3). Aufgrund dieser eindeutigen Angaben ist für die Zeit vom 1. Juni 2014 (Ablauf der einjährigen Wartezeit vgl. Urk. 2/7/97 S. 12) bis 31. August 2014 (Ende des Arbeitsverhältnisses des Ehemanns bei A.___ AG, vgl. E. 3.2.2) von einer 80%igen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall auszugehen. Im Übrigen erwähnte auch die Beschwerdeführerin im Verfahren Nr. IV.2018.00747 eine Erwerbstätigkeit von 80 % im Frühling 2014 (Urk. 2/1 S. 4 Ziff. 3).

3.3.2    Für die Dauer der vollen Arbeitslosigkeit des Ehemanns vom 1. September 2014 bis 31Januar 2017 ist von einer 100%igen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdeführerin während der Zeit der 100%igen Erwerbstätigkeit ihres Ehemanns bereits mit einem Pensum von 80 % tätig gewesen war und wäre, erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin - wie am 23. Juni 2015 gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend gemacht (Urk. 2/7/46 S. 2) - im Gesundheitsfall ihr bisheriges (hypothetisches) Arbeitspensum (vgl. E. 3.3.1) in der Zeit von September 2014 bis Januar 2017 von 80 auf 100 % aufgestockt hätte, um die finanziellen Folgen der Arbeitslosigkeit des Ehemanns etwas abzufedern. Der Einwand der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Haushaltabklärung am 5. Dezember 2017 klar zum Ausdruck gebracht, bei Gesundheit wäre ihr bisheriges Arbeitspensum von 80 % unverändert geblieben (Urk. 2/7/113 S. 2), überzeugt in Bezug auf die hier in Frage stehende Zeitspanne nicht. Der entsprechende Hinweis der Beschwerdeführerin erfolgte vielmehr im Zusammenhang mit den damals (Ende 2017) vorherrschenden Verhältnissen respektive dem 60 %-Pensum des Ehemanns (Urk. 2/7/94 S. 3 Ziff. 2.3.1-2.5). Die Frage nach dem Umfang der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin während der Zeit der vollen Arbeitslosigkeit des Ehegatten wurde anlässlich der Haushaltabklärung indessen nicht (ausdrücklich) thematisiert. Im Weiteren steht die Annahme der Beschwerdegegnerin einer 80%igen Erwerbstätigkeit im Widerspruch zur Angabe der Beschwerdeführerin vom 23. Juni 2015, wonach sie ihr Pensum infolge der Arbeitslosigkeit des Ehemannes auf 100 % erhöht hätte (Urk. 7/46 S. 2). Dieses zeitnahe Vorbringen der Beschwerdeführerin vom 23. Juni 2015 liess die Beschwerdegegnerin gänzlich unberücksichtigt.

3.3.3    Was schliesslich die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin für die Zeit von Februar 2017 bis Dezember 2017 betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin verwies im Rahmen der Haushaltabklärung vom 5. Dezember 2017 auf die fast zwei Jahre andauernde Arbeitslosigkeit des Ehemanns sowie dessen neuen Job mit einem 60 %-Pensum, wo er zirka Fr. 2'500.-- pro Monat respektive manchmal auch monatlich bis zu Fr. 5'000.-- verdiene (Urk. 2/7/94 S. 3 Ziff. 2.3.1, Ziff. 2.4). Im Weiteren ging sie selbst von einer im Gesundheitsfall unveränderten Arbeitssituation und einer Erwerbstätigkeit von 80 % als Modeberaterin aus (Ziff. 2.5). Mit keinem Wort erwähnte die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der im Zeitpunkt der Haushaltabklärung anhaltenden Teilarbeitslosigkeit ihres Ehemanns und den damit einhergehenden, weiterhin andauernden finanziellen Schwierigkeiten (vgl. E. 3.2.2), dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre, sondern wies vielmehr ausdrücklich auf eine 80%ige Erwerbstätigkeit hin. Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und erneut gestützt auf die zeitnahen Angaben der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall in der Zeit von Februar 2017 bis Dezember 2017 zu 80 % erwerbstätig gewesen wäre.

    Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Angaben der Abklärungsperson im Haushaltbericht betreffend Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall seien falsch (Beschwerde an das Bundesgericht vom 29. Oktober 2019, S. 4 f. Ziff. 4 ff.; vgl. Urk. 2/12), überzeugt nicht. Eine entsprechende falsche Protokollierung war seitens der Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren Nr. IV.2018.00747 geltend gemacht worden, sondern erst mit Beschwerde an das Bundesgericht am 29. Oktober 2019. Für die Zeit nach dem 1. Januar 2018 ist denn gestützt auf dieselben Angaben der Beschwerdeführerin von einem 80 % Pensum auszugehen (vgl. Urk. 1 E. 4.2.2).

3.4    Zusammenfassend ist somit von folgender Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall auszugehen: Juni 2014 bis August 2014: 80 %; September 2014 bis Januar 2017: 100 %; Februar 2017 bis Dezember 2017: 80 %; ab 1. Januar 2018 80 %.


4.    

4.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1; ferner BGE 142 V 178 zur LSE 2012 und deren Unterschiede zur LSE 2010).

4.2    Im Zusammenhang mit der bis Ende 2017 gültig gewesenen Rechtslage (vgl. E. 1.4) stellte die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Valideneinkommens in nachvollziehbarer Weise auf das im Jahre 2012 von der Beschwerdeführerin mit einem 80 %-Pensum erzielte Einkommen von Fr. 41'647.-- ab (Urk. 2/7/34, Urk. 2/7/9/7). Unter Berücksichtigung der massgebenden Nominallohnentwicklung für das entscheidende Jahr 2014 resultiert für ein Pensum von 80 % ein Validenlohn von Fr. 42’352.35 respektive für ein Pensum von 100 % ein solcher von Fr. 52’940.40 (BFS, T1.93, Index 1993 = 100, Nominallohnindex 2011-2018, Frauen, 2012: 129.9, 2014: 132.1).

    Unter Berücksichtigung der gutachterlich festgestellten und unbestrittenen 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (vgl. Urk. 2/10 E. 3) ermittelte die Beschwerdegegnerin ein der Nominallohnentwicklung angepasstes Invalideneinkommen von Fr. 26'395.05 (gemäss obiger Nominallohnentwicklung richtig: Fr. 26'470.20; Urk. 1 E. 4.1.2, Urk. 2/7/97 S. 11)

4.3    Bei 80%iger Erwerbstätigkeit ist im erwerblichen Bereich von einer Einschränkung von 30 % (Valideneinkommen von Fr. 42'352.35 im Verhältnis zum Invalideneinkommen von Fr. 26'470.20; gewichtet x 0,8) auszugehen. Zusammen mit der gewichteten Einschränkung im Haushaltbereich von 8,1 % (vgl. dazu Urk. 2/10 E. 6.2) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 38 %.

Bei einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 50 % (Fr. 52’940.45 im Verhältnis zu Fr. 26'470.20; vgl. auch die entsprechenden Ausführungen des Bundesgerichts, Urk. 1 E. 4.1.2).

4.4    Nach dem Gesagten ergibt sich für die Zeit ab Juni 2014 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 38 %.

    Per 1. September 2014 ist von einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall und einem Invaliditätsgrad von 50 % und – da die Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 IVG erfüllt waren (vgl. Urk. 2/10 E. 3) – von der Entstehung des Rentenanspruches und einem Anspruch auf eine halbe Invalidenrente auszugehen.

    Die halbe Invalidenrente ist per 1. Mai 2017 (drei Monate nach Aufnahme des 60 %-Pensums durch den Ehemann, Art. 88a IVV) wieder aufzuheben. Angesichts der Reduktion der Erwerbstätigkeit aufgrund der erneuten Erwerbstätigkeit des Ehemannes ist nicht von einem familiär bedingten Statuswechsel im Sinne der Rechtsprechung auszugehen, welche eine Aufhebung der Rente verbieten würde (vgl. Urk. 2/10 E. 7.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 3.2 f.). Bei einem Invaliditätsgrad von 38 % besteht somit ab 1. Mai 2017 kein Anspruch auf eine Rente.

    Ab 1. Januar 2018 entsteht sodann erneut ein Rentenanspruch. Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 48 % beziehungsweise 45 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. Urk. 2/10 E. 7.2.2).

    In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren entgegen Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- festzulegen. Die Kosten sind entsprechend dem teilweisen Obsiegen zu 2/3 (Fr. 600.--) der Beschwerdeführerin und zu 1/3 (Fr. 300.--) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf eine - bei höherem Prozessaufwand wegen Überklagens - reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 850.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, vom 16. Juli und 27. Juli 2018 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin zusätzlich vom 1. September 2014 bis 30April 2017 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln (Fr. 600.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel (Fr. 300.--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 850.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Matthias Horschik

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais