Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00510


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 25. Juni 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1961, war seit dem 5. September 2011 bei der Y.___AG als Bauisoleur tätig gewesen (Urk. 10/10/201), als er sich am 7. November 2011 Verletzungen im Bereich seines linken Knies zuzog. Am 14. März 2014 meldete er sich mit dem Hinweis auf Beschwerden in seinem linken Bein (Urk. 10/3/5 Ziff. 6.2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Mitteilung vom 1. Oktober 2015 (Urk. 10/51) sprach das Sozialversicherungszentrum Thurgau, IV-Stelle, dem Versicherten berufliche Massnahmen im Sinne von Arbeitsvermittlung zu. Nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 10/38) sprach die IVStelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 29. Oktober 2015 (Urk. 10/54/2-3, Urk. 10/54/4-6, Urk. 10/48) für die Zeit vom 1. Oktober 2014 bis 31. Juli 2015 eine ganze Rente, zuzüglich Kinderrente, zu. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/37, Urk. 10/44) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. November 2015 (Urk. 10/60) einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen im Sinne von Berufsberatung und Umschulung. Gleichentags schloss die IV-Stele die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 10/61).

1.2    Am 17. Mai 2016 meldete sich der Versicherte unter Hinweisen auf unfallbedingte Beschwerden im Bein und auf Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/73 Ziff. 6.1), worauf das Sozialversicherungszentrum Thurgau, IV-Stelle, nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 10/74) mit Verfügung vom 26. September 2016 (Urk. 10/79) auf die Neuanmeldung zum Leistungsbezug des Versicherten vom 17. Mai 2016 nicht eintrat.

1.3    Am 10. Januar 2020 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/103). Mit Mitteilung vom 26. Februar 2020 (Urk. 10/113) verneinte die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 10/126) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Juni 2020 (Urk. 10/129 = Urk. 2) einen Rentenanspruch des Versicherten.


2.    Gegen die Verfügung vom 2. Juni 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 11. Juni 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen. Am 7. August 2020 überwies die IV-Stelle die vom Versicherten bei ihr eingereichte Beschwerde an das zuständige hiesige Gericht (Urk. 3).

    Mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2020 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 24. November 2020 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.4    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.5    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.6    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht. Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2020 (Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten, überwiegend sitzenden Tätigkeit mit leichter Wechselbelastung im vollzeitlichen Umfang ohne Einschränkungen zuzumuten sei. Die Restarbeitsfähigkeit sei sodann verwertbar (Urk. 10 S. 2). Da ein Invaliditätsgrad von 0 % resultiere, sei ein Rentenanspruch nicht ausgewiesen (Urk. 2 S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass er unter verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere unter solchen im Bereich seines linken Beines, seiner Lunge und seines Herzens, sowie unter Diabetes mellitus leide (Urk.1 S. 1). Aus diesem Grunde sowie auf Grund seines fortgeschrittenen Alters sei er vollumfänglich arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 2).


3.    Da die Beschwerdegegnerin letztmals mit Erlass der Verfügungen vom 29. Oktober 2015 (Urk. 10/54/2-3, Urk. 10/54/4-6, Urk. 10/48) betreffend Zusprache einer befristeten Rente für die Zeit vom 1. Oktober 2014 bis 31. Juli 2015 den Rentenanspruch materiell prüfte und für die Zeit ab 1. August 2015 verneinte, gilt es im Folgenden zu prüfen, ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt im Vergleichszeitraum seit Erlass der Verfügungen vom 29. Oktober 2015 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2020 in einer für den Rentenanspruch massgeblichen Weise erheblich verändert hat.


4.

4.1    Bei Erlass der Verfügungen vom 29. Oktober 2015 (Urk. 10/54/2-3, Urk. 10/54/46, Urk. 10/48) stellte sich der massgebende medizinische Sachverhalt folgendermassen dar:

4.2    Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erwähnte im Operationsbericht vom 17. Juni 2013 (Urk. 10/10/162-163), dass gleichentags eine Kniearthroskopie und mediale Teilmeniskektomie links durchgeführt worden sei und stellte die folgenden Diagnosen (S. 1):

- mediale Meniskusläsion und beginnende medial betonte Gonarthrose im Bereich des linken Knies

- insulinpflichtiger Diabetes mellitus

    Der Arzt erwähnte, dass eine Mobilisation an zwei Gehstöcken mit einer Teilbelastung während einer Woche und anschliessend eine Belastungssteigerung nach Massgabe der Beschwerden angezeigt sei (S. 2).

4.3    Mit Bericht vom 10. Februar 2014 (Urk. 10/72/15) hielt Dr. Z.___ fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 2. bis 6. Februar 2014 hospitalisiert gewesen sei, und dass dabei eine medial aufklappende, proximale Tibiaosteotomie am linken Knies durchgeführt worden sei. Er stellte die folgenden Diagnosen:

- Varusgonarthrose im linken Knie

- Diabetes mellitus

- arterielle Hypertonie

    Der Arzt erwähnte, dass beim Beschwerdeführer in Bezug auf die medikamentöse Behandlung des Blutdruckes und des Diabetes mellitus eine erhebliche Incompliance bestehe.

4.4    Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 15. August 2014 (Urk. 10/25/8) eine Pseudarthrose im Bereich des linken Unterschenkels nach einer aufklappenden Tibiaosteotomie und führte aus, dass er mit dem Beschwerdeführer die verschiedenen Therapieoptionen besprochen habe. Einerseits sei es möglich, die konservative Therapie weiterzuführen. Andererseits bestehe die Möglichkeit einer Revision mit Spongiosa-Plastik. Da der Beschwerdeführer eine operative Revision favorisiere, sei eine solche vorgesehen.

    Mit Bericht vom 16. September 2014 (Urk. 10/72/16) hielt Dr. Z.___ fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 9. bis 13. September 2014 hospitalisiert gewesen sei, und dass dabei eine Revision des linken Tibiakopfes mit Spongiosaplastik aus dem linken Beckenkamm durchgeführt worden sei.

4.5    Med. pract. A.___, Fachärztin für Chirurgie, Kreisärztin der Suva, erwähnte in ihrem Bericht vom 19. Februar 2015 (Urk. 10/33/8-12), dass der Beschwerdeführer gleichentags kreisärztlich untersucht worden sei und stellte die folgenden Diagnosen (S. 4):

- Kniekontusionstrauma/-distorsionstrauma links am 7. November 2011 mit medialer Menikusläsion mit/bei:

- Arthroskopie, mediale Teilmeniskektomie am 12. Dezember 2011

- Re-Kniearthroskopie mit medialer Re-Teilmeniskektomie am 17. Juni 2013

- medial aufklappende proximale Tibiaosteotomie bei Varusgonarthrose am 3. Februar 2014

- im Verlauf zögerliche ossäre Konsolidierung, Stosswellenbehandlung

- Revision Tibiakopf links mit Spongiosaplastik aus Beckenkammn links bei Pseudarthrose am 9. September 2014

- aktuell: persistierende Beschwerden im Bereich des medialen Kompartimentes

    Als unfallfremde Nebendiagnosen erwähnte die Kreisärztin Übergewicht und einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus. Sie hielt fest, dass es gegenwärtig für einen Fallabschluss noch zu früh sei, und dass eine stationäre Rehabilitation in B.___ in Erwägung zu ziehen sei (S. 4).

4.6    Dr. Z.___ führte in seinem Bericht vom 23. Februar 2015 (Urk. 10/33/13) aus, dass er eine Rehabilitation in B.___ unterstütze. Da die ossäre Konsolidation nun deutlich fortgeschritten sei, könne mit dem forcierten Muskelaufbau begonnen werden. Anschliessend sei ein Arbeitsversuch angezeigt.

4.7    Die Ärzte der Rehaklinik B.___ erwähnten im Austrittsbericht vom 28. April 2015 (Urk. 10/72/5-13), dass der Beschwerdeführer vom 24. März bis 28. April 2015 stationär behandelt worden sei und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1):

- Kniekontusion/-distorsion links mit medialer Meniskusläsion, im Verlauf Varusgonarthrose (Unfall vom 7. November 2011: linkes Knie wegen einer fehlenden Gerüststufe angestossen) mit/bei:

- Arthroskopie Knie links mit medialer Teilmeniskektomie vom 12. Dezember 2011

- MRI Knie links vom 2. Mai 2013: Komplexe mediale Meniskusläsion, vom Hinterhorn bis in die Pars intermedia reichend, Reizung des medialen Seitenbandes, leichtgradige Knorpelalteration medial

- Arthroskopie Knie links mit medialer Re-Teilmeniskektomie vom 17. Juni 2013

- MRI Knie links vom 4. November 2013: Diskrete Osteodystrophie DD Bone bruise des medialen Tibiaplateaus und medialen Femurkondylus anterolateral mit femorotbialer Chondropathie Grad I bis II. Meniskopathie Grad III des Innenmeniskushinterhornes bei abgestumpftem zentralem Mitteldrittel. Reiz-Synovialitis und umschriebene Hoffitis sowie entzündlicher Reizzustand des LCM und LCL und Popliteussehne

- medial aufklappende proximale Tibiaosteotomie links bei Varusgonarthrose vom 3. Februar 2014

- Revision Tibiakopf links mit Spongiosaplastik aus Beckenkamm links bei Pseudarthrose vom 9. September 2014

- Röntgen Knie links vom 23. Februar 2015: Es zeigt sich nun im Vergleich zu den Voruntersuchungen eine schöne ossäre Konsolidation der Osteotomie. Das Osteosynthesematerial in situ, intakt. Kein Hinweis auf Lockerung oder Infekt

- Präadipositas

- Diabetes mellitus mit/bei:

- unter OAD schlecht eingestellt, Insulintherapie wird abgelehnt

- arterielle Hypertonie mit/bei:

- Beginn Behandlung mit Lisinopril am 1. April 2015

- anamnestisch Status nach blutendem Magen-Ulkus

- Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge (Differenzialdiagnose: Hypomanie)

    Die Ärzte führten aus, dass die festgestellte psychische Störung gegenwärtig keine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründe. In somatischer und unfallkausaler Hinsicht sei dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Dachdecker nicht mehr zuzumuten. Die Ausübung einer angepassten, körperlich mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne häufige Zwangshaltungen für das linke Knie, ohne wiederholtes Treppen- und Leitersteigen, ohne Schläge und Vibrationsbelastung für das linke Knie, sei dem Beschwerdeführer indes ganztags ohne Einschränkungen zuzumuten (S. 2). Anlässlich des Rehabilitationsaufenthalts sei es zu einer deutlichen Verbesserung der Schmerzproblematik und zu einer gleichzeitigen Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit gekommen (S. 4).

4.8    Mit Bericht vom 1. Juli 2015 (Urk. 10/72/1) stellte Dr. Z.___ eine vollständigen ossäre Konsolidation der Osteotomie fest und erwähnte, dass am 29. Juni 2015 eine Metallentfernung im Bereich der linken proximalen Tibia durchgeführt worden sei.


5.    Den erwähnten medizinischen Akten zum Gesundheitszustand bei Erlass der ursprünglichen Verfügungen vom 29. Oktober 2015 (Urk. 10/54/2-3, Urk. 10/54/4-6, Urk. 10/48) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer infolge eines Unfalls vom 7. November 2011, bei welchem er sich eine Kontusion und eine Distorsion des linken Kniegelenks zugezogen hatte, vorerst unter einer medialen Meniskusläsion und anschliessend unter einer Varusgonarthrose des linken Kniegelenks litt. Dieser Gesundheitsschaden erforderte verschiedene operative Eingriffe, zuletzt einen solchen im Sinne einer medial aufklappenden proximalen Tibiaosteotomie links im Februar 2014 und einen solchen im Sinne einer Revision des linken Tibiakopfes mit Spongiosaplastik aus Beckenkamm bei Pseudarthrose im September 2014 (vorstehend E. 4.5). Die Ärzte der Rehaklinik B.___ gingen im Austrittsbericht vom 28. April 2015 (vorstehend E. 4.7) davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten, körperlich mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne häufige Zwangshaltungen für das linke Knie, ohne wiederholtes Treppen- und Leitersteigen, ohne Schläge und Vibrationsbelastung für das linke Knie, im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten sei. Diese Beurteilung vermag zu überzeugen, weshalb gestützt darauf davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer seit dem Austritt aus der Klinik B.___ am 29. April 2015 bis zum Zeitpunkt bei Erlass der Verfügungen vom 29. Oktober 2015 (Urk. 10/54/2-3, Urk. 10/54/4-6, Urk. 10/48) die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im vollzeitlichem Umfang zuzumuten war. Entsprechend sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 1. Oktober 2014 bis 31. Juli 2015 eine befristete ganze Rente zu (Urk. 10/54/2-3, Urk. 10/54/4-6, Urk. 10/48).


6.

6.1    Im Vergleichszeitraum vom 29. Oktober 2015 bis 2. Juni 2020 stellte sich der massgebende medizinische Sachverhalt folgendermassen dar:

6.2    Die Ärzte des Kantonsspitals C.___, Gefässzentrum, stellten in ihrem Bericht vom 6. Februar 2019 (Urk. 10/122/22-23) die folgenden Diagnosen (S. 1):

- periphere arterielle Verschlusskrankheit der unteren Extremitäten im Stadium I links mit/bei:

- Dilatation mit Paclitaxel beschichtetem Ballon einer Stenose in der proximalen A. femoralis superficialis sowie Rekanalisation, Dilatation und Stenteinlage eines Verschlusses in der mittleren und distalen A. femoralis superficialis links am 30. August 2018

- arterielle Hypertonie

- Diabetes mellitus Typ 2

- mediale Gonarthrose links

- Niereninsuffizienz

    Die Ärzte erwähnten, dass der Beschwerdeführer unter einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit der unteren Extremitäten im Stadium 1 links leide, und dass die nichtinvasiven angiologischen Untersuchungen eine normale Ruheperfusion der linken unteren Extremität gezeigt hätten. Duplexsonographisch bestünden femoropopliteal links keine Hinweise für hämodynamisch signifikante Stenosen. Es sei die Weiterführung der etablierten Sekundärprophylaxe mit Aspirin cardio und ergänzend eine Behandlung mit Statin sowie eine regelmässige Blutdruckkontrolle und gegebenenfalls eine antihypertensive Therapie angezeigt (S. 2).

6.3    Die Ärzte der Klinik D.___, Orthopädie Untere Extremitäten, stellten in ihrem Bericht vom 25. April 2019 (Urk. 10/122/24-25) die folgenden Diagnosen (S. 1):

Diagnosen:

- medial betonte Gonarthrose bei Varusfehlstellung mit/bei:

- Status nach valgisierender proximal-medial aufklappender Tibiaosteotomie vom 3. Februar 2014

- Status nach Revision Tibiakopf mit Spongiosaplastik vom Beckenkamm vom 10. September 2014 bei ungenügender Durchbauung

- Status nach medialer Teilmeniskektomie Knie links vom 2. Februar 2011

Nebendiagnosen:

- periphere arterielle Verschlusskrankheit der unteren Extremität im Stadium I links

- arterielle Hypertonie

- Diabetes mellitus Typ II

- Niereninsuffizienz

    Die Ärzte führten aus, dass eine am linken Knie durchgeführte Kniegelenksinfiltration nur während zwei Tagen zu einer Linderung der Beschwerdesymptomatik geführt habe. Es sei als nächster Schritt das Tragen eines valgisierenden Braces für zwei Monate angezeigt (S. 1).

6.4    In ihrem Bericht vom 4. Dezember 2019 (Urk. 10/122/20-21) führten die Ärzte des Kantonsspitals C.___, Departement Medizin, aus, dass beim Beschwerdeführer auf Grund eines chronischen, teils produktiven Hustens sowie auf Grund einer progredienten Anstrengungsdyspnoe eine Bronchoskopie indiziert gewesen sei. Eine am 3. Dezember 2019 durchgeführte Bronchoskopie mit bronchoalveolärer Lavage (BAL) habe Zeichen einer chronischen Bronchitis ergeben. Bei den geklagten Hustenbeschwerden handle es sich um solche im Rahmen einer raucherassoziierten Atemwegserkrankung im Sinne einer RB-ILD (respiratory bronchiolitis insterstitial lung disease) bei fortgesetztem Zigarettenrauchen. Ein Rauchstopp sei daher angezeigt (S. 2).

6.5    Die Ärzte des Kantonsspitals C.___, Departement Medizin, stellten in ihrem Bericht vom 17. Februar 2020 (Urk. 10/122/7-8) die folgenden Diagnosen (S. 1):

- koronare Zweigefässerkrankung mit/bei:

- aktuell (Koronarangiographie vom 17. Februar 2020): hochgradige IMA-Stenose PTCA/1xDES

- Koronarangiographie vom 27. Januar 2020: subtotale distale RCAStenose: PTCA/1xDES, LV-EF 60%

- Computertomographie (CT) Herz vom 16. Dezember 2019: deszendierendes RCA-Segment bei Bewegungsartefakt nicht beurteilbar, vorgeschaltet keine Stenose, distal geringe Stenose im Abgang von RIVP möglich aber nicht sicher. Keine Stenose am RIVA. Erweiterter Sinus valsalvae und beginnend ektatische Aorta ascendens

- kardiovaskulärer Risikofaktoren (CVRF): Nikotin, arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2

- Diabetes mellitus Typ 2

- arterielle Hypertonie

- periphere arterielle Verschlusskrankheit der unteren Extremitäten im Stadium I links

- Lungenemphysem, Erstdiagnose im Februar 2019 mit/bei:

- fortgeführtem Zigarettenrauchen

- Diffusionskapazität von Kohlenmonoxid (CO-Diffusion) leicht eingeschränkt

- leichte Partialinsuffizienz

- chronischer produktiver Husten mit/bei:

- bei schwerem laryngopharyngealem azidem Reflux

- leichte tubuläre Bronchiektasen, betont im Mittellappen

    Die Ärzte erwähnten, dass der Beschwerdeführer kardiopulmonal stabil, in gutem Allgemeinzustand und aktuell beschwerdefrei sei. Laboranalytisch habe sich eine gute Nierenfunktion ergeben. Auf Grund einer hochgradigen IMA-Stenose sei beim Beschwerdeführer am 17. Februar 2020 koronarangiographisch ein Drugeluting Stent (DES) implantiert worden. Der Beschwerdeführer sei noch gleichentags in stabilem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden (S. 2).

6.6    Dr. med. E.___, Facharzt für Endokrinologie-Diabetologie, stellte in seinem Bericht vom 9. März 2020 (Urk. 10/121) die Diagnose eines die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigenden Diabetes mellitus Typ 2 (Ziff. 2.6) und erwähnte, dass dieser seit Jahren schlecht eingestellt sei (Ziff. 2.1). Obwohl der Beschwerdeführer bezüglich des Diabetes mellitus beschwerdefrei sei, und obwohl die Insulintherapie ausgebaut worden sei, werde seit Jahren ein HbA1c-Wert im zweistelligen Bereich gemessen (Ziff. 2.2).

6.7    Dr. med. univ. F.___, praktische Ärztin, erwähnte in ihrem Bericht vom 13. März 2020 (Urk. 10/122/1-6), dass der Beschwerdeführer durch eine Dyspnoe im Rahmen von Herz- und Lungenerkrankungen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde (Ziff. 3.4) und attestierte dem Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. März 2020 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1-3). Sie stellte fest, dass der Beschwerdeführer nach einer Eingliederung eine körperlich anstrengende Arbeit höchstens im Umfang eines Pensums von 0 % bis 20 % ausüben könne (Ziff. 4.3), dass indes davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer nie wieder eine Arbeitsfähigkeit erreichen werde (Ziff. 2.7).

6.8    PD Dr. med. G.___, Facharzt für Kardiologie, diagnostizierte mit Bericht vom 30. März 2020 (Urk. 10/123) eine koronare 2-Gefäss-Herzrkankheit (Ziff. 2.6) und erwähnte, dass aus kardialer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe (Ziff. 2.5). Die Arbeitsfähigkeit sei nicht von kardialen Ursachen abhängig (Ziff. 2.7).

6.9    Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 8. April 2020 (Urk. 10/125/4-5) aus, dass die gesundheitlichen Einschränkungen, unter welchen der Beschwerdeführer leide, nicht derart invalidisierend seien, dass der Beschwerdeführer nicht mehr arbeiten könnte. Vielmehr sei zwar in Bezug auf die bisherige körperlich schwere Tätigkeit als Flachdachisoleur von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Bei bestehender leichter kardialer und pulmonaler Einschränkung sei dem Beschwerdeführer indes die Ausübung einer körperlich leichten, wechselbelastenden, überwiegend sitzenden Tätigkeit ohne Zwangshaltungen schon immer zumutbar gewesen und unverändert weiterhin zuzumuten (S. 2).


7.

7.1    Den medizinischen Akten zum Gesundheitszustand im Vergleichszeitraum vom 29. Oktober 2015 bis 2. Juni 2020 (Urk. 2) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer neu neben den Beschwerden im Bereich seines linken Knies an einer kardialen Gesundheitsbeeinträchtigung im Sinne einer koronaren Zweigefässerkrankung (vorstehend E. 6.5), an einer Atemwegserkrankung im Sinne einer RB-ILD (vorstehend E. 6.4) sowie an einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit der unteren Extremitäten im Stadium I links beziehungsweise unter Durchblutungsstörungen im linken Bein litt (vorstehend E. 6.2). Während die Ärzte des Kantonsspitals C.___, Gefässzentrum, in ihrem Bericht vom 6. Februar 2019 (vorstehend E. 6.2) und die Ärzte der Klinik D.___ in ihrem Bericht vom 25. April 2019 (vorstehend E. 6.3) vorerst als Diagnose beziehungsweise Nebendiagnose eine Niereninsuffizienz aufführten, stellten die Ärzte des Kantonsspitals C.___, Departement Medizin, in ihrem Bericht vom 17. Februar 2020 (vorstehend E. 6.5) fest, dass eine laboranalytische Untersuchung der Niere eine gute Nierenfunktion ergeben habe. Demzufolge ist davon auszugehen, dass eine ursprünglich in Betracht gezogene Niereninsuffizienz sich laboranalytisch nicht hatte bestätigen lassen.

7.2    Dem Bericht der Ärzte der Klinik D.___ vom 25. April 2019 (vorstehend E. 6.3) lässt sich im Vergleich zum Zustand bei Erlass der ursprünglichen Verfügungen vom 29. Oktober 2015 in Bezug auf den Gesundheitsschaden im Bereich des linken Knies keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes entnehmen. Obwohl daraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer weiterhin unter einer gewissen Beschwerdesymptomatik im Bereich seines linken Knies litt, welche durch eine Kniegelenksinfiltration lediglich vorübergehend gebessert wurde, lässt sich daraus nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer dadurch in der Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten beeinträchtigt worden wäre.

7.3    Dem nachvollziehbaren Bericht von Dr. E.___ vom 9. März 2020 (vorstehend E. 6.6) ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin in Bezug auf den schlecht eingestellten Diabetes mellitus beschwerdefrei war, und dass er durch den Diabetes mellitus in seiner Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt wurde. Diese schlüssige Beurteilung durch Dr. E.___ vermag zu überzeugen, weshalb vorliegend darauf abgestellt werden kann.

7.4    Zu überzeugen vermag zudem die nachvollziehbare und schlüssige Beurteilung durch PD Dr. G.___ vom 30. März 2020 (vorstehend E. 6.8), wonach der Beschwerdeführerin aus kardialen Gründen beziehungsweise auf Grund der koronaren Zweigefässerkrankung in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt war, weshalb auch diesbezüglich darauf abgestellt werden kann.

7.5    Nicht zu überzeugen vermag indes die Beurteilung durch Dr. F.___ vom 13. März 2020 (vorstehend E. 6.7), da sich dieser keine nachvollziehbare Begründung für die darin postulierte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nach einer Eingliederung von höchstens 20 % entnehmen lässt. Insbesondere geht daraus nicht hervor, inwiefern, aus welchen gesundheitlichen Gründen und auf welche Art und Weise der Beschwerdeführer in funktioneller Hinsicht in dem postulierten Umfang in seiner Restarbeitsfähigkeit beeinträchtigt sein sollte. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann darauf daher nicht abgestellt werden. Zudem gilt es in Bezug auf die Beurteilung durch Dr. F.___ die Erfahrungstatsache zu beachten, wonach Hausärztinnen und Hausärzte sowie behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen dürften (Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2012 vom 27. Juni 2012 E. 3.3.2; BGE 135 V 465 E. 4.5). Demzufolge kann auf die Beurteilung durch Dr. F.___ vom 13. März 2020 vorliegend nicht abgestellt werden.

7.6    Die Stellungnahme von Dr. H.___ vom 8. April 2020 (vorstehend E. 6.9) erfüllt die nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.7). Insbesondere vermag zu überzeugen, dass er in seiner Beurteilung davon ausging, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner bisherigen körperlich schweren Tätigkeit als Flachdachisoleur nicht mehr, dass ihm indes die Ausübung angepasster, körperlich leichter, wechselbelastender, überwiegend sitzender Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen im vollzeitlichen Umfang ohne Einschränkung zuzumuten sei. Dabei schadet nicht, dass es sich bei der Stellungnahme von Dr. H.___ um ein Aktengutachten handelt, da auch nicht auf eigenen Untersuchungen beruhende Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste beweiskräftig sein können, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_558/2016 vom 4. November 2016 E. 6.1 und 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2). Dies ist bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegend der Fall, weshalb insoweit einer Aktenbeurteilung nichts entgegenstand.

    In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. H.___ vom 8. April 2020 (vorstehend E. 6.9) gilt es zwar zu beachten, dass der Beweiswert von RAD-Berichten (Art. 49 Abs. 2 IVV) gemäss der Rechtsprechung mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar ist, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1), und dass auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden kann, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 und 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). Solche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Stellungnahme durch Dr. H.___ sind vorliegend indes nicht ersichtlich. Insbesondere ergeben sich solche aus den erwähnten Gründen nicht aus den Beurteilungen durch Dr. F.___. Vielmehr vermag die Beurteilung durch Dr. H.___ zu überzeugen, sodass vorliegend darauf abgestellt werden kann.


8.    Gestützt auf die nachvollziehbaren Beurteilungen durch Dr. E.___ vom 9. März 2020 (vorstehend E. 6.6), durch PD Dr. G.___ vom 30. März 2020 (vorstehend E. 6.8) und durch Dr. H.___ vom 8. April 2020 (vorstehend E. 6.9) ist daher davon auszugehen, dass es in Bezug auf die vorbestehende Gesundheitsbeeinträchtigung im Bereich des linken Kniegelenks des Beschwerdeführers im Sinne einer Gonarthrose im Vergleichszeitraum vom 29. Oktober 2015 bis 2. Juni 2020 (Urk. 2) nicht zu einer erheblichen Veränderung des Gesundheitszustanden gekommen ist. Insoweit Dr. H.___ in seiner Stellungnahme vom 8. April 2020 (vorstehend E. 6.9) in Abweichung vom Zumutbarkeitsprofil der Ärzte der Rehaklinik B.___ vom 28. April 2015 (vorstehend E. 4.7), welche dem Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten, körperlich mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne häufige Zwangshaltungen für das linke Knie, ohne wiederholtes Treppen- und Leitersteigen, ohne Schläge und Vibrationsbelastung für das linke Knie, im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zumuteten (vgl. vorstehend E. 5), dem Beschwerdeführer lediglich noch die Ausübung angepasster, körperlich leichter, wechselbelastender, überwiegend sitzender Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen im vollzeitlichen Umfang ohne Einschränkung zumutete, vermag dies zu überzeugen. Denn es ist davon auszugehen, dass Dr. H.___ unter anderem auch ein Zusammenwirken der verschiedenen teilweise neu aufgetretenen somatischen Beeinträchtigungen mit den vorbestehenden Kniebeschwerden mitberücksichtigte. Angesichts der umfangreichen und im Ergebnis klaren medizinischen Aktenlage, drängen sich keine weiteren Abklärungen auf (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 127 V 491 E. 1b).

    Gestützt auf die Beurteilung durch Dr. H.___ vom 8. April 2020 (vorstehend E. 6.9) ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer trotz im Vergleich zu Oktober 2015 neu hinzugekommener Diagnosen die Ausübung angepasster, körperlich leichter, wechselbelastender, überwiegend sitzender Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen in einem vollzeitlichen Umfang ohne Leistungseinschränkung nach wie vor zuzumuten ist.


9.

9.1    Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum Verfügungszeitpunkt zu berücksichtigen (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3).

9.2    Da vorliegend ein Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom 10. Januar 2020 (Urk. 10/103) und mithin frühestens im Juli 2020 entstehen konnte (Art. 29 Abs. 1 IVG), sind beim Einkommensvergleich die Verhältnisse dieses Jahres massgebend.

9.3    

9.3.1    Um bei einer Rentenrevision das von der versicherten Person ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbare Valideneinkommen zu bestimmen, ist entscheidend, was diese im Zeitpunkt bei Eintritt der Anlass zu einer Rentenrevision gebenden Veränderung der gesundheitlichen oder erwerblichen Verhältnisse überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei stellt in der Regel der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, der Nominallohnentwicklung angepasste Verdienst Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens dar (BGE 139 V 28 E. 3.3.2), da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 297 E. 5.1, 134 V 322 E. 4.1 und 129 V 222 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_678/2015 vom 9. Juni 2016 E. 4.2).

9.3.2    Da der Beschwerdeführer bei Eintritt des Gesundheitsschadens beziehungsweise zum Zeitpunkt des Unfalls vom 7. November 2011 (Urk. 10/10/201) erst seit dem 5. September 2011 (Urk. 10/10/201) und damit während einer verhältnismässig kurzen Zeit bei der Y.___AG tätig war, ist nicht von einem stabilen Arbeitsverhältnis auszugehen. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vor der Aufnahme der Tätigkeit bei der Y.___AG während längerer Zeit (in den Jahren 2007 bis 2009) eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübte (Urk. 10/18). Bei der Bemessung des Valideneinkommens ist daher auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte (Tabellenlöhne) abzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_276/2017 vom 23. April 2018 E. 6.2, 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.3 und Urteil 9C_210/2011 vom 21.04.2011 E. 3.2.1.2). Da auf Grund der gesamten Umstände davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden zum Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung weiterhin als Hilfsarbeiter (ohne Berufsausbildung) im Bereich der Dachdeckerei beziehungsweise in demjenigen der Flachdachisolation (vgl. Urk. 10/19/39-40) tätig wäre, und da dem Beschwerdeführer dabei sowohl der private als auch der öffentliche Sektor offen stünde, ist bei der Bemessung des Valideneinkommens gemäss der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_314/2019 vom 10. September 2019 E. 6.1) auf die Durchschnittswerte der Tabelle T17 der LSE abzustellen.

9.3.3    Unter Berücksichtigung des Zentralwerts der Tabelle T17 der LSE 2018 für die Berufsgruppe «Hilfskräfte im Bergbau, Bau, bei der Herstellung von Waren und im Transportwesen» (Ziff. 93) für Männer im Alter über 50 Jahren von Fr. 6’034., einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im «sonstigen Ausbaugewerbe» (Ziff. 43), wozu die Dachdeckerei gehört (vgl. NOGA 2008; www.bfs.admin.ch) im Jahre 2020 von insgesamt 41.1 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen; www.bfs.admin.ch) und einer durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Baugewerbe im Jahre 2019 von 1 % und im Jahre 2020 von 0.8 % (Nominallohnindex, 2016-2020; www.bfs.admin.ch) sowie eines hypothetischen Arbeitspensums im Gesundheitsfall von 100 % resultiert im Jahre 2020 ein Valideneinkommen von rund Fr. 75’744.-- (Fr. 6’034.-- x 1.01 x 1.008 x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.1 Stunden).

9.4

9.4.1    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BG142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

9.4.2    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).

9.4.3    Ein Leidensabzug ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gerechtfertigt, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen oder die eingeschränkte Leistungsfähigkeit beziehungsweise das eingeschränkte Rendement vom medizinischen Experten in der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit bereits berücksichtigt wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2 und 3.3). Sodann rechtfertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, nach der Rechtsprechung keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteile des Bundesgerichts 8C_827/2009 vom 26. April 2010 E. 4.2.1, 9C_980/2008 vom 4. März 2009 E. 3.1.2, 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 4.3.3, 9C_344/2008 vom 5. Juni 2008 E. 4 und I 69/07 vom 2. November 2007 E. 5.1).

9.4.4    Vorliegend ist dem Beschwerdeführer gemäss der Beurteilung durch Dr. H.___ vom 8. April 2020 (vorstehend E. 6.9) die Ausübung angepasster, körperlich leichter, wechselbelastender, überwiegend sitzender Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen in einem vollzeitlichen Umfang ohne Leistungseinschränkung zuzumuten. Der Umstand, dass nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, führt indes nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Denn gemäss der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2019 vom 11. Juli 2019 E. 3.3; BGE 138 V 457 E. 3.1) können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2 und 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5.2 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Sodann ist der Umstand, dass nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (gemäss der LSE 2012 und der nachfolgenden LSE) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2), die dem Zumutbarkeitsprofil von Dr. H.___ entsprechen. Es ist daher von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auszugehen, auch wenn der Beschwerdeführer über keine Berufsausbildung verfügt. Zu denken ist beispielsweise an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten. Zudem führt der Umstand, dass versicherte Personen allenfalls auf Grund ihres medizinischen Zumutbarkeitsprofils nicht mehr alle Tätigkeiten innerhalb eines Kompetenzniveaus ausüben können und die Möglichkeit besteht, dass sie den Zentralwert der LSE nicht erreichen könnten, gemäss der Rechtsprechung nicht zu einem grundsätzlich vorzunehmenden leidensbedingten Tabellenlohnabzug. Denn jeder Anwendung statistischer Werte ist die Abstrahierung, das heisst die Ausblendung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles, immanent (BGE 142 V 178 E. 2.5.7; Urteile des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.3 und 9C_200/2017 vom 14. November 2017 E. 4.3.2). Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn erscheint vorliegend daher nicht als gerechtfertigt.

9.4.5    Soweit der Beschwerdeführer in seinem Alter von 59 Jahren im Verfügungszeitpunkt einen weiteren Faktor für einen Abzug sehen will (vgl. Urk. 1 S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass sich ein fortgeschrittenes Alter auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht zwingend lohnsenkend auswirkt. Gerade Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt. Bei Männern im Alterssegment von 50 bis 64/65 wirkt sich das Alter gemäss den LSE-Erhebungen bei Stellen ohne Kaderfunktion eher lohnerhöhend aus (rund 9 % gemäss LSE 2018, Tabelle TA9, Median). Dabei kann die Frage, ob dies auch für jene versicherten Personen gilt, die sich in fortgeschrittenem Alter beruflich neu zu orientieren haben, gemäss der Rechtsprechung offenbleiben, weil es sich mit den verfügbaren statistischen Angaben nicht untermauern lässt, dass diese Kategorie unter Berücksichtigung ihrer kurzen Aktivitätsdauer bis zur Pensionierung nicht mit einem durchschnittlichen Einkommen rechnen könnte beziehungsweise bedeutsame Einbussen in Kauf zu nehmen hätte (Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 8.2.3 mit Hinweisen auf BGE 146 V 16 E. 7.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.3). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur noch mit unterdurchschnittlichem Einkommen rechnen müsste, weshalb auch ein altersbedingter Abzug vom Tabellenlohn nicht als gerechtfertigt erscheint. Da Anhaltspunkte für weitere abzugsrelevante Merkmale nicht ersichtlich sind, ist von einem Abzug vom Tabellenlohn bei der Bemessung des Invalideneinkommens vorliegend abzusehen.

9.5    Unter Berücksichtigung des Zentralwerts der LSE 2018 für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) für Männer (Total; Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor Schweiz 2018) von Fr. 5’417.--, resultiert unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2020 von insgesamt 41.7 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen; www.bfs.admin.ch) und einer durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahre 2019 von 0.9 % und im Jahre 2020 von 0.8 % (Nominallohnindex, 2016-2020; www.bfs.admin.ch) sowie eines zumutbaren Beschäftigungsgrades von 100 % im Jahre 2020 ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 68’924.-- (Fr. 5’417.-- x 1.009 x 1.008 x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden).


10.    Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 75’744.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 68’924.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 6’820.-- und einen Invaliditätsgrad von (gerundet) 9 %.

    Damit wird ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzter Invaliditätsgrad von mindestens 40 % nicht erreicht.


11.

11.1    Zu prüfen bleibt die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit, wobei der Beschwerdeführer auf sein fortgeschrittenes Alter verweist (Urk.1 S. 2).

11.2    Gemäss der Rechtsprechung kann das vorgerückte Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles, etwa die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 145 V 2 E. 5.3.1; 138 V 457 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_693/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 3). Die Rechtsprechung hat für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen indes relativ hohe Hürden aufgestellt (Urteile des Bundesgerichts 9C_693/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 5, 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.3.4 und 8C_803/2018 vom 6. Juni 2019 E. 5.3; Hans-Jakob Mosimann, Problemzone Invalideneinkommen - Alter, Leidensabzug, Selbsteingliederung, Parallelisierung, in: Sozialversicherungs-rechtstagung 2018, Ueli Kieser [Hrsg.], Zürich 2019, S. 161 ff., 164 ff.).

11.3    Da für die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in vorgerücktem Alter, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 11.2), auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in welchem die medizinische Zumutbarkeit feststeht, ist diesbezüglich vom Zeitpunkt bei Verfassen der Stellungnahme von Dr. H.___ vom 8. April 2020 (Urk. 10/125/4-5) auszugehen. Zu diesem Zeitpunkt verblieben dem am 26. Oktober 1961 geborenen Beschwerdeführer noch mehr sechs Jahre bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters. Dem Beschwerdeführer, welchem gemäss der Beurteilung durch Dr. H.___ vom 8. April 2020 die Ausübung angepasster, körperlich leichter, wechselbelastender, überwiegend sitzender Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen in einem vollzeitlichen Umfang ohne Leistungseinschränkung zuzumuten war (vorstehend E. 8), stand daher trotz seinen gesundheitlichen Einschränkungen ein vergleichsweise weites Spektrum zumutbarer Hilfstätigkeiten offen. Ausserdem verfügte der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben über 15 Jahre Berufserfahrung im Bereich Abdichtung von Terrassen, Flachdächern und Ähnlichem und war gemäss seinen Angaben während längerer Zeit (in den Jahren 2002 bis 2010) als Selbständigerwerbender im Bereich Hausräumungen, Reinigungen, Handel und Verkauf im Rahmen einer von ihm geführten Brockenstube tätig (Urk. 10/40/23-24). Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über eine gewisse Erfahrung mit beruflichen Umstellungen verfügt. Unter diesen Umständen sowie im Lichte der erwähnten (vorstehend E. 11.2) relativ hohen Hürden, welche die Rechtsprechung für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen aufgestellt hat, vermag das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht als unzumutbar erscheinen.


12.    Nach Gesagtem hat es dabei zu bleiben, dass ein Rentenanspruch bei einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit (auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt) und bei zumutbarer Selbsteingliederung (auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt) mangels Erreichens eines dafür vorausgesetzten Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zu verneinen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


13.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig.

    Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz