Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00512
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 24. Februar 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1967, arbeitete auf dem Bau, als er sich am 1. Dezember 1999 bei einem Unfall, für welchen er bei der Suva versichert war, Ring- und Mittelfinger der linken Hand an einem Tragseil einklemmte und von einem Kran circa einen Meter in die Höhe gezogen wurde (vgl. Urk. 10/6/11, 10/6/16). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2001 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 10/18). Der Rentenanspruch wurde danach im Zuge mehrerer Revisionsverfahren bestätigt (vgl. Urk. 10/29, 10/50 und 10/60).
1.2 Im Rahmen eines weiteren im Juni 2013 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (vgl. Urk. 10/81) veranlasste die IV-Stelle insbesondere eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 12. September 2016; Urk. 10/111). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 10/114, 10/123) bejahte sie den Anspruch auf Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 10. Januar 2017 (Urk. 10/135). Mit Schreiben vom 6. Februar 2017 orientierte sie den Versicherten über den Abschluss der Arbeitsvermittlung und begründete dies einerseits mit dem Umstand, dass jener sich nicht zur aktiven Stellensuche in der Lage sehe. Andererseits bestehe die Problematik der Fremdsprachigkeit (Urk. 10/138). Mit Verfügung gleichen Datums stellte die IV-Stelle zudem die Rente per Ende des der Zustellung folgenden Monats ein (Urk. 10/139). Die dagegen vom Versicherten am 8. März 2017 erhobene Beschwerde (Urk. 10/147/3 ff.) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 13. Februar 2019 ab (Prozess-Nr. IV.2017.00298; Urk. 10/181).
1.3 Am 11. April 2019 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, wobei er um Unterstützung bei der beruflichen Integration ersuchte (Urk. 10/182 f.). Mit Schreiben vom 7. Mai 2019 forderte die IV-Stelle ihn auf, mit aktuellen Beweismitteln glaubhaft zu machen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung wesentlich verändert haben (Urk. 10/185). Nachdem sich der Versicherte nicht hatte vernehmen lassen, stellte sie ihm mit Vorbescheid vom 9. September 2019 in Aussicht, dass auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten werde (Urk. 10/192). Nach Eingang eines Berichtes von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. November 2019 (Urk. 10/197) holte die IV-Stelle sowohl einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 10/200) als auch Akten der Suva ein (Urk. 10/202). Mit Eingabe vom 18. Februar 2020 (Urk. 10/205) reichte der Versicherte Dokumente ein (Urk. 10/206-208), darunter insbesondere einen weiteren Arztbericht von Dr. Z.___ vom 7. Februar 2020 (Urk. 10/206). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahme vom 22. Mai 2020, Urk. 10/211/3 f.) erliess die IV-Stelle am 2. Juni 2020 einen neuen Vorbescheid, wobei sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 10/212). Dagegen erhob der Versicherte am 10. Juni 2020 Einwand und ersuchte um die Bewilligung von Eingliederungsmassnahmen (Urk. 10/214). Am 15. Juli 2020 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2 = Urk. 10/217).
2. Dagegen erhob X.___ am 18. August 2020 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, Eingliederungsmassnahmen durchzuführen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Urk. 1). Zwecks Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse reichte der Beschwerdeführer am 24. August 2020 Unterlagen ein (Urk. 7, Urk. 8/1-14). Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 15. Juli 2020 begründete die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Leistungsbegehrens zusammengefasst damit, es sei nicht davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 6. Februar 2017 verändert habe. Eine seitherige Änderung des Belastungsprofils sei folglich nicht plausibel. Dem Beschwerdeführer seien leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar. Die Einschränkungen bezögen sich ausschliesslich auf das Spektrum der noch zumutbaren Tätigkeiten; die Arbeitssuche selbst sei davon nicht betroffen. Zudem habe das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 13. Februar 2019 festgehalten, dass Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung geprüft und soweit als möglich durchgeführt worden seien (Urk. 2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Beschwerdeschrift vom 18. August 2020 geltend, ihm sei gemäss ärztlicher Beurteilung von Dr. Z.___ nur noch eine einfache Tätigkeit in einem Büro, jedoch keine leichte bis mittelschwere und wechselbelastende Tätigkeit mehr zumutbar. Er könne mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen keiner körperlichen Arbeit nachgehen. Deshalb sei er auf Eingliederungsmassnahmen angewiesen (Urk. 1).
3. Zunächst ist der Anfechtungsgegenstand zu definieren. Der Beschwerdeführer ersucht beschwerdeweise um die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen. Weder aus seiner Beschwerdeschrift (Urk. 1) noch den im Verwaltungsverfahren getätigten Eingaben (Urk. 10/182 f., 10/205 und 10/214) geht allerdings eindeutig hervor, welche Massnahme des gesetzlich festgelegten Katalogs er konkret beanspruchen will.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 9. April 2019 um Prüfung der Integration (Urk. 10/182). Im Einwand zum Vorbescheid vom 2. Juni 2020 äusserte er sich dahin gehend, dass nur noch einfache Tätigkeiten im Büro denkbar seien. Um eine solche Arbeitsstelle zu finden, müsse er zunächst im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen in den entsprechenden Arbeitsmarkt eingegliedert werden (Urk. 10/214).
In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe. Auch diesem Entscheid ist mit Blick auf die Begründung (S. 1 f.) und die nur am Rande einschlägigen beigelegten gesetzlichen Grundlagen (S. 5 f.) nicht explizit zu entnehmen, welche Massnahmen beruflicher Art im Einzelnen geprüft wurden. Die Beschwerdegegnerin erwog indes, dass die Einschränkungen des Beschwerdeführers ausschliesslich das Spektrum der noch zumutbaren Tätigkeiten, nicht jedoch die Arbeitssuche selbst betreffen würden. Des Weiteren wurde im Feststellungsblatt klar auf die Arbeitsvermittlung Bezug genommen, welche bereits im Jahr 2017 angeboten worden sei. Zudem wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer lediglich Unterstützung bei der Stellensuche wünsche (Urk. 10/216/2), was letztlich unwidersprochen blieb. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin verfügungsweise einzig zum Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) verbindlich Stellung genommen hat. Darauf beschränkt sich folglich der beschwerdeweise weiterziehbare Anfechtungsgegenstand (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).
Damit wird jedoch nichts Abschliessendes gesagt über den Anspruch des Beschwerdeführers auf anderweitige Massnahmen beruflicher Art wie etwa Berufsberatung (Art. 15 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) oder Arbeitsversuch (Art. 18a IVG). Zu Handen der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass zwar das Gericht im Urteil vom 13. Februar 2019 im Zusammenhang mit der dort strittigen Renteneinstellung festgehalten hat, dass Massnahmen zur Wiedereingliederung geprüft und soweit möglich durchgeführt worden seien (Urk. 10/181/19). Soweit die Beschwerdegegnerin gestützt darauf anzunehmen scheint, das aktuelle Leistungsgesuch sei mangels Veränderung nach gerichtlicher Prüfung «weiterhin» abzuweisen (Urk. 10/216, vgl. auch Urk. 2 S. 2 in fine), kann ihr hinsichtlich des hier strittigen Streitgegenstandes nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Denn mit der dem Urteil IV.2017.00298 zu Grunde liegenden Verfügung wurde allein über den Rentenanspruch entschieden (Urk. 10/139). Die Erwägungen des Gerichts konnten sich daher mangels Anfechtungsgegenstandes von vornherein nicht auf den Anspruch des Beschwerdeführers auf Massnahmen beruflicher Art beziehen. Vielmehr ergingen die Ausführungen des Gerichts (Urk. 10/181/19 E. 5.2) offensichtlich mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss fragliche Selbsteingliederung bei Personen nach mindestens fünfzehnjährigem Rentenbezug (Urteil des Bundesgerichts 8C_826/2018 vom 14. August 2019 E. 3.2.2), welche Voraussetzung der Beschwerdeführer in Anbetracht der seit 1. Dezember 2000 laufenden ganzen Invalidenrente damals erfüllte.
Weitergehende Bedeutung auf den Anspruch des Beschwerdeführers auf konkrete Massnahmen beruflicher Art ist dieser gerichtlichen Erwägung indes nicht beizumessen.
4.
4.1 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf der Anspruch auf Arbeitsvermittlung weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades. Zur Begründung des Anspruchs ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (zum Beispiel welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], Stand 1. Januar 2020, Rz 5005).
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, keine körperlichen Arbeiten mehr ausüben zu können und gemäss ärztlicher Einschätzung von Dr. Z.___ auf eine einfache Tätigkeit im Büro angewiesen zu sein, weswegen Eingliederungsmassnahmen zu gewähren seien (Urk. 1). Demgegenüber legte die Beschwerdegegnerin ihrer Beurteilung ein anderes Belastungsprofil zu Grunde, indem sie davon ausging, dass dem Beschwerdeführer im Vergleich zu 2017 nach wie vor leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar seien (Urk. 2 S. 2).
4.2.2 Im unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 13. Februar 2019 (Prozess-Nr. IV.2017.000298, Urk. 10/181) äusserte sich das hiesige Sozialversicherungsgericht zum medizinischen Belastungsprofil des Beschwerdeführers. In somatischer Hinsicht stützte es sich auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, vom 26. Juni 2017 und ging von einer vollzeitigen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste, körperlich sehr leichte bis leichte Tätigkeiten aus. Vermieden werden sollten dabei belastende, repetitive Umwendbewegungen des linken Unterarms und des linken Handgelenks mit mehr als 2.5 Kilogramm sowie mit Schlägen und/oder Vibrationen für den linken Arm verbundene Tätigkeiten. Als nicht geeignet stufte Dr. A.___ ausserdem Arbeiten unter schlechten Wetterverhältnissen wie Kälte oder Nässe sowie Tätigkeiten ein, welche ein kraftvolles Zupacken mit der linken adominanten Hand erfordern (E. 3.3.6 und E. 4.2 des Urteils; Urk. 10/181/16 f., 10/202/10).
Zwecks Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers stellte das Gericht uneingeschränkt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ vom 12. September 2016 ab und gelangte auf dieser Grundlage zur Auffassung, dass kein psychisches Leiden (mehr) vorliege, welches sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (E. 4.3 des Urteils; Urk. 10/181/17 ff., 10/202/27).
4.2.3 Der Beschwerdegegnerin ist somit angesichts der soeben wiedergegebenen gerichtlichen Erwägungen insofern zu widersprechen, als es nicht zutrifft, dass dem Beschwerdeführer seit 2017 leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar sind. Es handelt sich vielmehr um sehr leichte bis leichte Tätigkeiten mit weiteren Einschränkungen in Bezug auf die linke obere Extremität. Inwiefern sich zwischenzeitlich wesentliche Änderungen an diesem somatischen Belastungsprofil ergeben haben sollten, ist nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gestützt auf die Berichte von Dr. Z.___ nur mehr die Ausübung einfacher Bürotätigkeiten für möglich erachtet, kann ihm nicht gefolgt werden. So handelt es sich um eine fachfremde und mangels Begründung nicht nachvollziehbare Beurteilung, wenn der behandelnde Psychiater nur noch Tätigkeiten im Sitzen als leidensadaptiert bezeichnet. Für eine Beschränkung auf reine Büroarbeiten sprach er sich überdies nicht aus, zumal er beispielsweise auch Fahrertätigkeiten oder logistische Arbeiten als möglich erachtete (Urk. 10/206/2). Dazu sieht sich der Beschwerdeführer offenbar auch selbst in der Lage, ansonsten er sich im Januar 2020 nicht für eine Stelle als LKW-Fahrer beworben hätte (Urk. 10/207/1).
Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf psychischer Ebene wird vom Beschwerdeführer selbst nicht geltend gemacht. Dr. Z.___ vertrat bereits mit Bericht vom 4. März 2016 die Auffassung, dass auch für angepasste Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 10/104/7). Mit Bericht vom 14. November 2019 bekräftigte er diese Einschätzung unter expliziter Bezugnahme auf seine früheren Ausführungen. Er hielt zudem fest, dass sich hinsichtlich der Auswirkungen des gesundheitlichen Zustands auf die Arbeitsfähigkeit keine Veränderungen ergeben hätten (Urk. 10/197/7 f.). Bereits im erwähnten Urteil IV.2017.00298 hat das Gericht die Beurteilung von Dr. Z.___ namentlich unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), als nicht überzeugend eingestuft (E. 4.3.2; Urk. 10/181/18). Es besteht nach wie vor keine Veranlassung, von der von Dr. Y.___ aus psychiatrischer Sicht bescheinigten 100%igen Arbeitsfähigkeit abzuweichen. Zum einen kommt den Ausführungen von Dr. Z.___ in Anbetracht des Umstands, dass er irrtümlich annehmend, der Beschwerdeführer beziehe derzeit eine halbe Invalidenrente eine Erhöhung der Rente forderte (Urk. 10/197/11), von vornherein für die hier strittigen Eingliederungsmassnahmen nur sehr begrenzter Beweiswert zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_695/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.3 und 8C_79/2018 vom 6. Juni 2018 E. 4.2). Als höchst widersprüchlich erweist sich zum anderen seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Während er mit Bericht vom 14. November 2019 noch jegliche ausserhäusliche Tätigkeit als nicht vorstellbar bezeichnete (Urk. 10/197/11), erachtete er nur wenige Monate später ein zunächst 50%iges, bei optimalen Bedingungen auf 80 bis 100 % steigerungsfähiges Arbeitspensum für möglich, ohne diese Inkonsistenz nachvollziehbar zu begründen (Urk. 10/206/2). Gesamthaft kann daher auf die Berichte des behandelnden Psychiaters nicht abgestellt werden.
4.2.4 Nach dem Gesagten hat sich das medizinische Belastungsprofil des Beschwerdeführers seit der letzten gerichtlichen Beurteilung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht verändert. Ihm sind unter Berücksichtigung zusätzlicher Einschränkungen in Bezug auf die linke obere Extremität nach wie vor sehr leichte bis leichte körperliche Tätigkeiten in einem Vollzeitpensum zumutbar. Inwiefern sich dadurch Probleme bei der Stellensuche ergeben sollen, erschliesst sich nicht und wurde seitens des Beschwerdeführers auch nicht dargelegt. Seine gesundheitlichen Einschränkungen sind nicht mit denjenigen vergleichbar, welche vom Bundesgericht beispielhaft als geeignet qualifiziert wurden, Schwierigkeiten bei der Stellensuche zu verursachen (vgl. vorstehende E. 4.1). Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung vom 15. Juli 2020 (Urk. 2) ist somit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
5.
5.1 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
5.2 Der Beschwerdeführer ersucht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1). Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.
Der Beschwerdeführer wird von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt (Urk. 7 S. 2, Urk. 8/2) und ist somit bedürftig. Da der Prozess zudem nicht als gänzlich aussichtslos einzustufen ist, sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gerade noch erfüllt. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- sind folglich einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 18. August 2020 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrWürsch