Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00513
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Keller
Urteil vom 26. Oktober 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Anna Willi
Rechtsdienst Inclusion Handicap
Grütlistrasse 20, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1995 geborene X.___ wurde am 24. März 2003 unter Hinweis auf ein psychoorganisches Syndrom (POS) zum Leistungsbezug (medizinische Massnahmen) angemeldet (Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin medizinische Abklärungen und leistete Kostengutsprachen für medizinische Massnahmen betreffend das Geburtsgebrechen (GG) Ziffer 404 gemäss Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-Anhang; Urk. 10/7, Urk. 10/12).
1.2 Am 16. Dezember 2008 wurde der Versicherte erneut zum Bezug von medizinischen Massnahmen angemeldet (Urk. 10/17). Die IV-Stelle leistete wiederum Kostengutsprachen für medizinische Massnahmen betreffend das Geburtsgebrechen Ziffer 404 gemäss GgV-Anhang (Urk. 10/21, Urk. 10/35, Urk. 10/36).
1.3 Am 4. September 2015 (Urk. 10/41) erfolgte die Meldung zur Früherfassung und am 29. Oktober 2015 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) zum Leistungsbezug an (Urk. 10/47). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und auferlegte sodann dem Versicherten mit Schreiben vom 18. April 2016 (Urk. 10/60) und 9. Oktober 2018 (Urk. 10/104) eine Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht. Am 1. November 2018 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 10/106). Nach einem Einwand des Versicherten (Urk. 10/108) sprach die IV-Stelle ihm mit Verfügungen vom 27. Mai 2019 (Urk. 10/116) und 19. Juli 2019 (Urk. 10/124) ein kleines Taggeld zu. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 und 29. April 2020 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht (Urk. 10/125, Urk. 10/136). Mit Verfügung vom 14. Mai 2020 (Urk. 10/140) stellte die IV-Stelle das Taggeld per 13. Mai 2020 ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/139) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Juni 2020 (Urk. 10/142 = Urk. 2) die Kostengutsprache für berufliche Massnahmen auf.
2. Der Versicherte erhob am 10. August 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Juni 2020 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und die Fortführung der beruflichen Massnahmen (Urk. 1). Am 27. August 2020 reichte der Versicherte, nunmehr vertreten, eine ergänzte Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 23. Juni 2020 und das Absehen vom Abbruch der beruflichen Massnahme und der Einstellung der Taggelder. Die berufliche Massnahme sei weiterzuführen und ihm seien weiterhin Taggelder zur beruflichen Massnahme auszurichten (Urk. 6 S. 1). In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (S. 2). Am 17. September 2020 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 13. Januar 2021 (Urk. 19) zog der Versicherte seinen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung zurück und hielt im Übrigen an seinen Anträgen fest (S. 2). Mit Schreiben vom 24. Februar 2021 (Urk. 23) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik, was dem Beschwerdeführer am 2. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 24). Mit Verfügung vom 30. April 2021 (Urk. 25) wurde der Beschwerdeführer zu einer Stellungnahme aufgefordert. Mit Eingabe vom 25. Mai 2021 (Urk. 27) reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und stellte den ergänzenden Eventualantrag, es sei dem Beschwerdeführer unabhängig von der Weitergewährung von beruflichen Massnahmen in Form einer Übernahme invaliditätsbedingter Mehrkosten weiterhin das grosse kleine Taggeld auszurichten (S. 3), wovon der Beschwerdegegnerin am 1. Juni 2021 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 28).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.2 Kommt die Leistungen beanspruchende Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2019 und am 20. April 2020 schriftlich und per Einschreiben zur Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht aufgefordert worden sei. Leider habe er die nötigen Auflagen nicht erfüllt. Deshalb würden die beruflichen Massnahmen abgebrochen. Wenn er nachweislich 6 Monate in regelmässiger Behandlung gewesen sei und einen Lehrvertrag vorweisen könne, könne er schriftlich ein Zusatzgesuch stellen (S. 1). Die Frage des Eintretens auf ein allfälliges neues Gesuch um Unterstützung sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (Urk. 9 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte zusammenfassend geltend (Urk. 19), ihm könne die angemahnte Verletzung der Schadenminderungspflicht schlecht vorgehalten werden (S. 7 Rz 2). Die Beschwerdegegnerin habe ihm vorgehalten, er kümmere sich nicht genügend um eine neue Lehrstelle (S. 7 Rz 2). Er sei aber bei der Suche nach einem neuen Lehrbetrieb erfolgreich gewesen (S. 8 oben). Der invalidenversicherungsrechtliche Abbruch der beruflichen Massnahme und die Einstellung der Taggelder sei nicht gerechtfertigt (S. 8 unten). Aus näher genannten Gründen (S. 9 f. Rz 4) müsse die ungehinderte Aufrechterhaltung der Psychotherapie-Auflage durch die Beschwerdegegnerin heute als unverhältnismässig betrachtet werden. Dies werde bestätigt durch den tatsächlichen Verlauf seiner beruflichen Eingliederung, sei es ihm doch gelungen, im freien Markt eine Lehrstelle zu finden und trotz massiver, äusserer, von ihm nicht verschuldeter Belastungen (sexuelle Übergriffe Lehrmeister, Erkrankung des Vaters) bis heute erfolgreich seine Ausbildung zu absolvieren. So habe er denn auch die Lehre nie abgebrochen, sondern sie auch nach Verlassen des Ausbildungsplatzes mit dem Berufsschulbesuch weitergeführt und noch vor Ablauf des ersten Lehrjahrs auch die berufspraktische Ausbildung am neu gefundenen Ausbildungsplatz bei der Y.___ wiederaufnehmen können, so dass er im Sommer 2020 erfolgreich ins zweite Lehrjahr habe einsteigen können (S. 10 f. Rz 5.). Unabhängig von der Weiterausrichtung von allfälligen beruflichen Massnahmen im Sinne einer Übernahme von Mehrkosten sei weiterhin das grosse kleine Taggeld auszurichten. Dieser Leistungsanspruch stehe auch im Vordergrund, nachdem ein weiteres Coaching nicht mehr erforderlich zu sein scheine (Urk. 27 S. 3).
2.3 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und dabei insbesondere die Frage, ob der Abbruch der beruflichen Massnahmen infolge einer Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht rechtens war.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, nannte mit Bericht vom 11. Januar 2016 (Urk. 10/55/1-5) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Geburtsgebrechen Ziffer 404 mit Abdriften im «Erwachsenen»-Alter in die Drogenszene (Ziff. 1.1). Zur Anamnese führte er unter anderem aus, mit dem 18. Altersjahr habe der Vater des Beschwerdeführers ihm das Bankkonto «für die Ausbildung» mit Fr. 8'000.-- aushändigen «müssen». Sechs Monate später sei alles verprasst gewesen. Im 10. Schuljahr sei es nur mit dem Goodwill der Lehrerschaft gegangen. Sein Vater habe ihm eine Lehrstelle bei einem Bekannten gesucht. Dank Goodwill von diesem habe der Beschwerdeführer drei Monate dort arbeiten können, dann sei es wegen Unzuverlässigkeit nicht mehr gegangen. Seither sei er hauptsächlich mit «Kollegen» unterwegs. Zu Hause beim Vater sei er nicht mehr tragbar (Ziff. 1.4). Zur Behandlung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer lasse sich nicht beraten. Das letzte Ritalin, das der Beschwerdeführer vor zwei Jahren von ihm erhalten habe, habe dieser auf der Gasse verkauft. Der Beschwerdeführer habe in der letzten Konsultation (wegen diesem IV-Bericht habe der Beschwerdeführer zu ihm, Dr. Z.___, kommen müssen) angegeben, er nehme ausser THC keine Drogen mehr (Ziff. 1.5). Methylphenidat sei nicht zuverlässig eingenommen worden und eventuell anderweitig umgesetzt worden (Ziff. 1.8). Er, Dr. Z.___, werde ihm kein Methylphenidat mehr verschreiben, da dieses auch zu anderen Zwecken verwendet werden könne (Ziff. 1.11). Es könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von 100 % ab sofort gerechnet werden, wenn es dem WG-Partner des Beschwerdeführers gelinge, diesem einen Rahmen zu setzen, der sozialverträglich sei. Der Beschwerdeführer habe bei seiner letzten Konsultation einen deutlich reiferen Eindruck gemacht. Er sei sehr gewillt, seinen Lebensstil zu ändern. Ob es ihm gelinge, werde die Zukunft zeigen (Ziff. 1.9). Er brauche Anerkennung und einen ganz klar strukturierten Tagesablauf und viel Gespräche. Bei erneutem Misslingen einer Lehre werde er wahrscheinlich nicht um einen geschlossenen Lehrbetrieb herumkommen. Eine letzte Chance sollte man ihm geben, da er zwischenzeitlich älter und damit etwas reifer geworden sei. Mit gewissen Rückschlägen müsse leider gerechnet werden. Aus diesem Grunde brauche er eine Lehrstelle, die korrekt damit umgehen könne (S. 5).
3.2 Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 15. April 2016 (Urk. 10/144/2-3) aus, aus Sicht des RAD liege mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 404 ein Gesundheitsschaden vor, welcher die Leistungsfähigkeit auch im jungen Erwachsenenalter weiterhin massgeblich tangieren und einschränken könne. Es werde von einer Suchtanamnese respektive Abgleiten in die Drogenszene berichtet. Bei vorbestehendem Geburtsgebrechen müsse daher auch eine sekundäre Suchtproblematik angenommen werden. Es sei auch als wahrscheinlich anzunehmen, dass eine Erstausbildung im Rahmen der Geburtsgebrechen-Ziffer 404-Grundproblematik bisher nicht möglich geworden sei. Es könnte empfohlen werden, dass zum Beispiel im Rahmen der Interinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ) eine Eingliederung versucht werde. Begleitend dazu müsse aber unabdingbar als medizinische Massnahme eine fachärztliche psychiatrische Behandlung - allenfalls in Zusammenarbeit mit einem Hausarzt - empfohlen werden. Dabei wäre auch eine dokumentierte Suchtmittelabstinenz anzustreben. Auch wenn der Weg über die IIZ nicht gangbar sein würde, sei aus Sicht des RAD empfohlen, eine psychiatrische Behandlung/Standortbestimmung zu verlangen, auch mit dem Ziel, eine weitgehende Suchtfreiheit zu erreichen. Auch vor einer allfälligen psychiatrischen/neuropsychologischen Abklärung müsste ebenfalls eine fachärztliche Behandlung stattgefunden haben, denn bei der Begutachtung werde der behandelte Zustand und die Arbeitsfähigkeit nach umgesetzter Behandlung beurteilt. Somit seien diese medizinischen Massnahmen im Rahmen der Mitwirkungspflicht und Schadenminderungspflicht angezeigt. Aus Sicht des RAD bestehe beim 21-jährigen Kunden eine hohe Gefahr, dass er weiter abgleite. Er sei auf Unterstützung angewiesen, alleine werde er den Weg in einen normalen Arbeitsablauf und Tagesablauf und eine Integration in den regulären Arbeitsmarkt kaum schaffen (S. 2).
3.3 Die Ärztinnen der Klinik B.___ AG, in C.___, führten mit Bericht vom 9. Dezember 2016 (Urk. 10/89/1-6) aus, sie behandelten den Beschwerdeführer seit Juni 2016, und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- POS (diagnostiziert seit dem 3. Schuljahr, behandelnder Hausarzt Dr. Z.___ in Rüti)
- einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)
- psychische und Verhaltensstörungen durch sekundäre Cannabinoide schädlicher Gebrauch ab 13. Lebensjahr, aktuell abstinent (ICD-10 F12.1)
- Adoleszentenkrise (ICD-10 Z60)
Der Beschwerdeführer sei seit Beginn der Behandlung im Juni 2016 grundsätzlich zu 100 % arbeitsfähig. Jedoch verfüge er aufgrund seiner Entwicklungsgeschichte und einem seit Kindheit bekannten ADHS über eine verminderte Aufmerksamkeit, ein vermindertes Arbeitstempo, einen verminderten Antrieb, eine verminderte Frustrationstoleranz und eine verminderte Impulskontrolle. Ebenfalls bestünden eine erhöhte Ermüdbarkeit und Konzentrationsprobleme. Um eine langfristige Arbeitsfähigkeit zu sichern, wäre daher eine geschützte Lehrstelle mit wohlwollender Umgebung und individuellem Coaching sehr wichtig (S. 1). Der Beschwerdeführer bemühe sich einerseits, die von ihm verlangten Auflagen zu erfüllen, andererseits verfüge er über Defizite im sozialen Umfang, welche die Zusammenarbeit mit ihm erschwerten. Er sei schnell reizbar, dysphorisch, misstrauisch und leicht querulatorisch. Es bestehe keine Krankheitseinsicht bezüglich der in der neuropsychologischen Abklärung erhärteten Einschränkungen und der Beschwerdeführer scheine mit den Abläufen zwischen IV, K.___ und Sozialamt überfordert (Ziff. 1.4). In einer stützenden Umgebung mit fachlicher Unterstützung respektive Ausbildung im geschützten Bereich bestehe eine gute Prognose, dass der Beschwerdeführer langfristig eine normale Arbeitsfähigkeit erlangen könne (Ziff. 1.4). Beim Beschwerdeführer bestehe die Gefahr, dass er bei leichter Frustration die ihm gestellten Aufgaben hinschmeisse und dass er sich gegenüber Autoritätspersonen nicht genügend anpassen könne. Dadurch bestehe ohne flankierende Massnahmen ein hohes Risiko, dass er eine begonnene Lehre wieder abbreche (Ziff. 1.7). Er benötige ein stützendes Coaching, um mit schwierigen Situationen, Stress und Frustration umzugehen und den an ihn gestellten Anforderungen Stand zu halten und nicht davon zu laufen. Unter einer solchen Begleitung betrage die Arbeitsfähigkeit 100 % (Ziff. 1.8).
Die Ärztinnen führten mit Beiblatt vom 9. Dezember 2016 (Urk. 10/89/7-8) aus, der Beschwerdeführer habe sich für regelmässige Therapietermine und für eine Suchtmittelabstinenz entschieden. Er habe selbständig die Massnahmen zur regelmässigen Urinkontrolle eingeleitet. Er besuche die K.___ Abklärungsstätte, habe eine stabile Wohnsituation und sei selbständig auf Lehrstellensuche (Ziff. 1).
3.4 Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte mit Stellungnahme vom 28. März 2017 (Urk. 10/144/4) aus, aufgrund der Aktenlage sei die Schadenminderungspflicht erfüllt. Es empfehle sich, diese Massnahmen weiterzuführen.
3.5 Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte mit Schreiben vom 22. November 2018 (Urk. 10/107) aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 28. August 2018 bei ihr in therapeutischer Behandlung. Sofern es terminlich möglich sei, komme der Beschwerdeführer alle zwei Wochen in die Ärztepraxis. Bis jetzt habe er erst einen Termin vergessen, ansonsten sei er tadellos erschienen.
3.6 Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 2. März 2020 attestierte Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.1) vom 2. bis 4. März 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/134).
3.7 Kurz nach Verfügungserlass ging folgender Bericht bei der Beschwerdegegnerin ein: F.___, G.___ GmbH, führte mit Abschlussbericht vom 25. Juni 2020 (Urk. 10/145) aus, die Zusammenarbeit zwischen G.___ und dem Beschwerdeführer sei von Beginn an schwierig gewesen. Sobald er kritisch konfrontiert worden sei und auf seine Wünsche nicht habe eingegangen werden können, habe er sich inadäquat verhalten. Nach Meinung von G.___ sei eine Begleitung in Form eines Job Coachings vordergründig nur von Bedeutung, da dieses an das Taggeld gekoppelt sei. Auch die zwei Mitwirkungspflichten hätten nicht den gewünschten Erfolg erzielt. Der Beschwerdeführer habe nur wenig vom Angebot von G.___ profitieren können. Im Gegenteil: Hilfeleistungen seien abgelehnt worden, Aufträge nicht erfüllt und eine konstruktive Zusammenarbeit sei nicht möglich gewesen. Aus diesem Grund werde empfohlen, dass der Beschwerdeführer in nächster Zukunft von keiner weiterführenden, beruflichen Massnahme profitieren könne. Für eine Wiederaufnahme eines Job Coachings müsse er erst seine Haltung überdenken und bereit sein, seinen Teil der Zielvereinbarung einzuhalten (S. 4).
3.8 Im Beschwerdeverfahren wurde folgender Bericht eingereicht: Dr. Z.___ attestierte mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 22. Mai 2020 (Urk. 3/1) vom 20. März bis 22. Mai 2020 eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit.
Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).
Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des nach Verfügungserlass eingereichten Berichtes erfüllt, weshalb dieser vorliegend berücksichtigt werden kann.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer hat beschwerdeweise die Weiterführung der beruflichen Massnahme beantragt. Als Massnahmen beruflicher Art sieht das IVG insbesondere vor: Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) und Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG). Vorliegend steht die erstmalige berufliche Ausbildung im Zentrum. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner erstmaligen beruflichen Ausbildung ab 15. Mai 2019 ein kleines Taggeld zu (Urk. 10/115 f., Urk. 10/123). Später brach die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen ab und stellte das Taggeld per 13. Mai 2020 ein (Urk. 10/140).
4.2 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht.
4.3 Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen Gesundheitsschaden (Art. 4 Abs. 1 IVG) entwickelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang Bezugspunkt (BGE 114 V 30 E. 1b in fine mit Hinweisen). Sodann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungsverfügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG, von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenversicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 462 E. 2 in fine; AHI 2003 S. 158 E. 2).
4.4 Die erstmalige berufliche Ausbildung einer behinderten Person ist eine Sachleistung in Form einer Kostenvergütung und besteht in der Erstattung der Mehrkosten, die mit der Ausbildung des einen lang dauernden Gesundheitsschaden aufweisenden Versicherten einhergehen. Bei einem Leistungsgesuch nach Art. 16 IVG hat die IV-Stelle deshalb zunächst abzuklären, ob der versicherten Person überhaupt im Vergleich zu seiner hypothetischen Situation als Gesunder invaliditätsbedingte Mehrkosten entstehen (Meyer U./Reichmuth M., Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage 2014, Art. 16 N 1, N 37).
4.5 Zu einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse führen kann insbesondere der invaliditätsbedingt verzögerte Antritt der Ausbildung (Rückstand bezüglich der Höhe des Ausbildungslohnes; vgl. Rz 1034 des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung; KSTI).
4.6 Der Beschwerdeführer leidet gemäss Aktenlage an einem Geburtsgebrechen Ziff. 404 Anhang GgV (psychoorganisches Syndrom, POS). Er besuchte von 2009 bis 2013 die Sekundarschule (Urk. 10/94/10-25). Daraufhin absolvierte er ein 10. Schuljahr an der Berufswahl- und Weiterbildungsschule H.___. Im August 2014 begann er eine Ausbildung als Kunststofftechnologe, die jedoch nach wenigen Monaten im Dezember 2014, vorwiegend wegen ungenügenden schulischen Leistungen, in gegenseitigem Einvernehmen beendet wurde (vgl. Urk. 10/40/5). Von Februar bis Juni 2015 besuchte er ein Motivationssemester bei der I.___ in J.___. Ab Oktober 2016 arbeitete er zirka ein halbes Jahr bei K.___ Abklärungsstätte, offenbar im Bereich Zweirad (Urk. 10/143/2, Urk. 10/94/2).
Gemäss dem Verlaufsprotokoll der Berufsberatung sei im Mai 2018 ein Auftrag an L.___ zur Lehrstellensuche erteilt worden. Da der Beschwerdeführer jedoch nach den ersten Terminen nicht mehr erreichbar gewesen sei und auch seine psychiatrische Behandlung wieder aufgegeben habe, sei dies im Juni 2018 wieder abgebrochen worden. Im Januar 2019 sei ein Arbeitsintegrationsprogramm geplant worden. Das Programm sei nicht gut gelaufen (Verhalten) und sei nach etwa einem Monat abgebrochen worden. Jedoch sei es dem Beschwerdeführer gelungen, einen Lehrvertrag Detailhandelsfachmann EFZ Consumer-Electronic/Beratung im 1. Arbeitsmarkt abzuschliessen, mit der Möglichkeit eines vorgängigen Praktikums (Urk. 10/143/2-3, Urk. 10/112, Urk. 10/114/1). Der Lehrvertrag wurde (Urk. 10/137/1) nach Kündigung durch den Beschwerdeführer am 4. April 2020 (Urk. 10/137/3) am 5. April 2020 aufgelöst. Zudem werde dem Betrieb die Ausbildungslizenz entzogen (Urk. 10/143/25).
Nachdem der Beschwerdeführer die Sekundarschule 2013 beendet und nach der 2014 nach wenigen Monaten abgebrochenen Lehre zum Kunststofftechnologen erst im Sommer 2019 wieder eine Erstausbildung begonnen hatte, liegt eine verzögerte Erstausbildung vor. Nach Lage der Akten (vgl. auch Urk. 10/143/3 und Urk. 27) liegt ein invaliditätsbedingt (Geburtsgebrechen Ziffer 404) verzögerter Antritt der Ausbildung vor und eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse ist nach dem Gesagten (E. 4.5) zu bejahen. Somit besteht grundsätzlich Anspruch auf Kostenübernahme betreffend eine erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 IVG.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2019 und am 20. April 2020 schriftlich und per Einschreiben zur Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht aufgefordert worden sei. Leider habe er die nötigen Auflagen nicht erfüllt. Deshalb würden die beruflichen Massnahmen abgebrochen (S. 1). Demnach begründete die Beschwerdegegnerin den Abbruch der beruflichen Massnahmen mit einer Verletzung der Mitwirkungspflicht.
5.2 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6).
Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2). Art. 28 Abs. 1 ATSG hält in einem allgemeinen Grundsatz fest, dass die Versicherten beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken haben. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss nach Art. 28 Abs. 2 ATSG unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Weiter hat sich die versicherte Person, soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
5.3 Eine Leistungskürzung respektive -verweigerung im Sinne von Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 ATSG setzt insbesondere eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht voraus. Dies ist dann der Fall, wenn kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der versicherten Person als völlig unverständlich erweist (Urteile des Bundesgerichts 8C_528/2009 vom 3. November 2009 E. 7 und I 166/06 vom 30. Januar 2007 E. 5.1; vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage 2020, Rn 103 zu Art. 43). Anders verhält es sich, wenn die Verletzung der Mitwirkungspflicht auf entschuldbaren Gründen beruht, etwa weil sie der versicherten Person nicht zugerechnet werden kann, da sie krankheitshalber oder aus anderen Gründen nicht in der Lage war, ihren Pflichten nachzukommen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 35 zu Art. 7-7b).
5.4 Der Beschwerdeführer hat im März 2019 einen Lehrvertrag für eine berufliche Grundbildung zum Detailhandelsfachmann EFZ Consumer-Electronic/Beratung bei der Firma M.___ GmbH ab 1. August 2019 abgeschlossen (Urk. 10/112). Zudem vereinbarte er mit der M.___ GmbH ein vorgängiges Praktikum ab Mai 2019 (Urk. 10/114/1).
Im April 2019 bot die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ein Job Coaching für die Ausbildungszeit an (vgl. Urk. 10/143/12). Im Mai 2019 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, F.___ von G.___ werde das Jobcoaching übernehmen und wies ihn auf verschiedene Bedingungen wie eine regelmässige Psychotherapie (alle 2 Wochen) hin (vgl. Urk. 10/143/13). Danach unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Zielvereinbarung (Urk. 10/117). Darin wurden folgende Verantwortlichkeiten festgehalten (S. 1 f.):
- Weiterhin regelmässige Psychotherapie (alle zwei Wochen)
- gewissenhafte Mitarbeit im Coaching (Termine wahrnehmen, Aufgaben erledigen, erreichbar sein, etc.)
- Erteilen der Vollmacht zum Austausch zwischen G.___ und M.___ GmbH
- Einhalten von Regeln und Abmachungen im Betrieb (Pünktlichkeit, Präsenz, Personalreglement, etc.)
- im Krankheitsfall rechtzeitiges Abmelden bei der zuständigen Person und ab dem 3. Krankheitstag Vorlegen eines Arztzeugnisses
- Taggelder: Der Beschwerdeführer informiert den Betrieb zum Formular, das jeweils Ende Monat von der Ausgleichskasse zugestellt wird. Es muss ausgefüllt und zurückgeschickt werden, sonnt können keine Taggelder ausbezahlt werden
In der Folge berichtete der Jugendcoach regelmässig über die teilweise schwierige Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 10/143/16-18). Der Beschwerdeführer habe sich zur Weiterführung des Jobcoachings wegen der Taggelder bereit erklärt (Urk. 10/143/18). Im Juli 2019 berichtete der Jugendcoach, es laufe gut im Betrieb, der Beschwerdeführer sei motiviert, pünktlich und präsent (Urk. 10/143/19). Im September 2019 wurde berichtet, der Beschwerdeführer entwickle sich gut. Die Leistungen im Betrieb und auch in der Berufsschule seien sehr gut (Noten zwischen 5 und 6; Urk. 10/143/20). Im Oktober 2019 berichtete der Jugendcoach über ein Standortgespräch beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers und hielt fest, dass der Beschwerdeführer im Betrieb gut gestartet sei und es auch in der Berufsschule gut laufe. Der Vater des Beschwerdeführers sei an Bauchspeicheldrüsenkrebs erkrankt, was den Beschwerdeführer momentan sehr belaste, aber bisher keine Auswirkungen auf seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit habe. Es bleibe abzuwarten, wie sich dies verhalte, wenn sich der gesundheitliche Zustand des Vaters verschlechtere (Urk. 10/143/20-21). Im Dezember 2019 informierte der Jugendcoach die Beschwerdegegnerin über einen markanten Leistungs- und Motivationsabfall (Urk. 10/143/22). Der Beschwerdeführer habe bei einem Klärungsgespräch Mitte Dezember 2019 ein Problem mit dem Chef erwähnt, welches er nicht näher habe erläutern wollen (Urk. 10/143/22).
Die Beschwerdegegnerin wies den Beschwerdeführer mit Einschreiben vom 17. Dezember 2019 (Urk. 10/125) auf seine Mitwirkungspflicht nach Art. 21 Abs. 4 ATSG hin, wonach Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sich die versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie teilte ihm mit, dass er sich nicht an alle Punkte der Zielvereinbarung vom 20. Mai 2019 halte, und er insbesondere die Regeln und Abmachungen im Betrieb einzuhalten und eine regelmässige Psychotherapie wahrzunehmen habe.
Im Januar 2020 berichtete der Jugendcoach der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe ihm mitgeteilt, er werde von seinem Chef sexuell belästigt. Zudem liege der Vater im Sterben, es gehe dem Beschwerdeführer nicht gut (Urk. 10/143/24).
Der Jugendcoach teilte am 5. März 2020 mit, der Beschwerdeführer habe sich aufgrund «Rückenbeschwerden» krankschreiben lassen. Der Grund liege aber wo anders. Die Übergriffe von Seiten des Chefs hörten nicht auf. Dem Betrieb werde die Ausbildungslizenz entzogen (Urk. 10/143/24). Am 19. März 2020 teilte der Jugendcoach mit, dem Betrieb werde die Ausbildungslizenz entzogen, da dies nicht das erste Mal gewesen sei (Urk. 10/143/25). Am 5. April 2020 wurde der Lehrvertrag aufgelöst (Urk. 10/137/1). Am 20. April 2020 berichtete der Jobcoach, er habe den Beschwerdeführer nicht mehr erreichen können (Urk. 10/143/25). Der Beschwerdeführer teilte gleichentags mit, er habe momentan ziemlich viel um die Ohren (Urk. 10/143/25).
Mit Einschreiben vom 29. April 2020 (Urk. 10/136) forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nochmals auf, seinen Pflichten gemäss Zielvereinbarung ab sofort und bis Ende Ausbildung nachzukommen. Sollten die Rückmeldungen von G.___ bis am 13. Mai 2020 und auf weiteres nicht deutlich zufriedenstellender ausfallen, sei man leider gezwungen, die Massnahme abzubrechen und aufgrund der Akten zu entscheiden, was zur Abweisung des Gesuches führen werde (S. 1 f.). Dabei wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer erneut auf Art. 21 Abs. 4 ATSG hin. Zudem teilte sie diesem mit, es sei ihm zumutbar, gewissenhaft und rechtzeitig eine neue Lehrstelle zu suchen und seine Ausbildung fortzusetzen. Er lege seine Prioritäten anders und verweigere die Zusammenarbeit mit seinem Coach. Obwohl er gute Chancen auf eine neue Lehrstelle habe, riskiere er, im Sommer ohne Anschlusslehre dazustehen (S. 1).
Am 13. Mai 2010 teilte der Jugendcoach mit, der Beschwerdeführer habe sich nach wie vor nicht mit ihm in Verbindung gesetzt. Aus seiner Sicht mache ein Jobcoaching keinen Sinn mehr (Urk. 10/143/26). In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin am 14. Mai 2020 einen Vorbescheid (Urk. 10/139). Gleichentags entschuldigte sich der Beschwerdeführer für seine Abwesenheit und wies auf familiäre Probleme und die Arbeitssituation hin. Er wolle seinen Vater glücklich machen, bevor dieser an Krebs sterbe. Die Arbeit bei seinem Chef bei der M.___ habe ihm jegliche Motivation genommen. Zudem sei sein Laptop in der Reparatur. Er sei sehr aufgeschmissen ohne Laptop und bitte um Verständnis (Urk. 10/138). Am 28. Mai 2020 bat der Beschwerdeführer nochmals um Verständnis für seine Situation (Urk. 10/143/26).
5.5 Vorliegend ist nach Gesagtem davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nicht an die Zielvereinbarung gehalten und seine Mitwirkungspflicht verletzt hat, indem er zuletzt nicht mehr mit dem Jugendcoach zusammengearbeitet hat. Dies anerkennt auch der Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1). Jedoch befand sich der Beschwerdeführer in einer ausserordentlichen privaten Situation, indem sein Vater im Herbst 2019 schwer erkrankte und im Frühling 2020 im Sterben lag. Hinzu kam eine sehr belastende Situation am Arbeitsplatz, indem der Beschwerdeführer von seinem Chef sexuell belästigt wurde, weshalb der Lehrvertrag im Frühling 2020 aufgelöst wurde. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt die beruflichen Massnahmen abbrach, zumal für die Zeit vom 20. März bis 22. Mai 2020 inzwischen ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis bei den Akten liegt (vorstehend E. 3.8). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gewillt war, eine neue Lehrstelle zu suchen, und am 6. Juli 2020 selbständig einen neuen Lehrvertrag mit der Y.___ abschloss (Urk. 3/2).
5.6 Zusammenfassend kann somit vorliegend nicht gesagt werden, dass ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar ist und sich das Verhalten des Beschwerdeführers als völlig unverständlich erweist (vgl. vorstehend E. 5.3; Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage 2020, Rn 103 zu Art. 43).
Für die der Kürzung oder Verweigerung der Versicherungsleistungen unterliegenden Tatsachen trägt die Versicherung die Beweislast (BGE 111 V 186 E. 3b und 197 E. 6b). Können die den Vorwurf rechtfertigenden Tatsachen, insbesondere auch die Kausalität des verpönten Verhaltens zum eingetretenen Erfolg, nicht mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen werden, darf keine Leistungseinschränkung erfolgen (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 38 zu Art. 7-7b). Vorliegend ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzte, weshalb der Abbruch der beruflichen Massnahmen durch die Beschwerdegegnerin zu Unrecht erfolgte.
5.7 Was die Kritik des Beschwerdeführers an der Auflage der Beschwerdegegnerin zum regelmässigen Besuch einer Psychotherapie anbelangt, ist nicht ohne weiteres ersichtlich, bis wann und in welchem Umfang der Beschwerdeführer eine Psychotherapie wahrgenommen hat. Es fehlt denn auch an einem aktuellen Bericht der Behandlerin. Sollte die Beschwerdegegnerin im Rahmen allfällig weiterer beruflicher Massnahmen erneut eine entsprechende Auflage formulieren, wäre sie gehalten, diesbezüglich die medizinische Aktenlage zu vervollständigen und im Rahmen der weiteren Abklärungen, allenfalls unter Beizug ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes, zu überprüfen, ob sich die Weiterführung einer Psychotherapie weiterhin aufdrängt.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragte weiter, unabhängig von der Weiterausrichtung von allfälligen beruflichen Massnahmen in Form einer Übernahme invaliditätsbedingter Mehrkosten sei weiterhin das grosse kleine Taggeld auszurichten. Dieser Leistungsanspruch stehe auch im Vordergrund, nachdem ein weiteres Coaching nicht mehr erforderlich zu sein scheine (vorstehend E. 2.2).
6.2 Das Taggeld bildet eine akzessorische Leistung zu Eingliederungsmassnahmen (vgl. Art. 22 Abs. 1 IVG). Das bedeutet, dass ein Taggeld grundsätzlich nur ausgerichtet werden kann, wenn und solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden. Unter bestimmten Bedingungen werden sie aber auch bis zum Beginn einer Massnahme (Wartezeit) oder nach Abschluss (Rekonvaleszenzzeit und bei Wartezeit bei Arbeitsvermittlung nach ebA oder US) ausgerichtet. Der Eingliederung gleichgestellt sind Abklärungszeiten (siehe Rz 1040 ff.) und Wartezeiten (siehe Rz 1043 ff.; vgl. Rz 1001 KSTI).
6.3 Der Taggeldanspruch erlischt, wenn eine der Voraussetzungen dahinfällt, spätestens jedoch mit dem Abschluss der Eingliederung oder dieser gleichgestellter Zeiten. So entfällt beispielsweise das Taggeld, wenn die versicherte Person in erstmaliger beruflicher Ausbildung bzw. die versicherte Person vor dem vollendeten 20. Altersjahr, die noch nicht erwerbstätig war, keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse mehr erleidet (siehe Rz 1032 ff.; vgl. Rz 1016 KSTI).
Versicherte Personen in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie Versicherte Personen in Eingliederung vor dem vollendeten 20. Altersjahr, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind, haben Anspruch auf das «kleine Taggeld», wenn sie eine invaliditätsbedingte Erwerbseibusse erleiden. Das gleiche gilt für die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a IVG (Rz 1032 KSTI).
Für die Ermittlung der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse sind die Erwerbsverhältnisse der versicherten Person mit jenen einer nichtbehinderten Person zu vergleichen, die das gleiche Berufsziel anstrebt. Die Erwerbseinbusse muss dabei voraussichtlich bleibend (d.h. während der gesamten erstmaligen beruflichen Ausbildung) oder zumindest während eines voraussichtlich länger dauernden Teils derselben aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung entstehen (Urteil des Bundesgerichts I 659/06 vom 22. Februar 2007 E. 4.2.; Rz 1033 KSTI).
6.4 Mit dem Abbruch der beruflichen Massnahmen stellte die Beschwerdegegnerin vorliegend auch die Taggeldleistungen ein. Wie unter E. 4.6 dargelegt wurde, hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf die Kostenübernahme betreffend eine erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 IVG und der Abbruch der beruflichen Massnahmen durch die Beschwerdegegnerin erfolgte zu Unrecht (vgl. vorstehend E. 5.6). Folglich hat der Beschwerdeführer während der Dauer seiner Erstausbildung grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Taggeldleistungen.
7.
7.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
7.2 Nach dem Gesagten kann dem Beschwerdeführer keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden und der Abbruch der beruflichen Massnahmen erfolgte zu Unrecht. Da der aktuelle Stand der Dinge unklar ist, ist ein abschliessender materieller Entscheid indes nicht möglich. Die Beschwerdegegnerin wird zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer derzeit Unterstützung benötigt und hernach über den Anspruch auf Taggeldleistungen zu entscheiden haben.
8. Demnach hat die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren zu Unrecht abgewiesen. Die Verfügung vom 23. Juni 2020 ist daher aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und hernach zu neuem Entscheid über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
9.
9.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 19 S. 2) als gegenstandslos.
9.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 185.-- zuzüglich Mehrwertsteuer ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine Parteientschädigung von Fr. 2’400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Anna Willi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensKeller