Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2020.00514
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Käch, Vorsitzende i.V.
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Boller
Urteil vom 12. Januar 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1. X.___, geboren 1960, war von 2009 bis 2010 bei der Stiftung Y.___, von 2010 bis 2011 beim Verein Z.___ und von 2011 bis 2015 beim Verein A.___ als Pflegefachfrau tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 14. April 2015 war (Urk. 8/1; Urk. 8/6; Urk. 8/10). Unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung meldete sie sich am 21. Oktober 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 8/9; Urk. 8/38; Urk. 8/100) und liess die Versicherte am 12. Dezember 2017 durch die Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) in orthopädisch/chirurgischer (Urk. 8/56) sowie in psychiatrischer (Urk. 8/57) Hinsicht untersuchen.
1.2 Am 17. Februar 2016 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 8. März bis 7. Juni 2016 (Urk. 8/16) und am 30. Mai 2016 für ein Aufbautraining vom 8. Juni bis 7. Dezember 2016 (Urk. 8/24), wobei ersteres vollständig absolviert wurde, zweiteres hingegen per 7. November 2016 abgebrochen werden musste (Urk. 8/30; vgl. Urk. 8/33).
Am 21. Februar 2018 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 12. März bis 11. Juni 2018 (Urk. 8/62) und am 28. Mai 2018 für ein Aufbautraining vom 12. Juni bis 11. Dezember 2018 (Urk. 8/78), wobei ersteres vollständig absolviert, zweiteres hingegen per 8. Oktober 2018 abgebrochen werden musste (Urk. 8/98; vgl. Urk. 8/101).
1.3 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/104-131) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Juni 2020 einen Rentenanspruch (Urk. 8/133 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 10. August 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Juni 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Rentenleistungen, zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2020 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 17. September 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie
hypothetisch erwerbstätig wäre. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
1.4 Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo der Gutachter dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5.a).
1.5 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
1.7 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
1.8 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die Einschätzungen des RAD (vgl. nachstehend E. 3.11, E. 3.16 und E. 3.19) davon aus, dass aus orthopädischer und psychiatrischer Sicht keine invalidenversicherungsrechtlich relevante gesundheitliche Einschränkung ausgewiesen sei. Es sei der Beschwerdeführerin demnach zumutbar, eine Tätigkeit im bisherigen Pensum von 50 % auszuüben. Daher sei davon auszugehen, dass auch im Haushaltsbereich keine bleibende Beeinträchtigung vorhanden sei, weswegen auf eine Haushaltsabklärung verzichtet werde (S. 1 unten).
Beim Abbruch der beruflichen Massnahme im Herbst 2018 seien offensichtlich vorwiegend psychosoziale Faktoren vorgelegen, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt hätten (S. 2 Mitte). Anlässlich der RAD-Untersuchung vom 12. Dezember 2017 seien keine erheblichen Beeinträchtigungen festgestellt worden. Angegeben worden sei, dass wegen der Dekonditionierung ein langsamer Einstieg gewährt werden sollte und eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könnte, wobei im Verlauf eine höhere Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschlossen sei (S. 2 unten). Betreffend die Diagnose der Bipolar-II-Störung seien in keinem einzigen Arztbericht die entsprechenden ICD-10-Kriterien festgehalten worden. Deshalb bleibe es vorläufig lediglich bei einer Verdachtsdiagnose (S. 2 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es habe sich im Laufe des Arbeitstrainings klar gezeigt, dass ihre Arbeitsfähigkeit nicht auf die geforderten und durch den RAD prognostizierten 50 % gesteigert werden könne, sondern maximal bei zirka 35 % liege (S. 5 Ziff. 4.5). Die RAD-Ärztin äussere sich indes nicht zu den Erkenntnissen aus den Belastbarkeits- und Aufbautrainings, sondern behaupte einzig eine medizinisch-theoretisch 50%ige prognostische Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin gehe aber noch weiter, indem sie annehme, diese Prognose sei bereits eingetreten. Es sei nicht ersichtlich, worauf sich diese nicht nachvollziehbare Abweichung von der RAD-Beurteilung stütze. Es bestünden somit ganz erhebliche Zweifel an der Beurteilung des RAD und der Beschwerdegegnerin (S. 6 f. Ziff. 6).
Es werde bestritten, dass vorwiegend psychosoziale Faktoren die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt hätten. Jedenfalls sei nicht ausgewiesen, dass ausschliesslich psychosoziale Faktoren gegeben seien und die psychische Störung mit deren Wegfall unmittelbar entfallen würde. So weise der RAD denn auch selber Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus (S. 7 Ziff. 7.1).
Die Eingliederungsmassnahmen hätten gezeigt, dass kein Eingliederungspotential im ersten Arbeitsmarkt bestehe, was die behandelnden Ärzte aus medizinischer Sicht bestätigt hätten. Somit bestehe ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (S. 9 Ziff. 9.1).
Die behandelnden Ärzte hätten sowohl innerhalb als auch ausserhalb der stationären Aufenthalte alle die Diagnose einer bipolaren Störung gestellt. Durch den RAD werde diese Diagnose in Frage gestellt, jedoch nicht ausgeschlossen (S. 10 Ziff. 10). Die Aussage des RAD, dass diese Diagnosestellung einzig aufgrund der Äusserungen der Versicherten und der Schwester erfolgt sei, sei grotesk (S. 10 Ziff. 10.1). Ohnehin stehe die Diagnose nicht mehr im Zentrum, da aus ihr keine verlässliche Aussage über das Ausmass der mit dem Gesundheitsschaden korrelierenden funktionellen Leistungseinbusse resultiere (S. 10 Ziff. 10.3 f.).
Der Qualifikation als 50 % erwerbstätig und 50 % im Haushalt tätig könne nicht gefolgt werden. Sie stütze sich einzig auf das zuletzt ausgeübte Pensum. Sie habe ihr Pensum per Januar 2015 auf 50 % reduziert, weil erste Anzeichen einer Arbeitsunfähigkeit aufgetreten seien. Zuvor sei sie seit März 2011 und auch bei den vormaligen Arbeitgebern in einem Pensum von mindestens 60 % erwerbstätig gewesen. Es sei daher von einem durchschnittlichen Erwerbspensum im Gesundheitsfall von mindestens 60 % auszugehen (S. 13 Ziff. 14). Die Erzielung eines höheren Erwerbseinkommens wäre auch notwendig gewesen, um den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten (S. 13 f. Ziff. 15).
Der Invaliditätsgrad sei sodann nicht nach der alten, sondern nach der neuen Berechnungsmethode mit Einkommensvergleich zu berechnen (S. 14 Ziff. 16). Nachdem der behandelnde Psychiater in seinem Bericht vom März 2017 darauf hingewiesen habe, dass auch im Haushaltsbereich deutliche Beeinträchtigungen bestünden, sei eine Haushaltsabklärung durchzuführen (S. 14 Ziff. 17).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt hat.
3.
3.1 Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 18. November 2015 (Urk. 8/9/10-11) aus, die Patientin befinde sich seit dem 3. Oktober 2014 in ambulanter Behandlung. Initial sei eine nichtorganische Insomnie (ICD-10 F51.0) diagnostiziert worden. Es habe sich aber darüber hinaus eine zugrundeliegende psychische Störung gezeigt, welche mitursächlich für die Schlafstörung sei. Es hätten sich starke Hinweise für das Vorliegen einer bipolaren Störung bei zum damaligen Zeitpunkt depressiver Episode (F31.3) gefunden. Im Jahr 2015 sei die Behandlung unregelmässig gewesen, es bestehe der hochgradige Verdacht, dass in diesem Zeitraum die Situation auf eine bipolare Störung, gegenwärtig manische oder gemischte Episode, geändert habe (S. 1 Ziff. 1). Grundsätzlich müsse man davon ausgehen, dass eine bipolare Störung eine chronische Erkrankung sei, die bestenfalls gemildert, aber nie vollständig geheilt werden könne. Es gebe jedoch durchaus Menschen mit bipolarer Störung und voller Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 4).
3.2 Die Ärzte der Klinik C.___ berichteten am 2. Oktober 2015 über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 12. August bis 1. September 2015 (Urk. 8/49). Als Diagnose nannten sie eine Anpassungsstörung F43.2 in psychosozialer Belastungssituation bei vordiagnostiziertem Verdacht auf Bipolar-II-Störung (S. 1 oben). Die Beschwerdeführerin habe die Vorbehalte und das ambivalente Verhalten gegenüber den Therapien nicht abbauen können und sich kurzfristig gegen ärztlichen Rat am 1. September 2015 entschieden, in die ambulante Weiterversorgung auszutreten (S. 2 unten).
3.3 Die Ärzte des Sanatoriums D.___ berichteten am 27. November 2015 über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 8. Oktober bis 13. November 2015 (Urk. 8/14/6-10 = Urk. 8/112). Als Diagnose nannten sie eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig manische Episode ohne psychotische Symptome (S. 1 oben). Bis etwa Februar 2015 habe die Patientin sich depressiv gefühlt, danach habe das Zustandsbild gewechselt. Gemäss Ehemann sei sie logorrhoisch und sprunghaft gewesen. Dies sei sie schon immer gewesen, jedoch nun verstärkt. Er sei nicht mehr zu Wort gekommen, zudem sei sie häufig verbal ausfällig geworden, habe viel Geld ausgegeben und Schulden gemacht und zum Beispiel Möbelstücke von der Strasse nach Hause genommen. Sie habe vermehrt Alkohol getrunken und sei umtriebig gewesen, habe zum Beispiel Ausflüge unternommen und in der Wohnung alles umgeräumt. Ihre Kinder hätten sich in dieser Zeit von ihr distanziert. Sie habe eine grosse Reise nach Kanada geplant, wo sie eine fünfwöchige Expedition habe unternehmen wollen. Im Mai sei sie zum Onkel nach Kanada gereist, wo es aufgrund ihres Zustandsbilds zu Spannungen gekommen sei, so dass sie nach zwei Wochen zurückgekehrt sei (S. 1 f.). Gemäss der Schwester der Patientin seien Schwankungen des Befindens bekannt, wobei die erste maniforme Episode mit etwa 20 Jahren vor der Hochzeit aufgetreten sei. Danach sei sie depressiv und darauf durch Familie und Kinder stabilisiert gewesen. Im letzten Jahr seien zunehmend Stressoren aufgetreten, nicht zuletzt die Heimunterbringung der Mutter. Hier habe sich die Patientin sehr engagiert, jedoch im Verlauf in Details verrannt, die psychotisch angemutet hätten. Der Umgang mit Geld sei phasenweise immer wieder unkontrolliert verlaufen. So habe der Vater 1997 eine Teilerbschaft hinterlassen, welche sie komplett ausgegeben habe. Aufgrund des Umfangs an Geld sei dies nicht mit normalen Ausgaben zu erklären (S. 2 Mitte).
Trotz anfänglicher Skepsis habe sich die Patientin im Verlauf gut auf eine stationäre Behandlung einlassen können und habe einer stimmungsstabilisierenden Medikation mit Depakine zugestimmt. Zur Behandlung der Durchschlafstörungen sei nebst der bestehenden Behandlung mit Zolpidem Seroquel angesetzt worden. Hierunter sei es zu einer Normalisierung des Schlafs sowie zunehmend ausgeglichener Stimmungslage und Belastbarkeit gekommen (S. 4 Mitte). Die Patientin habe mehrere Belastungserprobungen im häuslichen Umfeld unternommen, wobei diese anfangs zu einer Zustandsverschlechterung geführt hätten, die im stationären Rahmen gut hätten aufgefangen werden können. Im weiteren Verlauf seien die Erprobungen zunehmend erfolgreich gewesen (S. 4 unten).
Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/11) hielten die Ärzte des Sanatoriums D.___ fest, nach Erheben des psychopathologischen Befunds könne zusammen mit den Hinweisen auf frühere Episoden von depressiver und hypomaner Stimmungslage aus der Fremdanamnese diagnostisch von einer bipolaren affektiven Störung ausgegangen werden, wobei die manische Phase bei Eintritt bereits abgeklungen gewesen sei. Aktuell bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Arbeitstätigkeit (S. 3 Ziff. 1.7). Schichtdienst im Pflegeberuf sei prognostisch bei bipolarer Erkrankung mit erhöhtem Rezidivrisiko behaftet, weshalb davon abzuraten sei (S. 3 Ziff. 1.8).
3.4 Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Sanatorium D.___, führte in seinem Bericht vom 3. März 2016 (Urk. 8/38/3-4) aus, dem stationären Aufenthalt vom 8. Oktober bis 13. November 2015 sei ein teilstationärer Aufenthalt in der Tagesklinik vom 30. November 2015 bis 19. Februar 2016 gefolgt. Seit der manischen Exazerbation im Frühjahr 2015 habe sich das Zustandsbild deutlich verbessert. Manische Symptome seien weitgehend remittiert, doch stünden im Moment leicht depressive Symptome im Vordergrund (Ziff. 3). Zurzeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100% sowohl in angestammter wie auch angepasster Tätigkeit (Ziff. 6).
3.5 Die Fachleute der F.___ erstatteten am 15. November 2016 ihren Bericht zum Aufbautraining nach Belastbarkeitstraining (Urk. 8/33). Sie führten aus, die Beschwerdeführerin habe das Belastbarkeitstraining mit 2 Stunden an 4 Tagen pro Woche begonnen. Anfangs Aufbautraining seien dann 4 Stunden knapp möglich gewesen und hätten während des Aufbautrainings auf durchschnittlich 5 Stunden an 5 Tagen die Woche ausgeweitet werden können (S. 2 oben). Die Leistungsfähigkeit sei noch stark limitiert und tagesformabhängig. Eine Präsenz von 6 Stunden täglich habe nicht erreicht werden können, da die Beschwerdeführerin keine stabile Anwesenheit habe aufbauen können (S. 2 Mitte). Aufgrund der Erkrankung sei sie noch wenig belastbar und könne nicht mit Druck umgehen. Sie sei auf eine Finanzquelle angewiesen und unterstehe einem grossen familiären Druck, was sie hemme. Zudem bestünden weitere familiäre Probleme, welche sie noch nicht verarbeitet habe. Zurzeit sei keine stabile Arbeitsfähigkeit und somit keine Vermittelbarkeit gegeben. Die gesundheitlichen und sozialen Probleme stünden im Vordergrund (S. 2 unten). Es werde ein Abbruch des Aufbautrainings empfohlen, da eine Zielerreichung aktuell nicht realistisch erscheine (S. 3).
Am 7. November 2016 wurde entsprechend das Aufbautraining seitens der Beschwerdegegnerin per 6. November 2016 abgebrochen (Urk. 8/30).
3.6 Dr. E.___ (vorstehend E. 3.4) nannte in seinem Bericht vom 21. Dezember 2016 (Urk. 8/37) als Diagnose eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig gemischte Episode (Ziff. 1.1-2). Aktuell und bis auf Weiteres bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf dem regulären Arbeitsmarkt (S. 1). Im ambulanten Therapieverlauf vom 25. Februar bis 18. November 2016 sei die Patientin stets affektiv ausgeglichen und teils leicht deprimiert gewesen. Oftmals fühle sie sich erschöpft, der formale Gedankengang sei meist gelockert gewesen, oft umständlich und teils ideenflüchtig. Zudem habe eine persistierende Schlafstörung bestanden. Zu keinem Zeitpunkt sei eine floride manische oder schwere depressive Symptomatik vorgelegen (Ziff. 1.4). Es sei schwierig gewesen, eine medikamentöse Behandlung zu etablieren, weil die Patientin wiederholt mit unerwünschten Nebenwirkungen auf Medikamente reagiert habe. Eine weitere Anpassung der Medikation mindestens im Sinne eines Behandlungsversuchs (zum Beispiel mit Lithium) sei zu überprüfen. Am 22. November 2016 habe sie telefonisch mitgeteilt, dass sie keine weitere Behandlung durch die Ärzte des Sanatoriums D.___ wünsche (Ziff. 1.5).
3.7 Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 6. März 2017 (Urk. 8/45) als Diagnose eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig gemischte Episode (F31.6), bestehend seit mindestens Februar 2015, wahrscheinlich aber seit Jahren (Ziff. 2.2). Die ambulante Behandlung durch ihn finde seit dem 31. Oktober 2016 statt (Ziff. 2.4). Es bestehe seit Behandlungsbeginn eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Im Haushaltsbereich sei die Versicherte subjektiv wenig beeinträchtigt, gemäss ihrem Ehemann wäre sie ohne seine Mithilfe jedoch überfordert, so dass auch hier von einer deutlichen Beeinträchtigung ausgegangen werden müsse (Ziff. 1.2).
3.8 Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 19. Juni 2017 (Urk. 8/103 S. 5 f.) aus, die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig gemischte Episode (F31.6), sei nicht klar nachvollziehbar. Die Diagnose gründe einzig auf den Aussagen der Versicherten, es existierten keine medizinischen Unterlagen, die das Gesagte bestätigen könnten. Auch der Leidensdruck sei offenbar nicht sehr gross gewesen, habe doch der früheste beschriebene Kontakt zu einem Psychiater im September 2014 wegen Schlafstörungen stattgefunden, wobei eine psychologische Behandlung erst seit Juli 2015 stattfinde (S. 5 Mitte). Aufgrund der im Bericht des Sanatoriums D.___ (vgl. vorstehend E. 3.3) zitierten Aussagen des Ehemannes der Beschwerdeführerin könne nicht klar eine manische Symptomatik ausgemacht werden, gebe es doch keine Angaben über deren Auftretenszeitpunkt, -frequenz oder Schwere. Eine erstmalige manische Episode im Alter von 54 Jahren sei sehr ungewöhnlich, da diese Krankheit vor allem im jungen Erwachsenalter ausbreche, wobei bei Frau nach dem 40. Lebensjahr ein zweiter Häufigkeitsgipfel vorkommen könne (S. 5 unten). Insgesamt erscheine der ganze Fall als sehr inkonsistent, weshalb eine RAD-Untersuchung durchzuführen sei (S. 5 f.).
3.9 Die Ärzte des Rehazentrums I.___ nannten in ihrem Austrittsbericht vom 7. Juli 2017 (Urk. 8/55) über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 31. Mai bis 30. Juni 2017 folgende Diagnosen (S. 1):
- chronische Insomnie
- Differentialdiagnose (DD) Kurzschlafphasen während einer hypomanischen Episode
- bipolare affektive Störung, zuletzt depressive Episode (F31.31)
- Dauergebrauch von Zolpidem
- zervikovertebrales Schmerzsyndrom
- Migränebeschwerden, DD Spannungskopfschmerz
Zu Beginn sei die Patientin von Traurigkeit, Erschöpfung, Gedankenkreisen und starker psychomotorischer Unruhe geprägt gewesen und habe physisch an Diarrhoe gelitten. Während des Rehabilitationsaufenthaltes habe sie vom interdisziplinären Therapieangebot sowie von der medikamentösen Installation von Lithium sehr erfreulich profitieren, sich psychophysisch deutlich rekonditionieren und ihre Ressourcen zunehmend in den Vordergrund stellen können. Weiterhin unterstützungsbedürftige Themen schienen die familiären und beruflichen Perspektiven mit einhergehenden Zukunftsängsten zu sein (S. 3 unten).
3.10 Dr. med. J.___, Facharzt für Chirurgie, RAD, erstattete am 14. Dezember 2017 seinen Bericht über die orthopädische/chirurgische Untersuchung vom 12. Dezember 2017 (Urk. 8/56). Er hielt fest, es bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Krankenschwester unverändert eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einem Pensum von 60 %. Allerdings bestünden beginnende degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) mit teilweise klinischer Symptomatik, die auf Dauer die angestammte Tätigkeit in Hinsicht auf schweres Heben und Tragen einschränken würden. Im Moment sei die Tätigkeit in der Spitex mit Wechselbelastung in einem Pensum von 60 % als bisherige Tätigkeit als ideal anzusehen. Auf einer reinen Pflegestation im Krankenhaus bestünde nur eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 8 oben).
Leichte angepasste Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 10 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerhafte Armvorhaltebelastungen und Überkopfarbeiten seien medizinisch-theoretisch weiterhin zumutbar. In angepasster Tätigkeit habe aus somatischer Sicht zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden (S. 8 unten).
3.11 RAD-Ärztin Dr. H.___ (vorstehend E. 3.8) erstattete ebenfalls am 14. Dezember 2017 ihren Bericht über die psychiatrische Untersuchung vom 12. Dezember 2017 (Urk. 8/57). Sie nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 11):
- Status nach Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (F43.21), DD rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (F33.4), eine Bipolar-II-Störung, gegenwärtig remittiert (F3.17) kann nicht vollständig ausgeschlossen werden
Der Tagesablauf der Versicherten gestalte sich so, dass sie um 6 Uhr aufwache, jedoch erst um 8 Uhr aufstehe. Danach nehme sie das Frühstück mit dem Ehemann ein, ziehe sich an, räume das Geschirr weg und die Küche auf. Dann laufe sie für 1.5 bis 2 Stunden. Zirka um 11 Uhr sei sie wieder zuhause und liege für eine halbe bis eine Dreiviertel-Stunde ab und esse danach etwas Kleines. Am Nachmittag erledige sie den Haushalt, eventuell wasche sie oder kaufe ein und beginne mit der Vorbereitung für das Abendessen (vegan für die Tochter), alles werde gemäss ihren Kräften eingeteilt. Weder Ehemann noch Tochter würden helfen, was die Versicherte auch gar nicht wolle, da der Ehemann voll arbeite und die Tochter noch in der Schule sei. Um zirka 19:45 Uhr esse sie mit dem Ehemann zuhause, danach werde etwas Fernsehen geschaut. Nach den Spätnachrichten dusche sie und gehe zu Bett. Um zirka 23 Uhr lösche sie das Licht und könne mit Zolpidem gut einschlafen. Meist wache sie um zirka 3 Uhr auf, könne dann aber auch wieder einschlafen. Wenn noch Zeit sei, lese die Versicherte gerne oder besuche Reisevorträge. Öfters erhalte sie am Nachmittag Besuch von den anderen Töchtern (S. 3 Ziff. 4).
Die von der Versicherten genannten Schlafstörungen könnten nicht als vermindertes Schlafbedürfnis interpretiert werden. Auch während der sogenannten (hypo)manischen Phasen sei kein vermindertes Schlafbedürfnis beschrieben worden. Die gesteigerte Gesprächigkeit, die bei der Versicherten eher als Mitteilungsbedürftigkeit interpretiert werden könne, sei so kein Zeichen einer (hypo)manischen Symptomatik. Dass sie sich trotz eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten ein Flugbillet in die USA (richtig wohl: Kanada) gekauft habe, könne nicht als übertriebene Einkäufe oder andere Arten von leichtsinnigem oder verantwortungslosem Verhalten gesehen werden. Aufgrund der Umstände, unter denen es zu einem depressiven Einbruch mit vor allem Erschöpfung gekommen sei, müsste von einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (F43.21) ausgegangen werden. Ziehe man den früheren depressiven Einbruch hinzu (allerdings ebenfalls in belastender Situation während der Ausbildung), könne möglicherweise von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (F33.4) ausgegangen werden. Eine Bipolar-II-Störung könne jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden (S. 8 oben).
Aufgrund des Aktivitätsniveaus könne angenommen werden, dass weder die Schlafstörungen, die mit Zolpidem und hin und wieder einer halben Tablette Temesta 1 mg gut gemanagt würden, noch die Erschöpfung oder Durchfälle grosse Einschränkungen darstellten (S. 8 Mitte).
In der aktuellen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf eine depressive, hypomane oder gemischte Episode gefunden. In keinem der vorliegenden Arztberichte sei die Versicherte in einem manischen/hypomanischen Zustand beschrieben worden. Es müsse grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Diagnose bipolare affektive Störung einzig auf den Aussagen der Versicherten und einer Schwester beruhten und in sich nicht konsistent seien. Die Schwester habe angegeben, dass die Versicherte eine erste maniforme Episode im Alter von 20 Jahren durchgemacht habe, diese selber jedoch, dass ihre erste manische Episode im April 2015 gewesen sei. Gemäss der Versicherten seien bipolare affektive Störungen bei der Grossmutter und einem Cousin mütterlicherseits bekannt, gemäss der Schwester sei die Familienanamnese bis auf eine Depression des Vaters und die Demenz der Mutter bland. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und der Anamnese könne nicht klar von einer bipolaren affektiven Störung ausgegangen werden (S. 7 Ziff. 9).
In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Pflegefachfrau bei der Spitex ergebe sich eine mittelgradige Einschränkung aufgrund der Dekonditionierung und bei Tätigkeiten im administrativen Bereich, vor allem im Zusammenhang mit Computerarbeiten. Bei Situationen, in denen die Versicherte unter Druck gerate, steige das Risiko für einen depressiven Einbruch. Das Belastungsprofil beinhalte möglichst selbständige Tätigkeiten mit flexibler Arbeitseinteilung, keine übermässigen Überzeiten und keine Schichtarbeit. Bei notwendigen Computerarbeiten sei eine gute Einführung notwendig. Solange die Diarrhoe bestehe, sollten vermehrte Pausen möglich sein. In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit April 2015 und weiterhin (S. 10 oben). Die Versicherte erscheine aktuell ausreichend stabil, dass berufliche Massnahmen ab Untersuchungszeitpunkt begonnen werden könnten. Wegen der Dekonditionierung sei ein langsa-mer Einstieg zu gewähren. Eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit sollte erreicht werden können. Im Verlauf sei eine höhere Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschlossen (S. 10 Mitte).
3.12 Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Gastroenterologie, nannte in seinem Bericht vom 4. Juni 2018 (Urk. 8/121/7-8) folgende Diagnosen (S. 1):
- lymphozytäre Kolitis, Neudiagnose
- ansonsten unauffällige Ileo-Koloskopie
- unauffällige obere Panendoskopie
Die lymphozytäre Kolitis sei eine mögliche Ursache der Diarrhoe (S. 2).
3.13 Die Fachleute von der Arbeitsintegration L.___ führten in ihrem Schlussbericht zum Belastbarkeitstraining vom 12. März bis 11. Juni 2018 (Urk. 8/87) aus, der Zustand der Beschwerdeführerin sei stabil gewesen und sie habe keine klaren Symptome gezeigt (S. 3 oben Ziff. 3). Sie wolle wieder als Pflegefachfrau in der Spitex arbeiten, im Spätdienst in einem Pensum von 50 bis 60 %. Damit dieses Vorhaben gelinge, müsse sie sich gemäss eigenen Aussagen weiter psychisch stabilisieren, belastbarer werden, sich genügend von den familiären und privaten Themen abgrenzen und auf sich konzentrieren können (S. 3 Mitte Ziff. 3). Sie habe die Ziele bezüglich Präsenz und Stundensteigerung erreicht und sei am Schluss 4 Mal 4 Stunden pro Woche anwesend gewesen. Mühe habe sie teilweise damit bekundet, sich auf externe Arbeits- und Zeitvorgaben einzulassen und Flexibilität in der Programmgestaltung zu zeigen. Diesbezüglich werde sich im weiteren Verlauf zeigen, inwiefern es ihr gelinge, unter Druck und mit Vorgaben von aussen einen Umgang zu finden, ohne dass sich deswegen die gesundheitliche Situation verschlechtere (S. 6 Ziff. 6).
3.14 Dr. G.___ (vorstehend E. 3.7) führte in seinem Bericht vom 12. September 2018 (Urk. 8/94) aus, seit dem Bericht vom 6. März 2017 sei die Depressivität etwas zurückgegangen und eine vermehrte psychische Stabilisierung eingetreten. In den letzten Wochen hätten sich jedoch teilweise deutliche submanische Symptome gebildet (Selbstüberschätzung, Verzettelung durch Mitarbeit in immer mehr Projekten und initiieren derselben), parallel klage die Versicherte über ausgeprägte Erschöpfungszustände und wolle etwa sofort in eine Reha-Klinik, um eine Woche durchschlafen zu können. Sie sei unter grossem, vor allem finanziellem, Druck, die Massnahme unbedingt erfolgreich bestehen zu müssen, und wolle sich jetzt schon um eine Stelle im 1. Arbeitsmarkt bewerben (Ziff. 2.1). Aktuell bestehe eine gemischte Episode einer bipolaren affektiven Störung mit parallel leicht depressiven und daneben submanischen Symptomen (Ziff. 2.2; vgl. Ziff. 2.5). Die Medikation mit Lithium sei auf Wunsch der Versicherten wegen Nebenwirkungen am 21. Januar 2018 abgesetzt worden (Ziff. 2.3). Es sei fraglich, ob eine Arbeitsfähigkeit von 50 % per Dezember 2018 erreicht werden könne (Ziff. 2.7).
3.15 Die L.___-Fachleute (vorstehend E. 3.13) erstatteten am 23. Oktober 2018 ihren Schlussbericht zum Aufbautraining. Geplant gewesen sei dieses für den Zeitraum vom 12. Juni bis 11. Dezember 2018, habe aber per 8. Oktober 2018 vorzeitig abgebrochen werden müssen (S. 1). Während des Aufbautrainings habe die Beschwerdeführerin am Flughafen M.___ gearbeitet (S. 3 Ziff. 4.1). Neben der Arbeit habe sie viele Termine für verschiedene Therapien wahrgenommen und sich privat in verschiedenen Bereichen engagiert. Es sei deshalb während der ganzen Massnahme schwierig zu eruieren gewesen, inwiefern die anhaltende Erschöpfung direkt mit der Arbeit zu tun gehabt habe und inwiefern das volle Wochenprogramm dafür verantwortlich gewesen sei. Erschwerend seien weiterhin private Probleme zuhause hinzugekommen. Mit ihrem Mann habe sie beschlossen, die Trennung zu leben, vorerst aber weiterhin in derselben Wohnung. Es habe diverse finanzielle und rechtliche Fragen zu klären gegolten, was zusätzliche Energie gefordert habe (S. 4 Mitte Ziff. 4.3).
Die Arbeitsqualität sei gut gewesen, die Quantität habe sich im durchschnittlichen Bereich bewegt, das Tempo habe sie bei Routineaufgaben mit der Zeit etwas steigern können. Aufgrund der zusätzlichen Pausen und der eher umständlichen Arbeitsweise habe die effektive Leistung während der Anwesenheit zirka 70 % betragen. Bei einem Pensum von 50 % habe dies einer Arbeitsmarktfähigkeit von ungefähr 35 % entsprochen. Aufgrund der vielen Krankheitsausfälle könne aktuell aber nicht von einer verwertbaren Arbeitsleistung gesprochen werden (S. 6 Ziff. 5.5).
Das Aufbautraining sei geprägt gewesen von gesundheitlichen und privaten Schwierigkeiten. Ein Aufbau der Stunden und Leistung sei nur in sehr geringem Mass möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund von Krankheit an 29 Tagen gefehlt, was ungefähr einem Drittel des Sollpensums entsprochen habe. Dadurch sei es nicht möglich gewesen, konstant an arbeitsrelevanten Themen dranzubleiben. Aufgrund ihrer gedanklichen Sprunghaftigkeit sei es ihr nicht gelungen, beruflich realistische Perspektive und Ziele im Bereich der Arbeitsintegration zu entwickeln. Sie habe ideenflüchtig gewirkt, habe verschiedene Projekte angerissen und sich selbst stark unter Druck gesetzt. Je länger je deutlicher habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin mit privaten Themen stark belastet und beschäftigt gewesen sei und unter einer grossen Erschöpfung gelitten habe. Darum seien die Eingliederungsmassnahmen frühzeitig abgebrochen worden mit dem Ziel, dass sich die Beschwerdeführerin auf eine gesundheitliche Stabilisierung und eine Klärung der privaten Situation konzentrieren könne. Von einer verwertbaren Arbeitsmarktfähigkeit könne in ihrem aktuellen Zustand nicht gesprochen werden (S. 6 Ziff. 6).
Mitte September sei die Beschwerdeführerin mit einer viralen Bronchitis krankgeschrieben worden, ein paar Tage später sei unerwartet ihre Mutter verstorben. In der Folge sei es ihr nicht mehr gelungen, an der Massnahme teilzunehmen (S. 5 Mitte Ziff. 6).
3.16 RAD-Ärztin Dr. H.___ (vorstehend E. 3.8) führte in ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2018 (Urk. 8/103 S. 9) aus, im Arztbericht von Dr. G.___ (vorstehend E. 3.14) würden Beschwerden und Symptome genannt, die die gestellte Diagnose nicht klar begründeten. Zudem werde lediglich mit Hyperiplant, Zolpidem und Melatonin behandelt. Auffällig sei vor allem, dass im Standortgespräch vom 3. September 2018 zusammen mit Dr. G.___ nichts bezüglich einer erneuten gemischten Phase einer affektiven bipolaren Störung erwähnt worden sei, das Hauptproblem sei offensichtlich die seit langem bekannte Schlafproblematik gewesen. Die betreffende Diagnose sei insgesamt noch immer nicht klar nachzuvollziehen, ebenso wenig eine anhaltende höhergradige Arbeitsunfähigkeit. Aktuell könne weiterhin auf die psychiatrische RAD-Untersuchung vom Dezember 2017 (vorstehend E. 3.11) abgestellt werden. In dieser seien geringe Einschränkungen und ein recht hohes Aktivitätsniveau beschrieben worden, sodass auch ohne klare Diagnose von keinen gröberen Beeinträchtigungen ausgegangen werden könne.
3.17 Dr. G.___ (vorstehend E. 3.7) führte im Bericht vom 12. Juli 2019 (Urk. 8/113/3-8) aus, die Arbeitsunfähigkeit betrage seit 12. September 2018 und bis auf weiteres 100 % (Ziff. 1.3). Die Versicherte habe während einer submanischen Phase mit sprunghaftem und beschleunigtem Denken, gesteigertem Antrieb und Umtriebigkeit im Herbst 2018 den gewünschten und bereits vorbereiteten stationären Aufenthalt im Sanatorium D.___ in letzter Minute abgesagt. Sie habe viele Ideen und Projekte entwickelt, habe eine eigene Firma gründen wollen und viele Bekanntschaften geschlossen, sei andererseits aber beständig erschöpft gewesen und habe unter Schlafmangel gelitten. Allmählich habe sie sich etwas beruhigt und habe vermehrt depressive Züge gezeigt, sei affektlabil geworden und habe begonnen, unter diversen Belastungen und Konflikten zu leiden. Sie habe zunehmend realisiert, was sie in der submanischen Phase alles angestellt habe, und habe mit Erschrecken und Schamgefühlen reagiert. Aktuell sei sie rasch erschöpft, daneben bestehe eine ausgeprägte Tagesmüdigkeit (Ziff. 2.1). Die Versicherte sei derzeit und bis auf weiteres für jegliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Inwieweit sich die Arbeitsfähigkeit in nächster Zeit bessere, sei aufgrund des bisherigen Verlaufs äusserst schwierig abzuschätzen (Ziff. 2.7). Aktuell seien je nach Zustand maximal 2 Stunden leichte Haushaltsarbeit mit reduzierter Leistungsfähigkeit möglich (Ziff. 4.2).
3.18 Dr. med. N.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 11. Februar 2020 (Urk. 8/122) aus, die Prognose zur Arbeitsfähigkeit hänge von der psychiatrischen Beurteilung ab. Bezüglich der Kolitis bestehe eine gute Prognose, sofern die Patientin bezüglich Medikation kohärent sei (Ziff. 2.7).
3.19 Am 12. Juni 2020 (Urk. 8/132 S. 6-10) nahm RAD-Ärztin Dr. H.___ Stellung zu den Vorbringen im Einwand der Beschwerdeführerin vom 8. März 2019 (Urk. 8/109). Sie führte aus, es seien während des Aufbautrainings vom Herbst 2018 offensichtlich vorwiegend psychosoziale Faktoren vorgelegen, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt hätten (S. 6 unten). Keine der von Dr. G.___ im Bericht vom 12. Juli 2019 genannten Symptome, die angeblich im Herbst 2018 vorgelegen hätten, seien in dessen Bericht vom 12. September 2018 erwähnt worden (S. 6 f.).
Kein Gutachten werde die unklare Diagnose der Bipolar-II-Störung klar bestätigen können, solange in keinem einzigen Arztbericht die entsprechenden ICD-Kriterien festgehalten seien. Die Beschwerdeführerin müsste in einem solchen Zustand gesehen und untersucht werden, reine Aussagen der Beschwerdeführerin bejahten die Kriterien nicht. Vorläufig bleibe es bei einem Verdacht. So lange keine entsprechenden Symptome aufträten, bestünden auch keine Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit (S. 7 f.). Dass diese Diagnose in allen Arztberichten angegeben werde, gründe auf der Tatsache, dass die Diagnosen im Allgemeinen von Vorberichten übernommen würden. Dies könne hier auf jeden Fall angenommen werden, da in keinem der Berichte die Kriterien erfüllt gewesen seien (S. 8 Mitte).
Auf den Vorhalt, sie habe sich in ihren beiden Stellungnahmen nicht zu den Erkenntnissen aus dem Belastbarkeits- und Aufbautraining geäussert, führte Dr. H.___ aus, da bei der RAD-Stellungnahme vom 14. Dezember 2018 sowohl das Verlaufsprotokoll der Beschwerdegegnerin als auch der Schlussbericht des Aufbautrainings vom 23. Oktober 2018 vorgelegen hätten, seien diese Unterlagen sehr wohl berücksichtigt worden, ohne dies explizit erwähnt zu haben (S. 9 Mitte).
3.20 Dr. G.___ (vorstehend E. 3.7) führte in seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2020 (Urk. 3) zur angefochtenen Verfügung aus, es gebe diverse eigene und fremdanamnestisch erhobene Befunde, die klar auf die bipolare affektive Störung hinwiesen. Hinweise auf hypomane Zustände fänden sich im Schlussbericht des Belastbarkeits- und Aufbautrainings vom Herbst 2018. Gleichzeitig hätten auch die Angehörigen von klaren Symptomen von inadäquatem Verhalten berichtet. So habe die Patientin bei der Kremationsfeier am 1. Oktober 2018 allen Schmuck ihrer Mutter getragen, Champagner bestellt, erzählt, sie sei sexsüchtig und die AHV bezahle ihr die Gründung einer Firma, eines Vereins und eine Reise nach Holland. Sie mache hohe Schulden und gebe riesige Summen an Geld aus. Nach der Weigerung der Patientin, in das Sanatorium D.___ einzutreten, habe er am 6. November 2018 mit der dort fallführenden Psychologin gesprochen, welche von einem ziemlich auffälligen Verhalten berichtet habe. Demnach habe die Patientin nicht eintreten können, weil sie einen aufgelesenen Hund habe betreuen müssen. Zudem sei sie formalgedanklich sehr auffällig gewesen (S. 1 f.). Im Standortgespräch vom 3. September 2018 habe er zwar tatsächlich nicht explizit auf die Diagnose einer gemischten Episode einer bipolaren Störung aufmerksam gemacht, es sei aber allen Beteiligten klar gewesen, dass die Patientin damals sehr auffällig gewesen sei. Zwischenzeitlich bestünden im Übrigen überhaupt keine psychosozialen Faktoren mehr, trotzdem habe sich ihr Zustand nicht verbessert. (S. 2 unten).
4.
4.1 Die bipolare affektive Störung (ICD-10 F31) ist durch wiederholte Episoden charakterisiert, in denen Stimmung und Aktivitätsniveau des Betreffenden deutlich gestört sind. Es treten einmal eine gehobene Stimmung, vermehrter Antrieb und Aktivität (Manie oder Hypomanie) auf, dann wieder eine Stimmungssenkung, verminderte(r) Antrieb und Aktivität (Depression). Bei einer Manie ohne psychotische Symptome (F30.1) ist die Stimmung situationsinadäquat gehoben und kann zwischen sorgloser Heiterkeit und fast unkontrollierbarer Erregung schwanken. Die gehobene Stimmung ist mit vermehrtem Antrieb verbunden und führt zu Überaktivität, Rededrang und vermindertem Schlafbedürfnis. Die Aufmerksamkeit kann nicht mehr aufrechterhalten werden, stattdessen kommt es oft zu starker Ablenkbarkeit. Die Selbsteinschätzung ist aufgeblasen, Grössenideen oder massloser Optimismus werden frei geäussert. Die Hypomanie (F30.0) ist eine leichtere Ausprägung der Manie. Bei einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig gemischte Episode (F31.6), hatte der Betreffende wenigstens eine manische, hypomanische oder gemischte affektive Episode in der Anamnese und zeigt gegenwärtig entweder eine Mischung oder einen raschen Wechsel von manischen, hypomanischen und depressiven Symptomen (Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F] Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10., überarbeitete Auflage, Bern 2015, S. 159-169).
4.2 Nachdem die erstbehandelnden Fachärzte noch von starken Hinweisen (vorstehend E. 3.1) für das Vorliegen einer bipolaren Störung beziehungsweise einem entsprechenden Verdacht (vorstehend E. 3.2) sprachen, stellten die Ärzte des Sanatoriums D.___ im November 2015 nach einem gut fünfwöchigen stationären Aufenthalt die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig manische Episode ohne psychotische Symptome (vorstehend E. 3.3). Zu dieser Diagnose gelangten sie durch den psychopathologischen Befund, zusammen mit fremdanamnestischen Hinweisen. Dabei hielten sie allerdings fest, dass die manische Phase bei Eintritt bereits abgeklungen sei. Tatsächlich ist der RAD-Ärztin (vgl. vorstehend E. 3.11 und E. 3.19) darin zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin in keinem der im Recht liegenden Arztberichte in einem (hypo-)manischen Zustand beschrieben wurde. Allerdings ist durchaus vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin in einem solchen Zustand sich eben nicht als behandlungsbedürftig ansah und entsprechend auch keinen Arzt aufsuchte. Es ist einem Facharzt grundsätzlich zuzutrauen, dass er – wie zum Beispiel die Ärzte des Sanatoriums D.___ im November 2015 - aus einer Kombination von Psychostatus, Verhalten der Patientin anlässlich der Behandlung sowie Aussagen derselben und ihrer Angehörigen einen relativ zuverlässigen Schluss auf die Diagnose zu ziehen vermag. Vom Fach ist allerdings auch die RAD-Ärztin Dr. H.___, welche die Beschwerdeführerin in Kenntnis der Vorakten ebenfalls persönlich eingehend untersuchte und befragte (vgl. vorstehend E. 3.11), jedoch die Diagnose einer bipolaren Störung nicht als genügend gesichert erachtete.
Für ihre Annahme, dass die behandelnden Ärzte die Diagnosen unreflektiert aus den jeweiligen Vorberichten übernommen hätten (vgl. vorstehend E. 3.19), bestehen indes keine objektiven Anhaltspunkte. Es erscheint dies als eher unwahrscheinlich, nachdem sich die Arztberichte über einen längeren Zeitraum, nämlich von November 2015 (E. 3.1) bis Juli 2020 (E. 3.20) erstrecken, innerhalb welchem die Beschwerdeführerin einen teilstationären (E. 3.4) und drei stationäre (E. 3.2, E. 3.3, E. 3.9) Klinikaufenthalte in drei verschiedenen Institutionen absolvierte. Zwar trifft es mit der RAD-Ärztin (E. 3.9) zu, dass in keinem Arztbericht die ICD-Kriterien für eine bipolare affektive Störung festgehalten wurden. Dennoch gibt es durchaus gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass diese erfüllt sein könnten, wozu hinsichtlich der umstrittenen (hypo-) manischen beziehungsweise gemischten Episoden etwa die geplante und im Ansatz in Angriff genommene fünfwöchige Expedition nach Kanada (E. 3.3), das Auflesen von Möbelstücken (E. 3.3) oder Hunden (E. 3.20) von der Strasse, das wiederholt geschilderte Ausgeben von grossen Geldsummen (E. 3.3 und E. 3.17) oder das inadäquate Verhalten anlässlich der Kremation der Mutter (E. 3.20) zu zählen ist. Bei der Beobachtung durch die L.___-Fachleute, wonach die Beschwerdeführerin beim Aufbautraining vom Herbst 2018 ideenflüchtig gewirkt und verschiedene Projekte angerissen habe (E. 3.15), handelt es sich sodann nicht um eine Angabe der Beschwerdeführerin oder ihrer Angehörigen, sondern um eine unmittelbare Wahrnehmung von Drittpersonen. Auch die Schilderungen von Letzteren erscheinen im Übrigen als authentisch und es bestehen keine Hinweise dafür, dass diese das Erzählte erfunden hätten. Gleiches gilt für die von Dr. G.___ wiedergegebene Beobachtung der fallführenden Psychologin des Sanatoriums D.___ betreffend das auffällige Verhalten der Beschwerdeführerin anlässlich des kurzfristig abgesagten Klinikaufenthalts im Herbst 2018 (vorstehend E. 3.20).
Es bestehen daher Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Diagnosestellung durch RAD-Fachärztin Dr. H.___, weshalb auf diese nicht abgestellt werden kann (vorstehend E. 1.7). Dennoch sind ihre Vorbehalte gegenüber der Diagnose der bipolaren affektiven Störung mindestens in dem Sinne ernst zu nehmen, dass diese ohne Einholung eines neutralen Gutachtens nicht als erstellt gelten kann.
4.3 Nicht erstellt werden kann der Sachverhalt sodann im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht. Der behandelnde Psychiater attestierte zuletzt - im Juli 2019 - eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 12. September 2018 und bis auf weiteres (vorstehend E. 3.17). Hier hat das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen), sprich deren Gesundheitsbeeinträchtigung tendenziell eher gravierender und deren Arbeitsfähigkeit tendenziell eher tiefer einschätzen als dies objektiv gerechtfertigt wäre.
Die RAD-Ärztin ihrerseits äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2018 (vorstehend E. 3.16) nicht zur aktuellen Arbeitsfähigkeit, sondern hielt lediglich an ihrer Einschätzung vom 14. Dezember 2017 (vorstehend E. 3.11) fest, welche sie sodann auch in ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2020 (vorstehend E. 3.19) erneut zitierte. Damals hatte sie ausgeführt, es seien berufliche Massnahmen zu beginnen und ein langsamer Einstieg zu gewähren. Eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit sollte erreicht werden können, im Verlauf sei eine höhere Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschlossen. Mit der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 2.2) handelte es sich dabei somit lediglich um die Prognose einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50 % nach Absolvieren der beruflichen Massnahmen.
Wie sich zeigen sollte, konnte anlässlich dieser die Arbeitsfähigkeit von 50 % jedoch nicht erreicht werden. Immerhin hielten die L.___-Fachleute zwar fest, die erreichte Leistungsfähigkeit von 70 % habe bei einem Pensum von 50 % einer Arbeitsmarktfähigkeit von ungefähr 35 % entsprochen. Aufgrund ihres Zustands beziehungsweise der vielen Krankheitsausfälle könne aber nicht von einer verwertbaren Arbeitsleistung gesprochen werden (vorstehend E. 3.15). Trotz entgegenstehender Aussage der RAD-Ärztin (vorstehend E. 3.19) ist nicht ersichtlich, inwiefern in ihre Stellungnahmen die Erkenntnisse aus dem gescheiterten L.___-Aufbautraining eingeflossen sein sollten. Der Bericht der L.___-Fachleute vermag im Verbund mit den aktuellen Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. G.___ (vorstehend E. 3.17 und E. 3.20) Zweifel an der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die RAD-Ärztin zu wecken, weshalb auch auf diese nicht abgestellt werden kann (vorstehend E. 1.6).
So oder anders äusserte sie nach wie vor nicht mehr als eine Prognose betreffend die erreichbare Arbeitsfähigkeit. Die Interpretation der Beschwerdegegnerin, dass es sich bei der Angabe von 50 % um die effektive Arbeitsfähigkeit handle (vorstehend E. 2.1), wird der Wortwahl der RAD-Ärztin hingegen nicht gerecht.
4.4 Hinweise auf psychosoziale Belastungsfaktoren ergeben sich zunächst aus dem Bericht zum Aufbau- und Belastbarkeitstraining im Herbst 2016, wo ein grosser, hemmender finanzieller beziehungsweise familiärer Druck und unverarbeitete familiäre Probleme erwähnt und nebst den gesundheitlichen die sozialen Probleme als im Vordergrund stehend betrachtet wurden (vorstehend E. 3.5). Auch die Ärzte des Rehazentrums I.___ erachteten im Sommer 2017 die familiären und beruflichen Perspektiven mit einhergehenden Zukunftsängsten als unterstützungsbedürftige Themen (vorstehend E. 3.9). Eine bessere Abgrenzung von den familiären und privaten Themen wurde von der Beschwerdeführerin sodann im Herbst 2018 mit Hilfe der L.___-Fachleute angestrebt (vorstehend E. 3.13). Anlässlich des Aufbautrainings konnten diese nicht eruieren, ob die anhaltende Erschöpfung der Beschwerdeführerin mit der Arbeit oder eher mit dem vollen Wochenprogramm zu tun hatte, wobei auch die Trennung von ihrem Ehemann diverse kräfteraubende Fragen aufgeworfen habe. Sie sei mit privaten Themen stark belastet und beschäftigt gewesen. Zu deren Klärung und gesundheitlicher Stabilisierung seien die Eingliederungsmassnahmen abgebrochen worden (vorstehend E. 3.15).
Als abwegig erscheint es daher nicht, wenn die RAD-Ärztin Dr. H.___ zum Schluss gelangte, während des Aufbautrainings vom Herbst 2018 hätten vorwiegend psychosoziale Faktoren vorgelegen, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt hätten (vorstehend E. 3.19). Selbst wenn ihre Feststellung zutreffen würde, wäre damit für die Erstellung des medizinischen Sachverhalts jedoch noch nichts gewonnen. Entscheidend ist mit der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 2.2) nicht, ob vorwiegend psychosoziale Faktoren vorliegen, sondern ob die erhobenen Befunde in diesen ihre hinreichende Erklärung finden. Ob dies der Fall ist oder ob ein medizinisches Substrat vorliegt, das die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt, wäre vorliegend ärztlicherseits differenziert und schlüssig zu evaluieren gewesen (vgl. vorstehend E. 1.4).
4.5 Nach dem Gesagten können also weder eine gesicherte Diagnose in klarer Unterscheidbarkeit von psychosozialen Belastungsfaktoren noch die bestehenden Einschränkungen und ihre quantifizierte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erstellt werden. Nicht zu vergessen ist, dass sämtliche psychische Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen sind (vorstehend E. 1.5). Ein solches lässt die Aktenlage erst recht nicht zu.
Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens erscheint somit als unumgänglich. Dieses hat nicht nur die Frage nach der Diagnose und der Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit zu beantworten, sondern sich ebenfalls zu den Einschränkungen im Haushaltsbereich zu äussern, nachdem auch diesbezüglich gegensätzliche Einschätzungen vorliegen.
4.6 Schliesslich begründete die Beschwerdegegnerin die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig (vgl. Urk. 8/103 S. 10 oben) nicht. Letztere brachte zur Begründung eines Erwerbspensums von mindestens 60 % im Gesundheitsfall vor, sie sei seit längerer Zeit in einem Pensum von 60 % erwerbstätig gewesen, bevor sie ihr Pensum im Januar 2015 aus gesundheitlichen Gründen auf 50 % reduziert habe (vorstehend E. 2.2). Je nach Ergebnis der vorzunehmenden Begutachtung hat die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Invaliditätsgrades auch die Statusfrage noch genauer abzuklären.
4.7 Nachdem der medizinische Sachverhalt derzeit nicht erstellt werden kann, fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57
E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Prozessentschädigung ermessensweise auf Fr. 2’800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Vorsitzende i.V.Der Gerichtsschreiber
KächBoller