Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00517
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Böhme
Urteil vom 21. Juni 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1981 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf seit 2017 bestehende Herzbeschwerden am 10. Oktober 2018 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/2). In der Folge führte die IV-Stelle ein Standortgespräch durch (Bericht vom 9. November 2018, Urk. 9/8) und tätigte medizinische sowie beruflich-erwerbliche Abklärungen (Urk. 9/9-9/13, 9/16, 9/29, 9/31, 9/33 f., 9/36, 9/38). Mit Schreiben vom 1. November 2019 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 9/35).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 20. Februar 2020 [Urk. 9/40]; Einwand vom 21. März 2020 [Urk. 9/42] sowie vom 23. März 2020 [Urk. 9/41]) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Juli 2020 das Gesuch des Versicherten um eine Invalidenrente ab (Urk. 2 [= Urk. 9/50]).
2. Gegen die Verfügung vom 13. Juli 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. August 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie sinngemäss die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Eingabe vom 9. September 2020 reichte der Beschwerdeführer sodann das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilage zu den Akten (Urk. 6, 7).
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. September 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.
2.1 Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass bloss eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe; seit Oktober 2019 liege eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vor, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe. Für die Stellensuche sei vielmehr das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig. Daran änderten auch die im Einwand vorgebrachten Gründe nichts, zumal eine fehlende berufliche Qualifikation nicht gesundheitsbedingt sei und folglich von der Invalidenversicherung nicht berücksichtigt werden könne (Urk. 2).
In ihrer Vernehmlassung vom 17. September 2020 hielt die IV-Stelle ergänzend fest, vorliegend könne nicht von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gesprochen werden, zumal sie nicht zu endlosen Beweiserhebungen und Abklärungen verpflichtet sei und unter den Voraussetzungen der antizipierten Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichten könne, worin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) habe die vorliegenden Arztberichte als schlüssig und die medizinischen Fakten als nachvollziehbar erachtet, weshalb darauf abzustellen sei. Beim Beschwerdeführer bestünden funktionelle Einschränkungen im Rahmen von Tätigkeiten mit Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, beim Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, beim Gehen auf unebenem Grund sowie in kniender oder kniebeugender Körperhaltung, auch seien überwiegende Geh- und Stehbelastungen zu vermeiden. Dem Belastungsprofil zufolge sei es ihm jedoch möglich, eine überwiegend sitzende Tätigkeit mit leichter Wechselbelastung auszuführen. Invaliditätsfremde Gründe wie die vom Beschwerdeführer vorgebrachte fehlende Berufsbildung, die fehlende Berufserfahrung oder die Covid-Krise könnten für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit nicht berücksichtigt werden; überdies gehe die Invalidenversicherung von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt aus, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtige und in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote umfasse. Schliesslich entspreche es nicht dem Zweck einer IV-Stelle, Anfragen für den Beschwerdeführer beim RAV vorzunehmen (Urk. 8).
2.2 Der Beschwerdeführer argumentierte demgegenüber, die Vorinstanz habe ihre Sorgfaltspflicht dadurch verletzt, dass sie sein Gesuch nicht sorgfältig geprüft habe. Auch gehe sie theoretisch und spekulativ von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus, wobei sie die schwierigen Umstände verkenne, die ihm eine Erwerbstätigkeit verunmöglichten. Die fehlende Qualifikation sowie die fehlende Berufsausbildung und -erfahrung sprächen gegen eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Auch könne eine Verschlechterung seiner Gesundheit im Alter nicht ausgeschlossen werden. Weder von den Ärzten noch von der Vorinstanz seien Arbeiten definiert worden, welche ihm zugemutet werden könnten; vielmehr sei pauschal auf das RAV verwiesen worden, ohne dass dieses angefragt worden sei, weshalb unklar sei, ob ihm das RAV tatsächlich bei der Stellensuche helfen könne. Covid habe die Situation auf dem Arbeitsmarkt zusätzlich verschlechtert; er habe kaum Perspektiven auf dem Arbeitsmarkt, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er in absehbarer Zeit eine angepasste Tätigkeit finden werde, mit oder ohne Hilfe des RAV (Urk. 1).
3.
3.1 Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die folgenden Arztberichte:
3.2 Dipl. Arzt Y.___, Facharzt für Ophthalmologie, führte im Arztbericht vom 13. November 2018 (Urk. 9/29 S. 8-15) die Diagnosen eines alten Makulaforamen rechts, eines Oculus ultimus funktionalis links sowie einer Konjunktivitis Sicca auf und hielt fest, eine Therapie sei nicht erforderlich, eine jährliche Untersuchung jedoch sinnvoll.
3.3 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. Z.___, Praktischer Arzt, führte im Bericht vom 16. Mai 2019 (Urk. 9/29 S. 1-5) die folgenden Diagnosen auf:
- Koronare Eingefässerkrankung
- Koro bei inferiorem STEMI 09/2017: PCI/Stenting eines Verschlusses der distalen RCA, mittelschwer eingeschränkte LVEF (40 %), postinterventionell zweimalige Defibrillation bei Kammerflimmern
- TTE 02/2018: leicht eingeschränkte linksventrikuläre Funktion (50 %) bei inferiorer und inferolateraler Hypo- bis Akinesie
- cvRF: persistierender Nikotinabusus (kumulativ ungefähr 50 Packungen pro Jahr), positive Familienanamnese
- Makulaforamen rechts
- Oculus ultimus funktionalis linkes Auge
- Konjunktivitis Sicca
- Teilresektion Innenminiskus links, Status nach Arthroskopie Kniegelenk am 16. Januar 2019
- Debridement im Bereich des Knorpelschadens und Mikrofraktur
- Partielle Synovektomie, Knochenmarkoedem medialer Femurcondylus links
- Arthrose linkes Knie
- Psychische Belastung, Differentialdiagnose depressive Stimmung
- Hyperlipidämie
Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer aufgrund eines schlechten Allgemeinzustandes eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten.
3.4 Im Verlaufsbericht vom 26. August 2019 (Urk. 9/31 S. 1-3) führte Dr. Z.___ die folgenden Diagnosen auf:
- Status nach Kniearthroskopie links mit Innenminiskus-Teilresektion (16. Januar 2019)
- Postoperatives Knochenmarkoedem medialer Femurcondylus links
- Koronare Eingefässerkrankung
Unter den veränderten Befunden hielt Dr. Z.___ zudem eine depressive Verstimmung fest und führte aus, beim Beschwerdeführer liege eine um 100 % verminderte Leistungsfähigkeit vor, allenfalls sei die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen teilweise möglich.
3.5 Dr. med. A.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht vom 4. November 2019 (Urk. 9/36 S. 7-10) einen Status nach Kniearthroskopie mit Innenmeniskus-Teilresektion links vom 16. Januar 2019 (Austrittsbericht vom 17. Januar 2019, Urk. 9/31 S. 11 f.). Dr. A.___ führte aus, es habe sich ein Knochenmarkoedem entwickelt, der Beschwerdeführer habe sich jedoch trotz Indikation aus orthopädischer Sicht gegen die Implantation einer medialen Schlittenprothese entschlossen. Als Maurer sei er vollständig arbeitsunfähig; solange kniende Tätigkeiten und Tätigkeiten mit Belastungen des Kniegelenkes vermieden würden, sei ihm jedoch eine körperlich leichte Arbeit in sitzender Tätigkeit oder im zweistündigen Wechsel zwischen Stehen und Sitzen zu 100 % zumutbar.
3.6 Dr. med. B.___, Assistenzärztin Klinik für Kardiologie Stadtspital C.___, führte im Bericht vom 16. Dezember 2019 (Urk. 9/38 S. 1-5) aus, aufgrund einer koronaren Eingefässerkrankung liege beim Beschwerdeführer eine leicht eingeschränkte Leistungsfähigkeit vor. Eine Tätigkeit als Maurer sei nur eingeschränkt möglich, in einer angepassten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer vermutlich ein Vollzeitpensum zumutbar.
3.7 Im Bericht des Stadtspitals C.___, Klinik für Kardiologie, vom 20. Dezember 2019 (Urk. 9/38 S. 9 f.) stellten Dr. B.___ und Dr. med. D.___, Facharzt für Kardiologie und Intensivmedizin, die folgenden Diagnosen:
- Koronare Eingefässerkrankung
- Koro bei inferiorem STEMI 09/2017: PCI/Stenting eines Verschlusses der distalen RCA, mittelschwer eingeschränkte LVEF (40 %), postinterventionell zweimalige Defibrillation bei Kammerflimmern
- TTE vom 16. Dezember 2019: leicht eingeschränkte linksventrikuläre Funktion (biplan 46 %) bei inferiorer und inferolateraler Akinesie sowie Hypokinesie anterolateral
- cvRF: persistierender Nikotinabusus (kumulativ ungefähr 50 Packungen pro Jahr), positive Familienanamnese
- Obstipation
Die Ärzte hielten fest, der Beschwerdeführer berichte über ein stabiles Befinden mit guter Leistungsfähigkeit im Alltag ohne kardiale Beschwerden. Er betreibe weiterhin keinen regelmässigen Sport, gehe jedoch regelmässig für drei bis vier Kilometer spazieren und bewältige beschwerdefrei mehrere Stockwerke Treppen. Unter stärkerer Belastung verspüre er eine leichtgradige Atemnot. Des Weiteren sei er aufgrund von Knieschmerzen linksseitig limitiert.
4.
4.1 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwerdeführer in seiner bisher ausgeübten Tätigkeit als Maurer vollständig arbeitsunfähig ist (vgl. vorstehend E. 3.3-3.7). Strittig ist indes die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit.
4.2 Während Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten attestierte (vgl. vorstehend E. 3.3 f.), bescheinigte Dr. A.___ in angepasster Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.5), was von Dr. B.___ bestätigt wurde (vgl. vorstehend E. 3.6).
4.3 Diesbezüglich ist einerseits festzuhalten, dass Dr. A.___, welche über einen Facharzttitel in Orthopädischer Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates verfügt, ausdrücklich von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging, solange das Belastungsprofil eingehalten werde, es sich bei ihrer Einschätzung folglich um eine spezialärztliche handelt. Andererseits hielt auch Dr. B.___ fest, es liege mit Blick auf die koronare Eingefässerkrankung eine leicht eingeschränkte Leistungsfähigkeit vor, in angepasster Tätigkeit sei vermutlich ein Vollpensum zumutbar. Schliesslich wird im Bericht des Stadtspitals C.___ vom 20. Dezember 2019 (vgl. vorstehend E. 3.7) auf die Aussage des Beschwerdeführers verwiesen, welcher über ein stabiles Befinden mit guter Leistungsfähigkeit im Alltag ohne kardiale Beschwerden berichtete sowie darüber, dass er regelmässig mehrere Kilometer spaziere und beschwerdefrei Treppen bewältige. Zwar verwies er auf seine Limitierung aufgrund der Kniebeschwerden, indes trug Dr. A.___ diesen Beschwerden bei der Festlegung des Belastungsprofils umfassend Rechnung.
Soweit Dr. Z.___ auf eine depressive Verstimmung hinwies (vgl. vorstehend E. 3.4), ist anzumerken, dass diese Diagnose weder von einem psychiatrisch-psychotherapeutischen Facharzt gestellt noch begründet bzw. mit einer ICD-10-Kodifizierung versehen wurde und folglich nicht zu berücksichtigen ist. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang – mit Blick auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Z.___– auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
4.4 Nach dem Gesagten ist vorliegend auf die von Dr. A.___ attestierte – und von Dr. B.___ bestätigte – vollständige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des von Dr. A.___ festgelegten Belastungsprofils abzustellen.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich diese Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2 Auf der Grundlage einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erübrigt sich ein ordentlicher Einkommensvergleich, zumal sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers – angesichts seiner fehlenden beruflichen Ausbildung (vgl. Urk. 9/2 S. 5) sowie seiner seit 2012 ausgewiesenen Nichterwerbstätigkeit (vgl. Urk. 9/6) und der dadurch bedingten Qualifikation für eine Hilfstätigkeit – gestützt auf derselben Bemessungsgrundlage zu bestimmen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_463/2012 vom 3. August 2012 E. 4.2 und 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4). Der Invaliditätsgrad liegt demnach bei rentenausschliessenden 0 % (vgl. vorstehend E. 1.2), zumal keine Gründe für einen Abzug vom Invaliden-Tabellenlohn (BGE 126 V 75) ersichtlich sind.
5.3 Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich zunächst rügt, die IV-Stelle habe ihre Sorgfaltspflicht verletzt, indem sie sein Gesuch nicht sorgfältig geprüft habe (vgl. vorstehend E. 2.2), ist festzustellen, dass die IV-Stelle den gesamten medizinischen Sachverhalt zu den Akten genommen (vgl. Urk. 9/39) sowie umfassend abgeklärt hat, indem sie mehrfach Arztberichte einholte (vgl. vorstehend E. 3) und den Sachverhalt schliesslich dem RAD zur Beurteilung vorlegte (Urk. 9/39 S. 6 f.). Führten aber die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so kann sie auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten (antizipierte Beweiswürdigung), worin kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu erblicken ist (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).
5.4 Auch mit seinem Vorbringen, die IV-Stelle verkenne die schwierigen Umstände, welche ihm eine Erwerbstätigkeit verunmöglichten, zumal fehlende Qualifikation, Berufsausbildung und -erfahrung und die schwierige Situation auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen seien (vgl. vorstehend E. 2.2), geht der Beschwerdeführer fehl. So ist einerseits festzuhalten, dass das invalidenversicherungsrechtlich festgelegte Invalideneinkommen auf der Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes ermittelt wird (vgl. Art. 16 ATSG). Dieser ausgeglichene Arbeitsmarkt ist dabei ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt, in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote umfasst und von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, absieht (vgl. BGE 134 V 64 E. 4.2.1). Andererseits handelt es sich bei Aspekten wie mangelnde Ausbildung oder mangelnde Deutschkenntnisse um sogenannte «invaliditätsfremde Faktoren»; eine sich hieraus ergebende «Arbeitsunfähigkeit» ist nicht invaliditätsbedingt, weshalb diese Faktoren – ausser im Rahmen einer Parallelisierung der Vergleichseinkommen – nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 107 V 17 E. 2c; ferner Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Art. 28 N 20-22; vgl. auch BGE 127 V 294).
5.5 Soweit der Beschwerdeführer abschliessend vorbringt, die IV-Stelle habe pauschal auf das RAV verwiesen, ohne dieses hinsichtlich der Stellenvermittlung zu kontaktieren (vgl. vorstehend E. 2.2), ist anzuführen, dass es Sinn und Zweck der Invalidenversicherung ist, mit Eingliederungsmassnahmen oder Geldleistungen die Existenzgrundlage von invalid gewordenen oder von Invalidität bedrohten Versicherten zu sichern (vgl. auch Art. 1a IVG). Daraus folgt, dass die Invalidenversicherung nicht dafür geschaffen wurde, Versicherte ohne invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden beim (Wieder-)Einstieg in den Arbeitsmarkt zu unterstützen respektive in diesem Sinne Kontakt zu einem RAV herzustellen; vielmehr obliegt es dem Versicherten selbst, sich persönlich bei seiner Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung zu melden (vgl. Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]).
6. Nach dem Gesagten hat die IV-Stelle den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit der angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2020 (Urk. 2) zu Recht verneint.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1).
Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.
Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen, da er von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt wird (Urk. 6, 7). Weil der Prozess zudem nicht als gänzlich aussichtslos einzustufen ist, sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt.
7.2 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.3 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 12. August 2020 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt;
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelBöhme