Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00518


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger

Urteil vom 12. März 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch

Grieder Baumann Lerch Epprecht, Rechtsanwälte

Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1977, meldete sich am 16. November 2017 unter Hinweis auf eine Hämorrhoiden- und einer Nabelhernienoperation bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2 = Urk. 10/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 10/11; Urk. 10/26; Urk. 10/35) und der Suva (Urk. 10/41; Urk. 10/50) bei. Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 30. August 2018 mit, aufgrund seines Gesundheitszustandes seien zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 10/27). Zudem veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung für Selbständige, worüber am 22. November 2019 berichtet wurde (Urk. 10/57). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/61; Urk. 10/65; Urk. 10/68) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Juni 2020 (Urk. 10/74 = Urk. 2) das Leistungsbegehren ab.


2.    Der Versicherte erhob am 13. August 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Juni 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). Mit Eingabe vom 2. Oktober 2020 (Urk. 7) reichte der Versicherte weitere Unterlagen ein (Urk. 8). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2020 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 18. Dezember 2020 (Urk. 13) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 26. Januar 2021 (Urk. 16) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik, worüber der Beschwerdeführer am 28. Januar 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 17).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbshigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.5    UV170510Beweiswert eines Arztberichts08.2018Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

1.6    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).




2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen fest, dass gemäss der Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) keine Befunde vorlägen, die eine erhebliche und länger andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkten. Es habe nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Auch der Unfall vom 17. März 2019 vermöge keine langandauernde Einschränkung zu bewirken. Der Beschwerdeführer sei in jeder Tätigkeit ohne schweres Heben und Tragen über fünf Kilogramm zu 100 % arbeitsfähig und das Aufnehmen einer unselbständigen Hilfsarbeitertätigkeit sei ihm zumutbar. Mit einer entsprechenden Erwerbstätigkeit könnte der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Daran vermöge auch der neueste Arztbericht vom 17. Februar 2020 nichts zu ändern, habe doch darin keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt werden können, der zu einer Änderung der Einschätzung der Arbeitsfähigkeiten führen könnte. Das regelmässige Therapieangebot sei durch den Beschwerdeführer vernachlässigt worden, was aus versicherungsmedizinischer Sicht durchaus zu seiner Mitwirkungspflicht gehöre. Zudem sei die durch die behandelnde Psychiaterin attestierte 80%ige Arbeitsunfähigkeit weder anhand der gestellten Diagnose einer Anpassungsstörung noch anhand des weitgehend unauffälligen psychopathologischen Befundes oder der therapeutischen Inanspruchnahme nachvollziehbar. Die Psychiaterin habe sich mehrheitlich zum somatischen Sachverhalt geäussert (S. 1 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, es stehe gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte fest, dass bis heute aufgrund der Stuhlinkontinenz-Problematik eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % aus somatischer Sicht bestehe. Auch wenn eine volle Präsenzzeit in einer dem Leiden angepassten Verweistätigkeit angestrebt werde, könne in casu keinesfalls davon ausgegangen werden, dass er dabei eine 100%ige Leistung erbringen könne. Er müsse für die Toilettengänge immer wieder Pausen einlegen und bei imperativem Drang sich sofort vom Arbeitsplatz entfernen können. Situativ benötige er auch Zeit für Wäschewechsel et cetera. Ausserdem seien seine psychischen Beschwerden und deren Auswirkungen in jeder Hinsicht ungenügend abgeklärt worden. Eine Konstellation, in welcher das strukturierte Beweisverfahren ausnahmsweise entbehrlich bleibe, liege schliesslich offensichtlich nicht vor (S. 4 ff. Rz 8 ff.).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 9) hielt die Beschwerdegegnerin an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie führte ergänzend aus, dass der bisherige medizinische Verlauf eine Verminderung der Beschwerden (Stuhlinkontinenz) gezeigt habe und die Symptomatik durch aktives Mitwirken weiterhin besserungsfähig sei. Gemäss RAD-Stellungnahme bestehe vorliegend kein invalidisierender, eine Arbeitsfähigkeit verhindernder Gesundheitsschaden, weshalb aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Abklärungen erforderlich seien. In psychiatrischer Hinsicht habe die behandelnde Psychiaterin eine Anpassungsstörung diagnostiziert. Gestützt auf die RAD-Stel-lungnahme könne weder anhand der Diagnose noch anhand des weitgehend unauffälligen psychopathologischen Befundes oder der Inanspruchnahme von Therapiesitzungen die von der Psychiaterin attestierte 80%ige Arbeitsunfähigkeit überzeugend nachvollzogen werden. Gestützt auf die medizinischen Unterlagen sei der Beschwerdeführer somit in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (S. 1 f.).

2.4    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung und dabei insbesondere auf eine Rente hat.


3.

3.1    Med. pract. Y.___ führte in seinem Bericht vom 10. April 2018 (Urk. 10/41/19-20) aus, dass der Beschwerdeführer am 5. März 2018 einen Autounfall erlitten und sich dabei eine Halswirbelsäulen (HWS-)distorsion zugezogen habe. Dem Beschwerdeführer gehe es gut und er sei nach zwei Konsultationen im März 2018 nicht mehr erschienen. Es sei keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt worden (S. 1).

3.2    Die Ärzte des Z.___ berichteten in ihrem Austrittsbericht vom 18. März 2019 (Urk. 10/50/10-12 = Urk. 10/50/144-146) über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 17. bis 19. März 2019 und nannten dabei folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):

- Schädel-Hirntrauma Grad I vom 17. März 2019

- traumatische Luxation Distales Interphalangealgelenk (DIP) und Proximales Interphalangealgelenk (PIP) D5 links vom 17. März 2019

- ossärer Strecksehnenausriss distale Phalanx D2 links vom 17. März 2019

- HWS-Distorsion Grad 3 vom 17. März 2019

- Kontusion Fuss rechts vom 17. März 2019

    Der Beschwerdeführer sei am 17. März 2019 von einer drei Meter hohen Leiter auf die linke Seite gestürzt mit Kopfanprall. Der stationäre Verlauf sei komplikationslos mit unauffälliger neurologischer Überwachung gewesen. Im MRI der HWS hätten frische Traumafolgen ausgeschlossen werden können (S. 2).

3.3    Ein Arzt des Z.___ nannte in seinem Bericht vom 23. April 2019 (Urk. 10/38/4-5) die folgenden Diagnosen (Ziff. 1):

- Stuhlinkontinenz (Womack Grad C) im Rahmen der Diagnose 2

- Status nach Zweizipfelhämorrhoidektomie am 7. Juni 2018 mit/bei subakuter Perianalvenenthrombose in der linken Hemizirkumferenz bei:

- Status nach operativer Blutstillung bei Nachblutung im Rahmen einer Perianalvenenthrombosenexzision am 20. Mai 2018

- Status nach Perianalvenenthrombosenexzision am 17. Mai 2018

- Status nach Radiofrequenzablation der Hämorrhoidalknoten am 14. Mai 2018

- Status nach Mukosektomie analog Longo 2017

- Status nach rektoskopischer Abtragung eines Polypen am 21. August 2018

- Status nach Polyabtragung im Colon sigmoideum vom 4. September 2018

    Die somatischen Befunde zeigten eine langsame Besserung (Ziff. 1.3). Der Beschwerdeführer sei seit Mai 2018 im Z.___ in Behandlung und besuche seither regelmässig die Physiotherapie für das Beckenbodentraining. Durch die Stuhlinkontinenz sei die Arbeitsfähigkeit zu mindestens 50 % in der bisherigen Tätigkeit möglich. Jedoch scheine aktuell eine psychische Belastungssituation vorzuliegen, wonach die Arbeitsfähigkeit durch einen Psychiater evaluiert werden sollte (S. 1 Mitte). Die Leistungsfähigkeit sei einerseits durch die Stuhlinkontinenz und andererseits durch die psychische Belastung sicherlich um 50 % vermindert (Ziff. 2.2). Die Prognose sei günstig (Ziff. 3.3). Durch das regelmässige Beckenbodentraining mit Verbesserung der Kontinenz sei eine Verbesserung der Gesamtsituation zu erwarten (Ziff. 4.1).

3.4    Eine Ärztin des Z.___ berichtete am 31. Mai 2019 über die am 16. Mai 2019 erfolgte Sprechstunde (Urk. 10/50/149-150) und nannte folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):

- Luxation PIP und DIP D5 links

- knöcherner Strecksehnenausriss distale Phalanx D2 links

- Schädel-Hirntrauma Grad 1

- HWS-Distorsion

- multiple Kontusionen nach Leitersturz aus 3 Meter Höhe am 17. März 2019

    Bei insgesamt guter Funktion werde die Behandlung in der handchirurgischen Abteilung abgeschlossen (S. 1 unten).

3.5    Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 17. Juni 2019 (Urk. 10/48/2-6) aus, dass sie den Beschwerdeführer seit März 2019 einmal pro Monat behandle (Ziff. 1.1-1.2), und nannte eine Anpassungsstörung mit depressiven und Angst-Reaktionen (ICD-10 F43.1) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5). Seit dem 7. März 2019 bestehe bis auf Weiteres eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.3 ). Die Prognose sei gut, wenn die somatischen Beschwerden geheilt seien (Ziff. 2.7). Die bisherige Tätigkeit als Maurer sei ihm vier bis fünf Stunden täglich zumutbar. Das Gleiche gelte für eine angepasste Tätigkeit (Ziff. 4.1-4.2). Die Prognose zur Eingliederung sei eher schlecht, da der Beschwerdeführer nicht motiviert sei (Ziff. 4.3).

3.6    Am 27. Juni 2019 berichtete ein Arzt des Z.___ über die gleichentags erfolgte Sprechstunde (Urk. 10/50/7-8) und nannte neben den bereits im April 2019 gestellten Diagnosen (vorstehend E. 3.3) neu einen Status nach einem Schädel-Hirn-Trauma Grad I vom 17. März 2019 mit HWS-Distorsion, Handverletzungen und einer Fusskontusion (S. 1). Seit der Beschwerdeführer Beckenbodenübungen einigermassen regelmässig durchführe, habe sich das Kontinenzverhalten etwas verbessert. Er sei aktuell noch zu 100 % arbeitsunfähig in seiner angestammten Tätigkeit auf dem Bau. Aufgrund der Dranginkontinenz mit sehr kurzer Vorwarnzeit sowie repetitivem unwillkürlichem Stuhlabgang sei eine aktuelle Beschäftigung auf dem Bau nicht ideal. Optimal wäre der Beginn einer Bürotätigkeit in einem Pensum von 30 bis 40 % initial und bei Besserung der Beschwerden Steigerung bis auf 100 % (S. 1 unten f.).

3.7    Ein Arzt des Z.___ legte in seinem Bericht vom 28. August 2019 (Urk. 10/49/5-6) bei gleich gebliebenen Diagnosen (vorstehend E. 3.3, E. 3.6) dar, dass der Beschwerdeführer zwei Monate nach der letzten Konsultation auf seinen Wunsch hin zur Abschlusskontrolle erschienen sei. In der Zwischenzeit habe er die von der Physiotherapie beauftragten Übungen regelmässig durchgeführt, was zu einer dezenten Besserung der Kontinenz geführt habe. Zugleich habe der Beschwerdeführer durch die Einnahme von Optifibre eine Besserung der Stuhlkonsistenz bemerkt, sodass er mittlerweile geformten besser kontrollierbaren Stuhlgang habe. Nur noch bei Flatus komme es zu gelegentlichem Stuhlschmieren (S. 1 unten). Die Behandlung sei auf Wunsch des Beschwerdeführers mit einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab dem 27. August 2019 abgeschlossen worden (S. 2 oben).

3.8    Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 5. September 2019 (Urk. 10/60/7-9) aus, dass keine Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. In der angestammten Tätigkeit als Maurer habe vom 1. April 2017 bis spätestens am 5. Februar 2019 (Einstellung der Taggelder) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden und seit dem 23. April 2019 liege bis auf Weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten sowie das Verharren in Zwangshaltungen sollten vermieden werden. Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen über fünf Kilogramm seien dem Beschwerdeführer zumutbar. In einer solchen angepassten Tätigkeit habe vom 1. April 2017 bis spätestens am 5. Februar 2019 (Einstellung der Taggelder) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Seit dem 6. Februar 2019 liege bis auf weiteres keine Arbeitsunfähigkeit mehr vor.

3.9    Am 17. Februar 2020 berichtete ein Arzt des Z.___ über die gleichentags erfolgte Sprechstunde (Urk. 10/71/1-2), in welcher sich der Beschwerdeführer aufgrund eines analen Juckens sowie gelegentlichen Blutabganges selber vorgestellt habe. Der Beschwerdeführer habe von einer hartnäckigen Obstipation berichtet, obwohl er nur 0.5 bis 1.0 Liter pro Tag trinke. Die Mahlzeiteneinnahme sei ebenfalls nicht regelmässig. Seitens der Stuhlkontinenz liege keine Veränderung vor, er habe jedoch auch die regelmässigen Therapiesitzungen nicht mehr wahrgenommen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer eine Schwellung inguinal rechts bemerkt (S. 1). Anlässlich der Untersuchung sei inguinal rechts eine Hernie gefunden worden, die jedoch nicht dolent sei. Inguinal links finde sich eine kleinere schmerzhafte Hernie. Er habe dem Beschwerdeführer nahegelegt, die Trinkmenge auf mindestens 1.5 Liter zu steigern sowie auf eine regelmässige Mahlzeiteneinnahme zu achten. Zudem werde der Beschwerdeführer das Beckenbodentraining wieder in Angriff nehmen. Was die Inguinalhernien angehe, habe er dem Beschwerdeführer empfohlen, zunächst die Stuhlregulation zu optimieren (S. 2 Mitte).

3.10    RAD-Arzt Dr. B.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 4. März 2020 (Urk. 10/73/2) fest, dass gestützt auf den neuesten Bericht vom 17. Februar 2020 (vorstehend E. 3.9) keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe festgestellt werden können, die zu einer Änderung seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit führen könnte. Stattdessen könne festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer viel zu wenig trinke und damit das Auftreten von Hämorrhoiden geradezu provoziere. Auch sei das regelmässige Therapieangebot vernachlässigt worden, was aus versicherungsmedizinischer Sicht durchaus zur Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers gehöre. Somatischerseits ändere sich aus versicherungsmedizinischer Sicht nichts.


3.11    Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 7. Mai 2020 (Urk. 10/73/3) aus, dass aus psychiatrischer Sicht im Juni 2019 eine Anpassungsstörung im Rahmen der Hämorrhoiden und der Stuhlinkontinenz (ICD-10 F43.22) diagnostiziert worden sei (vgl. vorstehend E. 3.5). Per Definition handle es sich hierbei um eine vorübergehende Erkrankung und die Symptome würden nicht länger als sechs Monate nach Ende der Belastung oder ihrer Folgen andauern. Die Psychiaterin Dr. A.___ habe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, was jedoch weder anhand der Diagnose noch anhand des weitgehend unauffälligen psychopathologischen Befundes oder der therapeutischen Inanspruchnahme, namentlich einer Sitzung pro Monat, nachvollziehbar sei. Schliesslich habe sich Dr. A.___ überwiegend zum somatischen Sachverhalt geäussert. Aus psychiatrischer Sicht ändere sich nichts und es werde empfohlen, auf die RAD-Stellung-nahme von Dr. B.___ (vorstehend E. 3.8, E. 3.10) abzustellen.

3.12    Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 17. September 2020 (Urk. 8) aus, dass sie den Beschwerdeführer seit März 2020 einmal pro Monat behandle, und nannte eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) als Diagnosen (S. 2 unten).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens damit, dass keine Befunde vorlägen, die eine erhebliche und länger andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkten, habe doch nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Der Beschwerdeführer sei in jeder Tätigkeit ohne schweres Heben und Tragen über fünf Kilogramm zu 100 % arbeitsfähig und könne ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Zudem könne die von der behandelnden Psychiaterin attestierte 80%ige Arbeitsunfähigkeit weder anhand der gestellten Diagnose einer Anpassungsstörung noch anhand des unauffälligen pathologischen Befunds nachvollzogen werden (vorstehend E. 2.1, E. 2.3). Bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Beurteilung des RAD (vgl. vorstehend E. 3.8, E. 3.10, E. 3.11).


4.2    Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Folge einer Hämorrhoidektomie an einer Stuhlinkontinenz leidet (vorstehend E. 3.3). Im Juni und August 2019 berichtete ein Arzt des Z.___, dass sich das Kontinenzverhalten durch die regelmässige Durchführung von Beckenbodenübungen etwas verbessert habe. Zudem habe der Beschwerdeführer durch die Einnahme von Optifibre eine Besserung der Stuhlkontinenz bemerkt, sodass er mittlerweile geformten besser kontrollierbaren Stuhlgang habe. Nur noch bei Flatus komme es zu gelegentlichem Stuhlschmieren (vorstehend E. 3.6-3.7). Die Behandlung im Z.___ wurde auf Wunsch des Beschwerdeführers Ende August 2019 abgeschlossen (vorstehend E. 3.7). Im Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer wiederum in der Sprechstunde bei einem Arzt des Z.___ vorstellig. Dabei berichtete er von einer hartnäckigen Obstipation. Seitens der Stuhlkontinenz liege keine Veränderung vor, er habe jedoch auch die regelmässigen Therapiesitzungen nicht mehr wahrgenommen. Der Arzt des Z.___ legte dem Beschwerdeführer nahe, die Trinkmenge zu steigern und auf eine regelmässige Mahlzeiteneinnahme zu achten. Zudem solle er das Beckenbodentraining wieder in Angriff nehmen (vorstehend E. 3.9). Der bisherige medizinische Verlauf zeigt eine leichte Verbesserung der Stuhlinkontinenz, die sich insbesondere auf die Durchführung von Beckenbodenübungen zurückführen lässt.

    RAD-Arzt Dr. B.___ ging in seiner Stellungnahme vom September 2019 davon aus, dass keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen. Gleichzeitig und im Widerspruch dazu nahm er jedoch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. April 2017 und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maurer ab dem 23. April 2019 an und legte ein Belastungsprofil fest, indem er Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen über fünf Kilogramm als möglich und eine solche angepasste Tätigkeit dem Beschwerdeführer ab dem 6. Februar 2019 als in einem vollen Pensum zumutbar erachtete (vorstehend E. 3.8). Im März 2020 hielt RAD-Arzt Dr. B.___ an seiner Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fest (vorstehend E. 3.10). Diese Beurteilung des RAD-Arztes Dr. B.___ erscheint widersprüchlich und ist nicht nachvollziehbar begründet. Zudem wäre bei Anmeldung im November 2017 und voller Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit bis Februar 2019 (vgl. vorstehend E.3.8) ein befristeter Rentenanspruch zu prüfen.

    Ausserdem liegen keine verlässlichen Berichte bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für die angestammte Tätigkeit als Maurer und für angepasste Tätigkeiten vor. So vertrat ein Arzt des Z.___ im April 2019 die Ansicht, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit auf dem Bau aufgrund der Stuhlinkontinenz zu mindestens 50 % möglich sei (vorstehend E. 3.3). Im Juni 2019 ging er von einer aktuellen 100%igen Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit aus und führte diesbezüglich aus, dass aufgrund der Dranginkontinenz mit sehr kurzer Vorwarnzeit sowie repetitivem unwillkürlichem Stuhlabgang eine aktuelle Beschäftigung auf dem Bau nicht ideal sei. Optimal wäre der Beginn einer Bürotätigkeit in einem Pensum von 30 bis 40 % initial und bei Besserung der Beschwerden Steigerung bis auf 100 % (vorstehend E. 3.6). Ab wann dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit im Büro zumutbar sei, legte er hingegen nicht dar. Anlässlich der Abschlusskontrolle im August 2019 schloss ein Arzt des Z.___ die Behandlung auf Wunsch des Beschwerdeführers mit einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab dem 27. August 2019 ab (vorstehend E. 3.7). Ob sich die attestierte Arbeitsunfähigkeit auf die angestammte und/oder auf eine angepasste Tätigkeit bezieht, kann dem Bericht hingegen nicht entnommen werden. Im letzten vorhandenen Bericht eines Arztes des Z.___ vom Februar 2020 wurden schliesslich keine Angaben mehr zur Arbeitsfähigkeit gemacht (vorstehend E. 3.9).

    Nach dem Gesagten ist eine abschliessende Beurteilung des somatischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und insbesondere der Frage, welche Arbeitsleistung ihm ab wann noch zugemutet werden kann, gestützt auf die vorliegenden Berichte nicht möglich.

4.3    Den Akten ist ferner zu entnehmen, dass die Stuhlinkontinenz den Beschwerdeführer auch psychisch belastet. Die erstbehandelnde Psychiaterin Dr.  A.___ diagnostizierte im Juni 2019 eine Anpassungsstörung mit depressiven und Angst-Reaktionen (ICD-10 F43.1) und attestierte dem Beschwerdeführer eine seit März 2019 bestehende 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Sie erachtete die angestammte Tätigkeit als Maurer als auch eine angepasste Tätigkeit dem Beschwerdeführer als zu vier bis fünf Stunden täglich als zumutbar (vorstehend E. 3.5). Im September 2020 diagnostizierte die den Beschwerdeführer seit März 2020 behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Sie legte hingegen nicht dar, inwiefern sich diese Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken (vorstehend E. 3.12).

    RAD-Arzt Dr. C.___ war der Ansicht, dass es sich bei der durch Dr. A.___ diagnostizierten Anpassungsstörung per Definition um eine vorübergehende Erkrankung handle und die Symptome nicht länger als sechs Monate nach Ende der Belastung oder ihrer Folgen andauern würden. Zudem könne die von Dr. A.___ attestierte 80%ige Arbeitsunfähigkeit weder anhand der gestellten Diagnose einer Anpassungsstörung noch anhand des unauffälligen pathologischen Befunds nachvollzogen werden (vorstehend E. 3.11). Der Auffassung des RAD-Arztes Dr. C.___ kann allerdings nicht ohne Weiteres gefolgt werden, denn einerseits berücksichtigte er bei seiner Beurteilung nur den Bericht der erstbehandelnden Psychiaterin Dr. A.___ vom Juni 2019; der Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. D.___ wurde erst im September 2020 erstattet. Andererseits ist - aufgrund der beiden genannten fachärztlichen Berichte - nicht klar erstellt, an welchen psychiatrischen Erkrankungen der Beschwerdeführer leidet und wie sich diese auf seine Arbeitsfähigkeit auswirken. Da die Sache ohnehin zur genaueren Abklärung zurückzuweisen ist, ist auch der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu prüfen. Sollte sich eine entsprechende Beeinträchtigung fachärztlich bestätigen lassen, ist eine umfassende Prüfung der Standardindikatoren, die nach der neuen Praxis des Bundesgerichts bei sämtlichen psychischen Erkrankungen durchzuführen ist (vgl. vorstehend E. 1.4), vorzunehmen.

4.4    Gestützt auf die vorliegenden Berichte kann somit der somatische und psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht abschliessend beurteilt werden. Vielmehr besteht weiterer Abklärungsbedarf bezüglich der Leistungseinschränkungen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

    Mithin ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unter allfälliger Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung zur Beurteilung psychischer Erkrankungen umfassend abkläre und hernach über das Leistungsbegehren neu entscheide.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor Fällung des Endentscheids keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) nach Ermessen festzusetzen. Vorliegend erscheint beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Patrick Lerch

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannPeter-Schwarzenberger