Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00520


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 4. Januar 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Annika Sonderegger

Sartorial AG, Rechtsanwälte & Notare

Zürcherstrasse 17, 9500 Wil SG


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1964, war seit Januar 2016 als Verkäufer tätig (Urk. 15/16 Ziff. 2.1-2.2), als er sich am 27. November 2018 unter Hinweis auf ein schweres Burnout bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 15/6 Ziff. 5.4 und Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 15/11, Urk. 15/16) sowie medizinische Abklärungen (Urk. 15/15, Urk. 15/17, Urk. 15/22-23, Urk. 15/29) und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 15/12, Urk. 15/32). Mit Schreiben vom 17. Januar 2019 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 15/14). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 15/35-36, Urk. 15/43, Urk. 15/66), in dessen Rahmen weitere medizinische Berichte eingingen (Urk. 15/38, Urk. 15/40, Urk. 15/54, Urk. 15/57, Urk. 15/62), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Juni 2020 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 15/69 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 13. August 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Juni 2020 (Urk. 2) und beantragte die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung, eventuell die Zusprache einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Am 1. September 2020 (Urk. 8) reichte der Versicherte einen aktuellen Arztbericht ein (Urk. 9/4). Mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2020 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2020 mitgeteilt wurde. Gleichzeitig wurden antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 16).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

1.4    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, dass die depressive Störung gemäss den Angaben des behandelnden Psychiaters inzwischen abgeklungen sei und sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe. Psychosoziale Belastungsfaktoren wie der Verlust der eigenen Firma könnten bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden (S. 1). Die vom Psychiater angegebene reduzierte Leistungsfähigkeit von 60 % sei ohne depressive Befunde und bei einer nicht mehr vorhandenen Depression nicht nachvollziehbar. Aktuell finde weder eine psychiatrische noch eine neurologische Behandlung statt (S. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), in sämtlichen ärztlichen Berichten ab 26. Juli 2018 hätten verschiedene unabhängige Ärzte einheitlich festgestellt, dass weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit vorliege. Trotz diesen nachvollziehbaren und sich nicht widersprechenden Arztberichten halte der RAD fest, dass eine Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit nur kurzfristig während der psychiatrischen Klinikaufenthalte bestanden habe. Wie der RAD aufgrund der ärztlichen Berichte, welche allesamt eine Arbeitsunfähigkeit auswiesen, und ohne selber medizinische Abklärungen zu tätigen zu diesem Schluss komme, ergebe sich nicht aus den Akten. Darüber hinaus habe der RAD-Arzt festgehalten, dass die vorliegenden Arztberichte schlüssig und die angeführten medizinischen Fakten nachvollziehbar seien (S. 11 Ziff. 2.b). Den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. Y.___ vom 2. März 2020 habe die Beschwerdegegnerin für widersprüchlich erklärt. Nachdem Dr. Y.___ trotz entsprechender Nachfrage keine der gestellten Fragen beantwortet habe, habe sie jedoch weder weiter nachgefragt noch ein Gutachten erstellen lassen (S. 13 oben). Der RAD-Arzt sei zudem Facharzt für Chirurgie (S. 13 lit. f). Der Inhalt des Berichts des Z.___ betreffend die Behandlung des Hirninfarkts werde sodann mit keinem Wort erwähnt (S. 13 lit. g). Insgesamt sei die Beschwerdegegnerin ihren Abklärungspflichten nicht nachgekommen (S. 14 Mitte).

2.3    Strittig und zu prüfen ist damit der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers und damit zusammenhängend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt hat.


3.

3.1    Vom 19. bis 24. Mai 2017 war der Beschwerdeführer aufgrund einer unklaren akut aufgetretenen Hemiparese links im A.___ hospitalisiert. In ihrem Bericht vom 30. Mai 2017 nannten die Ärzte zusätzlich folgende Diagnosen (Urk. 15/54/3-6 S. 1 f.):

- rezidivierende Panikattacken und Verdacht auf Somatisierungsstörung

- Diabetes mellitus Typ 2

- arterielle Hypertonie

    Die Zuweisung sei bei akut aufgetretenem sensomotorischem Hemisyndrom links notfallmässig durch den Rettungsdienst erfolgt. Der Beschwerdeführer sei von der Ehefrau benommen am Boden liegend und undeutlich sprechend aufgefunden worden. Aktuell lasse sich für die akut aufgetretene Hemiparese links mit im Verlauf erheblicher Diskrepanz zwischen Untersuchungssituationen und Aktivitäten des täglichen Lebens, der im Verlauf zusätzlich in Untersuchungssituationen präsentierten fluktuierenden Abduktionsstörung im Auge links, und später zusätzlich in Untersuchungssituationen der Angabe Hemianopsie nach links keine definitive Ursache finden. Die geschilderten Symptome seien in ihrer Gesamtheit keinem neurologischen Syndrom oder einer anatomischen Lokalisation zuzuordnen. Am ehesten sei von einer somatoformen Störung mit differentialdiagnostisch möglicherweise darunterliegender unklarer somatischer Ursache auszugehen. Der Beschwerdeführer habe dennoch von der Ergo-, Physio- und Logopädie profitieren können und insgesamt eine Besserung der Symptome gezeigt (S. 2). Vom 19. Mai bis 4. Juni 2017 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 3).

3.2    Nach einer Hospitalisation im Z.___ vom 18. bis 20. Juli 2017 diagnostizierten die Ärzte in ihrem Bericht vom 27. Juli 2017 (Urk. 15/57) insbesondere ein sensomotorisches Hemisyndrom links sowie eine komplexe okulomotorische Störung (S. 1). Das Hemisyndrom links werde von einer komplexen Störung der Augenbewegung sowie links-frontalen Kopfschmerzen begleitet. Die Ätiologie sei unklar, eventuell könnten die Symptome einer Migräne zugeschrie-ben werden. Weniger wahrscheinlich sei die Ursache eine funktionelle oder somatoforme Störung. Die bildgebenden Abklärungen hätten keine Befunde gezeigt. Klinisch sei es nach einigen Stunden zu einer restitutio ad integrum gekommen, die Diagnosen seien aufgrund der vorübergehenden Symptome gestellt worden (S. 3).

3.3    Nach einer Hospitalisation vom 6. August bis 7. September 2018 (vgl. Urk. 15/15/17) führten die Ärzte der B.___ in ihrem Bericht vom 1. Oktober 2018 (Urk. 15/12/15-18) aus, der Beschwerdeführer sei im Rahmen eines depressiven Syndroms durch den Hausarzt zugewiesen worden (Ziff. 1). Als Diagnose nannten sie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (Ziff. 5). Zu Beginn der Behandlung hätten ein deutlich gedrückter Affekt, verminderter Appetit, deutlicher sozialer Rückzug und Schuldgefühle im Vordergrund gestanden. Der Beschwerdeführer habe sich zunehmend auf der Station integriert und an verschiedenen Therapieangeboten teilgenommen. Im Verlauf habe er mehr und klarer über seine Ziele und Elemente in seinem Leben berichten und durch körperorientierte Emotionsregulationsinterventionen bei innerer Anspannung stabilisiert werden können (Ziff. 4). Vom 6. August bis 23. September 2018 sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig gewesen. Für die weitere Belastbarkeit verwiesen die Ärzte auf die ambulanten Behandler (Ziff. 6).

3.4    Der Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 25. Januar 2019 eine mittelschwere depressive Episode (Urk. 15/15/7-9 Ziff. 2.5) und führte aus, es sei schon in früheren Jahren zu kurzzeitigen Anpassungsstörungen und Impulshandlungen gekommen. Aktuell erleide der Beschwerdeführer ein Burnout-Syndrom bei Überforderung im eigenen Geschäft (Ziff. 2.1). Seit dem 26. Juli 2018 sei er vollständig arbeitsunfähig (Ziff. 1.3), es finde eine psychiatrische Behandlung statt (Ziff. 2.4). Die Wiedereingliederung in eine Arbeitstätigkeit sei abhängig vom psychischen Zustand und der Motivation des Beschwerdeführers (Ziff. 2.7). Funktionseinschränkungen bestünden nicht, er sei psychisch nicht belastbar (Ziff. 3.4).

3.5    Der behandelnde Psychiater Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 9. März 2019 folgende Diagnosen (Urk. 15/17 Ziff. 2.5):

- rezidivierende depressive Störung, mittelgradig depressive Episode

- Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung

    Seit dem 1. Oktober 2018 sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig (Ziff. 1.3). Die Behandlungen fänden einmal wöchentlich statt (Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer zeige ein mittelschweres depressives Zustandsbild, aktuell sei er psychoreaktiv disponiert (Ziff. 2.4). Für die nächsten drei Monate bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer zeige derzeit keine psychischen Ressourcen zur Besserung seines Krankheitszustandes (Ziff. 2.7). Auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit (Ziff. 4.2). Eine Prognose zur Eingliederung sei derzeit nicht einschätzbar, die resignative Haltung nach der Insolvenz der eigenen Firma stehe einer Eingliederung im Wege (Ziff. 4.3-4.4).

3.6    Nach einer Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 8. März bis 25. April 2019 nannten die Ärzte der B.___ in ihrem Bericht vom 13. Mai 2019 folgende Diagnosen (Urk. 15/22 S. 1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome

- Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung

    Der Beschwerdeführer sei freiwillig durch den behandelnden Psychiater zugewiesen worden, nachdem der Konkurs seiner Firma im Januar 2019 zu einer akuten psychischen Dekompensation mit depressiver Symptomatik geführt habe (S. 1). Als Behandlungsziele seien Stabilisierung, Etablieren einer Tagesstruktur sowie Entwickeln einer neuen Perspektive festgelegt worden. Der Beschwerdeführer habe sich im Verlauf zunehmend auf der Station integriert und den Austausch mit den Mitpatienten geschätzt. Er sei zunehmend körperlich aktiv geworden und habe regelmässig an Therapieangeboten teilgenommen. In den therapeutischen Einzelgesprächen sei der Beschwerdeführer darin unterstützt worden, den Konkurs seiner Firma zu verarbeiten. Weiter sei mit ihm an den Themen Akzep-tanz und am verbesserten Umgang mit Stress gearbeitet worden. Es sei ihm schwergefallen, sich mit seiner Zukunft auseinanderzusetzen und konkrete Ziele zu definieren (S. 3). Diagnostisch seien bei Eintritt die Kriterien für eine schwere depressive Episode erfüllt gewesen (depressive Stimmung, Interessen- und Freudverlust, verminderter Antrieb, Verlust des Selbstwertgefühls, Selbstvorwürfe und Schuldgefühle, Klagen über ein vermindertes Denk- und Konzentrationsvergen, Schlafstörungen und Appetitveränderungen), was ihm auch die Bewältigung des Alltags erschwert habe. Im Verlauf des Aufenthalts habe er sich stabilisiert, allerdings habe er grossen Respekt davor, im häuslichen Umfeld in die depressive Spirale zu verfallen. Vom 29. April bis 13. Mai 2019 werde er in die Ferien verreisen. Vom 8. März 2018 bis und mit 30. April 2019 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 4).

3.7    Dr. Y.___ und lic. phil. D.___ hielten in ihrem Bericht vom 9. Juli 2019 (Urk. 15/23) fest, der Gesundheitszustand habe sich verbessert (Ziff. 1.1), und diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (Ziff. 1.2). Die Behandlung finde alle ein bis zwei Wochen statt (Ziff. 3.1). Derzeit sei der Beschwerdeführer weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig (Ziff. 2.1). Aufgrund des verbesserten Zustandsbildes könne jedoch in naher Zukunft von einem Arbeitseinstsieg im niederprozentigen Bereich ausgegangen werden (Ziff. 3.3). Für Massnahmen der Wiedereingliederung bestehe derzeit noch keine Belastbarkeit (Ziff. 4.2), die Motivation des Beschwerdeführers sei aber hoch (Ziff. 4.3).

3.8    Am 3. Dezember 2019 (Urk. 15/32/47-49) führten Dr. Y.___ und lic. phil. D.___ aus, seit dem letzten Bericht habe eine Verbesserung der depressiven Symptomatik und des psychophysischen Gesundheitszustandes stattgefunden. Die Symptome wie massive Müdigkeit, depressive Stimmungslage, Konzentrationsprobleme, Ängste und sozialer Rückzug hätten sich zurückgebildet. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, sich ausserhalb des Hauses angstfrei zu bewegen und einer niederprozentigen Arbeit nachzugehen. Er sei umgezogen (Ziff. 1). Derzeit bestünden die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), sowie Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73; Ziff. 2.2). Der Beschwerdeführer befinde sich betreffend die depressive Störung im remittierten Zustand. Eine verminderte psychophysische Belastbarkeit bestehe weiterhin (Ziff. 2.1). Alle drei Wochen finde eine psychiatrisch-psychotherapeutische Gesprächstherapie mit lösungsorientierter und verhaltenstherapeutischer Methodik statt (Ziff. 3.1). Das psychische Zustandsbild habe stabilisiert werden können. Die depressive Entwicklung habe sich verbessert, die Angstsymptomatik vermindert. Der Beschwerdeführer habe Coping-Strategien entwickelt und erste Schritte ins Berufsleben gemacht (Ziff. 3.3). Seit Oktober 2019 arbeite er zu 20 % im Sicherheitsbereich des E.___ (Ziff. 4.2) und es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit gesteigert werden könne, in einem nächsten Schritt auf zirka 30 bis 40 % (Ziff. 4.3). Der Beschwerdeführer bewege sich bei dieser Arbeit innerhalb seiner Belastungsgrenzen und sei in der Lage, Erschöpfungssymptome seines Körpers rechtzeitig wahrzunehmen und darauf zu reagieren. Betreffend Arbeitsintegration sei es wichtig, schrittweise und langsam vorzugehen, damit ein Rückfall in die depressive Erschöpfungssymptomatik verhindert werden könne. Bei Überlastung und Überforderung sei ein Rückfall nicht ausgeschlossen (Ziff. 4.5).

3.9    Im Wesentlichen dieselben Angaben machten Dr. Y.___ und lic. phil. D.___ in ihrem Bericht vom 2. März 2020 (Urk. 15/29) und hielten fest, der Beschwerdeführer habe sein Arbeitspensum am 1. Januar 2020 von 20 auf 40 % gesteigert. Es sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand weiterhin stabilisieren werde und er das Pensum dementsprechend erhöhen könne (S. 1). Die Leistungsfähigkeit sei um 60 % vermindert (Ziff. 2.2). Die Behandlungen fänden alle drei bis vier Wochen statt (Ziff. 3.1). Die Motivation des Beschwerdeführers sei sehr hoch (Ziff. 4.3).

    Ebenfalls weitgehend unveränderte Angaben machten Dr. Y.___ und lic. phil. D.___ in ihrem Bericht vom 15. Mai 2020 (Urk. 15/62), wobei sie auf den letzten Behandlungstermin am 15. Januar 2020 hinwiesen (Ziff. 3.1).

3.10    Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, hielt am 9. März 2020 fest, es sei von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert, auszugehen (Urk. 15/34 S. 5). In der bisherigen Tätigkeit als Verkäufer bestehe eine Antriebsstörung mit deutlichen Hemmungen sowie eine psychophysische Belastbarkeitsminderung mit vorzeitiger Erschöpfung und Minderung der konzentrativen Ausdauerbelastbarkeit. Vom 26. Juli 2018 bis 31. August 2019 sei der Beschwerdeführer als Verkäufer vollständig arbeitsunfähig gewesen. Vom 1. September bis 31. Dezember 2019 habe die Arbeitsunfähigkeit 80 % betragen, seit dem 1. Januar 2020 sei von einer solchen von 60 % auszugehen. In angepasster Tätigkeit habe nur kurzfristig während der psychiatrischen Klinikaufenthalte eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Das Belastungsprofil umfasse zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre (S. 6).

3.11    Am 16. März 2020 führte die Kundenbetreuerin der Beschwerdegegnerin aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit noch eingeschränkt sein solle, wenn die depressive Störung gegenwärtig remittiert sei. Der Konkurs seiner Firma im Januar 2019 habe zu einer psychischen Dekompensation geführt. Seit September 2019 arbeite er in einem Pensum von 20 % als Protector im Sicherheitsbereich des E.___, seit Januar 2020 in einem solchen von 40 %. Aufgrund der Aktenlage sei kein erheblicher, lang andauernder Gesundheitsschaden ausgewiesen, die depressive Störung sei remittiert. Der Gesundheitsschaden basiere auf dem Konkurs seiner Firma (Urk. 15/34 S. 7).

3.12    Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens der Fürsorgestiftung der G.___ empfahl Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, mit Schreiben vom 17. März 2020 einen Gesundheitsvorbehalt für depressive Störungen (Urk. 15/53 S. 1).

3.13    Mit Schreiben vom 24. März 2020 wies Dr. Y.___ darauf hin, dass der Beschwerdeführer derzeit am E.___ mit einem Arbeitspensum von 40 % arbeite. Seines Erachtens werde sich der Gesundheitszustand vermutlich weiter stabilisieren, inwieweit allerdings eine volle Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht wieder erreicht werden könne, könne derzeit nicht abgeschätzt werden. Es werde vorgeschlagen, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer direkt abkläre, ob sich noch eine Belastbarkeitsminderung aus Krankheitssicht darstelle oder nicht (Urk. 15/38).

3.14    Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).

    Diese Voraussetzungen sind für den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht des I.___ vom 27. August 2020 (Urk. 9/4) erfüllt. Darin nannten die Ärzte nach einer Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 24. bis 28. August 2020 folgende Diagnosen (S. 1 f.):

- akut aufgetretenes sensomotorisches Hemisyndrom links am 24. August 2020

- Ätiologie: funktionelle Genese sowie funktionelle Okulomotorikstörung im Rahmen einer Somatisierungsstörung

- cMRI 25. August 2020 unauffällig

- Risikofaktoren: Diabetes mellitus Typ 2, arterielle Hypertonie, Status nach Nikotinabusus, keine cerebrale Makro- oder Mikroangiopathie

- seit 2017 bereits das vierte Ereignis einer solchen Art, bisher ohne organisches Korrelat

- Klinik: initial sensomotorisches Hemisyndrom links, mit im Verlauf erheblicher Diskrepanz zwischen Untersuchungssituationen und Aktivitäten des täglichen Lebens, im Verlauf fluktuierend Abduktionsstörung Auge links, später Angabe Hemianopsie nach links

- rezidivierende depressive Störung

- zweimalige Hospitalisation B.___ September 2018 und Mai 2019 bei schwerer depressiver Episode ohne psychotische Symptome

- Therapie mit Levetiracetam bei häufigen Migräneanfällen und Sensibilitätsstörungen

- rezidivierende Panikattacken und Verdacht auf Somatisierungsstörung

- letztmals 2003 und 2005 Episoden mit wiederholten Panikattacken mit Hyperventilation bis zum Tetraspasmus, seither gemäss Hausarzt stabil

- zudem 2003 und 2005 wiederholte Hausarztbesuche bei diversen neurologisch anmutenden Befindlichkeitsstörungen, jeweils ohne somatischen Befund, seither gemäss Hausarzt stabil

- selbstlimitierende Episode veränderter Befindlichkeit und Derealisationserleben am 19. Mai 2009

- Diabetes mellitus Typ 2

- arterielle Hypertonie

- Migräne ohne Aura

    Es werde eine weiterführende regelmässige ambulante psychotherapeutische Anbindung sowie eine ambulante Physiotherapie empfohlen. Die Therapie mit Lamotrigin sei zu evaluieren und allenfalls bei fehlender Indikation zu sistieren. Bei erneuter Beschwerdezunahme werde eine stationäre psychosomatische Rehabilitation empfohlen. Vom 24. bis 30. August 2020 sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig gewesen (S. 2).


4.

4.1    Unbestritten und aufgrund der Akten auch ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer im Sommer 2018 einen psychischen Zusammenbruch erlitten hat und in der B.___ hospitalisiert werden musste (vgl. E. 3.3). Ein zweiter Klinikaufenthalt fand im Frühling 2019 statt (E. 3.6). Daneben begab sich der Beschwerdeführer bei Dr. Y.___ sowie lic. phil. D.___ in ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung (E. 3.5, E. 3.7-9, E. 3.13). Sowohl die Ärzte der B.___ als auch Dr. Y.___ und lic. phil. D.___ diagnostizierten zunächst eine mittelgradige depressive Episode (E. 3.3, E. 3.5), wobei die Ärzte der B.___ anlässlich der zweiten Hospitalisation von einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome ausgingen (E. 3.6). Im weiteren Verlauf beschrieben Dr. Y.___ und lic. phil. D.___ eine Verbesserung des Gesundheitszustandes, wobei sie im Sommer 2019 zunächst noch eine leichte depressive Episode diagnostizierten (E. 3.7), bevor sie im Dezember 2019 festhielten, die depressive Störung sei remittiert (E. 3.8).

    Trotz der beschriebenen Verbesserung des Gesundheitszustandes attestierten Dr. Y.___ und lic. phil. D.___ jedoch noch eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % und empfahlen eine schrittweise und langsame Arbeitsintegration, um einen Rückfall in die depressive Erschöpfungssymptomatik zu verhindern (E. 3.8). Diese Empfehlung erscheint aufgrund der Krankengeschichte mit psychischer Dekompensation und zweimaligem Klinikaufenthalt innert acht Monaten grundsätzlich nachvollziehbar und begründet.

4.2    Aus den vorliegenden Akten ergeben sich jedoch weder ein konkretes Belastungsprofil noch genauere Angaben bezüglich dem zumutbaren Arbeitspensum des Beschwerdeführers. Einzig RAD-Arzt Dr. F.___ beschrieb als Belastungsprofil zeitlich flexible Tätigkeiten ohne besonderen Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr und ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre (E. 3.10). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass Dr. F.___ über einen chirurgischen Facharzttitel verfügt, nicht jedoch über eine fachpsychiatrische Ausbildung. Ohne weitere Angaben eines behandelnden Psychiaters kann daher auf das von Dr. F.___ erstellte Belastungsprofil nicht abgestellt werden. Auch bezüglich des dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Arbeitspensums liegen keine Angaben vor, insbesondere auch nicht bezüglich der möglichen weiteren Steigerung. Von Oktober bis Ende Dezember 2019 arbeitete der Beschwerdeführer in einem Pensum von 20 % und konnte dies ab Januar 2020 auf 40 % steigern (vgl. E. 3.8-9). Zwar hielten Dr. Y.___ und lic. phil. D.___ eine weitere Stabilisierung für wahrscheinlich, konkrete Angaben dazu machten sie jedoch nicht (E. 3.9). Diesbezüglich schlug Dr. Y.___ am 24. März 2020 vielmehr vor, es sei beim Beschwerdeführer direkt abzuklären, ob es sich noch um eine Belastbarkeitsminderung aus Krankheitssicht handle (E. 3.13), was nicht genügt.

4.3    Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für alle psychischen Erkrankungen ein strukturiertes, ergebnisoffenes Beweisverfahren anhand von Standardindikatoren durchzuführen (vgl. vorstehend E. 1.4). Auch wenn die behandelnden Therapeuten von einer Remission ausgingen, attestierten sie dem Beschwerdeführer keine volle Arbeitsfähigkeit, sondern wiesen vielmehr darauf hin, dass bei Überlastung und Überforderung ein Rückfall nicht ausgeschlossen sei (vorstehend E. 3.8). Eine volle Arbeitsfähigkeit attestierten sie nicht. Obschon die vorliegenden Arztberichte keine überzeugenden und nachvollziehbaren Angaben zum Belastungsprofil sowie zur weiteren Steigerung des zumutbaren Arbeitspensums enthalten, verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Veranlassung einer psychiatrischen Untersuchung und holte lediglich bei den behandelnden Ärzten medizinische Berichte ein. Gestützt darauf führte die Kundenbetreuerin der Beschwerdegegnerin eine «Prüfung der Diagnosen» durch, welche jedoch lediglich sechs Sätze umfasst und damit nicht als Ressourcenprüfung im Sinne der Rechtsprechung gelten kann. Die vorliegenden medizinischen Akten enthalten insgesamt zu wenige Angaben, um das vom Bundesgericht vorgesehene Beweisverfahren durchzuführen und insbesondere die vorgeschriebenen Standardindikatoren zu prüfen. Ein Beweisverfahren erscheint jedoch als erforderlich und ein Abweichen davon als nicht angezeigt: Es verhält sich vorliegend nicht so, dass genügend beweiswertige fachärztliche Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneinen; im Gegenteil liegt keine genügende fachärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Zudem liegt trotz einer zuletzt als leichtgradig eingeschätzten depressiven Episode möglicherweise eine neurologische Komorbidität vor, die der näheren Abklärung bedarf. Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit als ungenügend abgeklärt.

    Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine neurologische sowie psychiatrische Untersuchung veranlasst, gestützt auf welche die Auswirkungen der festgestellten Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anhand der verschiedenen Standardindikatoren einzelfallgerecht und ergebnisoffen beurteilt werden können. Dabei wird auch die im August 2020 bereits zum vierten Mal wieder aufgetretene Hemisymptomatik sowie insbesondere die Frage nach einer möglichen psychischen Ursache abzuklären sein. Eine solche hatten im Mai 2017 bereits die Ärzte des A.___ in Erwägung gezogen und die Ärzte des I.___ im aktuellen Bericht vom 27. August 2020 ausdrücklich erwähnt (E. 3.1 und E. 3.14).

    Nach Vorliegen der notwendigen Angaben wird über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu befinden sein. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

5.2    Für das Beschwerdeverfahren wurde mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung gutgeheissen, wobei die Rechtsvertreterin ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass sie die Möglichkeit zur Einreichung einer Honorarnote habe, hierzu jedoch keine Fristansetzung erfolge (Urk. 16). Nachdem keine Honorarnote eingegangen ist, ist die Prozessentschädigung gemäss § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen. Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 18. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Annika Sonderegger, Wil SG, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Annika Sonderegger

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKübler-Zillig