Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00521


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Böhme

Urteil vom 19. Mai 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler

Dufourstrasse 140, 8008 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Mit Anmeldung vom 11. August 2005 und unter Hinweis auf ein dissoziiertes Entwicklungsprofil, eine Spracherwerbsstörung (auditive Sprachfähigkeitsstörung) sowie auf leichte grobmotorische Unsicherheit meldeten die Eltern der 1999 geborenen X.___ die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte ein (Urk. 8/4) und lehnte mit Verfügung vom 18. Oktober 2005 mangels ausgewiesenen Geburtsgebrechens eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen und mit Verfügung vom 19. Oktober 2005 eine Kostengutsprache für Ergotherapie ab (Urk. 8/6, 8/7). Die dagegen am 16. November 2005 erhobene Einsprache (Urk. 8/9) wies die IV-Stelle am 7. Dezember 2005 ab (Urk. 8/14). Mit Verfügungen vom 28. Dezember 2005 und vom 6. Februar 2008 erteilte die IV-Stelle indessen Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen (Sprachheilbehandlung; Urk. 8/16, 8/17).

1.2    Am 7. November 2016 meldete die Mutter die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/21). Die IV-Stelle holte abermals Arztberichte ein (Urk. 8/26, 8/34, 8/35), tätigte beruflich-erwerbliche Abklärungen (Urk. 8/37) und liess die Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit der Versicherten abklären (Urk. 8/40 [Kostenübernahme Potentialabklärung von 6. September bis 8. Oktober 2017]; 8/43). Am 11. Oktober 2017 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Aufbautraining von 16. Oktober 2017 bis 15. April 2018 und richtete Taggelder aus (Urk. 8/48, 8/49, 8/56, 6/58, 6/62, Abschlussbericht vom 13. April 2018 [Urk. 8/65]). Infolge Erreichens der Volljährigkeit reichte die Versicherte am 1. Dezember 2017 die Anmeldung für Erwachsene bei der IV-Stelle ein (Urk. 8/54). Mit Mitteilung vom 19. April 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten die Beendigung des Aufbautrainings mit und leitete die Rentenprüfung ein (Urk. 8/66).

    Mit Schreiben vom 9. April 2019 beantragte die Versicherte die Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung ab April 2018 (Urk. 8/99). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine medizinische Begutachtung der Versicherten in den Disziplinen «Psychiatrie inklusive Neuropsychologie» (Urk. 8/108); das neuropsychologische Gutachten wurde am 14. November 2019 (Urk. 8/114), das psychiatrische Gutachten am 23. November 2019 (Urk. 8/116) erstattet. Mit Schreiben vom 3. Februar 2020 (Urk. 8/118) auferlegte die IV-Stelle der Versicherten sodann Massnahmen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes (insbesondere die Fortführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung bei einer Kinder- und Jugendtherapeutin in wöchentlicher Frequenz sowie eine medikamentöse Behandlung mit einem Antidepressivum und Kontrollen dieser Behandlung im Ermessen des Behandlers) und klärte erneut die beruflich-erwerbliche Situation der Versicherten ab (Urk. 8/123). Mit Schreiben vom 11. Februar 2020 ersuchte die Versicherte abermals um Zusprache einer Invalidenrente (Urk. 8/122).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 17. März 2020 [Urk. 8/125]; Einwand vom 8. April 2020 [Urk. 8/129]) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Juni 2020 das Gesuch der Versicherten um eine Invalidenrente ab (Urk. 2 [= Urk. 8/132]).


2.    Gegen die Verfügung vom 18. Juni 2020 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. August 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab April 2018, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2020 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 29. September 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Mit Eingabe vom 19. März 2021 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zu den Akten (Urk. 11, 12/1-5), wovon der IV-Stelle Kenntnis gegeben wurde (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 8 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Gemäss dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» sind Rentenleistungen erst dann auszurichten, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht fallen; ein Rentenanspruch kann grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Laufen indes keine beruflichen Massnahmen und sind solche auch nicht konkret angeordnet, so kann mithin auch dann ein (allenfalls befristeter) Rentenanspruch entstehen, wenn die Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung noch nicht ausgeschöpft sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2011 vom 21. September 2012 E. 3.3.1). Demnach bewirkt der in der Invalidenversicherung geltende Grundsatz «Eingliederung vor Rente», dass die Rente hinter einer Eingliederungsmassnahme respektive dem damit verbundenen Taggeld zurücktritt (so Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG), jedoch eine Invalidenrente vor dem Zeitpunkt der Beendigung der Eingliederungsmassnahmen, gegebenenfalls auch rückwirkend, zuzusprechen ist, wenn die versicherte Person nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war (Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1 mit Hinweisen; ferner BGE 121 V 190 E. 4a).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, nach Beendigung der Integrationsmassnahmen im April 2018 sei zwecks Beurteilung des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin eine medizinische Begutachtung veranlasst worden. Aus dem Gutachten gehe hervor, dass von einer Eingliederungsfähigkeit auszugehen sei und sich der Gesundheitszustand mittels medizinischer und beruflicher Massnahmen verbessern könne, weshalb im Jahr 2020 erneut berufliche Massnahmen gestartet worden seien. Es gelte der Grundsatz «Eingliederung vor Rente»; solange Eingliederungsfähigkeit vorliege, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente, was auch der von der Beschwerdeführerin angeführte Entscheid des Bundesgerichts 9C_108/2012 vom 5. Juni 2012 klar festhalte. Sobald die Wohnsituation der Beschwerdeführerin geklärt sei, könne mit Integrationsmassnahmen begonnen werden, allenfalls unter Ausrichtung von Taggeldern; die Rentenfrage werde in einem späteren Zeitpunkt erneut abgeklärt (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin argumentierte demgegenüber, ein Rentenanspruch könne nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch vor Beendigung von Eingliederungsmassnahmen entstehen, sofern eine versicherte Person nicht, nicht mehr oder noch nicht eingliederungsfähig sei. Sie sei seit 15. April 2018 bis heute nicht eingliederungsfähig, weshalb das Aufbautraining habe beendet werden müssen und eine Ausbildung erst ab Sommer 2020 geprüft werde. Die fehlende Eingliederungsfähigkeit gehe zudem aus dem Bericht der integrierten Psychiatrie Y.___ vom 30. November 2018 sowie dem Bericht der Internen Fachstelle Case Management der Gemeinde Z.___ vom 13. Juli 2020 hervor. Schliesslich habe sich auch im Rahmen des Gesprächs bei der Berufsberatung im März 2020 klar gezeigt, dass zwar eine grundsätzliche Eingliederungsfähigkeit vorliege, eine erstmalige berufliche Ausbildung zum damaligen Zeitpunkt jedoch verfrüht gewesen wäre. Die im Gutachten aufgestellte Behauptung, wonach sie in angepasster Tätigkeit unter der Voraussetzung einer betreuten Wohnform voll ausbildungsfähig sei, habe sich folglich als nicht zutreffend erwiesen. Auch hinsichtlich der gestellten Diagnosen sei das Gutachten mangelhaft, zumal die von der Y.___ im Jahr 2018 gestellten Diagnosen im Bericht des Kantonsspitals A.___ vom 14. Juli 2020 bestätigt worden seien. Aufgrund dieser Diagnosen seien Eingliederungsmassnahmen erst im Anschluss an den geplanten Wechsel in ein betreutes Wohnen durchzuführen, da eine (parallele) Doppelbelastung höchstwahrscheinlich zu einem Abbruch führen würde. Folglich benötige sie aus gesundheitlichen Gründen zunächst eine betreute Wohnform, den Aufbau einer Tagesstruktur und eine bessere psychische Stabilität. Die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch seien somit erfüllt, woran auch der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» nichts ändere (Urk. 1).

    Mit Eingabe vom 19. März 2021 hielt die Beschwerdeführerin ergänzend fest, sie sei krankheitsbedingt nach wie vor eingliederungsunfähig, was verschiedene Verlaufsberichte bestätigten (Urk. 11).


3.    Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das neuropsychologische Gutachten vom 14. November 2019 (Urk. 8/114) sowie auf das psychiatrische Gutachten vom 23. November 2019 (Urk. 8/116).

    Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/116 S. 16):

- Abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle (ICD-10: F63)

- Leichtgradige depressive Episode (ICD-10: F32.0)

- Soziale Phobie (ICD-10: F40.1) / Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01)

    Dr. B.___ führte aus, es liessen sich nur die offenkundigen Symptome diagnostisch abbilden, das Gesamtbild werde damit noch nicht erfasst. Eine psychotische Erkrankung sowie eine Persönlichkeitsstörung könnten anhand des psychopathologischen Befundes nicht diagnostiziert werden, seien aufgrund der seit Kindheit bestehenden Auffälligkeiten jedoch nicht auszuschliessen. Die meisten der zahlreichen gestellten Diagnosen in der Vorgeschichte deckten sich mit der aktuellen Beurteilung, indes sei eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung nicht zutreffend, da insbesondere die ausgeprägte Identitätsschwäche nicht zur ängstlich-vermeidenden Persönlichkeit passe (Urk. 8/116 S. 17 f.).

    Dipl.-Psych. Dipl.-Inf.-Wiss. C.___, Approbierter Psychologischer Psycho-therapeut, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP und Verkehrspsychologie FSP, hielt im Rahmen der neuropsychologischen Diagnosen fest, insgesamt habe sich anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung ein unauffälliges, durchschnittliches kognitives Leistungsprofil gezeigt. Es ergäben sich somit keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/114 S. 14).

    Im Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurteilung hielten die Gutachter fest, der Beschwerdeführerin sei nach Abschluss der Sekundarschule der Einstieg in das Berufsleben nicht gelungen, sie habe keinen Berufswunsch angeben können, sondern sich unrealistischen Ideen wie einer Karriere im Musikbusiness in Südkorea hingegeben. Die Neigung zu übermässigem Medienkonsum sei in eine Sucht gemündet und dominiere den Alltag. Soziale Ängste hätten sich intensiviert und den Rückzug in das eigene Zimmer verstärkt. Die Fortschritte der seit 2017 durchgeführten ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, einschliesslich der tagesklinischen Behandlung im Jahr 2018 sowie der ergänzenden Therapien (Psychiatrie-Spitex, Ergotherapie), seien bis heute gering, die Beschwerdeführerin führe einen aktivitätsarmen Alltag. Im Rahmen des durch die Invalidenversicherung veranlassten Aufbautrainings seien soziale Ängste mit Schwierigkeiten in der Kontaktaufnahme und Interaktion als ausgeprägt beschrieben worden, welche sich im Verlaufe des Trainings zunehmend gebessert hätten. Auch sei deutlich geworden, dass die sozialen Ängste und Schwierigkeiten in der Kommunikation zu keinem Zeitpunkt Arbeitsabläufe behindert hätten, sondern sich die Beschwerdeführerin bei Problemen aktiv an Vorgesetzte gewandt habe. Trotz objektiver und subjektiver Einschränkungen seien die gute qualitative und quantitative Leistung der Beschwerdeführerin, ihre Zuverlässigkeit und ihre selbständige Arbeitsweise festgehalten worden. Trotz subjektiv dokumentierter zunehmender Erschöpfung mit körperlichen Symptomen sei klar festgehalten worden, dass sie immer zuverlässig und gut gearbeitet habe. Die dringende Empfehlung einer betreuten Wohnform sei indes an der Bereitschaft der Beschwerdeführerin gescheitert. Aus diesem Verlauf lasse sich nicht schlussfolgern, warum eine Ausbildungsfähigkeit per se ausgeschlossen, die Massnahme beendet und stattdessen eine stationäre Behandlung zur weiteren Stabilisierung nahegelegt worden sei. Tatsächlich schwierig gestaltet habe sich die fehlende Flexibilität und Bereitschaft der Beschwerdeführerin, nach pragmatischen Lösungen für die Berufswahl zu schauen. Aus psychiatrischer Sicht sei dies Ausdruck ihrer grossen Unreife, sie befinde sich auf sehr kindlichem Niveau, auf welchem die Entscheidung für eine Berufswahl überfordernd sei. Dieser Schwierigkeit könne über externe Vorgaben begegnet werden, sie sei dann überwindbar. Die Forderung eines betreuten Wohnens als Voraussetzung einer Lehre stelle eine sinnvolle Überlegung dar. Die etablierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei einer Kinder- und Jugendtherapeutin begegne der persönlichen Unreife, die Beschwerdeführerin profitiere von dieser Konstanz. Die verhaltenstherapeutische Ausrichtung der Therapie sei manualisiert und handlungsorientiert und geeignet, sie im Umgang mit manifesten Symptomen, in der Alltagsbewältigung und Förderung sozialer Kompetenzen zu unterstützen. Auch die teilstationäre Behandlung sei zur Tagesstrukturierung geeignet gewesen (Urk. 8/116 S. 18 f.).

    Zur Ausbildungsfähigkeit äusserte sich die psychiatrische Gutachterin dahingehend, dass der Arbeitsweg möglichst kurz zu sein habe, das Team klein sein und eine konstante direkte Anleitung, idealerweise durch die unmittelbar vorgesetzte Person, bestehen müsse. Eine Ausbildung im ersten Arbeitsmarkt stelle aufgrund der ausgeprägten Unreife der Beschwerdeführerin eine Überforderung dar. Kreative Tätigkeiten seien aufgrund der hohen Anforderungen an die Fähigkeiten zur Entwicklung und Umsetzung eigener Ideen ungünstig, da es ihr an der Fähigkeit, Fantasien und Vorstellungen zu entwickeln, mangle. Günstig würde sich dagegen eine strukturierte und routinierte Tätigkeit in einem kreativen Umfeld erweisen, um ihre Motivation zu fördern. Anleitung und Führung sollten bereits anlässlich der Berufswahl stattfinden, es sei ihr überdies zumutbar, bei fehlenden eigenen realistischen Ideen eine pragmatische Lösung einzugehen. Aus psychiatrischer Sicht sei in einer angepassten Tätigkeit unter der Voraussetzung einer betreuten Wohnform eine volle Ausbildungsfähigkeit im geschützten Rahmen gegeben (Urk. 8/116 S. 21 f.).

    Aus neuropsychologischer Sicht ergäben sich keine Hinweise auf eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit; für eine einfache Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt könnten die kognitiven Voraussetzungen der Beschwerdeführerin als ausreichend vorhanden betrachtet werden (Urk. 8/114 S. 15 f.).


4.

4.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung zu Recht verneinte.

4.2    Die IV-Stelle stützte sich, wie ausgeführt, im Wesentlichen auf das von Dr. B.___ sowie Dipl.-Psych. Dipl.-Inf.-Wiss. C.___ erstattete Gutachten vom November 2019 (vgl. vorstehend E. 3). Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin darin aus psychiatrischer Sicht eine volle Ausbildungsfähigkeit im geschützten Rahmen, aus neuropsychologischer Sicht attestierten sie ihr keine Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. Überdies hielten die Gutachter ausdrücklich fest, dass angesichts der Vorakten nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Ausbildungsfähigkeit ausgeschlossen, das Aufbautraining beendet und der Beschwerdeführerin stattdessen eine stationäre Behandlung nahegelegt worden sei. Vor diesem Hintergrund ist von einer Ausbildungsfähigkeit auch nach Beendigung des Aufbautrainings im April 2018 auszugehen.

    Das Gutachten von Dr. B.___ sowie Dipl.-Psych. Dipl.-Inf.-Wiss. C.___ beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen auseinander. Es wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben (Urk. 8/114 S. 3 f., 8/116 S. 5-10), erfolgte in detaillierter Auseinandersetzung mit den Vorakten (Urk. 8/116 S. 4) und beantwortet die gestellten Fragen (Urk. 8/114 S. 15, 8/116 S. 21 f.). Es erscheint in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge als einleuchtend und begründet die Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise; insbesondere erläuterte Dr. B.___ ausführlich die Herleitung der Diagnosen und der Differentialdiagnosen (Urk. 8/116 S. 17 f.), nahm Stellung zur Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität sowie zu den Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen der Beschwerdeführerin (Urk. 8/116 S. 20 f.). Folglich erfüllt das Gutachten die formellen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. vorstehend E. 1.4), weshalb darauf abzustellen ist.

4.3    Dies gilt umso mehr, als auch der Abschlussbericht Aufbautraining der D.___ vom 13. April 2018 (Urk. 8/65) die von den Gutachtern attestierte Ausbildungsfähigkeit stützt. So hielt die zuständige Case Managerin fest, die Beschwerdeführerin verfüge über viele Kompetenzen, welche sie eigentlich in der Lage versetzen würden, eine gute Arbeit, sinnvollerweise zunächst im geschützten Bereich, zu absolvieren. Sie habe sich vor allem im Umgang mit anderen Menschen respektive in der Kommunikation weiterentwickelt und falle dadurch positiver auf, dass sie offener und zugänglicher wirke. Die Panikattacken seien im Laufe der Zeit sehr viel weniger geworden und teilweise über lange Phasen hinweg gar nicht mehr aufgetreten. Indes habe sich hinsichtlich der Bereitschaft respektive der Flexibilität der Beschwerdeführerin, nach beruflichen Lösungen zu suchen, kaum eine Entwicklung beobachten lassen, zumal sie während der ganzen Zeit fast gar nicht bereit gewesen sei, über eine andere berufliche Richtung als die, etwas Kreatives zu machen, nachzudenken und nicht bereit sei, Kompromisse einzugehen. Sie wolle zudem keine sehr lange Ausbildung absolvieren. Alternativ vorgeschlagene Ausbildungen seien für sie überhaupt nicht in Frage gekommen, da sie gemäss eigenen Angaben bei Arbeitsinhalten, welche sie nicht interessierten, nicht in der Lage sei, ihr Bestens zu geben respektive sich überhaupt für die Arbeit zu motivieren. Mit der geringen Flexibilität in Bezug auf die Art der Ausbildung und die Lage des Ausbildungsbetriebes in Kombination mit ihrem Schulabschluss gestalte es sich schwierig, eine adäquate Anschlusslösung herauszuarbeiten (Urk. 8/65 S. 3-7). Daraus ist ersichtlich, dass im Rahmen des Aufbautrainings neben den aufgetretenen gesundheitliche Schwierigkeiten (Kopfschmerzen, Müdigkeit, Erschöpfung und Rückenschmerzen) vor allem die fehlende Flexibilität und Motivation der Beschwerdeführerin einer Weiterführung im Weg standen. Auch Dr. B.___ hielt diesbezüglich fest, aus den Unterlagen sei klar ersichtlich, dass sich weder die sozialen Ängste noch die Kommunikationsschwierigkeiten auf die Arbeitsabläufe ausgewirkt hätten (vgl. vorstehend E. 3).

    Die fehlende Motivation wurde ferner nicht nur im Rahmen des Aufbautrainings festgestellt, sondern auch im Gutachten dahingehend erwähnt, dass die dringende Empfehlung einer betreuten Wohnform bislang an der Bereitschaft der Beschwerdeführerin selbst gescheitert sei (vgl. vorstehend E. 3). Schliesslich hielt auch die für die Beschwerdeführerin zuständige Person der Sozialen Dienste der Wohngemeinde fest, die Beschwerdeführerin versuche, sich hinsichtlich des betreuten Wohnens eine «Wohlfühloase» zu verschaffen. Sobald es aber darum gehe, dass sie Ämtchen zu übernehmen, mitzumachen und Regeln einzuhalten habe, teile sie mit, dass sie nur das mache, was ihr Spass bereite und was sie interessiere; bei allem anderen werde sie sich zurückziehen. Die Beschwerdeführerin zeige hier eher ein kindliches, pubertäres Verhalten denn eine rein psychische Auffälligkeit, ganz nach dem Motto, was ihr nicht genehm sei, mache sie nicht. Diesbezüglich habe sich ein Verhalten manifestiert, mit dem sie bislang relativ gut durchgekommen sei (vgl. Urk. 12/3 S. 6 f.).

    Nach dem Gesagten ist ersichtlich, dass es der Beschwerdeführerin – unter Aufbringen der notwendigen Motivation – im entsprechend von den Gutachtern festgelegten Rahmen durchaus möglich wäre, eine Ausbildung im geschützten Rahmen zu beginnen. Wie bereits Dr. B.___ festhielt (vgl. Urk. 8/116 S. 22), wäre es ihr überdies zumutbar, ihre Wohnsituation positiv zu verändern und in ein betreutes Wohnen einzutreten, wozu sie gestützt auf den in der Invalidenversicherung ganz allgemein geltenden Grundsatz, wonach eine versicherte Person, bevor sie Leistungen verlangt, zunächst alles ihr Zumutbare selbst vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern, verpflichtet wäre, zumal dieses Gebot der Selbsteingliederung Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2). Dass - wie die Beschwerdeführerin mehrfach vortragen lässt - vorab eine Tagesstruktur aufzubauen, ihre Leistung schrittweise zu steigern und eine bessere psychische Stabilität zu erreichen sei, erschliesst sich weder aus dem Gutachten noch aus dem Abschlussbericht Aufbautraining.

4.4    An diesem Umstand vermögen die von der Beschwerdeführerin namentlich angerufenen Arztberichte nichts zu ändern, zumal die Gutachter diese in ihre Beurteilung einfliessen liessen und dazu Stellung nahmen. Die im Bericht der Y.___ im November 2018 (vgl. Urk. 8/77) genannte Diagnose einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung wurde denn auch von Dr. B.___ ausdrücklich verneint und ausführlich sowie nachvollziehbar begründet, weshalb von keiner ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung auszugehen sei (vgl. vorstehend E. 3; Urk. 8/116 S. 18). Die noch im Bericht des A.___ vom 8. Mai 2017 (vgl. Urk. 8/35) festgehaltene teilweise eingeschränkte Spracherwerbsstörung konnte zudem gemäss neuropsychologischem Gutachten nicht (mehr) diagnostiziert werden (vgl. Urk. 8/116 S. 18).

4.5    Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich auf die von ihr mit Beschwerdeerhebung eingereichten Berichte der Internen Fachstelle für Case Management der Sozialen Dienste der Gemeinde Z.___ vom 13. Juli 2020 (Urk. 3/3) und des A.___ vom 14. Juli 2020 (Urk. 3/4) sowie auf die mit Eingabe vom 19. März 2021 eingereichten weiteren Unterlagen (Verlaufsbericht des A.___ vom 4. Februar 2021 [Urk. 12/1], Mitteilung der IV-Stelle vom 24. Februar 2021 [Urk. 12/2] sowie Verlaufsbericht der Wohngemeinschaft E.___ vom 22. Februar 2021 [Urk. 12/4]) verweist, ist daran zu erinnern, dass das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt, sich die gerichtliche Überprüfungsbefugnis mithin auf diesen Zeitpunkt beschränkt (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2; 129 V 1 E. 1.2).

    Ohnehin ist diesen Berichten nichts zu entnehmen, was nicht bereits im Rahmen des Gutachtens umfassend berücksichtigt worden wäre; vielmehr werden bereits bekannte Beschwerden wiederholt (vgl. Urk. 3/3) und insbesondere im Bericht des A.___ die – von Dr. B.___ explizit verneinte – Diagnose einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung erneut aufgeführt (vgl. Urk. 3/4). Hingewiesen wird im Verlaufsbericht des A.___ indessen darauf, dass die Umgebung mittlerweile optimal angepasst worden sei, weshalb es nun an der Beschwerdeführerin liege, die Schwierigkeiten zu bewältigen (vgl. Urk. 12/1), was erneut darauf hinweist, dass ungeachtet der vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen insbesondere die fehlende Motivation und die nachteilige Wohnsituation, deren Umgestaltung bislang an der Bereitschaft der Beschwerdeführerin selbst gescheitert war, einer Ausbildung im geschützten Rahmen im Weg standen.

4.6    Zusammenfassend kann auf das Gutachten vom November 2019 abgestellt werden, weshalb bei der Beschwerdeführerin von einer seit April 2018 – nach Beendigung des Aufbautrainings – bestehenden Eingliederungsfähigkeit auszugehen ist.


5.    Bei einer insoweit bestehenden Eingliederungsfähigkeit tritt – nach dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» – die Rente hinter einer Eingliederungsmassnahme zurück (vgl. vorstehend E. 1.3), weshalb vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung zu verneinen ist.

    Demnach erweist sich die Verfügung der IV-Stelle vom 18. Juni 2020 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


6.

6.1    Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2).

    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

    Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen (Urk. 3/5); da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler zu gewähren.

6.2    Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.3    Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, steht eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu, welche bei Anwendung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1900.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.

6.4    Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und der Kosten ihrer Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.


Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuches vom 13. August 2020 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihr in der Person von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt,


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelBöhme