Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2020.00522
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 8. März 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin
Freiestrasse 76, Postfach, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, bezieht seit Dezember 2009 eine ganze Invalidenrente (vgl. Urk. 8/163, 8/176, 8/190). Am 29. November 2011 stellte er erstmals Antrag auf Hilflosenentschädigung (Urk. 8/78), welchen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 28. Juni 2012 abwies (Urk. 8/92), was am 20. Dezember 2013 vom Sozialversicherungsgericht im Verfahren Nr. IV.2012.00828 (Urk. 8/118) und am 3. Juli 2014 vom Bundesgericht (Urk. 8/120) bestätigt wurde.
1.2 Am 8. September 2015 stellte der Versicherte erneut das Gesuch um Hilflosenentschädigung (Urk. 8/177), welches die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Mai 2016 abermals abwies (Urk. 8/197), was das Sozialversicherungsgericht am 16. Februar 2018 im Verfahren Nr. IV.2016.00697 (Urk. 8/238) und das Bundesgericht am 29. November 2018 (Urk. 8/240) bestätigten.
1.3 Mit Beschwerde vom 24. Juni 2016 (Urk. 8/204/3-16) gegen die Verfügung vom 17. Mai 2016 machte der Versicherte auch eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (vgl. auch Urk. 8/240 E. 6.4). Mit Vorbescheid vom 4. Dezember 2019 stellte die IV-Stelle in Aussicht, ihm ab Mai 2017 eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zuzusprechen (Urk. 8/249), woran sie nach Einwänden des Versicherten vom 17. Januar 2020 (Urk. 8/253) mit Verfügung vom 11. Juni 2020 festhielt (Urk. 8/272 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 11. Juni 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 17. August 2020 Beschwerde mit dem Antrag, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit mindestens mittleren Grades auszurichten (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) die unentgeltliche Prozessführung gewährt und sein Vertreter als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.2 Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln unter anderem in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a). Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 2 als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln unter anderem in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. c).
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).
1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2). Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).
1.4 Hilfestellungen Dritter, derer die versicherte Person bei mehreren Lebensverrichtungen bedarf, können grundsätzlich nur einmal berücksichtigt werden. Dies gilt auch bei Überschneidungen im Bedarf an lebenspraktischer Begleitung einerseits und der Hilfsbedürftigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen andererseits. Bei der Zuordnung einer Hilfeleistung zu einer bestimmten Lebensverrichtung hat also eine funktional gesamtheitliche Betrachtungsweise Platz zu greifen (Urteil des Bundesgerichts 9C_98/2020 vom 8. April 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.5 Eine lebenspraktische Begleitung kommt jenen Versicherten zu, welche aus gesundheitlichen Gründen nur mit einer Begleitung durch eine Drittperson selbständig Wohnen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2008 vom 21. Juli 2008). Dabei muss die Schadenminderungspflicht berücksichtigt werden. Es ist insbesondere auch die Mithilfe der Familienangehörigen zu berücksichtigen, vor allem bei der Haushaltführung. Dabei stellt sich die Frage, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einstellen würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 133 V 504, I 228/06). Diese Mithilfe geht weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Lebt die versicherte Person mit Angehörigen im gleichen Haushalt, kann von diesen Hilfe im Haushalt verlangt werden.
1.6 Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinngemäss anwendbar (BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 139 zu Art. 30–31).
Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV finden die Art. 87–88bis IVV Anwendung, wenn sich in der Folge – nach Entstehung des Hilflosenentschädigungsanspruchs (Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE 125 V 256 E. 3b) – der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert.
Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosenentschädigung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1).
1.7 Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV) hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der weiteren tatbestandsmässigen Erfordernisse (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 546 f. mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit (Urk. 2), es sei anlässlich der Abklärung vor Ort festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2016 in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen (Körperpflege und Fortbewegung/Kontaktaufnahme) auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei (S. 1 Mitte). Anzuerkennen sei, dass er wegen seines Gesundheitszustandes Hilfe beim selbständigen Wohnen benötige. Die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung seien unter Einbezug der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht nicht erfüllt. Der Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche werde nicht erreicht (S. 3 unten).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor (Urk. 1), er sei in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen eingeschränkt, er könne kaum die Mahlzeiten zubereiten, bedürfe regelmässiger Hilfe beim Verrichten der Notdurft und sei auf lebenspraktische Begleitung zumindest im Hinblick auf die regelässige Dialyse angewiesen. Er habe Anspruch auf eine Entschädigung aufgrund einer mittelschweren Hilflosigkeit (S. 3 Ziff. 3). Der Sachverhalt sei nur ungenügend abgeklärt worden, sei doch der Bericht über die Abklärung vor Ort nicht durch medizinische Berichte plausibilisiert worden (S. 3 Ziff. 3 und S. 6 Ziff. 13).
2.3 Nicht streitig und durch die medizinischen Akten ausgewiesen ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letztmaligen Abweisung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung derart verschlechtert hat, dass er nunmehr Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat. Streitig und zu prüfen ist, in welchem Ausmass eine Hilflosigkeit vorliegt und der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Entschädigung aufgrund einer mindestens mittelschweren Hilflosigkeit hat.
3.
3.1 Gemäss Bericht des Stadtspitals Y.___, Interdisziplinäre Intensivstation, vom 6. Mai 2016 (Urk. 8/204/21-23) wurde der Beschwerdeführer nach einer notfallmässigen Selbstvorstellung bei seit zwei Tagen akut bestehenden Bauchschmerzen über dem gesamten Abdomen (S. 2) am 5. und 6. Mai 2016 wegen eines septischen Schocks und einem akuten Nierenversagen intensivmedizinisch versorgt (S. 1 Ziff. 1 und 2) und am 6. Mai 2016 in intubiertem, hämodynamisch instabilem Zustand zur chirurgischen Exploration an die Kollegen der Chirurgie übergeben (S. 3 oben).
3.2 Dr. med. Z.___, Oberarzt des Instituts für Nephrologie am Stadtspital A.___, bestätigte am 21. Februar 2019 (Urk. 8/244), der Beschwerdeführer sei aufgrund eines medizinischen Leidens dauerhaft in seiner Mobilität eingeschränkt. Zudem sei er aufgrund einer Nierenerkrankung dialysepflichtig und müsse sich bis auf weiteres dreimal pro Woche einer vierstündigen Behandlung unterziehen.
Mit Arztbericht vom 25. Juni 2019 (Urk. 8/247) stellte Dr. Z.___ folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.3):
- chronische dialysepflichtige Niereninsuffizienz
- Hämodialyse seit dem 26. Februar 2018
- Diabetes mellitus Typ 2
- Polyneuropathie
- cerebrovaskuläre Verschlusskrankheit (Erstdiagnose 1999)
- chemischer paramedianer Ponsinfarkt rechts 1999
- residuelles beinbetontes motorisches Hemisyndrom links
Durch das Hemisyndrom links liege eine erhebliche Beeinträchtigung der Mobilität vor, welche durch die notwendigen, aber äusserst erschöpfenden Dialysebehandlungen verstärkt werde (S. 1 Ziff. 2.1). Der Beschwerdeführer brauche keine Hilfeleistungen beim selbständigen Wohnen (S. 1 Ziff. 2.2) und benötige keine Unterstützung oder Begleitung bei der Kontaktpflege ausserhalb der Wohnung (S. 1 Ziff. 2.3). Durch die körperliche Einschränkung bei Hemisyndrom links sowie die regelmässige Dialysebehandlung bestehe ein erhebliches körperliches Defizit. Dadurch sei der Beschwerdeführer erheblich in seiner Mobilität eingeschränkt (S. 2 Ziff. 2.4). Er benötige weder dauernde medizinische Pflege (S. 2 Ziff. 2.5) noch dauernde persönliche Überwachung (S. 2 Ziff. 2.6).
3.3
3.3.1 Anlässlich der Abklärung vor Ort (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 21. November 2019, Urk. 8/250) gab der Beschwerdeführer an, er sei für eine Nierentransplantation angemeldet. Er müsse dreimal pro Woche zur Dialyse, dies nach der Sepsis vom 5. Mai 2016. Er habe einen Elektrorollstuhl, der nicht ideal angepasst sei. Er könne mit dem Gehstock ausser Haus gehen und kürzere Strecken bewältigen. Er habe Schmerzen in den Hand- und Fussgelenken (S. 2 Mitte).
3.3.2 Zum Bereich Ankleiden/Auskleiden führte die Abklärungsperson aus, der Beschwerdeführer benötige für das An- und Ausziehen zirka 10-20 Minuten. Wenn es schnell gehen müsse, müsse ihm die Ehefrau helfen. Er habe vor Ort ohne Hilfe den Pullover mit der rechten Hand über den Kopf selber ausgezogen. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei es ihm zumutbar, behindertengerechte Kleider zu tragen und rechtzeitig mit dem An- und Auskleiden zu beginnen, damit er dies selbständig ausführen könne. Eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe sei nicht notwendig (S. 3 Mitte).
3.3.3 Bezüglich Aufstehen/Absitzen/Abliegen sei der Beschwerdeführer selbständig (S. 3 unten).
3.3.4 Die Ehefrau koche traditionelle Gerichte, die traditionell mit der Hand zum Mund geführt würden. Der Beschwerdeführer könne die linke Hand als Stützhand benützen und ein Glas Wasser mit der rechten Hand halten. Es sei ihm zumutbar, die geeigneten Hilfsmittel wie Klammergabel, Antirutschset usw. zu verwenden, damit er das Essen eigenhändig zuschneiden könne. Dritthilfe sei in diesem Bereich nicht notwendig (S. 3 unten f).
3.3.5 Bei der Körperpflege helfe die Ehefrau beim Ein- und Aussteigen in die beziehungsweise aus der Badewanne. Es sei ein Haltegriff montiert worden, woran sich der Beschwerdeführer festhalten könne. Er stehe beim Duschen, die Ehefrau wasche die Stellen am Körper, welche er nicht selber erreiche. Sie helfe auch bei der Haarwäsche und reiche ihm das Handtuch. Die Zahnreinigung gelinge selbständig, wenn die Ehefrau das Zubehör bereitstelle. Er könne sich mit der rechten Hand selber rasieren, die Ehefrau müsse aber Rasierzeug bereitstellen (S. 4 oben).
3.3.6 Der Beschwerdeführer könne selbständig zur Toilette gehen. Er könne auch die Reinigung nach dem Toilettengang selbständig vornehmen und die Kleider selber ordnen (S. 4 Mitte).
3.3.7 In der Wohnung könne der Beschwerdeführer ohne Stock gehen. Ausser Haus könne er kurze Strecken zu Fuss mit Hilfe eines Stockes bewältigen. Er könne Treppensteigen, wenn er sich am Geländer festhalte. Auch ohne Geländer könne er einige Treppenstufen mit Hilfe des Stockes selbständig überwinden. Er könne für einfache Fahrstrecken ohne viel Umsteigen den öffentlichen Verkehr benützen, aber nur, wenn er nicht zu müde sei. Zu den Dialyseterminen lasse er sich mit dem Taxi chauffieren. Nach der Dialyse fahre er, wenn er müde sei, mit dem Taxi nach Hause, und wenn er nicht müde sei, nehme er den Bus zum Lindenplatz, wo er seine Freunde zu einem Kaffee treffe und kleine Besorgungen erledige. Er könne Dinge, die in seiner Tasche Platz hätten, selbständig einkaufen. Seine Frau kaufe die schweren Esswaren ein. Es sei ihm zumutbar, die schweren Esswaren beispielsweise übers Internet zu bestellen und nach Hause liefern zu lassen (S. 4 unten).
3.3.8 Zur lebenspraktischen Begleitung führte die Abklärungsperson aus, diese sei nicht ausgewiesen. Der Beschwerdeführer benötige zwar Hilfe, um selbständig wohnen zu können. Allerdings seien die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung unter Einbezug der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht nicht erfüllt, da der Mindestaufwand an Unterstützung von 2 Stunden pro Woche nicht erreicht werde (S. 5 oben).
Der Beschwerdeführer strukturiere seinen Tagesablauf selber. Ausserhalb der Dialysetermine könne er mit seinen Freunden abmachen und sich mit ihnen treffen. Er könne vorgekochtes Essen aus dem Kühlschrank nehmen und in einer Pfanne aufwärmen, aber dies erledige die Ehefrau. Der Beschwerdeführer müsse auch nicht zum Kochen motiviert werden, jedoch übernehme die Ehefrau das Kochen, was keine Hilfsbedürftigkeit begründe. Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar, im Rahmen der Mitwirkungspflicht Fertigprodukte aufzuwärmen oder einfachere Gerichte mit einer Hand zu kochen und geeignete Hilfsmittel anzuschaffen. Der anrechenbare Zeitaufwand für die Ernährung betrage 15 Minuten pro Woche (S. 5 Mitte).
Die Wohnungspflege werde von der Ehefrau ausgeführt. Der Beschwerdeführer führe keine Reinigungsarbeiten aus und helfe dabei auch nicht mit. Der anrechenbare Zeitaufwand für die Wohnungspflege betrage 45 Minuten pro Woche (S. 5 unten).
Die Ehefrau übernehme auch die Kleiderpflege, der Beschwerdeführer helfe nicht mit. Der anrechenbare Zeitaufwand betrage 15 Minuten pro Woche (S. 6 oben).
Der Beschwerdeführer habe gute Nachbarn im Haus. Es gebe keine Probleme, die besprochen werden müssten. Er könne selbständig telefonieren und Termine selbständig vereinbaren, die er auch einhalten könne. Die einfachen administrativen Arbeiten könne er selber erledigen. Bei anspruchsvolleren administrativen Tätigkeiten werde er aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse von der Asylorganisation unterstützt. Dies sei zirka alle 2-3 Monate der Fall (S. 6 oben).
Eine regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt sei nicht notwendig, da der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau zusammenwohne (S. 6 unten). Eine dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe sei nicht notwendig, der Beschwerdeführer könne die Medikamente selbständig bereitstellen und täglich selbständig einnehmen. Eine persönliche Überwachung sei auch nicht notwendig (S. 6 unten).
3.3.9 Zusammenfassend ging die Abklärungsperson davon aus, dass der Beschwerdeführer in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen (Körperpflege und Fortbewegung/Kontaktaufnahme) auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen ist (S. 7 Mitte).
3.3.10 Mit Stellungnahme vom 22. April 2020 (Urk. 8/265) hielt die Abklärungsperson fest, der Beschwerdeführer benötige regelmässige und erhebliche Hilfe in den Bereichen Körperpflege und Fortbewegung/Kontaktaufnahme. Der frühzeitige Harnabgang in der Nacht trete nicht regelmässig auf (S. 3 Mitte). Es sei anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer wegen seines Gesundheitszustandes Hilfe beim selbständigen Wohnen benötige. Die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung seien unter Einbezug der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht nicht erfüllt. Der Mindestaufwand von 2 Stunden pro Woche werde nicht erreicht (S. 4 unten).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer ist seit dem im Mai 2016 erlittenen septischen Schock, der eine chronische Niereninsuffizienz nach sich zog, unbestrittenermassen in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen, nämlich in der Körperpflege und Fortbewegung/Kontaktaufnahme, regelmässig und erheblich eingeschränkt, weswegen ihm die Beschwerdegegnerin eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit zugesprochen hat. Für einen Anspruch auf eine Entschädigung für mittlere Hilflosigkeit müsste eine regelmässige und erhebliche Einschränkung in mindestens zwei weiteren alltäglichen Lebensverrichtungen oder der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ausgewiesen sein (vgl. E. 1.2).
4.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht B.___, sondern C.___ die Abklärung der Hilflosigkeit vor Ort durchgeführt hat (vgl. Urk. 8/250). Der Vorwurf gegenüber B.___, dieser sei befangen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 8), zielt daher ins Leere.
Der Beschwerdeführer irrt, wenn er behauptet, Dr. D.___ zeichne für die Dialyse verantwortlich, weshalb sie zur Hilflosigkeit hätte befragt werden sollen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 13). Dr. D.___ ist Oberärztin der Intensivmedizin und behandelte den Beschwerdeführer intensivmedizinisch im Zusammenhang mit der Sepsis im Mai 2016 (vgl. E. 3.1). Verantwortlicher Arzt für die Dialyse ist Dr. Z.___, welcher einen ärztlichen Bericht zur Hilflosigkeit eingereicht hat (vgl. E. 3.2) und insbesondere die Notwendigkeit einer Unterstützung für das selbständige Wohnen verneint hat (3.2).
Umstände, die gegen die Beweistauglichkeit des Abklärungsberichts sprechen, sind damit nicht ersichtlich.
4.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, eine Einschränkung liege auch in den Lebensverrichtungen Essen und Verrichten der Notdurft vor. Überdies sei er zumindest im Hinblick auf die regelmässige Dialyse auf lebenspraktische Begleitung angewiesen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3).
4.4 Hilflosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person zwar selber essen, dies jedoch nur auf eine nicht übliche Art und Weise ausführen kann (BGE 106 V 158). Die Hilfe bei der Zubereitung des Essens (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3 und S. 4 Ziff. 8) ist nicht in diesem Bereich zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts H 128/03 vom 4. Februar 2004 E. 3.2), sondern bei den Hilfestellungen, die für das selbständige Wohnen notwendig sind.
Der Beschwerdeführer führt laut Abklärungsbericht die Speisen von Hand zum Mund, dies ist allerdings nicht auf seine körperlichen Einschränkungen zurückzuführen, sondern seinen heimatlichen Traditionen geschuldet. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in der Lebensverrichtung Essen selbständig ist.
4.5 Bedarf die versicherte Person für die Körperreinigung beziehungsweise das Überprüfen der Reinlichkeit, für das Ordnen der Kleider oder für das Absitzen auf die bzw. das Wiederaufstehen von der Toilette der Hilfe und Begleitung Dritter, bedarf, liegt eine Hilflosigkeit vor (BGE 121 V 88 E. 6). Hilflosigkeit ist ferner bei einer unüblichen Art der Verrichtung der Notdurft gegeben (z. B. Topf ans Bett bringen und entleeren, Urinflasche reichen, mit dem Urinal ausrüsten, regelmässige Hilfe beim Urinieren usw.; AHI-Praxis 1996 S. 170). Wird keine regelmässige Hilfe benötigt und kann die Notdurft insgesamt noch in einer Weise verrichtet werden, die nicht als die Menschenwürde verletzend bezeichnet werden kann, dann liegt keine Hilflosigkeit vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_604/2013 vom 6. Dezember 2013).
Der Beschwerdeführer führte beschwerdeweise nicht näher aus, inwiefern er beim Verrichten der Notdurft auf Dritthilfe angewiesen ist. Laut Abklärungsbericht ist er in diesem Bereich selbständig. Die anlässlich der Abklärung vor Ort geltend gemachte Dysfunktion der Nieren, die zu einem plötzlichen starken Harndrang führe und ihn zu grosser Eile zwänge, was unter Einfluss von Schlaftabletten manchmal nicht optimal funktioniere (Urk. 8/256 S. 1 Mitte), ist nicht als regelmässig zu qualifizieren. Überdies kann der Beschwerdeführer diesem Problem zumutbarerweise mit einer Wäscheeinlage begegnen.
4.6 Die Beschwerdegegnerin anerkannte die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung, indem der Beschwerdeführer unterstützt werden muss, damit er selbständig wohnen kann. Sie stellte sich aber auf den Standpunkt, dass die Unterstützung nicht mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird, sondern ermittelte einen wöchentlichen Unterstützungsbedarf von 15 Minuten bei der Ernährung, 15 Minuten bei der Kleiderpflege sowie 45 Minuten bei der Wohnungspflege (vgl. E. 3.5.8).
Insoweit der Beschwerdeführer geltend machte, aufgrund mangelhafter Körperreinigung sei es zum septischen Schock mit Nierenversagen gekommen, was belege, dass für die Körperreinigung weit mehr als 15 Minuten eingerechnet werden müsse (Urk. 1 S. 5 Ziff. 12), verkennt er, dass die Beschwerdegegnerin einen Hilfsbedarf bei der Körperreinigung anerkannt hat. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht mächtig ist und daher bei Behördengängen und bei Arztbesuchen unterstützt werden muss (Urk. 1 S. 5 unten), ist invaliditätsfremd. Zutreffend ist, dass er an drei Nachmittagen pro Woche ins Stadtspital Y.___ zur Dialyse muss, wobei er dabei Hilfe benötigt, indem er den Weg dorthin und zurück regelmässig mit dem Taxi zurücklegt. Für die Fortbewegung hat die Beschwerdegegnerin denn auch eine Hilflosigkeit anerkannt. Die regelmässigen Dialysetermine respektive der Weg dorthin können daher bei der lebenspraktischen Begleitung nicht nochmals berücksichtigt werden.
4.7 Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vor, die Unterstützung für das selbständige Wohnen sei zu knapp ausgefallen (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 10). Hierbei verkannte er, dass nicht der gesamte Aufwand, der ein Haushalt mit sich bringt, als Unterstützung angerechnet werden kann, sondern nur der Aufwand zur Sicherstellung einer minimalen Grundversorgung anrechenbar (vgl. E. 1.3) und die Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen ist (vgl. E. 1.5). Anlässlich der Abklärung vor Ort gab der Beschwerdeführer an, seine Frau kümmere sich um die Wohnungs- und Wäschepflege sowie das Essen während er sich um die administrativen Belange kümmere (Urk. 8/256 S. 1 Mitte). Das Ehepaar hat damit eine möglicherweise den Umständen entsprechende Aufteilung der Hausarbeit vorgenommen, die ihm angesichts des Umstands, dass die Ehefrau keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und die Ehegatten keine Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, aufgrund der Schadenminderungspflicht zumutbar ist. Selbst unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer während drei Nachmittagen zur Dialyse muss, bleibt ihm genügend Zeit, sich im Rahmen seiner physischen Möglichkeiten um den Haushalt zu kümmern. Da vorliegend klare Fehleinschätzungen der Abklärungsperson nicht ersichtlich sind (vgl. E. 1.7), ist von der von ihr ermittelten anrechenbaren Unterstützung von wöchentlich 1 Stunde und 15 Minuten nicht abzuweichen.
4.8 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine Hilflosigkeit in lediglich zwei alltäglichen Lebensverrichtungen angenommen hat, was zum Anspruch auf eine Entschädigung aufgrund leichter Hilflosigkeit und zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.
5.1 Das Verfahren betreffend Hilflosenentschädigung ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Die Kosten sind auf Fr. 600. festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführungen indessen einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.2 Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte mit Honorarnote vom 18. Dezember 2020 einen Aufwand von 6.09 Stunden und Barauslagen von Fr. 37.50 geltend (Urk. 16), was als angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220. zuzüglich Mehrwertsteuer (MWSt) ist der unentgeltliche Rechtsvertreter mit Fr. 1'483. (inklusive Barauslagen und MWSt) zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Philip Stolkin, Zürich, wird mit Fr. 1’483.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Philip Stolkin
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher