Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00523


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Böhme

Urteil vom 21. Januar 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke

advokatur rechtsanker

Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin








Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Juni 2020 aufgehoben wird und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Weiterführung der beruflichen Massnahmen (Umschulung auf den Beruf der Juristin mit Abschluss «Bachelor of Law») bis längstens Ende 2023 hat.

2.    Die Gerichtskosten werden auf Fr. 1’000.-- festgesetzt. Wird auf eine Begründung des Entscheides verzichtet, ermässigt sich die Gerichtsgebühr um sieben Zehntel auf Fr. 300.--.

    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid werden derjenigen Partei auferlegt, die eine Begründung verlangt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der/den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein und unter Beilage des Beiblattes zu unbegründeten Entscheiden an:

- Fürsprecher Frank Goecke

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen unter weiterer Beilage je einer Kopie der Beschwerdeschrift (Urk. 1), des angefochtenen Entscheids (Urk. 2), der Beschwerdeantwort (Urk. 6) sowie der Stellungnahme der Beschwerdeführerin (Urk. 10)

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Dieses Urteil erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 30 Tagen von der Zustellung an von einer Partei oder einer zur Anfechtung berechtigten Behörde schriftlich eine Begründung verlangt wird. Wird eine Begründung verlangt, läuft die Frist zur Beschwerde ab Zustellung des begründeten Entscheids.



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



VogelBöhme



Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2020.00523




Beiblatt zu unbegründeten Entscheiden



Das Gericht kann Entscheide ohne Begründung mitteilen und den Parteien anzeigen, dass sie innert 30 Tagen schriftlich die Begründung verlangen können, ansonst der Entscheid in Rechtskraft erwachse. Die Rechtsmittelfristen beginnen mit der Zustellung des begründeten Entscheids zu laufen (§ 27 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit Art. 112 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht).


Die Voraussetzung zur Mitteilung eines Entscheids ohne Begründung wird vom Gericht als gegeben erachtet und der Entscheid unbegründet zugestellt, weil der Entscheid anlässlich der Verhandlung vom 21. Januar 2021 kurz erläutert worden ist.